Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung I |
Dossiernummer: | A-7466/2016 |
Datum: | 25.09.2017 |
Leitsatz/Stichwort: | Automobilsteuer |
Schlagwörter : | Ursprung; Protokoll; Ursprungsnachweis; Bundes; Anlage; Einfuhr; Ursprungsnachweise; Person; Präferenz; Urteil; Recht; Verfahren; Frist; Zollbehörden; Veranlagung; Aufbewahrung; BVGer; Weises; Zollverwaltung; Präferenzbehandlung; Vorschrift; Bundesverwaltungsgericht; Protokolls; Verbindung; Ursprungsnachweises; Personen; Forderung; VStrR |
Rechtsnorm: | Art. 117 ZG ;Art. 127 ZG ;Art. 18 ZG ;Art. 19 BV ;Art. 21 ZG ;Art. 25 ZG ;Art. 26 ZG ;Art. 28 ZG ;Art. 33 ZG ;Art. 40 ZG ;Art. 41 ZG ;Art. 49 VwVG ;Art. 50 VwVG ;Art. 62 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 70 ZG ;Art. 97 StGB ; |
Referenz BGE: | 106 Ib 218; 110 Ib 306; 111 Ib 323; 114 Ib 168; 131 II 217; 132 II 113; 134 IV 328; 139 IV 62 |
Kommentar: | - |
Abteilung I
A-7466/2016
Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Michael Beusch,
Richterin Annie Rochat Pauchard, Gerichtsschreiber Beat König.
Beschwerdeführerin,
gegen
Gegenstand Nachforderungsverfügung/Ursprungsnachweis.
Die A. AG bezweckt gemäss Handelsregistereintrag die Führung einer Zollagentur sowie die Abwicklung internationaler Speditionen.
Am 30. September 2014 meldete die A.
AG sieben für die
B. AG bestimmte Personenwagen der Marke C. (Modell D. ) im elektronischen Verfahren (e-dec) zur abgabebefreiten (präferenziellen) Einfuhr an. Diese Einfuhr wurde gleichentags vom Verzollungssystem als «frei ohne» selektioniert und mit Veranlagungsverfügung Nr. [...] ohne materielle oder formelle Kontrolle durch die Zollstellen antragsgemäss abgefertigt.
Mit Schreiben vom 28. April 2016 forderte das Zollinspektorat Schaffhausen die A. AG zwecks Überprüfung der Abfertigung dazu auf, den Ursprungsnachweis für die sieben Personenwagen im Original einzu- reichen. Innert der dafür angesetzten Frist legte die A. AG den verlangten Originalursprungsnachweis nicht vor. Vor diesem Hintergrund teilte das Zollinspektorat Schafhausen der Gesellschaft mit Schreiben vom
17. Mai 2016 mit, dass zu Unrecht eine Zollpräferenz beansprucht worden sei und die Zollverwaltung beabsichtige, die nicht erhobenen Einfuhrabgaben nachzufordern.
Die A. AG beantragte mit E-Mail vom 15. Juni 2016 beim Zollinspektorat Schaffhausen, auf die Nachforderung zu verzichten.
Die Zollkreisdirektion Schaffhausen forderte von der A. AG mit Verfügung vom 20. Juni 2016 (entsprechend der Ankündigung des Zollinspektorates Schaffhausen vom 17. Mai 2016) Einfuhrabgaben im Betrag von Fr. 1'132.15 (Fr. 1'008.00 Zoll, Fr. 83.85 Mehrwertsteuer und Fr. 40.30 Automobilsteuer) nach.
Eine gegen diese Nachforderungsverfügung erhobene Beschwerde der A. AG wies die Oberzolldirektion (OZD; nachfolgend auch: Vorinstanz) mit Beschwerdeentscheid vom 11. November 2016 ab.
Dagegen gelangte die A. AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Beschwerde vom 30. November 2016 an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschwerdeentscheids.
Mit innert erstreckter Frist eingereichter Vernehmlassung vom 9. Februar 2017 beantragt die OZD, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen.
Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die vorliegenden Akten wird - soweit entscheidwesentlich - in den folgenden Erwägungen eingegangen.
Angefochten ist ein Beschwerdeentscheid der OZD und damit eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist die zuständige Beschwerdeinstanz (Art. 31, Art. 32 e contrario und Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Auf die im Übrigen fristund formgerecht (Art. 50 und 52 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
Auf das Verfahren der Zollveranlagung findet das VwVG keine Anwendung (Art. 3 Bst. e VwVG). Das Veranlagungsverfahren unterliegt - freilich unter Vorbehalt der Verfahrensgarantien der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und der allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts - grundsätzlich nur den vom Selbstanmeldungsprinzip getragenen besonderen Vorschriften des Zollrechts (vgl. Art. 21 ff. des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0] sowie Urteile des BVGer A-1941/2015 vom 25. August 2015 E. 1.2, A-5214/2014 vom 2. Juli 2015 E. 1.2).
Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; ANDRÉ MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 2.149). Im Beschwerdeverfahren gelten die Untersuchungsmaxime, wonach der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist, und der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den - unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten - festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm anzuwenden (BGE 132 II 113
E. 3.2, 131 II 200 E. 4.2). Dies bedeutet, dass es eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen kann, die von jener der Vorinstanz abweicht (sog. Motivsubstitution, vgl. statt vieler: BVGE 2007/41 E. 2, mit Hinweisen).
