Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung II |
Dossiernummer: | B-2647/2019 |
Datum: | 02.10.2019 |
Leitsatz/Stichwort: | Erfindungspatente (Übriges) |
Schlagwörter : | Bundes; Verfügung; Frist; Bundesverwaltungsgericht; Wiederherstellung; Rechtspflege; Verfahren; Kommentar; Gesuch; Kostenvorschuss; Zustelldomizil; Urteil; Kostenvorschusses; Gericht; Belege; Vorinstanz; Schweiz; Beschwerdeführers; Person; Verfahrens; Hinweis; Hinweisen; Verfügungen; Bundesgericht; Zusammenhang; Zwischenverfügung; Einreichung; VOGEL; Vertretung |
Rechtsnorm: | Art. 24 VwVG ;Art. 47 VwVG ;Art. 48 BGG ;Art. 63 BGG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ; |
Referenz BGE: | 131 II 306; 143 I 284 |
Kommentar: | Christoph Auer, Markus Müller, Benjamin Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Art. 63 VwVG, 2019 |
Abteilung II B-2647/2019
Besetzung Richter Marc Steiner (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richterin Vera Marantelli, Gerichtsschreiberin Sabine Büttler.
Parteien X. ,
c/o Y. , Beschwerdeführer,
gegen
Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Patentanmeldung [...] -
Gesuch um Löschung eines Patenterteilungsantrags.
Mit Verfügung vom 26. April 2019 wies das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE; nachfolgend: Vorinstanz) das Gesuch um Löschung des Antrags auf Erteilung eines Erfindungspatents (Anmeldung Nr. [...]) ab. Dieses Löschungsgesuch war durch X. eingereicht worden, wobei er in diesem Zusammenhang als Liquidator die Z. vertreten wollte, wogegen der Patentanmelder seine diesbezügliche Vertretungsbefugnis bestritt.
Gegen die von der Vorinstanz erlassene Verfügung reichte X. (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 24. Mai 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt "die Löschung des Antrags auf Erteilung eines Erfinderpatents" durch die Vorinstanz. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, gemäss Handelsregister der Liquidator der Z. zu sein. Der Patentanmelder habe keine Vertretungsvollmacht gehabt. Weiter sei die Finanzierung des Patentantrags nicht gesichert gewesen. Das Unternehmen verfüge nicht über genügend Mittel, um die Patentanmeldung bezahlen zu können.
Mit Verfügung vom 31. Mai 2019 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben.
Mit E-Mail vom 6. Juni 2019 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er mit einer Zustellung nach Deutschland einverstanden sei.
Das Bundesverwaltungsgericht wies den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Juni 2019 darauf hin, dass er gemäss Art. 11b VwVG ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben habe.
Mit Schreiben vom 13. Juni 2019 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine Zustelladresse in der Schweiz mit. Gleichentags wurde der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung zur Zahlung eines Kostenvorschusses bis zum 12. Juli 2019 in der Höhe von Fr. 3'000.- aufgefordert. Weiter wurde der
Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben der Zahlung auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
Der Beschwerdeführer erklärte mit Schreiben vom 28. Juni 2019, dass er die Patentanmeldung bei der Vorinstanz zurückzuziehen versuche, weil sein Unternehmen nicht genügend Kapital zur Bezahlung der Patentbegleichung habe. Entsprechend sei es dem Unternehmen auch nicht möglich, den Kostenvorschuss des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen.
Mit Verfügung vom 28. Juni 2019 wurde dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses abgenommen. Sein Schreiben sei als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu bewerten, weshalb ihm Frist bis zum 19. Juli 2019 zur Einreichung entsprechender Unterlagen angesetzt wurde. Dem Beschwerdeführer wurde zudem mitgeteilt, dass bei Nichteinreichen entsprechender Unterlagen das Gericht aufgrund der Akten entscheiden werde.
Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer innert Frist keine Unterlagen einreichte, wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
24. Juli 2019 abgewiesen. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer mit derselben Verfügung eine Frist bis zum 26. August 2019 angesetzt, um einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 3'000.- zu leisten.
