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Bundesverwaltungsgericht Urteil C-1494/2009

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts C-1494/2009

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung III
Dossiernummer:C-1494/2009
Datum:10.02.2012
Leitsatz/Stichwort:Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)
Schlagwörter : Adoption; Recht; Eltern; Vorinstanz; Kinder; Deutschland; Kinderrente; Entscheid; Schweiz; Quot;; Bundesverwaltungsgericht; Behörde; Einsprache; Beschluss; Anerkennung; Verhältnis; Gericht; Rente; Behörden; Ausland; Verfahren; Person; Wohnsitz; Eltern­Kind­; Einspracheentscheid; Begründung; Russland; Bundesgesetzes; ändig
Rechtsnorm: Art. 22t or;Art. 25 IPRG ;Art. 52 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 78 IPRG ;
Referenz BGE:120 II 87; 127 V 205; 130 V 1; 130 V 253; 134 III 467
Kommentar:
Müller, Schindler, Auer, Kommentar VwVG, Art. 32 VwVG, 2008

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C­1494/2009

U r t e i l  v o m  1 0.  F e b r u a r  2 0 1 2

Besetzung Richter Vito Valenti (Vorsitz),

Richter Beat Weber, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiber Roger Stalder.

Parteien X. , Deutschland, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK,

Avenue Edmond­Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand AHV (Einspracheentscheid vom 6. Februar 2009 [Kinderrente]).

Sachverhalt:

A.

Der am 3. Oktober 1942 geborene, in seiner Heimat Deutschland

wohnhafte X.

(im Folgenden: Versicherter oder

Beschwerdeführer) stellte am 8. Januar 2007 einen Antrag zum Bezug einer Altersrente das entsprechende Gesuchsformular (E 202) ging am

12. August 2008 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK, im Folgenden auch: Vorinstanz) ein (Akten der SAK [im Folgenden: act.] 45 bis 54). Nach Vorliegen der Mitteilung der Entscheidung über einen Rentenantrag vom 18. September 2008 (Formular E 210 act. 74 bis 76) erliess die SAK gleichentags eine Verfügung, mit welcher sie dem Versicherten mit Wirkung ab 1. November 2007 eine ordentliche Altersrente zusprach (act. 77 bis 81).

B.

Im Schreiben an die SAK vom 21. Oktober 2008 nahm der Versicherte Bezug auf ein Telefongespräch und führte aus, er und seine Frau hätten

im August 2007 einen Jungen namens Y.

in der Russischen

Föderation adoptiert und ihn am 14. August 2007 nach Deutschland mitgenommen. Die Adoption durch ein russisches Gericht sei auch von den deutschen Gerichten anerkannt worden (act. 82 bis 85). In der Folge erliess die SAK mit Datum vom 23. Dezember 2008 eine weitere Verfügung, mit welcher mit Wirkung ab 1. Januar 2008 eine ordentliche

Kinderrente für den Sohn Y. zugesprochen wurde (act. 86 bis 88).

(zur Rente des Vaters)

C.

Hiergegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 19. Januar 2009 Einsprache und beantragte insofern eine Änderung der Verfügung vom

23. Dezember 2008, als dass die Kinderrente bereits ab 1. November 2007 auszurichten sei (act. 90 bis 94). Zur Begründung führte er im

Wesentlichen aus, Y.

sei bereits am 7. August 2007 adoptiert

worden. Dass er erst später ins deutsche Familienbuch eingetragen worden sei, liege daran, dass erst ein deutsches Gericht die Adoption habe überprüfen müssen. Mit dem Entscheid dieses Gerichts sei nicht die Adoption ausgesprochen, sondern nur diejenige aus Russland bestätigt worden. In der Folge wies die SAK diese Einsprache mit Entscheid vom

6. Februar 2009 ab (act. 95 und 96). Zur Begründung führte sie

zusammengefasst aus, die Adoption von Y.

sei durch den

Beschluss des Amtsgerichts Z.

anerkannt worden. Dieser

Entscheid sei am 7. Dezember 2007 in Kraft getreten, wie dies die Kopie des Familienbuches aufzeige. Folglich sei in Anwendung der entsprechenden Verwaltungsweisung zu Recht erst ab 1. Januar 2008 eine Kinderrente gewährt worden.

