Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung II |
Dossiernummer: | B-4180/2012 |
Datum: | 26.05.2014 |
Leitsatz/Stichwort: | Invalidenversicherung (Übriges) |
Schlagwörter : | Rente; Vorinstanz; Renten; Recht; Urteil; Zahlung; Untersuchungs; Verfügung; Untersuchungshaft; Person; Schweiz; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Rentenzahlung; Rentensistierung; Leistungen; Erwerbstätigkeit; Invaliden; Rückerstattung; Gericht; Beschwerdeführers; Unrecht; Verrechnung; Verfahrens; Schweizer; Inhaftierung; ässig |
Rechtsnorm: | Art. 186 StPO ;Art. 21 ATSG ;Art. 234 StPO ;Art. 25 ATSG ;Art. 28 ATSG ;Art. 49 ATSG ;Art. 62 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 81 StGB ; |
Referenz BGE: | 114 V 143; 126 V 353; 130 V 1; 130 V 329; 130 V 445; 132 V 215; 133 V 1; 136 V 286; 137 V 154; 138 V 402 |
Kommentar: | Schweizer, Kommentar - Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 186 StPO, 2010 |
Abteilung II B-4180/2012
Besetzung Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz),
Richter David Weiss, Richter Francesco Brentani, Gerichtsschreiberin Bianca Spescha.
Parteien X. ,
wohnhaft in den Vereinigten Staaten von Amerika, Beschwerdeführer,
gegen
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand Rückerstattung von IV-Leistungen; Verfügung vom 11. Juli 2012.
Der in den Vereinigten Staaten von Amerika (nachfolgend: USA) wohn-
hafte, am [ ] geborene, X.
(nachfolgend: Beschwerdeführer)
besitzt die schweizerische Staatsbürgerschaft. Er verbrachte einen Grossteil seiner Ausbildungszeit sowie seines Erwerbslebens in der Schweiz, wobei er die obligatorischen Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterbliebenenund Invalidenversicherung (AHV/IV) entrichtete. Der Beschwerdeführer leidet an einer paranoiden Schizophrenie (IV act. 2 sowie 64) und erhält eine ganze Invalidenrente (IV act. 63).
Der Beschwerdeführer wurde in den USA vom 16. August 2011 bis zum
10. April 2012 in Haft genommen, da es zu einem Zwischenfall mit der lokalen Polizei kam. Während seiner Untersuchungshaft wurde der Beschwerdeführer am 17. November 2011 zur psychologischen Überprüfung ins A. Hospital verlegt (IV act. 48). Mit Urteil vom 1. Mai 2012 hat das Circuit Court, State of Wyoming, den Versicherten zu 360 Tagen Haft wegen "Interference with a Peace Officer" gemäss § 6-5-204(a) W.S. 2011 verurteilt. Unter Anrechnung der 238 Tage Untersuchungshaft wurde der Beschwerdeführer unter Bewährung von einem Jahr aus der Haft entlassen. Die noch verbleibenden 122 Tage Haft verblieben als bedingte Strafe bestehen (IV act. 57). Der Versicherte unterliess es, die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) über seinen Untersuchungshaftantritt in Kenntnis zu setzen.
Die Zahlung der IV-Rente wurde, in Unkenntnis der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers, auf den 1. Januar 2012 automatisch eingestellt, da die Kontoangaben des Beschwerdeführers fehlerhaft waren und die Rentenzahlung für den Monat Dezember 2011 nicht überwiesen werden konnte (IV act. 34). Von der Vorinstanz versandte Schreiben an den Beschwerdeführer wurden durch die amerikanische Post retourniert, da sie nicht zugestellt werden konnten. Am 13. Februar 2012 meldete sich der in der Schweiz wohnhafte Bruder des Beschwerdeführers in dessen Auftrag und informierte die Vorinstanz über die Festnahme des Beschwerdeführers und dessen Aufenthalt im A. Hospital (IV act. 37). Gemäss Angaben der Vorinstanz wurde darauf die Rentensistierung nicht formell verfügt (IV act. 66), sondern die faktische Zahlungseinstellung aufgrund der falschen Kontoangaben seit Januar 2012 beibehalten.
