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Bundesverwaltungsgericht Urteil B-5466/2011

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts B-5466/2011

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung II
Dossiernummer:B-5466/2011
Datum:24.07.2012
Leitsatz/Stichwort:Arbeitslosenversicherung
Schlagwörter : Arbeit; Vollzug; Quot;; Kanton; Personal; Vorinstanz; Verwaltung; Zusammenhang; Personalberater; Vollzugskosten; Luzern; Finanzweisung; Verfügung; Höhe; Verfahren; Arbeitsverhältnis; Urteil; Kantone; Kantons; Kosten; Bundesverwaltungsgericht; Aufgabe; Aufgaben; Anrechenbarkeit; Parteien; Betrag; Vollzugskostenentschädigung; Entlassung; Arbeitslosenversicherung
Rechtsnorm: Art. 10 AVIG;Art. 47 VwVG ;Art. 48 VwVG ;Art. 50 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 85 AVIG;Art. 90 AVIG;Art. 92 AVIG;
Referenz BGE:133 V 257; 133 V 587; 135 II 38
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-5466/2011

U r t e i l  v o m  2 4.  J u l i  2 0 1 2

Besetzung Richter Marc Steiner (Vorsitz),

Richter David Aschmann, Richter Claude Morvant, Gerichtsschreiberin Laura Melusine Baudenbacher.

Parteien Kanton Luzern,

handelnd durch die Dienststelle Wirtschaft und Arbeit (wira), Bürgenstrasse 12, Postfach 3439, 6002 Luzern, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Wirtschaft, Arbeitsmarkt / Arbeitslosenversicherung, Effingerstrasse 31, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Verfügung des SECO vom 31. August 2011 über die Anerkennung der Jahresrechnung und der Vollzugskostenrechnung des Rechnungsjahres 2010.

Sachverhalt:

Mit Verfügung vom 31. August 2011 genehmigte das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO, hiernach: Vorinstanz) die Jahresrechnung und die Vollzugskostenrechnung 2010 der Dienststelle für Wirtschaft und Arbeit (wira) des Kantons Luzern. Nicht genehmigt wurde die Anrechnung einer Position in Höhe von Fr. 41'278.75 betreffend ausserordentliche Kosten. Diese Kosten sind der wira dadurch entstanden, dass sie das Arbeitsverhältnis mit einem RAV-Personalberater am 2. September 2008 per

31. Dezember 2008 infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit beendet hat. Das hiergegen angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Luzern entschied mit Urteil vom 21. Mai 2010, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtswidrig erfolgt sei. In der Folge einigten sich die Parteien darauf, dass die wira dem betreffenden RAV-Personalberater u.a. einen Betrag von Fr. 6'000.00 an eine absolvierte Weiterbildung ausrichtet und ihm einen Schadenersatz in Höhe von Fr. 26'571.20 bezahlt. Die gemäss Vorinstanz nicht anrechenbare Position in Höhe von Fr. 41'278.75 umfasst - neben der genannten Schadenersatzsumme und den Weiterbildungskosten - Sozialversicherungsbeitrage sowie eine Parteientschädigung.

Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, bei diesen Kosten handle es sich nicht um ordentliche Ausgaben, die beim üblichen Vollzug der dem Kanton übertragenen Aufgaben anfielen. Vielmehr gehe es um einen ausserordentlichen Aufwand, der als Folge einer ausserordentlichen personellen Situation notwendig geworden sei. Aus der Tatsache, dass jede Amtsstelle zu irgendeinem Zeitpunkt mit derartigen ausserordentlichen Kosten konfrontiert sein könnte, könne nicht abgeleitet werden, dass solche Ausgaben auch anrechenbar sein müssen.

A.

Hiergegen erhob der Kanton Luzern, handelnd durch die Dienststelle für Wirtschaft und Arbeit (wira) des Kantons Luzern (nachfolgend: Beschwerdeführer), mit Eingabe vom 29. September 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die teilweise Aufhebung der Ziffer 2 der Verfügung der Vorinstanz vom 31. August 2011 sowie die Feststellung, dass der Betrag von Fr. 41'278.75 betreffend ausserordentliche Kosten anrechenbar sei. Der Beschwerdeführer begründete seine Rechtsbegehren insbesondere mit Verweis auf Art. 92 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG), der von "anrechenbaren Kosten" spricht, ein Begriff, welcher weder vom Gesetznoch vom Verordnungsgeber genau erläutert werde. Auch die durch die Vorinstanz herausgegebenen Finanzweisungen (in casu die Finanzweisung 01/2009 "Voranschlag Vollzugskostenentschädigung Kantone RAV/LAM/KAST", die Finanzweisung 01/2010 "Kontierungsrichtlinien Kantone RAV/LAM/KAST" sowie die Finanzweisung 02/2010 "Jahresabschluss 2010 Kantone [RAV/LAM/KAST]") enthielten keine exakte Begriffsbestimmung. Sie sähen lediglich vor, dass alle AHV-pflichtigen Zahlungen mit Lohncharakter bzw. dass alle Kosten, welche im Zusammenhang mit Personal gemäss den kantonalen Rechtsgrundlagen üblicherweise anfielen, entschädigt werden könnten. Dazu seien ohne weiteres der Nettolohn, die Weiterbildungskosten sowie die Arbeitnehmerbzw. Arbeitgeberbeiträge an die Altersund Hinterlassenenversicherung etc. und an die Pensionskasse in Höhe von insgesamt Fr. 27'213.85 zu zählen. Die weiteren Kosten - also die Parteientschädigung, die Anwaltskosten, der Schadenszins und die Bewerbungskosten im Total von Fr. 14'064.90 - seien im Zusammenhang mit Personal und gemäss den kantonalen Rechtsgrundlagen entstanden. Die Verfahrensvorgaben seien eingehalten worden, der Prozess sei korrekt abgelaufen. Somit seien auch diese Kosten anrechenbar. Dass die Vorinstanz die Anrechenbarkeit von personalrechtlichen Kosten nirgends ausgeschlossen habe, obwohl ihr - wie aus der angefochtenen Verfügung hervorgehe - bewusst gewesen sei, dass solche Verfahren wie im vorliegenden Fall möglich seien, müsse diese gegen sich gelten lassen. Zudem seien die ausserordentlichen Kosten entstanden, weil der Beschwerdeführer durch die Entlassung des RAV-Personalberaters versucht habe, Kosten einzusparen. Es könne nicht angehen, den Beschwerdeführer in die Pflicht für die Qualität seiner Leistungen zu nehmen und dann die Wahrnehmung dieser Verantwortung durch Nichtanrechnen von Kosten zu strafen.

