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Bundesverwaltungsgericht Urteil B-7381/2008

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts B-7381/2008

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung II
Dossiernummer:B-7381/2008
Datum:03.07.2009
Leitsatz/Stichwort:Förderung der Landwirtschaft im Allgemeinen (Übriges)
Schlagwörter : Vorinstanz; Gesuch; Bundes; Beitragsgesuch; Landwirtschaft; Gesuchs; Produzent; Recht; Pflanzung; Produzenten; Holunder; Produzentengruppe; Beiträge; Gemüseverordnung; Gericht; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Frist; Kanton; Holunderkultur; Holunderkulturen; Beschwerdeführern; Obstbau; Zentrum; Einreichung; Gesuchseinreichung; Eingabe; Landwirtschaftliche; ätte
Rechtsnorm: Art. 46 VwVG ;Art. 48 VwVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 58 LwG ;Art. 61 VwVG ;Art. 63 VwVG ;
Referenz BGE:129 II 125
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-7381/200 8

{T 0/2}

U r t e i l  v o m  3.  J u l i  2 0 0 9

Besetzung

Parteien

Gegenstand

Richter Frank Seethaler (Vorsitz), Richter

Stephan Breitenmoser, Richter Jean-Luc Baechler; Gerichtsschreiberin Karin Behnke.

H.______ und K.______ G.______,

vertreten durch Rechtsanwalt Michael Thürlemann, Neff Rechtsanwälte, Poststrasse 17, Postfach 841,

9001 St. Gallen, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Landwirtschaft (BLW), Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern, Vorinstanz.

Beitragsgesuch für die Pflanzung von Holunder.

Sachverhalt:

A.

Mit Schreiben vom 4. Juli 2008 reichte R.______ H.______, Fachstelle Obstbau, Landwirtschaftliches Zentrum S.______, namens der Produzentengruppe H.______ AG, N._______, ein Kollektivgesuch für Umpflanzungsbeiträge (Holunder) beim Bundesamt für Landwirtschaft BLW (Vorinstanz) ein. Dieser Produzentengruppe gehören auch H._____ und K.______ G._______ (Beschwerdeführer) an, welche im April 2006 über eine Fläche von rund 2 ha innovative Holunderkulturen angepflanzt hatten. Am 5. September 2008 teilte das Bundesamt für Landwirtschaft BLW den Beschwerdeführern mit, ihre Beitragsgesuche müssten wegen Verspätung abgewiesen werden, doch machte es sie auf die Möglichkeit aufmerksam, eine anfechtbare Verfügung zu verlangen. Hiervon machten diese in der Folge Gebrauch.

B.

Mit Verfügung vom 17. Oktober 2008 verweigerte die Vorinstanz die verlangten Beiträge. Zur Begründung machte es geltend, gemäss Art. 9c Abs. 3 der Obstund Gemüseverordnung müsse die Pflanzung innerhalb von höchstens 18 Monaten nach Einreichung des Gesuchs erfolgen. Aus dieser Bestimmung sei zu schliessen, dass ein Gesuch grundsätzlich vor der Pflanzung einzureichen sei. In der Praxis würde jedoch eine nachträgliche Gesuchseinreichung noch bis Ende des jeweiligen Kalenderjahres akzeptiert werden. Nachdem das Gesuch für die im April 2006 erfolgten Pflanzungen erst im Juli 2008 gestellt worden sei, erweise sich das Gesuch als klar verspätet. Weil auch kein Grund zur Wiederherstellung der versäumten Frist ersichtlich sei, müsse es mit der Abweisung des Beitragsgesuchs sein Bewenden haben.

C.

Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführer am 19. November 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die Verfügung unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz aufzuheben und diese gleichzeitig anzuweisen, das Beitragsgesuch gutzuheissen. Zur Begründung brachten die Beschwerdeführer vor, aus Art. 9c Abs. 3 der Obstund Gemüseverordnung lasse sich keine Befristung für die Einreichung eines Gesuchs ableiten, und zwar unabhängig davon, ob dieses vor oder nach der Pflanzung eingereicht werde. Sinn und Zweck dieser Bestimmung sei einzig, sicherzustellen, dass bei einmal gesprochenen Beiträgen die

Pflanzung auch innert nützlicher Frist erfolge. Im Gegensatz dazu fänden sich in anderen Erlassen klare Befristungen, so in der Direktzahlungsverordnung, der Öko-Qualitätsverordnung, der Sömmerungsbeitragsverordnung und der Ackerbaubeitragsverordnung.

