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Bundesverwaltungsgericht Urteil B-6244/2020

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts B-6244/2020

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung II
Dossiernummer:B-6244/2020
Datum:05.01.2022
Leitsatz/Stichwort:Finanzhilfen für ausserschulische Jugendarbeit
Schlagwörter : Quot;; Kinder; Vorinstanz; Recht; Kredit; Bundes; Kinderschutz; Quot;Kinderschutzquot;; Recht; Kinderrechte; Jugendliche; Finanzhilfen; Gesuch; Kriminalprävention; Kindern; Verfügung; Ermessen; Massnahmen; Jugendlichen; Vernehmlassung; Aktivitäten; Angebot; Schutz; Stärkung; Entscheid; Prävention; Kredite; Bundesverwaltungsgericht
Rechtsnorm: Art. 12 BV ;Art. 38 StGB ;Art. 386 StGB ;Art. 44 VwVG ;Art. 49 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 67 BV ;Art. 83 BGG ;
Referenz BGE:137 I 167; 137 V 71; 142 V 513; 142 V 87; 146 I 105; 146 II 201
Kommentar:
Waldmann, Basler Kommentar zur Bundesverfassung, Art. 67 BV, 2015

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-6244/2020

U r t e i l v o m 5 . J a n u a r 2 0 2 2

Besetzung Richter Martin Kayser (Vorsitz),

Richter David Aschmann, Richter Christian Winiger, Gerichtsschreiber Julian Beriger.

Parteien X. ,

vertreten durch lic. iur. Ivan Jabbour, Rechtsanwalt, Holzgasse 4, 8001 Zürich,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Sozialversicherungen BSV,

Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Finanzhilfen gemäss der Verordnung über Massnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sowie

zur Stärkung der Kinderrechte.

Sachverhalt:

A.

Am 29. Juni 2020 reichte X. (im Folgenden: Beschwerdeführerin) beim Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (im Folgenden: Vorinstanz) ein Gesuch um Finanzhilfen für die Kredite "Kinderschutz" und "Kinderrechte" gemäss der Verordnung über Massnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sowie zur Stärkung der Kinderrechte (vollständig zitiert in E. 2.1) ein. Im gleichen Gesuch beantragte sie die Finanzierung eines Modellvorhabens von gesamtschweizerischer Bedeutung nach Art. 8 Abs. 1 Bst. a des Kinderund Jugendförderungsgesetzes (vollständig zitiert in E. 1).

B.

Mit Verfügung vom 30. Oktober 2020 wies die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Finanzhilfen für den Kredit "Kinderschutz" ab. Mit zwei weiteren Verfügungen gleichen Datums wurde das Gesuch für den Kredit "Kinderrechte" gutgeheissen und dasjenige für Modellvorhaben abgewiesen.

Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid betreffend den Kredit "Kinderschutz" im Kern damit, dass dadurch lediglich Projekte gefördert würden, die unmittelbar der Kriminalprävention dienen. Die Aktivitäten der Beschwerdeführerin seien jedoch primär auf den Schutz der Kinderrechte ausgerichtet, weshalb der kriminalpräventive Aspekt fehle.

C.

Am 26. November 2020 stellte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz zwei Wiedererwägungsgesuche betreffend ihre Gesuche für den Kredit "Kinderschutz" und Modellvorhaben. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2020 trat die Vorinstanz auf die Wiedererwägungsgesuche nicht ein. Sie begründete ihren Entscheid damit, dass sich die Sachoder Rechtslage seit Erlass der Verfügung nicht wesentlich geändert habe und auch kein spezialgesetzlicher Rückkommensoder Änderungsgrund vorliege. Weiter sei eine mehrfache finanzielle Unterstützung derselben Strukturen oder Aktivitäten durch verschiedene Kredite ohnehin nicht möglich.

D.

Gegen die eingangs erwähnte Verfügung vom 30. Oktober 2020 erhob die Beschwerdeführerin am 9. Dezember 2020 im Hinblick auf den Kredit "Kinderschutz" Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gutheissung ihres

Beitragsgesuchs. Im Eventualstandpunkt ersuchte sie um Aufhebung der Verfügung und Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz; beides unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz.

Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Vorinstanz verletze Bundesrecht, indem sie den Anwendungsbereich des Kredits "Kinderschutz" auf die Förderung von unmittelbar kriminalpräventiven Aktivitäten beschränke. Die Vorinstanz reduziere die Aktivitäten der Beschwerdeführerin zu Unrecht auf die Wahrung der Kinderrechte. Zudem könnten die genannten Aktivitäten durchaus gleichzeitig durch verschiedene Kredite finanziert werden.