9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7 ZG). Solche Gegenstände unterliegen zudem grundsätzlich der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20]) und - sofern es sich um Automobile handelt - der Automobilsteuer (Art. 22 Abs. 1 des Automobilsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 [AStG, SR 641.51]). Vorbehalten bleiben Abweichungen wie Zollbefreiungen und -erleichterungen sowie Steuerbefreiungen, die sich aus Staatsverträgen oder besonderen Bestimmungen von Gesetzen oder Verordnungen ergeben (vgl. Art. 2 Abs. 1 ZG, Art. 1 Abs. 2 ZTG, Art. 53 MWSTG sowie Art. 7 und Art. 12 Abs. 1 Bst. a und b AStG).
Wer Zolloder Steuerfreiheit geltend macht, ist für die entsprechenden zolloder steueraufhebenden Tatsachen beweisbelastet (vgl. Urteil des BVGer A-5148/2014 vom 22. Juni 2015 E. 3.1).
Das Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Freihandelsabkommen, FHA, SR 0.632.401) bezweckt insbesondere, die Einfuhrzölle für zahlreiche Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft (bzw. der
Europäischen Union [EU]) und der Schweiz zu beseitigen (vgl. Art. 1 ff. FHA sowie Urteil des BVGer A-1283/2015 vom 11. August 2015 E. 2.2). Gemäss Art. 11 FHA legt das Protokoll Nr. 3 die Ursprungsregeln fest.
Vom 15. Dezember 2005 bis 31. Januar 2016 stand das Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs «Ursprungserzeugnisse» in einer Fassung vom 15. Dezember 2005 in Kraft (AS 2013, 2833 ff.). Diese Fassung des Protokolls Nr. 3 wird im Folgenden als «Protokoll Nr. 3 2005» bezeichnet.
Mit Wirkung ab 1. Februar 2016 trat eine neue Fassung des Protokolls Nr. 3 vom 3. Dezember 2015 in Kraft (SR 0.632.401.3; im Folgenden: Protokoll Nr. 3 2015). Hinsichtlich der Ursprungsregelungen verweist das Protokoll Nr. 3 2015 in dessen Art. 1 auf die Anlagen I und II des Regionalen Übereinkommens vom 15. Juni 2011 über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (SR 0.946.31). Die Anlage I des Übereinkommens (im Folgenden: «Anlage I») enthält allgemeine Regeln für die Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder «Ursprungserzeugnisse» und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen. Anlage II dieses Übereinkommens enthält besondere Vorschriften, welche (nur) zwischen einzelnen Vertragsparteien anwendbar (vgl. Art. 1 Ziff. 2 Abs. 3 Übereinkommen) und vorliegend nicht von Interesse sind.
In Art. 16 Bst. a Protokoll Nr. 3 2005 bzw. in Art. 1 Protokoll Nr. 3 2015 in Verbindung mit Art. 15 Ziff. 1 Bst. a Anlage I wird festgehalten, dass Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft bei der Einfuhr in die Schweiz die Begünstigungen des FHA insbesondere dann erhalten, wenn eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang IIIa (des Protokolls Nr. 3 2005 bzw. der Anlage I) vorgelegt wird (vgl. dazu auch Urteile des BVGer A-1941/2015 vom 25. August 2015 E. 2.2, A-6362/2014 vom 13. März 2015 E. 2.2).
Nach Art. 24 Abs. 1 Protokoll Nr. 3 2005 bzw. Art. 23 Ziff. 1 Anlage I bleiben die Ursprungsnachweise während vier Monaten nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sind sie innert dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorzulegen. Ursprungsnachweise, welche den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach Ablauf dieser Frist vorgelegt werden, können dann zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Frist aufgrund aussergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte (Art. 24 Abs. 2 Protokoll Nr. 3 2005 bzw. Art. 23 Ziff. 2 Anlage I) oder wenn die Erzeugnisse den Zollbehörden des Einfuhrlandes
vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt bzw. vorlegt worden sind (Art. 24 Abs. 3 Protokoll Nr. 3 2005 bzw. Art. 23 Ziff. 3 Anlage I).
Gemäss Art. 25 Abs. 1 Protokoll Nr. 3 2005 bzw. Art. 24 Anlage I sind die Ursprungsnachweise den Zollbehörden des Einfuhrstaates nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen.
Der Ausführer, welcher die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat ab dem Zeitpunkt der Antragsstellung insbesondere alle zum Nachweis der Ursprungseigenschaft zweckdienlichen Unterlagen jederzeit zur Verfügung der Zollbehörden des Ausfuhrlandes zu halten (vgl. Art. 17 Abs. 3 Protokoll Nr. 3 2005 bzw. Art. 16 Ziff. 3 Anlage I). Diese Unterlagen hat er mindestens drei Jahre lang aufzubewahren (vgl. Art. 29 Abs. 2 Protokoll Nr. 3 2005 bzw. Art. 28 Ziff. 1 Anlage I).
Die Zollbehörden des Einfuhrlandes haben die ihnen vorgelegten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 mindestens drei Jahre lang aufzubewahren (vgl. Art. 29 Abs. 4 Protokoll Nr. 3 2005 bzw. Art. 28 Ziff. 4 Anlage I).
Gemäss Art. 33 Abs. 1 Protokoll Nr. 3 2005 bzw. (Art. 1 Protokoll Nr. 3 2015 in Verbindung mit) Art. 32 Ziff. 1 Anlage I erfolgt eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise stichprobenweise oder stets dann, wenn bei den Zollbehörden des Einfuhrlandes bezüglich der Echtheit der Papiere, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen abkommensrechtlichen Voraussetzungen begründete Zweifel bestehen. Handelt es sich beim vorgelegten Ursprungsnachweis um eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, senden die Zollbehörden des Einfuhrlandes für die Zwecke einer solchen nachträglichen Prüfung diese Bescheinigung an die Zollbehörden des Ausfuhrlandes zurück, und zwar gegebenenfalls unter Angabe der Gründe für das Ersuchen um nachträgliche Prüfung (vgl. Art. 33 Abs. 2 Satz 1 Protokoll Nr. 3 2005 bzw. Art. 32 Ziff. 2 Satz 1 Anlage I). Die Zollbehörden des Einfuhrlandes haben den Zollbehörden des Ausfuhrlandes mit dem entsprechenden Ersuchen alle Unterlagen zu übermitteln und alle ihnen bekannten Umstände mitzuteilen, welche auf die Unrichtigkeit der Angaben im Ursprungsnachweis schliessen lassen (Art. 33 Abs. 2 Satz 2 Protokoll Nr. 3 2005 bzw. Art. 32
Ziff. 2 Satz 2 Anlage I).
