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Bundesverwaltungsgericht Urteil B-1130/2021

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts B-1130/2021

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung II
Dossiernummer:B-1130/2021
Datum:01.07.2021
Leitsatz/Stichwort:Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst)
Schlagwörter : Einsatz; Zivildienst; Quot;; Arbeitgeber; Urteil; Vorinstanz; Dienstverschiebung; Richt; Verfügung; Recht; Pflicht; Verfahren; Abwesenheit; Verfahren; Bundesverwaltungsgericht; Einsatzes; Gesuch; Beschwerdeführers; BVGer; Härte; Dienstverschiebungsgr; Person; Diensttage; Parteien
Rechtsnorm: Art. 13 VwVG ;Art. 336c OR ;Art. 47 VwVG ;
Referenz BGE:112 V 333; 127 III 178; 131 V 164
Kommentar:
Waldmann, Weissenberger, Praxis VwVG, Art. 60 VwVG, 2016

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-1130/2021

U r t e i l v o m 1 . J u l i 2 0 2 1

Besetzung Richterin Vera Marantelli (Vorsitz), Richter Marc Steiner,

Richterin Maria Amgwerd, Gerichtsschreiber Pascal Sennhauser.

Parteien A. ,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Zivildienst ZIVI,

Regionalzentrum Aarau,

Bahnhofstrasse 29, Postfach, 5000 Aarau, Vorinstanz.

Gegenstand Dienstverschiebung.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass der Beschwerdeführer, geboren 1991, mit Verfügung vom 29. April 2015 zum Zivildienst zugelassen und zur Leistung von 275 Diensttagen verpflichtet wurde, wovon er bisher 114 Diensttage geleistet und infolge der Diensttagereduktion im Rahmen der Weiterentwicklung der Armee (WEA) noch 138 Diensttage zu leisten hat;

dass das Regionalzentrum Aarau (Regionalzentrum) der Vorinstanz ihn mit Verfügung vom 15. Juni 2020 von Amtes wegen zu einem Zivildiensteinsatz vom 5. Oktober 2020 bis zum 7. Februar 2021 aufgeboten hatte;

dass er gegen diese Verfügung am 3. Juli 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hatte (und sinngemäss um eine Dienstverschiebung ersucht hatte), welche abgewiesen wurde (Urteil des BVGer B-3405/2020 vom 26. August 2020);

dass der Beschwerdeführer diesen Einsatz nicht antrat, was die Vorinstanz am 26. Oktober 2020 zur Erhebung einer Strafanzeige wegen vorsätzlichen Zivildienstversäumnisses veranlasste;

dass diese ihn zudem am 8. Oktober 2020 aufforderte, bis am 30. Oktober 2020 eine Einsatzvereinbarung für seinen Einsatz für 2021 von mindestens 126 Diensttagen (zweiter Teil des langen Einsatzes) einzureichen und ihn nach Ablauf dieser Frist am 16. November 2020 mahnte, dies bis am

15. Januar 2021 nachzuholen;

dass der Beschwerdeführer am 15. Januar 2021 ein Gesuch um Dienstverschiebung einreichte, worin er um Verschiebung seines im Jahr 2021 zu leistenden Einsatzes ersuchte;

dass der Beschwerdeführer sein Gesuch – nebst dem offenen Ausgang des vorerwähnten Strafverfahrens – damit begründete, an seinem Einsatz bestehe angesichts seiner bereits geleisteten Militärund Zivildiensteinsätze ein geringes öffentliches Interesse, zudem würde ein längerer Einsatz die gute Beziehung zu seinem Arbeitgeber und ihn selbst "ausserordentlich" belasten, weshalb er die Vorinstanz ersuche, ihm "zumindest einen einmonatigen Einsatz zu ermöglichen";

dass der Beschwerdeführer weiter vorbrachte, für seinen Arbeitgeber hätte seine Abwesenheit "schwerwiegende Konsequenzen" und der "Aufbau einer neuen Person mit demselben (sic!) Wissen/Fähigkeiten würde mehrere Monate oder Jahre benötigen";

dass das Regionalzentrum den Beschwerdeführer mit Schreiben vom

  1. Januar 2021 aufforderte, bis am 30. Januar 2021 folgende Dokumente nachzureichen respektive Fragen zu beantworten:

    • "Ihr Entlassungsdatum aus dem Zivildienst ist am 31.12.2025. Insgesamt haben Sie noch 138 Diensttage zu leisten. Im Jahr 2021 haben Sie die Pflicht, den zweiten Teil des langen Einsatzes von 126 Diensttagen zu absolvieren.