E.

In ihrer Vernehmlassung vom 17. Februar 2021 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin.

Sie argumentierte im Wesentlichen, dass sie den Begriff Kriminalprävention nicht zu eng ausgelegt habe. Die neue Auslegung orientiere sich stärker am Normzweck und sei auf eine durch die höheren Gesuchszahlen veranlasste Praxisänderung im Hinblick auf den Kredit "Kinderschutz" auf das Jahr 2021 hin zurückzuführen. Die Aktivitäten der Beschwerdeführerin würden zudem keine Kriminalprävention im engeren Sinn darstellen.

F.

Mit Replik vom 31. März 2021 hielt die Beschwerdeführerin an den gestellten Anträgen fest. Sie führte weiter aus, die Vorinstanz habe mit ihrem Entscheid das Gleichbehandlungsgebot in Art. 8 BV verletzt und willkürlich gehandelt, da sie andere Organisationen mit vergleichbaren Beratungsangeboten über den Kredit "Kinderschutz" unterstütze.

G.

Mit Duplik vom 20. Mai 2021 hielt die Vorinstanz an den gestellten Anträgen und ihrer Einschätzung fest und bestritt die Vorbringen der Beschwerdeführerin.

H.

Mit Stellungnahme vom 23. Juli 2021 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen und Vorbringen fest. Sie machte zudem geltend, dass der Entscheid der Vorinstanz unangemessen sei.

I.

Mit Eingabe vom 3. September 2021 hielt die Vorinstanz an ihren Anträgen fest und bestritt die Vorbringen der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Vorinstanz zuständig (vgl. Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG). Vorliegend wird die Verfügung der Vorinstanz betreffend den Kredit "Kinderschutz" angefochten. Auf eine Anfechtung der Verfügung im Zusammenhang mit der Finanzierung eines Modellvorhabens von gesamtschweizerischer Bedeutung nach Art. 8 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen vom 30. September 2011 (KJFG; SR 446.1) wird ausdrücklich verzichtet (Beschwerdeschrift, Rz. 13). Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 VwVG). Die Beschwerde wurde fristund formgerecht eingereicht und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen ebenfalls vor (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

    1. Die soeben erwähnte Verfügung stützt sich auf die Verordnung über Massnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sowie zur Stärkung der Kinderrechte vom 11. Juni 2010 (im Folgenden: VO KSKR; SR 311.039.1). Der Bundesrat erliess diese gestützt auf Art. 386 Abs. 4 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) sowie in Ausführung der Art. 19 und 34 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (UNO-KRK; SR 0.107; vgl. STEPHAN SCHLEGEL, in: Wohlers/Godenzi/Schlegel [Hrsg.], Handkommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl., 2020, Art. 386 StGB N. 4; Verordnung über Massnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sowie zur Stärkung der Kinderrechte – Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln vom 11. Juni 2010, S. 1; im Folgenden: Erläuterungen; Beilage Nr. 2 zur Vernehmlassung). Die Verordnung regelt die Durchführung von Massnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sowie zur Stärkung der Kinderrechte durch den Bund sowie die Ausrichtung von

      Finanzhilfen des Bundes an die von Dritten durchgeführten Massnahmen (vgl. Art. 1 VO KSKR).

    2. Nach Art. 18 VO KSKR richtet sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. Ausnahmen sind keine vorgesehen. Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid somit grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen (vgl. Art. 49 Bst. a-c VwVG).

3.

    1. Zwischen den Parteien ist zunächst umstritten, ob es sich bei den vorliegend zu beurteilenden Beiträgen um Anspruchsoder Ermessenssubventionen handelt. Wesensmerkmal von Ermessenssubventionen ist, dass es im Ermessen der verfügenden Behörde liegt, ob sie im Einzelfall eine Subvention zuspricht (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 2518 ff.; FABIAN MÖLLER, Rechtsschutz bei Subventionen, 2006, S. 44 f.; je m.H.). Können wegen beschränkter finanzieller Mittel nicht alle Projekte berücksichtigt werden, sind die zuständigen Behörden verpflichtet, nach einheitlichen Kriterien Prioritätenordnungen nach dem Grad der Subventionswürdigkeit der Gesuche aufzustellen (vgl. Art. 13 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über Finanzhilfen und Abgeltungen vom 5. Oktober 1990 [SuG; SR 616.1]). Derartige Kriterien ermöglichen eine möglichst rechtsgleiche und willkürfreie Behandlung der Beitragsgesuche (vgl. Urteile des BVGer B-6111/2018 vom 30. Januar 2019 E. 2.2 und B-560/2017 vom 21. November 2017 E. 2.2; je m.H.). Bei der Vergabe von Ermessenssubventionen wird der Behörde eine Mischung aus Einzelfall-, Sachverständigenund politischem Ermessen eingeräumt (vgl. zum Ermessensbegriff BENJAMIN SCHINDLER, Verwaltungsermessen, Gestaltungskompetenzen der öffentlichen Verwaltung in der Schweiz, 2010, Rz. 427 f., 452 f. und 480 f. m.H.).

