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Bundesverwaltungsgericht Urteil C-222/2018

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts C-222/2018

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung III
Dossiernummer:C-222/2018
Datum:02.06.2020
Leitsatz/Stichwort:Invalidenversicherung (Übriges)
Schlagwörter : SWICA; Leistung; Rechnung; Invalidenversicherung; IV-act; Behandlung; Zahlung; Verfügung; Geburt; Recht; Versicherung; Vorleistung; IVSTA; Geburtsgebrechen; Vorinstanz; Zeitraum; Rechnungen; Person; Gemeinsame; Anmeldung; Sozialversicherung; Eltern; Urteil; BVGer; Verfahren; Zahlungsanspruch; Leistungen; Leistungspflicht; Frist
Rechtsnorm: Art. 25 ATSG ;Art. 48 BGG ;Art. 48 VwVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 62 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 70 ATSG ;Art. 71 ATSG ;
Referenz BGE:121 V 362; 126 V 360; 131 V 164; 131 V 78; 132 II 47; 132 V 215; 135 V 106; 143 V 261; 143 V 312; 145 V 266
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-222/2018

U r t e i l  v o m  2.  J u n i  2 0 2 0

Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richterin Caroline Bissegger, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Lukas Schobinger.

Parteien SWICA Krankenversicherung AG, Römerstrasse 38, 8401 Winterthur, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,

Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz,

A. , Niederlande,

vertreten durch seine Eltern B. und C. , Niederlande, Beigeladener.

Gegenstand Invalidenversicherung, Zahlung von Vorleistungen (Verfügung vom 21. Dezember 2017).

Sachverhalt:

A.

    1. Der ( ) 2011 geborene, in seiner Heimat den Niederlanden wohnhafte A. (im Folgenden: Versicherter oder Beigeladener) war vom 1. November 2012 bis 31. August 2013 in der Schweiz wohnhaft und vom 1. Mai 2012 bis 31. August 2013 bei der SWICA Gesundheitsorganisation (im Folgenden: SWICA oder Beschwerdeführerin) versichert. Seit seiner Geburt leidet er an Trisomie 21 (Akten [im Folgenden: IV-act.] der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 1, 4 - 6, 17,

      34, 43).

    2. Im Auszug aus dem individuellen Konto seines Vaters C. sind von September 2009 bis August 2013 Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit verzeichnet (IV-act. 37).

B.

    1. Am 31. Mai 2012 und vom 21. Juni bis 1. Juli 2012 wurde der Versicherte im Universitäts-Herzzentrum ( ) in Deutschland stationär aufgrund von Krankheiten und Störungen des Kreislaufsystems behandelt. In der Folge sandte die Stiftung für die Gemeinsame Einrichtung gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (im Folgenden: Gemeinsame Einrichtung KVG) am 3. Dezember 2013 eine Rechnung für Leistungshilfe (Rechnungsnummer 13098715) in Höhe von Fr. 24‘784.50 (€ 19‘692.11 zu einem Umrechnungskurs von 1.2586) an die Beschwerdeführerin (IV-act. 2, S. 1). Aus dem Formular E125 „Einzelaufstellung der tatsächlichen Aufwendungen“ vom 17. April 2013 ist ersichtlich, dass die Aufwendungen aufgrund einer Krankenhausbehandlung am 31. Mai 2012 und vom 21. Juni bis 1. Juli 2012 entstanden sind (IV-act. 2, S. 2). Eine auf den 25. April 2014 ausgestellte Rechnung für Leistungshilfe (Rechnungsnummer 14042817) in Höhe von Fr. 1‘141.80 (€ 917.10 zu einem Umrechnungskurs von 1.2450) wurde gemäss dem Formular E125 „Einzelaufstellung der tatsächlichen Aufwendungen“ vom 21. Oktober 2013 aufgrund der Leistungen von Masseuren und medizinischen Badebetrieben erstellt und ebenfalls an die Beschwerdeführerin gesandt (IV-act. 2, S. 3 f.).