Am 7. Mai 2012 meldete sich der Beschwerdeführer telefonisch bei der Vorinstanz. Er informierte diese, dass er nicht mehr im Gefängnis sei und dringendst die Rente benötige, da er nicht mehr im Stande sei, seine Rechnungen zu begleichen (IV act. 43). Es folgten weitere Anfragen betreffend die ausstehenden Rentenzahlungen (IV act. 46; 51; 52).
Am 11. Juli 2012 verfügte die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer ab April 2012, d.h. im Monat der Haftentlassung, wieder Anspruch auf Rentenzahlungen habe und somit geschuldete Leistungen für die Monate von April 2012 bis Juli 2012 bestehen würden. Weiter hält sie fest, dass die während der Inhaftierung zu Unrecht bezogenen Leistungen, d.h. die Renten für die Monate September bis November 2011, zurückzuerstatten seien. Die Rückforderung würde mit den geschuldeten Rentenzahlungen verrechnet. Nach Verrechnung der vier Monatsrenten (April 2012 bis Juli 2012) mit den bereits zu Unrecht ausbezahlten drei Monatsrenten (September 2011 bis November 2011) sei noch eine Summe im Umfang einer Monatsrente an den Beschwerdeführer zu überweisen (vgl. IV act. 70).
Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 2. August 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er macht im Wesentlichen geltend, dass er nicht gegen seine Meldepflicht gemäss Art. 77 IVV verstossen habe. Weiter habe er keine IV-Leistungen gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG unrechtmässig bezogen. Entsprechend habe er Anspruch auf sämtliche ausstehende Rentenzahlungen.
Zudem macht der Beschwerdeführer geltend, dass guter Glaube und ein Fall grosser Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG vorliege, weshalb ihm die Rückerstattung zu erlassen sei. Er habe während der Untersuchungshaft verschiedene zivilrechtliche Verpflichtungen gehabt (Versicherung, Strom, Mietzahlungen) und keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können.
Mit Vernehmlassung vom 25. September 2013 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung.
In seiner Replik vom 12. Oktober 2012 hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen Rechtsbegehren fest und reichte weitere Beweismittel nach. Ergänzend forderte er eine Genugtuung von Fr. 500. sowie eine Nachvergütung des seines Erachtens zu Unrecht bezahlten Kostenvorschusses.
Mit Schreiben vom 24. Oktober 2012 verzichtete die Vorinstanz auf die Einreichung einer Duplik und verwies auf die in der Vernehmlassung vom
25. September 2012 getroffenen Feststellungen.
Auf die bisher genannten Vorbringen und die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit sie rechtserheblich sind, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Gestützt auf Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.
Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet dieses Gesetz jedoch keine Anwendung auf das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfügung der Vorinstanz vom 11. Juli 2012. Der Beschwerdeführer hat fristund formgerecht Beschwerde erhoben (Art. 60 ATSG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG). Damit ist auf die Beschwerde, nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, einzutreten.
Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (THOMAS HÄBERLI, in: Praxiskommentar VwVG, 2008, Art. 62 N. 40).
Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangen.
Da der Beschwerdeführer Schweizer Bürger ist und das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über Soziale Sicherheit vom 18. Juli 1979 (SR 0.831.109.336.1) nichts anderes bestimmt, richtet sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente sowohl in materiellrechtlicher als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht nach schweizerischem Recht, insbesondere nach dem IVG, nach der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201), nach dem ATSG und der zugehörigen Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11).
Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 11. Juli 2012 in Kraft standen; weiter aber auch alle übrigen Vorschriften, die für die Beurteilung der streitigen Verfügung im vorliegend massgeblichen Zeitraum von Belang sind. Da sich vorliegend der zu beurteilende Sachverhalt im Zeitraum von August 2011 bis April 2012 zugetragen hat, sind bis zum 31. Dezember 2011 die auf den 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bestimmungen der
5. IV-Revision anwendbar (AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155), und ab dem 1. Januar 2012 die zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Bestimmungen der 6. IV-Revision (AS 2011 5659 bzw. AS 2011 5679).
