Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung II |
Dossiernummer: | B-1695/2021 |
Datum: | 29.06.2021 |
Leitsatz/Stichwort: | Direktzahlungen und Ökobeiträge |
Schlagwörter : | Recht; Betrieb; Vorinstanz; Verfahren; Rekurs; Entscheid; Verfahrens; Bundes; Rechtspflege; Gesuch; Direktzahlungen; Verfahrenskosten; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Rechtsbeistand; Begehren; Kantons; Gewährung; Rekursentscheid; VRG-ZH; Rekursverfahren; Bewirtschaftung; Baudirektion; Erstinstanz; Rechtsbeistandschaft; Voraussetzung; Urteil; Betriebsgemeinschaft |
Rechtsnorm: | Art. 166 LwG ;Art. 29 BV ;Art. 46 VwVG ;Art. 48 BGG ;Art. 48 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 70 LwG ; |
Referenz BGE: | 134 I 92; 134 V 138; 142 III 138 |
Kommentar: | - |
Abteilung II B-1695/2021
Besetzung Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Francesco Brentani, Gerichtsschreiberin Corine Knupp.
Parteien A. ,
Beschwerdeführerin,
gegen
Baudirektion des Kantons Zürich, Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich, Vorinstanz.
Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege (Direktzahlungen 2019).
A.
Das Amt für Landschaft und Natur des Kantons Zürich (nachfolgend: Erstinstanz) stellte mit Verfügung vom 1. April 2020 auf Verlangen von A. fest, dass die Schlussabrechnung der Direktzahlungen 2019 unverändert bestehen bleibe. Ihr Betrieb gelte gemäss dem rechtskräftigen Rekursentscheid der Baudirektion des Kantons Zürich vom 12. Dezember 2017 als nicht direktzahlungsberechtigter Betrieb und sei auch nicht Teil einer anerkannten Betriebsgemeinschaft. A. habe abgesehen von den kantonalen Naturschutzbeiträgen auch im Jahr 2019 keinen Anspruch auf Direktzahlungen.
Gegen diese Verfügung erhob A. mit Eingabe vom 30. Mai 2020 Rekurs bei der Baudirektion des Kantons Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes.
Nachdem die Vorinstanz A. am 12. Juni 2020 darauf hinwies, dass ihre Eingabe keinen Rekursantrag und keine Begründung enthalte, stellte sie mit Eingabe vom 10. Juli 2020 folgende Begehren:
Offizielle Betriebsanerkennung ab dem 1. Januar 2016; Betriebsanerkennung während einer Übergangsfrist von 10 Jahren;
Ausrichtung von Direktzahlungen für das Jahr 2019 für die Bewirtschaftungsfläche von 658 Aren landwirtschaftlicher Nutzfläche (LN);
Weiterführung der kantonalen Bewirtschaftungsaufträge; Reaktivierung der Tierverkehrsdatenbank-Nummer (TVD);
Auferlegung der Kosten der rekursfähigen Verfügung und des Rekurses an die Gegenpartei.
B.
Zudem ersuchte A. mit Schreiben vom 2. Dezember 2020 bei der Vorinstanz um Erlass der Verfahrenskosten bzw. Einstellung des Betreibungsverfahrens bezüglich die ihr mit Rekursentscheid der Baudirektion des Kantons Zürich vom 12. Dezember 2017 betreffend Direktzahlungen 2016 auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 620.–.
C.
C.a Mit Zwischenentscheid vom 25. Februar 2021 wies die Vorinstanz das Gesuch von A. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft sowie das Gesuch um Erlass der mit Rekursentscheid vom 12. Dezember 2017 auferlegten Verfahrenskosten ab und forderte sie zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.– auf. Zur Begründung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, die Rekursbegehren seien im Rahmen einer vorläufigen und summarischen Beurteilung als klar aussichtslos zu beurteilen, womit es an einer Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft fehle. Die A.
mit Re-
kursentscheid vom 12. Dezember 2017 auferlegten Verfahrenskosten könnten nicht erlassen werden, da sie trotz Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht die geltend gemachte Bedürftigkeit nicht ausreichend dargelegt habe. Entsprechend sei die Bedürftigkeit nicht erstellt.
