E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Bundesverwaltungsgericht Urteil C-2854/2011

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts C-2854/2011

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung III
Dossiernummer:C-2854/2011
Datum:28.05.2013
Leitsatz/Stichwort:Zustimmung zur Aufenthaltsbewilligung (Übriges)
Schlagwörter : Gericht; Schweiz; Aufenthalt; Aufenthalts; Aufenthaltsbewilligung; Interesse; Familie; Ehefrau; Recht; Bundesgericht; Schweizer; Urteil; Zustimmung; Verlängerung; Beschwerdeführers; Freiheitsstrafe; Bundesverwaltungsgericht; Migration; Kosovo; Entscheid; Bundesgerichts; Interessen; Bundesamt; Wegweisung; Verfügung; Kinder; Migrationsamt; Gewalt; ünde
Rechtsnorm: Art. 121 BV ;Art. 13 BV ;Art. 181 StGB ;Art. 24 BV ;Art. 48 VwVG ;Art. 49 VwVG ;Art. 50 VwVG ;Art. 62 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ;
Referenz BGE:110 Ib 201; 125 II 521; 127 II 49; 129 II 215; 130 II 176; 130 II 493; 135 I 143; 135 II 377; 136 II 447; 137 I 247; 137 II 297
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-2854/2011

U r t e i l  v o m  2 8.  M a i  2 0 1 3

Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),

Richterin Marianne Teuscher, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiber Kilian Meyer.

Parteien X. ,

vertreten durch Hans Ulrich Ziswiler, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung.

Sachverhalt:

A.

Der Beschwerdeführer (geb. 1980, kosovarischer Staatsangehöriger) reiste erstmals am 18. Mai 1998 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, das mit Verfügung vom 10. September 1998 abgewiesen wurde. Dennoch verblieb der Beschwerdeführer in der Schweiz, wo er mit Verfügung des damaligen Bundesamtes für Flüchtlinge vom 30. Juli 1999 vorläufig aufgenommen wurde. Am 19. Juli 2000 reiste der Beschwerdeführer kontrolliert aus der Schweiz aus. Zwei Tage zuvor hatte er einen geringfügigen Ladendiebstahl begangen (vgl. Akten des Amtes für Migration und Integration des Kantons Aargau [AG act.] 114 ff.; 126 ff.).

B.

Am 15. Juni 2004 reichte der Beschwerdeführer erneut ein Asylgesuch ein, welches am 28. Juni 2004 abgewiesen wurde. Die damalige Asylrekurskommission wies eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde am 31. August 2004 ab. Kurz vor Ablauf der Ausreisefrist heiratete der Beschwerdeführer am 4. Oktober 2004 die in der Schweiz niedergelassene A. . Gestützt auf diese Ehe erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Aargau. Im April 2005 trennten sich die Ehegatten. Das Migrationsamt des Kantons Aargau (Migrationsamt) wies ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung am 24. Januar 2006 ab. Die gegen diesen Entscheid eingereichten Rechtsmittel wurden abgewiesen (vgl. AG act. 257 ff.; 277 ff.; 298 ff.; 403 ff.; 496 f.).

C.

Am 5. August 2006 wurde T. , die Tochter des Beschwerdeführers und seiner damaligen Freundin und heutigen Ehefrau N. (geb. 1984), geboren. In der Folge erhielt der Beschwerdeführer am

26. Januar 2007 aus Härtefallgründen eine befristete Aufenthaltsbewilligung. Nachdem seine erste Ehe am 31. Januar 2008 geschieden worden war, heiratete er am 27. Juni 2008 die im Jahr 2006 eingebürgerte N. . Gestützt auf diese Heirat verlängerte das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers. Im Oktober 2009 kam das zweite gemeinsame Kind, der Sohn K. , zur Welt (vgl. AG act. 361 ff.; 372 ff.; 491).

D.

Das Obergericht des Kantons Aargau sprach den Beschwerdeführer mit Urteil vom 30. Oktober 2008 der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen Tätlichkeit, der versuchten Nötigung, der groben Verkehrsregelverletzung sowie des Führens eines Motorfahrzeuges ohne den erforderlichen Führerschein schuldig. Das Opfer der Sexualund Gewaltdelikte, die der Beschwerdeführer im Zeitraum von Januar bis April 2005 begangen hatte, war seine damalige Ehefrau A. . Während das Bezirksgericht Y. den Beschwerdeführer von diesen Vorwürfen noch freigesprochen hatte, verurteilte ihn das kantonale Obergericht auf Berufung der Staatsanwaltschaft hin zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren; der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe betrug sechs Monate (vgl. AG act. 378 ff.). Das Bundesgericht wies die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers ab (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_35/2009 vom 19. Juni 2009). Die Freiheitsstrafe wurde in der Folge vom 29. Januar bis am 28. Juli 2010 im Bezirksgefängnis G. in Form der Halbgefangenschaft vollzogen (vgl. AG act. 430).

E.

