Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung II |
Dossiernummer: | B-4888/2010 |
Datum: | 08.12.2010 |
Leitsatz/Stichwort: | Finanzmarktaufsicht |
Schlagwörter : | Konkurs; Vorinstanz; Gesell; Liquidation; Gesellschaft; Bundes; Fusion; Recht; Verfügung; Liegenschaft; Quot;; Urteil; Forderung; Forderungen; Bundesver; Untersuchung; Liquidator; Bundesverwaltungsgericht; Bundesgericht; Liquidations; Gutachten; Interesse; Verwaltung; Frank |
Rechtsnorm: | Art. 221 KG ;Art. 48 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ; |
Referenz BGE: | 117 III 39; 118 II 124; 126 III 283; 131 II 306; 131 II 680; 132 II 382; 135 II 296; 135 II 384; 136 II 43; 88 III 28 |
Kommentar: | Müller, Vischer, Zürcher Kommentar zum Fusionsgesetz, Zürich, Art. 5 FusG, 2004 |
Abteilung II B-4888/2010
Besetzung
Parteien
Gegenstand
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richter Ronald Flury, Richter Frank Seethaler, Richter Jean-Luc Baechler, Richter Francesco Brentani, Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann.
X._______AG in Liquidation handelnd durch Y. _____, und dieser vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. iur. Raymond Bisang, Zürich, Beschwerdeführerin,
gegen
Konkurseröffnung.
Mit Verfügung vom 1. November 2007 stellte die damalige Eid - genössische Bankenkommission (EBK) fest, fünf Gesellschaften, darunter die X._______ AG, die heutige Beschwerdeführerin, seien als Gruppe unbewilligt als Effektenhändler tätig gewesen und hätten gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen. Als Folge eröffnete die EBK über eine der Gesellschaften den Konkurs und setzte die vier übrigen Gesellschaften, darunter die heutige Be - schwerdeführerin, in Liquidation. Als Liquidator wurde der bisherige Untersuchungsbeauftragte eingesetzt.
Mit Urteil vom 20. März 2009 hiess das Bundesverwaltungsgericht die von Y. ____ im Namen von drei dieser Gesellschaften gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde teilweise gut, soweit die Vorinstanz den Gesellschaften vorgeworfen hatte, sie hätten Publikumseinlagen entgegengenommen. Im Übrigen wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden jedoch ab, so insbesondere auch in Bezug auf die verfügte aufsichtsrechtliche Liquidation der X._ _ AG.
Gegen dieses Urteil erhob Y. _ namens der X. AG und einer weiteren Gesellschaft Beschwerde beim Bundesgericht. Mit Urteil vom 22. September 2009 wies das Bundesgericht die Beschwerde der X._ AG ab.
Mit Verfügung vom 28. Juni 2010 eröffnete die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (Vorinstanz) über die X._______ AG in Liquidation (Beschwerdeführerin) per 29. Juni 2010, 08.00 Uhr, den Konkurs und setzte als Konkursliquidator den bisherigen Liquidator ein.
Mit Eingabe vom 6. Juli 2010 erhebt Y. _____, eingetragen im Handelsregister als einziges, aber nicht mehr zeichnungsberechtigtes Verwaltungsratsmitglied der Beschwerdeführerin, im Namen der Be - schwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundes - verwaltungsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Liquidation sei durch eine Fusion, d.h. Absorption
durch die T. _____ AG, in B.________, zu vollziehen. Eventualiter beantragt er, der Entscheid über die Art der Liquidation sei bis zum rechtskräftigen Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Zürich über das am (...) bei ihr anhängig gemachte Rechtsmittel zu sistieren. Subeventualiter beantragt er, die Liquidation sei nach den aktienrechtlichen Bestimmungen durchzuführen. Im Weiteren beantragt er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Y. ___ macht geltend, er sei wohl nicht als Aktionär, doch als Verwaltungsrat der mit Verfügung der Vorinstanz vom
1. November 2007 in Liquidation gesetzten Beschwerdeführerin in deren Namen zur Beschwerde gegen die Konkurseröffnung befugt. In Bezug auf den Antrag auf aufschiebende Wirkung führt Y. _____ aus, es gelte zu vermeiden, dass die mit dem Konkurs verbundenen schädlichen Wirkungen eintreten, obgleich die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung nicht erfüllt seien.
In materieller Hinsicht wird in der Beschwerdeschrift vom 6. Juli 2010 insbesondere dargelegt, die Vorinstanz gehe fälschlicherweise von der Überschuldung der Beschwerdeführerin aus. Die Beschwerdeführerin rügt, sie sei zu Unrecht in Konkurs gesetzt worden.
Mit Vernehmlassung vom 16. Juli 2010 beantragt die Vorinstanz, auf das Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie auf die Beschwerde insgesamt sei nicht einzutreten. Zur Begründung führt sie aus, Y. ____ habe seine Vertretungsbzw. Zeichnungsberechtigung für die Beschwerdeführerin mit Rechtskraft der Verfügung der Vorinstanz vom 1. November 2007 verloren. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung seien die Organe einer von der Vorinstanz in Liquidation bzw. in Konkurs versetzten Gesellschaft zwar befugt, trotz dem Entzug der Zeichnungsberechtigung im Namen der Gesellschaft Beschwerde gegen das Liquidationsbzw. Konkurserkenntnis Beschwerde zu führen, weil der Gesellschaft ansonsten gar keine Rechtsschutzmöglichkeit zustünde. Indessen habe Y. ____ diese Rechtsschutzmöglichkeit bereits ausgeschöpft und habe seit dem Urteil des Bundesgerichts seine Zeichnungsberechtigung rechtskräftig verloren.
Sodann beantragt die Vorinstanz, die Kosten seien nicht der Beschwerdeführerin, sondern allein und explizit Y. ____ aufzuerlegen, um zu verhindern, dass Y. _____ die Kosten nicht nach - träglich gegenüber der Beschwerdeführerin bzw. deren Konkursmasse geltend machen könne.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2010 wies die Instruktionsrichterin den Konkursliquidator an, zur Zeit von einer Zwangsverwertung der Liegenschaft Q._______ in B._______, sowie allfälligen Vorkehren dazu abzusehen.
Mit Vernehmlassung vom 11. August 2010 hält die Vorinstanz an ihrem Antrag auf Nichteintreten fest. Eventualiter beantragt sie, die Beschwerde sei abzuweisen.
Mit Replik vom 20. August 2010 bestätigt Y. ___ seine Anträge. Die Organe der in Liquidation bzw. Konkurs versetzten Gesellschaft seien trotz Entzugs bzw. Dahinfallen ihrer Vertretungsbefugnis be - rechtigt, in deren Namen Beschwerde gegen den Liquidationswie auch den Konkursentscheid zu erheben. Demnach sei Y. ____ als Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin berechtigt, für diese Be - schwerde zu erheben, weshalb auf die Beschwerde einzutreten sei.
In ihrer Duplik vom 1. September 2010 hält die Vorinstanz an ihren Anträgen auf Nichteintreten und eventualiter Abweisung der Be - schwerde sowie in Bezug auf die Kostenfolgen fest. Weil im vor - liegenden Fall bereits eine rechtskräftige Anordnung einer Liquidation vorhanden sei, womit auch der Entzug der Vertretungs befugnis des Organs rechtskräftig und nicht bloss vollstreckbar sei, sei Y. ___ seit Eintritt der Rechtskraft der Liquidationsverfügung nicht mehr legitimiert, namens der Beschwerdeführerin Beschwerde zu führen. Y. ___ habe in dem zur Konkurseröffnung führenden Verwaltungsverfahren auch keine Parteistellung inne gehabt, weshalb die angefochtene Verfügung vom 28. Juni 2010 auch nur dem Liquidator der Beschwerdeführerin eröffnet worden sei. Überdies gehe Y. ____ in seiner Replik selber davon aus, dass seine Vertretungsbefugnis für die Beschwerdeführerin durch die Anordnung der Liquidation weg - gefallen sei, weshalb er auch nicht mehr im Namen der Gesellschaft Beschwerde erheben könne.