Am 2. September 2019 erhielt das Bundesverwaltungsgericht die Zwischenverfügung vom 24. Juli 2019 im Originalcouvert, welches dem Beschwerdeführer seitens der Zustelladresse weitergeleitet worden war, wegen Nichtabholung von der Deutschen Post zurück. Gleichentags stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Zwischenverfügung vom 24. Juli 2019 per A-Post zu und setzte ihm eine Frist von 5 Tagen ab Erhalt der Verfügung zur Nennung allfälliger Wiederherstellungsgründe.
Mit Schreiben vom 6. September 2019 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er die "Wiederherstellung des vorherigen Stands" verlange. Die Verfügung vom 28. Juni 2019 sei ihm nicht sofort weitergeleitet worden und daher zu spät bei ihm eingegangen. Ausserdem sei er länger ferienhalber abwesend gewesen und habe erst am 4. September 2019 Kenntnis von der Verfügung vom 24. Juli 2019 erhalten. Seinem Schreiben legte er weitere Beilagen betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und das entsprechende Formular bei.
Ob die Prozessvoraussetzungen gegeben sind und auf eine Beschwerde einzutreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition zu prüfen (BVGE 2007/6 E. 1 mit weiteren Hinweisen).
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Als Verfügungen gelten autoritative, einseitige, individuell-konkrete Anordnungen der Behörde, die in Anwendung von Verwaltungsrecht ergangen, auf Rechtswirkungen ausgerichtet sowie verbindlich und erzwingbar sind (vgl. BGE 135 II38 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Die Verfügung des IGE vom
26. April 2019 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Das IGE ist eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. e VGG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG. Eine Ausnahme i.S.v. Art. 32 VGG ist nicht gegeben. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz für die Behandlung der Beschwerde vom 24. Mai 2019 zuständig.
In casu ist das Verfahren nach verpasster Frist zur Einreichung der Unterlagen mit Blick auf die Erteilung der unentgeltlichen Rechtpflege sowie nicht bezahltem Kostenvorschuss angesichts des Wiederherstellungsgesuchs vom 6. September 2019 auf die Frage der Wiederherstellung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG resp. auf die Prüfung der Eintretensvoraussetzung gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG zu beschränken. Zuständig für die Behandlung des Wiederherstellungsbegehrens ist jene
Instanz, welche bei Gewährung der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihandlung bzw. Rechtsvorkehr entscheiden muss (Urteile des BVGer B-65/2012 vom 11. April 2012 E. 1.4, A-5142/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 1; STEFAN VOGEL, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Auflage 2019 [hiernach: Kommentar VwVG], Art. 24
N. 19). Vorliegend ist dies das Bundesverwaltungsgericht.
Dem Willen des Beschwerdeführers entspricht es wohl, die Beschwerde nicht in eigenem Namen, sondern im Namen der Z. zu erheben. Sobald aber der Prozessgegenstand auf die Voraussetzungen der Wiederherstellung beschränkt wird, kann es nicht Sache des Gerichts sein, in diesem Zusammenhang vorfrageweise das vor der Vorinstanz strittige Vertretungsverhältnis materiell zu überprüfen (vgl. zum Ganzen die angefochtene Verfügung, Rz. II/1, S. 4). Demnach kommt im vorliegenden Zusammenhang X. die Rolle des Beschwerdeführers zu.
2.1. Der Beschwerdeführer verlangt eine "Wiederherstellung in den vorherigen Stand" analog zu Art. 148 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO, SR 272). Nach dem auf Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuwendenden Art. 24 Abs. 1 VwVG ist eine Frist wiederherzustellen, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise von der Einhaltung der Frist abgehalten worden ist (materielle Voraussetzung) und er binnen 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses unter Angabe des Grundes für das Versäumnis um Wiederherstellung ersucht sowie die versäumte Rechtshandlung nachholt (formelle Voraussetzungen; Urteil des BVGer B-65/2012 vom 11. April 2012 E. 2.1; vgl. auch VOGEL, Kommentar VwVG, Art. 24 N. 6 und 18). Die entsprechenden Voraussetzungen gilt es demnach zu prüfen.
