Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung II |
Dossiernummer: | B-7032/2018 |
Datum: | 17.12.2019 |
Leitsatz/Stichwort: | Beiträge für vorbereitende Kurse |
Schlagwörter : | ühren; Kursgebühren; Absolvent; Vorinstanz; Beiträge; Arbeitgeber; Kursanbieter; Kurse; Absolvieren; Quot;; Bundes; Berufsprüfung; Zahlung; Arbeitgeberin; Kursteilnehmer; Gesuch; Absolventen; Auslegung; Fachprüfung; Urteil; Absolventin; Absolvierende; Kursanbieterin; Verfügung; Berufsbildung; Zahlungsbestätigung |
Rechtsnorm: | Art. 29 BV ;Art. 48 BGG ;Art. 48 VwVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 61 BBG;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 65 BBG; |
Referenz BGE: | 131 II 562; 136 II 149; 137 III 217; 142 I 10; 142 IV 299 |
Kommentar: | -, Basler Kommentar , Art. 29 BV, 2015 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-7032/2018
Besetzung Richter David Aschmann (Vorsitz),
Richter Keita Mutombo, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiberin Katherina Kreter.
Parteien A. ,
Beschwerdeführer,
gegen
Gegenstand Beiträge für vorbereitende Kurse ( ).
A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) besuchte ( ) den Vorberei-
tungskurs ( ), an der B.
(nachfolgend: Kursanbieterin) und
schloss diesen gemäss Prüfungsverfügung vom ( ) erfolgreich mit dem eidgenössischen Fachausweis ab.
Am 23. August 2018 stellte der Beschwerdeführer beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz) ein Gesuch um Unterstützungsbeiträge an Absolventinnen und Absolventen vorbereitender Kurse für die eidgenössische Fachprüfung ( ) in Höhe von Fr. 8'400.-.
Mit Verfügung vom 14. November 2018 hiess die Vorinstanz das Beitragsgesuch im Umfang von Fr. 1'470.- gut und führte aus, es seien dem Beschwerdeführer lediglich Fr. 2'940.- der Kurskosten anzurechnen und die Hälfte davon zu erstatten.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 10. Dezember 2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben und sein Gesuch unter Kostenfolge zu Lasten der Vorinstanz vollständig gutzuheissen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass zwar die C. (nachfolgend: Arbeitgeberin) die Kosten im Umfang der nicht von der Vorinstanz als anrechenbar anerkannten Kursgebühren für ihn vorgeschossen habe. Diesem Entgegenkommen habe jedoch die Vereinbarung zugrunde gelegen, dass der Beschwerdeführer diese Kosten vollständig zurückzahlen müsse, was auch erfolgt sei. Daher habe er Fr. 8'400.- selbst bezahlt, die von der Vorinstanz berücksichtigt werden müssten.
Mit Vernehmlassung vom 1. Februar 2019 verwies die Vorinstanz auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Zahlungsbestätigungen und Rechnungen der Kursanbieterin. Daraus ergebe sich, dass der Beschwerdeführer nur die angerechneten Kosten in Höhe von Fr. 2'940.- entrichtet habe und der Rest von seiner Arbeitgeberin bezahlt worden sei. Angerechnet werden könnten nur Beiträge, die die Kursteilnehmer direkt und selbst an die Kursanbieterin bezahlt hätten. Sie beantragt daher die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf die Beschwerde einzutreten ist. Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation ist Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Es liegt keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 61 Abs. 2 BBG i.V.m. Art. 31 VGG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer beschwerdelegitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss wurde fristgerecht entrichtet (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
Berufsbildung ist nach Art. 1 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 (BBG, SR 412.10) eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt. Angestrebt wird ein genügendes Angebot im Bereich der Berufsbildung. Die Verordnung über die Berufsbildung wurde am 19. November 2013 gestützt auf Art. 65 Abs. 1 BBG erlassen (BBV, SR 412.101).