Es ist strittig, ob die Vorinstanz zu Recht eine Rückerstattung von unrechtmässig bezogenen Leistungen gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG geltend macht und diese Rückforderungsansprüche mit zukünftigen Rentenzahlungen verrechnet.
Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, dass sie in Unkenntnis der Inhaftierung des Beschwerdeführers ihm während drei Monaten (September bis November 2011) die Rente ausgerichtet habe, obwohl diese aufgrund der Inhaftierung nicht geschuldet gewesen wäre. Gemäss Art. 21 Abs. 5 ATSG könne, wenn sich die versicherte Person im Strafoder Massnahmevollzug befinde, während dieser Zeit die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter ganz oder teilweise eingestellt werden. Die Formulierung als "Kann-Vorschrift" habe nicht zur Folge, dass den IV-Stellen ein weiter Ermessensspielraum zukomme. Eine
Rentensistierung würde sich nur dort nicht rechtfertigen, wo die Vollzugsart der versicherten Person die Möglichkeit biete, eine Erwerbstätigkeit auszuüben und somit selber für die Lebensbedürfnisse aufzukommen. Die Rente sei für den Monat, indem der Freiheitsentzug aufgehoben werde, wieder auszurichten. Eine Rentensistierung sei auch während der Untersuchungshaft und bei vorzeitigem Strafvollzug möglich. Eine Rente könne rückwirkend sistiert werden, da die zu Unrecht bezogenen Leistungen zurückzuerstatten seien, selbst wenn keine Meldepflicht vorliege.
Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, dass er die Meldepflicht nicht verletzt habe und die Untersuchungshaft kein Grund für die Rentenzahlungseinstellung sei. Während der Untersuchungshaft habe keinerlei Möglichkeit bestanden einer Erwerbstätigkeit mit Lohn nachzugehen und fällige Rechnungen und Mieten zu bezahlen.
Auf die einzelnen Vorbringen wird nachfolgend eingegangen.
Offen gelassen werden kann vorliegend die Frage nach einer allfälligen Meldepflichtverletzung nach Art. 77 IVV. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, stützt die Vorinstanz die Unrechtmässigkeit der bezogenen Leistungen und die daraus abgeleitete Rückerstattung einzig auf Art. 21 Abs. 5 ATSG.
Nach Art. 21 Abs. 5 ATSG kann die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter ganz oder teilweise eingestellt werden, während sich die versicherte Person im Strafoder Massnahmenvollzug befindet. Davon ausgenommen sind die Geldleistungen für Angehörige im Sinne von Art. 21 Abs. 3 ATSG. Renten der Invalidenversicherung sind Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter im Sinne von Art. 21 Abs. 5 ATSG (Urteil des BGer 8C_139/2007 vom 30. Mai 2008 E. 3.2;
UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., 2009, Art. 21 N. 104). Die Rente wird für jenen Monat noch ausgezahlt, in welchem der Versicherte die Strafe oder Massnahme angetreten hat; nach dem Ende des Freiheitsentzugs wird sie für den ganzen Monat, in welchem die Entlassung aus der Haftanstalt erfolgt, ausgerichtet (BGE 114 V 143 E. 3).
Die Auslegung von Art. 21 Abs. 5 ATSG wurde in der Rechtsprechung mehrmals thematisiert: Es wurde festgehalten, dass unter Rückgriff auf die teleologische und die Rechtsgleichheit miteinbeziehende Betrachtungsweise vom Wortlaut von Art. 21 Abs. 5 ATSG abzuweichen sei und
auch Renten während einer Untersuchungshaft, die länger als drei Monate andauert, sistiert werden dürfen (BGE 133 V 1 E. 4.2.4.2; bestätigt in Urteile des BGer 8C_736/2010 vom 22. Dezember 2010 E. 4.3 und 8C_176/2007 vom 25. Oktober 2007 E. 3, Urteil des BVGer B-1224/2011 vom 15. September 2011 E. 3.5). Ebenfalls darf die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter beim vorzeitigen Strafvollzug sistiert werden (Urteile des BGer 8C_702/2007 vom 17. Juni 2008 E. 4 sowie 8C_139/2007 vom 30. Mai 2008 E. 3.3, letzteres betreffend Ergänzungsleistungen). Gleiches gilt während des Vollzugs einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0), wobei allein darauf abzustellen ist, ob der stationäre Massnahmevollzug eine Erwerbstätigkeit zulässt oder nicht (BGE 137 V 154 E. 6).