Mit Gesuch vom 6. September 2019 ersucht der Beschwerdeführer um "Wiederherstellung in den vorherigen Stand". Die Frist zur Einreichung der Belege betreffend die unentgeltliche Rechtspflege lief am 19. Juli 2019 ab, jene zur Bezahlung des Kostenvorschusses am 26. August 2019. Der Beschwerdeführer gibt an, am 4. September 2019 Kenntnis von den fristauslösenden Verfügungen vom 28. Juni 2019 und 24. Juli 2019 erhalten zu haben. Er sei dann aus den Ferien zurückgekehrt. Damit bemisst sich die 30-tägige Frist gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG ab dem Zeitpunkt der
Kenntnisnahme, mithin dem 4. September 2019. Das Wiederherstellungsgesuch vom 6. September 2019 wurde damit innerhalb der geforderten 30tägigen Frist eingereicht. Das Gesuch enthält eine Begründung sowie verschiedene Beilagen, welche sich einerseits auf die Fristversäumnis und andererseits auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege beziehen. Die Zahlung des Kostenvorschusses wurde indessen nicht nachgeholt.
Der Beschwerdeführer hat zwei Rechtshandlungen versäumt. Es betrifft dies einerseits die Wahrung der Frist zur Einreichung der Belege betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Er war mit Verfügung vom 28. Juni 2019 aufgefordert worden, bis zum 19. Juli 2019 entsprechende Belege einzureichen, wobei in der Verfügung vom 28. Juni 2019 ausdrücklich festgehalten war, dass für die angesetzte Frist die Gerichtsferien nicht gelten. Andererseits geht es um die Zahlung des nach Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege eingeforderten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.-. Letzterer wurde vom Beschwerdeführer bis zur mit Verfügung vom 24. Juli 2019 angesetzten Frist vom 26. August 2019 nicht geleistet. Dass sich das Wiederherstellungsgesuch vom 6. September 2019 auch auf die Frist betreffend die Belege zur Feststellung der Bedürftigkeit im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege bezieht, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass er in diesem Zusammenhang Dokumente betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht hat.
In materieller Hinsicht verlangt Art. 24 Abs. 1 VwVG, dass die fristgebundene Handlung unverschuldeterweise nicht rechtzeitig vorgenommen wurde. Bei der Beurteilung dieser Frage wird dem Gericht ein gewisser Ermessenspielraum eingeräumt. Grundsätzlich für eine strenge Praxis betreffend die Wiederherstellung von Fristen sprechen das Rechtssicherheitsinteresse, die Verfahrensdisziplin sowie das Interesse an einem geordneten Verfahrensgang (vgl. URSULA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 227; VOGEL, Kommentar VwVG, Art. 24 N. 9; siehe auch KATHRIN AMSTUTZ/PETER ARNOLD, in: Marcel Alexander Niggli/ Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2011 [hiernach: Kommentar BGG], Art. 50
N. 7). Auf Wiederherstellung der Frist ist nur zu erkennen, wenn die Säumnis auf ein unverschuldetes Hindernis, also auf die objektive oder subjektive Unmöglichkeit, rechtzeitig zu handeln, zurückzuführen ist. Waren die gesuchstellende Person respektive ihre Vertretung wegen eines
von ihrem Willen unabhängigen Umstands verhindert, zeitgerecht zu handeln, liegt objektive Unmöglichkeit vor. Subjektive Unmöglichkeit wird angenommen, wenn die Vornahme einer Handlung objektiv betrachtet zwar möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, welche sie nicht zu verantworten hat, am Handeln gehindert worden ist. Vorausgesetzt ist demnach fehlendes Verschulden (vgl. VOGEL, Kommentar VwVG, Art. 24 N. 6 und 18). Die Wiederherstellung gemäss Art. 50 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist nach der bundesgerichtlichen Praxis nur bei klarer Schuldlosigkeit zu gewähren (Urteil des BGer 1C_294/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 3 mit weiteren Hinweisen; vgl. zum Ganzen CHRISTINA KISS, in: René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Auflage, Basel 2010, Rz. 1833
S. 482). Der Anspruch auf Wiederherstellung entspricht insoweit einem allgemeinen Rechtsgrundsatz (vgl. MARTIN RÖHL, in: Alain Griffel (Hrsg.), Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegesetz des Kantons Zürich,
3. Aufl., Zürich 2014 [hiernach: Kommentar VRG], § 12 N. 41 mit Hinweisen) und ist Ausfluss des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 [BV, SR 101]; VOGEL, Kommentar VwVG, Art. 24 N. 2).
