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Bundesverwaltungsgericht Urteil C-1035/2018

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts C-1035/2018

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung III
Dossiernummer:C-1035/2018
Datum:09.05.2019
Leitsatz/Stichwort:Rentenrevision
Schlagwörter : Parteien; IVSTA; Parteientschädigung; Recht; Vorinstanz; Revision; IVSTA-act; Verfügung; Verfahren; Revisionsverfahren; Verwaltungsverfahren; Gesuch; Vorbescheid; Bundesverwaltungsgericht; Anspruch; Entscheid; Rente; Invalidenversicherung; Grundlage; Vorbescheidverfahren; Beschwerdeverfahren; Sinne; Antrag; Invalidenrente; Rechtspflege; Einspracheverfahren; Rechtsprechung; Gericht
Rechtsnorm: Art. 20 VwVG ;Art. 34 ATSG ;Art. 37 ATSG ;Art. 52 ATSG ;Art. 53 ATSG ;Art. 55 ATSG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 ATSG ;Art. 64 VwVG ;Art. 66 VwVG ;Art. 68 VwVG ;Art. 85b AHVG ;
Referenz BGE:125 V 413; 131 V 164; 140 V 116
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-1035/2018

U r t e i l  v o m  9.  M a i  2 0 1 9

Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiber David Schneeberger.

Parteien A. , (Deutschland),

vertreten durch lic. iur. Rolf A. Tobler, Fürsprecher, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,

Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenrevision, Verfahrenskosten (Parteientschädigung); Verfügung vom 15. Januar 2018.

Sachverhalt:

A.

    1. Der am ( ) 1966 geborene, in Deutschland wohnhafte deutsche

      Staatsangehörige A.

      (Versicherter, Beschwerdeführer) meldete

      sich am 15. September 2009 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IVSTA-act. 3).

    2. Gestützt auf ein durch die Invalidenversicherungsstelle für Versicherte im Ausland IVSTA (Vorinstanz) in Auftrag gegebenes interdisziplinäres Gutachten (IVSTA-act. 110), sowie auf zuhanden der Deutschen Rentenversicherung erstellte Gutachten neurologisch-psychiatrischer und kardiologischer Fachrichtung (IVSTA-act. 94, 99) wies die Vorinstanz einerseits mit Verfügung vom 23. Mai 2012 ein Gesuch um berufliche Eingliederungsmassnahmen ab (IVSTA-act. 135) und sprach dem Versicherten anderseits mit Verfügung vom 14. Juni 2012 eine ordentliche Invalidenrente (Viertelsrente) ab dem 1. März 2010 zu (IVSTA-act. 140, 133; Invaliditätsgrad

      40 %).

    3. In einem am 22. Oktober 2014 von Amtes wegen Revisionsverfahren eingeleiteten (IVSTA-act. 147) wurde nach umfangreichen medizinischen Erhebungen der Rentenanspruch mit Mitteilung vom 13. April 2016 bestätigt (IVSTA-act. 181). Der Versicherte verlangte die Zustellung einer anfechtbaren Verfügung (IVSTA-act. 182), focht diese, datiert vom 25. Mai 2016 (IVSTA-act. 184), jedoch nicht an.

B.

    1. Unter Verweis auf den verschlechterten Gesundheitszustand und auf ein zuhanden des Sozialgerichts B. erstelltes psychiatrisches Gutachten (IVSTA-act. 197) liess der Versicherte am 12. Juni 2017 die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab dem Mai 2017 sowie die unentgeltliche Prozessführung, unter Beiordnung von Fürsprecher Rolf A. Tobler als unentgeltlicher Rechtsbeistand, beantragen (IVSTA-act. 188).

    2. Gestützt auf Beurteilungen des Gutachtens durch je einen Facharzt FMH der Allgemeinen Medizin und der Psychiatrie/Psychotherapie ihres medizinischen Dienstes (IVSTA-act. 205, 212) sprach die Vorinstanz dem Versicherten mit Vorbescheid vom 24. Oktober 2017 (IVSTA-act. 216) bestätigender Verfügung vom 15. Januar 2018 dem Versicherten eine ordentliche Invalidenrente (ganze Rente) ab 1. Juni 2017 zu (Invaliditätsgrad: 80 %; IVSTA-act. 226).