    2. Mit Schreiben vom 7. August 2014 (IV-act. 1) wandte sich die Beschwerdeführerin an die IVSTA und gab an, von ihrem direkten Anmelderecht des Krankenversicherers Gebrauch machen zu wollen. Gemäss den DRG-Unterlagen sei ersichtlich, dass die Behandlung des Versicherten

      aufgrund eines Herzfehlers inkl. kardiologischem Eingriff notwendig gewesen sei. Diese Behandlung stehe im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen 313. Die Beschwerdeführerin bat, die Leistungspflicht für medizinische Eingliederungsmassnahmen zu prüfen.

    3. In der Folge forderte die IVSTA am 19. August 2014 (IV-act. 7) die Eltern des Versicherten, C. und B. (im Folgenden: Eltern), auf, die für die Prüfung des Leistungsgesuchs erforderlichen Unterlagen,

      u.a. eine vollständig ausgefüllte und unterschriebene Anmeldung für Minderjährige, einzureichen. Nachdem die Eltern dieser Aufforderungen nicht nachgekommen waren, wurde ihnen mit Mahnung vom 16. Oktober 2014 (IV-act. 8) mitgeteilt, dass der Gesuchsteller verpflichtet sei, über die für die Anspruchsberechtigung und die Festsetzung der Leistungen massgebenden Verhältnisse Auskunft zu geben. Den Eltern wurde unter Androhung des Nichteintretens auf das Gesuch eine Frist von 30 Tagen zum Einreichen der Unterlagen gewährt. Am 1. Dezember 2014 erliess die IVSTA eine an die Eltern adressierte Verfügung (IV-act. 9), mit welcher sie auf das Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 7. August 2014 nicht eintrat. Die Verfügung wurde in Kopie zur Kenntnis an die Beschwerdeführerin zugestellt.

    4. Gegen die Verfügung vom 1. Dezember 2014 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Dezember 2014 (IV-act. 11) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die IVSTA zu verpflichten, ihr die erbrachten Vorleistungen im Umfang von Fr. 25‘926.30 zu bezahlen, eventualiter sei die IVSTA zu verpflichten, auf die Anmeldung einzutreten und die notwendigen Abklärungen vorzunehmen.

    5. Am 12. Januar 2015 ging die Anmeldung für Minderjährige bei der IVSTA ein. Die Eltern beantragten für den Versicherten medizinische Massnahmen (IV-act. 15, 16, 17).

    6. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde der SWICA mit Urteil C-7167/2014 vom 30. November 2016 in dem Sinne gut, als die angefochtene Verfügung ( ) aufgehoben und die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde. Im Übrigen wurde auf die Beschwerde nicht eingetreten (IV-act. 31).

C.

    1. Der Regionale Ärztliche Dienst gab am 30. Mai 2017 eine Empfehlung aus medizinischer Sicht ab (IV-act. 43). Er führte unter anderem aus, ein AV-Kanal oder ein Vorhofseptumund ein Ventrikelseptumdefekt seien kongenitale Herzvitien und liessen sich dem Geburtsgebrechen 313 (angeborene Herzund Gefässmissbildungen) zuordnen.

    2. Die IVSTA teilte der SWICA mit Vorbescheid vom 10. Juli 2017 im Wesentlichen mit, sie übernehme die Kosten für die Behandlung des Geburtsgebrechens 313. Die Anmeldung für medizinische Massnahmen sei ihr am

      11. August 2014 zugegangen. Die Leistungsübernahme könne somit nur für den Zeitraum vom 1. August 2013 bis zum 1. September 2013 erfolgen

      (IV-act. 44).

    3. Die SWICA beantragte mit Einwand vom 16. August 2017 die Kostenübernahme ab Behandlungsbeginn am 3. Mai 2012. Sie führte im Wesentlichen aus, sie habe erst am 22. Mai 2014 durch die Rechnungen der Gemeinsamen Einrichtung KVG Kenntnis von ihrer Vorleistungspflicht erhalten. Sie habe in der Folge am 7. August 2014 umgehend von ihrem direkten Anmelderecht Gebrauch gemacht. Art. 48 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom

      19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sei anwendbar (IV-act. 47).