Die Vorinstanz verweist in Bezug auf ihre Auffassung, dass der über die Beschwerdeführerin eröffnete Konkurs rechtmässig erfolgt sei, auf ihre Verfügung vom 28. Juni 2010 (Rz. 6 f. und 11) sowie ihre Vernehmlassung vom 11. August 2010. Da die Liquidationsverfügung vom
November 2007 bereits rechtskräftig sei, stehe ausser Frage, dass die Beschwerdeführerin aufgelöst werde. Eine Fusion komme akten - kundig nicht in Frage, da u.a. die Voraussetzung der vorgängigen Begleichung der dazumal offenen und fälligen Forderung nicht erfüllt war, ebenso wenig die Sicherung der dazumal streitigen Forderungen. Es verbiete sich daher auch eine Bewertung zu Fortführungswerten, vielmehr sei auf Veräusserungsbzw. Liquidationswerte abzustellen. Sodann seien die Vorbringen von Y. ____ nicht geeignet, das Vorliegen von ausreichender Liquidität zu begründen. Der Konkurs sei daher von Gesetzes wegen zu eröffnen. Die Frage nach der Art und Weise der Durchführung einer Liquidation nach Obligationenrecht, z.B. mittels Fusion, könne sich daher gar nicht (mehr) stellen. Die Vor - instanz hält an ihrem Antrag fest, die Kosten seien allein Y. ____ aufzuerlegen.
Mit Eingabe vom 23. September 2010 äussert sich Y. ____ (unaufgefordert) zur Duplik der Vorinstanz.
Die Vorinstanz beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, da Y. ___ nicht befugt sei, namens der Beschwerdeführerin ein Rechtsmittel zu erheben. Nach der bundesgerichtlichen Recht - sprechung seien die Organe einer in Liquidation bzw. in Konkurs ver - setzten Gesellschaft zwar befugt, trotz dem Entzug der Zeichnungs - berechtigung im Namen der Gesellschaft Beschwerde gegen das Liquidationsbzw. Konkurserkenntnis zu führen, weil der Gesellschaft ansonsten gar keine Rechtsschutzmöglichkeit zustehen würde. Y. ___ habe diese Rechtsschutzmöglichkeit indessen bereits ausgeschöpft, indem er gegen die Verfügung vom 1. November 2007, in der die aufsichtsrechtliche Liquidation der Beschwerdeführerin verfügt worden war, Beschwerde erhoben habe. Diese Verfügung sei in der Folge durch das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesgericht bestätigt worden. Damit habe er seine Vertretungsbzw. Zeichnungsberechtigung für die Beschwerdeführerin rechtskräftig verloren.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf eine Beschwerde einzutreten ist (Art. 7 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]).
Die Verfügung der Vorinstanz vom 20. Mai 2008 stellt eine Verfügung nach Art. 5 VwVG dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz (Art. 54 Abs. 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom
22. Juni 2007 [FINMAG, SR 956.1] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. e des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG).
Zur Beschwerde ist legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerdeführerin ist Adressatin der angefochtenen Verfügung und hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Dass ihrem Verwaltungsrat, Y. _, die angefochtene Verfügung offenbar nur teilweise eröffnet worden ist, ist diesbezüglich nicht entscheidend.
Der Schuldner ist grundsätzlich legitimiert, ein Konkurserkenntnis anzufechten (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 22. Mai 2009 5A_224/2009
E. 3.2.2; ROGER GIROUD, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar zum SchKG, Basel 1998, Art. 174 N. 10; KURT AMONN/DOMINIK GASSER, Grundriss des Schuldbetreibungsund Konkursrechts, 7. Aufl., Bern 2003, § 6 Rz. 25; MAGDALENA RUTZ, Weiterziehung des Konkursdekretes, in: Angst/Cometta/Gasser [Hrsg.] Schuldbetreibung und Konkurs im Wandel, Basel 2000, S. 355). Das Interesse des Gemein - schuldners an der Erzielung eines möglichst günstigen Verwertungs - erlöses stellt auch im Fall einer juristischen Person ein schutzwürdiges Interesse dar, das ihre eigene Legitimation begründet (vgl. BGE 88 III 28 E. 2a).
Zwar wurde der Konkurs im vorliegenden Fall nicht gestützt auf Art. 171 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1), sondern gestützt auf die Bestimmungen über das Bankenkonkursverfahren (Art. 33 ff. BankG) eröffnet, die gemäss Art. 36a BEHG sinngemäss auch für den Konkurs eines unbewilligt tätig gewesenen Effektenhändlers anwendbar sind. Das Bankenkonkursverfahren lehnt sich an das ordentliche Konkursverfahren des SchKG an, es gelten aber einige spezielle Regeln. Das allgemeine Schuldbetreibungsund Konkursrecht kommt daher bloss in entsprechend modifiziertem Umfang zur Anwendung (vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen vom
20. November 2002, BBl 2002 8072 [Botschaft zum BankG]; BGE 131 II 306 E. 4.3.1). So ist ausdrücklich vorgesehen, dass den Gläubigern und Eignern einer Bank kein Beschwerderecht gegen das Konkurserkenntnis zusteht. Die Beschwerdelegitimation der betroffenen Bank selbst wird dadurch aber nicht tangiert (Botschaft zum BankG, BBl 2002 8077; BGE 131 II 306 E. 1.1).
Die Beschwerdeführerin ist daher zur Beschwerdeführung gegen die Konkurseröffnung legitimiert.
Ein andere Frage ist, ob Y. , der namens der Beschwerdeführerin den als Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auftretenden
Rechtsanwalt mandatiert hat, dazu befugt war. Y.
ist im
Handelsregister als einziges, aber nicht mehr zeichnungsberechtigtes Verwaltungsratsmitglied der Beschwerdeführerin eingetragen.
Wird eine juristische Person im Kontext eines Unterstellungsverfahrens in Liquidation oder Konkurs versetzt, so fehlt ihren eigentlichen Organen im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung regelmässig die Zeichnungsberechtigung, da die Vorinstanz ihnen bereits vorher mittels superprovisorischer Verfügung die Vertretungsbefugnis entzogen und diese einem Untersuchungsbeauftragten übertragen hat. In dieser Situation wäre unzulässig, ihr vorzuhalten, sie müsste durch den allein zeichnungsberechtigten Untersuchungsbeauftragten Beschwerde erheben, da das Rechtsbegehren in direktem Zusammenhang mit der Einsetzung dieses Untersuchungsbeauftragten steht (vgl. Urteil des EGMR i.S. Credit and Industrial Bank gegen Czech Republic vom
21. Oktober 2003 29010/95 Ziff. 50 ff.). Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts gelten daher die nach den gesellschaftsinternen Regeln eingesetzten Organe, welche bis zum Erlass der superprovisorischen Verfügung
zeichnungsberechtigt waren, als befugt, die Verfügung der Vorinstanz, durch welche die juristische Person in aufsichtsrechtliche Liquidation oder Konkurs versetzt wurde, im Namen der juristischen Person anzu - fechten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.332/2006 vom 6. März 2007
E. 2.3.1, mit Hinweis auf BGE 131 II 306 E. 1.2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgericht B-4312/2008 vom 31. Juli 2009 E. 1.6.1).
Es fragt sich daher, ob diese Befugnis der von der Vorinstanz entmachteten Organe sich in einem Rechtsmittelverfahren erschöpft - wie die Vorinstanz sinngemäss geltend macht - oder ob die gleichen Überlegungen ebenfalls zur Anwendung gelangen, wenn die Vorinstanz im Verlauf der rechtskräftig verfügten aufsichtsrechtlichen Liquidation zum Schluss kommt, die betreffende Gesellschaft sei überschuldet und sei nicht nur nach den normalen gesellschaftsrechtlichen Regeln zu liquidieren, sondern es sei der Konkurs zu erklären.
Zu berücksichtigen ist diesbezüglich vorab, dass die betroffene Gesell - schaft weder durch den rechtskräftigen Liquidationsbeschluss noch durch das Konkurserkenntnis ihre juristische Persönlichkeit und Existenz verliert. Dies ist erst mit der Löschung im Handelsregister der Fall (BGE 117 III 39 E. 3.b; AMONN/GASSER, a.a. O., § 41 RZ. 3). Die be-
troffene Gesellschaft existiert somit noch, und für sie selbst besteht ein relevanter Unterschied zwischen einer aufsichtsrechtlichen Liquidation (Art. 36 des Börsengesetzes vom 24. März 1995 [BEHG, SR 954.1] bzw. altrechtlich in analoger Anwendung von Art. 23quinquies des Bankengesetzes vom 8. November 1934 [BankG, SR 952.0]), die nach den normalen gesellschaftsrechtlichen Regeln (vgl. Art. 739 ff. des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]) durchgeführt wird, und einem von der Vorinstanz veranlassten Konkursverfahren (vgl. Art. 33 ff. BankG in analogiam). Einerseits ist das Konkursverfahren formstrenger und daher teurer, andererseits führt die für ein Konkursverfahren typische Zwangsversteigerung nicht in jedem Fall zum höchstmöglichen Erlös für die Aktiven der Gemeinschuldnerin. Im Hinblick auf das schutzwürdige Interesse der betroffenen Gesellschaft an der Erzielung eines möglichst günstigen Verwertungserlöses (vgl. BGE
88 III 28 E. 2a) kann der Entscheid, statt der ursprünglich verfügten aufsichtsrechtlichen Liquidation ein Konkursverfahren durchzuführen, daher einen rechtlich relevanten Unterschied darstellen.
