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Bundesverwaltungsgericht Urteil B-3520/2019

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts B-3520/2019

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung II
Dossiernummer:B-3520/2019
Datum:22.11.2019
Leitsatz/Stichwort:Subventionierung Berufsbildung
Schlagwörter : Vorinstanz; Gesuch; Verfügung; Kursgebühren; Gesuchs; Kursanbieterin; Kurse; Berufsprüfung; Bundesverwaltungsgericht; Arbeitgeberin; Quot;; Recht; Beiträge; Zahlungsbestätigung; Parteien; Beschwerdeführers; Unterlagen; Kurskosten; Frist; Gericht; Urteil; Absolventen; Verfahren; Richter; Bildung; Gesuchsteller; Begründung; Anbieter
Rechtsnorm: Art. 48 BGG ;Art. 48 VwVG ;Art. 50 VwVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 56 BBG;Art. 56a BBG;Art. 63 VwVG ;
Referenz BGE:141 V 281; 142 IV 299
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-3520/2019

U r t e i l  v o m  2 2.  N o v e m b e r  2 0 1 9

Besetzung Richter Keita Mutombo (Vorsitz),

Richter David Aschmann, Richterin Eva Schneeberger, Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin.

Parteien X. ,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Beiträge für vorbereitende Kurse

(Chefkoch mit eidgenössischem Fachausweis).

Sachverhalt:

A.

X. (im Folgenden: Beschwerdeführer oder Gesuchsteller) reichte nach Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung "Chefkoch mit eidgenössischem Fachausweis" am 11. März 2019 beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend auch: Vorinstanz) ein Gesuch um Beiträge für absolvierte vorbereitende Kurse ein.

B.

Mit Verfügung vom 25. Juni 2019 trat die Vorinstanz auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht ein. Zur Begründung führte die Vorinstanz insbesondere aus, dass nachdem der Gesuchsteller das Gesuch teilweise ergänzt hatte, nach wie vor die vom Anbieter des vorbereitenden Kurses ausgestellte Rechnung der vom Gesuchsteller zu bezahlenden Kursgebühren fehlen würde, dieses Dokument auch nach wiederholter Aufforderung nicht eingereicht worden und das Gesuch demnach unvollständig sei.

C.

Der Beschwerdeführer hat diese Verfügung mit undatierter und als «Einsprache» betitelter Beschwerde vom 10. Juli 2019 (Poststempel) vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochten. Er beantragt eine «erneute Prüfung» des Gesuchs. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, alle Unterlagen eingereicht zu haben. Seine Arbeitgeberin,

die "A. ",

(nachfolgend: Arbeitgeberin), habe ihm die

Kurskosten "vorgestreckt". Diese seien ihm später von seinem Lohn wieder abgezogen worden. Aus den eingereichten Unterlagen gehe klar hervor, dass er alle Kosten selbst getragen habe. Die zwei letzten Fristen zur Vervollständigung des Gesuchs habe er bewusst verstreichen lassen, da keine anderen Unterlagen zur Verfügung gestanden haben. So sei ihm dies auch telefonisch von der Vorinstanz mitgeteilt worden.

D.

Mit Vernehmlassung vom 13. September 2019 begehrt die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Nach allgemeinen Ausführungen namentlich zum Subventionsanspruch äussert sich die Vorinstanz zur Beschwerde insbesondere dahingehend, dass die Kursanbieterin "B. ", (im Folgenden: Kursanbieterin), am 21. Mai 2019 zu Unrecht eine Zahlungsbestätigung ausgestellt habe. Denn es ergebe sich aus den Unterlagen klar, dass die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers der Kursanbieterin die Kurskosten Ende 2017 überwiesen habe. Selbst in Anbetracht des Abzugs auf der Lohnabrechnung per März 2018

für «Beiträge an Aus-/Weiterbildung» könne nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die fraglichen Kurskosten im Endeffekt vom Beschwerdeführer getragen worden seien.

E.

Auf diese und weitere Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 25. Juni 2019 ist eine Verfügung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Gemäss Art. 31 des Ver-

      waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Eine solche besteht in casu nicht. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 61 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d VGG).

    2. Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde innerhalb der gesetzlichen Frist eingereicht (Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Anforderungen an Form und Inhalt der Rechtsschrift sind erfüllt (Art. 52 Abs. 1 und 2 VwVG), und der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG).

    3. Der Beschwerdeführer stellt den Antrag auf erneute Prüfung des Gesuchs (siehe oben Sachverhaltsbuchstabe C). Damit ist nicht klar, ob er einen materiellen Antrag im Sinne einer Neubeurteilung seines Gesuchs durch das Gericht beantragt. Das Bundesverwaltungsgericht prüft bei der Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid aber nur, ob die Vorinstanz das Bestehen der Eintretensvoraussetzungen zu Recht verneint hat und deswegen auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. Urteil des BVGer B-2948/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 1.3.4 mit Hinweisen). Auf

die Beschwerde ist demnach nur insoweit einzutreten, als der Beschwerdeführer sinngemäss zugleich das Vorliegen der Eintretensvoraussetzungen geltend macht. Weitergehend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.

