Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung III |
Dossiernummer: | C-1481/2013 |
Datum: | 27.05.2014 |
Leitsatz/Stichwort: | nach Auflösung der Familiengemeinschaft |
Schlagwörter : | Beschwerdebeilage; Aufenthalt; Bundes; Ehefrau; Aufenthalts; Sozialhilfe; Urteil; Aufenthaltsbewilligung; Schweiz; Integration; Beweis; Zustimmung; Verlängerung; Vorinstanz; Ehegatten; Trennung; Recht; Hinweis; Bundesverwaltungsgericht; Probleme; Wiedereingliederung; Verfügung; Sachverhalt; Hinweisen; Stadt |
Rechtsnorm: | Art. 12 VwVG ;Art. 16 ZGB ;Art. 29 ZGB ;Art. 48 VwVG ;Art. 62 VwVG ;Art. 63 VwVG ; |
Referenz BGE: | 127 II 49; 135 II 161; 136 II 457; 138 II 465 |
Kommentar: | - |
Abteilung III C-1481/2013
Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richterin Marie-Chantal May Canellas, Richter Jean-Daniel Dubey, Gerichtsschreiber Kilian Meyer.
Parteien X. ,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Grütter, Beschwerdeführer,
gegen
Gegenstand Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung.
X. , geb. 1974, türkischer Staatsangehöriger (nachfolgend: Beschwerdeführer), reiste am 20. September 2002 in die Schweiz ein und stellte ein Gesuch um Asyl. Dieses wurde am 25. April 2005 abgelehnt und die Beschwerde dagegen am 29. März 2006 abgewiesen.
Der Beschwerdeführer heiratete am 12. Juli 2006 die Schweizer Staatsangehörige Y. , geb. 1959 (nachfolgend: Ehefrau) und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung, welche jeweils jährlich verlängert wurde. Am
13. Januar 2011 erklärten die Ehegatten gegenüber der Abteilung Soziales der Stadt Biel, sich per 30. Januar 2011 offiziell zu trennen (vgl. Akten des Bundesamts für Migration [BFM act.] 1 S. 5). Sie wurden vom 19. Juli 2006 bis zum 31. Januar 2011 von der Stadt Biel mit Sozialhilfe im Umfang von Fr. 138'933.95 unterstützt. Seit Februar 2011 wird über den Beschwerdeführer ein separates Dossier geführt. Die von ihm allein bezogene Sozialhilfe beläuft sich noch auf Fr. 11'235.35 (vgl. Beschwerdebeilage 16). Seit Mai 2011 wohnt er allein in einer eigenen Zweizimmerwohnung in Biel (vgl. Beschwerdebeilage 20 und BFM act. 1 S. 7).
Der Migrationsdienst der Stadt Biel forderte die Ehegatten am 15. bzw.
16. Juni 2011 im Hinblick auf die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung auf, sich zur Möglichkeit der Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft zu äussern (vgl. BFM act. 1 S. 9 f. und 12 f.). Diese führten in ihren Stellungnahme im Wesentlichen aus, die Trennung sei nur provisorisch und auf vorübergehende psychische Probleme der Ehefrau zurückzuführen. Sie hofften, eines Tages wieder zusammenzukommen, denn sie würden sich immer noch lieben. Die Ehefrau führte aus, sie verspüre ein Verlangen nach Einsamkeit. Es sei ihr unmöglich, mit ihrem Ehemann in einem gemeinsamen Haushalt zu leben. Er habe dies akzeptiert und unterstütze sie soweit möglich. So habe er nur 300 Meter von ihrer Wohnung entfernt eine neue Wohnung bezogen, was ihr sehr helfe. Sie sähen sich pro Woche zweibis viermal und würden über ihre Probleme sprechen und sich gegenseitig helfen (vgl. BFM act. 1 S. 14-17). Der Migrationsdienst der Stadt Biel unterbreitete am 5. Juli 2011 dem Bundesamt für Migration (nachfolgend: BFM oder Vorinstanz) die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zur Zustimmung, welche vorerst bis 31. Dezember 2011 erteilt wurde (BFM act. 2 S. 18 f.).
Am 23. Dezember 2011 unterbreitete der Migrationsdienst der Stadt Biel die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung dem BFM erneut zur Zustimmung (vgl. BFM act. 3 S. 27). Das BFM teilte dem Beschwerdeführer am
29. Oktober 2012 mit, es erwäge, die Zustimmung zu verweigern, da eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft nicht stattgefunden habe, weder in wirtschaftlicher noch in sozialer Hinsicht von einer besonders fortgeschrittenen Integration ausgegangen werden könne und auch keine Hinderungsgründe für eine soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland ersichtlich seien (vgl. BFM act. 8 S. 41-43). Der Beschwerdeführer bestritt mit Stellungnahme vom 28. November 2012, dass keine erfolgreiche Integration stattgefunden habe, und beantragte die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung um mindestens ein Jahr bzw. die Erteilung der Niederlassungsbewilligung (vgl. BFM act. 9 S. 59-63). Mit Verfügung vom
15. Februar 2013 verweigerte das BFM seine Zustimmung und wies ihn aus der Schweiz weg (vgl. BFM act. 10 S. 64-71).
Der Beschwerdeführer erhob mit Rechtsmitteleingabe vom 20. März 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt, die Verfügung der Vorinstanz vom 15. Februar 2013 sei vollumfänglich aufzuheben, das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei gutzuheissen und es sei die Aufenthaltsbewilligung um mindestens ein Jahr zu verlängern, die Niederlassungsbewilligung sei zu erteilen und das Recht zur unentgeltlichen Prozessführung sei zu gewähren. Am 7. Mai 2013 reichte der Beschwerdeführer Unterlagen und Beweismittel zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach. Dieses wurde am 17. Mai 2013 mangels Bedürftigkeit abgewiesen.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 20. Juni 2013 mangels neuer erheblicher Tatsachen oder Beweismittel die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht gab dem Beschwerdeführer am 13. Dezember 2013 Gelegenheit, den Sachverhalt zu aktualisieren und abschliessende Bemerkungen anzubringen. Dieser reichte am 20. Januar 2014 eine Stellungnahme und weitere Beweismittel ein.