D.
Mit Eingabe vom 13. April 2021 erhob A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen diesen Zwischenentscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Beschwerdeverfahren sowie "Hilfe und Unterstützung gegen die Baudirektion Kt. ZH". Zur Begründung führte sie aus, als langjährig mittellose Laiin überfordert zu sein.
Mit Zwischenverfügung vom 19. April 2021 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters im Beschwerdeverfahren aufgrund fehlender Notwendigkeit der Verbeiständigung ab. Weiter wurde verfügt, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt entschieden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses vorderhand verzichtet werde.
Die Vorinstanz liess sich innert Frist mit Eingabe vom 7. Mai 2021 vernehmen und beantragt die Abweisung der Beschwerde.
Mit Verfügung vom 17. Mai 2021 erhielt die Beschwerdeführerin Gelegenheit eine abschliessende Stellungnahme einzureichen. Innert Frist ging keine Stellungnahme ein.
1.
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, worunter auch Zwischenverfügungen im Sinne von Art. 46 VwVG fallen (Art. 5 Abs. 2 VwVG).
Gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG ist die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen, die nicht die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen, zulässig, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können.
Der angefochtene Entscheid stellt, soweit er die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft (Dispositiv Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids) sowie die Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses (Dispositiv Ziff. 3) betrifft, eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG dar, durch die der Beschwerdeführerin ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen könnte (Urteil des BGer 5A_574/2011 vom 12. Januar 2012 E. 1; Urteil des BVGer A-3121/2017 vom 1. September 2017 E.1.1; KÖLZ/HÄNER/ BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 914, m.w.H.). Insofern liegt damit ein zulässiges Anfechtungsobjekt vor.
Zwischenentscheide sind nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens mit dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel anzufechten (vgl. BGE 134 V 138 E. 3). Vorliegend geht es in der Hauptsache um die Ausrichtung von Direktzahlungen für das Jahr 2019.
Der angefochtene Entscheid wurde von einer letzten kantonalen Instanz in Anwendung von öffentlichem Recht des Bundes erlassen (Art. 33 Bst. i VGG i.V.m. Art. 166 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 [LwG, SR 910.1] und § 19 i.V.m. § 42 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 [VRG-ZH; LS 175.2]) und es liegt keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor, womit das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen Ziffer 1 und 3 des angefochtenen Entscheids zuständig ist.
Mit dem angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz ausserdem das Kostenerlassgesuch der Beschwerdeführerin betreffend der ihr mit Rekursentscheid vom 12. Dezember 2017 auferlegten Verfahrenskosten abgewiesen (Dispositiv Ziff. 2). Beim Entscheid über den nachträglichen Erlass von Verfahrenskosten aus einem in Rechtskraft erwachsenen Entscheid handelt es sich nicht um eine Zwischenverfügung, sondern um einen nachgelagerten Entscheid. Der fragliche Rekursentscheid der Baudirektion des Kantons Zürich vom 12. Dezember 2017 ist aber ebenfalls ein Entscheid einer letzten kantonalen Instanz, der in Anwendung von öffentlichem Recht des Bundes (Art. 33 Bst. i VGG i.V.m. Art. 166 Abs. 2 LwG und § 19 i.V.m.
§ 42 VRG-ZH) ergangen ist, und mit Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht hätte angefochten werden können. Aufgrund des erwähnten Grundsatzes der Einheit des Verfahrens ist das Bundesverwaltungsgericht vorliegend auch für die Beurteilung der Beschwerde gegen Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids zuständig.
Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, womit sie als Adressatin der angefochtenen Verfügung formell und materiell beschwert ist, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerde ist im Übrigen fristund formgerecht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) eingereicht worden, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, sowie Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; vgl. Art. 16 Abs. 1 und 2 VRG-ZH). Das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand stellt einen grundrechtlichen Mindeststandard dar (vgl. BGE 134 I 92 E. 3.1.1).
Die Vorinstanz hat das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsbeistandschaft wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen.