Nicht entscheidend ist weiter, ob die Strafe oder Massnahme in der Schweiz oder im Ausland vollzogen wird (Urteil des BGer 9C_20/2008 vom 21. August 2008 E. 4).
Nachfolgend zu prüfen ist, inwiefern die Inhaftierung des Beschwerdeführers der Untersuchungshaft nach schweizerischem Recht entspricht.
Gemäss Art. 220 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom
Oktober 2007 (StPO, SR 312.0) beginnt die Untersuchungshaft mit ihrer Anordnung durch das Zwangsmassnahmengericht und endet mit dem Eingang der Anklage beim erstinstanzlichen Gericht. Als Sicherheitshaft gilt gemäss Abs. 2 die Haft während der Zeit zwischen dem Eingang der Anklageschrift beim erstinstanzlichen Gericht und der Rechtskraft des Urteils. Nach Art. 234 Abs. 1 StPO werden Untersuchungsund Sicherheitshaft in der Regel in Haftanstalten vollzogen. Ist es aus medizinischen Gründen angezeigt, so kann die inhaftierte Person in ein Spital oder eine psychiatrische Klinik eingewiesen werden (Art. 234 Abs. 2 StPO). Art. 186 Abs. 1 StPO sieht weiter vor, dass die Staatsanwaltschaft und Gerichte eine beschuldigte Person in ein Spital einweisen, wenn dies für die Ausarbeitung eines ärztlichen Gutachtens erforderlich ist. Unter Spital ist auch eine psychiatrische Klinik zu verstehen (FRANZ RICKLIN, in: StPO Kommentar - Schweizerische Strafprozessordnung, 2010, Art. 186 N. 1). Der Spitalaufenthalt ist gemäss Art. 186 Abs. 4 StPO auf die Strafe anzurechnen.
Unter Rückgriff auf die Sachverhaltsdarstellungen (vgl. B.) ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer sich aufgrund eines Verstosses gegen
§ 6-5-204(a) W.S. 2011 in Untersuchungshaft befand:
A person commits a misdemeanor punishable by imprisonment for not more than one (1) year, a fine of not more than one thousand dollars ($1,000.00), or both, if he knowingly obstructs, impedes or interferes with or resists arrest by a peace officer while engaged in the lawful performance of his official duties.
Aufgrund der systematischen Stellung der Bestimmung ("Title 6 - crimes and offenses; Chapter 5 - Offenses against public administration") und ihrem Inhalt ist von einem Straftatbestand auszugehen. Die am 9. November 2011 gerichtlich angeordnete Verlegung ins A. Hospital zur psychologischen Überprüfung entspricht dabei weitgehend dem für die Schweiz vorgesehenen Art. 186 Abs. 1 StPO. Die Aufenthaltsdauer im
A.
Hospital wurde dem Beschwerdeführer ebenfalls an seine
Strafe angerechnet, sodass ihm noch 122 Tage Haft verblieben, die als bedingte Strafe weiterbestanden. Die Vorinstanz, aber auch der Beschwerdeführer, gehen somit zu Recht von einer Untersuchungshaft aus.
Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen unterschritten hat, indem sie die Rente sistiert hat, obwohl Art. 21 Abs. 5 ATSG als Kann-Bestimmung abgefasst ist.
Wie bereits festgehalten, handelt es sich bei Renten der Invalidenversicherung um Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter im Sinne von Art. 21 Abs. 5 ATSG (Urteil des BGer 8C_139/2007 vom 30. Mai 2008
E. 3.2; KIESER, ATSG-Kommentar, a.a.O., Art. 21 N. 04). Sinn und Zweck von Art. 21 Abs. 5 ATSG ist die Gleichbehandlung der invaliden mit der validen inhaftierten Person, welche durch einen Freiheitsentzug ihr Einkommen verliert. Nur wenn die Vollzugsart der verurteilten versicherten Person die Möglichkeit bietet, eine Erwerbstätigkeit auszuüben und somit selber für die Lebensbedürfnisse aufzukommen, verbietet es sich, den Rentenanspruch zu sistieren. Entscheidend für eine Rentensistierung eines Invaliden ist somit, ob eine nicht invalide Person in der gleichen Situation durch den Freiheitsentzug einen Erwerbsausfall erleiden würde (BGE 133 V 1 E. 4.2.4.1; Urteil des BGer 8C_176/2007 vom 25. Oktober
2007 E. 4.2; Urteil des BGer 8C_702/2007 vom 17. Juni 2008 E. 4; Urteil
des BVGer C-5697/2009 vom 6. Januar 2012 E. 4.3).