    3. Davor, mit Verfügung vom 29. November 2017, hatte die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren betreffs Rentenrevision abgewiesen (IVSTA-act. 218).

    4. Die hiergegen am Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde vom 15. Januar 2018 zog der Beschwerdeführer zurück (Abschreibungsentscheid des BVGer C-344/2018 vom 3. Mai 2018); ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in jenem Beschwerdeverfahren war mit Zwischenverfügung vom 18. April 2018 infolge Aussichtslosigkeit abgewiesen worden (act. 7 im Verfahren C-344/2018).

C.

    1. Der Versicherte erhob am 19. Februar 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Januar 2018 (Sachv. Bst. B.b); er beantragte deren Aufhebung „insofern [ ], als (ihm) für das Revisionsverfahren vor der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist“ (act. 1).

    2. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren zog der Beschwerdeführer mit Erklärung vom 30. April 2018 zurück (act. 6).

    3. In ihrer Vernehmlassung vom 18. Juni 2018 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 12).

    4. Der Beschwerdeführer bestätigte in seiner Replik vom 19. Juli 2018 (act. 14) wie auch die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 6. August 2018 (act. 16) die im ersten Schriftenwechsel gestellten Anträge.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG

      (SR 172.021), sofern eine Vorinstanz gemäss Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist.

    2. Im Streit liegt die Verfügung der IVSTA vom 15. Januar 2018; die IVSTA ist Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. Art. 69 Abs. 1 lit. b IVG [SR 831.20]), eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.

    3. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Ebenfalls keine Anwendung findet das VwVG, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Dies ist für die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70 IVG) der Fall, soweit das IVG nicht ausdrücklich vom ATSG abweicht (Art. 1 Abs. 1 IVG).

    4. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, soweit sein Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (IVSTA-act. 217) abgelehnt wurde; er ist im Sinne von Art. 59 ATSG zur Beschwerde legitimiert.

    5. Die Beschwerde erfolgte fristund formgerecht (Art. 60 i.V.m. Art. 38 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. c ATSG und Art. 52 i.V.m. Art. 22a Abs. 1 Bst. c und Art. 20 Abs. 3 VwVG). Der infolge Rückzugs des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege eingeforderte Gerichtskostenvorschuss (Art. 69 Abs. 1bis und Abs. 2 IVG) wurde fristgerecht bezahlt (act. 7, 9 f.). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer im Revisionsverfahren vor der Vorinstanz Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung für seine Anwaltskosten hat.

3.

    1. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt

      es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 413 E. 1).

    2. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 15. Januar 2018, mit der die Vorinstanz dem Versicherten eine ordentliche Invalidenrente (ganze Rente) ab 1. Juni 2017 zusprach (Invaliditätsgrad: 80 %; IVSTAact. 226). Über den Anspruch auf Parteientschädigung im Verwaltungsverfahren wurde verfügungsweise nicht entschieden, es fehlt insoweit an einem Anfechtungsgegenstand und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung, weshalb auf das Begehren um Leistung einer Parteientschädigung nicht einzutreten ist.

    3. Der Anwalt des Beschwerdeführers hat im gesamten Verwaltungsverfahren nie einen einschlägigen Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung gestellt. Hätte er diese beanspruchen wollen, hätte er ein entsprechendes Gesuch bei der IVSTA als zuständige Verwaltungsbehörde einreichen müssen. Dieses hätte allerdings mangels gesetzlicher Grundlage von der Vorinstanz abgewiesen werden müssen (siehe nachfolgend E. 4).