Formell ist seit der Rechtskraft der Liquidationsverfügung allein der von der Vorinstanz eingesetzte (Konkurs)Liquidator für die betroffene Gesellschaft zeichnungsberechtigt. Der Liquidator übt seine Tätigkeit indessen im Auftrag der Vorinstanz und quasi "als ihr verlängerter Arm" aus (vgl. Beauftragte der EBK, Bericht der Eidg. Bankenkommission, März 2008, S. 8; DIETER ZOBL/STEFAN KRAMER, Schweizerisches Kapitalmarktrecht, Zürich 2004, § 7 Rz. 751; PETER NOBEL, Schweizerisches Finanzmarktrecht - Einführung und Überblick, 2. Aufl., Bern 2004, § 9 Rz. 244; RENATE SCHWOB, in: Bodmer/Kleiner/Lutz, Kommentar zum schweizerischen Bankengesetz, Art. 33 N. 8 und 11 [Ausgabe Mai 2006]; Botschaft zum BankG, BBl 2002 8079). Angesichts dieses Verhältnisses zwischen Vorinstanz und Liquidator ist offensichtlich, dass der eingesetzte Liquidator nicht die geeignete Person sein kann, ein Rechtsmittel gegen eine Verfügung seiner eigenen Auftraggeberin zu erheben, auch nicht im Namen der betroffenen Gesellschaft. Insofern steht der von der Vorinstanz in Konkurs versetzten Gesellschaft nur dann überhaupt ein Rechtsmittel zur Durchsetzung ihrer eigenen Interessen zur Verfügung, wenn ihren ursprünglichen, nicht mehr zeichnungsberechtigten Organen zu diesem Zweck weiterhin eine beschränkte Handlungsbefugnis zuerkannt wird.
Von diesem Konzept geht die Doktrin ganz allgemein dort aus, wo eine Gesellschaft von Gesetzes wegen oder durch Urteil aufgelöst wird und der Richter zu diesem Zweck nicht die Organe der Gesellschaft, sondern spezielle Liquidatoren eingesetzt hat. Auch in diesen, mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren Situationen, bleibt der ansonsten entmachtete Verwaltungsrat immer noch befugt, die Rechte der Gesellschaft als juristische Person gegenüber den Liquidatoren zu wahren (vgl. PETER BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, § 17 Rz. 27).
Auch das Bundesgericht hat sich im publizierten BGE 131 II 306 nicht darauf beschränkt, die erste Beschwerde gegen die Unterstellung und die Liquidationsverfügung abzuweisen (vgl. E. 3.2 und E. 3.3.), sondern ist auch auf die zweite Beschwerde, welche die ehemaligen Organe im Namen der Klaro GmbH gegen die zwei Monate nach der Liquidationsverfügung verfügte Konkurseröffnung erhoben hatten, eingetreten und hat diese Beschwerde materiell geprüft (vgl. E. 4). Auch in anderen Unterstellungsverfahren prüfte das Bundesgericht nicht nur, ob die Vorinstanz die unterstellte Gesellschaft zu Recht aufsichtsrechtlich liquidieren wollte, sondern darüber hinaus auch, ob sie auch begründeterweise den Konkurs eröffnet hatte (vgl. BGE 132 II 382 E. 7). Zwar hat sich das Bundesgericht in keinem dieser Entscheide ausdrücklich mit der Frage auseinandergesetzt, worin das schutzwürdige Interesse der betroffenen juristischen Person besteht, das ihre eigene
Beschwerdelegitimation zur Anfechtung des Konkurserkenntnisses, und nicht nur der Unterstellung und Liquidation, begründet. Implizit geht es indessen offensichtlich davon aus, dass ein derartiges Interesse besteht und die ehemaligen Organe auch befugt sind, dieses im Namen der Gesellschaft geltend zu machen. Wären die Organe der betroffenen Gesellschaft nämlich nur gerade soweit befugt, die Rechtsschutzmöglichkeiten im Namen der Gesellschaft auszuschöpfen, als es um die Frage einer unbewilligten Tätigkeit, die daraus folgende Unterstellung und den Entzug ihrer Handlungsund Zeichnungsbefugnis für die Ge - sellschaft geht, hätte kein Grund bestanden, auch auf diese Eventualbegehren einzutreten und eine allfällige Überschuldung bzw. die Frage der Art der Auflösung materiell zu prüfen.
Auch die rechtskräftig in aufsichtsrechtliche Liquidation versetzte Gesellschaft hat somit Anspruch auf ein wirksames Rechtsmittel, um sich gegen den zusätzlich eröffneten Konkurs zur Wehr zu setzen. Da es nicht der Liquidator sein kann, der namens der betroffenen Gesellschaft dieses Rechtsmittel gegen die Verfügung der Vorinstanz ergreifen könnte, muss diese Befugnis nach wie vor den ehemaligen Organen zustehen.
Y.
ist daher als befugt anzusehen, namens der Be-
schwerdeführerin Beschwerde gegen das hier angefochtene Konkurserkenntnis der Vorinstanz zu erheben.
Die Beschwerdeführerin beantragt nicht nur die Aufhebung des angefochtenen Konkurserkenntnisses, sondern auch, dass die Liquidation der Beschwerdeführerin durch eine Fusion, d.h. durch eine Absorption durch die T. _____ AG zu vollziehen sei (Beschwerdebegehren Ziff. 2).
Das Anfechtungsobjekt, d.h. der Entscheid der jeweiligen Vorinstanz, bildet den Rahmen, der den möglichen Umfang des Streit - gegenstandes begrenzt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die Vorinstanz nicht entschieden hat und über welche sie nicht entscheiden musste, sind durch die Be - schwerdeinstanz nicht zu beurteilen. Im Rahmen des Anfechtungsgegenstandes wird der Streitgegenstand gemäss der Dispositionsmaxime durch die Parteibegehren bestimmt. Der Streitgegenstand darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ
verändert werden; er kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren, nicht aber ausweiten (vgl. FRANK SEETHALER/FABIA BOCHSLER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 52 N. 40).
Der Antrag, die Beschwerdeführerin sei durch eine Fusion mit der T. _____ AG zu liquidieren, scheint auf den ersten Blick ausser - halb des Anfechtungsgegenstands zu liegen, da die angefochtene Verfügung sich nur zur Konkurseröffnung und deren Modalitäten äussert. Die Beschwerdeführerin hat der Vorinstanz indessen am
16. Oktober 2009 den Antrag auf Bewilligung einer derartigen Fusion gestellt und in den letzten Monaten vor dem Konkurserkenntnis verschiedentlich mit der Vorinstanz über diese Frage korrespondiert und weitere Unterlagen eingereicht, welche belegen sollten, dass die Voraussetzungen dafür gegeben seien. Auch wenn die Vorinstanz sich im Dispositiv der angefochtenen Verfügung nicht ausdrücklich zu diesem Antrag äussert, beinhaltet das Konkurserkenntnis doch dessen Ablehnung.
Ziffer 2 des Beschwerdebegehrens stellt somit keine unzulässige Er - weiterung des Streitgegenstands dar.
Die Beschwerdeführerin befand sich seit der Rechtskraft des bundes - gerichtlichen Urteils vom 22. September 2009 in aufsichtsrechtlicher Liquidation. Mit der angefochtenen Verfügung vom 28. Juni 2010 eröffnete die Vorinstanz über sie den Konkurs.
Die Aktionäre der Beschwerdeführerin, Y. ____ und Z._______, haben bereits am 16. Oktober 2009 bei der Vorinstanz den Antrag ge - stellt, die Liquidation der Beschwerdeführerin sei durch Fusion, d.h. eine Absorption durch die T. ____ AG, zu vollziehen. Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Beschwerde an diesem Antrag fest.