Gemäss Lehre erlaubt die Kann-Bestimmung den besonderen Umständen Rechnung zu tragen, wenn eine gesunde Person trotz Freiheitsentzug einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte wie z.B. während einer Halbgefangenschaft (KIESER, ATSG-Kommentar, a.a.O., Art. 21, N. 101; ERWIN MURER, Die Einstellung der Auszahlung von Invalidenrenten der Sozialversicherung während des Straf- und Massnahmevollzugs, in: Festschrift für Franz Riklin, 2007, S. 160).
Dabei ist anzumerken, dass die Arbeitspflicht des Gefangenen gemäss Art. 81 Abs. 1 StGB nicht als eine Erwerbstätigkeit zu betrachten ist. Es handelt sich dabei um einen Arbeitseinsatz in einem geschlossenen System, welcher mit der Arbeit im Erwerbsleben auch bezüglich Lohn nicht vergleichbar ist (Urteil des BGer 8C_176/2007 vom 25. Oktober 2007 E. 4.2; Urteil des BGer 8C_702/2007 vom 17. Juni 2008 E. 4).
Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer während seiner Untersuchungshaft keine Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dies hat er auch ausdrücklich in seiner Replik vom 12. Oktober 2012 festgehalten. Nach dem Dargelegten rechtfertigt diese fehlende Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit nachzugehen die Sistierung der Invalidenrente, denn ein invalider Gefangener soll keinen wirtschaftlichen Vorteil aus dem Freiheitsentzug ziehen, da der nichtinvalide Gefangene ebenfalls in der Regel sein Erwerbseinkommen verliert (vgl. BGE 133 V 1 E. 4.2.4.1). Bei der vorliegenden Untersuchungshaft wäre auch eine gesunde Person, ohne IV-Rentenanspruch, nicht in der Lage gewesen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es ist zudem nicht ersichtlich, inwiefern besondere Umstände (z.B. Halbgefangenschaft) vorgelegen haben sollen, die es einer gesunden Person in der gleichen Situation ermöglicht hätten, ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Die Rentensistierung der Vorinstanz gemäss Art. 21 Abs. 5 ATSG ist daher gerechtfertigt und nicht als Ermessensunterschreitung zu qualifizieren.
Es stellt sich die Frage, ob der Umstand, dass die Vorinstanz nach
Kenntnis der Inhaftierung des Beschwerdeführers keine formelle Verfügung zur Rentensistierung aufgrund von Art. 21 Abs. 5 ATSG erliess, einen Einfluss auf den Rückerstattungsanspruch der Vorinstanz hat.
Gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger eine schriftliche Verfügung zu erlassen über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist.
Einerseits hätte die Rentensistierung formell verfügt werden müssen. Andererseits hätte jedoch der Beschwerdeführer nach Treu und Glauben binnen nützlicher Frist reagieren müssen, nachdem er gemerkt hatte, dass die Rente nicht mehr bezahlt wurde (vgl. Urteil des BGer 9C_20/2008 vom 21. August 2008 E. 2 m.w.H.). Nachdem die Rentenzahlung gemäss den Akten im Dezember 2011 aufgrund falscher Kontoangaben nicht mehr überwiesen werden konnte, stellte die Vorinstanz die Zahlung ab Januar 2012 formlos ein. Erst mit Telefonanruf vom 7. Mai 2012 machte der Beschwerdeführer auf die fehlenden sechs Monatsrentenzahlungen (Dezember 2011 bis Mai 2012) aufmerksam (vgl. IV act. 43).