    1. Der Bund kann nach Art. 56a Abs. 1 BBG namentlich Beiträge an Absolventen von Kursen leisten, die auf eidgenössische Berufsprüfungen vorbereiten (Subjektfinanzierung). Zweck dieser Norm ist, die finanzielle Belastung der Absolventen durch direkte Beitragszahlungen an sie zu senken (vgl. Botschaft des Bundesrats vom 24. Februar 2016 zur Förderung von Bildung, Forschung und Innovation in den Jahren 2017-2020, in: BBl 2016 3089 ff., 3147 f. und 3235). Die Beiträge decken höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kursgebühren (Art. 56a Abs. 2 BBG). Nach Art. 56a Abs. 3 BBG legt der Bundesrat die Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung, den Beitragssatz sowie die anrechenbaren Kursgebühren fest.

    2. Gestützt auf Art. 56a BBG (sowie den hier nicht vorrangig interessierenden Art. 56b BBG betreffend ein Informationssystem) hat der Bundesrat den sechsten Abschnitt der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 (BBV, SR 412.101, Änderung vom 15. September 2017, in Kraft seit

      1. Januar 2018, AS 2017 5147) erlassen. In Art. 66c Abs. 1 BBV findet sich der Voraussetzungskatalog für die Beitragsberechtigung nach Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung. Art. 66f Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a BBV legen den Beitragssatz auf 50 Prozent der anrechenbaren Kursgebühren sowie eine Obergrenze für anrechenbare Kursgebühren pro beitragsberechtigte Person und Abschluss für eidgenössische Berufsprüfungen von Fr. 19'000.- fest. Anrechenbar sind gemäss Art. 66f Abs. 3 BBV nur der Anteil der Kursgebühren, der unmittelbar der Wissensvermittlung für die eidgenössische Berufsprüfung dient. Nicht als anrechenbar gelten gemäss Satz 2 der besagten Verordnungsbestimmung namentlich Spesen für Reisen, Verpflegung und Übernachtung. Weiter sind Kursgebühren nicht anrechenbar, die über Beiträge im Rahmen der Interkantonalen Vereinbarung vom 22. März 2012 über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) verbilligt wurden (Art. 66f Abs. 4 BBV).

    3. Absolventinnen und Absolventen von Kursen, die auf eidgenössische Berufsprüfungen vorbereiten, können bei der Vorinstanz ein Gesuch um Bundesbeiträge stellen (Art. 66a Abs. 1 BBV). Gemäss Art. 66b BBV umfasst das Gesuch nach Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung Angaben zur gesuchstellenden Person (Bst. a), die vom Anbieter des vorbereitenden Kurses ausgestellten Rechnungen über die vom Absolventen

zu bezahlenden Kursgebühren («Kursrechnungen»; Bst. b), die vom Anbieter des vorbereitenden Kurses ausgestellte Bestätigung über die vom Absolventen bezahlten, anrechenbaren Kursgebühren («Zahlungsbestätigung»; Bst. c) und die Verfügung über das Bestehen oder Nichtbestehen der absolvierten eidgenössischen Berufsprüfung oder eidgenössischen höheren Fachprüfung («Prüfungsverfügung»; Bst. d).

3.

    1. Im vorliegenden Fall reichte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren die Prüfungsverfügung vom 27. Februar 2019 gemäss Art. 66b Bst. d BBV ein. Diese wie auch die Angaben zur gesuchstellenden Person gemäss Art. 66b Bst. a BBV sind unstrittig. Der Beschwerdeführer fügte seinem Gesuch überdies eine von der Kursanbieterin ausgestellte und auf seine Arbeitgeberin lautende Rechnung vom 7. November 2017 bei. Aus der angefochtenen Verfügung geht sodann hervor, dass der Beschwerdeführer am 21. Mai 2019 das Gesuch ergänzt habe, womit wohl die nachgereichte «Zahlungsbestätigung» der Kursanbieterin vom 21. Mai 2019 gemeint ist. Allerdings fehlten laut der angefochtenen Verfügung nach wie vor die vom Anbieter des vorbereitenden Kurses ausgestellte Rechnung der vom Gesuchsteller zu bezahlenden Kursgebühren. In diesem Zusammenhang sind die Vorbringen des Beschwerdeführers unbestritten geblieben, wonach er die Fristen zur Vervollständigung des Gesuchs auf Anraten der Vorinstanz bewusst habe verstreichen lassen, da ihm keine anderen Unterlagen als die bereits eingereichten zur Verfügung gestanden haben.