      • Wie sieht Ihre Einsatzplanung bezüglich Ihrer Zivildienstpflicht aus?

      • Was haben Sie bis anhin unternommen, um Ihre Dienstpflicht im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zu absolvieren?

    • Kopie Arbeitsvertrag

    • Wann haben Sie Ihren Arbeitgeber bezüglich Ihrer Dienstpflicht in Kenntnis gesetzt?

    • Eine Erklärung Ihres Arbeitgebers, warum die für den Einsatz erforderliche Abwesenheit in Ihrer spezifischen Situation unzumutbar ist und für den Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde.

    • Eine Dienstverschiebung nach Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV (Bestehen einer aussergewöhnlichen Härte für die zivildienstpflichtige Person, ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber) kann nur bewilligt werden, wenn eine glaubhafte, nachvollziehbare Begründung ausgeführt wird. Die von Ihnen eingereichte Begründung lässt Ihre Situation nicht ausreichend nachvollziehen. Bitte führen Sie die Ihnen durch den Einsatz entstehende, ausserordentliche Härte ausführlicher aus."

dass sie ihn gleichzeitig darauf hinwies, sein Gesuch im Falle einer nicht fristgerechten Einreichung/Beantwortung abzulehnen;

dass sich der Beschwerdeführer darauf nicht mehr bei der Vorinstanz vernehmen liess, worauf diese sein Gesuch um Dienstverschiebung mit Verfügung vom 12. Februar 2021 abwies;

dass die Vorinstanz die Abweisung des Gesuchs im Wesentlichen damit begründete, er wisse seit dem Einführungskurs vom 12. August 2015 um seine Einsatzpflichten und wäre seitdem genügend lange in der Lage gewesen, diese zu planen und mit den geschäftlichen Anforderungen in Einklang zu bringen, womit insgesamt weder eine Notsituation für ihn noch seinen Arbeitgeber ausreichend dargelegt sei;

dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer zudem darauf hinwies, dass das Bundesverwaltungsgericht seine angeführten Dienstverschiebungsgründe bereits in vorerwähntem Urteil B-3405/2020 verneint hatte (vgl. dessen E. 4);

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. März 2021 gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 12. Februar 2021 Beschwerde erhob;

dass er hierin beantragt, er sei von der Pflicht zur Leistung des zweiten Teils seines langen Einsatzes zu befreien, eventuell sei dieser so lange zu verschieben, bis ihm an seinem Arbeitsplatz ein Stellvertreter zur Verfügung stehe oder das vorerwähnte Strafverfahren abgeschlossen sei;

dass er weiter ausführt, verantwortlich für den Betrieb sowie Optimierungen abteilungsspezifischer Softwarelösungen mit aktuell über 600 Nutzern zu sein;

dass dafür keine Stellvertretung existiere (in welchem Zusammenhang er ein augenscheinlich betriebsinternes E-Mail vom 22. Februar 2021 ins Recht legt), für eine entsprechende Suche und Einarbeitung könnten "gut 1-2 Jahre verstreichen";

dass eine längere Abwesenheit "gravierende Folgen" für die Beziehung zu seinem Arbeitgeber hätte, welche er nicht verantworten könne, da er diesen ausserordentliche schätze, was auch in einem beiliegenden Zwischenzeugnis vom 31. August 2020 zum Ausdruck komme, hinzu trete, dass er durch die Pflicht zur Leistung eines längeren Einsatzes hinsichtlich Weiterbildungsmöglichkeiten und allfälliger Stellensuche gegenüber gleichaltrigen Personen benachteiligt werde;