    4. Die Vorinstanz hielt mit Verfügung vom 21. Dezember 2017 an der Rechtsauffassung, die sie im Vorbescheid vertreten hatte, fest und beschränkte die Leistungsübernahme gestützt auf Art. 48 Abs. 1 IVG auf den Zeitraum vom 1. August 2013 bis 1. September 2013. Sie führte im Wesentlichen aus, die erste Rechnung sei der Gemeinsamen Einrichtung KVG mit dem Formular E125 vom 17. April 2013 übermittelt worden. Die Gemeinsame Einrichtung KVG habe es in der Folge unterlassen, die Rechnung unverzüglich an die SWICA weiterzuleiten, sodass die Rechnung der SWICA erst nach mehr als einem Jahr am 22. Mai 2014 zugegangen sei. Wenn für die Abklärung und Prüfung eines Rückforderungsanspruchs das Zusammenwirken mehrerer mit der Durchführung der Versicherung betrauter Verwaltungsstellen erforderlich sei, genüge für den Beginn des Fristenlaufs rechtsprechungsgemäss die Kenntnis einer dieser Stellen. Entsprechend müsse sich die SWICA «im Rahmen von Art. 48 Abs. 2 (lit. b) IVG die Kenntnisnahme des anspruchsbegründenden Sachverhalts durch die Gemeinsame Einrichtung KVG entgegenhalten lassen.» Die Geltendmachung bei der Invalidenversicherung sei deshalb verspätet erfolgt, und die

Rückerstattung könne nur im Rahmen von Art. 48 Abs. 1 IVG erfolgen (IVact. 50).

D.

    1. Die SWICA erhob am 10. Januar 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, die Vorinstanz habe ihr die erbrachten Vorleistungen im Umfang von Fr. 45'456.90 ab Behandlungsbeginn am

      23. Oktober 2011 zu ersetzen. Sie führte im Wesentlichen aus, sie habe gemäss BGE 135 V 106 ein eigenes Anmeldeund Beschwerderecht. Sie habe erst am 22. Mai 2014 Kenntnis vom Geburtsgebrechen erhalten. Die IV-Anmeldung vom 7. August 2014 sei fristgerecht innert zwölf Monaten erfolgt. Hinsichtlich der Fristwahrung sei auf die Kenntnisnahme durch die anmeldeberechtigte Krankenversicherung abzustellen. Dass die Gemeinsame Einrichtung KVG die Rechnungen schon früher erhalten habe, spiele keine Rolle (BVGer act. 1).

    2. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 14. März 2018,

      «die Beschwerde der SWICA sei als unbegründet abzuweisen, und die angefochtene Verfügung vom 21. Dezember 2017 sei zu bestätigen.» Sie führte im Wesentlichen aus, die Versicherungsunterstellung sei erst ab

      1. November 2012 gegeben. Soweit die SWICA IV-Leistungen schon ab

      23. Oktober 2011 beanspruche, sei die Beschwerde wegen der fehlenden Versicherungsunterstellung abzuweisen. Zudem sei der geltend gemachte Betrag von Fr. 45'456.90 weder nachvollziehbar noch überprüfbar. Im Übrigen könne, «da sich aus der Beschwerde keine neuen Gesichtspunkte ergeben» würden, vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden (BVGer act. 6).