D.

Mit Vernehmlassung vom 10. Dezember 2008 hielt die Vorinstanz an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.

E.

Am 23. Dezember 2008 reichten die Beschwerdeführer eine nachträgliche Eingabe ein, in welcher sie an ihren Anträgen festhielten.

F.

Am 16. Januar 2009 nahm die Vorinstanz Stellung zur Eingabe vom

23. Dezember 2008 der Beschwerdeführer und hielt an ihren Anträgen fest.

G.

Mit Instruktionsverfügung vom 19. Februar 2009 unterbreitete das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführern, dem Landwirtschaftliche Zentrum St. Gallen und der Vorinstanz verschiedene Fragen.

H.

Mit Antwortschreiben vom 11. März 2009 führte Herr R.______ H.______, Fachstelle Obstbau des Landwirtschaftlichen Zentrums S._______ aus, die Beschwerdeführer hätten innerhalb der interessierenden Zeit kein schriftliches Beitragsgesuch, sondern lediglich über Herrn C._______ S._______, H._______ AG, ein mündliches (telefonisches) Gesuch eingereicht. Er könne jedoch nicht mehr sagen, wann er erfahren habe, dass die Beschwerdeführer Holunder angepflanzt hätten und Beiträge beanspruchen würden.

Mit Schreiben vom 13. März 2009 hielt auch die Vorinstanz an ihren Anträgen fest.

Mit Schreiben vom 20. März 2009 führten sodann die Beschwerdeführer aus, sie seien mit den fraglichen Holunderkulturen Teil der Produzentengruppe H._______ AG, weshalb sie bereits vor den Pflanzungen mit C. ____ S._______, Verwaltungsratspräsident der H._______ AG, die Beitragsfrage besprochen hätten. Herr S.______ habe, soweit sie betreffend, für die gesamte Produzentengruppe

H._______ AG bereits Ende 2005/Anfangs 2006 beim Landwirtschaftlichen Zentrum S.______ bzw. bei R.______ H._______ mündlich ein Beitragsgesuch gestellt

Mit Eingabe vom 27. April 2009 führte schliesslich Herr S._______ aus, er habe das fragliche Gesuch bei Herrn H._______ vom Landwirtschaftlichen Zentrum S._______ gegen Ende des Jahres 2005, allenfalls anfangs 2006 telefonisch gestellt, damit dieser es bei der Vorinstanz hätte einreichen können.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 S. 45).

    1. Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 17. Oktober 2008 stützt sich auf die Landwirtschaftsgesetzgebung des Bundes, insbesondere auf die Verordnung vom 7. Dezember 1998 über Massnahmen zu Gunsten des Obstund Gemüsemarktes (Obstund Gemüseverordnung, SR 916.131.11). Sie stellt somit eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren dar (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 132.32) in Verbindung mit Art. 166 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG; SR 910.1) Beschwerden gegen solche Verfügungen. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet anbelangt, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).

    2. Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Sie haben zudem ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen ebenfalls vor (Art. 46 ff. VwVG).

Auf die Verwaltungsbeschwerde ist daher einzutreten.

2.

    1. Nach Art. 58 Abs. 2 LwG kann der Bund gemeinschaftliche Massnahmen von Produzenten und Produzentinnen zur Anpassung der Produktion von Früchten und Gemüsen an die Erfordernisse der Märkte mit Beiträgen unterstützen. Gestützt auf Art. 10, 177 Abs. 1 und 185 Abs. 3 des LwG hat der Bundesrat die Obstund Gemüseverordnung erlassen. In Art. 9a ff. der Obstund Gemüseverordnung werden die Beiträge für im Rahmen von Produzentengruppen koordinierte Massnahmen in den Jahren 2004 bis 2011 geregelt.