Als aussichtslos gelten nach der bundesgerichtlicher Rechtsprechung Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer
sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Hingegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich die Gewinnaussichten und die Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1 m.H.). Die Prüfung ist gestützt auf die Glaubhaftigkeit der Ausführungen des Gesuchstellers unter Berücksichtigung der Aktenlage vorzunehmen, ohne dass gerichtliche Beweiserhebungen vorzunehmen sind (Urteil des BGer 4A_471/2011 vom 17. Januar 2012 E. 4.3 m.H.).
Die Beschwerdeführerin beantragt im Rekursverfahren in der Hauptsache insbesondere die Betriebsanerkennung ab dem 1. Januar 2016 sowie die Ausrichtung von Direktzahlungen für das Jahr 2019 für die Bewirtschaftungsfläche von 658 Aren landwirtschaftlicher Nutzfläche.
Gemäss dem Grundsatz der materiellen Rechtskraft, welcher auch mit der Formel ne bis in idem bzw. der res iudicata-Wirkung ausgedrückt wird, darf die gleiche Sache nicht zweimal beurteilt werden. Danach darf eine Verwaltungsbehörde bei einer bereits endgültig beurteilten Streitsache grundsätzlich nicht auf ein Gesuch um Neubeurteilung eintreten. Anders verhält es sich insbesondere nur, wenn der Grundsatz aufgrund nachfolgender Veränderung der Tatsachenoder Rechtslage oder aufgrund eines inhaltlich neuen Antrages nicht mehr gilt oder wenn die frühere Verfügung als nichtig erscheint. Ebenso ist eine Ausnahme gegeben, wenn Wiedererwägungsoder Revisionsgründe vorliegen (Urteil des BVGer B-4598/2012 vom 11. März 2013 E. 5.3 m.H.).
X. am 31. Dezember 2015 nicht mehr erfüllt seien und somit keine Grundlage für die Ausrichtung von Direktzahlungen bestehe.
Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass Revisionsoder Wiedererwägungsgründe weder ersichtlich sind noch von der Beschwerdeführerin geltend gemacht werden. Ebenso wenig wird von ihr geltend gemacht und ist ersichtlich, dass sich an den Verhältnissen in der Zwischenzeit Wesentliches geändert hat. Insofern hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass sie an den Entscheid vom 12. Dezember 2017 gebunden ist und davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin auch 2019 über keinen anerkannten bzw. anzuerkennenden direktzahlungsberechtigten Betrieb verfügt.
Neu macht die Beschwerdeführerin geltend, aufgrund einer gemeinschaftlichen Betriebsform direktzahlungsberechtigt zu sein. Dieses Argument hatte sie zwar schon im Rekursverfahren betreffend Schlussabrechnungen der Direktzahlungen 2017 und 2018 vorgebracht, das Verfahren wurde jedoch mit Verfügung vom 19. Juli 2019 als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. Damit ist bisher kein materieller Entscheid hinsichtlich des Vorbringens der Direktzahlungsberichtigung aufgrund gemeinschaftlicher Betriebsform ergingen, womit insofern auch keine res iudicata vorliegen kann (vgl. zum Ganzen Urteil B-4598/2012 E. 5.3).