Sie führt aus, der Zweck der aufsichtsrechtlichen Massnahme, nämlich die wirksame Unterbindung des bewilligungslosen Betriebs einer Effektenhändlertätigkeit, könne mit einer Fusion genauso gut erreicht werden wie mit einer konkursamtlichen Liquidation. Die Beschwerde - führerin als übertragende Gesellschaft werde mit der Eintragung der Fusion ins Handelsregister gelöscht. Es könne ausgeschlossen
werden, dass die T. _____ AG bewilligungspflichtige Finanzgeschäfte tätigen werde, da dies weder die Absicht der beiden Aktionäre noch die des Verwaltungsrats sei und zudem dem statutarischen Zweck der Gesellschaft widersprechen würde. Es gebe keinen stichhaltigen Grund, die Beschwerdeführerin, welche weder überschuldet noch illiquid sei, in Konkurs zu setzen. Die verfügte Konkurseröffnung widerspreche gerade den berechtigten Interessen der Gläubiger sowie der Aktionäre der Beschwerdeführerin, weil neben der Kosten des Konkursliquidators von über Fr. 250'000.- zu Lasten der Gesellschaft auch Kosten der externen Liegenschaftsverwaltung sowie die der Beschwerdeführerin bei einer Veräusserung ihrer Aktiven im Rahmen der Konkursliquidation anfallenden Steuern von rund 2,2 Mio. Franken entstünden. Letztere würden im Falle der beantragten Fusion nicht anfallen (Replik, S. 3).
Die Vorinstanz habe mit Schreiben vom 26. April 2010 ihre Bereitschaft bestätigt, eine Absorption der Beschwerdeführerin durch eine andere Gesellschaft in Betracht zu ziehen, sofern die zur Zeit offenen und fälligen Forderungen im Umfang von Fr. 189'651.54 beglichen und zudem die Interessen sämtlicher weiterer möglicher Gläubiger sicher - gestellt seien. Der Verwaltungsrat habe den Betrag von Fr. 189'651.54 erhältlich gemacht und hinterlegt, zudem lägen von den übrigen Gläubigern, welche bestrittene oder nicht fällige Forderungen hätten, Forderungsverzichte vor. Lediglich die zürcherischen Steuerbehörden hätten ihre Zustimmung verweigert. Die Absorptionsfusion weise gegenüber einer konkursamtlichen Liquidation weder für die Aktionäre noch die Gläubiger der Beschwerdeführerin Nachteile auf. Die Gläubiger seien dadurch geschützt, dass die Substanz erhalten bleibe und dass gegenüber der übernehmenden Gesellschaft dieselben Rechte geltend gemacht und vollstreckt werden könnten, wie gegen - über der X._______ AG. Vor diesem Hintergrund widerspreche der ausgesprochene Konkurs dem Verhältnismässigkeitsprinzip.
Die beantragte Absorption der Beschwerdeführerin durch die T. ___ AG könne für sämtliche direkten und indirekten Steuern steuerneutral vollzogen werden. Demgegenüber habe die Liquidation der Beschwerdeführerin sowohl nach Obligationenals auch nach Schuldbetreibungsund Konkursrecht massive Steuerfolgen. Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, dass die zürcherischen Steuerbehörden einzig auf diese Steuererträge spekulierten, die bei einer Absorption nicht anfallen würden, und deshalb ihr Einverständnis verweigert hätten. Dies dürfe aber für den Entscheid, welche
Liquidationsart zu wählen sei, nicht massgebend sein, weil der völlig sachfremd sei und den Interessen der übrigen Gläubiger entgegen - stehe. Bei einer Übertragung der Liegenschaft ausserhalb einer Fusion würden erhebliche Forderungen dazukommen, die bei der Fusion nicht anfallen würden. Für die Fusion spreche auch, dass der Wert der Liegenschaft als Hauptaktivum der Beschwerdeführerin er - heblich von der nachhaltigen Vermietung abhänge. Die heutige Alleinmieterin, F. ____ AG, habe einen festen Mietvertrag bis zum
30. Juni 2013, sei aber nur dann bereit, den Mietvertrag zu verlängern, wenn zusätzliche Mietflächen geschaffen würden. Die T. ____ AG sei in der Lage, dies durch eine bauliche Erweiterung zu ermöglichen. Diese Möglichkeit bestehe wohl kaum bei einer konkursamtlichen Verwertung. Die diesbezügliche Ungewissheit wirke sich negativ auf den Verkehrswert der Liegenschaft aus. Die Mieterin habe sich sodann mit Schreiben vom 23. Juni 2010 vehement zugunsten einer Fusion ausgesprochen, dies, weil die Verwaltung durch den Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin bzw. durch Y. ____ besser funktioniert habe als die Verwaltung durch den Liquidator. Weil nicht nur das Aktionariat, sondern auch der Verwaltungsrat der T. _____ AG mit jenem der X._______ AG identisch sei, habe die beantragte Fusion insofern positive Wirkungen. Vorteilhaft sei auch, dass die Fusion relativ rasch vollzogen werden könne. Es fielen erheblich weniger Kosten an als dies bei einer konkursamtlichen Liquidation der Fall sei. Die Vertretung der Beschwerdeführerin durch den Liquidator und die von diesem eingesetzte Liegenschaftsverwaltung habe bisher über Fr. 300'000.- gekostet.
Die Vorinstanz führt dagegen aus, sie habe dem Rechtsvertreter der beiden Aktionäre mitgeteilt, dass eine Absorption der Beschwerde - führerin durch eine andere Gesellschaft in Betracht gezogen werden könne, soweit vorgängig einerseits die offenen und fälligen Forderungen von total Fr. 189'651.54 beglichen und andererseits die Interessen sämtlicher weiterer Gläubiger sichergestellt würden. Letztlich hätten aber das kantonale und kommunale Steueramt der beantragten Absorptionsfusion nicht zugestimmt. Auch sei der zur Sicherstellung der fälligen Forderungen verlangte Betrag nicht eingetroffen. Weil u.a. die Voraussetzung der vorgängigen Begleichung der dazumal offenen und fälligen Forderung nicht erfüllt gewesen sei, ebenso wenig die Sicherung der dazumal streitigen Forderungen, komme eine Fusion nicht in Frage. Die Liquidationsverfügung vom
1. November 2007 sei rechtskräftig, weshalb ausser Frage stehe, dass die Beschwerdeführerin aufzulösen sei.
Das Fusionsgesetz vom 3. Oktober 2003 (FusG, SR 221.301), das auf den 1. Juli 2004 in Kraft gesetzt worden ist (AS 2004 2617), ist ein Querschnittserlass des Gesellschaftsrechts und regelt die Anpassung der rechtlichen Strukturen von Gesellschaften des Zivilgesetzbuchs und des Obligationenrechts sowie von Einzelfirmen im Zusammen - hang mit Fusionen, Spaltungen, Umwandlungen und Vermögensüber - tragungen (Art. 1 Abs. 1 FusG; HANS CASPAR VON DER CRONE/ANDREAS GERSBACH/FRANZ J. KESSLER/MARTIN DIETRICH/KATJA BERLINGER, Das
Fusionsgesetz, Zürich 2004, § 1 Rz. 1). Das Fusionsgesetz kennt die Kombinationsfusion und die Absorptionsfusion (Art. 3 Abs. 1 FusG). Bei einer Absorptionsfusion wird die übertragende Gesellschaft von einer bereits bestehenden Gesellschaft übernommen, wobei - anders als bei einer Kombinationsfusion - juristisch keine neue Gesellschaft entsteht (vgl. VON DER CRONE/GERSBACH/KESSLER/DIETRICH/BERLINGER, a.a.O.,
§ 2 Rz. 106). Wer sein Vermögen überträgt und kraft der Fusion aufgelöst und im Handelsregister gelöscht wird, gilt als übertragende Gesellschaft. Als übernehmende Gesellschaft wird jene bezeichnet, welche die Aktiven und Passiven übernimmt und die Fusion überlebt. Das Gesetz unterscheidet an mehreren Stellen zwischen übernehmender und übertragender Gesellschaft. Die Rollenverteilung kann für die Zulässigkeit einer Fusion ausschlaggebend sein (VON DER CRONE/GERSBACH/KESSLER/DIETRICH/BERLINGER, a.a.O., § 2 Rz. 111-112).
Art. 5 FusG sieht vor, dass eine Gesellschaft in Liquidation sich als übertragende Gesellschaft an einer Fusion beteiligen kann, wenn mit der Vermögensverteilung noch nicht begonnen wurde (Art. 5 Abs. 1 FusG).
Dass mit der Vermögensverteilung noch nicht begonnen wurde, ist indessen nicht die einzige Voraussetzung, damit sich eine Gesellschaft in Liquidation als übertragende Gesellschaft an einer Fusion beteiligen kann. Diesbezüglich ist vielmehr vorab zu untersuchen, aus welchem Grund sich die Gesellschaft in Liquidation befindet. Der Liquidations - status kann einerseits das Ergebnis eines Gesellschafterbeschlusses sein, aber auch aufgrund einer entsprechenden Klausel im Gesell - schaftsvertrag bzw. in den Statuten eintreten, von einem Richter oder amtlich verfügt worden oder die Folge eines Konkurses sein (vgl. MARC AMSTUTZ/RAMON MABILLARD, Fusionsgesetz (FusG) Kommentar, Basel 2008, Art. 5 N. 5).