Die nachträgliche Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes durchgeführt (Art. 33 Abs. 3 Satz 1 Protokoll Nr. 3 2005 bzw. Art. 32 Ziff. 3
Satz 1 Anlage I). An das Ergebnis der nachträglichen Prüfung sind die Behörden des Einfuhrstaates nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gebunden (vgl. BGE 110 Ib 306 E. 1).
Der Beweis für die Richtigkeit des Ursprungsnachweises, welcher grundsätzlich erst im Nachprüfungsverfahren zu erbringen ist (BGE 111 Ib 323
E. 3a), obliegt dem Exporteur (BGE 114 Ib 168 E. 2b; vgl. auch vorn E. 2.1 am Ende). Kann der Beweis nicht erbracht werden, etwa weil sich die Richtigkeit der Warenverkehrsbescheinigung nicht (mehr) überprüfen lässt, ist die entsprechende Mitteilung der zuständigen Behörde des Ausfuhrstaates ohne weiteres dem förmlichen Widerruf der Warenverkehrsbescheinigung gleichzustellen, an welchen die Behörde des Einfuhrstaates ebenfalls gebunden ist (BGE 114 Ib 168 E. 1c, 110 Ib 306 E. 1; Urteil des BGer 2A.461/2003 vom 20. Januar 2004 E. 2.2. Die in dieser Erwägung genannte Rechtsprechung bezieht sich zwar auf im Vergleich zum Protokoll Nr. 3 2005 ältere Fassungen dieses Protokolls. Die Ordnung dieser älteren Fassungen des Protokolls weicht aber - soweit hier interessierend - nicht von derjenigen des Protokolls Nr. 3 2005 und derjenigen der Anlage I ab).
Gemäss Art. 33 Abs. 6 Protokoll Nr. 3 2005 bzw. Art. 32 Ziff. 6 Anlage I lehnen die ersuchenden Zollbehörden im Fall begründeter Zweifel mit Ablauf von zehn Monaten, nachdem ein Begehren um nachträgliche Prüfung des Ursprungsnachweises gestellt worden ist, die Gewährung der Präferenzbehandlung grundsätzlich ab, wenn bis dahin keine Antwort eingegangen ist oder diese keine ausreichenden Angaben enthält, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können. Anders verhält es sich nach dieser Regelung nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände.
Gemäss Art. 21 Abs. 1 ZG hat derjenige, der Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, die Waren unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuzuführen. Dieser Artikel umschreibt somit den Kreis der sogenannt zuführungspflichtigen Personen. Es sind dies - wie die bundesrätliche Verordnung präzisierend festlegt - insbesondere der Warenführer, die mit der Zuführung beauftragte Person, der Importeur, der Empfänger, der Versender und der Auftraggeber (Art. 75 der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV, SR 631.01]).
Anmeldepflichtig sind neben den in Art. 21 ZG genannten zuführungspflichtigen Personen insbesondere auch Personen, die mit der Zollanmeldung beauftragt sind (vgl. Art. 26 Bst. a und b ZG). Bei letzteren Personen handelt es sich primär um Speditionen oder Zolldeklaranten, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen (BVGE 2015/35 E. 3.3.2; Urteil des BVGer A-3296/2008 vom 22. Oktober 2009 E. 2.1).
Die zuführungsund die anmeldepflichtigen Personen gehören zum Kreis der Zollschuldnerinnen und Zollschuldner gemäss Art. 70 ZG und haften als solche grundsätzlich solidarisch für die Entrichtung der Zollschuld (vgl. Art. 70 Abs. 3 ZG; Urteile des BVGer A-6362/2014 vom 13. März 2015
E. 2.3.2, A-30/2012 vom 4. September 2012 E. 2.3.2; BARBARA HENZEN, in:
Martin Kocher/Diego Clavadetscher [Hrsg.], Handkommentar zum Zollgesetz [ZG], 2009 [nachfolgend: Handkommentar ZG], N. 6, 11 und 12 zu Art. 21 ZG sowie N. 2 und 8 zu Art. 26 ZG; ausführlich: MICHAEL BEUSCH, in: Handkommentar ZG, N. 4 ff. zu Art. 70 ZG).
Die Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung (Art. 18 Abs. 1 ZG). Diese nimmt im schweizerischen Zollwesen eine zentrale Stellung ein (BARBARA SCHMID, in: Handkommentar ZG, N. 1 zu Art. 18 ZG). Die anmeldepflichtige Person hat die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der von der Zollverwaltung bestimmten Frist zur Veranlagung anzumelden und die Begleitdokumente einzureichen (Art. 25 Abs. 1 ZG). Als Begleitdokumente gelten Unterlagen, die für die Zollveranlagung von Bedeutung sind, so u.a. Ursprungsnachweise (Art. 80 Abs. 1 ZV).