D.

Hiergegen erhob der Versicherte - unter Beilage zahlreicher Unterlagen - beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 6. März 2009 Beschwerde und beantragte zur Hauptsache, der Einspracheentscheid der SAK vom 6. Februar 2009 sei aufzuheben und diese sei anzuweisen, für die Monate November und Dezember 2007 eine Kinderrente in der Höhe von Fr. 321.­ monatlich - insgesamt Fr. 642.­ - zu bezahlen (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B­act.] 1).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, die vorgelegten

Beweise zeigten klar, dass Y.

bereits am 7. August 2007

rechtskräftig adoptiert worden sei, was auch vom deutschen Familiengericht anerkannt worden sei. Dieses habe keine neue Adoption ausgesprochen, sondern lediglich die bereits erfolgte anerkannt. Damit habe die russische Adoption insbesondere die erwünschte Rechtswirkung der deutschen Einbürgerung von Y. .

E.

In ihrer Vernehmlassung vom 20. April 2009 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (B­act. 3).

Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Adoption sei - obwohl der Adoptionsbescheid am 8. August 2007 ausgesprochen worden sei - erst nach der Anerkennung durch die deutschen Behörden in Rechtskraft erwachsen. Diese hätten noch zu überprüfen gehabt, ob die im Ausland erfolgte Adoption der Form nach vereinbar sei mit jener nach deutschem Recht. Der Beschluss, mit welchem die Adoption vom 8. August 2007 durch Deutschland anerkannt worden sei, sei am 7. Dezember 2007 in Kraft getreten. Folglich sei zu Recht eine Kinderrente ab 1. Januar 2008 gewährt worden.

F.

In seiner Replik vom 28. Mai 2009 machte der Beschwerdeführer - unter Beilage des Bewilligungsentscheids über Elterngeld vom 21. Januar 2008

für den Sohn Y.

  • ergänzende Ausführungen und hielt

    vollumfänglich an seinen beschwerdeweise gestellten Anträgen fest (B­ act. 5).

    G.

    In ihrer Duplik vom 3. Juli 2009 nahm die Vorinstanz ebenfalls ergänzend Stellung und beantragte weiterhin die Abweisung der Beschwerde (B­ act. 7).

    H.

    Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen weiter einzugehen.

    Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

    1.

      1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jede der SAK, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters­ und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG, SR 831.10] in Verbindung mit Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG, SR 830.1]), sodass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist.

      2. Die Beschwerde wurde frist­ und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids vom 6. Februar 2009 (act. 95 und 96) ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Zusammenfassend ergibt sich, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.

      3. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters­ und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).

      4. Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 6. Februar 2009 (act. 95 und 96). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer für seinen Sohn Y. bereits ab November 2007 Anspruch auf eine ordentliche Kinderrente zu seiner AHV­Rente hat oder nicht.

      5. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

    2.

    2.1. Der Beschwerdeführer besitzt die deutsche Staatsbürgerschaft und wohnt in Deutschland, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Folgen­ den: FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit

    1. Juni 2002). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis

    dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831. 109.268.1) haben die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Dabei ist im Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als

    „Mitgliedstaat“ zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA). Demnach richtet sich der Anspruch des Beschwerdeführers auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4).

    2.2.

        1. Gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil­ und Handelssachen (Lugano­Übereinkommen, LugÜ, SR 0.275.12) ist dieses Übereinkommen unter anderem nicht anwendbar auf den Personenstand.

        2. Um ein Verfahren, das diesen Stand, den Status einer Person, betrifft, handelt es sich auch bei Verfahren, die als Kindschafts­ resp. Adoptionssachen zu betrachten sind. Somit ist zum Vornherein ausgeschlossen, dass das LugÜ im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangt, obwohl Deutschland - nicht aber Russland - eine Vertragspartei darstellt (vgl. auch ANTON K. SCHNYDER/MANUEL LIATOWITSCH, Internationales Privat­ und Zivilverfahrensrecht, 3. Auflage, Schulthess, Zürich/Basel/Genf 2011, § 35 III. Kindesrecht, Rz. 1016 ff.).