    4. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer bzw. dessen Anwalt im Verwaltungsverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat. Dieser Antrag weicht in seiner prozessualen Natur wesentlich vom Antrag auf Parteientschädigung im Verwaltungsverfahren ab und verlangt denn auch eine andere Begründung. Der Vollständigkeit halber ist zudem darauf hinzuweisen, dass dieses Gesuch letztlich von der Vorinstanz abgelehnt (IVSTA-act. 218) und die dagegen erhobene Beschwerde vom Beschwerdeführer zurückgezogen und somit abgeschrieben wurde (BVGer-Urteil C-344/2018 vom 3. Mai 2018).

4.

    1. Der Vollständigkeit halber soll noch auf die Frage eingegangen werden, weswegen kein Anspruch auf eine Parteientschädigung im Revisionsverfahren besteht bzw. weswegen die Vorinstanz selbst bei einem entsprechenden Gesuch dieses hätte abweisen müssen.

    2. Der Beschwerdeführer stützte den geltend gemachten Anspruch auf Art. 55 ATSG i.V.m. Art. 66 VwVG, Art. 68 Abs. 2 und Art. 64 VwVG. Das ATSG enthalte für das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren keine gesetzliche Grundlage für die Zusprechung einer Parteientschädigung. Für in den

      Artikeln 27 bis 54 ATSG (oder den Spezialgesetzen) nicht geregelte Verfahrensfragen komme gestützt auf Art. 55 Abs. 1 ATSG subsidiär das VwVG zur Anwendung (was durch Art. 55 Abs. 2 ATSG nicht ausgeschlossen werde). Gemäss Art. 64 VwVG bestehe ein Anspruch der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten im Beschwerdeverfahren. Für das Revisionsverfahren erkläre Art. 68 Abs. 2 VwVG diese Regel als ausdrücklich anwendbar.

      Gemäss Art. 66 VwVG ziehe eine Beschwerdeinstanz - respektive, in analoger Anwendung, die Erstinstanz - ihre Entscheidung auf Antrag oder von Amtes wegen in Revision, wenn neue erhebliche Tatsachen oder Beweise vorgebracht würden. Vorliegend seien mit dem Revisionsgesuch vom

      12. Juni 2017 Tatsachen (nämlich die Verschlechterung des Gesundheitszustandes) geltend gemacht worden, welche bereits im Moment des Entscheides vom 25. Mai 2016 vorgelegen hätten. Mit dem Revisionsgesuch sei somit ein ursprünglich fehlerhafter Entscheid angefochten worden; d.h. er habe einen „der Revision vergleichbare[n] Rechtsbehelf i.S.v. Art. 66 Abs. 2 lit. a VwVG“ ergriffen.

      Der Beschwerdeführer verfüge über keine Rechtskenntnisse, insbesondere mit Bezug auf das schweizerische Recht. Deshalb und wegen der psychischen Erkrankungen seiner selbst und seiner Gattin sei er nicht in der Lage gewesen, das Revisionsverfahren ohne anwaltliche Hilfe durchzuführen. Der Beizug eines Anwalts sei notwendig und geboten gewesen.

    3. Die Vorinstanz argumentierte, im Einspracheverfahren - und damit a fortiori im Verwaltungsverfahren - würden grundsätzlich keine Parteientschädigungen ausgerichtet, es sei denn, der Versicherte hätte für den Fall des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung beanspruchen können. Diese sei verweigert worden; kraft Rückzug der dagegen erhobenen Beschwerde sei dieser Entscheid rechtskräftig. Die Anforderungen des Art. 37 Abs. 4 ATSG seien vorliegend klar nicht erfüllt. Die sich hier stellende Frage nach der Parteientschädigung sei im ATSG abschliessend geregelt, weshalb das VwVG nicht zur Anwendung gelange. Art. 64 VwVG beziehe sich sodann auf das Beschwerdeund nicht das Verwaltungsverfahren.

    4. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 140 V 116 E. 3.4.2) handelt es sich bei der Pflicht zur Entrichtung einer Parteientschädigung nicht um einen allgemeinen prozessualen Grundsatz und eine solche ist

insbesondere im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren unüblich. Sie bedarf daher einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage. Es ist somit eindeutig und letztlich von den Parteien auch unbestritten, dass im Verwaltungsverfahren keine Parteientschädigung ausgerichtet werden kann, ausser es bestünde hierfür eine gesetzliche Grundlage.