dass er zudem bereits Militärund Zivildiensteinsätze geleistet habe und ein Einsatzbetrieb nur beschränkt von einem längeren Einsatz profitieren würde, was die öffentlichen Interessen hinter den vorgebrachten privaten Interessen an Dienstverschiebung in den Hintergrund treten lasse;

dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 8. April 2021 die Abweisung der Beschwerde beantragt und unter Darlegung der allgemeinen Rechtslage und unter Auseinandersetzung mit den im Urteil B-3405/2020 enthaltenen Erwägungen sowie den neuerlichen Vorbringen des Beschwerdeführers und den von diesem ins Recht geführten neuen Beweismitteln schliesst, es läge weder ein Dienstverschiebungsgrund vor noch bestehe Raum für einen Verzicht auf den angeordneten Einsatz oder die beantragte Verschiebung bis zum Abschluss des Strafverfahrens wegen Zivildienstversäumnisses;

dass dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz mit Verfügung vom 12. April 2021 zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit zu einer allfälligen Stellungnahme bis zum 23. April 2021 eingeräumt wurde, worauf am Folgetag eine Abholungseinladung ausgestellt wurde und er die Abholfrist am 18. April 2021 verlängert und die Sendung am 29. April 2021 am Schalter abgeholt hat;

dass sich der Beschwerdeführer in der Folge nicht mehr hat vernehmen lassen;

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995 [ZDG, SR 824.0]);

dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), die Eingabefrist (Art. 66 Bst. b ZDG) sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift (52 Abs. 1 VwVG) gewahrt sind und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen ebenfalls vorliegen (Art. 47 ff. VwVG), weshalb auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist;

dass der Streitgegenstand in einem Beschwerdeverfahren das durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses angefochten wird, umfasst und durch den Gegenstand der angefochtenen Verfügung (Anfechtungsgegenstand) und durch die Parteibegehren bestimmt wird (Urteil des BVGer B-3200/2017 vom 22. August 2017 S. 7 mit Hinweisen);

dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens jedoch nur sein kann, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen;

dass der in der angefochtenen Verfügung umschriebene Anfechtungsgegenstand demnach nicht nur den Ausgangspunkt, sondern auch den Rahmen und die Begrenzung des Streitgegenstandes des Verfahrens bildet, weshalb über diejenigen Punkte, welche von der Vorinstanz nicht verfügungsweise entschieden wurden und über welche sie nicht entscheiden musste, das Bundesverwaltungsgericht daher grundsätzlich nicht urteilen kann (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 mit Hinweisen; Urteil B-3200/2017 S. 7);

dass vorliegend nur die Verfügung vom 12. Februar 2021, mit welcher die Vorinstanz das Dienstverschiebungsgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt hat, im Streit liegen kann;

dass, soweit der Beschwerdeführer mit vorliegender Beschwerde eine Entlassung aus dem Zivildienst beantragen sollte, nicht darauf einzutreten ist, da ein solches Begehren nicht vom Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung umfasst ist;

dass auch in einem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren (vgl. Art. 12 VwVG) die Parteien gewisse Mitwirkungspflichten an der Feststellung des Sachverhalts treffen, insbesondere, wenn sie dieses durch ihr Begehren einleiten oder selbständige Begehren stellen (Art. 13 Abs. 1 Bst. a und b VwVG), wobei die Behörde im Falle der Verweigerung der notwendigen und zumutbaren Mitwirkung der Parteien nicht auf ihre Begehren einzutreten braucht (Art. 13 Abs. 2 VwVG);

dass von einer beschwerdeführenden Partei nicht nur verlangt werden kann, dass sie in ihrer Beschwerdeschrift aufzeigt, inwiefern die angefochtene Verfügung geändert werden soll, sondern auch – wirft sie der verfügenden Behörde vor, dass diese den Sachverhalt falsch oder unvollständig festgestellt habe, oder will sie neue Tatsachen einführen – dass sie vor der Rechtsmittelbehörde den zutreffenden bzw. vollständigen Sachverhalt substantiiert schildert, so dass diese darüber Beweis abnehmen kann (Urteil des BGer 2C_177/2018 vom 22. August 2019 E. 3.3 mit umfangreichen Hinweisen);

dass die Zivildienstpflicht gemäss Art. 9 Bst. d des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG,