    2. Gemäss Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 VO KSKR kann der Bund privaten, nicht gewinnorientierten Organisationen, die sprachregional oder gesamtschweizerisch tätig sind, Finanzhilfen im Rahmen der jährlich bewilligten Kredite gewähren. Mit dieser zweifachen Einschränkung hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass grundsätzlich – d.h. unter Wahrung der verfassungsrechtlichen Schranken – kein Rechtsanspruch auf die in Frage stehenden Finanzhilfen besteht (vgl. Urteil des BVGer B-6111/2018

      E. 2.1 m.H.; Erläuterungen, S. 4). Daher sind Finanzhilfen nach der VO KSKR an private Trägerschaften nicht als Anspruchs-, sondern als Ermessenssubventionen einzustufen (vgl. BVGE 2015/33 E. 4.1).

    3. Typischerweise ist das Ermessen der Behörde im Bereich der Finanzhilfen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, besonders gross, soweit es um die Bestimmung und Anwendung der Prioritätskriterien geht. Räumt das Gesetz der Behörde ein grosses Ermessen bei seiner Anwendung ein, übt das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss Zurückhaltung bei der Beurteilung. Geht es hingegen um die richtige Rechtsanwendung, namentlich die Auslegung des Gesetzes, wird die Verletzung von Bundesrecht vom Bundesverwaltungsgericht frei geprüft (vgl. Urteile des BVGer B-6111/2018 E. 2.3; B-560/2017 E. 2.3; je m.H.).

4.

    1. Die Beschwerdeführerin rügt in der Sache zunächst, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie den Begriff Kriminalprävention im Hinblick auf den Kredit "Kinderschutz" zu eng auslege. Dies gelte insbesondere auch vor dem Hintergrund der im Jahr 2020 vom Parlament beschlossenen Schaffung einer nationalen [Bezeichnung der Organisation] (vgl. Beschwerde, Rz. 15 ff.; Replik, Rz. 4 f., 8 ff.). Die Vorinstanz ist demgegenüber der Auffassung, die mit ihrer Praxisänderung einhergehende engere Auslegung des Begriffs Kriminalprävention im Sinn der unmittelbaren Verhinderung von Straftaten orientiere sich näher am Willen des Gesetzgebers (vgl. Vernehmlassung, S. 2 f., 5 f.; Duplik, S. 2 f.).

    2. Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden (vgl. hierzu ERNST A. KRAMER, Juristische Methodenlehre, 6. Auflage, 2019, S. 66 ff. m.H.). Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus (vgl. zuletzt z.B. BGE 146 II 201 E. 4.1 m.H.).

    3. Art. 386 StGB trägt die Überschrift "Präventionsmassnahmen" und ist im neunten Titel des StGB "Präventionsmassnahmen, ergänzende Bestimmungen und allgemeine Übergangsbestimmungen" angesiedelt. Der Begriff Präventionsmassnahmen wurde bisher weder in der Rechtsprechung noch der Literatur definiert (vgl. JANN SCHAUB, in: Damian K. Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, 2020, Art. 386 StGB N. 1). Nach Art. 386

      Abs. 1 StGB kann der Bund Aufklärungs, Erziehungsund weitere Mass-

      nahmen ergreifen, die darauf hinzielen, Straftaten zu verhindern und der

      Kriminalität vorzubeugen. Der Bundesrat und auch die Vorinstanz haben vor dem Hintergrund der Gewaltprävention im Zusammenhang mit Kindern verschiedentlich zwischen primär-, sekundärund tertiärpräventiven Mas-

      snahmen unterschieden (vgl. zuletzt Bericht des Bundesrats vom 11. September 2020 "Präventionsangebote für Personen mit sexuellen Interessen an Kindern", S. 9 f.; Beilage Nr. 4 zur Vernehmlassung; Gewalt gegen Kinder: Konzept für eine umfassende Prävention, Sonderreihe des Bulletins Familienfragen vom Bundesamt für Sozialversicherungen, Nr. 5, September 2005, S. 15). Auch die Beschwerdeführerin verweist auf zahlreiche weitere Definitionen von Kriminalprävention (vgl. Beschwerde, Rz. 23 ff.). Gemeinsam ist den Begriffsverständnissen, dass sie die Verhinderung von Straftaten zu je verschiedenen Interventionszeitpunkten bezwecken.