Das Migrationsamt stellte dem Beschwerdeführer am 14. Juli 2009 in Aussicht, die Aufenthaltsbewilligung aufgrund der Verurteilung nicht mehr zu erneuern, und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Beschwerdeführer liess sich am 18. September 2009 vernehmen (vgl. AG act. 422-447). Das Migrationsamt verweigerte in der Folge mit Verfügung vom 28. Mai 2010 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers (vgl. AG act. 449-460). Der Rechtsdienst des Migrationsamts hiess indes am 22. November 2010 eine hiergegen erhobene Einsprache gut und stellte fest, dass trotz schweren Verschuldens von einer geringen Rückfallgefahr auszugehen sei, was das öffentliche Interesse an der Wegweisung relativiere. Demgemäss wies der Rechtsdienst die Sektion Aufenthalt des Migrationsamts an, die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, wobei es der Sektion freistehe, gestützt auf Art. 96 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) eine Verwarnung auszusprechen (vgl. AG act. 536 f.; 542 ff.). In der Folge unterbreitete das Migrationsamt dem Bundesamt für Migration (nachfolgend Bundesamt, BFM) die Angelegenheit am 2. Februar 2011 mit dem Antrag auf Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (vgl. AG act. 551 f.).

F.

Das Bundesamt verweigerte mit Verfügung vom 13. April 2011 die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg, wobei ihm eine Ausreisefrist von acht Wochen ab Rechtskraft dieser Verfügung eingeräumt wurde. Zur Begründung verwies das Bundesamt auf die verübten Delikte und die

Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe. Die Zeitspanne nach der Entlassung aus dem Strafvollzug sei zu kurz, um eine gute Prognose zu stellen. Vorliegend müsse selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden. Bei Verurteilungen zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren oder mehr sei in der Regel selbst dann kein Aufenthaltstitel mehr zu erteilen, wenn der Ehepartnerin die Ausreise nicht zumutbar sei. Der Beschwerdeführer sei als 24-Jähriger in die Schweiz gekommen. Die Wiedereingliederung im Kosovo sei möglich und die geografische Trennung der Betroffenen verhältnismässig. Die Ehefrau habe bei der Heirat um die Straftaten gewusst. Sie stamme aus dem gleichen Kulturkreis, so dass ihr zumindest ein zeitweiliger Aufenthalt im Kosovo zugemutet werden könne. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig und zumutbar.

G.

Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde vom 18. Mai 2011, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Zustimmung zur Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. diese sei zu verlängern. Zur Begründung bringt er vor, er habe sich mit Ausnahme der ihm zur Last gelegten Straftaten stets einwandfrei verhalten. Seine Familie und er seien vollständig integriert. Die ihm vorgeworfenen Straftaten hätten sich gegen seine Ex-Ehefrau gerichtet, die sich ihm gegenüber äusserst negativ verhalten habe. Da er nun ein glücklicher Familienvater mit intaktem Eheleben sei, bestehe kein Rückfallrisiko mehr. Sodann betrage die Aufenthaltsdauer insgesamt rund zehn Jahre. Er habe während 14 Monaten Deutschkurse besucht, sei seit drei Jahren in der Feuerwehr und spiele seit vier Jahren im FC S. Fussball. Seine Ehefrau sei im Zeitpunkt der Eheschliessung bereits eingebürgert und überzeugt gewesen, dass die Familie in der Schweiz werde leben können. Sie vertraue ihm, dass die gegen ihn erhobenen Vorwürfe unzutreffend seien. Sie sei Schweizer Bürgerin, die beiden Kinder ausschliesslich Schweizer. Seine Ehefrau sei hier aufgewachsen und könne sich nicht vorstellen, jemals wieder im Kosovo zu leben. Familie und Freunde der Ehefrau seien ausschliesslich in der Schweiz. Durch die räumliche Trennung würde eine glückliche Familie zerstört. Die Familie könne sich auch nicht vorübergehend im Kosovo aufhalten. Das kantonale Migrationsamt sei zu Recht zum Schluss gekommen, dass die Wegweisung unverhältnismässig in das Recht auf Achtung des Familienlebens eingreife. Sodann datiere das ablehnende Schreiben des Bundesamtes vom 1. März 2011 und sei daher rund drei Monate nach der rechtskräftigen Erledigung durch die kantonalen Behörden erfolgt. Für diese Verspätung bestehe wenig Verständnis, zumal es sich um eine existenzielle Sache handle.

H.

Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 27. Juni 2011 die Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen, die nicht bereits Gegenstand ihres Entscheids gewesen seien und dessen Änderung rechtfertigen könnten. Eine Rechtsverzögerung liege nicht vor. Der Beschwerdeführer lege zudem nicht dar, inwiefern er durch die geltend gemachte Verfahrensdauer Nachteile erlitten haben sollte. Seine Anwesenheit in der Schweiz sei während des erstinstanzlichen Verfahrens zumindest prozessual geduldet gewesen.

I.

Mit Replik vom 16. August 2011 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er die vorgesehene Weiterbildung zum Vorarbeiter nicht habe wahrnehmen können. Der Arbeitgeber warte den Ausgang des Verfahrens ab. Daher habe er einen erheblichen Nachteil erlitten. Es sei seiner Familie nicht zumutbar, bei einer allfälligen Ausweisung in den Kosovo zu gehen. Mit dem Kosovo verbinde sie nichts, sie seien alle Schweizer Bürger. Die Ausschaffung hätte zur Folge, dass die Ehefrau und die Kinder sozialhilfeabhängig würden. Das öffentliche Interesse daran, dies zu verhindern, komme zum privaten Interesse am Verbleib in der Schweiz hinzu.

J.