Die Bundesversammlung beschloss am 16. Dezember 2016 eine Teilrevision des BBG (AS 2017 5143). Die Verordnung wurde am 15. September 2017 angepasst (AS 2017 5147). Die Änderungen traten am 1. Januar 2018 in Kraft und betrafen unter anderem die Möglichkeit, Beiträge an Absolventinnen und Absolventen von Kursen zu leisten, die auf eidgenössische Berufsprüfungen vorbereiten (Art. 56a BBG; "Subjektfinanzierung"). Zweck dieser Norm ist es, die finanzielle Belastung der Absolventinnen und Absolventen durch direkte Beitragszahlungen zu senken (Urteil des BVGer B-1862/2019 vom 18. November 2019 E. 2).
Die Absolventen von Kursen können hierzu in der Regel nach Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung ein Beitragsgesuch stellen (Art. 66a Abs. 1 BBV). Dieses richtet sich nach Art. 66b BBV, der da lautet:
Das Gesuch um Beiträge nach Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung umfasst:
Angaben zur gesuchstellenden Person;
die vom Anbieter des vorbereitenden Kurses ausgestellten Rechnungen über die von der Absolventin oder dem Absolventen zu bezahlenden Kursgebühren;
die vom Anbieter des vorbereitenden Kurses ausgestellte Bestätigung über die von der Absolventin oder dem Absolventen bezahlten, anrechenbaren Kursgebühren;
die Verfügung über das Bestehen oder Nichtbestehen der absolvierten eidgenössischen Berufsprüfung oder eidgenössischen höheren Fachprüfung.
Das SBFI richtet die ersuchten Beiträge sodann aus, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Das SBFI richtet Beiträge aus, wenn:
die Absolventin oder der Absolvent zum Zeitpunkt der Eröffnung der Verfügung über das Bestehen oder Nichtbestehen der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung den steuerlichen Wohnsitz in der Schweiz hat;
der absolvierte vorbereitende Kurs:
im Jahr des Kursbeginns auf der Liste der vorbereitenden Kurse nach Art. 66g verzeichnet war, und
nicht länger als sieben Jahre vor Eröffnung der Verfügung über das Bestehen oder Nichtbestehen der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung begonnen hat;
die anrechenbaren Kursgebühren insgesamt 1000 Franken übersteigen;
eine vom Anbieter des vorbereitenden Kurses ausgestellte Bestätigung über die von der Absolventin oder dem Absolventen bezahlten, anrechenbaren Kursgebühren vorliegt und diese nicht bereits im Rahmen eines anderen Gesuchs oder Antrags eingereicht wurde;
eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung absolviert wurde;
das Gesuch innerhalb von 2 Jahren nach Eröffnung der Verfügung über das Bestehen oder Nichtbestehen der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung eingereicht wird.
Das SBFI richtet Beiträge ausschliesslich an Absolventinnen und Absolventen aus.
Der Beitragssatz beträgt 50 Prozent der anrechenbaren Kursgebühren (Art. 66f Abs. 1 BBV). Die Obergrenze für anrechenbare Kursgebühren pro beitragsberechtigte Person und Abschluss liegt für eidgenössische Berufsprüfungen bei Fr. 19'000.- (Art. 66f Abs. 2 Bst. a BBV). Anrechenbar ist nur der Anteil der Kursgebühren, der unmittelbar der Wissensvermittlung für die eidgenössische Berufsprüfung dient (Art. 66f Abs. 3 BBV). Nicht anrechenbar sind Kursgebühren, die über Beiträge im Rahmen der Interkantonalen Vereinbarung vom 22. März 2012 über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) verbilligt wurden (Art. 66f Abs. 4 BBV).
Nach dem Grundmodell der neuen Subjektfinanzierung werden die Bundesbeiträge erst nach Absolvieren der eidgenössischen Prüfung ausgerichtet. Es wird davon ausgegangen, dass die Vorfinanzierung von den Absolvierenden selbst oder Dritten (Arbeitgeber, Branchenverbände etc.) übernommen werden kann. Für Personen in finanziellen Schwierigkeiten wird dagegen ein zweites Modell, die Überbrückungsfinanzierung, als Härtefallregelung bereitgestellt. In deren Rahmen kann ausnahmsweise bereits während des Kursbesuchs finanzielle Unterstützung durch den Bund gewährt werden (vgl. Art. 66a Abs. 2 und 3 und Art. 66e BBV sowie S. 6 f. des erläuternden Berichts zur Vernehmlassungsvorlage zur Änderung der BBV vom 22. Februar 2017, < https://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/docu - ments/2844/Bericht_BerufV_d.pdf >, abgerufen am 12. Dezember 2019 [nachfolgend: erläuternder Bericht]).
