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Bundesverwaltungsgericht Urteil C-1828/2019

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts C-1828/2019

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung III
Dossiernummer:C-1828/2019
Datum:30.07.2019
Leitsatz/Stichwort:Rentenanspruch
Schlagwörter : Bundes; Frist; Bundesverwaltungsgericht; BVGer; Vater; Verfügung; Beschwerdeführers; Urteil; Verfahren; Ausland; Vorinstanz; Zwischenverfügung; Schweiz; Verwaltungsverfahren; Praxis; Parteien; Vertreter; IVSTA; Kostenvorschuss; Wiederherstellung; Praxiskommentar; Verwaltungsverfahrensgesetz; Verfahrenskosten; Einzelrichter; Daniel; Stufetti; Gerichtsschreiberin; Karin; Wagner; IV-Stelle
Rechtsnorm: Art. 24 ATSG ;Art. 24 BV ;Art. 24 VwVG ;Art. 48 BGG ;Art. 64 VwVG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-1828/2019

U r t e i l  v o m  3 0.  J u l i  2 0 1 9

Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Karin Wagner.

Parteien A. , vertreten durch dessen Vater

und gesetzlichen Vertreter B. , (Indien), Zustelladresse: c/o C. , Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,

Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Einstellung der ausserordentlichen Rente wegen Wegzug ins Ausland; Verfügung IVSTA vom 4. März 2019.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) mit Verfügung vom

4. März 2019 die ausserordentliche Invalidenrente von A. infolge dessen Wegzugs ins Ausland per 1. Oktober 2018 einstellte (BVGer act. 1/1),

dass A. diese Verfügung über seinen Vater mit Beschwerde vom

2. April 2019 (BVGer act. 1) beim Bundesverwaltungsgericht anfocht,

dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern wie hier keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Invalidenversicherung vor

Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,

dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2019 (BVGer act. 7) an die von ihm bekanntgegebene Zustelladresse in der Schweiz (BVGer act. 6) zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 800.- bis zum 5. Juli 2019 aufgefordert wurde, mit dem Hinweis, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

dass dem Rückschein zu entnehmen ist (BVGer act. 8), dass die Sendung am 5. Juni 2019 von der Schwester des Beschwerdeführers entgegengenommen wurde,

dass der einverlangte Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist beim Bundesverwaltungsgericht nicht eingegangen ist (BVGer act. 10),

dass das Schreiben vom 10. Juli 2019 (BVGer act. 9), worin der Vater des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ersuchte, verspätet erfolgte, da es nicht innert der für die Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzten Frist einging,

dass der Vater des Beschwerdeführers in diesem Schreiben sinngemäss um Wiederherstellung der versäumten Frist ersuchte, mit der Begründung, nach langer Reise in die Schweiz habe er die Zwischenverfügung von seiner Tochter erhalten, jedoch sei kurz danach die ganze Familie erkrankt und der Brief vom Bundesverwaltungsgericht sei unter den vielen anderen

verloren gegangen, so dass er trotz langer Suche den Brief nicht habe finden können,

dass die Frist wiederhergestellt wird, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 24 VwVG, Art. 41 ATSG),

dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Wiederherstellung der Frist nur bei klarer Schuldlosigkeit zu gewähren ist (vgl. Urteil des BGer 2C_795/2016 E. 4.6.1 m.H.),

dass ein Versäumnis unverschuldet ist, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der Partei beziehungsweise der Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, S. 204; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ

KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2013, S. 86 Rz. 2.140; PATRICIA EGLI, in: Waldmann / Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage 2016,

N. 12 zu Art. 24),

dass die Praxis zur Fristwiederherstellung restriktiv ist, da im Interesse an einem geordneten Rechtsgang, der Rechtssicherheit und der Verfahrensdisziplin ein Hinderungsgrund nicht leichthin angenommen wird (Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, a.a.O., N. 4 zu Art. 24; Urteil des BVGer C-6945/2013 vom 17. März 2014 E. 2.1 m. H.),

dass als erheblich nur solche Gründe zu betrachten sind, die der Partei auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätte (Urteil des BVGer C-6945/2013 vom 17. März 2014 E. 2.1 m. H.),

dass eine Krankheit zwar ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung einer Frist führendes Hindernis sein kann, die Erkrankung jedoch derart schwer sein muss, dass die rechtsuchende Person durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Handlung zu beauftragen (Urteile des BGer 2C_1063/2014 vom

26. November 2014 E. 2.3 und BGer 2C_401/2007 vom 21. Januar 2008

E. 3.3); Voraussetzung ist, dass die körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln wie

etwa Beizug eines (Ersatz-)Vertreters verunmöglichte (Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, a.a.O., N. 20 zu Art. 24 m.H.),

dass aus dem Schreiben des Vaters des Beschwerdeführers hervorgeht, dass die Familie vorübergehend erkrankt war, jedoch der Grund für das Fristversäumnis darin bestand, dass die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts verlegt wurde,

dass das Verlegen einer Zwischenverfügung keine unverschuldete Unmöglichkeit zu begründen vermag, sondern eine Nachlässigkeit darstellt,

dass die in subjektiver Hinsicht vom Vater des Beschwerdeführers vorgebrachten Gründe nicht ausreichen, um von einem Unverschulden im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG auszugehen,

dass der von seinem Vater vertretene Beschwerdeführer demnach nicht unverschuldeterweise davon abgehalten wurde, fristgerecht zu handeln,

dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),

dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind,

dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE und Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4.

Dieses Urteil geht an:

  • den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Einschreiben)

  • das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Karin Wagner

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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