Auf die Vorbringen der Parteien und auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanz gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, welches mit der vorliegenden Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und Anordnung einer Wegweisung eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer zu deren Anfechtung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, worüber die Vorinstanz in Form einer Verfügung entschieden hat oder richtigerweise hätte entscheiden müssen (vgl. BGE 136 II 457 E. 4.2; KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2012, Rz. 1197). Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, geht es vorliegend um die Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung sowie um die Wegweisung aus der Schweiz. Insofern ist auf die fristund formgerechte Beschwerde einzutreten. Nicht zulässig ist demgegenüber das Rechtsbegehren um Erteilung der Niederlassungsbewilligung, da diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Darüber entscheiden vorbehältlich eines Zustimmungsverfahrens die Kantone (Art. 40 Abs. 1 AuG). Demzufolge ist nicht darauf einzutreten (vgl. auch Urteil des BVGer C-6482/2008 vom 17. Oktober 2011 E. 1.3).
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig, soweit nicht die Beschwerde an das Bundesgericht offen steht (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 BGG).
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2013/33 E. 2 mit Hinweisen; BVGE 2012/21 E. 5.1).
Der im Verwaltungsverfahren geltende Untersuchungsgrundsatz weist die Verantwortung für die Ermittlung der materiellen Wahrheit in erster Linie der Behörde zu, welche den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 12 Abs. 1 VwVG). Die Untersuchungspflicht der Behörde wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien ergänzt (vgl. Art. 13 VwVG), welche in ausländerrechtlichen Verfahren eine spezifische Ausgestaltung erfahren hat (vgl. Art. 90 des Ausländergesetzes [AuG, SR 142.20]). Selbst wenn die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat, trifft die Parteien die Pflicht, diejenigen Tatsachen darzulegen, welche ihnen besser bekannt sind als der Behörde und welche diese ohne Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben kann (vgl. BGE 138 II 465 E. 8.6.4).
Das Bundesverwaltungsgericht würdigt die Beweise frei (vgl. 37 VGG
i.V.m. Art. 19 VwVG und Art. 40 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Frei ist die Beweiswürdigung darin, dass sie nicht an bestimmte, starre Beweisregeln gebunden ist. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung verlangt, dass sich die urteilende Instanz sorgfältig, gewissenhaft und unvoreingenommen ihre Meinung darüber bildet, ob der zu beweisende Sachverhalt als wahr zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat. Absolute Gewissheit ist dabei nicht erforderlich, vielmehr kann die von der Lebenserfahrung sowie der praktischen Vernunft getragene, mit Gründen gestützte Überzeugung ausreichen. Wenn es um die Beurteilung von inneren, dem Kern der Privatsphäre zugehörenden Sachverhalten geht, die der Behörde nicht bekannt und schwierig zu beweisen
sind, ist es zulässig, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte Tatsachen (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche sogenannten natürlichen oder tatsächlichen Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden; sie stellen insofern eine Beweiserleichterung dar (vgl. BVGE 2012/33 E. 6.2.1 mit Hinweisen). Die Gegenpartei muss nicht den Beweis des Gegenteils erbringen. Es genügt der Nachweis von Zweifeln an der Richtigkeit der Vermutungsbasis und der daraus gezogenen Schlussfolgerung (vgl. BGE 135 II 161 E. 3).
Die objektive Beweislast entscheidet, wer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. Im Allgemeinen gilt, dass derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet (vgl. auch Art. 8 ZGB). Im Verwaltungsverfahren trägt bei begünstigenden Verfügungen grundsätzlich der Gesuchsteller, bei belastenden Verfügungen die Behörde die Beweislast (vgl. BVGE 2012/33 E. 6.2.2 mit Hinweis).
Am 1. Januar 2008 trat das Ausländergesetz und seine Ausführungsbestimmungen in Kraft, unter anderem die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). Die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist letztmals 2011 ins Auge gefasst worden, weshalb neues Recht zur Anwendung kommt (vgl. Urteil des BVGer C-3455/2012 vom 25. Februar 2014 E. 3).
Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen zuständig. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Bundes für das Zustimmungsverfahren nach Art. 99 AuG. Der Bundesrat legt nach dieser Bestimmung fest, in welchen Fällen Kurzaufenthalts-, Aufenthaltsund Niederlassungsbewilligungen sowie kantonale arbeitsmarktrechtliche Vorentscheide dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten sind. Gemäss Art. 85 Abs. 1 Bst. a VZAE ist das BFM zuständig für die Zustimmung zur Erteilung der Kurzaufenthalts-, Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung sowie zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn es ein Zustimmungsverfahren zur Koordination der Praxis im Rahmen des Gesetzesvollzugs für bestimmte Personenund Gesuchskategorien als notwendig erachtet. Die hierdurch erhaltene Kompetenz hat das BFM in seinen Weisungen zum Ausländerbereich präzisiert (Quelle:
www.bfm.admin.ch > Dokumentation > Rechtliche Grundlagen > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 1. Verfahren und Zuständigkeiten, Stand 25. Oktober 2013). Diese sehen in Ziffer 1.3.1.4 Bst. e vor, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft mit dem schweizerischen oder ausländischen Ehegatten oder nach dessen Tod dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten ist, falls die betroffene ausländische Person nicht aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA stammt. Das BFM kann die Zustimmung verweigern oder mit Bedingungen verbinden (Art. 86 Abs. 1 VZAE). Es ist bei seinem Entscheid über die Zustimmung nicht an die kantonale Beurteilung gebunden (vgl. BGE 127 II 49 E. 3; Urteil des BVGer C-2208/2013 vom 11. März 2014 E. 4.3).
Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben sie Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AuG). Das Erfordernis des Zusammenwohnens besteht nicht, wenn kumulativ für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht (Art. 49 AuG). Wichtige Gründe können sich insbesondere aus beruflichen Verpflichtungen oder bei vorübergehender Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme ergeben (Art. 76 VZAE). Sie müssen objektivierbar sein und eine gewisse Erheblichkeit aufweisen (vgl. Urteil des BVGer C-328/2010 vom 14. Januar 2013 E. 4.2 mit Hinweisen). Art. 49 AuG zielt indes nicht darauf ab, den Ehegatten ein längerfristiges oder gar dauerhaftes Getrenntleben in der Schweiz zu ermöglichen, und trägt den Charakter einer Ausnahmebestimmung, die nur in besonderen, nicht leichthin anzunehmenden Konstellationen von der grundsätzlichen Notwendigkeit des ehelichen Zusammenlebens befreit (vgl. Urteil des BGer 2C_891/2012 vom 7. Juni 2013 E. 2.3).
Die Ehegatten leben seit dem 30. Januar 2011 offiziell getrennt. Der Beschwerdeführer hat per 1. Mai 2011 eine eigene Wohnung bezogen (vgl. Sachverhalt Bst. B). Art. 42 AuG setzt voraus, dass die Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt zusammenwohnen, was sich besonders klar aus dem französischen Gesetzestext "vivre en ménage commun" ergibt (vgl. Urteil des BGer 2C_1123/2012 vom 11. Juli 2013 E. 4.1.2 betr. Zweitwohnung; ESTHER S. AMSTUTZ, in: Stämpflis Handkommentar zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 49
N. 15). Auch wenn sich ihre Wohnungen in direkter Nachbarschaft zueinander befinden sollten, liegt damit offensichtlich kein Zusammenwohnen nach Art. 42 AuG vor. Der Einwand, eine Familiengemeinschaft könne ohne Weiteres zwei Wohnsitze haben, dies sei zulässig und legitim, ist unbehelflich, da Art. 42 AuG ausdrücklich eine andere Regelung vorsieht. Damit ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen von Art. 49 AuG erfüllt sind. Die Beweislast trägt der Beschwerdeführer (vgl. Urteil des BGer 2C_575/2009 vom 1. Juni 2010 E. 3.7).
Der Beschwerdeführer macht geltend, der Ehewille und die Familiengemeinschaft bestünden weiterhin. Seine Ehefrau brauche wegen grosser psychischer Probleme immer wieder eine Rückzugsmöglichkeit, sprich eine eigene Wohnung, wo sie für sich alleine sein könne. Ihre Beziehung habe sich deswegen nicht verschlechtert, sondern im Gegenteil emotional wie auch grundsätzlich weiter verfestigt. Diese Massnahme sei notwendig gewesen. Sie seien nicht nur Mann und Frau, sondern auch beste Freunde und er sei ihre grosse Liebe. Sie sähen sich unverändert täglich, pflegten eine intime Beziehung und unterstützten sich auch finanziell. Es sei gut möglich, dass sie bald wieder zusammenziehen würden, wenn es seiner Ehefrau psychisch besser gehe. Er sei für sie eine enorme Stütze und sie wüsste nicht, was sie ohne ihn täte. Angesichts ihrer psychischen Vulnerabilität wäre es auch für sie ein schwerer Schlag, müsste er die Schweiz verlassen. Dies würde nicht nur ihre psychischen Probleme massiv verstärken, sondern mit grösster Wahrscheinlichkeit einen völligen Zusammenbruch mit unabsehbaren Folgen herbeiführen.
Der Beschwerdeführer führt die Art der psychischen Probleme der Ehefrau nicht näher aus. Auch in den Schreiben der Ehefrau (vgl. Beschwerdebeilagen 4 und 5) ist bloss global von Problemen psychischer Natur die Rede. Aus dem Arztzeugnis vom 20. März 2013 (vgl. Beschwerdebeilage 25) ergibt sich nur, dass sich die Ehefrau vom 8. Juli 2010 bis 22. Dezember 2010 in Behandlung eines Psychiaters befunden habe. Insofern ist glaubhaft, dass diese in den Monaten vor der Trennung psychische Probleme hatte und Anti-Depressiva einnehmen musste (vgl. Beschwerdebeilage 3). Die Behauptung, ein Zusammenleben sei seither wegen der psychischen Probleme der Ehefrau nicht mehr möglich, wird jedoch nicht belegt und erscheint auch nicht als glaubhaft, zumal erhebliche Zweifel am Fortbestand der gelebten Ehegemeinschaft bestehen. Denn angesichts des seit mehr als drei Jahren andauernden
Getrenntlebens kann grundsätzlich nicht mehr von einer bloss vorübergehenden Trennung i.S.v. Art. 49 AuG i.V.m. Art. 76 VZAE ausgegangen werden und es besteht die natürliche Vermutung, dass die Ehegemeinschaft nicht mehr besteht (vgl. Urteile des BGer 2C_672/2012 vom 26. Februar 2013 E. 2.2 und 2C_759/2010 vom 28. Januar 2011 E. 4.2 jeweils mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer vermag - wie im Folgenden aufgezeigt wird - diese Vermutung nicht umzustossen.