B.

Mit Vernehmlassung vom 17. November 2011 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde vom 29. September 2011 unter Kostenfolge sowie die Bestätigung der angefochtenen Verfügung vom 31. August 2011. Zur Begründung trug sie vor, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten fielen nicht unter den üblichen Vollzugsaufwand. Darunter müsse das verstanden werden, was normalerweise beim Vollzug der dem Kanton übertragenen Aufgaben anfalle. Zu Lasten des Ausgleichsfonds würden nur die Vollzugskosten übernommen, welche im unmittelbaren Zusammenhang mit der Vollzugsaufgabenerfüllung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes stünden und gleichzeitig als normalerweise, d.h. üblicherweise anfallender Aufwand qualifiziert werden könnten. Hierzu gehörten u.a. die Personalkosten wie z.B. die Löhne und Sozialabgaben auf diesen Löhnen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten seien indessen als Folge einer aussergewöhnlichen personellen Situation entstanden und müssten demnach als nicht anrechenbarer, ausserordentlicher Aufwand qualifiziert werden.

C.

Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 9. Dezember 2011 vollumfänglich an den in seiner Beschwerde vom 29. September 2011 gemachten Ausführungen fest. Ergänzend trug er vor, die Lohnund Weiterbildungskosten wären in jedem Fall, d.h. auch bei Weiterführung des Arbeitsverhältnisses mit dem betreffenden RAV-Personalberater, angefallen und wären diesfalls durch die Vorinstanz übernommen worden. Insbesondere der Lohn hätte ohne adäquate Gegenleistung seitens des RAVPersonalberaters in noch weit grösserer Höhe während fortdauernder Krankheit bezahlt werden müssen. Auch die direkten Folgekosten des Urteils des Luzernischen Verwaltungsgerichtes seien anrechenbar, da personalrechtliche Verfahren letztlich zum üblichen Vollzugsaufwand gehörten. Der strengen Auslegung durch die Vorinstanz, wonach lediglich die Vollzugskosten anrechenbar seien, welche "unmittelbar im Zusammenhang mit der Vollzugsaufgabenerfüllung des AVIG" stünden, dürfe nicht gefolgt werden. Ansonsten könnte beispielsweise im Krankheitsfalle keine Lohnfortzahlung mehr erfolgen, da Krankheit nicht normalerweise mit dem Vollzug in direktem Zusammenhang stünde. Ausserdem habe die Vorinstanz in der Vergangenheit mehrfach sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit personalrechtlichen Verfahren anfielen, entschädigt. Eine plötzliche Praxisänderung sei geradezu treuwidrig.

D. In ihrer Duplik vom 13. Januar 2012 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Anträgen und an den in der Vernehmlassung vom 17. November 2011 gemachten Ausführungen fest. Ergänzend führte sie aus, das vom Beschwerdeführer vorgetragene Argument, der Lohn hätte ohne adäquate Gegenleistung seitens des RAV-Personalberaters in noch weit grösserer Härte während fortdauernder Krankheit bezahlt werden müssen, hätte in rechtlicher Hinsicht keinen Einfluss auf die Frage der Anbzw. Nichtanrechenbarkeit der im Streit liegenden Vollzugskosten. Das Gleiche gelte auch für die nicht anrechenbaren Weiterbildungskosten in Höhe von Fr. 6'000.00. Diese stünden nicht unmittelbar im Zusammenhang mit der Vollzugsaufgabenerfüllung des AVIG und könnten auch nicht als üblicherweise anfallender Aufwand qualifiziert werden. Auch hier gehe es um

einen ausserordentlichen Aufwand, der als Folge der rechtswidrigen Entlassung des Personalberaters entstanden sei bzw. der aufgrund einer Saldovereinbarung zwischen dem wira Luzern und dem Personalberater ausgerichtet worden sei.

Auf die vorstehend genannten und weiteren Vorbringen wird, soweit sie rechtserheblich sind, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Ob die Prozessvoraussetzungen gegeben sind und auf eine Beschwerde einzutreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition zu prüfen (BVGE 2007/6 E. 1 mit weiteren Hinweisen).

    2. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Als Verfügungen gelten autoritative, einseitige, individuell-konkrete Anordnungen der Behörde, die in Anwendung von Verwaltungsrecht ergangen, auf Rechtswirkungen ausgerichtet sowie verbindlich und erzwingbar sind (vgl. BGE 135 II 38 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Die Verfügung des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Das SECO ist eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. f VGG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG. Eine Ausnahme i.S.v. Art. 32 VGG ist nicht gegeben. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz für die Behandlung der Beschwerde vom 29. September 2011 zuständig.

      1.3.

      Die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers lauten in casu wie folgt:

      1. Ziffer 2 der Verfügung des SECO vom 31. August 2011 sei teilweise aufzuheben.

      2. Es sei festzustellen, dass der Betrag von CHF 41'278.75 betreffend ausserordentlicher Kosten (BK) anrechenbar ist.

Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist beschwerdeberechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Auch im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht sind Feststellungsbegehren gegenüber Leistungsbegehren subsidiär, womit auch auf dieser Stufe das Vorhandensein eines schutzwürdigen Feststellungsinteresses Voraussetzung für das Eintreten ist (BVGE 2007/6 E. 1.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1704/2006 vom 25. Oktober 2007