    3. Die SWICA ersuchte mit Replik vom 11. April 2018 um Gutheissung der Beschwerde und um Rückerstattung der erbrachten Vorleistungen. Sie reichte «in der Beilage die entsprechenden Rechnungen für die Behandlung des Geburtsgebrechens» ein, und hielt diesbezüglich fest, sie erachte es «für ausgewiesen, dass eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung für das anerkannte Geburtsgebrechen ab Geburt» bestehe, wobei jedoch

      «im aktuellen Verfahren lediglich über den Zeitpunkt der Leistungsübernahme ( ) zu entscheiden und die Rückforderung noch nicht (konkret) zu belegen» sei. Sie führte weiter aus, das Bundesgericht habe die Kenntnis der anmeldeberechtigten Person als entscheidend bezeichnet. Die SWICA brauche sich als anmeldeberechtigte private Gesellschaft, die staatliche

      Aufgaben wahrnehme, die Kenntnis anderer Stellen ebenso wenig anrechnen zu lassen wie die Kenntnis der versicherten Person (BVGer act. 8).

    4. Die Vorinstanz verblieb mit Duplik vom 3. Mai 2018 beim Antrag auf Abweisung der Beschwerde und auf Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Sie merkte an, in verfahrensrechtlicher Sicht müssten die gleichen Regeln wie für die anderen Sozialversicherungen gelten, da die SWICA vorliegend eine staatliche Aufgabe wahrnehme (BVGer act. 11).

    5. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]) und die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der Verfügung vom 21. Dezember 2017 zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG; Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem der Kostenvorschuss von Fr. 800.- rechtzeitig geleistet wurde (BVGer act. 3), ist auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde vom 10. Januar 2018 einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; Art. 60 ATSG).

2.

    1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

    2. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Urteil des BGer 2C_393/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.2; BGE 132 II 47

      E. 1.3 m.H.).

    3. Nach ständiger Rechtsprechung beschränkt sich die Prüfung des Sozialversicherungsgerichts auf die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verwaltungsverfügung entwickelt haben (vgl. Urteil des BGer 8C_489/2016 vom 29. November 2016 E. 5.2 m.H. auf BGE 132 V

      215 E. 3.1.1; 130 V 138 E. 2.1; 121 V 362 E. 1b). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).

    4. Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen).

    5. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 21. Dezember 2017 in Kraft standen, weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.

3.

Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 21. Dezember 2017. Prozessthema ist einzig, ob die Anmeldung der SWICA vom 7. August 2014 fristgerecht innert zwölf Monaten erfolgte und für welchen Zeitraum eine Kostenübernahme für die Behandlung des Geburtsgebrechens 313 (angeborene Herzund Gefässmissbildungen) in Betracht kommt. Nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und damit auch nicht Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist hingegen der betragsmässige Umfang einer allfälligen Kostenübernahme. In Anbetracht ihrer Ausführungen in der Replik scheint dies auch die Sichtweise der SWICA zu sein (BVGer act. 8). Gleichwohl beantragte sie in der Beschwerde, die Vorinstanz habe ihr die erbrachten Vorleistungen im Umfang von Fr. 45'456.90 ab Behandlungsbeginn am

23. Oktober 2011 zu ersetzen (BVGer act. 1). Soweit die SWICA damit einen Antrag stellt, der über den Streitgegenstand hinausgeht, ist darauf im vorliegenden Urteil nicht einzutreten.

4.

Zur Vorleistungspflicht der Krankenkasse ist Folgendes festzuhalten:

    1. Begründet ein Versicherungsfall einen Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen, bestehen aber Zweifel darüber, welche Sozialversicherung die Leistungen zu erbringen hat, so kann die berechtigte Person Vorleistung verlangen (Art. 70 Abs. 1 ATSG). Vorleistungspflichtig ist die Krankenversicherung für Sachleistungen und Taggelder, deren Übernahme durch die Krankenversicherung, die Unfallversicherung, die Militärversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist (Art. 70 Abs. 2 lit. a ATSG). Die berechtigte Person hat sich bei den in Frage kommenden Sozialversicherungen anzumelden (Art. 70 Abs. 3 ATSG). Soweit von Art. 70 Abs. 2 lit. a ATSG Sachleistungen erfasst sind, muss ein Zweifel über die Leistungspflicht bei einer Heilbehandlung bestehen, weil die Krankenpflegeversicherung grundsätzlich nur Leistungen mit einer diagnostischen, therapeutischen oder pflegerischen Zielsetzung erbringt. Es geht somit um Untersuchungen, Behandlungen, Pflegemassnahmen, Analysen, Arzneimittel sowie bestimmte Mittel und Gegenstände (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N. 20 zu Art. 70 ATSG).