4.5

      1. Das Sozialversicherungsrecht kennt eine gesetzliche Ausnahme zum Grundsatz, dass keine Parteientschädigung ausgerichtet werde. Es handelt sich hierbei um das Einspracheverfahren in der Sozialversicherung (Art. 52 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Die Rechtsprechung hat hierbei einen Anspruch auf eine Parteientschädigung für obsiegende Parteien anerkannt, sofern diese im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung beanspruchen könnten. Ob auch bei Vorliegen spezieller Umstände, etwa besonderer Aufwendungen oder besonderer Schwierigkeiten, ein Anspruch auf Parteientschädigung bestehen kann, hat die Rechtsprechung bislang offen gelassen respektive im Einzelfall verneint (vgl. zum Ganzen das Urteil des BGer 9C_485/2016 vom 21. März 2017 mit Nachweisen).

      2. Mit Inkrafttreten der 4. IV-Revision auf den 1. Januar 2006 wurde für das Recht der Invalidenversicherung (resp. die in Art. 57 Abs. 1 Bst. c-f IVG aufgeführten Aufgaben) das Einspracheverfahren (wieder) durch ein Vorbescheidverfahren ersetzt: Die zuständige IV-Stelle teilt den vorgesehenen Entscheid mittels Vorbescheid mit, gewährt das rechtliche Gehör und erlässt sodann eine Verfügung, welche direkt beim zuständigen Gericht, vorliegend beim Bundesverwaltungsgericht, anzufechten ist (Art. 57a und Art. 69 IVG, Art. 73bis ff. IVV).

      3. Das Bundesgericht hat im Entscheid BGE 140 V 116 (E. 3.4.1) seine Rechtsprechung (früher: Eidgenössisches Versicherungsgericht, EVG) zum vor dem Inkrafttreten des ATSG (d.h. bis Ende 2002) geltenden Vorbescheidverfahren (Urteil des EVG I 667/01 vom 17. Februar 2003 E. 4) für das ab 2006 wieder eingeführte Vorbescheidverfahren wieder aufgenommen.

Gemäss dieser Rechtsprechung besteht im Vorbescheidverfahren der Invalidenversicherung mangels gesetzlicher Grundlage kein Anspruch auf eine Parteientschädigung, wobei der Fall vorbehalten bleibt, dass die Verweigerung der Parteientschädigung einer Verletzung des Willkürverbots

gleichkommt. Das Vorbescheidverfahren stellt ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren zur Gewährung des rechtlichen Gehörs dar, indem die IVStelle die Parteien anhören muss, bevor sie eine Verfügung erlässt, gegen die Beschwerde erhoben werden kann. Damit ist dieses nicht mit dem Einspracheverfahren gleichzusetzen, welches im Gegensatz zum Vorbescheidverfahren ein streitiges Verwaltungsverfahren darstellt, in welchem der Einsprecher folglich obsiegen kann. Im nichtstreitigen Vorbescheidverfahren liegt hingegen kein Obsiegen oder Unterliegen der versicherten Person vor, weshalb sich auch keine analoge Anwendung des Art. 52 Abs. 3 ATSG hinsichtlich der rechtsprechungsgemässen ausnahmsweisen Zusprechung einer Parteientschädigung im Einspracheverfahren rechtfertigt.

    1. Der Beschwerdeführer machte hingegen geltend, es sei von einem Revisionsverfahren ähnlich demjenigen gemäss Art. 66 VwVG auszugehen, weswegen Art. 68 Abs. 2 sowie Art. 64 VwVG Anwendung finde und deswegen eine Parteientschädigung geschuldet sei.

      1. Das im Recht der Invalidenversicherung vorgesehene Revisionsverfahren dient insbesondere der Anpassung von Dauerleistungen an veränderte Verhältnisse, welche der IV-Stelle von Amtes wegen bekannt oder vom Versicherten vorgetragen werden (Art. 17 ATSG, Art. 87 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 IVV).