    3.

      1. Nach Art. 78 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) werden ausländische Adoptionen in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat des Wohnsitzes oder im Heimatstaat der adoptierenden Person oder der adoptierenden

        Ehegatten ausgesprochen worden sind (Abs. 1). Ausländische Adoptionen oder ähnliche Akte, die von einem Kindesverhältnis im Sinne des schweizerischen Rechts wesentlich abweichende Wirkungen haben, werden in der Schweiz nur mit den Wirkungen anerkannt, die ihnen im Staat der Begründung zukommen (Abs. 2). Art. 78 Abs. 1 IPRG regelt die sog. Anerkennungszuständigkeit im Sinne der Art. 25 f. IPRG und beantwortet die Frage, von welcher ausländischen Behörde die Entscheidung ausgegangen sein muss, damit sie in der Schweiz anerkannt werden kann (vgl. BGE 134 III 467 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 120 II 87 E. 4).

      2. Gemäss Adoptionsbescheinigung der russischen Behörden erfolgte die Eintragung der Adoption in Russland am 7. August 2007, was am

    8. August 2007 von der zuständigen Sachbearbeiterin bestätigt worden war (act. 91 bis 94, 106 bis 138). Dies wurde auch von der Vorinstanz vernehmlassungsweise nicht in Abrede gestellt, führte diese doch aus, der Adoptionsbescheid sei am 8. August 2007 ausgesprochen worden (B­ act. 3). Da die Adoption im August 2007 in Russland von den dortigen Behörden ausgesprochen wurde, während die adoptierenden Ehegatten ihren Wohnsitz in Deutschland hatten, ist von seinem Wortlaut her der Tatbestand von Art. 78 Abs. 1 IPRG nicht erfüllt.

    3.3.

        1. In Deutschland ist hinsichtlich der rechtlichen Wirkungen einer Adoption zu unterscheiden zwischen einer Volladoption, einer starken und einer schwachen Adoption. Von einer starken Adoption spricht man, wenn das adoptierte Kind durch die Adoption einerseits die rechtlichen Bande zu seinen leiblichen Eltern verliert und andererseits entsprechende Rechte und Pflichten gegenüber dem/den Annehmenden durch die Adoption begründet werden (vgl. www.bundesjustizamt.de > Themen > Bürgerdienste > Auslandsadoption > Broschüre > Internationale Adoption,

          8. Auflage 2011, S. 21 und 23 zuletzt besucht am 1. Februar 2012).

          Vorliegend handelt es sich um eine starke Adoption: Gestützt auf § 2 Abs. 1 und 2 sowie § 5 Abs. 3 des deutschen Gesetzes über Wirkungen der Annahme als Kind nach ausländischem Recht (Adoptionswirkungsgesetz, AdWirkG) hielt die Bundeszentralstelle für Auslandsadoption in ihrem Bericht vom 8. November 2007 abschliessend fest, nach dem Inhalt der vorgelegten Unterlagen seien tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Anerkennungsfähigkeit der russischen

          Adoptionsentscheidung rechtliche Bedenken entgegenstünden, nicht ersichtlich. Die Wirkungen der Adoption eines Kindes nach dem Recht der Russischen Föderation entsprächen denen einer Adoption mit starken Wirkungen wie nach deutschen Sachvorschriften (act. 98 bis 102).