    2. Nach Art. 71 ATSG erbringt der vorleistungspflichtige Versicherungsträger die Leistungen nach den für ihn geltenden Bestimmungen. Wird der Fall von einem anderen Träger übernommen, so hat dieser die Vorleistungen im Rahmen seiner Leistungspflicht zurückzuerstatten. Ist somit gestützt auf Art. 70 ATSG die Vorleistungspflicht bestimmt worden, richtet sich in der Folge die Leistungspflicht nach den Bestimmungen der für den betreffenden Sozialversicherungszweig massgebenden Regelung (vgl. BGE 131 V 78 E. 2 S. 80 f.), was bedeutet, dass sämtliche für die Leistungsausrichtung erheblichen Fragen nach diesen Bestimmungen zu beantworten sind (vgl. KIESER, a.a.O., N. 3 und 4 zu Art. 71 ATSG; FRANZ SCHLAURI,

      Die zweigübergreifende Verrechnung und weitere Instrumente der Vollstreckungskoordination des Sozialversicherungsrechts, in: Schaffhauser/ Schlauri [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2004, S. 171 ff.).

    3. Gemäss BGE 135 V 106 E. 6.3.2 kann die versicherte Person den vorleistungspflichtigen Sozialversicherer nicht daran hindern, beim letztendlich zuständigen Versicherungsträger im Rahmen von Art. 71 ATSG die Rückerstattung der Vorleistungen zu verlangen. Unterlässt sie die Anmeldung, ist der Versicherer, welcher Vorleistungen erbracht hat, befugt, diese aus eigenem Recht vorzunehmen. Das Anmelderecht steht demnach neben den in Art. 66 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die

      Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) genannten Berechtigten auch dem im Verhältnis zur Invalidenversicherung vorleistungspflichtigen Träger zu, welcher seine gesetzliche Vorleistungspflicht erfüllt hat.

    4. Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen (Art. 48 Abs. 1 IVG). Die Leistung wird für einen längeren Zeitraum nachgezahlt, wenn die versicherte Person: a. den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte; und b. den Anspruch spätestens zwölf Monate, nachdem sie davon Kenntnis erhalten hat, geltend macht (Art. 48 Abs. 2 IVG).

    5. Das Bundesgericht führte in BGE 143 V 312 E. 5 f. (Urteil 9C_176/2017 vom 18. August 2017) aus, es liege nahe, dass der Gesetzgeber der unbegrenzten Vorleistungspflicht der Krankenkassen einen ebenso umfassenden Nachzahlungsbzw. Rückzahlungsanspruch gegenüberstellen wollte, während der Nachzahlungsanspruch der versicherten Person an die zwölfmonatige Frist gebunden - und somit beschränkt - sein sollte. Der Zweck des Art. 48 Abs. 2 IVG liege darin, einem unverschuldeten Rechtsverlust vorzubeugen. Ein solcher läge jedoch vor, wenn der vorleistenden Krankenkasse nicht der eigene Kenntnisstand, sondern derjenige der versicherten Person bzw. ihrer Eltern als gesetzliche Vertreter entgegengehalten werden könnte. Mit Blick auf den Rechtssinn der Norm sei vom Wortlaut des Art. 48 Abs. 2 IVG insoweit abzuweichen, als nicht nur die versicherte Person, sondern analog auch eine vorleistende Krankenkasse die Nachzahlung ihrer Leistungen verlangen könne, wenn der anspruchsbegründende Sachverhalt mehr als zwölf Monate seit der Geltendmachung des Anspruchs zurückliege und die Kasse an der verspäteten Kenntnisnahme kein Verschulden treffe. Massgeblich für den Beginn der zwölfmonatigen Frist gemäss Art. 48 Abs. 2 lit. a IVG sei allein der Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch die betroffene Krankenkasse selber; das frühere Wissen des Versicherten bzw. seiner Eltern könne ihr nicht entgegengehalten werden (vgl. Regeste).