E. 1.3; BEATRICE WEBER-DÜRLER, in: CHRISTOPH AUER/MARKUS MÜL-

LER/BENJAMIN SCHINDLER [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über

das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, [hiernach: Kommentar VwVG], Art. 25 N. 22 f.). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Die Verfügung belastet ihn insofern, als die Vorinstanz in Ziffer 2 unter anderem befunden hat, der Betrag von Fr. 41'278.75 betreffend ausserordentliche Kosten gelte als nicht anrechenbar. Er hat deshalb ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG an der Aufhebung der genannten Ziffer 2. Das zweite Begehren des Beschwerdeführers hat der Sache nach nicht eine eigentliche Feststellung zum Gegenstand. Vielmehr begrenzt es das erste Begehren, indem es die Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung ausser Streit stellt. Darin werden über die strittigen ausserordentlichen Kosten hinaus diverse Verwaltungskosten in der Höhe von Fr. 17'236.35 nicht anerkannt. Durch die Kombination der Begehren des Beschwerdeführers wird damit im Ergebnis ein rechtsgestaltender Urteilsspruch anbegehrt (vgl. BEATRICE WEBER-DÜRLER, in: Kommentar VwVG, Art. 25 N. 5), womit die spezifischen Voraussetzungen für ein Feststellungsbegehren nicht weiter zu prüfen sind. Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer durch die Dienststelle für Wirtschaft und Arbeit rechtmässig vertreten ist (vgl. § 55 Bst. b und § 57 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Luzern vom

17. Juni 2007 [KV LU, SRL 1], § 33 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Luzern über die Organisation von Regierung und Verwaltung [OG LU, SRL 20], Art. 85 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG, SR 837.0] i.V.m. § 2 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Luzern über die Arbeitslosenversicherung und den Arbeitslosenhilfsfonds [AVAHG, SRL 890] sowie § 1 der Verordnung des Kantons Luzern über die Arbeitslosenversicherung und den Arbeitslosenhilfsfonds [AVAHV, SRL 890a]).

1.4. Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift gemäss Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG sind gewahrt. Der Kostenvorschuss im Sinne von Art. 63 Abs. 4 VwVG wurde rechtzeitig geleistet und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gemäss Art. 47 ff. VwVG sind erfüllt. Auf die Beschwerde vom 29. September 2011 ist damit einzutreten.

2.

Mit Verfügung vom 31. August 2011 genehmigte die Vorinstanz die Jahresrechnung und die Vollzugskostenjahresrechnung für das Rechnungsjahr 2010 des Kantons Luzern. Nicht genehmigt wurden ausserordentliche Vollzugsbzw. Betriebskosten in Höhe von Fr. 41'278.75, welche dem

Beschwerdeführer durch die rechtswidrige Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mit einem RAV-Personalberater entstanden sind. Streitig ist in casu, ob besagter Betrag unter den Begriff "anrechenbare Kosten" im Sinne von Art. 92 Abs. 7 AVIG fällt, womit er durch die Vorinstanz zu vergüten wäre.

3.

    1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG finden die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung Anwendung, soweit das AVIG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Vorliegend kommt das ATSG indessen nicht zur Anwendung, da sein Anwendungsbereich das Verhältnis zwischen Bund und Kantonen beim Vollzug des AVIG nicht beschlägt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7918/2007 vom 1. April 2008 E. 1.2).

    2. Der 5. Titel des AVIG über die Finanzierung unterscheidet zwischen der Beschaffung der Mittel für die Versicherung (Art. 90 - 91 AVIG) und der Entschädigung der Verwaltungskosten, welche den verschiedenen mit der Durchführung der Arbeitslosenversicherung betrauten Körperschaften entstehen. Gemäss Art. 92 Abs. 7 AVIG vergütet der Ausgleichsfonds den Kantonen die anrechenbaren Kosten, die ihnen bei der Durchführung der öffentlichen Arbeitsvermittlung, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Art. 83 Abs. 1 Bst. n bis AVIG und Art. 85 Abs. 1 Bst. d, e und g-k AVIG sowie aus dem Betrieb der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) nach Art. 85b AVIG und der Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen (LAM-Stellen) nach Art. 85c AVIG entstehen. Der Bundesrat bestimmt auf Vorschlag der Aufsichtskommission die anrechenbaren Kosten. Er berücksichtigt angemessen die Bereitschaftskosten zur Überbrückung von Schwankungen des Arbeitsmarktes, das Haftungsrisiko (Art. 85g AVIG) sowie die vorübergehenden Mehrkosten, die auf Grund der interkantonalen (Art. 85e AVIG) und der interinstitutionellen (Art. 85f AVIG) Zusammenarbeit entstehen. Die anrechenbaren Kosten werden in Abhängigkeit zur Wirkung der erbrachten Leistungen vergütet. Das EVD kann mit den Kantonen Leistungsvereinbarungen abschliessen. Art. 85 Abs. 1 Bst. k AVIG verpflichtet die Kantone, nach den Weisungen der Ausgleichsstelle zuhanden der Aufsichtskommission periodisch Rechnung über die Verwaltungskosten der kantonalen Amtsstellen, der RAV und der LAM-Stellen abzulegen.

    3. Gestützt auf Art. 109 AVIG hat der Bundesrat die Verordnung vom

      31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV, SR 837.02) erlassen. Art. 122a Abs. 1 AVIV regelt unter dem Titel "Anrechenbare Kosten der RAV, der LAMStelle und der kantonalen Amtsstelle" die Anrechenbarkeit von Betriebsund Investitionskosten. Nach dessen Abs. 2 kann das EVD eine Pauschalentschädigung vorsehen oder für gewisse Aufwendungen Höchstansätze festlegen. Die Ausgleichsstelle entscheidet bei Zweifelsfällen im Einzelfall über die Anrechenbarkeit von Kosten. Abs. 4 bestimmt, dass der Kanton der Ausgleichsstelle über die voraussichtlichen Aufwendungen der RAV, der LAM-Stelle und der kantonalen Amtsstelle ein einziges Budget einreicht. Die Ausgleichsstelle bestimmt den Einreichungszeitpunkt und die Form des Budgets. Sie erlässt nach der Prüfung des Budgets eine Verfügung dem Grundsatz nach (Zusicherungsentscheid;

      s. Abs. 5). Gemäss Abs. 7 f. reicht der Kanton der Ausgleichsstelle bis spätestens Ende Januar eine detaillierte Abrechnung über die effektiv entstandenen Kosten des Vorjahres ein. Die Ausgleichsstelle prüft die Abrechnung nach den Vorgaben der Verordnung vom 29. Juni 2001 über die Entschädigung der Kantone für den Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG-Vollzugskostenentschädigungsverordnung, SR 837.023.3).