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz überspitzten Formalismus vor. Überspitzer Formalismus ist eine besondere Form der Rechtsverweigerung und besteht, wenn eine prozessuale Formstrenge als exzessiv er-
scheint, durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder gar verhindert (BGE 142 I 10 E. 2.4.2; 135 I 6 E. 2.1; Urteil des BGer 9C_410/2018 vom 19. Juli 2018 E. 3.2.2). Die Missachtung der Garantie eines gerechten Verfahrens durch überspitzten Formalismus liegt in der sachfremden Übersteigerung an sich berechtigter formeller Anforderungen (GEROLD STEINMANN, in: Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 3. Aufl. 2014, Rz. 28 zu Art. 29 BV). Nicht jede prozessuale Strenge steht im Widerspruch zu Art. 29 Abs. 1 BV, da gewisse prozessuale Formen unerlässlich sind, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens und der Durchsetzung des materiellen Rechts sicherzustellen (BERNHARD WALDMANN, in: Bundesverfassung, Basler Kommentar, 2015, Rz. 31 zu Art. 29 BV).
Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe die gesamten Kursgebühren in Höhe von Fr. 8'400.- selbst bezahlt. Indem die Vorinstanz einzig darauf abstelle, dass seine Arbeitgeberin ihm die über den Betrag von Fr. 2'940.- hinausgehenden Mittel vorgeschossen habe, obwohl er ihr diese später vereinbarungsgemäss zurückbezahlte, verletze sie - so argumentiert er sinngemäss - das Verbot des überspitzten Formalismus.
Mit seinem Gesuch reichte der Beschwerdeführer der Vorinstanz einerseits das von der Kursanbieterin im Sinne von Art. 66i Abs. 1 BBV nach Vorlage ausgestellte Formular "Zahlungsbestätigung für vorbereitende Kurse auf eidg. Prüfungen" ein. Gemäss diesem seien ihm Fr. 2'940.- der Kursgebühren anzurechnen. Dazu reichte er ein formloses Schreiben der Kursanbieterin, gemäss dem der Restbetrag in Höhe von Fr. 5'460.- von der Arbeitgeberin bezahlt wurde, und ein Schreiben der Arbeitgeberin vom
20. August 2018 ein. In dem Schreiben bestätigt die Arbeitgeberin, die Kursgebühren in Höhe von Fr. 5'460.- im Sinne einer Vorfinanzierung zunächst vorgeschossen und die Rückzahlung durch den Beschwerdeführer im Februar 2018 erhalten zu haben.
Die Vorinstanz führt dagegen aus, sie prüfe für die Bemessung der Beiträge die Rechnungen (Art. 66b Bst. b BBV) als auch die Zahlungsbestätigungen (Art. 66b Bst. c BBV), so auch im vorliegenden Fall. Deren Evaluation habe ergeben, dass der Kursteilnehmer Adressat der Rechnungen im Umfang von Fr. 2'940.- sei und nur dieser Betrag von ihm selbst und direkt an die Kursanbieterin gezahlt wurde; die von der Kursanbieterin
ausgestellte Zahlungsbestätigung laute entsprechend. Jene Beiträge, die Arbeitgeber direkt an Kursanbieter bezahlten oder vorschössen, dürften in Einklang mit der Gesetzgebung für die Beitragsbemessung nicht berücksichtigt werden. Die dem Gesuch beigefügte privatrechtliche Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Arbeitgeberin sowie die Rückzahlungsbestätigung, gemäss der er den für die Kurse vorgeschossenen Betrag zurückzahlte, vermöge dies nicht zu ändern. Die von der Arbeitgeberin direkt an die Kursanbieterin entrichteten Kursgebühren seien daher unbeachtlich.