Mit Eingabe vom 6. Oktober 2011 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung für die Anmeldung zu einem Kurs « Gruppenführer Hochbau ohne Maurerlehre (2. - 13. April 2012) » ein. Zudem teilte er mit, er werde eine zweijährige Ausbildung zum Vorarbeiter absolvieren. Bei seiner Arbeitgeberin, der Z. AG, arbeitete er schon seit geraumer Zeit als Vorarbeiter, ohne im Besitz dieser Ausbildung zu sein. Dies werde nun nachgeholt. Mit einer weiteren Eingabe vom 17. Dezember 2012 teilte der Beschwerdeführer mit, dass seine Ehefrau in S. ein Einfamilienhaus erworben habe und er gegenüber der Bank Solidarschuldner sei. Mittlerweile gehöre er zum Kader der Z. AG Bauunternehmung. Er habe sich in hohem Mass bewährt und sei bestens integriert.

K.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen Bezug genommen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört das BFM, welches mit der vorliegenden Verfügung betreffend Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig, soweit nicht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

    2. Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

    3. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

2.

Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/43 E. 6.1 sowie BVGE 2011/1 E. 2).

3.

    1. Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AuG). Dieser Anspruch erlöscht, wenn er rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird,

      namentlich um Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen, oder wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen (Art. 51 Abs. 1 AuG). Der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erlöscht demnach u.a. dann, wenn der ausländische Ehegatte in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat (Art. 63 Abs. 1 Bst. b AuG) oder zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Bst. b AuG). Unter dem Begriff der längerfristigen Freiheitsstrafe ist eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu verstehen, dies unabhängig davon, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (vgl. BGE 137 II 297 E. 2.3; BGE 135 II 377 E. 4.2; Urteil des

      Bundesverwaltungsgerichts E-4796/2008 vom 9. Januar 2013 E. 7.4).

    2. Gemäss Art. 99 AuG legt der Bundesrat fest, in welchen Fällen Kurzaufenthalts-, Aufenthaltsund Niederlassungsbewilligungen dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten sind. Dieses kann die Zustimmung verweigern oder den kantonalen Entscheid einschränken. Der Zustimmung bedarf es u.a. dann, wenn bestimmte Personenund Gesuchskategorien zur Koordination der Praxis der Zustimmungspflicht unterstellt werden, oder wenn das BFM die Unterbreitung zur Zustimmung im Einzelfall verlangt (Art. 85 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Die kantonale Ausländerbehörde kann dem BFM zudem einen kantonalen Entscheid zur Zustimmung unterbreiten (Art. 85 Abs. 3 VZAE). Das BFM kann die Zustimmung verweigern oder mit Bedingungen verbinden (Art. 86 Abs. 1 VZAE). Das Bundesamt verweigert die Zustimmung zur Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung u.a. dann, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen (Art. 86 Abs. 2 Bst. c VZAE).

    3. Dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Zustimmung des Bundesamtes bedarf, ist vorliegend unbestritten (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. a VZAE i.V.m. Ziff. 1.3.1.4 Bst. d der Weisungen des BFM im Ausländerbereich in der Fassung vom 1. Februar 2013 [online abrufbar unter: www.bfm.admin.ch > Dokumentation > Rechtliche Grundlagen > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 1 Verfahren und Zuständigkeiten]). Das Bundesamt ist bei seinem Entscheid nicht an die kantonale Beurteilung gebunden, selbst wenn auf kantonaler Ebene ein Gericht auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erkannt hat (vgl. BGE 127 II 49 E. 3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-670/2007 vom 19. Januar 2010 E. 3.4 sowie C-3788/2008 vom 16. No-

vember 2009 E. 3.4).

4.

Der Beschwerdeführer beanstandet sinngemäss eine Rechtsverzögerung durch die Vorinstanz. Deren ablehnendes Schreiben vom 1. März 2011 (vgl. AG act. 553 ff.) sei erst rund drei Monate nach der Verfahrenserledigung durch die kantonalen Behörden und damit verspätet erfolgt. Diesbezüglich ist jedoch zu beachten, dass das kantonale Migrationsamt die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung dem Bundesamt am 2. Februar 2011 zur Zustimmung unterbreitete (vgl. AG act. 552). Die Vorinstanz gewährte in der Folge dem Beschwerdeführer am 1. März 2011 im Sinne des rechtlichen Gehörs Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Beschwerdeführer liess sich am 1. April 2011 vernehmen, worauf die Vorinstanz am

13. April 2013 die angefochtene Verfügung erliess. Das Bundesamt hat damit dem Beschleunigungsgebot hinreichend Rechnung getragen; der Vorwurf der Rechtsverzögerung ist unbegründet.