        2. Bei Vorliegen einer starken Adoption stellt das Gericht in seinem Anerkennungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AdWirkG fest, dass bei Erlöschen des ursprünglichen Eltern­Kind­Verhältnisses das Annahmeverhältnis (im Verhältnis zwischen Angenommenem und Annehmenden) einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht. Die Feststellung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AdWirkG hat jedoch nicht zur Folge, dass sich die Adoptionswirkungen nach deutschen Sachvorschriften richten, sondern es bleibt das ausländische Recht anwendbar. Vielmehr bezieht sich die Feststellung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AdWirkG ausschliesslich auf das Erlöschen des ursprünglichen Eltern­Kind­Verhältnisses und damit einhergehend auf das Entstehen eines neuen Eltern­Kind­Verhältnisses, welches rechtlich einem Eltern­Kind­Verhältnis entspricht, das nach deutschen Adoptionsvorschriften zustande gekommen ist (vgl. www.bundesjustizamt.de, a.a.O., S. 23).

          In Kenntnis des Berichts der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption vom 8. November 2007 erliess das Vormundschaftsgericht Z. - auf Antrag der annehmenden Eltern (vgl. www.bundesjustizamt.de, a.a.O., S. 30) - am 7. Dezember 2007 einen Beschluss (act. 103). Darin wurde in Anwendung der vorstehend erwähnten Gesetzesnormen im Wesentlichen festgehalten, die durch die Adoptionsentscheidung vom 7.

          August 2007 ausgesprochene Adoption von Y.

          durch den

          Beschwerdeführer und A.

          sei gemäss § 2 Abs. 1 1. Halbsatz

          AdWirkG anzuerkennen. Das Eltern­Kind­Verhältnis des adoptierten Kindes zu seinen bisherigen Eltern sei durch die Annahme erloschen (§2 Abs. 2 Nr. 1 AdWirkG act. 103).

        3. Die Vorinstanz bestreitet nicht, dass sie den Entscheid des

          Vormundschaftsgerichts Z.

          vom 7. Dezember 2007 anerkennt,

          was sich im Übrigen auch mit Blick auf Art. 25 f. IPRG nicht beanstanden lässt. Sie stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass das Datum des Beschlusses vom 7. Dezember 2007 entscheidend ist zur Bestimmung des Beginns der ordentlichen Kinderrente (zur Rente des Vaters). Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden.

          Vorliegend ist zu unterscheiden zwischen Datum des Beschlusses vom

          1. Dezember 2007 und dessen Wirkungen. Indem die Vorinstanz - was zu keinen Beanstandungen Anlass gibt - den Entscheid des Vormundschaftsgerichts Z. anerkennt, hat sie auch deren Inhalt zu akzeptieren. Die darin gemachten Äusserungen sind denn auch unmissverständlich: So wurde explizit festgehalten, dass die durch die Adoptionsentscheidung vom 7. August 2007 ausgesprochene Adoption

            von Y.

            anzuerkennen und das Eltern­Kind­Verhältnis des

            adoptierten Kindes zu seinen bisherigen Eltern durch die Annahme erloschen sei. Das bedeutet nichts anderes, als dass die Adoption bereits

            im August 2007 vollzogen worden war und der Sohn Y. in

            diesem Zeitpunkt die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten erlangt hatte (vgl. § 1754 BGB [Deutsches Bürgerliches Gesetzbuch vgl. www.gesetze­im­internet.de > Gesetze > B > BGB zuletzt besucht am 1. Februar 2012). Der Meinung der Vorinstanz, dass diese Adoption erst nach der Anerkennung durch die deutschen Behörden "in Rechtskraft getreten wäre", kann nach dem Dargelegten nicht gefolgt werden, da es sich beim Beschluss des Amtsgerichts

            Z.