Sie verweist in diesem Zusammenhang auch auf ihr Informationsblatt "Finanzierung von vorbereitenden Kursen auf eidgenössische Prüfungen: (Vor-)Finanzierung von Kursgebühren durch Dritte" (abrufbar unter:
< https://www.sbfi.admin.ch/dam/sbfi/de/dokumente/2017/07/info-drittfi - nanzierung.pdf.download.pdf/informationsblatt_drittfinanzierung_d.pdf >, abgerufen am 12. Dezember 2019). In dem Merkblatt heisst es (mit Hervorhebungen): "[ ] Kursgebühren, die von Dritten übernommen und direkt an den Kursanbieter gezahlt werden, sind von der Finanzierung des Bundes ausgenommen. In diesem Fall senkt sich der Subventionsanspruch um den vom Dritten an den Kursanbieter geleisteten Betrag [ ]". Hingegen heisst es weiterhin: "[ ] Eine direkte Unterstützung von Dritten an den Absolvierenden hat keinen Einfluss auf den Subventionsanspruch. Der Subventionsanspruch senkt sich nicht um den vom Dritten an den Absolvierenden geleisteten Betrag [ ].".
Vorliegend strittig ist, ob die Vorinstanz das Gesuch um Beiträge zurecht nicht vollständig gutgeheissen hat, indem sie grundsätzlich lediglich Kursgebühren als anrechenbar anerkennen will, die direkt von Kursteilnehmern an die Kursanbieter gezahlt wurden. Die Voraussetzungen für ein vollständiges Gesuch und die übrigen Voraussetzungen sind im Weiteren unstrittig.
Es ist sowohl formelle als auch materielle Voraussetzung für die Auszahlung von Beiträgen, dass der Vorinstanz eine
"vom Anbieter des vorbereitenden Kurses ausgestellte Bestätigung über die von der Absolventin oder dem Absolventen bezahlten, anrechenbaren Kursgebühren"
vorliegt (Art. 66b Bst. c sowie Art. 66c Abs. 1 Bst. d BBV). Nachfolgend ist durch Auslegung zu bestimmen, ob die Vorinstanz dieses Erfordernis korrekt interpretiert und angewandt hat.
Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung (grammatikalische Auslegung). Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach der wahren Tragweite
der Bestimmung gesucht werden unter Hinzuziehung aller Auslegungselemente (sog. «Methodenpluralismus»; BGE 136 II 149 E. 3, Urteil des BGer 1C_156/2011 vom 15. Juli 2011 E. 3.5.1; statt vieler: Urteil des BVGer A-3479/2012 vom 8. Januar 2013 E. 3.3; HÄFELIN/MÜLLER/
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 217). Zu berücksichtigen sind namentlich die Entstehungsgeschichte der Norm (historische Auslegung), der Zusammenhang, in dem sie mit anderen Gesetzesbestimmungen steht (sog. systematische Auslegung) sowie ihr Sinn und Zweck (teleologische Auslegung). Von einem klaren Wortlaut darf abgewichen werden, wenn sich im Lichte der übrigen Auslegungselemente triftige Gründe für die Annahme ergeben, dass er nicht den wahren Sinn der Regelung wiedergibt (BGE 131 II 562 E. 3.5, 125 III 57 E. 2b; BVGE 2007/41
E. 4.2). Sind mehrere Auslegungen möglich, ist jene zu wählen, die der Verfassung am besten entspricht (BGE 137 III 217 E. 2.4.1, mit zahlreichen Hinweisen; BVGE 2007/24 E. 2.3; Urteil des BVGer A-3479/2012 vom 8. Januar 2013 E. 3.3).