5.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Das Obergericht des Kantons Aargau sprach ihn der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen Tätlichkeit, der versuchten Nötigung, der groben Verkehrsregelverletzung und des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren. Das in letzter Instanz entscheidende Bundesgericht bestätigte dieses Urteil am 19. Juni 2009 (vgl. Sachverhalt Bst. D). Dass der Beschwerdeführer lediglich sechs Monate dieser Freiheitsstrafe effektiv verbüssen musste und ihm für die restliche Strafe der bedingte Strafvollzug gewährt wurde, ändert nichts daran, dass es sich um eine längerfristige Freiheitsstrafe handelt (s. vorne, E. 3.1). Nicht von Belang ist sodann, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten, gegen seine Ex-Ehefrau gerichteten Sexualund Gewaltdelikte nach wie vor bestreitet und darauf hinweist, dass er in erster Instanz von diesen Vorwürfen noch freigesprochen worden war (vgl. Sachverhalt Bst. D). Der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung gebietet es, widersprüchliche Entscheide zu vermeiden. Von den tatsächlichen Feststellungen der Strafbehörden darf deshalb nicht ohne Not abgewichen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_345/2012 vom

17. Januar 2013 E. 2.2; BGE 136 II 447 E. 3.1; RENÉ WIEDERKEHR/PAUL

RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, Bern 2012, Rz. 287 ff.). Im vorliegenden Verwaltungsverfahren ist nicht auf den erstinstanzlichen Entscheid, sondern auf die rechtskräftige Verurteilung abzustellen. Es besteht keinerlei Anlass, diese Verurteilung in Zweifel zu ziehen, nachdem das in letzter Instanz entscheidende Bundesgericht

ausdrücklich festgehalten hat, die Beweislage sei klar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_35/2009 E. 6.3). Die Voraussetzung des Art. 51 Abs. 1 Bst. b AuG, wonach der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erlöscht, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen, ist demnach in casu aufgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe erfüllt (vgl. Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Bst. b AuG). Zudem hat der Beschwerdeführer durch die begangenen Straftaten in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen, womit ein weiterer Erlöschensgrund vorliegt (vgl. Art. 51 Abs. 1 Bst. b AuG i.Vm. Art. 63 Abs. 1 Bst. b AuG sowie Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE).

6.

    1. Liegen Erlöschensgründe vor, ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung gerechtfertigt ist. Dies ist lediglich dann der Fall, wenn die jeweils im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung diese Massnahme als verhältnismässig erscheinen lässt (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AuG; Urteil des Bundesgerichts 2C_348/2012 vom 13. März 2013 E. 3.1; BGE 135 II 377 E. 4.3). Bei Aus-

      ländern, welche sich - wie der aus der Republik Kosovo stammende Beschwerdeführer - nicht auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA; SR 0.142.112.681) berufen können, darf im Rahmen der Interessenabwägung abgesehen von der aktuellen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die von der betroffenen Einzelperson ausgeht, auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden. Bei einem mit einem Schweizer Bürger verheirateten Ausländer, der erstmals oder nach bloss kurzer Aufenthaltsdauer um die Erneuerung seiner Bewilligung nachsucht, liegt die Grenze, von der an in der Regel selbst dann keine solche mehr erteilt wird, wenn dem Ehepartner die Ausreise unoder nur schwer zumutbar erscheint, bei einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren. In dieser Situation bedarf es besonderer Umstände, um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu rechtfertigen (sog. Reneja-Praxis, vgl. BGE 110 Ib 201 ff., zuletzt bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 2C_817/2012 vom 19. Februar 2013 E. 2.1.2). Durch diese Praxis wird jedoch keine feste Grenze statuiert, die im Einzelfall nicht überoder unterschritten werden dürfte. Entscheidend ist auch in solchen Konstellationen stets die Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall (vgl. BGE 2C_926/2011 vom 12. Oktober 2012 E. 2.2 f.; BGE 135 II 377 E. 4.3 f.).

    2. Gemäss Art. 121 Abs. 3 BV, der mit der Volksabstimmung vom

28. November 2010 in die Verfassung aufgenommen wurde und seither in Kraft steht (AS 2011 1199), verlieren Ausländerinnen und Ausländer ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie u.a. wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, einer Vergewaltigung, eines Gewaltdelikts wie Raub oder wegen Drogenhandels rechtskräftig verurteilt worden sind (Art. 121 Abs. 3 Bst. a BV). Der Wortlaut dieser Norm steht in einem Spannungsverhältnis zu grundlegenden verfassungsund völkerrechtlich von der Schweiz anerkannten Werten, weil ein Ausweisungsautomatismus, wie er sich bei isolierter Betrachtung dieser Norm ableiten liesse, die völkerrechtlich gebotene Einzelfallund Verhältnismässigkeitsprüfung (vgl. insb. Art. 8 der Konvention vom

4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) ausschliesst. Art. 121 Abs. 3 BV belässt dem Gesetzgeber einen Konkretisierungsspielraum und ist deshalb nicht direkt anwendbar. Es obliegt dem Gesetzgeber, das Verhältnis dieser Norm zu anderen Verfassungsbestimmungen und -prinzipien zu klären (vgl. BGE 2C_828/2011 vom 12. Oktober 2012 E. 4.3 mit Hinweisen). Bis dahin ist, wenn - wie hier mit der Verurteilung wegen Vergewaltigung - eine der in Art. 121 Abs. 3 BV genannten Straftaten zur Diskussion steht, anlässlich der stets vorzunehmenden Interessenabwägung der dieser Verfassungsnorm zugrunde liegenden Wertung im Rahmen des geltenden Ausländergesetzes insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zum Völkerrecht oder anderen Verfassungsbestimmungen führt (vgl. BGE 2C_828/2011 E. 5.3; BGE 2C_926/2011 E. 2.3.2; Urteil

des Bundesgerichts 2C_817/2012 vom 19. Februar 2013 E. 2.2.2).

7.