Soweit der Beschwerdeführer behauptet, seine Ehefrau und er sähen sich nach wie vor täglich, widerspricht er früheren Aussagen, als er von "regelmässigen" Treffen sprach (vgl. Beschwerdebeilage 3 und Sachverhalt Bst. C). Die Aussage der Ehegatten, sie führten nach wie vor eine Beziehung und wollten bald wieder zusammenziehen, erscheint sodann aufgrund verschiedener Indizien nicht als glaubhaft. Die geltend gemachten psychischen Probleme, welche als Trennungsgrund genannt werden, wurden nicht weiter belegt (vgl. E. 6.4.1). Hinsichtlich des Schreibens der Ehefrau vom 7. November 2012, worin das Fortbestehen der Beziehung beschieden wird (vgl. Beschwerdebeilage 5), bestehen Zweifel an dessen Urheberschaft, da es augenfällig eine fast identische Formatierung aufweist wie andere am 28. November 2012 bei der Vorinstanz eingereichte Dokumente (vgl. Beschwerdebeilagen 7, 17 und 18). Der Auszug aus der SMS-Kommunikation zwischen den Ehegatten von Mai 2012 bis April 2013 beinhaltet weiter lediglich sechs Konversationen mit insgesamt 19 Kurznachrichten (vgl. Beschwerdebeilage 26). Zwischen dem 15. No-
vember 2012 und 23. März 2013 können Kurznachrichten ausgeschlossen werden, da sich das Ende der Konversation vom 15. November und der Beginn der Konversation vom 23. März auf demselben Auszug befinden. Diese beiden Konversationen erwecken zudem den Eindruck, dass sie lediglich aus Anlass des Verfahrens stattfanden. So teilte die Ehefrau dem Beschwerdeführer am 23. März 2013 das Eintreffen einer Arztbestätigung mit, worauf er am 7. Mai 2013 das Arztzeugnis ihres Psychiaters vom 20. März 2013 einreichte (vgl. Beschwerdebeilage 25); am 15. November 2012 bat er sie um eine Unterschrift, worauf er am 28. November 2012 das von ihr unterzeichnete und vom 7. November 2012 datierte Schreiben (vgl. BFM act. 9 S. 52) bei der Vorinstanz einreichte. Auf der anderen Seite sind keine Bemühungen zur Überwindung der Trennung belegt oder ersichtlich. Die geäusserte Absicht, irgendwann wieder zusammenzuleben, stellt selbstredend keine ernsthafte Bemühung dar (vgl. Urteil des BVGer C-394/2010 vom 6. November 2013 E. 7.4). Auch wenn zwischen den Ehegatten durchaus freundschaftliche Bindungen bestehen mögen, genügt dies klarerweise nicht für die Annahme eines
bestehenden Ehewillens und einer gelebten Ehegemeinschaft (Urteil des BGer 2C_596/2013 vom 18. Juli 2013 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Voraussetzungen von Art. 49 AuG sind somit nicht erfüllt.
Damit ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aus Art. 50 Abs. 1 AuG einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ableiten kann. Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG nennt hierfür als Voraussetzungen das Bestehen einer mindestens dreijährigen ehelichen Gemeinschaft sowie eine erfolgreiche Integration. Unbestritten ist, dass die Ehegatten während mehr als drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft zusammengelebt haben. Es stellt sich daher die Frage, ob sich der Beschwerdeführer i.S.v. Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG in der Schweiz erfolgreich integriert hat. Die Beweislast hierfür trägt der Beschwerdeführer (vgl. E. 3.3).
Eine erfolgreiche Integration liegt vor, wenn der Betroffene namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert und den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (Art. 77 Abs. 4 VZAE). Die Liste der Kriterien ist nicht abschliessend. Ob eine erfolgreiche Integration vorliegt, ist anhand sämtlicher Umstände im Einzelfall zu entscheiden. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Betroffene eine feste Arbeitsstelle hat, die wirtschaftliche Sozialhilfe nicht in Anspruch nimmt, die öffentliche Ordnung achtet und die am Wohnort gesprochene Landessprache spricht (vgl. Urteil des BVGer C-6387/2012 vom
20. März 2014 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei in jeder Hinsicht in der Schweiz integriert. Er sei Primarlehrer und spreche sehr gut Deutsch. Seit seiner Heirat (vgl. Beschwerde) bzw. seit 2004 (vgl. Eingabe vom 20. Januar 2014) habe er als Bodenleger gearbeitet. Diese Tätigkeit habe er zuerst im Stundenlohn und von 2009 bis zum 30. August 2011 zu 40 bis 50% bei A. ausgeübt, wo er eine Anlehre gemacht habe. Dieser sei mit ihm sehr zufrieden gewesen, habe ihm aber keine Vollzeitstelle anbieten können, weshalb er per September 2011 zur B. GmbH gewechselt sei. Dort habe er bis Juni 2012 zu 100% als Bodenleger gearbeitet und monatlich Fr. 4'000.- netto (im Jahr x 12) verdient. Dieses Arbeitsverhältnis sei wegen Konkurses der Arbeitgeberin aufgelöst worden. Am 6. Juni 2012 habe er zudem unverschuldet einen Verkehrsunfall erlitten und leide seitdem an starken Rückenschmerzen (vgl. Beschwerde
und Eingabe vom 7. Mai 2013) resp. an permanenten Schmerzen und habe ein Taubheitsund Einschlafgefühl im linken Arm, in der linken Hand und zweitweise auch im linken Bein (vgl. Eingabe vom 20. Januar 2014). Er habe seinen Arzt überreden können, ihn lediglich zu 50% statt zu 100% arbeitsunfähig zu schreiben (vgl. Beschwerde) resp. er sei vom
9. Juni 2012 bis 30. April 2013 zu 100% arbeitsunfähig gewesen und sei seit dem 1. Mai 2013 noch zu 40% arbeitsunfähig (vgl. Eingabe vom
20. Januar 2014). Ein erster Arbeitsversuch vom 11. Juli 2012 bis 6. September 2012 zu 50% sei gescheitert und er habe einsehen müssen, dass er mit den Rückenschmerzen nicht (vgl. Beschwerde) resp. nicht mehr zu 100% als Bodenleger (vgl. Eingabe vom 20. Januar 2014) arbeiten könne, weshalb die SUVA ihm Unfalltaggelder entrichte. Diese habe am
24. April 2013 seine Einsprache gutgeheissen und werde ihm weiterhin Taggeldleistungen aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit von 100% ausrichten. Er arbeite aber seit Mai 2013 trotz starker Rückenschmerzen wieder Teilzeit bei A. als Bodenleger mit dem Ziel, sobald als möglich einer 100%-igen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die SUVA bezahle die Differenz zum bisherigen Lohn mittels Taggelder. Er wolle sich umschulen lassen und habe aus Eigeninitiative am 22. Oktober 2013 einen CNCTechnik Grundkurs begonnen. Ab Mai 2014 wolle er den Diplomkurs Informatik-Anwender II SIZ besuchen. Schliesslich werde die Invalidenversicherung ihn bei der beruflichen Wiedereingliederung unterstützen.