SR 824.0) die Pflicht zur Erbringung ordentlicher Zivildienstleistungen umfasst, bis die Gesamtdauer nach Art. 8 ZDG erreicht ist;

dass die zivildienstpflichtige Person, die keine Rekrutenschule bestanden hat, einen langen Einsatz von mindestens 180 Tagen, gegebenenfalls in zwei Teilen innerhalb von zwei Kalenderjahren, jedenfalls aber in einem einzigen Einsatzbetrieb leistet (Art. 37 Abs. 1, 3 und 4 der Verordnung vom

11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst [Zivildienstverordnung, ZDV, SR 824.01]), und, wenn sie wie der Beschwerdeführer vor Inkrafttreten der Änderung vom 22. November 2017 zum Zivildienst zugelassen worden ist, diesen bis zum Ende des dritten Kalenderjahres abschliesst, das der rechtskräftigen Zulassung zum Zivildienst folgt, spätestens jedoch im Jahr, in dem sie das 27. Altersjahr vollendet (Art. 118 Bst. b ZDV);

dass gemäss Art. 44 Abs. 1 ZDV ein Gesuch um Dienstverschiebung einzureichen ist, wenn eine gesetzliche Verpflichtung oder ein Aufgebot nicht befolgt werden kann;

dass die Vorinstanz ein Dienstverschiebungsgesuch unter anderem dann gutheissen kann, wenn die zivildienstpflichtige Person andernfalls ihren Arbeitsplatz verlieren würde (Art. 46 Abs. 3 Bst. c ZDV);

dass sich der Beschwerdeführer in seinem Gesuch vom 15. Januar 2021 zwar auf diesen Dienstverschiebungsgrund beruft, sich aber weder im Gesuch noch in seiner Beschwerde vom 13. März 2021 oder in den Akten Ausführungen oder Hinweise finden lassen, welche eine solche Befürchtung auch nur ansatzweise stützen könnten;

dass der Arbeitgeber gemäss ständiger Rechtsprechung eine gewisse Mehrbelastung, die infolge eines Zivildiensteinsatzes entsteht, hinzunehmen hat (Urteile des BVGer B-3187/2016 vom 19. Juli 2016 S. 12 und B-3426/2014 vom 11. September 2014 S. 9 m.H.);

dass zivildienstliche Abwesenheiten, anders als etwa krankheitsoder unfallbedingte, frühzeitig absehbar sind, so dass ihnen rechtzeitig mit geeigneten Planungsmassnahmen begegnet werden kann (statt vieler: Urteil des BVGer B-7551/2016 vom 19. Januar 2017 S. 6 m.H.);

dass es dem Arbeitgeber obliegt, sein Unternehmen so zu organisieren, dass auch eine längere Abwesenheit eines Mitarbeiters mehrheitlich aufgefangen werden kann (Urteil des BVGer B-3143/2016 vom 22. Dezember 2016 S. 6);

dass dies erst recht gilt, wenn es sich, wie hier, nicht um eine plötzliche Abwesenheit handelt (vgl. Urteil des BVGer B-1391/2016 vom 11. Mai 2016 E. 3.3.5);

dass die Erfüllung der Zivildienstpflicht in die persönliche Lebensund Karriereplanung einzubeziehen ist (Urteile des BVGer B-160/2017 vom 8. Februar 2017 S. 9, B-3187/2016 vom 19. Juli 2016 S. 12 und B-9/2015 vom