5.

Die Frage, ob die SWICA ihren Nachzahlungsanspruch fristgerecht innert einem Jahr (vgl. Art. 48 Abs. 2 lit. b IVG) geltend machte, ist wie folgt zu beurteilen:

    1. Die Beschwerdeführerin wusste soweit ersichtlich erst mit Rechnungseingang am 22. Mai 2014 vom anspruchsbegründenden Sachverhalt (IVact. 2). Dies wird auch von der IVSTA in der angefochtenen Verfügung anerkannt (IV-act. 50, Seite 3). Weshalb die Gemeinsame Einrichtung KVG namentlich die Rechnung vom 3. Dezember 2013 der SWICA nicht schon früher ausund zustellte, ergibt sich aus den Akten nicht. Klare Hinweise dafür, dass die SWICA schon vor dem 22. Mai 2014 vom Geburtsgebrechen 313 (angeborene Herzund Gefässmissbildungen) wusste oder wissen musste, fehlen. Dass die SWICA schon vor dem 22. Mai 2014 Rechnungen für den Versicherten erhalten hatte, ist nicht erstellt, scheint in Anbetracht der Beilagen zur Replik vom 11. April 2018 aber auch nicht ausgeschlossen (BVGer act. 8). Aber selbst wenn die betreffenden Rechnungen vom 16. Juli 2012 und 18. Februar 2013 der SWICA schon vor dem

      22. Mai 2014 zugegangen sein sollten, konnte sie daraus (noch) nicht auf Geburtsgebrechen 313 schliessen. Weiter ist unbestritten, dass der Leistungsanspruch des Versicherten bei der Invalidenversicherung mit der Anmeldung vom 7. August 2014, d.h. innert zwölf Monaten seit der Kenntnisnahme durch die Beschwerdeführerin (Art. 48 Abs. 2 lit. b IVG), geltend gemacht wurde (IV-act. 1).

    2. Gemäss BGE 143 V 312 E. 5 f. ist für den Beginn der zwölfmonatigen Frist gemäss Art. 48 Abs. 2 lit. a IVG allein der Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch die betroffene Krankenkasse selber massgeblich; das frühere Wissen des Versicherten bzw. seiner Eltern kann ihr - wie erwähnt - nicht entgegengehalten werden. Im vorliegenden Fall muss dies auch für das frühere Wissen der Gemeinsamen Einrichtung KVG gelten, würde die SWICA doch sonst einen unverschuldeten Rechtsverlust erleiden, was die bundesgerichtliche Auslegung von Art. 48 Abs. 2 IVG jedoch gerade vermeiden will. Wie das Bundesgericht erwogen hat, ist von einem umfassenden Nachzahlungsbzw. Rückzahlungsanspruch der vorleistungspflichtigen Krankenkasse auszugehen.

    3. Die IVSTA verweist in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung auf die Urteile des Bundesgerichts 9C_1057/2008 vom 4. Mai 2009 E. 4.1.2 und 9C_493/2012 vom 25. September 2012 E. 4. Demzufolge genügt für den Beginn des Fristenlaufs die Kenntnis einer Stelle, wenn für die Abklärung und Prüfung eines Rückforderungsanspruchs das Zusammenwirken mehrerer (mit der Durchführung der Versicherung betrauter) Stellen erforderlich ist. Die zitierte Rechtsprechung bezieht sich auf die relative einjährige Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG, die bei der Rückforderung von unrechtmässigen Leistungen zu beachten

      ist. Im vorliegenden Fall geht es indes nicht um eine Rückforderung von unrechtmässigen Leistungen (nach Art. 25 ATSG), sondern um den Nachzahlungsbzw. Rückzahlungsanspruch der vorleistungspflichtigen Krankenkasse (nach Art. 48 IVG). Insofern kann aus der Rechtsprechung zur relativen einjährigen Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG nichts abgeleitet werden.