    4. Gemäss Art. 1 der AVIG-Vollzugskostenentschädigungsverordnung werden den Kantonen nach Art. 92 Abs. 7 AVIG namentlich die Kosten für die Wahrnehmung von Aufgaben nach Art. 85 Abs. 1 Bst. d, e und g-k AVIG (Bst. a) sowie diejenigen für den Betrieb der RAV nach Art. 85b AVIG (Bst. b) entschädigt. Die Entschädigung für die Vollzugsaufgaben nach Art. 1 bemisst sich anhand der anrechenbaren Betriebskosten und der anrechenbaren Investitionskosten; Einnahmen werden von der Entschädigung abgezogen (Art. 2 AVIG-Vollzugskostenentschädigungsverordnung). Art. 3 der AVIG-Vollzugskostenentschädigungsverordnung bestimmt als Bezugsgrösse für die Berechnung der Vollzugskosten den Jahresdurchschnitt der gemeldeten Stellensuchenden eines Kantons in der Bemessungsperiode. Die Entschädigung für die Betriebskosten ergibt sich aus der Multiplikation der Bezugsgrösse und einem Betriebskostenansatz. Entschädigt werden die effektiv angefallenen, anrechenbaren Betriebskosten (Art. 4 Abs. 1 und 3 AVIG-Vollzugskostenentschädigungsverordnung). Über die aufgewendeten Mittel ist ordnungsgemäss Buch zu führen. Die Buchhaltung und die Abrechnung werden von der Ausgleichsstelle auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit geprüft. Die Ausgleichsstelle kann diese Aufgabe einer externen Revisionsgesellschaft übertragen

(Art. 8 Abs. 1 und 2 AVIG-Vollzugskostenentschädigungsverordnung). Die Ausgleichsstelle kann Weisungen über die Anrechenbarkeit der Kosten erlassen (Art. 9 Bst. b AVIG-Vollzugskostenentschädigungsverordnung; vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6443/2010 vom 5. April 2011 insb. E. 3.3, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 8C_331/2011 vom 17. Juli 2011 insb. E. 3.3).

4. Wie oben (E. 3. 2) ausgeführt, vergütet der Ausgleichsfonds gemäss Art. 92 Abs. 7 AVIG den Kantonen die anrechenbaren Kosten, die ihnen bei der Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben anfallen. Der Begriff "anrechenbare Kosten" wird im Gesetz nicht definiert. Auch Art. 122a AVIV erläutert nicht, was unter "Betriebsund Investitionskosten" gemäss Abs. 1 zu verstehen ist. Dasselbe trifft auf die AVIGVollzugskostenentschädigungsverordnung zu, welche lediglich die technischen Einzelheiten der Entschädigungsberechnung für die Betriebsund Investitionskosten regelt. Gemäss Bundesgericht deutet der Umstand, dass das Gesetz von "anrechenbaren Kosten" spricht, darauf hin, dass nicht sämtliche irgendwie anfallenden Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Vollzug der dem Kanton übertragenen Aufgaben übernommen werden. Vielmehr will der Gesetzgeber dadurch eine Beschränkung der Kosten erreichen. Zu erstatten ist demnach der übliche Vollzugsaufwand. Darunter muss das verstanden werden, was normalerweise beim Vollzug der übertragenen Aufgaben anfällt. Die Konkretisierung wird dem Rechtsanwender überlassen (vgl. BGE 133 V 587 E. 4.2). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Beschränkung des Kostenbeitrages insbesondere gerechtfertigt aufgrund der Entstehungsgeschichte des Art. 92 Abs. 7 AVIG, mit Blick auf die Gleichbehandlung der Kantone als Beitragsempfänger sowie aus dem in Art. 122a Abs. 4 bis 8 AVIV zwingend vorgeschriebenen Verfahren zur Bestimmung der anrechenbaren Kosten (BGE 133 V 587 E. 4.3 ff.).

5.

5.1.

Im vorliegenden Fall wurde das Arbeitsverhältnis eines RAVPersonalberaters mit Verfügung der Dienststelle Wirtschaft und Arbeit (wira) vom 2. September 2008 aufgrund dauernder Arbeitsunfähigkeit per

31. Dezember 2008 aufgelöst. Da die Schlichtungsverhandlungen scheiterten, gelangte der Personalberater an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, welches mit Urteil vom 21. Mai 2010 dessen Verwaltungsgerichtsbeschwerde guthiess und feststellte, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtswidrig erfolgt war. Im Anschluss daran wurde

zwischen den Parteien eine aussergerichtliche Einigung erzielt, in deren Rahmen eine Schadenersatzzahlung zugunsten des RAVPersonalberaters in Höhe von Fr. 26'571.20 vereinbart wurde. Die Position "Schadenersatz" umfasst die folgenden Beträge:

Dem Kanton entstanden dadurch insgesamt gegenüber dem SECO als anrechenbar geltend gemachte Kosten in Höhe von Fr. 41'278.75. Diese setzen sich wie folgt zusammen:

Die Vorinstanz hat deren Vergütung insbesondere mit der Begründung verweigert, es handle sich um ausserordentliche Kosten, welche nicht beim üblichen Vollzug der dem Kanton übertragenen Aufgaben anfielen. Nur diejenigen Vollzugskosten würden übernommen, welche im unmittelbaren Zusammenhang mit der Vollzugsaufgabenerfüllung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes stünden und gleichzeitig als normalerweise,

d.h. üblicherweise anfallender Aufwand qualifiziert werden könnten. Der

Beschwerdeführer geht hingegen davon aus, dass mangels gesetzlicher Definition des Begriffes "anrechenbare Kosten" sämtliche Kosten im Zusammenhang mit personalrechtlichen Fragen durch die Vorinstanz übernommen werden müssten. Dazu gehörten klarerweise der Nettolohn, die Weiterbildungskosten sowie die Arbeitnehmerbzw. Arbeitgeberbeiträge an die Altersund Hinterlassenenversicherung etc. und an die Pensionskasse in Höhe von insgesamt Fr. 27'213.85. Auch die direkten Folgekosten des Urteils des Luzernischen Verwaltungsgerichts - also die Parteientschädigung, die Anwaltskosten, der Schadenszins und die Bewerbungskosten im Total von Fr. 14'064.90 - seien im Zusammenhang mit Personal und gemäss den kantonalen Rechtsgrundlagen entstanden und deshalb anrechenbar. Schliesslich seien die ausserordentlichen Kosten entstanden, weil der Beschwerdeführer durch die Entlassung des RAVPersonalberaters versucht habe Kosten einzusparen. Eine Entlassung im öffentlichen Dienstrecht sei nur unter sehr restriktiven Voraussetzungen möglich, entsprechend hoch sei das Risiko eines negativen Gerichtsentscheids, wenn die Kündigung angefochten werde. Es könne nicht angehen, den Beschwerdeführer "in die Pflicht für die Qualität seiner Leistungen zu nehmen" und dann die Wahrnehmung dieser Verantwortung durch Nichtanrechnen von Kosten zu strafen.

    1. Gestützt auf Art. 9 Bst. b der AVIV-Vollzugskostenentschädigungsverordnung hat die Vorinstanz die Finanzweisung 01/2009 "Voranschlag Vollzugskostenentschädigung Kantone RAV/LAM/KAST", die Finanzweisung 01/2010 "Kontierungsrichtlinien Kantone RAV/LAM/KAST" sowie die Finanzweisung 02/2010 "Jahresabschluss 2010 Kantone (RAV/LAM/ KAST)" erlassen, welche allesamt Angaben zu den anrechenbaren Kosten enthalten.

      1. In der Finanzweisung 1/2009 wird unter "Grundsätze" einleitend festgehalten: "Für Fragen der Anrechenbarkeit sind die bundesrechtlichen Vorschriften sowie die Vorgaben des SECO verbindlich. Aus dem gesetzlichen Begriff der Anrechenbarkeit folgt, dass den Durchführungsstellen nicht alle, sondern nur die als anrechenbar erklärten Kosten vom Ausgleichsfonds der ALV vergütet werden dürfen (Art. 92 Abs. 6 und 7 AVIG)." Es folgt unter "2. Kostenarten" eine Auflistung der als anrechenbar geltenden Kosten, worunter beispielsweise Personalkosten, Raumkosten und Mobiliarkosten fallen. Betreffend "Gehälter und Löhne" verlangt die Vorinstanz, dass alle AHV-pflichtigen Bruttolöhne sowie andere AHV-pflichtigen Leistungen mit Lohncharakter angegeben werden, welche im Zusammenhang mit den dort aufgeführten Personalkategorien

        entstehen. Personalberater werden dabei unter der Kategorie 50 genannt. Es wird festgehalten, dass die Gehälter und Löhne anrechenbar sind, soweit sie die gültigen kantonalen Besoldungsregeln für die entsprechenden Funktionen nicht übersteigen. Ferner als anrechenbar werden unter "a2 Sozialleistungen" AHV/IV/EO/ALV-Arbeitgeberbeiträge, Krankentaggeldund Unfallversicherungsbeiträge an Kollektivversicherungen, die anerkannten Familienzulagen, Beiträge für die berufliche Vorsorge sowie andere nicht AHV-pflichtige Sozialzulagen, höchstens jedoch im Rahmen der vergleichbaren eidgenössischen oder kantonalen Regelungen, aufgezählt. Schliesslich gelten gemäss Erwägung 2h Ausund Weiterbildungsmassnahmen für Mitarbeitende als anrechenbar .

      2. Die Finanzweisung 1/2010 sowie die Finanzweisung 02/2010 wiederholen die Ausführungen zur allgemeinen Anrechenbarkeit von Kosten (siehe S. 2 sowohl der Finanzweisung 1/2010 als auch der Finanzweisung 02/2010). Die Finanzweisung 1/2010 bestätigt zudem die Angaben der Finanzweisung 1/2009 zur Anrechenbarkeit von Gehälter und Lohnen (S. 21 Finanzweisung 1/2010) und von Sozialleistungen (S. 22 Finanzweisung 1/2010).

    2. Bei den durch die Vorinstanz erlassenen Weisungen handelt es sich dem Inhalt nach um Verwaltungsverordnungen, welche für die Durchführungsorgane verbindlich sind, indessen für Private - im Gegensatz zu Rechtsverordnungen - keine Rechte und Pflichten begründen. Ihre Hauptfunktion besteht darin, insbesondere im Ermessensbereich der Behörde eine einheitliche und rechtsgleiche Verwaltungspraxis zu gewährleisten. Auch sind sie in der Regel Ausdruck des Wissens und der Erfahrung einer Fachstelle. Als verwaltungsunabhängige Gerichtsinstanz gemäss Art. 2 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung von Verwaltungsverordnungen frei. Sofern Verwaltungsverordnungen aber eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen, werden sie von den Gerichten bei der Entscheidfindung mitberücksichtigt. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (siehe BGE 133 V 257 E. 3.2 m.w.H.; BGE 132 V

200 E. 5.1.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6443/2010 vom

5. April 2011 E. 5.2; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, All-

gemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, Rz 123

ff.; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 3. Auflage, Bern 2009, § 14 Rz. 19 ff. und § 41 Rz. 11 ff.).

6.