    1. Der Beschwerdeführer wurde - neben Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz - namentlich wegen mehrfacher Vergewaltigung, versuchter Nötigung und mehrfacher Tätlichkeit rechtskräftig verurteilt (vgl. Sachverhalt Bst. D). Ausgangspunkt und Massstab sowohl für die Schwere des Verschuldens als auch für die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist die vom Strafrichter verhängte Strafe (vgl. BGE 129 II 215 E. 3.1 f. mit Hinweisen). Sowohl das kantonale Obergericht wie auch das Bundesgericht gingen von einem schweren Verschulden des Beschwerdeführers aus und verurteilten ihn zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren. Im Hinblick auf die vorzunehmende Interessenabwägung sind die vom Beschwerdeführer begangenen Sexualund Gewaltdelikte im Folgenden zusammengefasst darzustellen.

      1. Wenige Wochen nach der Heirat kam es zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ex-Ehefrau zu Spannungen. Er bezichtigte sie einer Affäre und versuchte, ihr westliche Kleidung und Schminke zu verbieten. Weil sie sich widersetzte, gab er ihr im Januar 2005 eine Ohrfeige. Danach kam es regelmässig zu Streit und zu weiteren Tätlichkeiten: Er gab ihr Ohrfeigen, zog sie an den Haaren, würgte sie einmal leicht, boxte ihr mehrmals in den Oberarm und schlug sie mit der Hand. Zudem verlangte er fast täglich Geschlechtsverkehr. Nachdem sie sich zu widersetzen begann, vollzog er ab dem 11. Januar 2005 mehrmals gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr. Für das kantonale Obergericht stand aufgrund des Beweisergebnisses fest, dass er seine Ehefrau gegen deren erkennbaren Willen mehrfach unter Anwendung von Gewalt (Halten der Arme und Hände, Auseinanderdrücken der Beine) dazu gebracht hatte, den Beischlaf zu dulden, und damit den Tatbestand der Vergewaltigung mehrfach erfüllt hatte (Art. 190 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom

        21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]). Er drohte ihr damit, im Falle dass sie die Scheidung wolle, von ihrem Vater die für die Heirat aufgewendeten Fr. 30'000. zurückzuverlangen oder aber sie, ihren Vater und ihren Bruder umzubringen. Der Tatbestand der versuchten Nötigung war damit erfüllt (vgl. Art. 181 i.V.m. Art. 22 StGB). Das Obergericht ging von einem schweren Verschulden aus: « Im Zusammenhang mit den Übergriffen auf A. fällt vor allem negativ ins Gewicht, dass der Angeklagte seine Stellung als Ehemann sowie seine körperliche Überlegenheit massiv missbraucht und damit in die körperliche Integrität und das Selbstbestimmungsrecht von A. eingegriffen hat. Zu Ungunsten des Angeklagten fallen auch seine Beweggründe aus. Sein Handeln war im Rahmen der Vergewaltigungen alleine auf seine persönliche Befriedigung

        ausgerichtet. [ ] A.

        hat die Androhungen [ ] durchaus ernst

        genommen und ist in Angst versetzt worden. Sie glaubte, dass etwas passieren könnte. Dass sie sich dennoch von ihm trennte und es deshalb bei der versuchten Nötigung geblieben ist, ist nicht dem eigenen Antrieb des Angeklagten zuzuschreiben. » (vgl. AG act. 382).

      2. Das Bundesgericht schützte den Entscheid des kantonalen Obergerichts und hielt fest, dass dieses den Sachverhalt willkürfrei festgestellt habe, die Beweislage klar sei und das Verschulden des Beschwerdeführers insgesamt schwer wiege (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_35/2009

E. 6.3). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe die ihm zur Last

gelegten Delikte stets bestritten, ist deshalb klarerweise unbeachtlich (s. auch vorne, E. 5).

    1. Die vom Beschwerdeführer verübten Sexualund Gewaltdelikte wiegen schwer und zeugen von einem erheblichen Gewaltpotential. Da es sich um Beziehungsdelikte handelte (vgl. AG act. 380; 542), ist für die Beurteilung der Rückfallgefahr entscheidend, ob in einer ähnlich emotional belastenden Situation mit erneuten Gewalttätigkeiten zu rechnen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_70/2007 vom 2. Mai 2007 E. 2.3). Bei dieser Prüfung sind die seit der Begehung der Straftaten vergangene Zeitdauer sowie die Lebensumstände des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Das kantonale Obergericht hielt fest (vgl. AG act. 380 f.), dem Beschwerdeführer sei keine schlechte Prognose zu stellen: « Einerseits ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte keine Vorstrafen aufweist. Andererseits haben sich die ihm zur Last gelegten Übergriffe allesamt

      gegen A.