In Übereinstimmung mit dem das Zollverfahren beherrschenden Prinzip der Selbstanmeldung (vgl. Art. 18 in Verbindung mit Art. 25 ZG) obliegt der anmeldepflichtigen Person die volle Verantwortung für die eingereichte Anmeldung und die vollständige, richtige und rechtzeitige Deklaration der Ware. An die Sorgfaltspflichten der anmeldepflichtigen Person werden im Zollverfahren somit hohe Anforderungen gestellt (vgl. Botschaft des Bundesrats vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz, BBl 2004 567 ff., 612, Ziff. 2.2.3; statt vieler: Urteile des BVGer A-1941/2015 vom 25. August 2015 E. 2.4.1, A-40/2015 vom 3. Juni 2015 E. 2.2, A-5216/2014
vom 13. April 2015 E. 2.3).
Die Zollanmeldung kann auch elektronisch erfolgen (Art. 28 Abs. 1 Bst. a ZG). Laut Art. 16 Satz 1 der Zollverordnung der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) vom 4. April 2007 (ZV-EZV, SR 631.013) in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 ZG gilt die elektronische Zollanmeldung als angenommen, wenn sie die summarische Prüfung des EDV-Systems der EZV
erfolgreich durchlaufen hat. Das EDV-System fügt der elektronischen Zollanmeldung Annahmedatum und Annahmezeit hinzu (Art. 16 Satz 2 ZVEZV).
Nach der Annahme der elektronischen Zollanmeldung führt das EDV-System eine Selektion auf der Grundlage einer Risikoanalyse durch (Art. 17 Abs. 1 ZV-EZV). Lautet das Selektionsergebnis auf «frei ohne», so gelten die Waren als freigegeben (Art. 17 Abs. 4 ZV-EZV). Mit der Freigabe der gestellten Waren durch die Zollstelle endet der Gewahrsam der Zollverwaltung (Art. 78 ZV). Dementsprechend dürfen die Waren abtransportiert werden (Art. 40 Abs. 2 ZG; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-917/2014 vom 25. November 2014 E. 2.4).
Art. 80a Abs. 1 ZV in Verbindung mit Ziff. 1 Bst. a des Anhanges 1 der Verordnung vom 18. Juni 2008 über die Zollansätze für Waren im Verkehr mit EU- und EFTA-Mitgliedstaaten (Freihandelsverordnung 1, SR 632.421.0) sieht vor, dass die EZV unter Umständen bei der Einfuhr von Ursprungserzeugnissen die präferenzielle Veranlagung nach dem FHA ohne Vorlage eines Ursprungsnachweises gewährt. Eine solche präferenzielle Veranlagung ohne Vorlage eines Ursprungsnachweises setzt dabei insbesondere voraus, dass es sich um eine Sendung (nicht kommerzieller Art) einer Privatperson an eine andere Privatperson handelt (vgl. Art. 80a Abs. 1 Bst. a [und c] ZV in Verbindung mit Ziff. 1 Bst. a des Anhangs 1 zur Freihandelsverordnung 1).
Abkommensrechtlich findet sich eine Grundlage für eine solche präferenzielle Behandlung ohne Vorlage eines Ursprungsnachweises in Art. 27 Protokoll Nr. 3 2005 bzw. Art. 26 Anlage I, wobei auch hier (insbesondere) vorausgesetzt wird, dass die betreffende Sendung eine solche (nicht kommerzieller Art) einer Privatperson an eine andere Privatperson ist.
Art. 41 Abs. 1 ZG hält ausdrücklich fest, dass Daten und Dokumente, die in Anwendung dieses Gesetzes genutzt werden, sorgfältig und systematisch aufzubewahren und vor schädlichen Einflüssen zu schützen sind. Abs. 2 der genannten Bestimmung überträgt dem Bundesrat die Kompetenz, die aufbewahrungspflichtigen Personen zu bezeichnen und die Einzelheiten zu regeln. Der Bundesrat kam dem mit Erlass von Art. 94 ff. ZV nach. Als aufzubewahrende Daten und Dokumente genannt werden in Art. 94 ZV insbesondere die Zollanmeldungen und Begleitdokumente (Bst. a der Bestimmung), die Ursprungsnachweise und -zeugnisse (Bst. c
der Bestimmung) sowie weitere Unterlagen von zollrechtlicher Bedeutung (Bst. e der Bestimmung). Zu den aufbewahrungspflichtigen Personen zählen nach Art. 95 (Bst. a) ZV (insbesondere) die anmeldepflichtigen Personen. Als Aufbewahrungsfrist gilt dabei für «Belege von Ursprungsnachweisen» eine solche von mindestens drei Jahren (Art. 96 Bst. c ZV) und für die Originale von Ursprungsnachweisen und -zeugnissen die in völkerrechtlichen Verträgen oder im Bundesrecht vorgesehene Aufbewahrungsdauer (Art. 97 Abs. 4 ZV). Im Übrigen ist - abgesehen von Sondervorschriften für im elektronischen Verkehr an die EZV übermittelte Daten (vgl. Art. 96 Bst. a ZV) und für Daten sowie Dokumente im Zusammenhang mit Waren des Reiseverkehrs (vgl. Art. 96 Bst. b ZV) - eine Aufbewahrungsdauer von mindestens fünf Jahren statuiert (vgl. Art. 96 ZV).
Nach Art. 127 Abs. 1 Bst. a ZG wird, sofern nicht der Tatbestand einer Zollwiderhandlung (im Sinne von Art. 117 ff. ZG) erfüllt ist, mit Busse bis zu Fr. 5'000.- bestraft, wer vorsätzlich oder grobfahrlässig «gegen eine Vorschrift der Zollgesetzgebung, eines völkerrechtlichen Vertrags oder gegen eine ihrer Ausführungsbestimmungen, soweit ein Erlass die Übertretung dieser Vorschriften für strafbar erklärt», verstösst. Strafbar nach dieser Vorschrift ist, sofern der Tatbestand einer Zollwiderhandlung nicht erfüllt ist, insbesondere die vorsätzliche oder grobfahrlässige Nichteinhaltung der Aufbewahrungsvorschriften für Daten und Dokumente nach Art. 94-98 ZV (vgl. Art. 240a Bst. h ZV).