      Beiträge erhalten Bewirtschafter, die gemäss Art. 9c innovative Kulturen pflanzen und diese Pflanzungen im Rahmen von Produzentengruppen koordinieren (Art. 9a Abs. 1 lit. a der Obstund Gemüseverordnung). Reichen Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter ein Gesuch für Flächen ein, die grösser sind als 1 ha, haben sie die Pflanzungen nicht im Rahmen einer Produzentengruppe zu koordinieren (Art. 9a Abs. 1 Abs. 2 Obstund Gemüseverordnung). Die Pflanzung muss innerhalb von höchstens 18 Monaten nach Einreichung des Gesuchs erfolgen (Art. 9c Abs. 3 Obstund Gemüseverordnung). Keine Beiträge werden gewährt, wenn das Gesuch einer Produzentengruppe für Umstellungsflächen von weniger als 1 ha gestellt wurde.

    2. Die Vorinstanz hat eine Anleitung für die Gesuchseingabe im Internet aufgeschaltet ( http://www.blw.admin.ch/themen/index.html ; Beiträge für Umstellung und Pflanzung von innovativen Kulturen, Anleitung für die Gesuchseingabe, besucht am 30. Juni 2009). In Ziff. 2.1 wird den Gesuchstellern empfohlen, sich für die Projektplanung wie auch für Fragen zu den einzelnen Dokumenten an die kantonale Obstbaustelle resp. an die obstbauliche Beratungsstelle des Kantons zu wenden. Ziff. 2.2 sieht vor, dass je Produzentengruppe ein Koordinator zu bestimmen ist, welcher gegenüber der Vorinstanz für eventuelle allgemeine Fragen als Kontaktperson zur Verfügung zu stehen hat. Die ernannte Person kann sowohl Produzent als auch Berater (z.B. beim Beratungsdienst oder an kant. Obststellen usw.) sein.

3.

Vorliegend ist unbestritten und wird von der Vorinstanz ausdrücklich anerkannt, dass die materiellen Voraussetzungen zur Beitragsgewährung erfüllt sind. Umstritten ist indessen, ob das Beitragsgesuch rechtzeitig eingereicht wurde bzw. ob die Vorinstanz die Beiträge wegen einer verspäteten Gesuchseinreichung zu Recht verweigert hat.

Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführer zusammen mit fünf anderen Obstbauern in der Produzentengruppe H._______ AG (im Folgenden: Produzentengruppe) zusammengeschlossen sind, deren Verwaltungsratspräsident C.______ S.______ ist (vgl. Beitragsgesuch, Beschwerdebeilage 1). Nach übereinstimmender Darstellung der Beschwerdeführer sowie von C.______ S.______ und R.______ H.______, die von der Vorinstanz nicht bestritten wird und glaubhaft wirkt, reichte Herr S._____ Ende 2005/Anfang 2006 bei R.______ H._______, zuständiger Sachbearbeiter der Fachstelle Obstbau im Landwirtschaftlichen Zentrum S._______, welches zum Volkswirtschaftsdepartement des Kantons S.______ gehört, ein mündliches