Soweit demgegenüber nach einzelnen Prozessordnungen auch leichte Fahrlässigkeit der Wiederherstellung nicht entgegensteht, geht die Gewährung derselben insoweit über das verfassungsrechtliche Minimum hinaus (vgl. RÖHL, Kommentar VRG, § 12 N. 41 e contrario). Dies gilt auch für das Ansetzen einer Nachfrist im Sinne von Art. 63 Abs. 2 BGG (Urteil des BGer 2C_911/2010 vom 7. April 2011 E. 4). Eine solche sieht Art. 63 Abs. 4 VwVG indessen nicht vor (MICHAEL BEUSCH, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Auflage 2019 [hiernach: Kommentar VwVG], Art. 63 N. 26).
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2019 durch das Sekretariat seines schweizerischen Zustelldomizils weisungswidrig nicht an ihn persönlich weitergeleitet wurde. Die zuständige Person am Zustelldomizil, der die Sekretärin das Schreiben ins Fach gelegt habe, sei im Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung in den Ferien gewesen. Daher sei eine zeitgerechte Weiterleitung an ihn unterblieben. Anschliessend sei auch er aus Rücksicht auf seine kranke Frau länger ferienhalber abwesend gewesen,
was ihn wiederum daran gehindert habe, die ihm seitens des Zustelldomizils weitergeleitete Verfügung vom 24. Juli 2019 entgegenzunehmen. Zur Ferienabwesenheit reicht er verschiedene Belege ein.
Zulasten der säumigen Partei gehen Fehler, welche sich in ihrer Sphäre ereignen (Urteil des BVGer B-65/2012 vom 11. April 2012 E. 4.3.2). So ist beispielsweise ein Fehler des Anwalts oder von dessen Hilfsperson grundsätzlich dem Mandanten zuzurechnen und stellt in der Regel kein unverschuldetes Säumnis dar (vgl. BGE 143 I 284 E. 1, 114 Ib 67 E. 2e; Urteile des BVGer B-65/2012 vom 11. April 2012 E. 3 f. und B-5660/2018 vom 15. Januar 2019, bestätigt durch BGer mit Urteil 2C_177/2019 vom
22. Juli 2019). Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht die Verfügung vom 28. Juni 2019 sowie die Verfügung vom 24. Juli 2019 an die angegebene Zustelladresse in der Schweiz zugestellt. Diese sind unbestrittenermassen beim Zustelldomizil eingetroffen. Die Verfügung vom
28. Juni 2019 befand sich demnach am 1. Juli 2019 in der Sphäre des Beschwerdeführers, jene vom 24. Juli 2019 am 25. Juli 2019. Dass die Verfügung vom 28. Juni 2019 durch das Sekretariat am Zustelldomizil entgegen entsprechender Weisung des Vorgesetzten nicht rechtzeitig an ihn weitergeleitet wurde, ist dem Beschwerdeführer zuzurechnen. Bei einer längeren Abwesenheit der beauftragten Person am Zustelldomizil ist dafür zu sorgen, dass die Post anderweitig kontrolliert wird. Diesbezügliches Fehlverhalten ist, da es in der Sphäre des Beschwerdeführers vorgefallen ist, diesem als nicht leichtes Verschulden zuzurechnen. Der Beschwerdeführer wusste, dass er sich in einem Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht befindet und diesbezüglich Fristen angesetzt werden können. Mit der Zustellung an das Zustelldomizil wurden die Verfügungen dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen korrekt zugestellt. Die verspätete Weiterleitung der ersten Verfügung durch das Zustelldomizil in der Schweiz an seinen Wohnort in Deutschland stellt keinen Wiederherstellungsgrund dar.