      gerichtet. Zu ihr hat er aber keinen engen Kontakt

      mehr. Er lebt mit seiner neuen Ehefrau zusammen. Von A. , mit der er keine Kinder hat, ist er geschieden. Gegenüber anderen Personen sind keine Übergriffe zu verzeichnen. Die neue Lebenspartnerin des Angeklagten, mit der er seit 2005 zusammenlebt und mit der er ein gemeinsames Kind hat, hat als Zeugin denn auch ausgesagt, dass es ihr gegenüber zu keinen Übergriffen gekommen sei [ ]. Die familiäre und berufliche Situation des Angeklagten ist stabil. Der Vollzug der Freiheitsstrafe von 30 Monaten ist unter diesen Umständen im maximal zulässigen Umfang aufzuschieben. » Wohl ist vorliegend unter Zugrundelegung spezifischer ausländerrechtlicher Kriterien zu beurteilen, ob eine Polizeigefahr vorliegt oder nicht (vgl. BGE 130 II 493 E. 4.2 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7110/2010 vom 20. Januar 2012 E. 7.1). Die vom Strafgericht vorgenommene Beurteilung der Rückfallgefahr ist dabei aber zu berücksichtigen. Dies gilt umso mehr, als die der Verurteilung zugrunde liegenden Delikte nun rund acht Jahre zurückliegen, in denen sich der Beschwerdeführer nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen. Der Führungsbericht bezüglich der im Jahr 2010 verbüssten Freiheitsstrafe lautet uneingeschränkt positiv (vgl. AG act. 514 f.). Die berufliche und familiäre Situation des Beschwerdeführers ist nach wie vor stabil. Er ist heute zweifacher Familienvater und die Ehe mit der neuen Partnerin soweit ersichtlich intakt. Im Dezember 2012 hat die Ehefrau für die Familie in S. ein Einfamilienhaus erworben, wobei der Beschwerdeführer gegenüber der Bank Solidarschuldner ist. In beruflicher Hinsicht hat er sich seit Juli 2005 bei der Z. AG vom Bauarbeiter zum Kadermitglied hochgearbeitet. Seine Arbeitgeberin beschreibt ihn als pflichtbewussten, teamfähigen und einsatzfreudigen Mitarbeiter (vgl. AG act. 381; 439; 534; Einladung zum Kaderrapport vom 9. Oktober 2012). Er hat Deutschkurse besucht und ist seit einigen Jahren Mitglied der lokalen Feuerwehr sowie des Fussballclubs S. (vgl. AG act. 436 f.). In den letzten Jahren sind demnach ernsthafte und erfolgreiche Integrationsbemühungen zu verzeichnen. Er lebt in stabilen Verhältnissen und nimmt am wirtschaftlichen und sozialen Leben der Gesellschaft teil. Die einzige negativ ins Gewicht fallende aktuelle Tatsache ist, dass der Beschwerdeführer weiterhin bestreitet, die Gewaltund Sexualdelikte begangen zu haben. Es ist deshalb nicht erkennbar, inwiefern sich der Beschwerdeführer mit seinem Gewaltpotential auseinandergesetzt hat. Dessen ungeachtet vermögen die gesamten Umstände - namentlich die seit der Begehung der Delikte vergangene Zeit, das seitherige Wohlverhalten sowie das stabile berufliche und familiäre Umfeld - vorliegend das verbleibende Rückfallrisiko zu relativieren. Der Beschwerdeführer ist offenbar gewillt und auch in der Lage, sich an die rechtsstaatliche Ordnung zu halten. Die Gefahr eines Rückfalls in einer ähnlich gearteten Konfliktsituation kann zwar nicht ausgeschlossen werden, ist aber als gering einzustufen. Wegen den verübten schweren Straftaten muss jedoch auch dieses vorhandene Rückfallrisiko - überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten - grundsätzlich nicht hingenommen werden; es besteht mithin vorliegend ein öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit des Beschwerdeführers zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von weiteren Straftaten zu beenden (vgl. BGE 2C_828/2011 E. 2.2.1; BGE 130 II 176 E. 4.2-4.4; BGE 125 II 521 E. 4 je mit Hinwei-

      sen). Eine strenge Praxis muss hier umso mehr gelten, weil der Beschwerdeführer der mehrfachen Vergewaltigung schuldig gesprochen wurde (s. vorne, E. 6.2). Als zulässiges öffentliches Interesse fällt vorliegend auch das Durchsetzen einer restriktiven Einwanderungspolitik in Betracht; zudem darf generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden (vgl. BGE 137 I 247 E. 4.1.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_28/2010 vom 25. März 2011 E. 2.3 mit Hinweisen). Es besteht demnach ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dem Beschwerdeführer die weitere Anwesenheit in der Schweiz zu verwehren.

    2. Den öffentlichen Interessen sind die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie gegenüberzustellen. In Bezug auf die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz ist festzuhalten, dass er im Mai 1998 im Alter von 18 Jahren erstmals hierher kam und nach rund zwei Jahren wieder in den Kosovo zurückreiste. Im Juni 2004 reiste er wieder in die Schweiz ein, wo er sich seither aufhält

      (vgl. Sachverhalt Bst. A und B). Der Beschwerdeführer kam mithin erst als Erwachsener in die Schweiz und lebt zwar schon relativ, aber doch nicht ausserordentlich lange hier. Der heute 33-jährige Beschwerdeführer hat den grössten Teil seines bisherigen Lebens im Kosovo verbracht, wo er in den letzten Jahren mehrmals Verwandte besucht hat (vgl. AG act. 495). Eine Rückkehr dürfte ihm zweifellos schwer fallen (zur Familie s. hinten

      E. 7.4), zumal er sich in der Schweiz ernsthaft um Integration bemüht hat. Die Vorinstanz hat jedoch zu Recht festgehalten, dass er nach wie vor enge Kontakte zu seiner Heimat pflegt, wo namentlich seine Eltern leben, und dass die berufliche Wiedereingliederung im Heimatland aufgrund des erlangten Fachwissens als Bauarbeiter ungeachtet der schwierigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen im Kosovo möglich sein sollte. Wäre demnach alleine der Beschwerdeführer von der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung betroffen, so vermöchte dessen persönliches Interesse das dargelegte öffentliche Interesse daran, ihm die weitere Anwesenheit in der Schweiz zu verwehren, nicht zu überwiegen.