19. März 2015 S. 5 m.H.);

dass die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses missbräuchlich ist, wenn der Arbeitgeber sie ausspricht, weil der Arbeitnehmer schweizerischen Zivildienst leistet (Art. 336 Abs. 1 Bst. e des Obligationenrechts vom 30. März 1911, OR, SR 220);

dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit nicht kündigen darf, während der Arbeitnehmer schweizerischen Zivildienst leistet, sowie, wenn die Dienstleistung mehr als elf Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher (Art. 336c Abs. 1 Bst. b OR);

dass sich das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil B-3405/2020 ausführlich, unter Darlegung der einschlägigen Rechtsprechung und unter Hinweis auf die Mitwirkungspflichten des Beschwerdeführers mit diesem Vorbringen auseinandergesetzt und diesen darauf hingewiesen hat, dass eine rein abstrakte Befürchtung einer Kündigung aufgrund eines Zivildiensteinsatzes keinen Anspruch auf Dienstverschiebung begründen kann;

dass dieses Vorbringen im Übrigen in einem diametralen Widerspruch zu den Ausführungen des zweiten vom Beschwerdeführer angerufenen und sogleich zu prüfenden Dienstverschiebungsgrund steht;

dass sich auch im vorliegenden Verfahren weitere Abklärungen dazu erübrigen und im Weiteren auf die Ausführungen in vorerwähntem Urteil verwiesen werden kann (siehe insb. dessen E. 4.2.3);

dass der Dienstverschiebungsgrund von Art. 46 Abs. 3 Bst. c ZDV somit nicht gegeben ist;

dass die Vollzugsstelle ein Dienstverschiebungsgesuch zudem gutheissen kann, wenn die zivildienstpflichtige Person glaubwürdig darlegt, dass die

Ablehnung des Gesuchs für sie, ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde (Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV);

dass der Beschwerdeführer sich vorliegend und bereits in seinem Gesuch vom 15. Januar 2021 explizit auf diesen Grund stützt;

dass der Beschwerdeführer diesbezüglich zur Begründung vorbringt, er sei für seinen Arbeitgeber unabkömmlich, da alleine für die Betreuung wesentlicher Teile abteilungsspezifischer Software mit über 600 Nutzern zuständig, wobei Fehlfunktionalitäten innert Stunden gravierende Folgen zeitigen könnten und die Rekrutierung und Einarbeitung einer Stellvertretung gut ein bis zwei Jahre in Anspruch nehmen würden;

dass eine ausserordentliche Härte im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann anerkannt wird, wenn eine eigentliche Notsituation beim Zivildienstpflichtigen, seinen engsten Angehörigen oder seinem Arbeitgeber vorliegt (Urteile des BVGer B-4495/2014 vom 28. Oktober 2014 S. 6, B-2441/2014 vom 22. Juli 2014 E. 5.1, B-2972/2014 vom 10. Juli 2014 S. 8, B-1963/2014

vom 8. Juli 2014 S. 7, B-1089/2014 vom 4. Juni 2014 S. 7, B-1013/2014

vom 22. Mai 2014 E. 4.5, B-997/2014 vom 23. April 2014 E. 3.2,

B-3920/2013 vom 16. Oktober 2013 S. 5, B-4681/2013 vom 15. Oktober

2013 E. 2.4 und B-4419/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 2.1);

dass zivildienstbedingte Abwesenheiten, anders als krankheitsoder unfallbedingte Ausfälle, frühzeitig absehbar sind, womit ihnen rechtzeitig durch geeignete Planungsmassnahmen begegnet werden kann, wobei der Arbeitgeber eine gewisse Mehrbelastung infolge eines Zivildiensteinsatzes hinzunehmen hat (Urteil des BVGer B-4419/2013 E. 2.2 m.w.H.; vgl. auch die vorhergehenden Erwägungen zum Dienstverschiebungsgrund des drohenden Arbeitsplatzverlustes);

dass der Beschwerdeführer bereits im Verfahren B-3405/2020 eine ausserordentliche Härte geltend gemacht hatte und dies im Wesentlichen damit begründet hatte, alleine für den Betrieb wesentlicher Informatiksysteme