Gemäss Art. 85 ZG kann die Zollverwaltung bei einer von ihr zu erhebenden Zollabgabe, die irrtümlich nicht oder zu niedrig festgesetzt worden ist, den geschuldeten Betrag nachfordern, wenn sie die entsprechende Absicht innert eines Jahres nach dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung mitteilt. Diese Regelung gilt jedoch nur für eigentliche Irrtümer bei der Zollabfertigung, nicht aber für das Nachbezugsverfahren bei nachträglicher Prüfung des Ursprungsnachweises (MICHAEL BEUSCH, in: Handkommentar ZG, N. 27 zu Art. 85; zum früheren Recht vgl. BGE 106 Ib 218 E. 2b; Urteil des BGer 2C_355/2007 vom 19. November 2007 E. 2.4). Massgebend für das letztere Verfahren ist Art. 12 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom
22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0). Danach sind Abgaben ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person nachzuentrichten, wenn sie infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind.
Leistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete (Art. 12 Abs. 2 VStrR).
Die Verjährung der Pflicht, Abgaben nach Art. 12 VStrR nachzuleisten, richtet sich nach Art. 12 Abs. 4 VStrR (Teilurteil und Zwischenentscheid des BVGer A-550/2016 vom 22. Juni 2017 E. 4.3.1; Urteil des BVGer A-2078/2016 vom 1. November 2016 E. 4.2.2, mit Hinweisen). Nach dieser Vorschrift verjährt (soweit hier interessierend) die (Nach-)Leistungspflicht nicht, «solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind». Die Verfolgungsverjährungsfrist für Übertretungen im VStrR beträgt - entgegen dem Gesetzestext von Art. 11 Abs. 1 VStrR - vier Jahre (Art. 333 Abs. 6 Bst. b des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom
Dezember 1937 [StGB, SR 311.0] in Verbindung mit Art. 2 VStrR; vgl. dazu Teilurteil und Zwischenentscheid des BVGer A-550/2016 vom
uni 2017 E. 4.3.2 f.). Für qualifizierte Übertretungen in Form einer Hinterziehung oder einer Gefährdung von Abgaben nach Art. 11 Abs. 2 VStrR gilt gemäss der Rechtsprechung - und entgegen dem Wortlaut des Gesetzes - eine Verfolgungsverjährungsfrist von sieben Jahren entsprechend dem nach Art. 97 Abs. 1 Bst. c StGB für Vergehen (und damit auch für den Abgabebetrug im Sinne von Art. 14 Abs. 2 VStrR) geltenden Mass (eingehend: BGE 134 IV 328 E. 2.1; vgl. auch BGE 139 IV 62 E. 1.3.2;
BVGE 2009/59 E. 4.3 ff.; vgl. ferner Teilurteil und Zwischenentscheid des BVGer A-550/2016 vom 22. Juni 2017 E. 4.3.3; Urteile des BVGer A-1381/2013 vom 27. März 2014 E. 2.6.2, A-3638/2012 vom 21. März 2013
E. 2.4.2, A-566/2012 vom 24. Januar 2013 E. 3.7.2, A-6977/2009 vom
29. November 2010 E. 4.3, A-2293/2008 vom 28. Mai 2010 E. 2.4; zum
Ganzen ANDREAS EICKER et al., Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, 2012, S. 83 f.; MICHAEL BEUSCH/JASMIN MALLA, in: Martin Zweifel et al. [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer, 2. Aufl. 2012, Vorbemerkungen zu Art. 61-67 N. 54a).
Art. 99 ZV mit der Überschrift «Korrektur von Veranlagungsverfügungen» sieht Folgendes vor:
«Führt die EZV während der Aufbewahrungsdauer (Art. 96) eine Kontrolle durch, so kann sie die Veranlagungsverfügung entsprechend dem zum Zeitpunkt der damaligen Veranlagung höchsten Zollansatz, der nach der Art der betroffenen Ware anwendbar ist, korrigieren und die Zollabgaben nachfordern, wenn:
die aufbewahrungspflichtige Person nicht in der Lage ist, die erforderlichen Daten und Dokumente, die eine Zollermässigung, Zollbefreiung oder Zollerleichterung nachweisen, in der verlangten Weise vorzulegen; und
aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, dass die Veranlagung falsch ist, und dies zum Zeitpunkt der Veranlagung nicht ohne Weiteres erkennbar war.»