„Beitragsgesuch“ ein. Gemäss Eingabe der Beschwerdeführer vom 23. Dezember 2008 und der dieser beigelegten Rechnung vom 18. April 2006 erfolgte die Einpflanzung der fraglichen Holunderkulturen am 7. und 8. April 2006. Gemäss Eingabe der Beschwerdeführer vom 20. März 2009 hätten die Beschwerdeführer im Mai 2006 dem Landwirtschaftsamt des Kantons S._______ das „Formular Flächenerhebung“ für das Jahr 2006 eingereicht, in welchem die Holunderkulturen aufgeführt worden seien. Im November 2006 habe J.______ W. ____ vom Landwirtschaftsamt des Kantons S._______ den Beschwerdeführer H.______ G.______ telefonisch auf die Möglichkeit eines Beitragsgesuches für die Holunderkulturen aufmerksam gemacht, worauf dieser auf das bereits im Kanton S. ____ laufende Beitragsverfahren hingewiesen habe. Auch diese, unbestritten gebliebene Darstellung wirkt glaubhaft, so dass sie das Gericht als erwiesen erachtet. Im Jahr 2007 wurde der Kanton S._______ auf seinem gesamten Gebiet von einer starken Feuerbrand-Epidemie heimgesucht, was gerichtsnotorisch ist (vgl. BVGE 2008/32). Am 4. Juli 2008 reichte R.______ H._______ bei der Vorinstanz ein förmliches (schriftliches) Gesuch um Beiträge für die fraglichen Holunderkulturen ein, welches auch von den Beschwerdeführern unterzeichnet wurde. Mit Schreiben vom 5. September 2008 machte die Vorinstanz die Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass dieses Gesuch verspätet und der Anspruch auf Beiträge deshalb verwirkt sei, was sie mit Verfügung vom 17. Oktober 2008 bestätigte.

4.

Art. 9c der Obstund Gemüseverordnung (vgl. E. 2.1) enthält im Unterschied zu anderen einschlägigen Erlassen des Landwirtschaftsrechts oder vergleichbarer Rechtsgebiete keine Vorschriften, nach denen sich die Frist zur Einreichung eines Beitragsgesuchs (auf Tage) genau bestimmen liesse. Hierauf weisen auch die Beschwerdeführer mit Recht

hin (vgl. ihre Aufstellung von Rechtsnormen auf Seite 5 und 6 ihrer Beschwerdeeingabe vom 19. November 2008).

    1. Die Vorinstanz als landwirtschaftliche Fachbehörde des Bundes legt Art. 9c Abs. 3 Obstund Gemüseverordnung so aus, dass Beitragsgesuche grundsätzlich vor der Bepflanzung einzureichen sind, aber eine nachträgliche Einreichung innerhalb des Kalenderjahres noch akzeptiert wird. Unter diesen Umständen wäre diese Frist im vorliegenden Fall am 31. Dezember 2006 abgelaufen gewesen und die Gesuchseinreichung am 4. Juli 2008 in der Tat verspätet erfolgt.

    2. Die Auffassung der Vorinstanz ergibt sich aber nicht zwingend aus der zitierten Bestimmung, welche hierzu schweigt, und noch weniger musste sie daher den betroffenen Landwirten und Produzenten ersichtlich sein. Andere Informationsquellen, welche sich die Beschwerdeführer allenfalls entgegenhalten lassen müssten, nennt die Vorinstanz nicht und sind auch für das Gericht nicht ersichtlich (vgl. insb. die genannte Anleitung zur Gesucheingabe der Vorinstanz). Geht man mit der Vorinstanz davon aus, dass Beitragsgesuche vernünftigerweise nicht zu jedem beliebigen Zeitpunkt eingereicht werden können, bietet sich als nahe liegende zeitliche Beschränkung die in der fraglichen Bestimmung in vergleichbarem Sinnzusammenhang genannte Frist von 18 Monaten an. Danach muss die Pflanzung innerhalb von höchstens 18 Monaten nach Einreichung des Gesuchs erfolgen. Erachtet es die Vorinstanz nach dem Gesagten auf Grund dieser Vorschrift als zulässig, dass ein Beitragsgesuch auch nach der Pflanzung eingereicht wird, muss sie mangels klarerer zeitlicher Bestimmungen auch in diesem Fall eine Frist von 18 Monaten für die Gesuchseinreichung akzeptieren. Da die fraglichen Kulturen am 7. und 8. April 2006 gepflanzt wurden, hätte das Gesuch bis 8. Oktober 2007 eingereicht werden dürfen, und muss die Gesuchseinreichung am 4. Juli 2008 dann aber gleichwohl als verspätet bezeichnet werden.