      2. Das vom Beschwerdeführer in der Beschwerde in den Vordergrund gerückte, in den Verfahrenserlassen vorgesehene, Revisionsverfahren zielt demgegenüber darauf ab, rechtskräftige Entscheide einer Neubeurteilung zuzuführen - also die formelle Rechtskraft aufzuheben -, insbesondere in Fällen der ursprünglichen Unrichtigkeit, vor allem bei Auftauchen oder Aufdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel, deren frühere Beibringung nicht möglich war.

      3. Der Beschwerdeführer geht fehl, wenn er die gesetzliche Grundlage eines im zweiten Sinne verstandenen Revisionsverfahrens in Art. 66 VwVG

        (i.V.m. Art. 55 ATSG) sehen will. Ebendieses ist zudem davon geprägt, dass es sich um ein Verfahren vor einer gerichtlichen Beschwerdeinstanz handelt.

        In Abgrenzung davon hat der Gesetzgeber diese Konstellation für das Verfahren im Sozialversicherungsrecht ausdrücklich in Art. 53 Abs. 1 ATSG geregelt, so dass für einen Rückgriff auf das VwVG somit kein Raum besteht. Ebendiese Revision nach Art. 53 ATSG erfolgt zudem durch den erlassenden Versicherungsträger selbst. Desweitern gelten für das Revisionsverfahren die allgemeinen Verfahrensbestimmungen der Art. 34 ff. ATSG (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. A. 2015, Art. 53 ATSG Rz. 40)

        und damit die vorstehend geschilderten Überlegungen, wonach in Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage dort keine Parteientschädigung geschuldet sein kann.

      4. Der Beschwerdeführer ist zudem daran zu erinnern, dass er mit seinem Gesuch vom 12. Juni 2017 gerade kein Revisionsgesuch im Sinne von Art. 53 ATSG (oder Art. 66 VwVG i.V.m. Art. 55 ATSG) stellte, sondern ein „Revisionsgesuch i.S.v. Art. 87 Abs. 2 IVV“, in welchem er den Antrag auf Anpassung der Invalidenrente auf eine ganze Rente auf den Mai 2017 stellte (IVSTA-act. 188) - und nicht etwa auf einen früheren, im Mai 2016 bereits beurteilbaren Zeitpunkt. In der Begründung wurde mit keinem Wort die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit der Verfügung vom 25. Mai 2016 behauptet, was durchaus hätte vorgebracht werden können, sondern vielmehr eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes gegenüber dem Jahr 2012 geltend gemacht. Die Vorinstanz leitete folglich korrekterweise das zur Anpassung der Rente vorgesehene Verfahren (Art. 17 ATSG, Art. 87 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 IVV, E. 4.6. 1) ein.

        Bei diesem Verfahren nach Art. 87 Abs. 2 IVV handelt es sich in Abgrenzung zum Revisionsverfahren nach Art. 66 VwVG nicht um ein gerichtliches Beschwerdeverfahren, weswegen dessen Bestimmungen - insb. Art. 68 Abs. 2 i.V.m. Art. 64 VwVG - nicht zur Anwendung gelangen.

    2. Wäre das Begehren somit bereits im Verwaltungsverfahren gestellt worden, hätte die Vorinstanz dieses abweisen müssen; das Bundesverwaltungsgericht hätte eine dagegen erhobene Beschwerde abweisen können.

    3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde vom 19. Februar 2018 im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG bzw. Art. 23 Abs. 2 Bst. c VGG i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG und Art. 85bis Abs. 3 AHVG).

5.

    1. Die Verfahrenskosten, bestehend in Spruchund Schreibgebühren im Betrag von Fr. 800.- (Art. 69 Abs. 1bis und 2 IVG), sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in nämlicher Höhe zu entnehmen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

    2. Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.

Dieses Urteil geht an:

  • den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Einschreiben)

  • das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Viktoria Helfenstein David Schneeberger

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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