    4. Somit steht fest, dass die SWICA ihren Nachzahlungsanspruch im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen 313 mit der Anmeldung vom 7. August 2014 fristgerecht innert einem Jahr (vgl. Art. 48 Abs. 2 lit. b IVG) geltend machte. Somit ist für die entsprechenden Behandlungskosten ein über zwölf Monate hinausreichender Nachzahlungsanspruch gemäss Art. 48 Abs. 2 IVG grundsätzlich möglich. Für eine Kostenübernahme müssen allerdings die versicherungsmässigen Voraussetzungen der Invalidenversicherung gegeben sein.

6.

Zu den versicherungsmässigen Voraussetzungen ist Folgendes festzuhalten:

    1. Bei der obligatorischen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (AHV/IV) sind nur Personen mit Wohnsitz oder Erwerbstätigkeit in der Schweiz versichert (Art. 1a Abs. 1 lit. a und b AHVG [SR 831.10] i.V.m. Art. 1b IVG). Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Versicherte nur vom 1. November 2012 bis 31. August 2013 der schweizerischen Invalidenversi-

      cherung unterstellt war (IV-act. 4, 5, 6, 17, 34).

    2. Medizinische Massnahmen bei Geburtsgebrechen zählen zu den Eingliederungsmassnahmen der IV (vgl. Art. 8 Abs. 3 IVG). Unter der Marginalie «Versicherungsmässige Voraussetzungen» sieht Art. 9 IVG vor, dass Eingliederungsmassnahmen in der Schweiz, ausnahmsweise auch im Ausland, gewährt werden (Abs. 1). Der Anspruch darauf entsteht frühestens mit der Unterstellung unter die obligatorische oder die freiwillige Versicherung und endet spätestens mit dem Ende der Versicherung (Abs. 1bis). Mit anderen Worten muss eine Person der Versicherung unterstellt sein, sobald und solange sie Eingliederungsmassnahmen beansprucht (vgl. BGE 145 V 266 E. 4.2 [Urteil des BGer 9C_760/2018 vom 17. Juli 2019 E. 4.2]

      mit Hinweis auf BGE 143 V 261 E. 5.2.1 S. 266; MEYER/REICHMUTH, Bun-

      desgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, Rz. 8 zu Art. 9 IVG; ERWIN MURER, Invalidenversicherungsgesetz [Art. 1-27bis IVG], 2014, Rz. 50 zu Art. 9 IVG).

    3. Art. 71 Satz 2 ATSG legt fest, dass der übernehmende Zweig die Vorleistung im Rahmen der Leistungspflicht des übernehmenden Sozialversicherungszweigs zurückerstattet (KIESER, a.a.O., N. 13 zu Art. 71 ATSG). Die Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung ist daher von vornherein auf Behandlungen beschränkt, die im Zeitraum vom 1. November 2012 bis 31. August 2013 erfolgt sind. Soweit die SWICA eine Kostenübernahme auch für Behandlungen beantragt, die vor der Versicherungsunterstellung durchgeführt wurden, ist die Beschwerde abzuweisen. Dass der Versicherte schon ab 1. Mai 2012 bei der SWICA versichert war, ist für die Leistungspflicht der Invalidenversicherung unerheblich.

7.

Für die aktenkundigen Rechnungen bedeutet dies Folgendes:

    1. Die beiden Rechnungen der Gemeinsamen Einrichtung KVG vom 3. Dezember 2013 und 25. April 2014, die mit der Anmeldung vom 7. August 2014 eingereicht wurden, betreffen Sachleistungen, die im Zeitraum vom

      24. Mai 2012 bis 28. September 2012 und damit noch vor der Versiche-

      rungsunterstellung am 1. November 2012 erbracht wurden (IV-act. 2, S. 2, 4). Folglich können die entsprechenden Kosten nicht auf die schweizerische Invalidenversicherung abgewälzt werden.