    3. R.______ H.________ ist zuständiger Sachbearbeiter der Fachstelle Obstbau im Landwirtschaftlichen Zentrum des Volkswirtschaftsdepartements des Kantons S.______. Im Rahmen des Beitragsgesuchs-Verfahrens wirkte er für die Produzentengruppe und damit auch für die Beschwerdeführer als Koordinator. Diese Möglichkeit der Mitwirkung von Angehörigen einer landwirtschaftlichen Fachbehörde ist in Ziffer 2.2 der Anleitung der Vorinstanz für die Gesuchseingabe ausdrücklich vorgesehen (vgl. oben E. 2.2). In seiner Eingabe vom 11.

      März 2009 an das Gericht (wie bereits in der Gesuchseingabe an die Vorinstanz) weist er auf den Umstand, von Mai 2007 bis Juni 2008 wegen der Feuerbrand-Epidemie im Kanton S._______ hoffnungslos überlastet gewesen zu sein, weshalb er das Gesuch nicht früher habe einreichen können. Hierzu listet er die monatlich geleisteten Überstunden auf. Die Vorinstanz hält dem entgegen, dass bei ihr kein Gesuch im Sinne von Art. 24 VwVG zur Wiederherstellung der versäumten Frist eingegangen sei.

    4. Wie erwähnt, ist es gerichtsnotorisch, dass im Jahr 2007 eine Feuerbrand-Epidemie bisher nicht bekannten Ausmasses den Kanton S._______ auf seinem gesamten Gebiet heimsuchte, was zeitweise zu notstandsähnlichen Verhältnissen führte. Die Ausführungen von Herrn H.________ hierzu und namentlich zu der langen und intensiven zusätzlichen Arbeitsbelastung als Fachperson im Bereich Obstbau erscheinen dem Gericht als glaubhaft. Es ist für das Gericht auch nachvollziehbar, dass infolge der Berechnung der Abfindungsund Rückschnittsentschädigungen diese Arbeitsbelastung bis Ende Juni 2008 andauerte. Nachdem das Hindernis, welches zur Säumnis führte, Ende Juni 2008 weggefallen war, erfolgte die Gesuchseinreichung am

      4. Juli 2008 innerhalb der 30-tägigen Frist von Art. 24 VwVG.

      Freilich reichte Herr H._______ nicht ein förmliches Wiedereinsetzungsgesuch ein, sondern liess der Vorinstanz zusammen mit dem ordentlichen Beitragsgesuch ein Begleitschreiben zukommen, in welchem er sich für die „Verzögerung“ entschuldigte und diese näher begründete. In diesem Begleitschreiben lässt sich somit nach Auffassung des Gerichts ein formgültiges Wiedereinsetzungsgesuch erblicken, welches sich nach dem Gesagten und in Ansehung der besonderen Umstände dieses Falls insgesamt als hinreichend begründet erweist. Die Vorinstanz hätte es daher gutheissen, das Beitragsgesuch materiell behandeln und gegebenenfalls die beantragten Beiträge gewähren müssen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Damit erweist sich die Beschwerde, welche solches verlangt, als begründet, weshalb der vorinstanzliche Entscheid als rechtsfehlerhaft aufzuheben ist.

    5. Zum gleichen Ergebnis führt auch die Überlegung, dass die Beschwerdeführer Herrn H als Mitglied der zuständigen kantonalen Fachbehörde ihr Vertrauen schenken durften. Dies gilt umso mehr, als die Vorinstanz selber eine solche Mitwirkung von Behördenmitgliedern bei der Einreichung von Beitragsgesuchen in der erwähnten Anleitung

ausdrücklich empfiehlt, und die oben wiedergegebenen Vorschriften der Obstund Gemüseverordnung keine klaren Vorschriften über allfällig zu beachtende Fristen bei der Gesuchseinreichung enthalten, die geeignet wären, den guten Glauben der Beschwerdeführer zu zerstören. Weil eine kantonale Fachbehörde mit Vollzugsfunktionen im fraglichen Lebensbereich mitgewirkt hat, kann auch nicht gesagt werden, das von der Vorinstanz geltend gemachte öffentliche Interesse am richtigen Vollzug der Obstund Gemüseverordnung sei insgesamt derart ungenügend wahrgenommen, dass es den Gutglaubensschutz der Beschwerdeführer überwiege (vgl. BGE 129 II 125 ff E. 3.4; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 622 ff., insbesondere 665 ff.).