    4. Da der Bundesrat in Art. 386 Abs. 4 StGB ermächtigt wird, Inhalt, Ziele und Art der Präventionsmassnahmen zu regeln, erschliessen sich Sinn und Zweck des Begriffs "Kriminalprävention" i.S.v. Art. 386 StGB in erster Linie unter Auslegung der (Ziel-)Bestimmungen der VO KSKR. Die Finanzhilfen des Bundes werden für Massnahmen in den Bereichen Kinderschutz und Kinderrechte gewährt, die von Dritten durchgeführt werden (vgl. Art. 1 Bst. c VO KSKR). Die Ziele der Massnahmen werden in Art. 2 Abs. 1 VO KSKR definiert. Es werden insbesondere der Schutz vor allen Formen körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung, sexuellen Missbrauchs und sexueller Belästigung sowie der Schutz vor Gefahren im Zusammenhang mit der Nutzung von Medien (Bst. a) sowie die Verhinderung von gewalttätigem Verhalten von Jugendlichen (Bst. b) genannt. Die Präventionsmassnahmen sind damit einerseits darauf ausgerichtet, dass Kinder und Jugendliche nicht Opfer von Straftaten werden und andererseits, dass sie nicht selber solche begehen. Aus Art. 19 und Art. 34 UNO-KRK lassen sich keine weitergehenden Ziele ableiten.

    5. Weiter ist zu beachten, dass Art. 67 Abs. 2 BV dem Bund im Bereich des Kinderund Jugendschutzes sowie der Kinderrechte keine zureichenden Kompetenzen einräumt, da die Bestimmung allein von der subsidiären Unterstützung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen spricht (vgl. AXEL TSCHENTSCHER, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar zur Bundesverfassung, 2015, Art. 67 N. 6 f.). Auch aus dem Förderund Schutzauftrag in Art. 67 Abs. 1 BV lassen sich keine weitergehenden Bundeskompetenzen ableiten (vgl. REGULA GERBER JENNI, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung: St. Galler Kommentar, 3. Aufl., 2014, Art. 67 N. 6 m.H.). Der Bund stützt sich im Bereich des Kinderund Jugendschutzes sowie der Kinderrechte vielmehr auf Art. 123 BV, weshalb diese Massnahmen stets einen genügenden Konnex zum Strafrecht aufweisen müssen. Der

      Bund darf im Bereich des Kinderund Jugendschutzes somit nur tätig werden, sofern entsprechende Massnahmen prioritär auf die Kriminalprävention (Verhinderung von Straftaten, Kriminalitätsvorbeugung) abzielen (vgl. zum Ganzen Bericht des Bundesrats vom 27. August 2008 "Strategie für eine schweizerische Kinderund Jugendpolitik", S. 16 f.; im Folgenden: Bericht BR 2008; Beilage Nr. 3 zur Vernehmlassung). Gestützt auf Art. 386 StGB wurde zuletzt auch die Verordnung über Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom

      13. November 2019 (SR 311.039.7) erlassen, deren Anwendungsbereich ebenfalls einen direkten Bezug zur Gewaltprävention voraussetzt (vgl. Erläuternder Bericht zur Verordnung über Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom Januar 2020, S. 6; Beilage Nr. 5 zur Vernehmlassung).

    6. Die Beschwerdeführerin verweist in diesem Zusammenhang auf die Motion Nr. (…). Letztere zielt auf die Schaffung der Rechtsgrundlagen für eine nationale (Bezeichnung der Organisation) ab und wurde 2020 von beiden Räten angenommen (www.parlament.ch > Ratsbetrieb > Suche Curia Vista > Motion […], abgerufen im Januar 2022). Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Motion ihre Vorgängerorganisation, den Verein "Y. ", ausdrücklich erwähne. Sie macht dabei geltend, dass ihre Vorgängerorganisation gleichzeitig Finanzhilfen aus den Krediten "Kinderschutz" und "Kinderrechte" bezogen habe. Nun trifft es zwar zu, dass die erwähnte Vorgängerorganisation in der Motion genannt wird. Während der Ratsdebatten wurden neben dem erwähnten Verein aber auch weitere Organisationen genannt, welche bereits heute Funktionen in diesem Bereich wahrnehmen (Angabe Fundstelle). Ende 2020 wurde vom Parlament zudem eine Erhöhung der Kredite "Kinderschutz" und "Kinderrechte" beschlossen (vgl. AB 2020 N 2381 ff.). Aus den parlamentarischen Beratungen geht allerdings nicht hervor, dass das Parlament spezifisch die Beschwerdeführerin hat unterstützen wollen (vgl. insbesondere [Angabe Fundstelle]; Beilagen Nr. 8 und 9 zur Replik). Im Übrigen würde dadurch ohnehin kein Anspruch auf Finanzhilfen begründet (vgl. hierzu vorn E. 3.2). Insgesamt kann die Beschwerdeführerin aus den Parlamentsdebatten daher nichts zu ihren Gunsten ableiten.