    3. Der Beschwerdeführer ist mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet und Vater von zwei Kindern, die ebenfalls über das Schweizer Bürgerrecht verfügen. Es ist zu prüfen, ob die Wegweisung mit dem in Art. 8 EMRK und in Art. 13 Abs. 1 BV gewährleisteten Recht auf Achtung des Familienlebens vereinbar ist. Art. 8 Abs. 2 EMRK gestattet einen Eingriff in dieses Grundrecht, wenn dieser gesetzlich vorgesehen und unter den dort aufgeführten Voraussetzungen notwendig ist. Zu berücksichtigen ist, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens keinen Anspruch auf freie Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts vermittelt. Muss eine ausländische Person das Land verlassen, haben dies ihre Familienangehörigen hinzunehmen, wenn es ihnen ohne Schwierigkeiten möglich ist, mit ihr auszureisen. Anders verhält es sich, falls die Ausreise für die Familienangehörigen nicht ohne Weiteres zumutbar erscheint. In diesem Fall ist immer eine Interessenabwägung geboten, welche sämtlichen Umständen des Einzelfalls Rechnung trägt (vgl. BGE 137 I 247 E. 4.1 mit Hinweisen). Bei Kindern im anpassungsfähigen Alter ging die Rechtsprechung ursprünglich davon aus, dass es ihnen regelmässig zumutbar ist, den Eltern oder dem sorgeberechtigten Elternteil ins Ausland zu folgen. In neueren Entscheiden hat das Bundesgericht diese Rechtsprechung bei Schweizer Kindern mit Blick auf die Vorgaben des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) und die verfassungsrechtlichen Gebote staatsbürgerrechtlicher Natur (Art. 24 f. BV) relativiert. Um einem sorgeberechtigten Elternteil die Anwesenheit mit dem Schweizer Kind zu verweigern,

bedarf es besonderer - namentlich ordnungsund sicherheitspolizeilicher

- Gründe, welche die mit der Ausreise für das Schweizer Kind verbundenen weitreichenden Folgen rechtfertigen. Der Umstand, dass ein ausländischer Elternteil straffällig geworden ist, darf bei der Interessenabwägung mitberücksichtigt werden, doch überwiegt nur eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit von einer gewissen Schwere das Interesse des Schweizer Kindes, mit dem sorgeberechtigten Elternteil hier aufwachsen zu können (vgl. BGE 137 I 247 E. 4.2.1 f.; BGE 136 I

285 E. 5.2; BGE 135 I 143 E. 3 f.; Urteil des Bundesgerichts

2C_660/2009 vom 7. Juni 2010 E. 2.2 f.).

      1. Der Beschwerdeführer und N. heirateten am 27. Juni 2008, als das Berufungsverfahren vor Obergericht hängig war (vgl. Sachverhalt Bst. D). Nicht nur aufgrund der strafprozessualen Unschuldsvermutung, sondern primär vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer in erster Instanz noch freigesprochen worden war, ist es für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar, dass die Ehefrau den Beteuerungen ihres Gatten, er sei das Opfer falscher Anschuldigungen geworden, Glauben

        schenkte. Nachdem N.

        jedoch im Strafverfahren ebenfalls als

        Zeugin befragt worden war (vgl. AG act. 388) und weil bei der Heirat kein rechtskräftiger Freispruch vorlag, musste ihr aber dennoch bewusst sein, dass der weitere Aufenthalt ihres Ehemannes in der Schweiz je nach Verfahrensausgang zumindest erheblich gefährdet sein würde. Die Ehefrau konnte sich mithin nicht vorbehaltlos darauf verlassen, dass die Familie gemeinsam in der Schweiz werde leben können.

      2. Die heute 29-jährige Ehefrau stammt aus dem Kosovo und wurde im Jahr 2006 eingebürgert. Sie verbrachte als Kleinkind vier Jahre in der Schweiz und befindet sich seit dem Jahr 1997 ununterbrochen hier, wo sie das 7. - 10. Schuljahr absolvierte. Im Jahr 2004 schloss sie die Berufsausbildung als Coiffeuse ab und arbeitete anschliessend im Verkauf. Sowohl ihre Eltern als auch sämtliche Geschwister leben in der Schweiz und sind Schweizer Bürger (AG act. 347; 361; 502 f.). Es ist nachvollziehbar, dass sie sich nicht vorstellen kann, wieder im Kosovo zu leben; dies wäre ihr auch nicht ohne Weiteres zumutbar. Die Kinder T.

        (7-jährig) und K.

