Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung II |
Dossiernummer: | B-2491/2021 |
Datum: | 24.08.2021 |
Leitsatz/Stichwort: | Beiträge für vorbereitende Kurse |
Schlagwörter : | Vorinstanz; Gesuch; Prüfungsverfügung; Richter; Kurse; Verfügung; Entscheid; Eröffnung; Frist; Bundesverwaltungsgericht; Recht; Berufsbildung; Verfahrenskosten; Bildung; Beiträge; Höhe; Kostenvorschuss; Martin; Kayser; Gerichtsschreiber; Jonas; Wüthrich; Staatssekretariat; Forschung; Innovation; Berufsprüfung; Beitragsvoraussetzung; Begründung |
Rechtsnorm: | Art. 48 BGG ;Art. 48 VwVG ;Art. 50 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 65 BBG; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Abteilung II B-2491/2021
Besetzung Richter Martin Kayser (Vorsitz),
Richter Stephan Breitenmoser, Richter Christian Winiger, Gerichtsschreiber Jonas Wüthrich.
Parteien A. ,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gegenstand Beiträge für vorbereitende Kurse.
Nach Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung "Betriebswirtschafter/in KMU mit eidg. Diplom" reichte A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 9. Februar 2021 beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz) ein Gesuch um Beiträge für vorbereitende Kurse in der Höhe von Fr. 6’200.– ein.
Mit Verfügung vom 30. April 2021 wies die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin ab. Sie begründete ihren Entscheid damit, dass das Gesuch später als zwei Jahre nach Eröffnung der Prüfungsverfügung eingereicht worden sei und somit die Beitragsvoraussetzung nach Art. 66c Abs. 1 Bst. f BBV nicht erfülle.
Mit Eingabe vom 26. Mai 2021 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der genannten Verfügung unter Kostenfolgen. Zur Begründung machte sie geltend, dass ihr nicht bewusst gewesen sei, dass für die Einreichung eines Gesuchs um Unterstützungsgelder eine zweijährige Frist festgesetzt sei. Weiter sei sie in der Zeit von Ende Oktober 2018 bis Anfang Februar 2021 mit familiären Herausforderungen konfrontiert und als Mitglied der Geschäftsleitung einer mittelgrossen KMU aufgrund der Pandemie absorbiert gewesen.
Mit Begleitschreiben vom 25. Juni 2021 reichte die Vorinstanz die gesamten Vorakten ein. Eine Kopie dieses Schreibens wie auch der Vorakten wurden der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht. Sie liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
zeitig geleistet. Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
Vorliegend strittig ist, ob die Beschwerdeführerin ihr Beitragsgesuch rechtzeitig eingereicht hat.
Die Vorinstanz richtet nach Art. 65 Abs. 1 BBG i. V. m. Art. 66c Abs. 1 Bst. a bis f der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 (Berufsbildungsverordnung, BBV, SR 412.101) Beiträge an Absolventinnen und Absolventen von Kursen, die auf eidgenössische Berufsprüfungen vorbereiten, aus, wenn sechs Anspruchsvoraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Eine davon ist die Anforderung, dass das Gesuch innerhalb von zwei Jahren nach Eröffnung der Prüfungsverfügung eingereicht werden muss (Art. 66c Abs. 1 Bst. f BBV).
Die Beschwerdeführerin legt in ihrer Beschwerde selber dar, dass sie ihr Gesuch am 9. Februar 2021 einreichte und die Prüfungsverfügung auf den 27. Oktober 2018 datiert sei. Sie habe das Gesuch de facto mit einer Verspätung von 106 Tagen an die Vorinstanz geschickt.
Wie der Beschwerdebeilage 4 entnommen werden kann, ist die Prüfungsverfügung auf den 26. Oktober 2018 datiert. Am 27. Oktober 2018 wurde diese der Beschwerdeführerin zugestellt (S. 2 der vorinstanzlichen Verfügung). Somit stellte sie ihr Beitragsgesuch zwei Jahre und 105 Tage nach Eröffnung der Prüfungsverfügung.
Daraus folgt, dass die Anspruchsvoraussetzung von Art. 66c Abs. 1 Bst. f BBV klarerweise nicht erfüllt ist. Daran vermögen auch die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorgebrachten Argumente nichts zu ändern. Denn bei dieser Bestimmung handelt es sich einerseits um eine Wenn-Dann-Formulierung, die keinen Raum für Ausnahmen lässt. Andererseits ist die strittige Beitragsvoraussetzung, auch wenn nicht in der von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Broschüre der Vorinstanz, so doch auf der vorinstanzlichen Homepage prominent erwähnt (https://www.sbfi.admin.ch > Bildung > Höhere Berufsbildung > Bundesbeiträge für Kurse, die auf eidgenössische Prüfungen vorbereiten > Alle Informationen zur Finanzierung für Absolventinnen & Absolventen > Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, besucht am 24. August 2021).
Die Beschwerde erweist sich somit als nicht begründet und ist abzuweisen.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden mit Blick auf den Verfahrensaufwand und die Schwierigkeit der Streitsache auf Fr. 300.– festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE). Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung dieser Verfahrenskosten verwendet.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde);
die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde).
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: | Der Gerichtsschreiber: |
Martin Kayser | Jonas Wüthrich |
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 9. September 2021
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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