    7. Die Vorinstanz versteht den Begriff der Kriminalprävention mit Blick auf den Kredit "Kinderschutz" neu so, dass nur noch Aktivitäten unterstützt werden, die unmittelbar der Verhinderung von Straftaten dienen, nicht aber nachträgliche (repressive) Tätigkeiten (vgl. Vernehmlassung, S. 2 f., 6; Erläuterungen, S. 1; Grundlagenpapier zur Gewährung von Finanzhilfen zur

      Stärkung des Kinderschutzes – Kredit "Kinderschutz" vom April 2020, S. 3; im Folgenden: Grundlagenpapier). Bei der Auslegung des Begriffs "Präventionsmassnahmen" bzw. "Kriminalprävention" i.S.v. Art. 386 StGB und der VO KSKR weisen insbesondere teleologische und kompetenzrechtliche Gesichtspunkte auf einen unmittelbaren Bezug zur Verhinderung von Straftaten hin. Vor diesem Hintergrund erscheint die enge Auslegung des Begriffs durch die Vorinstanz jedenfalls vertretbar. Die neue Auslegungspraxis wurde den betreffenden Organisationen zwar nicht vorab mitgeteilt, jedoch wurden danach klärende Gespräche geführt (vgl. Vernehmlassung,

      S. 3). Letzteres wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

    8. Zusammenfassend verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie den Begriff "Präventionsmassnahmen" bzw. "Kriminalprävention" i.S.v. Art. 386 StGB und der VO KSKR im Hinblick auf den Kredit "Kinderschutz" eng auslegt.

5.

    1. Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig bzw. unvollständig festgestellt, indem sie die Aktivitäten der Beschwerdeführerin als den Kinderrechten, nicht aber dem Kinderschutz zugehörig eingeordnet habe (vgl. Beschwerde, Rz. 15, 30; Replik, Rz. 7). Die Vorinstanz ist demgegenüber der Auffassung, die Aktivitäten der Beschwerdeführerin seien nicht im Bereich der Kriminalprävention im engeren Sinn anzusiedeln. Dementsprechend habe sie den Sachverhalt korrekt erfasst (vgl. Vernehmlassung, S. 4 f., 7 f.).

    2. Die Beschwerdeführerin ist eine Stiftung nach schweizerischem Recht, die im Jahr (…) gegründet wurde und deren Stifter der Verein "Y. " ist. Stiftungszweck ist das Führen einer (Bezeichnung der Organisation) zur Stärkung der Kinderrechte. Sie berät und informiert Kinder und Jugendliche in der Schweiz in Bezug auf ihre Rechte und vermittelt zwischen ihnen und öffentlichen oder privaten Einrichtungen, die mit der Betreuung von Kindern und Jugendlichen befasst sind. Sie prüft die individuelle Situation und spricht Empfehlungen aus. Sie leistet Präventionsarbeit zum nachhaltigen Schutz und zur Sicherheit von Kindern und Jugendlichen, stärkt deren Partizipation und orientiert sich am übergeordneten Kindesinteresse (vgl. Art. 2 der Stiftungsurkunde; Beschwerdebeilage Nr. 2).

    3. In den Gesuchsunterlagen wird die Vision des Projekts der Beschwerdeführerin insbesondere mit der Schaffung eines kindgerechten Rechts-

      systems sowie der Stärkung von Kindern und Jugendlichen in ihrer Resilienz umschrieben. Als Tätigkeit werden vor allem der Einsatz für die lückenlose Umsetzung einer kindgerechten Justiz sowie die direkte Einzelfallhilfe für Kinder und Jugendliche genannt. Bei den inhaltlichen Mindestanforderungen wird speziell aufgeführt, dass die Beschwerdeführerin insbesondere auch Themen wie Kindesschutz, Jugendstrafrechtspflege und Strafrecht abdecke und Kinder und Jugendliche sich auch präventiv an sie wenden können (vgl. Gesuchsformular und Projektbeschrieb; Beschwerdebeilage Nr. 4a). Insgesamt geht aus den verfügbaren Unterlagen, einschliesslich der Gesuchsunterlagen in den vorinstanzlichen Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin in den allermeisten Fällen erst dann tätig wird, nachdem eine strafbare Handlung verübt worden ist (z.B. Aufklärung über die Kinderrechte in einem Gerichtsverfahren, Beratung zur effektiven Wahrnehmung der Kinderrechte nach einer Verletzung derselben). Eine präventive Wirkung der Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Sinn der unmittelbaren Verhinderung von Straftaten (vgl. zu diesem engeren Begriffsverständnis vorn E. 4.7) ist hingegen nicht ersichtlich. Auch aus dem Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 26. November 2020 ergeben sich keine anderen Aufschlüsse zu ihrer Tätigkeit (vgl. Wiedererwägungsgesuch vom 26. November 2020; Beschwerdebeilage Nr. 9).