19. November 2007 E. 3.4):
«[ ] [D]ie Frist von zehn Monaten gemäss Art. 32 Ziff. 6 des erwähnten Protokolls B [verbietet es] dem Einfuhrstaat nicht, auch noch nach deren Ablauf weitere Abklärungen zu verlangen oder nachträglich eingegangene Auskünfte des Ursprungslandes zu berücksichtigen. Das Zollrecht kennt keine ausdrückliche Frist für die Einleitung des Nachbezugsverfahrens, nachdem Art. 126 aZG [ ] im vorliegenden Zusammenhang nicht anwendbar ist. Im Übrigen beginnt die Frist von Art. 32 Ziff. 6 des Protokolls B mit der Gesuchstellung und nicht mit der Einfuhr zu laufen, was belegt, dass sie in erster Linie zwischen den Behörden der beteiligten Staaten gilt. Sie zeitigt allerdings auch Auswirkungen auf den Importeur, weil bei erfolglosem Fristablauf die Präferenzbehandlung abgelehnt werden darf. Der Importeur darf daher grundsätzlich in guten Treuen von der Rechtmässigkeit der Zollbefreiung ausgehen, wenn nach zehn Monaten seit Gesuchstellung, so er davon Kenntnis hat, bzw. andernfalls nach Ablauf einer vernünftigen zusätzlichen Frist, die sich nach Treu und Glauben bemisst, die Gewährung der Präferenzbehandlung nicht verweigert wird. Diesfalls darf ihm [ ] kein Nachteil daraus erwachsen, dass er sich darauf verlassen hat und gutgläubig darauf verlassen durfte, die Präferenzbehandlung sei rechtmässig erfolgt. Das könnte etwa im Zusammenhang mit gesetzlichen Aufbewahrungspflichten wesentlich werden, wenn der Importeur rechtmässig, d.h. in Beachtung entsprechender gesetzlicher Vorschriften, und in gutem Glauben Unterlagen vernichtet hat, die beweismässig von Bedeutung gewesen wären.»
Im vorliegenden Fall ist zu Recht unbestritten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der streitbetroffenen Einfuhr der sieben Personenwagen am 30. September 2014 keine Ursprungsnachweise im Original vorzulegen
hatte, weil bei der seinerzeit auf elektronischem Weg vorgenommenen Zollanmeldung das Selektionsergebnis auf «frei ohne» lautete (vgl. zur Bedeutung dieses Selektionsergebnisses vorn E. 2.3.3 am Ende).
Streitpunkt ist jedoch, ob trotz der mit der Veranlagungsverfügung vom
30. September 2014 erfolgten Präferenzgewährung Einfuhrabgaben nachgefordert werden können, weil die Beschwerdeführerin auf eine mehr als eineinhalb Jahre später (mit Schreiben vom 28. April 2016) an sie ergangene Aufforderung hin den Originalursprungsnachweis (bzw. die OriginalWarenverkehrsbescheinigung EUR.1) zu den eingeführten Automobilen nicht vorgelegt hat.
Vorauszuschicken ist, dass hier dahingestellt bleiben kann, ob auf den vorliegenden Sachverhalt - wie die Vorinstanz annimmt (Vernehmlassung,
S. 2) - das Protokoll Nr. 3 2005 oder aber stattdessen das Protokoll Nr. 3 2015 in Verbindung mit der Anlage I anwendbar ist. Die für den vorliegenden Fall relevanten Vorschriften des Protokolls Nr. 3 2005 und der Anlage I, auf welche das Protokoll Nr. 3 2015 verweist, weichen nämlich nicht entscheidwesentlich voneinander ab (vgl. E. 2.2).
Es wird richtigerweise nicht in Abrede gestellt, dass die Beschwerdeführerin als Spediteurin und anmeldepflichtige Person (vgl. E. 2.3.1) - auch im Zeitpunkt des Erlasses der Nachforderungsverfügung vom 20. Juni 2016 und im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschwerdeentscheids vom 11. November 2016 - verpflichtet gewesen wäre, den vorliegend in Frage stehenden Originalursprungsnachweis aufzubewahren. Die entsprechende Aufbewahrungspflicht mit einer Dauer von mindestens drei Jahren ergibt sich aus Art. 94 Bst. c, Art. 95 Bst. a und Art. 97 Abs. 4 ZV in Verbindung mit Art. 29 Protokoll Nr. 3 2005 bzw. Art. 1 Protokoll Nr. 3 2015
in Verbindung mit Art. 28 Anlage I (vgl. E. 2.2.1, 2.2.2 und 2.4).
Die hiervor (E. 3.2) genannte Verletzung der Aufbewahrungspflicht begründet nach der im angefochtenen Beschwerdeentscheid vertretenen Ansicht der Zollverwaltung unter den Voraussetzungen von Art. 99 ZV die streitbetroffene Nachforderung. Freilich kann die unter den Verfahrensbeteiligten strittige Frage, ob die in dieser Verordnungsbestimmung für eine Korrektur der Veranlagungsverfügung vorgesehenen Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, ebenso offen gelassen werden wie die Frage, ob diese Vorschrift mit dem übergeordneten Recht in Einklang steht bzw. auf
einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruht. Wie nämlich im Folgenden ersichtlich wird, lässt sich der angefochtene Beschwerdeentscheid auf andere Rechtsgrundlagen als Art. 99 ZV stützen.
Beim hier zu beurteilenden Fall wurde zwar (in Übereinstimmung mit den landesinternen Vorschriften zur elektronischen Zollanmeldung) darauf verzichtet, von der Beschwerdeführerin zu fordern, dass sie - wie nach dem Protokoll Nr. 3 2005 bzw. der Anlage I verlangt - den Ursprungsnachweis innert einer Frist von vier Monaten ab seiner Ausstellung der schweizerischen Zollverwaltung vorlegt (vgl. zu dieser Frist E. 2.2.1 Abs. 5). Indessen ist zu beachten, dass die Ursprungsnachweise nach der abkommensrechtlichen Ordnung des Protokolls Nr. 3 2005 bzw. der Anlage I grundsätzlich nur während der viermonatigen Vorlagefrist gültig sind (vgl. E. 2.2.1 Abs. 5). Die Abkommenskonformität der von der Beschwerdeführerin beanspruchten Präferenzbehandlung setzt angesichts der entsprechenden, (grundsätzlich) für die Ursprungsnachweise geltenden Gültigkeitsvorschrift (von Art. 24 Abs. 1 Protokoll Nr. 3 2005 bzw. Art. 23 Ziff. 1 Anlage I) insbesondere voraus, dass eine derjenigen Konstellationen gegeben ist, bei welcher die Behörden des Einfuhrstaates nach dem Protokoll Nr. 3 2005 bzw. der Anlage I (ausnahmsweise) trotz Nichteinhaltung der erwähnten viermonatigen Frist einen Ursprungsnachweis zur Gewährung der Präferenz annehmen dürfen. Abkommensrechtliche Voraussetzung für die Präferenzbehandlung ist somit namentlich, dass die viermonatige Vorlagefrist aufgrund aussergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte oder die Automobile den schweizerischen Zollbehörden vor Ablauf dieser Frist gestellt worden sind (vgl. E. 2.2.1 Abs. 5).