            vom 7. Dezember 2007 nicht um eine neue Adoption oder

            Wiederholungsadoption handelt. Das Bundesgericht hat denn auch in einem ähnlichen Fall schon entschieden, dass die am Wohnsitz der adoptierten Person ausgesprochene Adoption nur, aber immerhin, Wirkungen entfaltet, wenn sie - wie im hier zu beurteilenden Fall - am Wohnsitz der adoptierenden Eltern anerkannt worden ist nicht notwendig ist eine neue Adoption (BGE 134 III 467 E. 4.4). Die Anerkennung der deutschen Behörden vom 7. Dezember 2007 hat kein neues Eltern­Kind­ Verhältnis begründet, sondern die Wirkungen der bereits am 7. August 2007 im Ausland erfolgten Adoption auf Deutschland erstreckt. Weshalb die Wirkungen der Adoption auf die Schweiz erst ab dem 7. Dezember 2007 eintreten sollten, als wäre in Deutschland eine neue Adoption oder eine Wiederholungsadoption ausgesprochen worden, ist von der Vorinstanz nicht näher begründet worden und auch nicht ersichtlich, werden doch die Wirkungen der erfolgten Adoption im Ausland auf den schweizerischen Rechtsraums ausgedehnt (BGE 134 III 467 E. 3.3.). Es ist von der Vorinstanz auch keine Verletzung des schweizerischen "Ordre public" geltend gemacht worden (zur Problematik vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_519/2008 vom 12. Oktober 2009 E. 5.1), und Hinweise, dass dies der Fall sein könnte, fehlen in den Akten (s. zum Thema BGE 120 II 87 E. 2­4 Urteil des Bundesgerichts 5A.20/2005 vom 21.12.2005 E. 3.3 [zum Beispiel liegt im konkreten Fall eine Ausnahme von der notwendigen Zustimmung der leiblichen Eltern gemäss Art. 265c

            ZGB vor {diese haben sich gemäss dem Adoptionsentscheid des Gerichts B. nicht richtig um ihrer Sohn gekümmert, auch nicht, nachdem ihnen das elterliche Sorgerecht entzogen wurde}]).

        4. Ergänzend ist auf folgendes Hinzuweisen.

          1. Im Bericht der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption vom

            1. November 2007 wurde ausgeführt, das Gebietsgericht B. habe mit der Adoptionsentscheidung vom 7. August 2007 die Adoption

            von Y.

            durch den Beschwerdeführer und dessen Ehegattin

            ausgesprochen, wobei die Entscheidung für sofort vollstreckbar erklärt worden sei. Hinweise darauf, dass gegen den Beschluss des

            Gebietsgerichts B.

            vom 7. August 2007 (act. 115 bis 138)

            gemäss Rechtsmittelbelehrung "Berufung" eingelegt worden wäre, liegen nicht vor. So ging denn auch die zuständige deutsche Behörde resp. das Vormundschaftsgericht Z. selbst ohne Rechtskraftbescheinigung

            des Beschlusses des Gebietsgerichts B.

            vom 7. August 2007

            ohne weiteres von der sofortigen Wirksamkeit dieser in Russland im August 2007 gefällten Entscheidung aus. Dafür spricht im Übrigen auch die am 7. August 2007 vorgenommene Änderung der Geburtsurkunde vom 7. August 2007 (act. 111 bis 114), die gleichentags ausgestellte Adoptionsbescheinigung (act. 107 bis 110) und die Umstände, dass die russischen Behörden am 9. August 2007 den neuen Pass (act. 106) und das deutsche Konsulat in Moskau am 13. August 2007 ein Visum für die Einreise nach Deutschland ausgestellt hatten (act. 105) und Y. bereits am 14. August 2007 bei seinen Adoptiveltern in Deutschland seinen zivilrechtlichen Wohnsitz begründet hatte (act. 104). Somit ist zusammenfassend - in Übereinstimmung mit den deutschen Behörden - davon auszugehen, dass der Adoptionsbeschluss vom 7. August 2007 sofort rechtskräftig geworden war und jedenfalls kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden konnte.

          2. Hinzu kommt schliesslich, dass dem Beschwerdeführer mit Bewilligungsentscheid vom 21. Januar 2008 mit Wirkung ab 14. August 2007 ein Elterngeld für den Sohn Y. bewilligt wurde (Beilage 1 zu B­act. 5). Dies steht in Übereinstimmung mit der deutschen Regelung, wonach für adoptierte Kinder Elterngeld für die Dauer von bis zu 14 Monaten beantragt werden kann, wobei die 14­Monats­Frist beginnt, sobald das Kind in den Haushalt - im vorliegenden Fall am 14. August 2007 (act. 104) - aufgenommen wird (vgl. § 1 Abs. 3 Ziff. 3 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit [BEEG abrufbar unter www.gesetze­

    im­internet.de > Bundesrecht > BEEG vgl. auch Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauenund Jugend www. familien­wegweiser.de > Stichwortverzeichnis > E > Elterngeld für Adoptiveltern zuletzt besucht am 1. Februar 2012).