    4. Gemäss Internetauftritt ist die Tätigkeit der Beschwerdeführerin auf die Gewährleistung eines kindgerechten Rechtssystems, die individuelle Beratung von Kindern und Jugendlichen hinsichtlich ihrer Rechte und die Stärkung der Resilienz derselben ausgerichtet. Dies deckt sich im Wesentlichen mit den Angaben in den Gesuchsunterlagen. Die parallele Webseite der Beschwerdeführerin, die in erster Linie Kinder und Jugendliche ansprechen soll, ist von den Inhalten her bewusst einfacher ausgestaltet. Insgesamt ergibt sich auch aus dem Internetauftritt, dass die Aktivitäten der Beschwerdeführerin in den meisten Fällen nicht unmittelbar der Verhinderung von Straftaten dienen. Die Beschwerdeführerin setzt mit ihrer Beratungstätigkeit zur effektiven Nutzung der Kinderrechte und zur Stärkung der Resilienz der Kinder vielmehr erst dann ein, wenn bereits eine Beeinträchtigung stattgefunden hat (vgl. auch den Slogan auf der Einstiegsseite "[Zitat Slogan]", [Angabe Webseiten], abgerufen im Januar 2022).

    5. Eine gewisse mittelbar kriminalpräventive Wirkung lässt sich der Tätigkeit der Beschwerdeführerin naturgemäss nicht absprechen. Das wiederum trifft jedoch auch auf zahlreiche andere Beratungsangebote für Kinder zu. Auch besteht notwendigerweise ein gewisser Zusammenhang zwi-

      schen Kinderschutz und Kinderrechten. Das Hauptziel der Tätigkeit der Beschwerdeführerin besteht allerdings nicht in der Kriminalprävention im engeren Sinn (vgl. zu diesem Begriffsverständnis vorn E. 4.7). Bei der Ausschreibung des Kredits "Kinderschutz" war klar, dass dies ein Hauptkriterium für die Zusprechung von Beiträgen ist (vgl. Gesuchsformular Kredit "Kinderschutz", S. 3; Beschwerdebeilage Nr. 4a; Grundlagenpapier, S. 3). Die Haupttätigkeit der Beschwerdeführerin wirkt primär repressiv und entfaltet ihre Wirkung erst nach der Verübung einer strafbaren Handlung, was sich aus der Stiftungsurkunde, den Gesuchsunterlagen und dem Internetauftritt ergibt.

    6. Insgesamt ist die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nicht unvollständig oder unrichtig, wenn sie davon ausgeht, dass die Aktivitäten der Beschwerdeführerin nicht im Bereich der Kriminalprävention im engeren Sinn anzusiedeln sind.

6.

    1. Die Beschwerdeführerin macht zudem eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) sowie des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend. Organisationen mit vergleichbaren Angeboten wie die Beschwerdeführerin, so etwa Z. , würden durch den Kredit "Kinderschutz" gefördert. Auch sei ihre Vorgängerorganisation, der Verein "Y. ", durch beide Kredite unterstützt worden (vgl. Beschwerde, Rz. 7, 32; Replik, Rz. 5, 10 f.; Stellungnahme vom 23. Juli 2021, Rz. 10). Nach Auffassung der Vorinstanz unterscheiden sich die unterstützten Angebote von demjenigen der Beschwerdeführerin. Die doppelte Unterstützung des Vereins "Y. " sei darauf zurückzuführen, dass sie den Begriff Kriminalprävention damals noch weiter ausgelegt habe (vgl. Vernehmlassung, S. 2, 8; Duplik, S. 2 ff.; Stellungnahme vom 3. September 2021, S. 2).