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es bestehe keine relevante wirtschaftliche Sozialhilfeabhängigkeit. Die vor der Trennung aufgelaufene Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 138'933.95 könne ihm nicht angelastet werden, da diese seiner Ehefrau und S. , dem jüngsten Sohn (Jahrgang 1988) seiner Ehefrau, zu Gute gekommen sei. Er sei nicht dafür verantwortlich, dass der Vater der drei Kinder seiner Ehefrau keinerlei Unterhaltsbeiträge bezahle. Mit seinem Lohn von Fr. 2'000.- habe er zwar seinen eigenen Bedarf decken können, sei aber nicht in der Lage gewesen, noch für zwei weitere Personen zu sorgen (vgl. Beschwerde) resp. sein Lohn von Fr. 2'000.- (2004 bis 2011) bzw. von Fr. 4'000.- (ab September 2011) habe nicht ausgereicht, um den Bedarf seiner Ehefrau und deren drei Kinder zu decken (vgl. Eingabe vom
20. Januar 2014) oder die bezogene Sozialhilfe zurückzubezahlen. Dies könne ihm nicht angelastet werden. Nur die von ihm persönlich nach der Trennung bezogene Sozialhilfe von lediglich Fr. 11'235.35 könne von ihm zurückgefordert werden. Diese wolle er auch vollumfänglich zurückerstatten. Seit April 2013 zahle er daher monatlich Fr. 50.- bis Fr. 100.- zurück. Schliesslich sei er auch sozial, politisch und gesellschaftlich erfolgreich
integriert und habe etliche Freunde in der Schweiz (darunter viele Schweizer).
Eine erfolgreiche wirtschaftliche Integration setzt keine besonders qualifizierte berufliche Karriere voraus. Entscheidend ist, dass der Betroffene ein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches seinen Konsum zu decken vermag, und dass er nicht während einer substantiellen Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig ist und er sich nicht verschuldet (vgl. Urteil des BGer 2C_719/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 2.2 und C-6387/2012 E. 4.2.1 jeweils mit Hinweis).
Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Behauptung nicht bereits seit 2004 bzw. seit seiner Heirat in der Schweiz arbeitet. Unerheblich ist dabei, dass er gemäss eigenen Angaben ausgebildeter Primarlehrer ist, da er in der Schweiz nie auf diesem Beruf gearbeitet hat. Die erste Arbeitsstelle hierzulande trat er laut den fremdenpolizeilichen Akten der Stadt Biel (Frepo act.) erst im März 2008, also rund eindreiviertel Jahre nach der Heirat, bei C. an, bei welchem er als Bodenleger im Stundenlohn zu Fr. 19.90 arbeitete (vgl. Gesuch um Stellenantritt vom März 2008). Weitere Angaben zu diesem Arbeitsverhältnis liegen keine vor. Gemäss dem eingereichten Arbeitszeugnis war er sodann von 2009 bis 30. August 2011 bei A. als Bodenleger tätig (vgl. Beschwerdebeilage 7). Die Behauptung, er habe bei diesem eine Anlehre gemacht, wurde nicht weiter belegt. Neben dem Arbeitszeugnis liegt zum Arbeitsverhältnis mit A. einzig eine Lohnabrechnung vom Juni 2011 vor (vgl. BFM act. 1 S. 11). Darin ist ein Nettolohn von Fr. 1'288.20 bei einem Pensum von 72 Stunden ausgewiesen, was etwa dem behaupteten Beschäftigungsgrad von 40 bis 50% entspricht. Bei einem Salär von monatlich Fr. 1'300.- bis 1'500.- kann indes klarerweise nicht von einem existenzsichernden Einkommen ausgegangen werden. Demgegenüber wurde die Behauptung, er habe bis August 2011 jeweils Fr. 2'000.- verdient, nicht belegt, obwohl ein Nachweis mittels Lohnausweisen etc. ohne Weiteres möglich gewesen wäre. In der Steuererklärung 2011 wurde zudem ein Erwerbseinkommen von lediglich Fr. 15'560.- deklariert (vgl. Beschwerdebeilagen 22 und 23), was den
Lohnbezügen bei der B.
GmbH zwischen September und De-
zember 2011 entspricht (vgl. Lohnausweis vom 15. März 2012 [Frepo act.]). Entweder erzielte der Beschwerdeführer zwischen Januar und August 2011 kein Einkommen, oder er unterliess es, dieses entsprechend zu deklarieren. Dies spricht in jedem Fall gegen eine erfolgreiche Integration.
Aus beruflicher Sicht erweist sich die Integration im Zeitpunkt der Trennung daher klarerweise als ungenügend.
Der Beschwerdeführer ging erst ab September 2011 einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit nach, als er bei der B. GmbH eine Vollzeitstelle als Hilfsarbeiter Bodenleger antrat (vgl. Beschwerdebeilage 8). Bei einem Nettolohn von monatlich Fr. 3'598.80 zzgl. eines 13. Monatslohns (vgl. Lohnabrechnung Dezember 2011 [Frepo act.]) und somit bei einem Jahresnettolohn von Fr. 46'784.40 kann von einem existenzsichernden Einkommen ausgegangen werden (vgl. auch Zwischenverfügung vom 17. Mai 2013). Dies ist grundsätzlich positiv zu werten. Allerdings geschah der Stellenantritt offensichtlich unter Druck des laufenden Zustimmungsverfahrens (vgl. BFM act. 1 S. 12 f.). Hinzu kommt, dass in der Steuererklärung 2012 (vgl. Eingabe vom 7. Mai 2013) trotz Lohnbezügen von Fr. 24'197.- (vgl. BFM act. 7 S. 31-38 [Lohnabrechnungen]) und Taggeldern der SUVA von Fr. 22'344.- (vgl. Beschwerdebeilagen 19 und 31) ein Einkommen von lediglich Fr. 26'441.- deklariert wurde. Insofern gelten dieselben Überlegungen wie zur Steuerperiode 2011 (vgl. E. 7.4.2).