    1. Wie dargelegt ergibt sich aus Art. 92 Abs. 7 AVIG und Art. 1 AVIGVollzugskostenentschädigungsverordnung, dass der Gesetzgeber nur die mit der Tätigkeit und der Erfüllung der den Kassen vom Gesetz übertragenen Aufgaben unmittelbar verbundenen Kosten entschädigen wollte. Diese Ansicht vertritt auch die Rechtsprechung, nach welcher nur der übliche Vollzugsaufwand, also nur die Kosten, welche normalerweise beim Vollzug der dem Kanton übertragenen Aufgaben anfällt, zu erstatten ist (vgl. E. 4 hiervor sowie BGE 133 V 587 E. 4.2). In Bezug auf die Anrechenbarkeit des Betrages von Fr. 41'278.75 ist mit dem Beschwerdeführer übereinzustimmen wenn er ausführt, die den Gesamtbetrag ausmachenden unterschiedlichen Positionen müssten differenziert betrachtet werden (vgl. E. 2 der Replik vom 9. Dezember 2011). Die zu treffende Unterscheidung ist indessen eine andere als die vom Beschwerdeführer vorgetragene: auf der einen Seite stehen die Kosten einer (hypothetisch angenommenen) Weiterbeschäftigung des RAV-Personalberaters. Diese umfassen die Arbeitnehmerbzw. Arbeitgeberbeiträge an die Altersund Hinterlassenenversicherung etc. und an die Pensionskasse sowie der Nettolohn (ausmachend Total Fr. 21'213.85). Eine zweite Gruppe umfasst die Kosten des Rechtsstreits betreffend die Entlassung des RAVMitarbeiters, welche sich aus Anwaltskosten, Parteientschädigung und Schadenszins zusammensetzen (Total Fr. 7'564.90). Von diesen beiden Kategorien zu unterscheiden sind schliesslich die Ausbildungskosten zum CAS Case Manager in Höhe von Fr. 6'000.00 sowie die Bewerbungskosten in Höhe von Fr. 6'500.00.

    2. Zu den im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit betreffend die rechtswidrige Entlassung des RAV-Mitarbeiters angefallenen Kosten in Höhe von Fr. 7'564.90 führt der Beschwerdeführer aus, aus der Gesamtheit der Weisungen der Vorinstanz gehe hervor, dass alle Kosten, welche im Zusammenhang mit Personal gemäss den kantonalen Rechtsgrundlagen üblicherweise anfallen könnten, entschädigt würden. Mit der plötzlichen Verweigerung der Vergütung setze sich die Vorinstanz in diametralen Gegensatz zu ihrer eigenen Praxis in früheren Jahren, in denen mehrfach sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit personalrechtlichen Verfahren anfielen, entschädigt worden seien. Die Vorinstanz vertritt hingegen die Auffassung, der im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit

      betreffend die rechtswidrige Entlassung des RAV-Mitarbeiters angefallene Betrag könne nicht als Kosten angesehen werden, welche normalerweise beim Vollzug der dem Kanton übertragenen Aufgaben anfallen. Diese Auffassung verdient Zustimmung. Beim Betrag von Fr. 7'564.90 handelt es um einen ausserordentlichen Aufwand. Zwar versteht es sich von selbst, dass den Kantonen beim Vollzug des AVIG Personalkosten entstehen. Diesem Gedanken tragen auch die Weisungen Rechnung, indem sie Gehälter, Löhne, Sozialbeiträge etc. als anrechenbar qualifizieren (vgl. beispielsweise Bst. 2a der Finanzweisung 01/2009). Nicht als üblicher Verwaltungsaufwand angesehen werden können indessen Kosten, die einem Kanton dadurch entstanden sind, dass ein nach kantonalem Personalrecht angestellter Mitarbeiter rechtswidrig entlassen wurde. Folglich ist der Beschwerdeführer auch nicht zu hören, wenn er in seiner Beschwerde vom 29. September 2011 vorträgt, im Zusammenhang mit der Entlassung des RAV-Personalberaters seien die Verfahrensvorgaben eingehalten worden und der Prozess korrekt abgelaufen, und hieraus die Anrechenbarkeit ableitet (Beschwerde, E. 3.1). Auch ist die Situation im vorliegenden Fall entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers nicht vergleichbar mit derjenigen, in der aufgrund von Krankheit eine Lohnfortzahlung entsteht. Die vorliegend zur Beurteilung stehenden Kosten eines dienstrechtlichen Rechtsmittelverfahrens sind vielmehr denjenigen einer Administrativuntersuchung ähnlich, wie sie sachverhaltlich BGE 133 V 587 zugrunde gelegen hat. In diesem Sinne räumt denn auch der Beschwerdeführer zumindest im Eventualstandpunkt ein, dass aufgrund dieses Entscheids der Schluss gezogen werden könne, dass die Anwaltskosten und die Parteientschädigung nicht anzurechnen sind (Replik,

      S. 3). Es kann demnach nicht gesagt werden, die durch die rechtswidrige Entlassung entstandenen Kosten gehörten zum üblichen Vollzugsaufwand. Schliesslich kann dem Beschwerdeführer ebenfalls nicht gefolgt werden, wenn er zwar geltend macht, die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung ihre langjährige Praxis geändert, indessen dieses Vorbringen nicht hinreichend substantiiert. Gegen eine Praxisänderung bei der Anrechnung von Kosten, die im Zusammenhang mit personalrechtlichen Verfahren stehen, spricht zudem BGE 133 V 587 (vgl. insbesondere E. 5.2). Demnach ist die Beschwerde jedenfalls in Bezug auf die Anwaltskosten, die Parteientschädigung und den Schadenszins, ausmachend Total Fr. 7'564.90, abzuweisen.

    3. Der Beschwerdeführer macht des Weiteren die Anrechenbarkeit der Kosten einer (hypothetisch angenommenen) Weiterbeschäftigung des RAV-Personalberaters geltend. Diese umfassen die Arbeitnehmerbzw.

      Arbeitgeberbeiträge an die Altersund Hinterlassenenversicherung etc. und an die Pensionskasse sowie der Nettolohn, ausmachend Total Fr. 21'213.85. Damit diese Kosten als anrechenbar gelten, müssten sie auch dann angefallen sein, wenn der RAV-Personalberater statt entlassen im Sinne des Gesetzes vom 26. Juni 2001 des Kantons Luzern über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz; SRL 051) an eine andere, ihm zumutbare Stelle, versetzt worden wäre. Zudem müssten diese Kosten in einem Bereich angefallen sein, der unmittelbar im Zusammenhang mit der Vollzugsaufgabenerfüllung des AVIG steht und in dem die Vollzugskosten zu Lasten des Ausgleichsfonds übernommen worden wären.