Aussergewöhnliche Umstände (im Sinne von Art. 24 Abs. 2 Protokoll Nr. 3 2005 bzw. Art. 23 Ziff. 2 Anlage I), aufgrund welcher die Beschwerdeführerin die erwähnte Vorlagefrist nicht einhalten konnte, sind weder substantiiert dargetan noch aus den Akten ersichtlich. Insbesondere lässt sich darin, dass das Selektionsergebnis auf «frei ohne» lautete und die Beschwerdeführerin damit anlässlich der Einfuhr nicht zur Vorlage des Ursprungsnachweises aufgefordert wurde, kein aussergewöhnlicher Umstand im massgebenden Sinne erblicken.
Nach dem Gesagten ist für die Präferenzbehandlung im vorliegenden Fall zwingend (insbesondere) erforderlich, dass die in Frage stehenden Personenwagen den schweizerischen Zollbehörden vor Ablauf von vier
Monaten ab dem Zeitpunkt der Ausstellung des Ursprungsnachweises gestellt wurden.
Da die Beschwerdeführerin den Ursprungsnachweis nicht vorgelegt hat, lässt sich nicht überprüfen, ob die Gestellung der von ihr eingeführten Fahrzeuge innert vier Monaten ab Ausstellung dieses Nachweises erfolgte. Schon deshalb sind die abkommensrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Präferenz als nicht erfüllt zu betrachten.
Vorliegend besteht sodann abkommensrechtlich auch deshalb kein Anspruch auf Präferenzbehandlung, weil der Ursprungsnachweis nicht mehr vorgelegt werden kann und sich mangels Verfügbarkeit des Originalursprungsnachweises dessen materielle Gültigkeit nicht - namentlich nicht im Rahmen des dafür vorgesehenen Verfahrens nach Art. 33 Protokoll Nr. 3 2005 bzw. Art. 32 Anlage I (vgl. E. 2.2.3) - überprüfen lässt.
Sollte die Beschwerdeführerin gegen den hiervor gezogenen Schluss vorbringen wollen, die abkommensrechtlichen Voraussetzungen für die Präferenzbehandlung könnten nicht im Nachhinein als nicht erfüllt qualifiziert werden, nachdem die schweizerische Zollverwaltung bei der Einfuhr auf eine nähere Prüfung verzichtet und den Ursprungsnachweis bei der Einfuhr nicht einverlangt hat (vgl. dazu Beschwerde, S. 2), würde sie ins Leere stossen. Denn angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin - wie dargelegt (vgl. E. 3.2) - bei Erlass der Nachforderungsverfügung vom 20. Juni 2016 und des angefochtenen Beschwerdeentscheids vom 11. November 2016 noch zur Aufbewahrung des Ursprungsnachweises verpflichtet gewesen wäre, kann sie sich nicht mit Erfolg darauf berufen, sich in guten Treuen darauf verlassen zu haben, die Präferenzbehandlung sei zu Recht erfolgt. Dies ist im Umkehrschluss aus der vorn in E. 2.7 erwähnten, im vorliegenden Fall analog heranziehbaren Rechtsprechung abzuleiten.
In diesem Zusammenhang ist im Übrigen festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend macht, aufgrund von Art. 27 Protokoll Nr. 3 2005 bzw. Art. 26 Anlage I und/oder aufgrund von Art. 80a Abs. 1 ZV in Verbindung mit Ziff. 1 Bst. a des Anhangs 1 zur Freihandelsverordnung 1 dürfe die Zollverwaltung vorliegend auch ohne Vorlage des Ursprungsnachweises nicht auf die vorgenommene präferenzielle Veranlagung zurückkommen. Die entsprechende Regelung, wonach unter Umständen auch ohne Ursprungsnachweis eine Präferenzbehandlung geboten ist, ist nämlich vorliegend schon deshalb nicht anwendbar, weil die in Frage
stehende Einfuhr keine Sendung nicht kommerzieller Art einer Privatperson an eine andere Privatperson, sondern nach der Einfuhrveranlagung eine kommerzielle Sendung einer Gesellschaft namens F. an die B. AG betrifft (vgl. E. 2.3.4 und Akten Vorinstanz, act. 1a).
Die vorliegende Verletzung der Aufbewahrungspflicht durch die Beschwerdeführerin (vgl. E. 3.2) erfüllt entweder den Tatbestand der Zollwiderhandlung oder den Straftatbestand von Art. 127 Abs. 1 Bst. a ZG (vgl. E. 2.5). Die entsprechende objektive Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes bringt es mit sich, dass die abkommensrechtlichen Voraussetzungen für die Präferenzbehandlung der streitbetroffenen Einfuhr entgegen der Veranlagungsverfügung vom 30. September 2014 als nicht erfüllt zu qualifizieren (vgl. E. 3.4 f.) und damit zu Unrecht Abgaben nicht erhoben worden sind. Folglich sind die Voraussetzungen für eine Nachforderung im Sinne von Art. 12 Abs. 1 VStrR gegeben. Die für diese Nachforderung geltende Verjährungsfrist ist zudem noch nicht abgelaufen (vgl. E. 2.6.1 am Ende).
Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten richtigerweise Zoll, Mehrwertsteuern und Automobilsteuern nachgefordert. Die in den vorstehenden Erwägungen noch nicht berücksichtigten Vorbringen der Beschwerdeführerin können - wie im Folgenden ersichtlich wird - nichts daran ändern.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist vorliegend (wie dargelegt) irrelevant, ob die Voraussetzungen von Art. 99 ZV erfüllt sind (vgl. E. 3.3 am Ende). Dazu ist ergänzend anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Zulässigkeit der Motivsubstitution (vgl. E. 1.3 am Ende) den angefochtenen, sich auf diese Vorschrift stützenden angefochtenen Entscheid betreffend die Nachleistungspflicht auch unter Heranziehung der (in der Vernehmlassung der Vorinstanz erwähnten) Bestimmung von Art. 12 VStrR bestätigen kann.
Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss auch geltend, die OZD habe sich zu Unrecht auf Vergleichsfälle bzw. frühere Erkenntnisse gestützt. Damit bezieht sie sich auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid, wonach in den von ihr vorgelegten Dossiers ein Exportunternehmen genannt sei, bei welchem die Zollverwaltung in der Vergangenheit zu Unrecht ausgestellte Ursprungsnachweise gefunden habe (vgl. E. 5.3 des angefochtenen Entscheids).
Unabhängig davon, ob in der Vergangenheit vergleichbare Fälle eingetreten sind, ist die Zollverwaltung nach dem Gesagten in der vorliegenden Konstellation zur Nacherhebung von Einfuhrabgaben berechtigt und verpflichtet. Der Zollverwaltung ist es nämlich insbesondere unbenommen, jedenfalls während der laufenden Aufbewahrungsfrist für den Ursprungsnachweis stichprobenweise ein Nachprüfungsverfahren durchzuführen (vgl. E. 2.2.3). Es kann deshalb nicht darauf ankommen, ob aufgrund von Vergleichsfällen Zweifel am Vorliegen eines gültigen Ursprungsnachweises bestehen. Das erwähnte Vorbringen der Beschwerdeführerin ist somit nicht stichhaltig.
Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin schliesslich auch, soweit sie sinngemäss vorbringt, es würden ihr als anmeldepflichtige Person in der vorliegenden Konstellation bei einer Bestätigung der Nachforderung im Vergleich zu den Zollüberwachungs- und -prüfungsaufgaben der EZV (vgl. Art. 23 ZG) unverhältnismässige, ihre Kapazitäten übersteigende und die Effizienz beeinträchtigende Pflichten überbunden. Die für den vorliegenden Fall entscheidende Aufbewahrungspflicht erscheint nämlich angesichts der Bedeutung der Ursprungsnachweise von vornherein nicht als unverhältnismässig. Dies gilt schon mit Blick darauf, dass gemäss dem bis zum 30. Juni 2012 gültig gewesenen aArt. 96 Abs. 1 Bst. c ZV für Belege zu Ursprungsnachweisen und -zeugnissen eine im Vergleich zum vorliegend massgebenden Recht längere Aufbewahrung während mindestens fünf Jahren vorgeschrieben war (vgl. AS 2007 1469 ff., 1499. Gemäss der Rechtsprechung zu aArt. 96 ZV war zudem für aufzubewahrende Zolldokumente bei Fehlen einer Regelung der Aufbewahrungsfrist die zehnjährige Frist von aArt. 962 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht] vom 30. März 1911 [OR] in der vom 1. Juni 2002 bis 31. Dezember 2012 gültig gewesenen Fassung [AS 2002 949 f.] massgebend [vgl. Urteil des BVGer A-1643/2011 vom 31. Januar 2012 E. 2.6]).
Die Zollverwaltung und das Bundesverwaltungsgericht sind im Übrigen an die vom Bundesgesetzgeber getroffene Entscheidung, der anmeldepflichtigen Person die volle Verantwortung für die eingereichte Anmeldung aufzuerlegen (vgl. E. 2.3.2), gebunden (vgl. zum sog. Anwendungsgebot von Art. 190 BV, wonach Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend sind, anstelle vieler BGE 131 II 217 E. 2.3). Diese der anmeldepflichtigen Person
obliegende Verantwortung umfasst auch die Verantwortung für die Einhaltung der mit der Anmeldung zusammenhängenden Aufbewahrungsvorschriften.
Der nachgeforderte Betrag (Fr. 1'132.15 [Fr. 1'008.00 Zoll, Fr. 83.85 Mehrwertsteuer und Fr. 40.30 Automobilsteuer]) ist vorliegend in rechnerischer Hinsicht nicht strittig. Anhaltspunkte für die Annahme, dass die entsprechende Berechnung fehlerhaft ist, sind zudem nicht erkennbar.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind auf Fr. 500.- festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und dem Verfahrensausgang entsprechend durch die unterliegende Beschwerdeführerin zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 500.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Tarifstreitigkeiten im Sinne von Art. 83 Bst. l des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110) letztinstanzlich. Weil das vorliegende Urteil keine solche Tarifstreitigkeit betrifft (vgl. zu Streitigkeiten über Zollpräferenzen bzw. den Nachbezug von Zollabgaben wegen Verweigerung einer solchen Präferenz bei nachträglicher Prüfung des Ursprungsnachweises Urteil des BGer 2C_907/2013 vom 25. März 2014 E. 1.2.2), steht gemäss den einschlägigen Bestimmungen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG) an das Bundesgericht offen.
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Gerichtsurkunde)
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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