In der Botschaft zum Fusionsgesetz wird ausgeführt, der An - wendungsbereich von Artikel 5 FusG sei auf diejenigen Fälle be - schränkt, in denen die Gesellschaft auf Grund eines Auflösungs beschlusses der Generalversammlung liquidiert werde. Falls die Auf - lösung durch den Richter oder eine andere Behörde verfügt worden sei, stehe dieser Auflösungsentscheid der Möglichkeit der Gesell - schaftsorgane, eine Fusion zu beschliessen, selbstverständlich ent - gegen (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung [Fusionsgesetz, FusG] vom 13. Juni 2000, BBl 2000 4398).
Zwar führt die Absorptionsfusion für die übertragende Gesellschaft in formaler Hinsicht zu einer Auflösung, allerdings ohne Liquidation. Aufgrund der Universalsukzession mit Übernahme aller Aktiven und Passiven ermöglicht die Fusion der übertragenden Gesellschaft eine faktische Kontinuität und "Weiterexistenz", wenn auch innerhalb der fusionierten Form. Die Liquidation dagegen stellt ein nicht nur formales, sondern auch faktisches Ende der Gesellschaft dar. Als übertragende Gesellschaft an einer Fusion teilzunehmen, bedeutet für die in Liquidation befindliche Gesellschaft daher einen materiellen Widerruf des gefassten Auflösungsbeschlusses, weil die fusionsweise Auflösung der Gesellschaft den Verzicht auf die Durchführung des Liquidationsverfahrens beinhaltet (vgl. ANDREAS C. ALBRECHT, in: Vischer/Beretta/Müller, Zürcher Kommentar zum Fusionsgesetz, Zürich/Basel/Genf 2004, Art. 5 N. 3).
Der Entscheid zur Fusion ist daher nur zulässig, wenn er von jemandem getroffen wird, der auch kompetent wäre, den Liquidationsbeschluss zu widerrufen. Die Gesellschaft in Liquidation selbst ist aber nicht berechtigt, einen Auflösungsbeschluss zu wider - rufen, der nicht durch sie selbst getroffen wurde (vgl. BGE 126 III 283
E. 3c/cc: "La société n'est donc pas compétente pour révoquer la dissolution prononcée par le préposé du registre du commerce, de sorte que la décision prise par son assemblée générale à cet égard ne déploie aucun effet"). Nach der herrschenden Lehrmeinung ist eine Fusion daher beispielsweise dann ausgeschlossen, wenn eine Gesellschaft in Konkurs getreten ist, weil der Schuldner nach der Konkurseröffnung nicht mehr über sein Vermögen verfügen kann. Ebenfalls unzulässig wäre eine Fusion, wenn die Liquidation durch eine amtliche Verfügung oder in einem rechtskräftigen Urteil an - geordnet wurde, weil ansonsten durch die Fusion im Ergebnis die Verfügung bzw. das Urteil umgangen würde (vgl. MARCEL MEINHARDT, in: Watter/Tschäni/Vogt/Daeniker (Hrsg.), Basler Kommentar zum Fusionsgesetz, Basel/Genf/München 2005, Art. 5 N. 11-14; AMSTUTZ/MABILLARD, a.a.O., Art. 5 N. 5-6; LUKAS GLANZMANN, Umstrukturierungen, 2. Aufl., Bern 2008, § 5 Rz. 66, ALEXANDER VOGEL/CHRISTOPH HEIZ/URS BEHNISCH, Fusionsgesetz, Zürich 2005, Art. 5
N. 9; VON DER CRONE/GERSBACH/KESSLER/DIETRICH/BERLINGER, a.a.O., § 2
Rz. 283; RITA TRIGO TRINDADE, in: Peter/Trigo Trindade, Commentaire LFus, Genf/Zürich/Basel 2005, Art. 5 N. 14-16; ANDREAS C. ALBRECHT, in: Zürcher Kommentar zum Fusionsgesetz, Art. 5 N. 2).
Bei grober Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen kann die Vorinstanz in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde über den Finanzmarkt einem Effektenhändler die Bewilligung entziehen. Der Bewilligungsentzug bewirkt bei juristischen Personen die Auflösung (vgl. Art. 36 BEHG). Diese Folge gilt analog, wenn jemand eine bewilligungspflichtige Tätig - keit ausübte, ohne über eine Bewilligung zu verfügen, ist doch die Auf - sichtsbehörde kraft ihrer gesetzlichen Aufgabe befugt und verpflichtet, die notwendigen Massnahmen zu treffen, um dem im BEHG angestrebten Verbot des bewilligungslosen Betriebs einer Effektenhändlertätigkeit wirksam Nachachtung zu verschaffen. Demzufolge wird ein unbewilligt tätiges Emissionshaus aufgelöst bzw. liquidiert, wobei die Vorinstanz den Liquidator bezeichnet und überwacht (vgl. Art. 36 BEHG).
Beim Entscheid darüber, ob ein unbewilligt tätiger Effektenhändler zu liquidieren ist oder nicht, ist zu berücksichtigen, dass die finanzmarktrechtlichen Massnahmen, wie jedes staatliche Handeln, verhältnismässig sein müssen (vgl. BGE 136 II 43 E. 3.3 mit Hinweisen). Sie sollen mit anderen Worten nicht über das hinausgehen, was zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands erforderlich ist. Geht die Ge - sellschaft sowohl einer bewilligungspflichtigen als auch einer finanzmarktrechtlich unbedenklichen Aktivität nach, ist daher nur der bewilligungspflichtige Teil zu liquidieren, falls dies technisch möglich und die erlaubte Geschäftstätigkeit von eigenständiger Bedeutung ist.
Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin als Folge ihrer unbewilligten, nach den Finanzmarktgesetzen bewilligungspflichtigen Tätigkeit in Liquidation versetzt. Die diesbezügliche Verfügung der Vorinstanz vom 1. November 2007 wurde durch das Bundesver - waltungsgericht und in der Folge mit Urteil vom 22. September 2009 letztinstanzlich durch das Bundesgericht bestätigt. Dieses Urteil ist diesbezüglich klar und bietet keinen Raum für unterschiedliche Auslegungen: Auch das Bundesgericht ist davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin neben der bewilligungspflichtigen keine eigenständige, technisch klar abgrenzbare und finanzmarktrechtlich unbedenkliche Aktivität ausübte. Die Fortführung irgendeiner Geschäftstätigkeit durch die Beschwerdeführerin ist daher nach diesem Urteil nicht gestattet, auch nicht in fusioniertem Zustand, sondern sie ist durch die Vorinstanz zu liquidieren.
Weder die Vorinstanz noch das Bundesverwaltungsgericht wären daher befugt, das Urteil des Bundesgerichts in diesem Punkt implizit zu widerrufen und der Beschwerdeführerin zu gestatten, sich an einer Fusion zu beteiligen.
Es ist unbestritten und aktenmässig erstellt, dass die Vorinstanz Y. ___ ihre Zustimmung zu einer derartigen Absorptionsfusion in Aussicht gestellt hat, sofern bis zum 31. Mai 2010 bestimmte Bedingungen erfüllt seien (vgl. p. 409 ff.). So müssten die offenen und fälligen Forderungen gemäss der Liste der Vorinstanz, soweit sie die vorhandenen liquiden Mittel überstiegen, durch Y. ___ beglichen bzw. der entsprechende Betrag auf das Konto der Vorinstanz überwiesen sein. Zur Sicherstellung der Interessen der weiteren (mög - lichen) Gläubiger habe Y. ____ die schriftliche Zustimmung der einzeln aufgeführten Gläubiger zur Absorptionsfusion beizubringen oder eine Bestätigung, dass die Beträge getilgt worden seien oder auf deren Geltendmachung verzichtet werde.
Unbestritten ist indessen, dass Y. ____ diese von der Vorinstanz verlangten Voraussetzungen nicht bzw. nicht vollständig erfüllt hat. So haben insbesondere die kantonale und kommunale Steuerbehörde ihr Einverständnis offenbar verweigert.
Unter diesen Umständen erübrigt sich eine Prüfung, ob die Beschwerdeführerin oder Y. _____ sich allenfalls auf den Schutz ihres Vertrauens in eine falsche Zusicherung der Vorinstanz berufen könnten.
Die Vorinstanz hat daher im Ergebnis dem Antrag der Beschwerdeführerin, ihre Liquidation sei durch eine Absorptionsfusion zu vollziehen, zu Recht nicht entsprochen.