Die vorläufige und summarische Prüfung ergibt jedoch, dass mehrere Voraussetzungen für eine direktzahlungsberechtigte gemeinschaftliche Betriebsform offensichtlich nicht erfüllt sein dürften. Gemäss Stellungnahme der Erstinstanz vom 31. Mai 2018 lag zumindest bis zu jenem Zeitpunkt keine Anerkennung der zuständigen kantonalen Stelle als Betriebsgemeinschaft (Art. 10 LBV) oder Betriebszweiggemeinschaft (Art. 12 LBV) vor und es wurde auch kein entsprechendes Gesuch gestellt. Dass in der Zwischenzeit eine Anerkennung vorliegen würde, wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht, obwohl es sich um ein konstitutives Erfordernis für das Bestehen einer Betriebsgemeinschaft bzw. Betriebszweiggemeinschaft handelt (vgl. Art. 29a Abs. 1 und 30 LBV). Sodann scheinen auch die materiellen Voraussetzungen nicht erfüllt zu sein. Einerseits ergibt sich dies bereits aus der fehlenden Betriebseigenschaft. Andererseits hat die Erstinstanz am 31. Mai 2018 nachvollziehbar aufgezeigt, dass mehrere materielle Voraussetzungen an eine Betriebsgemeinschaft (Art. 10 LBV; insb. schriftlicher Vertrag über Zusammenarbeit, gemeinsame Führung der Betriebsgemeinschaft auf eigene Rechnung und Gefahr, Mindestarbeitsbedarf jedes beteiligten Betriebes von 0,20 SAK) und an eine
Betriebszweiggemeinschaft (Art. 12 LBV, insb. schriftlicher Vertrag über Zusammenarbeit und Aufteilung der Flächen und Tiere, Mindestarbeitsbedarf jedes beteiligten Betriebes von 0,20 SAK, Fahrdistanz von max. 15 km zwischen den Betriebszentren der beteiligten Betriebe) nicht erfüllt sind. Im Ergebnis ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss kommt, dieses Begehren erscheine von vornherein unbegründet bzw. die Aussicht im Rekursverfahren damit durchzudringen, sei äusserst gering.
Mit der Vorinstanz ebenfalls als aussichtslos zu beurteilen ist das Begehren der Beschwerdeführerin um eine Betriebsanerkennung mit einer Übergangsfrist von 10 Jahren. Ein Betrieb wird nur anerkannt, wenn die in der LBV festgehaltenen Voraussetzungen erfüllt sind. Übergangsfristen sieht weder das Gesetz noch die Verordnung vor (vgl. Art. 29a ff. LBV).
Im Weiteren beantragt die Beschwerdeführerin im Rekursverfahren in der Hauptsache die Weiterführung der kantonalen Bewirtschaftungsaufträge. Bereits im Rekursentscheid vom 12. Dezember 2017 erwog die Vorinstanz, dass der Bewirtschaftungsvertrag Nr. […] über die Bewirtschaftung der Parzellen Kat.-Nrn. […] und […] mit Schreiben vom 16. September 2015 vom alleinigen Vertragspartner B. per Ende 2015 gekündigt worden sei. Weiter wurde festgehalten, dass es sich, soweit die Beschwerdeführerin geltend mache, es sei keine rechtsgültige Kündigung erfolgt und sie selbst sei rechtmässige Bewirtschafterin dieser Parzellen, um eine Streitigkeit aus verwaltungsrechtlichem Vertrag handle. Solche Streitigkeiten beurteilt das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich im Klageverfahren als einzige Instanz (§ 81 Bst. b VRG-ZH). Entsprechend ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss kommt, dass auf dieses Begehren mangels Zuständigkeit voraussichtlich nicht eingetreten werden könne und die Aussichten eines Obsiegens damit deutlich geringer seien als die Verlustgefahren.
Soweit die Beschwerdeführerin im Rekursverfahren schliesslich die Reaktivierung der Tierverkehrsdatenbank-Nummer (TVD) beantragt, ist vorab festzuhalten, dass die Aufhebung der Sistierung der TVD-Nummer nichts hinsichtlich der fehlenden Direktzahlungsberechtigung der Beschwerdeführerin ändern wurde. Die Sistierung der TVD-Nummer war auch nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung der Erstinstanz vom
1. April 2020. Vielmehr kann den Vorakten entnommen werden, dass die TVD-Nummer der Beschwerdeführerin bereits Ende 2015 bzw. per Anfang 2016 sistiert wurde, da sie keinen landwirtschaftlichen Betrieb mehr bewirtschafte und nicht mehr über die entsprechenden räumlichen Möglichkeiten
für die Nutztierhaltung verfüge. Die Erstinstanz legte am 13. April 2018 mit Belegen nachvollziehbar dar, dass Zugriff auf das System der Tierverkehrsdatenbank für den Bereich Rindvieh nur der Tierhalter sowie Händler, Schlachtbetriebe und mit dem Vollzug der Landwirtschaftsund Tierschutzgesetzgebung betraute Personen hätten. Gemäss E. 2.4.2 f. ist die Beschwerdeführerin aufgrund fehlender räumlicher Möglichkeiten bzw. fehlender Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes nach wie vor nicht mehr Tierhalterin i.s.V. Art.11a LBV. Insgesamt erscheint somit auch dieses Begehren aussichtslos.