Aus dem Wortlaut lässt sich für die vorliegende Frage ableiten, dass eine Beitragsvoraussetzung ist, dass eine vom Anbieter des vorbereitenden Kurses ausgestellte Bestätigung vorliegt, die die vom Absolvierenden bezahlten, anrechenbaren Kursgebühren nennt. Dabei wird nicht explizit ausgeschlossen, dass diese Zahlungen von Dritten für den Kursabsolventen zunächst vorgeschossen werden können. Auch wird nicht festgelegt, dass die Zahlungen direkt zwischen Kursteilnehmer und Kursanbieter zu erfolgen haben. Von der Absolventin oder dem Absolventen "bezahlt" sind auch Gebühren, die von dieser oder diesem erst nachträglich getragen werden.
In der Botschaft des Bundesrates zur Förderung von Bildung, Forschung und Innovation in den Jahren 2017-2020 wurde ausgeführt, dass mit der Ergänzung des Gesetzes der Grundsatz der subjektorientierten Unterstützung verankert werden soll (BBl 2016 3236). Die höhere Berufsbildung müsse gestärkt werden, um einem künftigen Fachkräftemangel entgegenzuwirken (BBl 2016 3137). Insbesondere im Vergleich mit Studierenden im Hochschulbereich seien Absolvierende der höheren Berufsbildung mit teilweise markant höheren Studienund Kursgebühren konfrontiert, die in der Regel von ihnen selbst getragen werden müssen (BBl 2016
3137 f.), daher bestehe Handlungsbedarf. Adressaten der direkten Finanzierung durch den Bund sind daher Absolvierende vorbereitender Kurse auf eidgenössische höhere Fachbzw. Berufsprüfungen (erläuternder Bericht, S. 3 f.). Ziel der Finanzierung ist, sie zu entlasten (erläuternder Bericht, S. 5). Dabei soll die überwiegende Mehrheit der Kursabsolventen die Beiträge aber erst nach Ablegung der eidgenössischen Prüfung erhalten. Insbesondere Arbeitgeber bleiben in der Pflicht, die Finanzierung wenigstens zu überbrücken (erläuternder Bericht, S. 6; vgl. oben E. 2.6). Entsprechend sieht das Grundmodell vor, dass bis zum Erhalt der Bundesbeiträge entweder die Absolvierenden selbst oder Dritte wie z.B. Arbeitgeber die Kosten (vor-)finanzieren (erläuternder Bericht, S. 7; vgl. oben E. 2.6).
Aus den Materialien und dem erläuternden Bericht ergibt sich, dass Absolvierende von vorbereitenden Kursen, die die Kursgebühren selbst zu tragen haben, finanziell gefördert werden sollen, um die Berufsbildung zu stärken. Die Absolventen sollen finanziell entlastet werden, unabhängig davon, ob ihnen die Kursgebühren vom Arbeitgeber vorfinanziert worden sind. Massgeblich für die Auszahlung von Beiträgen muss demnach die nachgewiesene tatsächliche und dauerhafte Vermögensminderung des Kursteilnehmers sein. Es wird nicht ausgeschlossen, dass Dritte die Kurskosten für den Absolvierenden vorschiessen und dieser die Kosten in der Folge zurückzahlt.
Ein solcher Ausschluss ist auch mit Blick auf die Systematik des Gesetzes nicht zu erblicken. Denn die Förderung durch den Bund hat zum Ziel, die höhere Berufsbildung in der Schweiz dauerhaft zu fördern und zu stärken. In diesem Zusammenhang ist keine Einschränkung ersichtlich, wie sie von der Vorinstanz vorgenommen wird.
Insgesamt ergibt die Auslegung, dass als Nachweis der "bezahlten, anrechenbaren Kursgebühren", der massgeblich für die Ausrichtung von Beiträgen ist, eine tatsächliche kausale Vermögensminderung beim Kursteilnehmer belegt werden muss. Die Auslegung der Vorinstanz, dass nur direkt von Kursteilnehmern bezahlte Kosten beitragsberechtigt seien, würde dazu führen, dass Kursteilnehmer, die basierend auf privatrechtlichen Vereinbarungen mit Dritten die Kurskosten nicht direkt selbst an den Kursanbieter gezahlt haben - und daher keine auf ihren Namen ausgestellte Zahlungsbestätigung vom Kursanbieter erhalten - keine Beiträge erhielten. Damit wäre nicht die Entreicherung des Absolvierenden für die Auszahlung von Beiträgen massgeblich, sondern lediglich der direkte Geldfluss vom
Kursteilnehmer zum Kursanbieter. Wie ausgeführt kann es aber keinen Unterschied machen, wer letztlich die Transaktion getätigt hat, solange der Kursteilnehmer die Kosten tatsächlich selbst trug und sich sein Vermögen kausal vermindert hat. Das blosse Abstellen auf den nachgewiesenen direkten Geldfluss widerspricht dagegen dem Grundmodell der Subjektfinanzierung, nämlich die Berufsbildung zu fördern und Kursteilnehmer finanziell zu entlasten.