Der Beschwerdeführer erlitt am 6. Juni 2012 einen Verkehrsunfall. Seine Angaben zum weiteren Verlauf bleiben vage und sind in Teilen lückenhaft und widersprüchlich. Insbesondere fehlen die vier ersten Taggeld-Abrechnungen für die Zeit von Juni bis September 2012. Gemäss den eingereichten Arztzeugnissen war er bis zum 20. Juli 2012 zu 100% und ab dem 23. Juli 2012 noch zu 50% arbeitsunfähig geschrieben (vgl. Beschwerdebeilagen 11 und 12). Aus seinen eigenen Angaben wie auch aus den Lohnabrechnungen (vgl. Frepo act.) ergibt sich, dass er im Juli und August 2012 zu 50% arbeitete. Die SUVA entrichtete vom
23. Juli 2012 bis Ende August 2012 Unfalltaggelder auf Basis einer 75%- igen Arbeitsunfähigkeit (vgl. Beschwerdebeilage 31). Die Behauptung, er sei vom 9. Juni 2012 an durchwegs zu 100% arbeitsunfähig gewesen, ist daher offensichtlich unzutreffend. Sodann behauptet er, der erste Arbeitsversuch ab 11. Juli 2012 habe per 6. September 2012 wegen der
Schmerzen abgebrochen werden müssen. Über die B.
GmbH
wurde jedoch am 23. August 2012 der Konkurs eröffnet ( ). Nach eigenen Angaben wurde das Arbeitsverhältnis infolge des Konkurses aufgelöst. Es ist daher davon auszugehen, dass er seine Stelle infolge des Konkurses verlor und nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgeben musste. Darauf weist auch der Umstand hin, dass er ab September 2012 für zwei Monate mit Auto und Flugzeug nach Polen und in die Türkei in
die Ferien fuhr (vgl. BFM act. 7 S. 39 sowie das Schreiben des Beschwerdeführers an die Stadt Biel vom 29. August 2012 [Frepo act.]) und offenbar auch nach Griechenland reiste (vgl. E-Mail des Schweizerischen Generalkonsulats in Istanbul vom 22. Oktober 2012 [Frepo act.]). Nach der allgemeinen Lebenserfahrung gehen derartige Reisetätigkeiten mit längerem Sitzen und einer einseitigen Belastung der Rückenund Nackenmuskulatur einher, weshalb sich die Frage stellt, inwiefern diese Reisen mit den geltend gemachten Schmerzen vereinbar waren. Zwar kann ihm der Stellenverlust nicht angelastet werden. Allerdings ging er von September 2012 bis Mai 2013 keiner Erwerbstätigkeit nach und bezog während dieser Zeit von der SUVA die vollen Taggeldleistungen (vgl. Beschwerdebeilage 31). Indes entrichtete die SUVA die Taggelder zunächst offenbar weiterhin auf Basis einer 75%-igen Arbeitsunfähigkeit (vgl. Beschwerdebeilage 31 [Abrechnung Nr. 5 betreffend Oktober 2012]). Die vollen Taggeldleistungen sprach sie rückwirkend zu, nachdem der Beschwerdeführer aus den Ferien zurückgekehrt war (vgl. Beschwerdebeilage 31 [Abrechnung Nr. 6]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV, SR 832.202) erbringt die Unfallversicherung die ganze Leistung, wenn die Arbeitsunfähigkeit eines arbeitslosen Versicherten mehr als 50% beträgt (vgl. KIESER/LANDOLT, Unfall - Haftung - Versicherung, 2012, N. 1004 ff.). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach dem Verlust seiner Stelle zwar arbeitslos, jedoch teilweise arbeitsfähig war, zumal er weder seine Einsprache gegen die Verfügung der SUVA vom 11. März 2013 (vgl. Schreiben der SUVA vom 11. April 2013 zur Eingabe vom
7. Mai 2013) noch andere Unterlagen, welche eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit belegen würden, eingereicht hat. Anders als die medizinischtheoretische Schätzung bezieht sich die für die Taggeldleistungen relevante funktionelle Arbeitsunfähigkeit nach Art. 6 ATSG (SR 830.1) konkret auf die bisherige Tätigkeit (vgl. Urteil des BGer 8C_320/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 6.2 mit Hinweisen). Ob vorliegend von einer funktionellen Arbeitsfähigkeit von 25% oder nach den eingereichten Arztzeugnissen von einer Arbeitsfähigkeit von 50% auszugehen ist, kann offenbleiben, da der Beschwerdeführer zunächst für zwei Monate in die Ferien fuhr und sich - wie auch nachfolgend gezeigt wird - erst mit erheblicher Verzögerung um eine neue Stelle bzw. um eine berufliche Wiedereingliederung bemühte.
Der Beschwerdeführer arbeitet seit dem 6. Mai 2013 wieder bei A. als Hilfsarbeiter Bodenleger im Stundenlohn zu Fr. 26.- brutto (vgl. Beschwerdebeilage 28). Bis Ende 2013 erzielte er während acht Monaten einen Nettolohn von insgesamt Fr. 9'710.30, wobei das monatliche Arbeitspensum zwischen null und 95,5 Stunden schwankte (vgl. Beschwerdebeilage 30). Damit bewegte er sich im gleichen Rahmen wie vor September 2011. Seit Mai 2013 ist er gemäss eigenen Angaben noch zu 40% arbeitsunfähig. Er vermochte demnach seine restliche Arbeitsfähigkeit von 60% nie voll auszuschöpfen. Der Beschwerdeführer bestritt seinen Lebensunterhalt offensichtlich primär mit Hilfe der SUVA-Taggelder, welche jeweils zusätzlich zum effektiv geleisteten Arbeitspensum entrichtet wurden und dieses auf 100% ergänzten. Betrug das Arbeitspensum wie im August 2013 lediglich 28%, entrichtete die SUVA Taggelder auf Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 72% (vgl. Beschwerdebeilagen 31 und 32). Insgesamt sprechen das stark schwankende Arbeitspensum und der Umstand, dass er seine Arbeitsfähigkeit über einen langen Zeitraum hinweg nie ausschöpfte, gegen eine erfolgreiche Integration.