    2. Der Anspruch auf Gleichbehandlung verlangt, dass Rechte und Pflichten der Betroffenen nach dem gleichen Massstab festzusetzen sind. Das Rechtsgleichheitsgebot wird insbesondere dann verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass sich die ungerechtfertigte Gleichbzw. Ungleichbehandlung auf eine wesentliche Tatsache bezieht (vgl. BGE 137 I 167 E. 3.5; Urteil des BVGer C-1527/2019 vom 15. September 2021 E. 4.6; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 572; je m.H.).

    3. Z. ist eine im Jahr (…) gegründete Schweizer Stiftung, welche sich für Kinder und Jugendliche einsetzt (vgl. [Angabe Webseite], abgerufen im Januar 2022). Ihr Angebot "(Bezeichnung)" ist gemäss Internetauftritt ein Dienst, der Kinder und Jugendliche in drei Landessprachen rund um die Uhr, kostenlos und vertraulich auf verschiedenen Kanälen (Telefon, Chat, SMS oder E-Mail) bei Problemen und Fragen unterstützt (Angabe Webseite], abgerufen im Januar 2022). Der Dienst wird seit 1997 vom Bund mitfinanziert und ist in der Bevölkerung breit bekannt. Die Möglichkeit für Kinder und Jugendliche, in Notfällen zu jeder Tagesund Nachtzeit einen solchen Dienst in einer Landessprache zur Verfügung zu haben, wirkt unmittelbar kriminalpräventiv, so z.B. in Fällen von häuslicher Gewalt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das Beratungsangebot auch Dinge umfasst, die nichts mit strafbaren Handlungen zu tun haben

      (z.B. Beratung bei Essstörungen, Zukunftsplanung etc.).

    4. Das Angebot der Beschwerdeführerin steht demgegenüber nicht rund um die Uhr zu Verfügung und entfaltet in den allermeisten Fällen keine kriminalpräventive Wirkung im obgenannten Sinn (vgl. hierzu vorn E. 4.7 und 5). Auch hat die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit erst dieses Jahr aufgenommen, weshalb ihr Angebot entsprechend noch nicht breit bekannt ist. Die kriminalpräventive Wirkung des Angebots von Z. ist daher im Vergleich zu demjenigen der Beschwerdeführerin grösser. Es liegt somit kein vergleichbarer Sachverhalt und damit auch keine Ungleichbehandlung vor. Selbst wenn man von einem vergleichbaren Sachverhalt ausgehen würde, würde die Vorinstanz mit der besonderen Bedeutung des Angebots von Z. für Kinder und Jugendliche, den damit verbundenen höheren Fixkosten sowie der Nachhaltigkeit der Investition von Fördergeldern in bekannte Angebote sachliche Gründe für eine Ungleichbehandlung anführen.

    5. Der Verein "Y. " hat von 2018 bis 2020 Finanzhilfen aus beiden Krediten "Kinderschutz" und "Kinderrechte" bezogen (vgl. Subventionsverträge zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Verein "Y. " für das Jahr 2018 sowie 2019 bis 2020; Beschwerdebeilagen Nr. 5a und 5b). Dieser Umstand begründet allerdings keinen Anspruch der Beschwerdeführerin auf die Ausrichtung entsprechender Subventionsgelder. Bei den in Frage stehenden Finanzhilfen handelt es sich um Ermessenssubventionen (vgl. hierzu vorn E. 3.2).

    6. Die Ungleichbehandlung der Beschwerdeführerin im Vergleich zum Verein "Y. " ergibt sich vorliegend aus der Praxisänderung der

      Vorinstanz betreffend den Anwendungsbereich des Kredits "Kinderschutz" (vgl. hierzu vorn E. 4.7). Mit der Gleichbehandlung der Gesuchstellenden angesichts der höheren Gesuchszahlen und der Ausschöpfung des in Frage stehenden Kredits führt die Vorinstanz ernsthafte und sachliche Gründe für ihre Praxisänderung an; es ist auch kein Verstoss gegen Treu und Glauben erkennbar. Insbesondere kann aus der E-Mail der Vorinstanz vom 24. März 2020 (vgl. Beilage Nr. 7 zur Replik) keine Zusicherung von Finanzhilfen abgeleitet werden. Auch aus Gründen der Rechtssicherheit drängt sich keine Beibehaltung der bisherigen Praxis auf (vgl. zum Rechtsgleichheitsgebot im Zusammenhang mit Praxisänderungen BGE 142 V 87

      E. 5.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 590 ff.; je m.H.). Im Übrigen

      würde auch kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gleichbehandlung im Unrecht bestehen (vgl. BGE 146 I 105 E. 5.3.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 599; je m.H.). Für die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Ungleichbehandlung im Zusammenhang mit der vom Parlament beschlossenen Erhöhung der finanziellen Mittel für die Kredite (vgl. Replik, Rz. 3 und vorn E. 4.6) bestehen keine Anhaltspunkte. Sie konnte von dieser nach unbestrittenen Angaben der Vorinstanz im Rahmen des Kredits "Kinderrechte" profitieren (vgl. Vernehmlassung, S. 4; Duplik, S. 2). Es liegt daher insgesamt keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots vor.