Die Vorinstanz hat über die Beschwerdeführerin den Konkurs eröffnet. Sie begründet dies in ihrer Verfügung damit, dass sich aus der Überschuldungsanzeige des Liquidators vom 4. Februar 2010 ergebe, dass die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger weder zu Fortführungsnoch zu Liquidationswerten gedeckt seien. Aktiven in der Höhe von Fr. 14'420'000.- stünden Passiven in der Höhe von Fr. 19'994'000.- gegenüber.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, sie sei überschuldet und zahlungsunfähig. Der Liquidator sei diesbezüglich von nachweisbar falschen Annahmen ausgegangen. Der angenommene Verkehrswert der Liegenschaft von 14 Mio. Franken sei zu gering. Die Schätzung von M._______ vom 25. Oktober 2007 habe einen Marktwert von Fr. 18'079'000.- ergeben. Vom Verwaltungsrat nachträglich von Maklern und potentiellen Kaufinteressenten eingeholte Offerten bestätigten diesen Befund. Auch die liquiden Mittel seien höher als vom Liquidator veranschlagt. Sämtliche fälligen Forderungen seien durch die auf dem Depot des Rechtsver treters der Beschwerdeführerin liegenden Mittel sichergestellt. Damit stehe fest, dass genügend Liquidität bestehe. Mit den Mieteinnahmen sei auch die künftige, kostendeckende Ertragslage gesichert, so dass sämtliche berechtigten Forderungen beglichen werden könnten. Würden alle im Gutachten von L._______ dargelegten Korrekturen berücksichtigt, so ergebe sich keine Überschuldung, sondern ein Eigenkapital von Fr. 13'579'000.- per 31. Januar 2010.
Die Vorinstanz erachtet die Kritik an der vom Untersuchungsbeauf - tragten vorgenommenen Liegenschaftsbewertung als nicht gerechtfertigt. Die Beschwerdeführerin verfüge weiter nur über liquide Mittel von Fr. 13'262.31, welche bei Weitem nicht ausreichten, um die offenen und fälligen Forderungen zu begleichen. Den für die Deckung der sofort fälligen Forderungen notwendige Betrag von Fr. 189'651.54 hätten die Aktionäre trotz entsprechender Zusage nicht zur Verfügung gestellt. Das ehemalige Guthaben bei der R._______ Bank sei nicht mehr vorhanden. Das Konto bei der C._ ____ Bank sei durch die Eidgenössische Steuerverwaltung blockiert und stehe somit zur Be - gleichung von offenen und fälligen Forderungen nicht zur Verfügung. Der Liquidator habe es nicht in der Hand, die Aufhebung der Sperre zu erwirken; auch der Rückzug des Rechtsmittels würde nicht zur Aufhebung der Blockierung führen. Es bestehe daher nicht nur die be - gründete Besorgnis einer Überschuldung oder ernsthafter Liquiditäts - probleme, sondern es lägen nachweislich sowohl eine Überschuldung als auch eine Illiquidität vor.
Wurde durch die Vorinstanz bzw. die Rechtsmittelinstanz eine unterstellungspflichtige und unbewilligte Tätigkeit festgestellt und die
aufsichtsrechtliche Liquidation verfügt, so kann die Vorinstanz auch nachträglich noch ein Konkursverfahren eröffnen, wenn und sobald sich genügend Anhaltspunkte für eine Überschuldung ergeben (vgl. BGE 131 II 306 E. 4.1.3 ff.). In einem derartigen Fall ist analog den Art. 33 ff. BankG der Bankenkonkurs durchzuführen; das allgemeine Schuldbetreibungsund Konkursrecht kommt bloss in entsprechend modifiziertem Umfang zur Anwendung (vgl. BGE 131 II 306 E. 4.1.3). Diese Bestimmungen gelten dabei gemäss Art. 36a BEHG sinngemäss auch für einen unbewilligt tätigen Effektenhändler. Die Anordnung der Liquidation gemäss Art. 33 ff. BankG hat von Gesetzes wegen die Wirkungen einer Konkurseröffnung (vgl. Art. 34 Abs. 1 BankG i.V.m. Art. 197 ff. des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Sie ist auch nach den für den Konkurs geltenden Bestimmungen (vgl. Art. 221 ff. SchKG) durchzuführen. Im Wesentlichen geht es darum, die Aktiven festzustellen, zusammenzuführen, zu verwerten sowie die Schulden zu liquidieren (PETER NOBEL, a.a.O., § 9 Rz. 245).
Sinn und Zweck der Durchführung eines derartigen Konkursverfahrens ist die gleichmässige Befriedigung der Forderungen aller betroffenen Gläubiger, sofern Zweifel bestehen, dass alle berechtigten Forderungen vollständig befriedigt werden können. An den Nachweis der Überschuldung sind daher keine strengen Anforderungen zu stellen, sondern die Aktiven und Forderungen der potentiellen Gemeinschuldnerin sind vorsichtig zu bewerten (vgl. BGE 131 II 306 E. 4.3.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-4409/2008 vom 27. Januar 2010 E. 8.4, B-4171/2008 vom 31. Juli 2009 E. 8.1). Die Bewertung der Aktiven hat dabei zu Liquidations-, und nicht zu Fortführungswerten zu erfolgen, da sich die Frage der Fortführung einer Gesellschaft, über deren Liquidation bereits rechtskräftig entschieden wurde, nicht mehr stellen kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-4409/2008 vom 27. Januar 2010 E. 8.4).
Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann nicht nur die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sondern auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids gerügt werden (Art. 49 VwVG).
In Rechtsprechung und Doktrin ist indessen anerkannt, dass eine Rechtsmittelinstanz, die nach der gesetzlichen Ordnung mit freier
Prüfung zu entscheiden hat, ihre Kognition einschränken darf, wenn die Natur der Streitsache dies sachlich rechtfertigt bzw. gebietet. Das ist regelmässig dann der Fall, wenn die Rechtsanwendung technische Probleme oder Fachfragen betrifft, zu deren Beantwortung und Gewichtung die verfügende Behörde aufgrund ihres Spezialwissens besser geeignet ist, oder wenn sich Auslegungsfragen stellen, welche die Verwaltungsbehörde aufgrund ihrer örtlichen, sachlichen oder persönlichen Nähe sachgerechter zu beurteilen vermag als die Be - schwerdeinstanz. Im Rahmen des so genannten "technischen Er - messens" darf der verfügenden Behörde bei der Beurteilung von aus - gesprochenen Fachfragen daher ein gewisser Ermessensund Be - urteilungsspielraum belassen werden, soweit sie die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Ab - klärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat. Die Rechts - mittelinstanz weicht in derartigen Fällen nicht ohne Not von der Auf - fassung der Vorinstanz ab (vgl. BGE 135 II 384 E. 2.2.2, BGE 135 II 296 E. 4.4.3, BGE 131 II 680 E. 2.3.2 mit Hinweisen).
In Bezug auf die Bewertung der Liegenschaft rügt die Be - schwerdeführerin, auf das vom Untersuchungsbeauftragten bei - gezogene Bewertungsgutachten könne grundsätzlich nicht abgestellt werden. Der Gutachter J._______ sei nicht neutral, sondern in der Sozietät des Untersuchungsbeauftragten tätig. Mit dem "Nachweis" eines tieferen Werts und der sich daraus ergebenden Überschuldung könne der Untersuchungsbeauftragte sich eine möglichst lange Fort - führung des Mandats sichern. Die Bewertung basiere weiter auf Formularen und Formeln, die nicht geeignet seien, den im Markt er - zielbaren Preis und damit massgebenden Verkehrswert zu bestimmen. Sie dienten vielmehr der Ermittlung des Wertes, den eine Bank für die Belehnung des Grundstücks heranziehe. Zudem seien realitätsfremde Werte eingesetzt und Annahmen getroffen worden. Insbesondere sei es falsch, für die Ermittlung des Ertragswerts einen Kapitalisierungs - satz von 6,56 % zugrunde zu legen. Bezüglich des angemessenen Kapitalisierungssatzes sei auf die Praxis des Bundesgerichts zur kostendeckenden Bruttorendite zurückzugreifen. Werde der aktuelle Mietzins von 1,167 Mio. Franken p.a. dementsprechend mit 5 % kapitalisiert, ergebe dies einen Ertragswert von abgerundet 23,3 Mio. Franken. Stattdessen werde im Gutachten J._______ ein Ertragswert von 16,681 Mio. Franken ermittelt und dieser durch angelaufene Rückstellungen von Fr. 2'393'417.- auf total Fr. 14'287'583.- reduziert. Diese Reduktion sowie weitere aufgrund angeblicher Mängel angenommene Reduktionen seien unberechtigt. Vielmehr befinde sich
das Gebäude in einem sehr guten und gepflegten Zustand, und es seien höchstens Rückstellungen von 0,3 Mio. Franken gerechtfertigt, sodass noch ein Ertragswert von 23 Mio. Franken resultiere. Dieser Wert sei mit dem Verkehrswert gleichzusetzen, da die Gewerbe - liegenschaft vermietet sei. Das Maklerunternehmen W._ ____ habe denn auch den Angebotspreis auf 24,1 Mio. Franken festgelegt, und Kaufinteressenten hätten Verhandlungspreise von 20,5 Mio. Franken bzw. 23 Mio. Franken geboten.