5.

    1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Als reformatorisches Rechtsmittel gestattet die Beschwerde der Rechtsmittelinstanz, über die Kassation hinaus in der Sache selbst abschliessend zu entscheiden, also das streitige Rechtsverhältnis zu regeln. Damit wird prozessökonomisch das Verfahren abgekürzt, indem sich nicht nochmals die Vorinstanz und allenfalls erneut die Rechtsmittelinstanz mit der Sache befassen muss.

      Ein reformatorischer Entscheid ist jedoch unzulässig, wenn Fragen erstmals zu entscheiden sind, welche die Vorinstanz bei ihrem Entscheid aufgrund der von ihr eingenommenen Rechtsauffassung nicht geprüft hat und bezüglich derer ein Beurteilungsoder ein Ermessensspielraum der Vorinstanz zu respektieren ist. Zudem ist der Sachverhalt durch die mit den Verhältnissen besser vertraute oder über besondere Fachkenntnisse verfügende Vorinstanz abzuklären, welche das ihr zustehende Ermessen auszuschöpfen hat (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-5196/2008 vom 11. Dezember 2008 E. 5 und

      B-7084/2007 vom 20. Mai 2008 E. 4).

    2. Vorliegend hat sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom

10. Dezember 2008 einlässlich zum zuzusprechenden Beitrag geäussert. Danach ist nicht von einer bepflanzten Fläche von 20'300 m² (Beitragsgesuch) oder 22'300 m² (Beschwerdeschrift) auszugehen, sondern von einer solchen von 22'050 m² (5x3 m multipliziert mit 1470 Pflanzen). Diese Berechnung ist in Anbetracht des Beitragsgesuchs

nachvollziehbar (vgl. Beilage 1 zur Vernehmlassung). Weil 30 % des Standardobstanlagewertes für eine Holunderkultur CHF 9'000.-- und nicht CHF 8'000.-- pro ha ergeben, resultiert ein Unterstützungsbeitrag von Fr. 19'845.--. Damit erweist sich die Sache als spruchreif, weshalb eine Rückweisung unterbleiben kann und in Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Entscheid aufzuheben und den Beschwerdeführern für das Jahr 2006 ein Betrag von Fr. 19'845.-- für die Anpflanzung der Holunderkulturen zuzusprechen ist.

6.

Obsiegenden Parteien sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Beschwerdeführer haben somit keine amtlichen Kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der Entscheid ergeht somit kostenfrei.

7.

Als obsiegende Partei haben die Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Das Anwaltshonorar ist nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters zu bemessen und beträgt ohne Mehrwertsteuer mindestens Fr. 200.--, höchstens jedoch Fr. 400.-- pro Stunde (Art. 10 VGKE). Die Parteientschädigung ist aufgrund der eingereichten Kostennote festzusetzen. Wird, wie vorliegend, keine Kostennote eingereicht, setzt das Gericht die Entschädigung selber unter Berücksichtigung der Akten und des geschätzten Aufwands fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Eine Entschädigung von Fr. 4'000.-- inkl. Mehrwertsteuer erscheint als angemessen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen.

Die Verfügung des Bundesamts für Landwirtschaft vom 17. Oktober 2008 wird ersatzlos aufgehoben.

Den Beschwerdeführern wird ein Betrag von Fr. 19'845.-- für die im Jahr 2006 erfolgte Pflanzung von Holunderkulturen zugesprochen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- wird innert 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aus der Gerichtskasse den Beschwerdeführern zurückerstattet.

3.

Den Beschwerdeführern wird zu Lasten des Bundesamtes für Landwirtschaft eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- (inklusive MWSt) zugesprochen.

4.

Dieses Urteil wird eröffnet:

  • den Beschwerdeführern (mit Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular);

  • der Vorinstanz (mit Gerichtsurkunde);

  • dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement EVD (mit Gerichtsurkunde).

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Instruktionsrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Frank Seethaler Karin Behnke

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tage nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 28. Juli 2009

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