      1. Nach dem Dargelegten ist zusammenfassend und vorfrageweise festzustellen, dass die Adoption von Y. bereits im August 2007 in Rechtskraft getreten ist (und jedenfalls kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden konnte) und dass der Entscheid des

        Amtsgerichts Z.

        vom 7. Dezember 2007 deshalb auch die

        Ausdehnung der Wirkungen der in Russland erfolgten Adoption auf den schweizerischen Rechtsraum mit sich zieht. Es würde ferner dem Grundsatz "favor recognitionis" widersprechen (BGE 134 III 467 E. 4.2), wenn ohne triftige Gründe die in Deutschland anerkannte ausländische Adoption des Sohnes des Beschwerdeführers da schon ab dem 7. August 2007 Wirkungen entfalten würde, aber in der Schweiz für die ordentliche Kinderrente erst ab dem 7. Dezember 2007. Würde der Meinung der Vorinstanz gefolgt werden, hätte der Sohn des Beschwerdeführers während der Periode vom 7. August 2007 bis zum 7. Dezember 2007 - ohne dass dies zwingend vom "Ordre public" verlangt würde - in verschiedenen Rechtsräumen auch verschiedene Eltern.

      2. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anerkennung der russischen Adoption vom 7. August 2007 in Deutschland, dem Wohnsitzstaat der Adoptiveltern, in seiner Rechtwirkung einer Adoption im Wohnsitzstaat der adoptierenden Personen mit Wirkung per 7. August 2007 gleich kommt und dementsprechend mit Art. 78 Abs. 1 IPRG vereinbar ist (vgl. BGE 134 III 467 E. 4.4).

    Unter diesen Umständen ist auch in Bezug auf die schweizerische Kinderrente davon auszugehen, dass für das Datum des Beginns der Kinderrente nicht das Entscheiddatum des Vormundschaftsgerichts Z. , sondern die am 7. August 2007 rechtskräftig erfolgte Adoption massgeblich ist. Da der Beschwerdeführer ab 1. November 2007 AHV­renten­berechtigt war, hat die Vorinstanz diesem in Anwendung von Art. 22ter AHVG die ordentliche Kinderrente für die Monate November und Dezember 2007 nachzubezahlen (mit Verzinsung soweit die Voraussetzungen von 26 ATSG in Verbindung mit Art. 7 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 [ATSV, SR 830.11] erfüllt wären).

    4.

    Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde des Versicherten gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 6. Februar 2009 insoweit abzuändern, als dass der Beschwerdeführer nicht erst ab

    1. Januar 2008, sondern bereits ab 1. November 2007 Anspruch auf eine ordentliche Kinderrente zu seiner AHV­Rente hat. Unter diesen Umständen kann die Frage, ob ein Anspruch auf die eventualiter beantragte Rente aufgrund eines Pflegekindverhältnisses besteht, offen gelassen werden.

    5.

    Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

      1. In Anwendung von Art. 85bis Abs. 2 Satz 1 AHVG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

      2. Weder die Vorinstanz als Bundesbehörde (BGE 127 V 205) noch der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer - da aus den Akten nicht ersichtlich ist, dass diesem unverhältnismässig hohen Kosten entstanden wären - haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

    (Dispositiv auf der nächsten Seite)

    Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

    1.

    Die Beschwerde wird gutgeheissen.

    2.

    Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in Abänderung des Einspracheentscheids vom 6. Februar 2009 bereits ab 1. November 2007 eine ordentliche Kinderrente zu seiner AHV­Rente auszurichten.

    3.

    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

    4.

    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

    5.

    Dieses Urteil geht an:

    • den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

    • die Vorinstanz (Ref­Nr. [ ] Einschreiben)

    • das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Vito Valenti Roger Stalder

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich­rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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