Die Vorinstanz bestreitet, dass diese Kritik an der Liegenschafts - bewertung des Untersuchungsbeauftragten begründet sei. Das verwendete Schätzungsformular sei geeignet gewesen, den aktuellen Verkehrswert einer Liegenschaft zu bestimmen. Der zur Ermittlung des Kapitalisierungssatzes zugrunde gelegte Basiszinssatz von 4 % sei richtig gewesen. Sodann komme zu diesem Basissatz ein Zuschlag hinzu, der die Aufwendungen für die Betriebs-, Unterhaltsund Ver - waltungskosten sowie das Mietzinsrisiko umfasse. Der Zuschlag von 1,76 % sei aufgrund des Umstands erfolgt, dass die Liegenschaft bereits 21 Jahre alt sei und diverse Mängel aufweise. Schliesslich seien die Rückstellungen von rund 2,39 Mio. Franken zu vergleichen mit der im Gutachten erwähnten Altersentwertung von 2,72 Mio. Franken; diese Werte entsprächen der Schätzungspraxis. Schliesslich müsse dem Neuwert des Gebäudes, den die Gebäudeversicherung ermittle, Beachtung geschenkt werden. Der im Jahr 2002 ermittelte Neuwert betrage gemäss Versicherungspolice Fr. 13'198'000.-. Die von Y. ____ erwähnten beiden Offerten für die Liegenschaft in B._______ seien nicht verbindlich und würden sich zudem auf die Immobilie samt dem offenbar nicht bewilligungsfähigen Erweiterungsvorhaben beziehen. Auf diese Offerten könne daher nicht abgestellt werden. Weil die Erweiterung offenbar nicht realisierbar sei, erscheine auch die Annahme der Verlängerung des Mietvertrages nicht realistisch.
Allein der Umstand, dass der beauftragte Liegenschaftsschätzer in der gleichen Anwaltssozietät tätig ist wie der Untersuchungsbeauf - tragte, kann kein Grund sein, ihm mangelnde Neutralität zu unter - stellen. Wäre dies zulässig, so könnte mit der gleichen bzw. noch grösseren Berechtigung behauptet werden, dass ein Untersuchungsbeauftragter selbst unzutreffende Untersuchungsberichte abgebe, weil er ein eigenes Interesse daran habe, dass sein Mandat in der Folge verlängert würde. Eine derartige Grundannahme würde aber das ganze System der Delegation von Untersuchungen der Vorinstanz an
Untersuchungsbeauftragte, das immerhin gesetzlich vorgesehen ist (vgl. Art. 36 FINMAG), in Frage stellen, insbesondere im Hinblick auf die Untersuchung von möglicherweise unbewilligt tätigen Gesell - schaften, bei denen in aller Regel eine allfällige spätere Liquidation aus prozessökonomischen Gründen in der Folge vom vorherigen Untersuchungsbeauftragten ausgeführt wird.
Die von der Beschwerdeführerin geäusserte Befürchtung, der vom Untersuchungsbeauftragten mandatierte Liegenschaftsschätzer habe im Interesse des Untersuchungsbeauftragten ein parteiisches und un - richtiges Gutachten erstellt, erscheint daher nicht als genügend be - gründet.
Die Beschwerdeführerin beruft sich im Zusammenhang mit ihrer inhaltlichen Kritik an der Liegenschaftsbewertung durch den Schätzungsexperten J._______, dipl. Arch. ETH SIA MBA-INSEAD, auf ein von ihr selbst in Auftrag gegebenes Gutachten des dipl. Wirt - schaftsprüfers L._______, V. ____ AG, und das ebenfalls von ihr selbst im Jahr 2007 bei M._______ in Auftrag gegebene Bewertungs - gutachten.
L._______ verfügt, soweit ersichtlich, über keine mit derjenigen des Schätzungsexperten J._______ vergleichbare, einschlägige fachliche Qualifikation. Auch hat er die Liegenschaft gar nicht besichtigt, zu deren Bewertung er sich äussert. Dieses "Gutachten" ist daher in Bezug auf die Bewertung der Liegenschaft von vernachlässigbarem Beweiswert.
Ein Vergleich des Gutachtens J._______ mit dem Gutachten von M._______ aus dem Jahr 2007 zeigt, dass die Unterschiede nicht so gross sind, wie die Beschwerdeführerin behauptet. Richtig ist zwar, dass das Gutachten von M._______ damals zu einem Wert von rund
18 Mio. Franken gelangte, während das Gutachten J._______ auf lediglich ca. 14 Mio. Franken schloss. Im Gutachten M._______ wird indessen ausdrücklich ausgeführt, dass die Ertragswertberechnung auf Mietzinsen basiere, die "teilweise massiv über den Marktmieten" lägen. Dabei sei angenommen worden, dass der Mietvertrag mit der Hauptmieterin über das Ablaufdatum im März 2013 hinaus zu den gleichen Konditionen bis ins Jahr 2017 verlängert werde. Sollte diese Annahme nicht zutreffen, müsste die Bewertung entsprechend revidiert werden. Es ist unbestritten, dass diese Annahme sich in der Zwischenzeit als unzutreffend erwiesen hat und die Hauptmieterin nur
dann zu einer Verlängerung des Mietverhältnisses über März 2013 hinaus bereit wäre, wenn die Mietfläche durch einen Anbau erweitert würde.
Weiter wird im Gutachten M._______ ausgeführt, dass die Bewertung auf Bewirtschaftungskosten basiere, die deutlich unterhalb des Benchmarks lägen, da die Bewirtschaftung damals durch die Eigen - tümerin selbst bzw. Y. ____ vorgenommen wurde. Auch diese An - nahme müsste daher für eine Verkehrswertschätzung zu Liquidationswerten korrigiert werden.
Zum Zustand des Gebäudes hielt das Gutachten M._______ im Jahr 2007 fest, die Liegenschaft sei in Anbetracht ihres Alters von 20 Jahren in einem sehr guten und gepflegten Zustand. Demgegenüber stellte der Schätzungsexperte J._______ anlässlich seiner Besichtigung diverse Mängel wie ein undichtes Flachdach etc. fest.
Das Gutachten M._______ aus dem Jahr 2007 basiert somit in einigen wesentlichen Punkten auf sachverhaltlichen Annahmen, die sich in der Zwischenzeit verändert haben. Diese Änderungen müssten auch nach den in diesem Gutachten dargelegten Überlegungen heute zu einem tieferen Liegenschaftswert führen als im Jahr 2007 ermittelt wurde.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Verkehrswert einer Liegenschaft ein hypothetischer Wert ist, der durch Schätzung ermittelt werden muss. Der Schätzer hat jeweils auf die tatsächlichen Verhält - nisse des konkreten Falles abzustellen und ist, um den gesuchten Wert annäherungsweise bestimmen zu können, auf Vergleichswerte und Erfahrungszahlen angewiesen. Da in einer derartigen Schätzung immer ein gewisses Ermessen des Schätzers enthalten ist, können die Resultate auch bei aufwendigen und korrekt durchgeführten Schätzungen leicht voneinander abweichen. Insofern ist der Umstand, dass die erwähnten drei Faktoren den Unterschied zwischen den beiden Gutachten nicht restlos erklären, kein hinreichender Grund für die Annahme, dass das zweite Gutachten nicht sachgerecht durchgeführt worden sei.