    2. Die Vorinstanz macht in ihrer Vernehmlassung nun aber insbesondere geltend, dass die Kursanbieterin die Zahlungsbestätigung zu Unrecht ausgestellt habe, da laut Unterlagen die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers der Kursanbieterin die Kurskosten überwiesen habe. Einleitend macht die Vorinstanz allgemeine materiell-rechtliche Ausführungen, die ihrer Ansicht nach alleine schon die Abweisung der Beschwerde begründen. Denn bei einer systematischen Betrachtungsweise des «Regelund Ausnahmefalls» ergebe sich - so die Vorinstanz -, dass primär Personen subventioniert werden sollen, die die Ausbildung ansonsten nicht finanzieren könnten. Da vorliegend die Finanzierung des Vorbereitungskurses aufgrund der Hilfe durch die Arbeitgeberin kein Problem dargestellt habe, seien die Kosten des Vorbereitungskurses auch nicht zu subventionieren.

    3. Der vorstehenden Ansicht und Begründung der Vorinstanz kann vorliegend nicht gefolgt werden. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass von der Möglichkeit des Nichteintretens grundsätzlich nur zurückhaltend Gebrauch

zu machen ist (BVGE 2008/46 E. 5.6.1; AUER/BINDER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 13 N 37 mit weiteren Hinweisen), Aus den von der Vorinstanz eingereichten Vorakten ergibt sich vorliegend, in welcher anrechenbaren Höhe die Kursgebühren bezahlt wurden und dass dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Lohnabrechnung per

31. März 2018 ein nämlicher Betrag von Fr. 2'700 vom betreffenden Monatslohn abgezogen wurde. Bei dieser Sachlage kann - wie die Vorinstanz zurecht erkennt - ein Zusammenhang zwischen den bezahlten Kurskosten und der (offenbar erst im März 2019 ausgestellten) Lohnabrechnung vermutet werden. Angesichts der besonderen Umstände und vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer die Kurskosten nach eigenen Angaben schlussendlich selber getragen hat, ist eine Abklärung bzw. materielle Beurteilung des ersuchten Subventionsanspruches durch die Vorinstanz durchaus möglich. Deshalb ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz wird angewiesen, auf das Gesuch des Beschwerdeführers einzutreten. Im Rahmen der materiellen Anspruchsprüfung wird der Beschwerdeführer auf Aufforderung hin den Nachweis zu erbringen haben, dass er seiner ehemaligen Arbeitgeberin die Kursgebühren tatsächlich zurückerstattet hat. Dies könnte möglicherweise auch von der damaligen Arbeitgeberin schriftlich bestätigt werden. Alsdann wird zu prüfen sein, ob die von der Kursanbieterin ausgestellte «Zahlungsbestätigung» vom 21. Mai 2019 angesichts der vorliegenden besonderen Umstände als Zahlungsbestätigung gemäss Art. 66b Bst. c BBV akzeptiert werden kann. Für den Fall, dass dem nicht so ist, werden die ergänzenden Angaben für die Bestimmung der konkreten Beitragshöhe (vgl. dazu E. 2.2 hiervor) durch nochmaliges gezieltes Nachfragen beim Beschwerdeführer oder - sofern für letzteren die entsprechende Zahlungsbestätigung nachweislich uneinbringlich ist - direkt bei der Kursanbieterin einzuverlangen sein. Gewisse Schematismen sind zwecks Vermeidung unverhältnismässigen administrativen Aufwands in Verfahren wie dem vorliegenden wohl gerechtfertigt. Im Rahmen des Verbots des überspitzten Formalismus als besonderer Form der Rechtsverweigerung (vgl. Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom

18. April 1999 [BV, SR 101]; ferner BGE 142 IV 299 E. 1.3.2 mit Hinweisen) ist aber besonderen Konstellationen durch die einzelfallweise Berücksichtigung der Umstände zu begegnen (vgl. Urteil des BGer 5A_932/2018 vom

22. Juli 2019 E. 3.3.2). Vorliegend ist namentlich unersichtlich, inwiefern eine - selbst bei Bestätigung des vorinstanzlichen Nichteintretens grundsätzlich mögliche - erneute Gesuchstellung des Beschwerdeführers für die Beurteilung seines Beitragsgesuchs zweckdienlicher oder prozessökonomisch sinnvoller wäre.

4.

    1. Die Rückweisung zur Sachabklärung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (vgl. BGE 141 V 281 E. 11.1), weswegen ihr keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 500.- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Vorinstanzen haben keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

    2. Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer, welcher auch keine Parteientschädigung geltend macht, ist praxisgemäss keine Parteientschädigung für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht zuzusprechen (vgl. Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Die Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).

(Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung vom 25. Juni 2019 wird aufgehoben. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

3.

Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4.

Dieses Urteil geht an:

  • den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. 20137; Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Keita Mutombo Andrea Giorgia Röllin

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, soweit die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 26. November 2019

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