      1. Gemäss § 21 Abs. 1 des Personalgesetzes wird bei dauernder Arbeitsunfähigkeit eines Mitarbeiters das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der vorgeschriebenen Fristen und Termine aufgelöst oder umgestaltet. Nach § 18 Bst. a des Personalgesetzes kann die zuständige Behörde das Arbeitsverhältnis insbesondere beenden bei Aufhebung der Stelle oder bei Anpassung der Stelle an geänderte organisatorische oder wirtschaftliche Gegebenheiten und bei mangelnder Bereitschaft zur Verrichtung anderer angebotener sowie zumutbarer Arbeit. § 25 Abs. 2 des Personalgesetzes schreibt ebenfalls vor, dass einem Angestellten bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach Möglichkeit eine andere zumutbare Stelle anzubieten ist. Dauernde Arbeitsunfähigkeit im Bereich der bisherigen Dienstpflichten muss demnach gemäss § 21 des Personalgesetzes nicht zwingend zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses führen. Das Gesetz selbst sieht als Alternative ausdrücklich die Möglichkeit der Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses vor. Dies ergibt sich folgerichtig aus der gebotenen Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV). Konsequenterweise folgt daraus, dass vor jeder Entlassung die Frage einer Pensenreduktion oder aber einer alternativen Beschäftigung zu prüfen ist. Gegebenenfalls soll das bisherige Arbeitsverhältnis entsprechend umgewandelt werden. Dass solche Alternativen - ebenso wie in § 18 Bst. a oder § 25 Abs. 2 des Personalgesetzes - nur im Rahmen verfügbarer Möglichkeiten anzubieten sind, liegt auf der Hand. Immerhin geht damit eine Verpflichtung des Gemeinwesens einher, sich nach Massgabe des Machbaren um eine Weiterbeschäftigung des oder der betroffenen Angestellten zu bemühen. Wo dies gangbar ist, hat die entsprechende Umwandlung des Arbeitsverhältnisses Vorrang. Dabei kommt der Frage der Zumutbarkeit wesentliche Bedeutung zu, worauf allenfalls bereits bei der Fragestellung an den Vertrauensarzt zu achten ist. Damit ergibt sich, dass die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen von § 21 Abs. 1 des Personalgesetzes nicht

        in allen Fällen zwingend dem bisherigen Tätigkeitsbereich verhaftet bleiben muss. Wo sie diesbezüglich ausgewiesen ist (vgl. § 21 Abs. 2 des Personalgesetzes), soll sie vorab Anlass zu einer Umgestaltung geben. Erst wenn es an zumutbaren Möglichkeiten fehlt oder wenn Arbeitsfähigkeit auch in Bezug auf diese Alternative zu verneinen ist, soll das Arbeitsverhältnis aufgelöst werden (vgl. Urteil V 06 255_1 des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 22. Juni 2007 E. 6a).

      2. Nähme man im vorliegenden Fall an, dem betreffenden RAVPersonalberater wäre die Stelle nicht gekündigt, sondern eine andere, zumutbare Stelle angeboten worden, könnte man allenfalls davon ausgehen, dass die im Zusammenhang mit der Weiterbeschäftigung angefallenen Kosten durch das SECO übernommen worden wären - vorausgesetzt, der Personalberater wäre weiterhin im entschädigungspflichtigen Bereich beschäftigt gewesen. Aus dem Personalrecht des Kantons Luzern ergibt sich indessen - wie in Erwägung 6.3.1 hiervor ausgeführt - gerade nicht, dass die Weiterbeschäftigung im bisherigen Tätigkeitsbereich erfolgen muss. Vielmehr ist es durchaus möglich, dass ein Mitarbeiter zwar weiterhin öffentlich-rechtlich angestellt ist, aber in einem völlig neuen Tätigkeitsbereich arbeitet. Es wäre demnach namentlich mit Blick auf die Ausbildung zum CAS Case Manager (vgl. E. 6.4 hiernach), welche den Absolventen dazu befähigen soll, sowohl im Sozialals auch im Gesundheitswesen als Fallkoordinator zu arbeiten, genauso gut möglich gewesen, dass dem betreffenden Mitarbeiter eine Stelle in einem Bereich angeboten worden wäre, in dem die Vollzugskosten nicht zu Lasten des Ausgleichsfonds übernommen werden (siehe beispielsweise für das entsprechende Angebot der Fachhochschule St. Gallen, http://www.fhsg. ch/fhs.nsf/de/cas-case-management-kurzbeschrieb, zuletzt besucht am

25. Juli 2012). Soweit im Übrigen die Zumutbarkeit für den Betroffenen im vorliegenden Fall für eine Beschäftigung in einem anderen RAV gesprochen hätte, wie dies mit Urteil V 09 59 des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 21. Mai 2010 (E. 7b in fine) angedeutet wird, spricht das mit Blick auf Treu und Glauben bzw. die Kohärenz des Verhaltens des Beschwerdeführers umso mehr für die Nichtanrechenbarkeit der in Rede stehenden Position. Denn es geht nicht an, dem betroffenen RAVMitarbeiter unter Verletzung des Verhältnismässigkeitsgebots keine Anstellung in einer grösseren RAV-Zweigstelle anzubieten, gleichzeitig aber gegenüber der Vorinstanz geltend zu machen, es sei in Bezug auf die Kostenrechnung so vorzugehen, wie wenn der betroffene RAVPersonalberater weiterhin für eine RAV-Zweigstelle tätig gewesen wäre. Demnach handelt es sich bei den Kosten einer hypothetisch angenommen Weiterbeschäftigung des RAV-Personalberaters um im Zusammenhang mit einer ausserordentlichen Personalsituation angefallene Kosten (vgl. BGE 133 V 587 E. 5.2 sowie E. 4 hiervor). Angesichts des Gesagten ist die Beschwerde auch in Bezug auf die Arbeitnehmerbzw. Arbeitgeberbeiträge an die Altersund Hinterlassenenversicherung etc. und an die Pensionskasse sowie hinsichtlich des Nettolohns in Höhe von insgesamt Fr. 21'213.85 abzuweisen.