  • damals noch mit rund 400 Nutzern – zuständig zu sein;

    dass das Bundesverwaltungsgericht sich auch mit diesem Vorbringen bereits hinlänglich beschäftigt und den Beschwerdeführer auf seine Pflicht hingewiesen hatte, seinen Einsatz zusammen mit dem Arbeitgeber vorausschauend zu planen;

    dass die angebliche Abhängigkeit des Arbeitgebers vom Beschwerdeführer nicht belegt wurde und dieser sogar selbst angab, es sei "aus der Sicht der Firma nicht möglich, glaubhaft darzulegen sowie die Aussage vertreten zu können, dass ein Mitarbeiter zwingend benötigt wird" (Urteil B-3405/2020 E. 4.3.3);

    dass deshalb eine ausserordentliche Härte zu verneinen war und im Übrigen auf die dortigen Erwägungen verwiesen werden kann (Urteil B-3405/2020 E. 4.3);

    dass der Beschwerdeführer bis heute weder im Verfahren vor der Vorinstanz noch im Beschwerdeverfahren eine Erklärung des Arbeitgebers, warum die mit dem Einsatz verbundene Abwesenheit in seiner Situation unzumutbar wäre, beigebracht hat;

    dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde angibt, das Schreiben der Vorinstanz vom 20. Januar 2021, in welchem ihn diese explizit nach einer solchen Erklärung gefragt hatte, nicht erhalten zu haben und deshalb keine solche habe nachreichen können;

    dass dies unbehelflich sein muss, da die Vorinstanz in ihrer ablehnenden Verfügung erneut auf ein Fehlen einer solchen Erklärung hingewiesen hat und es dem Beschwerdeführer damit offen gestanden hätte, eine solche Erklärung im Beschwerdeverfahren beizubringen;

    dass der Beschwerdeführer aber als Beweis für seine Unabkömmlichkeit auf die E-Mail-Nachricht vom 22. Februar 2021 als neues Beweismittel verweist, die von seinem Arbeitgeber stamme, deren genauer Absender jedoch geschwärzt ist;

    dass dieser Nachricht zu entnehmen ist, dass es "für eine Organisation unserer Grösse … schon fast grob fahrlässig [sei], dass es bei diverse Supportund kritischen Buganfragen kein Eskalationspfad [gäbe]" (Kasusfehler übernommen), weshalb kürzlich eine Ausschreibung für eine Person vorgenommen worden sei, welche den Beschwerdeführer entlasten solle, damit dieser "sich etwas aus den operativen Anfragen zurückziehen kann und sich vermehrt bei der Weiterentwicklung des Customer Service einbringen kann";

    dass der Arbeitgeber des Beschwerdeführers (soweit es sich beim Absender der Nachricht um die bei diesem zuständige Stelle handelt) damit selbst eingesteht, seiner Pflicht, sein Unternehmen so zu organisieren, dass auch

    eine längere Abwesenheit eines Mitarbeiters mehrheitlich aufgefangen werden kann (vgl. Urteil B-3143/2016 S. 6), zumal diese erst recht gilt, wenn es sich, wie hier, nicht um eine plötzliche Abwesenheit handelt (vgl. Urteil B-1391/2016 E. 3.3.5), nicht nachgekommen zu sein;

    dass damit der Beschwerdeführer und sein Arbeitgeber auch im vorliegenden Verfahren nicht in nachvollziehbarer Weise darlegen, weshalb es ihnen in der Zeit seit dem 15. Juni 2020 (Datum der Verfügung des Aufgebots zum zweiten Teil des langen Einsatzes von Amtes wegen) bis heute nicht möglich gewesen wäre, die für die Zeit der vorgesehenen Abwesenheit des Beschwerdeführers erforderlichen Massnahmen zu treffen;

    dass damit die unverzichtbare Anwesenheit des Beschwerdeführers am Arbeitsplatz im fraglichen Zeitraum nicht rechtsgenüglich dargetan wurde und im Ergebnis unklar bleibt, weshalb keine Stellvertretung für ihn gefunden werden konnte;

    dass der Beschwerdeführer im Übrigen weder nunmehrige eigene Bemühungen, die Planung des Einsatzes an die Hand zu nehmen, geltend macht noch solche ersichtlich sind;

    dass daher keine eigentliche Notsituation beim Arbeitgeber des Beschwerdeführers vorliegt;