    2. Die SWICA reichte mit Replik vom 11. April 2018 weitere Rechnungen ein - auch solche, die bislang (soweit ersichtlich noch) nicht aktenkundig waren (BVGer act. 8). Von diesen Rechnungen betreffen nur die «OriginalRechnung-Nr. 76369088» und die «Original-Rechnung-Nr. 83140271» Behandlungen, die im Zeitraum der Versicherungsunterstellung vom 1. November 2012 bis 31. August 2013 durchgeführt wurden. Bei den anderen Rechnungen ist dies nicht der Fall, weshalb die entsprechenden Kosten nicht auf die schweizerische Invalidenversicherung abgewälzt werden können.

    3. Hinsichtlich der «Original-Rechnung-Nr. 76369088» und der «OriginalRechnung-Nr. 83140271» obliegt es der Vorinstanz, einen Bezug zum Geburtsgebrechen 313 festzustellen und eine allfällige Kostenübernahme zu verfügen. Es steht der SWICA sodann offen, der IVSTA weitere Rechnungen zur Prüfung einer Nachzahlung vorzulegen. Die Sache wird zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung des Nachzahlungsanspruchs an die IVSTA zurückgewiesen.

8.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die SWICA ihren Nachzahlungsanspruch im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen 313 mit der Anmeldung vom 7. August 2014 fristgerecht innert einem Jahr geltend gemacht hat (vgl. Art. 48 Abs. 2 lit. b IVG). Daher ist die angefochtene Verfügung wie folgt abzuändern: Die Kosten für die Behandlung des Geburtsgebrechens 313 werden von der schweizerischen Invalidenversicherung im Rahmen ihrer Leistungspflicht übernommen, insoweit als die Behandlung im Zeitraum vom 1. November 2012 bis zum 31. August 2013 erfolgt ist. Die Sache wird zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung des Nachzahlungsanspruchs an die IVSTA zurückgewiesen. Soweit die SWICA eine weitergehende Kostenübernahme für den Zeitraum vor der Versicherungsunterstellung am 1. November 2012 beantragt, ist die Beschwerde abzuweisen. Insbesondere können auch die beiden Rechnungen der Gemeinsamen Einrichtung KVG vom 3. Dezember 2013 und vom 25. April 2014 wegen der fehlenden Versicherungsunterstellung im Zeitraum der Leistungserbringung nicht von der Invalidenversicherung übernommen werden. Die Beschwerde erweist sich als teilweise begründet. Deshalb wird sie teilweise gutgeheissen, soweit auf sie einzutreten ist.

9.

    1. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt werden. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 400.- festgelegt und sind der (nur) teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet (BVGer act. 3). Der verbleibende Betrag von Fr. 400.- wird der SWICA nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG).

    2. Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin sind durch das Beschwerdeverfahren keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland hat unabhängig vom Verfahrensausgang keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit auf sie einzutreten ist.

2.

Die angefochtene Verfügung wird wie folgt abgeändert: Die Kosten für die Behandlung des Geburtsgebrechens 313 werden von der schweizerischen Invalidenversicherung im Rahmen ihrer Leistungspflicht übernommen, insoweit als die Behandlung im Zeitraum vom 1. November 2012 bis zum

31. August 2013 erfolgt ist.

3.

Soweit die SWICA eine weitergehende Kostenübernahme für den Zeitraum vor der Versicherungsunterstellung am 1. November 2012 beantragt, wird die Beschwerde abgewiesen.

4.

Die Sache wird zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung des Anspruchs der SWICA auf eine Nachzahlung an die IVSTA zurückgewiesen.

5.

Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden der SWICA auferlegt. Der Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Der verbleibende Betrag von Fr. 400.- wird der SWICA nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

6.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

7.

Dieses Urteil geht an:

  • die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahlungsadresse)

  • den Beigeladenen (Einschreiben mit Rückschein)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Einschreiben)

  • das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Michael Peterli Lukas Schobinger

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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