Eine gewisse Schematisierung ist in Verfahren wie dem vorliegenden zwar zulässig. Aus dem Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV; vgl. BGE 142 IV 299 E. 1.3.2; Urteil des BVGer B-337/2019 vom
7. Mai 2019 E. 3.3; vgl. oben E. 2.7) ergibt sich allerdings, dass besonderen Konstellationen durch eine einzelfallweise Berücksichtigung der Umstände zu begegnen ist (vgl. Urteil des BGer 5A_932/2018 vom 22. Juli 2019 E. 3.3.2).
Im vorliegenden Fall liegen insofern besondere Umstände vor, als es dem Beschwerdeführer nicht möglich war, eine auf seinen Namen lautende Kursrechnung oder Zahlungsbestätigung über den Gesamtbetrag einzureichen, da die Arbeitgeberin die Kursgebühren (vor)finanziert hat und die Zahlungsbestätigung nur den vom ihm direkt bezahlten Teilbetrag ausweist. Die aktenkundigen Rechnungen der Kursanbieterin indizieren, dass es sich bei dem von der Arbeitgeberin vorfinanzierten Betrag von Fr. 5'460.- um anrechenbare Kursgebühren im Sinne des offiziellen Formulars (d.h. ohne Anteil Spesen oder Gebühren, die nicht unmittelbar der Wissensvermittlung dienen) handelt. Die Belege für die Zahlung des gesamten Betrages hat der Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der bereits als Schreiben der Arbeitgeberin vom 20. August 2018 eingereichte Nachweis der Arbeitgeberin über die Zahlung der Kursgebühren durch den Kursteilnehmer nicht für die vollständige Anrechnung der Kurskosten genügen soll. Wenn ein Kursteilnehmer eine (Rück-)Zahlungsbestätigung von Dritten einreicht, kann es auch nicht darauf angekommen, ob diese sich in Form eines speziellen Formulars präsentiert, solange der Nachweis geeignet ist, die Vermögensminderung in Bezug auf die Kurskosten zu belegen. Umso mehr muss dies gelten, wenn, wie im vorliegenden Fall, eine formlose Bestätigung eines Dritten ergänzend zum offiziellen Formular mit allen nötigen Informationen eingereicht wurde. Indem die Vorinstanz grundsätzlich auf die direkte Zahlung der Kursgebühren abstellen will, handelt sie überspitzt formalistisch.
Der Beschwerdeführer hat im Ergebnis genüglich dargetan, dass er die gesamten Kurskosten in Höhe von Fr. 8'400.- getragen hat und diese ihm somit für sein Gesuch anzurechnen sind. Das Schreiben der Arbeitgeberin muss in diesem Zusammenhang als Zahlungsbestätigung zugunsten des Beschwerdeführers anerkannt werden, sodass die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Beiträgen erfüllt sind. Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist gutzuheissen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als obsiegend, sodass ihm keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.- ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurück zu erstatten ist. Gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG hat die Vorinstanz keine Verfahrenskosten zu tragen.
Der Beschwerdeführer war nicht anwaltlich vertreten und es sind ihm keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 4 Abs. 4 VGKE). Ihm ist daher keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, dem Beschwerdeführer Beiträge nach Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung für absolvierte vorbereitende Kurse in Höhe von Fr. 4'200.- auszuzahlen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Rückerstattungsformular)
die Vorinstanz (Ref-Nr. ( ); Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David Aschmann Katherina Kreter
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
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