Im Ergebnis ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Erfolgsaussichten der Beschwerdeführerin, mit ihren Anträgen im hängigen Rekursverfahren durchzudringen, insgesamt deutlich geringer sind als die Gefahr eines Unterliegens. Die Vorinstanz hat die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsbeistandschaft im vorinstanzlichen Verfahren somit zu Recht zufolge Aussichtslosigkeit nicht gewährt.
3.
Im Folgenden zu überprüfen bleibt die Abweisung des Kostenerlassgesuches (s. E. 3.2 ff.) und die Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses (s. E. 4).
Die gesuchstellende Person ist in Bezug auf den Nachweis ihrer Bedürftigkeit mitwirkungspflichtig (§ 7 Abs. 2 Bst. a VRG-ZH). Es obliegt ihr, sämtliche zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bestehenden finanziellen Verpflichtungen sowie die Einkommensund Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich – etwa mittels Steuerund Lohnausweisen, Zahlungsbelegen oder Kontoauszügen – zu belegen. Verweigert eine gesuchstellende Person die zur Beurteilung ihrer aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so ist ihre Bedürftigkeit zu verneinen (PLÜSS, in: Griffel, Kommentar VRG, 2. Aufl. 2014, § 16 N 38).
Die Beschwerdeführerin hat ihr Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten nicht mit Belegen dokumentiert. Deshalb forderte die Vorinstanz sie mit
Schreiben vom 16. Dezember 2020 unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht auf, ihre Einkommensund Vermögensverhältnisse zu belegen, wobei sie die einzureichenden Dokumente konkret benannte (vgl. auch: PLÜSS, in: Griffel, Kommentar VRG, 2. Aufl. 2014, § 16 N 39). Die Beschwerdeführerin kam dieser Aufforderung innert Frist nicht nach. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, erweisen sich auch die von ihr im Rekursverfahren betreffend Schlussabrechnung der Direktzahlungen 2019 zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsbeistandschaft eingereichten Unterlagen für die Abklärung der finanziellen Verhältnisse als unzureichend. Diese enthalten unter anderem nur eine rechtlich nicht verbindliche Steuerklärung für das Jahr 2017 ohne vollständige Hilfsblätter und Belege. Erforderlich wäre neben der detaillierten Steuerveranlagung für das Jahr 2017 auch die letzte detaillierte Steuerveranlagung bzw. umfassende Belege über die aktuellen laufenden monatlichen Einnahmen und Verpflichtungen. Da sich die finanziellen Verpflichtungen sowie die Einkommensund Vermögensverhältnisse laufend ändern können, kann auch aus der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in früheren Verfahren nichts zugunsten der Beschwerdeführerin abgeleitet werden.
Im Ergebnis ist eine Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin, welche zum nachträglichen Erlass der Verfahrenskosten bzw. zum Rückzug der Betreibung führen könnte, nicht erstellt. Die Beschwerde erweist sich damit auch in diesem Punkt als unbegründet.
§ 15 Abs. 2 Bst. b VRG-ZH sieht vor, dass ein Privater unter der Androhung, auf sein Begehren werde andernfalls nicht eingetreten, zur Sicherstellung der Verfahrenskosten angehalten werden kann, wenn er aus einem erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Verfahren vor einer zürcherischen Verwaltungsoder Gerichtsbehörde Kosten schuldet.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend mit Verweis auf die Erwägungen oben (vgl. E. 2 f.) erfüllt. Die Festsetzung des Kostenvorschusses auf Fr. 600.– erscheint überdies angemessen.
5.
Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen ist vorliegend in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Abs. 1 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
Folglich ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung von unentgeltlicher Rechtspflege im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
Angesichts ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE e contrario).
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Kathrin Dietrich Corine Knupp
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 5. Juli 2021
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.