Schliesslich erweisen sich auch seine Bemühungen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zunächst als bescheiden, zumal er bereits in der Beschwerde geltend machte, nicht mehr zu 100% als Bodenleger arbeiten zu können. Es zeichnete sich somit ein Berufswechsel ab. Zwar kündigte er an, die SUVA werde ihn umschulen bzw. er werde sich beim gewerblichen Berufsund Weiterbildungszentrum St. Gallen umschulen lassen. Allerdings blieb es insoweit bei den Ankündigungen. Soweit er vorbrachte, er wolle mit der Umschulung bis zum Abschluss der Physiotherapie und bis zur Besserung der Schmerzen zuwarten, ist nicht ersichtlich, inwiefern diese einer Umschulung ernsthaft hätten im Wege stehen können, zumal er nur teilweise arbeitsunfähig war (vgl. E. 7.4.4 in fine). Erst im September 2013 meldete er sich beim Berufsbildungszentrum Solothurn-Grenchen für einen CNC-Technik Grundkurs an (vgl. Beschwerdebeilage 33). Ob er diesen auch effektiv besucht hat, wurde nicht belegt. Ebenso ist nicht bekannt, ob er sich für den Kurs Diplom Informatik-Anwender II SIZ (vgl. Beschwerdebeilage 34) angemeldet hat und ob er diesen besucht. Dies braucht indes nicht näher abgeklärt zu werden. Angesichts des sich abzeichnenden Berufswechsels erscheint der Besuch einzelner, thematisch voneinander unabhängiger Kurse wenig zielführend und erfolgversprechend. Soweit er sodann die Kurse von sich aus besuchen und selber bezahlen bzw. bezahlt haben will, zeigt dies zwar seine Bemühungen, stellt letztlich aber keine überdurchschnittliche Integrationsleistung dar. Zudem bleibt offen, weshalb die Kosten entgegen der Ankündigung in der Beschwerde nicht vom Versicherer des Unfallversursachers übernommen werden. Die Bemühungen um eine berufliche Wiedereingliederung erweisen sich insgesamt als unzureichend.
Daran ändert letztlich auch nichts, dass er sich bei der Invalidenversicherung angemeldet hat und diese mit ihm die beruflichen Wiedereingliederungsmöglichkeiten abklären will (vgl. Beschwerdebeilage 35).
Der Beschwerdeführer ist damit zusammengefasst seit der Heirat vor knapp acht Jahren nur während eines Jahres einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit nachgegangen, und dies auch erst nach der Trennung. Zwar können ihm der Unfall und der Stellenverlust nicht angelastet werden. Allerdings ging er trotz teilweiser Arbeitsfähigkeit von September 2012 bis Mai 2013 keiner Erwerbstätigkeit nach und bemühte sich auch nicht um eine berufliche Wiedereingliederung. Und auch als er ab Mai 2013 nur noch zu 40% arbeitsunfähig war, vermochte er seine 60%- ige Arbeitsfähigkeit nicht auszuschöpfen. Zudem erwiesen sich die an den Tag gelegten Bemühungen um eine berufliche Wiedereingliederung insgesamt als unzureichend. Die berufliche Integration erweist sich daher entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers und auch entgegen der Einschätzung der Vorinstanz zusammenfassend als ungenügend.
Bezüglich der Sozialhilfeabhängigkeit ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer vor der Trennung zusammen mit seiner Ehefrau Fr. 138'933.95 und danach allein noch Fr. 11'235.35 an Sozialhilfeleistungen bezog (vgl. Beschwerdebeilage 16). Soweit er geltend macht, die vor der Trennung bezogene Sozialhilfe könne ihm nicht zugerechnet werden, ist er darauf hinzuweisen, dass bei der Beurteilung der Erheblichkeit der Unterstützungsleistungen eine auf die ganze Familie bezogene Gesamtbeurteilung vorzunehmen und der Betrag nicht auf die Einzelperson aufzuteilen ist (vgl. Urteile des BGer 2C_777/2013 vom 17. Februar 2014
E. 3.3; 2C_345/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 2.2 mit Hinweisen). Er muss sich somit die gesamte Sozialhilfe von Fr. 150'169.30 anrechnen lassen. Selbst wenn er, wie von der Stadt Biel gefordert, nur Fr. 80'702.35 zurückzahlen muss, ist von einem erheblichen Betrag auszugehen (vgl. Urteil des BGer 2C_268/2011 vom 22. Juli 2011 E. 6.2.4 mit Hinweisen). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Soweit er geltend macht, die Sozialhilfe sei vielmehr seiner Ehefrau zu Gute gekommen, ist er darauf hinzuweisen, dass die Ehegatten gemeinsam für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen haben (vgl. Art. 159 Abs. 3 i.V.m. Art. 163 ZGB). Im Übrigen sieht auch Art. 41 des Sozialhilfegesetzes des Kantons Bern vom 11. Juni 2001 (SHG, BSG 860.1) vor, dass der Ehepartner gegebenenfalls auch die dem anderen gewährte wirtschaftliche Hilfe zurückzuerstatten hat. Soweit er weiter behauptet,
der Kindsvater sei seinen Alimentenverpflichtungen nicht nachgekommen, weshalb er auch noch S. resp. die drei Kinder seiner Ehefrau habe finanziell unterstützen müssen und weshalb die Familie in der Folge von der Sozialhilfe abhängig gewesen sei, ist er - davon abgesehen, dass dies nicht weiter belegt wurde - auf Art. 293 ZGB und Art. 3
f. des Gesetzes über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen des Kantons Bern vom 6. Februar 1980 (BSG 213.22) hinzuweisen. Danach werden ausstehende Kinderalimente in aller Regel vom Kanton bevorschusst und gelten nicht als wirtschaftliche Hilfe im Sinne der Sozialhilfegesetzgebung bzw. müssen vom Unterhaltsberechtigten nicht zurückerstattet werden.