Als weiterer Wiederherstellungsgrund wird eine Urlaubsabwesenheit vom 28. Juli 2019 bis 4. September 2019 geltend gemacht. Dieser beschlägt insbesondere die mit Verfügung vom 24. Juli 2019 angesetzte Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 26. August 2019. Hier gilt umso mehr, dass sich der Beschwerdeführer während eines laufenden Verfahrens so zu organisieren hat, dass er Fristen wahren kann. Im Wissen um das laufende Verfahren und gerade bei einer solch langen Abwesenheit darf erwartet werden, dass sich der Beschwerdeführer entsprechend organisiert und beispielsweise eine Person beauftragt, sich um die Post zu
kümmern. Den Beschwerdeführer trifft ein nicht leichtes Verschulden, wenn er sich nicht entsprechend organisiert. Daran ändert auch die Krankheit der Ehefrau des Beschwerdeführers nichts.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das Fristwiederherstellungsgesuch des Beschwerdeführers vom 6. September 2019 abzuweisen ist. Dem Beschwerdeführer wurden die beiden Verfügungen betreffend Einreichung der Belege betreffend unentgeltliche Rechtspflege und Bezahlung des Kostenvorschusses korrekt an das schweizerische Zustelldomizil zugestellt. Die Folgen seiner Fehlorganisation wie auch derjenigen am der Sphäre des Beschwerdeführers zugehörigen Zustelldomizil hat der Beschwerdeführer gänzlich selbst zu tragen. Entsprechend trifft ihn ein nicht leichtes Verschulden am Versäumnis der in Frage stehenden Rechtshandlungen. Damit ist nicht weiter auf den Umstand einzugehen, dass der Beschwerdeführer nur Belege betreffend die Bedürftigkeit der
Z.
einreicht. Dies obwohl er mit Verfügung vom 28. Juni 2019
ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. BGE 131 II 306 E. 5.2.2 mit weiteren Hinweisen) die unentgeltliche Rechtspflege für juristische Personen nur dann gewährt wird, wenn das einzige Aktivum der juristischen Person im Streit liegt und neben ihr auch die wirtschaftlich Beteiligten, namentlich ihre Organe und Gesellschafter, mittellos sind (vgl. BGE 131 II 306 E. 5.2.2 mit weiteren Hinweisen). Demnach genügt es offensichtlich nicht, nur Belege betreffend die Mittellosigkeit der juristischen Person selbst einzureichen.
Ist das Fristwiederherstellungsgesuch - wie festgestellt - namentlich in Bezug auf die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses abzuweisen, tritt zugleich die Säumnisfolge bei Nichtleistung des Kostenvorschusses ein. Dies setzt voraus, dass das Nichteintreten vorher angedroht worden ist (Art. 23 i.V.m. Art. 63 Abs. 4 VwVG; BEUSCH, Kommentar VwVG, Art. 63
N. 21). Nachdem dies dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Juli 2019 ausdrücklich angedroht worden ist, ist demnach auf die Beschwerde zufolge Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht einzutreten. Dies umso mehr, als die Abweisung des Wiederherstellungsgesuches auch die Belege betreffend die Bedürftigkeit umfasst, womit auch die Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom
24. Juli 2019 im vorliegenden Zusammenhang nicht mehr in Frage gestellt werden kann.
Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten.
Vorliegend sind die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 300.- dem unterliegenden Beschwerdeführer selbst aufzuerlegen (Art. 63 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), nachdem das Vertre-
tungsverhältnis in Bezug auf die Z.
nicht erstellt bzw. im vor-
instanzlichen Verfahren ausdrücklich bestritten ist (vgl. E. 1.4 hiervor). Er hat diesen Betrag innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Für den Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Eine Parteientschädigung wird bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 VGKE).
Das Fristwiederherstellungsgesuch des Beschwerdeführers vom
6. September 2019 wird abgewiesen.
Auf die Beschwerde vom 24. Mai 2019 wird nicht eingetreten.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat diesen Betrag innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde an die Zustelladresse)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Marc Steiner Sabine Büttler
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110), soweit sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 Bst. f Ziff. 1 und 2 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 2. Oktober 2019
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