    dass der Beschwerdeführer den geltend gemachten Dienstverschiebungsgrund der ausserordentlichen Härte zudem – wenn auch ohne nähere Ausführungen – damit begründet, dass eine längere Abwesenheit des Beschwerdeführers, bevor eine Stellvertretung zur Verfügung stehe, für dessen Beziehung zu seinem Arbeitgeber "gravierende Folgen" zeitige;

    dass er zum Beweis seiner Loyalität zu seinem Arbeitgeber auf das Zwischenzeugnis vom 31. August 2020 verweist, welches ihn als "einen äusserst wertvollen Mitarbeitenden" bezeichnet, "der sich in unverkennbarer Weise seinen Aufgaben und dem Unternehmen verpflichtet fühlt";

    dass dies offensichtlich weder den Beschwerdeführer noch seinen Arbeitgeber von den oben erwähnten Pflichten im Zusammenhang mit der Zivildienstleistung entbinden kann;

    dass zur Befürchtung eines Arbeitsplatzverlustes sowie auf die Mitwirkungspflichten im Beschwerdeverfahren auf die obigen Erwägungen verwiesen werden kann;

    dass damit auch beim Beschwerdeführer keine Notsituation substantiiert dargetan und somit nicht von einer ausserordentlichen Härte im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV auszugehen ist;

    dass folglich keine Dienstverschiebungsgründe im Sinne von Art. 46 Abs. 3 ZDV vorliegen;

    dass der Beschwerdeführer weiter vorbringt, er werde durch die Pflicht zur Leistung eines längeren Einsatzes hinsichtlich Weiterbildungsmöglichkeiten und allfälliger Stellensuche gegenüber gleichaltrigen Personen benachteiligt;

    dass der Beschwerdeführer an dieser Stelle erneut darauf hinzuweisen ist, dass die Erfüllung der Zivildienstpflicht in die persönliche Lebensund Karriereplanung einzubeziehen ist (Urteile B-160/2017 S. 9, B-3187/2016 S. 12 und B-9/2015 S. 5 m.H.);

    dass die Rechtmässigkeit des Aufgebots – worauf die Vorinstanz zu Recht hinweist – bereits im Urteil B-3405/2020 bestätigt wurde (dessen E. 4.4);

    dass der Beschwerdeführer die Vorinstanz in seinem Gesuch vom 15. Januar 2021 um die Möglichkeit ersucht hatte, Einsätze von lediglich einmonatiger Dauer zu leisten und beschwerdeweise – nebst der Dienstverschiebung – beantragt, er sei von der Pflicht zur Leistung des zweiten Teils seines langen Einsatzes zu befreien, eventuell habe diese Pflicht zu ruhen, bis das laufende Strafverfahren abgeschlossen sei;

    dass sich die Pflicht des Beschwerdeführers zur Leistung des zweiten Teils des langen Einsatzes wie vorerwähnt aus Art. 37 Abs. 1 und Art. 118 Bst. b ZDV ergibt;

    dass er diesen angesichts seiner Zulassung zum Zivildienst mit (unangefochtener) Verfügung vom 29. April 2015 bereits bis Ende 2018(!) hätte ableisten müssen;

    dass es sich sowohl bei Art. 37 Abs. 1 als auch bei Art. 118 Bst. b ZDV nach dem klaren Wortlaut um zwingende Bestimmungen handelt;

    dass die Vorinstanz deshalb kein Ermessen in der Frage hatte, ob sie den zweiten Teil des langen Einsatzes anordnen wollte oder nicht (siehe bereits Urteil B-3405/2020 E. 3.2) und dieses auch zum jetzigen Zeitpunkt nicht besteht;

    dass sich aus den Akten ergibt, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer bereits mehrfach entgegengekommen ist (Urteil B-3405/2020 Ziff. B-E;