        (4-jährig) sind in der Schweiz geboren und

        Schweizer Bürger. Gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK ist ihr Wohl vorrangig zu berücksichtigen. Die Kinder befinden sich zwar noch im anpassungsfähigen Alter, sind jedoch entsprechend ihrem Alter hier sozialisiert und verwurzelt. Die Wegweisung des Beschwerdeführers wäre für die Ehefrau und die beiden Kinder zweifellos mit einer grossen Härte verbunden. Die

        Familie stünde vor der Wahl, entweder eine geographische Trennung auf sich zu nehmen, wobei persönliche Kontakte lediglich mittels Telefonaten, Briefen, modernen Kommunikationsmitteln und gegenseitigen Besuchen aufrecht erhalten werden könnten, oder aber gemeinsam in den Kosovo zu ziehen, was insbesondere für die Ehefrau und die Kinder mit einem erheblichen Einschnitt in deren Leben einhergehen würde. In beiden Fällen wäre namentlich die wirtschaftliche Zukunft der Familie äusserst unsicher, zumal der Beschwerdeführer derzeit mit seiner Arbeit bei der Z. AG die Familie ernährt.

      3. Das persönliche Interesse der gesamten Familie am Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz wiegt demnach schwer. Als besondere Umstände sind zu berücksichtigen, dass die Ehefrau und die Kinder Schweizer Bürger und hierzulande fest verwurzelt sind, hingegen kaum Bindungen zur Republik Kosovo haben. Der Beschwerdeführer selber war in den vergangenen Jahren ernsthaft und erfolgreich um Integration bemüht und wird von der Ehefrau als guter Ehemann und Vater beschrieben. Namentlich das vorrangig zu berücksichtigende Kindeswohl (vgl. Art. 3 Abs. 1 KRK) spricht deshalb in besonderem Masse dafür, auf eine Wegweisung des Beschwerdeführers zu verzichten.

7.5 In der vorliegenden Konstellation bedarf es angesichts der begangenen gravierenden Sexualund Gewaltdelikte besonderer Umstände bei den persönlichen und familiären Verhältnissen, um eine Aufenthaltsverlängerung zu rechtfertigen. Solche besondere Umstände resp. ausgeprägte persönliche Interessen sind vorliegend gegeben. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wäre nicht nur für den Beschwerdeführer, sondern insbesondere auch für dessen Schweizer Ehefrau und die Schweizer Kinder mit weitreichenden Folgen verbunden (s. vorne, E. 7.4). Das öffentliche Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik und allgemeine generalpräventive Überlegungen müssen daher vorliegend zurücktreten (vgl. BGE 137 I 247 E. 4.2.1). Von einem überwiegenden öffentlichen Interesse wäre dann auszugehen, wenn die Wegweisung des Beschwerdeführers aufgrund einer als relativ erheblich einzustufenden Rückfallgefahr aus ordnungsund sicherheitspolizeilichen Gründen notwendig erschiene. Wie dargetan geht das Bundesverwaltungsgericht jedoch - wie auch das kantonale Obergericht und das Migrationsamt - von einer geringen Rückfallgefahr aus (s. vorne, E. 7.2). Der Beschwerdeführer ist mittlerweile 33 Jahre alt und lebt in einem stabilen sozialen und familiären Umfeld. Er hat in den vergangenen Jahren gezeigt, dass er sich an die rechtsstaatliche Ordnung halten kann und will. Sein persönli-

ches Interesse und dasjenige seiner Familie an seinem Verbleib in der Schweiz ist gewichtig. In Würdigung sämtlicher Umstände kommt das Bundesverwaltungsgericht deshalb zum Schluss, dass die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie an seinem Verbleib in der Schweiz insgesamt höher zu gewichten sind als das öffentliche Interesse an der Wegweisung.

8.

Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wäre vorliegend angesichts der gravierenden Straftaten zwar begründet, ist aber wegen besonderen Umständen - namentlich in Berücksichtigung des Rechts auf Familienleben und des Kindeswohls - als unverhältnismässig zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer muss sich indes darüber im Klaren sein, dass es sich vorliegend um einen Grenzfall handelt, und dass der weitere Verbleib bei seiner Familie in der Schweiz ein vollumfängliches Wohlverhalten seinerseits voraussetzt. Die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung setzt mithin voraus, dass er im Laufe seiner weiteren Anwesenheit keinerlei weitere Delikte begeht. Sollte er rückfällig werden, droht ihm die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung. Um dies zu verdeutlichen, ist er in diesem Sinne formell gemäss Art. 96 Abs. 2 AuG zu verwarnen (vgl. diesbezüglich auch die Urteile des Bundesgerichts 2C_935/2012 vom 14. Januar 2013 E. 6.2 und E. 7, 2C_902/2011 vom 14. Mai 2012 E. 3 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-977/2012 vom 22. März 2013 E. 6.3.3).

9.

Die von der Vorinstanz verfügte Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung erweist sich als unverhältnismässig und verletzt Bundesrecht (vgl. Art. 49 Bst. a VwVG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist die Zustimmung zu erteilen. Der Beschwerdeführer ist zudem gemäss Art. 96 Abs. 2 AuG formell zu verwarnen.

10.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dem Beschwerdeführer ist eine angemessene Parteientschädigung in gerichtlich festzusetzender Höhe zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wird die Zustimmung erteilt.

2.

Der Beschwerdeführer wird im Sinne der Erwägungen gemäss Art. 96 Abs. 2 AuG verwarnt.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 800. wird zurückerstattet.

4.

Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 1'800. (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen.

5.

Dieses Urteil geht an:

  • den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Akten retour)

  • das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Ruth Beutler Kilian Meyer

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.