Des Weiteren wäre vorliegend die formlos angeordnete Zahlungseinstellung, ursprünglich motiviert durch die falschen Kontoangaben, mittels Verfügung der Rentensistierung aufgrund von Art. 21 Abs. 5 ATSG nicht abgeändert, sondern bestätigt worden (zu einer ähnlichen Konstellation siehe Urteil des BGer 9C_20/2008 vom 21. August 2008 E. 2 m.w.H.). Die Rückerstattung der drei zu Unrecht bezogenen Monatsrenten wurde sodann am 11. Juli 2012 verfügt. Damit wäre auch bei ordentlicher Verfügung der Rentensistierung zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Inhaftierung durch die Vorinstanz (Februar 2012) die einjährige Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG gewahrt gewesen.
Aus diesen Überlegungen ergibt sich, dass im vorliegenden Fall die Rückforderung gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG auch ohne formelle Verfügung der Rentensistierung nach Kenntnisnahme der Inhaftierung rechtens war.
Mit Verfügung der Vorinstanz vom 11. Juli 2012 wurden die drei zu Unrecht bezogenen Rentenzahlungen mit der Nachzahlung der IVRenten ab April 2012 verrechnet.
Die Befugnis, die Rückerstattungsforderung mittels Verrechnung zu tilgen, ergibt sich nicht aus den Bestimmungen des ATSG, sondern aus den Einzelgesetzen (KIESER, ATSG-Kommentar, a.a.O., Art. 25 N. 20). Art. 50 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) sieht eine Verrechnung von fälligen Leistungen mit Forderungen aufgrund des IVG vor. Zu beachten ist, dass der nach betreibungsrechtlichen Regeln zu ermittelnde Notbedarf der versicherten Person nicht beeinträchtigt werden darf (BGE 138 V 402 E. 4.2; BGE 136 V 286 E. 6.1; Urteil des BGer 9C_149/2012 vom 6. Februar 2013 E. 3). Nach der Rechtsprechung stellt sich die Frage der Zulässigkeit einer Verrechnung unter dem Gesichtspunkt der Wahrung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht nur bei einer laufenden, monatlich ausgerichteten Rente, sondern auch bei Rentennachzahlungen. Zur Begründung wird angeführt, auch diese hätten zum Zweck, den Existenzbedarf der versicherten Person zu decken (Art. 112 Abs. 2 Bst. b der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), und zwar in jener Zeitspanne, für die sie nachbezahlt werden (BGE 138 V 402 E. 4.2; BGE 136 V 286 E. 6.2 m.w.H.).
Im vorliegenden Fall war die Vorinstanz grundsätzlich befugt, die Verrechnung der Rückerstattungsforderung mit den künftigen Leistungen vorzunehmen. Hingegen hat sich die Vorinstanz nicht mit der Frage befasst, ob das betreibungsrechtliche Existenzminimum unterschritten wird. Sie hätte vorerst abklären müssen, in welchem Umfang die Verrechnung zulässig ist, damit das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht unterschritten wird, wobei dem Beschwerdeführer vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren gewesen wäre. Die angefochtene Verfügung erweist sich daher aus diesem Grund als rechtsfehlerhaft.
Die Akten sind der Vorinstanz zur Durchführung der erforderlichen Abklärungen zurückzuweisen. Diese hat über die Verrechnung neu zu verfügen und dem Beschwerdeführer vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass den Beschwerdeführer auch eine Mitwirkungspflicht trifft (vgl. hierzu Art. 28 und 43 ATSG).
In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG auferlegt das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6), so dass dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Da aufgrund von Art. 63 Abs. 2 VwVG auch der unterliegenden Vorinstanz keine Verfahrenskosten auferlegt werden können, ist vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer werden praxisgemäss keine unverhältnismässig hohen Kosten zuerkannt, weshalb dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Als Bundesbehörde hat die Vorinstanz ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
Die angefochtene Verfügung vom 11. Juli 2012 wird aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen erneut über eine allfällige Verrechnung verfüge.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Rückerstattungsformular)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Gerichtsurkunde)
das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Maria Amgwerd Bianca Spescha
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 28. Mai 2014
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