    E. 3.2 in fine und E. 3.3) und diese nachvollziehbar darlegt, ihn mehrfach in mündlichen sowie schriftlichen Ausführungen über seine Dienstpflichten und Planungsmöglichkeiten informiert zu haben;

    dass vor diesem Hintergrund die appellatorische Kritik des Beschwerdeführers, die Unterstützung bei der Einsatzplanung durch die Vorinstanz habe ihm gefehlt, indem keine über das jeweils laufende Jahr hinausgehende Kommunikation stattgefunden habe, ins Leere stösst;

    dass sich die Beschwerde damit insgesamt als unbegründet erweist und abzuweisen ist;

    dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenlos ist, sofern es sich nicht um mutwillige Beschwerdeführung handelt und dass keine Parteientschädigungen ausgerichtet werden (Art. 65 Abs. 1 ZDG);

    dass die Prozessführung insbesondere dann mutwillig ist, wenn eine Partei mit der Anrufung der Beschwerdeinstanz nicht auf den Schutz berechtigter Interessen abzielt, sondern ausschliesslich andere, querulatorische oder anderweitig rechtsmissbräuchliche Zwecke verfolgt (PHILIPPE WEISSENBERGER/ASTRID HIRZEL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage 2016, Art. 60 N 54);

    dass nach der Rechtsprechung mutwillige Prozessführung vorliegen kann, wenn eine Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist, wenn sie eine ihr obliegende Pflicht (z.B. Mitwirkungs-, Unterlassungspflicht) verletzt, oder wenn sie im Rechtsmittelverfahren an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält, wobei leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung aber so lange nicht vorliegt, als es der Partei darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch den Richter beurteilen zu lassen (BGE 112 V 333 E. 5a m.H.);

    dass sich eine beschwerdeführende Partei auch dann böswilliges oder mutwilliges Verhalten vorhalten zu lassen hat, wenn sie – in Missachtung der auch im Verfahrensrecht geltenden Pflicht des Handelns nach Treu und Glauben – ohne konkretes Rechtsschutzinteresse und trotz eindeutiger Sachund Rechtslage vor allem deshalb Beschwerde führt, um das Verfahren zu verzögern (BGE 127 III 178 E. 2);

    dass die Vorinstanz aufgrund der "permanenten Redundanzen" in ihrer Vernehmlassung schliesst, die Annahme der mutwilligen Prozessführung liege nahe;

    dass der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer vorliegend – wie oben erwähnt – seinen Mitwirkungsund insbesondere Substantiierungspflichten teilweise nicht genügend nachgekommen ist und die von ihm angerufenen Dienstverschiebungsgründe in weiten Teilen mit bereits im Verfahren B-3405/2020 behandelten Argumenten begründet, ohne sich mit den Erwägungen in diesem Urteil auseinanderzusetzen respektive aufzuzeigen, inwiefern neue Tatsachen oder geänderte Verhältnisse vorlägen;

    dass er aber insbesondere mit dem E-Mail vom 22. Februar 2021 ein neues Beweismittel ins Recht legt, mit welchem er immerhin versucht, seine Unabkömmlichkeit für den Arbeitgeber zu belegen;

    dass die vorliegende Prozessführung sich somit – trotz unbegründeter Beschwerde – als noch nicht geradezu mutwillig erweist;

    dass der Beschwerdeführer aber darauf hinzuweisen ist, dass bei neuerlicher Beschwerdeerhebung mit in weiten Teilen gleicher und vom Bundesverwaltungsgericht nach hinlänglicher Behandlung bereits verworfener Argumentation die Frage der Mutwilligkeit – und damit nach der Überbindung auf die Behandlung von Wiederholungen entfallender Verfahrenskosten – erneut zu prüfen sein wird;

    dass für das vorliegende Beschwerdeverfahren weder Kosten zu erheben noch Parteientschädigungen auszurichten sind;

    dass die Beschwerde an das Bundesgericht gegen diesen Entscheid nicht offensteht, weshalb er endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]).

    Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

    1.

    Die Beschwerde wird abgewiesen.

    2.

    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

    3.

    Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

    4.

    Dieses Urteil geht an:

  • den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Beschwerdebeilagen zurück)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)

  • das Bundesamt für Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, Malerweg 6,

3600 Thun (Einschreiben; Beilagen: Vernehmlassungsbeilagen zurück)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Vera Marantelli Pascal Sennhauser

Versand: 8. Juli 2021

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