    1. Des Weiteren beantragt der Beschwerdeführer, es seien die Kosten für die Ausbildung zum Case Manager, ausmachend Fr. 6'000.00, als anrechenbar zu qualifizieren. Zur Begründung führt er aus, diese seien gemäss klarer Vorschrift aller Finanzweisungen als anrechenbar anzuerkennen. Die Vorinstanz ist indessen der Ansicht, beim Betrag von Fr. 6'000.00 handle es sich um einen ausserordentlichen Aufwand, da er im Zusammenhang mit der unrechtmässig erfolgten Auflösung des Arbeitsverhältnisses stehe bzw. aufgrund einer Saldovereinbarung zwischen dem wira Luzern und dem betreffenden Personalberater ausgerichtet worden sei. Für die Frage der Anrechenbarkeit ist - wie bereits unter

      E. 6.3 ausgeführt - massgebend, ob der Betrag von Fr. 6'000.00 ebenfalls angefallen wäre, wenn das Verfahren betreffend die Entlassung des RAV-Mitarbeiters korrekt abgelaufen bzw. der Mitarbeiter weiterbeschäftigt worden wäre. Gemäss Erwägung 2h der Finanzweisung 01/2009 sind Ausund Weiterbildungsmassnahmen für Mitarbeitende anrechenbar. Keine der anwendbaren Finanzweisungen enthält hingegen nähere Angaben zur Frage, ob die Ausbildungskosten auch anrechenbar sind, wenn sie im Zusammenhang mit einer Stellenaufhebung anfallen. Die Vorinstanz macht dazu im Ergebnis geltend, eine solche "Pauschalabgeltung" könne nicht berücksichtigt werden (Duplik, S. 2). Unbestritten ist, dass der in Frage stehende RAV-Sachbearbeiter den Lehrgang nach dem Wortlaut der Vereinbarung mit dem Beschwerdeführer vom 9. Dezember 2010 "erfolgreich abgeschlossen" hat (Beschwerdebeilage 13). Das spricht jedenfalls gegen eine verkappte Schadenersatzzahlung. Vielmehr verspricht die Ausbildung zum CAS Case Manager, welche den Absolventen dazu befähigen soll, sowohl im Sozialals auch im Gesundheitswesen als Fallkoordinator zu arbeiten (vgl. E. 6.3.2 hiervor), auch für die Tätigkeit als RAV-Sachbearbeiter einen Mehrwert, indem sie einen ganzheitlicheren Blick auf das Profil der durch das RAV betreuten Personen begünstigt. Ausserdem kann auch nicht geltend gemacht werden, die Kündigung spreche gegen die Finanzierung der Ausbildung oder führe zur Rückerstattung von Ausbildungsbeiträgen, wenn die Arbeitgeberseite das Dienstverhältnis auflöst. Damit ist in den geltend gemachten Weiterbildungskosten anrechenbarer Vollzugsaufwand zu sehen. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen.

    2. Zu den Bewerbungskosten in Höhe von Fr. 6'500.00 macht der Beschwerdeführer schliesslich geltend, diese wären in jedem Fall, also auch ohne Beendigung des Arbeitsverhältnisses, angefallen. Da sie anerkanntermassen anrechenbar seien, müsse die Vorinstanz sie vergüten. Die Vorinstanz trägt ihrerseits vor, sämtliche aufgrund der rechtswidrigen Entlassung entstandenen Folgekosten im Betrag von insgesamt Fr. 41'278.75 seien als nicht anrechenbare Verwaltungskosten zu qualifizieren, da sie nicht in unmittelbarer Erfüllung der Aufgaben gemäss dem AVIG verursacht worden seien. Tatsächlich kann im Hinblick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. insbesondere BGE 133 V 587

      E. 5.2) nicht gesagt werden, es handle sich bei den Bewerbungskosten um Aufwand, der normalerweise beim Vollzug der übertragenen Aufgaben anfällt. Vielmehr ist der Betrag von Fr. 6'500.00 als ausserordentlicher Aufwand anzusehen, der infolge einer ausserordentlichen personellen Situation angefallen ist. Folgerichtig macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend, die Bewerbungskosten aus dienstrechtlicher Verpflichtung übernommen zu haben. Vielmehr handelt es sich dabei lediglich um eine Schadenersatzposition im Rahmen der gütlichen Einigung zwischen dem Kanton und dem in Frage stehenden RAV-Mitarbeiter. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde in Bezug auf die Anrechenbarkeit der Bewerbungskosten in Höhe von Fr. 6'500.00 abzuweisen.

    3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist, soweit die Anrechnung der Weiterbildungskosten in Höhe von Fr. 6'000.- in Frage steht. In Bezug auf die weiteren strittigen Kostenpositionen ist die Beschwerde abzuweisen.

7.

    1. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

    2. In casu handelt der Beschwerdeführer in eigenem Vermögensinteresse, womit ihm nach Massgabe seines Unterliegens im Umfang von 6/7 Verfahrenkosten aufzuerlegen sind (vgl. Urteil C 263/06 vom 3. September 2007 E. 8). Die Verfahrenskosten, welche auf Fr. 4'000.00 festzusetzen sind, sind demnach dem Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 3'400.00 teilweise aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 4'000.00 zu verrechnen. Der Restbetrag von Fr. 600.00 wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zurückerstattet.

    3. Keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Partei auftreten (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach hat die obsiegende Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde vom 29. September 2011 wird teilweise gutgeheissen und Ziffer 2 der Verfügung der Vorinstanz vom 31. August 2011 wird teilweise aufgehoben. Die nicht anrechenbaren ausserordentlichen Kosten werden auf Fr. 35'278.75 festgesetzt. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten werden im Umfang von Fr. 3'400.00 dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.00 verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 600.00 wird dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils aus der Gerichtskasse zurückerstattet.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an:

  • den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)

  • die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

  • das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Marc Steiner Laura Melusine Baudenbacher

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 25. Juli 2012

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