Zur Beurteilung der Sozialhilfeabhängigkeit ist auch auf die langfristige wirtschaftliche Perspektive abzustellen, die im Falle des Beschwerdeführers nicht als gut bezeichnet werden kann. Sein Einkommen vor September 2011 reichte nicht nur nicht für die Finanzierung der Ehegemeinschaft, sondern auch nicht für die Bestreitung seines eigenen Lebensunterhalts aus (vgl. E 7.4.2). Von untergeordneter Bedeutung ist, dass er zurzeit ohne Sozialhilfe auskommt, da der Stellenantritt per September 2011 unter Druck der Neuregelung des Aufenthalts erfolgte (vgl.
E. 7.4.3; ferner Urteil 2C_345/2011 E. 2.2) und er zurzeit in erster Linie von den Unfalltaggeldern der SUVA lebt (vgl. E. 7.4.5; ferner Urteil 2C_777/2013 E. 3.3). Angesichts der bislang unzureichenden beruflichen Integration ist das Risiko einer zukünftigen Sozialhilfeabhängigkeit als hoch einzuschätzen. Zudem ist nicht anzunehmen, dass er in absehbarer Zeit die bezogene Sozialhilfe vollständig zurückzahlen und in dieser Hinsicht schuldenfrei sein wird. Dies umso mehr, als er im Juni 2013 noch Fr. 100.- und danach monatlich nur noch Fr. 50.- zurückzahlte (vgl. Beschwerdebeilage 36). Damit erweist sich die Integration in wirtschaftlicher Hinsicht insgesamt als ungenügend.
7.6 Bezüglich der gesellschaftlichen Integration kann davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer angesichts seiner mehr als 12jährigen Anwesenheit in der Schweiz ein Beziehungsnetz aufgebaut hat. Bei den Unterstützungsschreiben vom 7. und 9. November 2012 (vgl. Beschwerdebeilagen 17 und 18) fällt allerdings erneut auf, dass diese eine fast identische Formatierung aufweisen wie andere mit Eingabe vom
28. November 2012 eingereichte Schreiben, so dass sich Zweifel hinsichtlich der Urheberschaft ergeben (vgl. bereits E. 6.4.2). Die Unterstützungsschreiben vermögen daher keine über das zu erwartende Mass hinausgehende Integration zu belegen, zumal eine weitergehende Teilnahme am gesellschaftlichen Leben, bspw. im Rahmen von Vereinen, weder ersichtlich ist noch geltend gemacht wurde. Die Behauptung, er spreche sehr gut Deutsch, wurde sodann nicht mittels objektiven Referenzen wie Diplomen oder Kursbesuchen belegt. Es ist indes davon auszugehen, dass er sich auf Deutsch verständigen kann, zumal er auch mit seiner Ehefrau auf Deutsch kommunizierte (vgl. Beschwerdebeilage 26). Weiter weist er - soweit ersichtlich - keine Betreibungen bzw. Verlustscheine oder relevanten strafrechtlichen Verurteilungen auf. Damit kann in gesellschaftlicher Hinsicht von einer hinreichenden, wenn auch nicht überdurchschnittlichen Integration ausgegangen werden. Diese vermag die ungenügende wirtschaftliche Integration jedoch nicht aufzuwiegen. Insgesamt vermochte er Beschwerdeführer damit keine erfolgreiche Integration i.S.v. Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG darzulegen.
Damit bleibt zu prüfen, ob wichtige persönliche Gründe i.S.v. Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG für den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz bestehen. Gemäss der sogenannten Härtefallregelung können auch wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt erforderlich machen. Solche können gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG namentlich vorliegen, wenn der Betroffene Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Nach Ansicht der Vorinstanz liegen keine solchen Gründe vor. Eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat erscheine weder als stark gefährdet noch als unmöglich oder unzumutbar. Diese Einschätzung blieb zurecht unwidersprochen, da der Beschwerdeführer in der Türkei aufwuchs und sozialisiert wurde und dort über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, welches ihn bei der Reintegration unterstützen kann. Der Beschwerdeführer geht nicht ausdrücklich darauf ein, ob wichtige persönliche Gründe bestehen. Soweit er geltend macht, seine Wegweisung wäre für seine Ehefrau wie auch für S. (vgl. E. 7.3.2) fatal, vermag er nicht durchzudringen. Er lebt von seiner Ehefrau bereits seit Jahren getrennt (vgl. E. 6.2) und macht zur aktuellen Beziehung zu S. keinerlei Angaben. Die Behauptung, seine Wegweisung würde zum psychischen Zusammenbruch der Ehefrau führen, ist sodann klarerweise nicht glaubhaft (vgl. E. 6.4.1). Eine Berufung auf das Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK scheitert sodann bereits an einer tatsächlich gelebten familiären Beziehung (vgl. Urteil des BVGer C-1156/2012 vom 17. Februar 2014 E. 12.2 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer besitzt somit weder gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG noch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Dafür, dass die Vorinstanz innerhalb des Beurteilungsspielraums der Art. 18 - 30 AuG einen fehlerhaften Ermessensentscheid getroffen haben könnte, bestehen keine Anhaltspunkte; insbesondere wäre in diesem Rahmen auch keine Härtefallregelung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG in Betracht gekommen. Dass die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert hat, ist daher nicht zu beanstanden.
Als gesetzliche Folge der nicht mehr verlängerten Aufenthaltsbewilligung hat der Beschwerdeführer die Schweiz zu verlassen (Art. 64 Abs. 1 Bst. c AuG). Er macht weder Hinderungsgründe für eine Wegweisung nach Art. 83 AuG geltend noch sind solche aus den Akten ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung nach der Türkei ist, wie die Vorinstanz in korrekter Weise ausführt, mangels existenzieller Bedrohung als zumutbar zu erachten.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und als rechtmässig und angemessen zu bestätigen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.2).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 20
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 3. Juni 2013 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Akten retour)
den Migrationsdienst der Stadt Biel (Akten retour)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Ruth Beutler Kilian Meyer
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
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