    7. Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 142 V 513 E. 4.2 m.H.). Der Entscheid muss offensichtlich unhaltbar sein (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 605 m.H.). Da die Vorinstanz sich bei ihrem Vorgehen auf sachliche Gründe stützt (vgl. hierzu vorn E. 6.6), bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte für eine Verletzung des Willkürverbots.

    8. Zusammenfassend verletzt die Vorinstanz weder das Rechtsgleichheitsgebot noch das Willkürverbot, wenn sie der Beschwerdeführerin vorliegend keine Finanzhilfen aus dem Kredit "Kinderschutz" zuspricht.

7.

    1. Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, der vorinstanzliche Entscheid sei unangemessen (vgl. Stellungnahme vom 23. Juli 2021, Rz. 12).

    2. Die Vergabe der in Frage stehenden Subventionen liegt im Ermessen der Vorinstanz (vgl. hierzu vorn E. 3.2). Beim Kredit "Kinderschutz" übersteigt die Zahl der eingereichten Gesuche offenbar die zur Verfügung stehenden Mittel (vgl. Vernehmlassung, S. 2). Die Vorinstanz hat vorliegend für den Kredit "Kinderschutz" mit dem Erfordernis der unmittelbar kriminalpräventiven Wirkung, aber auch der Bekanntheit des Angebots und Nachhaltigkeit der Investitionen indirekt Anhaltspunkte für eine Prioritätenordnung zur Beurteilung der Subventionswürdigkeit der Gesuche gesetzt (vgl. Art. 13 Abs. 2 SuG). Bei der Überprüfung solcher Priorisierungsentscheide auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung Zurückhaltung (vgl. hierzu vorn E. 3.3). Das Angebot von Z. unterscheidet sich von demjenigen der Beschwerdeführerin (vgl. hierzu vorn E. 6.3 f.) und erscheint insofern geeigneter für den in Frage stehenden Kredit "Kinderschutz". Auch bei der Praxisänderung stützt sich die Vorinstanz auf nachvollziehbare Überlegungen (vgl. hierzu vorn E. 6.6). Die von der Vorinstanz angewandten Kriterien erscheinen somit insgesamt vertretbar und nicht unzweckmässig (vgl. zum Begriff der Unangemessenheit BGE 137 V 71 E. 5.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 431 ff. m.H.).

    3. Insgesamt hat die Vorinstanz ihr Ermessen nicht in unzweckmässiger Weise ausgeübt, wenn sie der Beschwerdeführerin keine Mittel aus dem Kredit "Kinderschutz" zugesprochen hat.

8.

Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend den fehlenden Bedarf ihres Angebots als Alternativbegründung der Vorinstanz (vgl. Replik, Rz. 2 f.; Stellungnahme vom 23. Juli 2021, Rz. 2) braucht vorliegend nicht eingegangen zu werden, da bereits andere Voraussetzungen zur Ausrichtung der in Frage stehenden Finanzhilfen, wie insbesondere die kriminalpräventive Wirkung der Tätigkeit der Beschwerdeführerin im obgenannten Sinn (vgl. hierzu vorn E. 4.7 und 5), nicht vorliegen.

9.

Zusammenfassend hat die Vorinstanz mit ihrem Entscheid weder Bundesrecht verletzt noch den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt und auch ihr Ermessen nicht in unzweckmässiger Weise ausgeübt. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.

10.

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des

Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Diese sind auf Fr. 4'000.– festzulegen. Der in gleicher Höhe von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE); ebenso wenig der obsiegenden Vorinstanz (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).

11.

Eine Beschwerde gegen das vorliegende Urteil wäre nur dann möglich, falls dargetan werden könnte, dass hier eine Anspruchssubvention zur Diskussion steht (vgl. Art. 83 Bst. k BGG). Da dies nach diesem Urteil nicht der Fall ist (vgl. vorn E. 3.2), wird auf eine Rechtsmittelbelehrung verzichtet. Es wäre im Übrigen am Bundesgericht, über die Zulässigkeit einer allfälligen Beschwerde zu entscheiden (vgl. Urteil des BVGer B-196/2018 vom 27. Mai 2019 E. 11).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an:

  • die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Martin Kayser Julian Beriger

Versand: 11. Januar 2022

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