Die Beschwerdeführerin rügt weiter, der vom Schätzungsexperten J._______ angewandte Kapitalisierungsatz von 6,56 % sei unzulässig. Nach der bundesgerichtlichen Praxis (vgl. BGE 118 II 124
E. 5) dürfe die Bruttorendite maximal 2 % über dem Leitzinssatz für
erste Hypotheken liegen. Nach dem neuen Recht bedeute dies 2 % über dem Referenzzinssatz gemäss Art. 12a der Verordnung vom
9. Mai 1990 über die Miete und Pacht von Wohnund Geschäfts - räumen (VMWG, SR 221.213.11), der 3 % betrage.
Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die Begriffe "Brutto - rendite" und "Kapitalisierungssatz" unterscheiden sich wesentlich. Der Begriff der "Bruttorendite" gehört in den Kontext einer mietrechtskonformen Renditenberechnung. Die Bruttorendite errechnet sich aufgrund der Anlagekosten, d.h. der Investitionen des Erstellers eines Neubaus oder des Ersterwerbers unmittelbar nach der Fertigstellung. Ein Bezug zum Verkehrswert einer Liegenschaft besteht nicht. Der "Kapitalisierungssatz" dagegen gehört in den Kontext des Schätzungswesen. Er ist eine Verhältniszahl, mit der aus dem Mietwert der Ertragswert errechnet wird. Bei der Wahl und Festlegung des zu verwendenden Kapitalisierungssatzes müssen diverse einzeln zu be - urteilende Komponenten wie bauliche Eigenschaften, Objekttypologie und Bewertungszweck, Eigentümererwartungen sowie das ganze wirtschaftliche Umfeld berücksichtigt werden (vgl. FRANCESCO CANONICA, Schätzerlehrgang Grundwissen, Bern 2000, S. 90). Insofern steht dem Liegenschaftsschätzer ein erheblicher Ermessensspielraum bei der Festlegung des anzuwendenden Kapitalisierungssatzes zu.
Im vorliegenden Fall geht es um eine Schätzung des Verkehrswerts einer Liegenschaft im Hinblick auf die Frage, ob noch genügend Aktiven vorhanden sind, damit alle berechtigten Forderungen der Gläubiger bei der Liquidation gedeckt werden können. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts sind die Aktiven der potentiellen Gemeinschuldnerin in dieser Situation vorsichtig zu bewerten (vgl. BGE 131 II 306 E. 4.3.1; Urteile des Bundes - verwaltungsgerichts B-4409/2008 vom 27. Januar 2010 E. 8.4, B- 4171/2008 vom 31. Juli 2009 E. 8.1). Wenn der Schätzungsexperte J. _ im Hinblick auf diesen Bewertungszweck von einem Kapitalisierungssatz ausging, der zu einem vergleichsweise eher vorsichtigen Resultat führte, ist dies daher nicht zu beanstanden.
Bezüglich der von der Beschwerdeführerin angeführten beiden Offerten über Fr. 20'500'000.- bzw. Fr. 23'000'000.-, die Y. ____ eingereicht hat, wendet die Vorinstanz ein, diese bezögen sich auf die Immobilie samt dem offenbar nicht bewilligungsfähigen Erweiterungsvorhaben. Wie es sich damit verhält, ist nicht erstellt, da zwar die Offerten, nicht aber die Verkaufsunterlagen, auf welche sie sich be ziehen, aktenkundig sind. Die Beschwerdeführerin hat sich zum Ein - wand der Vorinstanz nicht konkret geäussert. Es fällt indessen auf, dass sie selbst ausdrücklich davon ausgeht, dass bei einer zwangs - weisen Verwertung der Liegenschaft mit einem Ergebnis von bloss 14 Mio. Franken zu rechnen sei. Insofern wertet sie diese beiden Offerten offenbar selbst auch nicht als sicheren Beleg für einen wesentlich höheren Marktwert der Liegenschaft in ihrem gegen - wärtigen Zustand.
Auch im Bankenkonkursverfahren muss der Konkursliquidator eine Liegenschaft nicht zwingend versteigern (vgl. Art. 29 der Verordnung der eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über den Konkurs von Banken und Effektenhändlern vom 30. Juni 2005 [Bankenkonkursverordnung-FINMA, BKV-FINMA, SR 952.812.32]). Sollte Y. ____ eine verbindliche Kaufsofferte beibringen können, welche zusammen mit dem Erlös aus den übrigen Aktiven den Wert sämtlicher Passiven übersteigen und zu einer positiven Konkursdividende führen würde, und würde die Pfandgläubigerin einem ent - sprechenden freihändigen Verkauf zustimmen, so wäre diesem Vorgehen aus Gründen der Verhältnismässigkeit der Vorzug zu geben, sofern die Aktionäre der Beschwerdeführerin dies beantragen.
Unter diesen Umständen sind nicht genügend konkrete Anhaltspunkte erstellt, um rechtsgenügliche Zweifel am Ergebnis des Gutachtens, das der Untersuchungsbeauftragte der Vorinstanz eingeholt hat, zu begründen.
Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Vorinstanz und der Liquidator hätten zu Unrecht Steuerforderungen von insgesamt Fr. 7'390'000.- berücksichtigt, obwohl sie gar nicht rechtskräftig veranschlagt seien. Es bestehe eine sehr grosse Wahrscheinlichkeit, dass sich die Steuerbelastung als Ergebnis der hängigen Einsprachen massiv verringere und betreffend das Jahr 1999 wohl vollumfänglich beseitigt werde.
Passiven sind nicht bereits deswegen nicht zu berücksichtigen, weil die entsprechenden Forderungen von der Schuldnerin oder ihren ehemaligen Organen bestritten werden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-4409/2008 vom 27. Januar 2010 E. 8.4). Der durch Y. ___ bezahlte Anwalt, der die Beschwerdeführerin in diesen Steuerverfahren vertritt, schätzte die Erfolgschancen der Beschwerdeführerin auf "über 50 %" ein. Selbst wenn dieser Einschätzung die Qualität eines neutralen Sachverständigengutachtens zugebilligt werden könnte - was angesichts der Interessenlage wohl etwas zu weit gehen würde - wäre diese Prognose jedenfalls nicht genügend eindeutig, um die in Frage stehenden Steuerforderungen als derart offensichtlich unbegründet einzustufen, als dass sie bei einer vorsichtigen Aufstellung von Aktiven und Passiven nicht oder nur teil - weise zu berücksichtigen wären.
Die Vorinstanz hat daher das ihr zustehende "technische Ermessen" nicht überschritten, wenn sie diese Forderungen für die Beurteilung, ob begründete Besorgnis einer Überschuldung bestehe, vollständig berücksichtigt hat.
Ist weder die Bewertung der Liegenschaft noch die vollständige Aufnahme der Steuerforderungen zu beanstanden, so braucht auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin nicht mehr eingegangen zu werden, da diese weiteren, betragsmässig wesentlich kleineren Beträge auch nach der optimistischeren Berechnung der Beschwerdeführerin nicht mehr entscheidrelevant sind.
Insgesamt ist somit nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon ausging, es bestehe begründete Besorgnis einer Überschuldung und daher den Konkurs angeordnet hat. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.
Die Vorinstanz beantragt, die Verfahrenskosten seien ausdrücklich Y. , und nicht der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Wie dargelegt, war Y. auch in dieser Konstellation befugt, im Namen der Beschwerdeführerin das Konkurserkenntnis anzufechten (vgl. E. 1). Die vorliegende Beschwerde ist daher rechtlich der Be - schwerdeführerin zuzuordnen, so dass es auch sie ist, welche angesichts des Ausgangs des Verfahrens die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 3'000.- festgesetzt und mit dem am 13. Juli 2010 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Ob Y. _, der vermutlich den Kostenvorschuss aus eigenen Mitteln bezahlt hat, dafür einen Ersatzanspruch gegenüber der Beschwerdeführerin hat, ist eine Frage, welche in diesem Verfahren nicht zu entscheiden ist.
Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens kann nämlich grundsätzlich nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die Vorinstanz nicht entschieden hat und über welche sie nicht entscheiden musste, sind durch die Rechtsmittelinstanz nicht zu be - urteilen (vgl. BVGE 2009/37 E. 1.3.1; FRANK SEETHALER/FABIA BOCHSLER,
Praxiskommentar VwVG, Art. 52 N. 40).
Ob für eine allfällige Prozessführung Mittel der Beschwerdeführerin freizugeben sind oder nicht, ist eine Frage, über welche die Vorinstanz auf entsprechendes Gesuch der ehemaligen Organe der Gesellschaft zu entscheiden hat. Die Vorinstanz hat bei ihrem Entscheid eine Ab - wägung zwischen den Interessen der Beschwerdeführerin an der Prozessführung einerseits und den Interessen der Gläubiger anderer - seits vorzunehmen und - analog zu den Voraussetzungen für die unentgeltliche Prozessführung - zu prüfen, ob das Rechtsmittel im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als aussichtslos erschien oder ob zu - mindest minimale Erfolgschancen bestanden (Urteil des Bundesgerichts 2A.179/2001 E. 3b/aa vom 31. Mai 2001 mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1607/2010 vom 21. Juni 2010). Lehnt die Vorinstanz die Kostenübernahme durch die Gesellschaft ab, so kann die entsprechende Verfügung mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
Als unterliegender Partei ist der Beschwerdeführerin keine Parteient - schädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3000.- verrechnet.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand: 13. Dezember 2010
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