Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung I |
Dossiernummer: | A-6859/2019 |
Datum: | 02.12.2020 |
Leitsatz/Stichwort: | Amtshilfe |
Schlagwörter : | Informationen; Person; Amtshilfe; Urteil; Staat; Recht; Verfahren; StAhiG; BVGer; Ersuchen; Amtshilfeverfahren; CH-IN; Personen; Vorinstanz; Bundesgericht; Hinweise; Bundesverwaltungsgericht; Amtshilfeersuchen; Hinweisen; Schlussverfügung; Staates; Sachverhalt; Urteile; Behörde; Schweiz; Erheblichkeit; Akten; ätzlich |
Rechtsnorm: | Art. 100 BGG ;Art. 12 DBG ;Art. 123 DBG ;Art. 127 DBG ;Art. 29 BV ;Art. 48 BGG ;Art. 50 VwVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 83 BGG ;Art. 84 BGG ; |
Referenz BGE: | 128 II 407; 139 II 404; 139 II 451; 142 II 218; 143 II 185; 143 II 506; 144 II 206; 144 II 29 |
Kommentar: | - |
Abteilung I
A-6859/2019
Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richterin Marianne Ryter,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiber Matthias Gartenmann.
(…),
vertreten durch PricewaterhouseCoopers AG, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Vorinstanz.
Gegenstand Amtshilfe (DBA CH-IN).
2. November 1994 in Neu Dehli, geändert durch das am 16. Februar 2000 in Neu Dehli unterzeichnete Zusatzprotokoll, in Kraft seit 7. Oktober 2011; ebenfalls publiziert unter SR 0.672.942.31; AS 2011 4617, BBl 2010 8827; nachfolgend: Änderungsprotokoll). Als vom Ersuchen betroffene Person nannte das MoF zwar die A. GmbH mit Sitz in der Schweiz, doch geht aus dem Ersuchen klar hervor, dass materiell betroffen die B. Ltd. mit Sitz in Indien ist (nachfolgend: betroffene Person). Das Amtshilfeersuchen betrifft gemäss Angaben des MoF die direkten Steuern und die Steuerperioden 2015 und 2016 bzw. den Zeitraum vom 1. April 2015 bis
31. März 2016.
Das MoF führte im Ersuchen aus, dass die A. GmbH (nachfolgend: beschwerdeberechtigte Person) die von der betroffenen Person ausgegebenen Aktien/Anteile («shares») halte. Das MoF habe nun Hinweise darauf, dass die betroffene Person mit der beschwerdeberechtigten Person gewisse Transaktionen durchgeführt habe und die betroffene Person namentlich «share premium» von der beschwerdeberechtigten Person erhalten habe. Die betroffene Person habe ihre Kreditwürdigkeit nicht dargelegt, obwohl sie mehrfach dazu Gelegenheit gehabt hätte. Das Ersuchen bezwecke daher die Festlegung, Veranlagung und Erhebung der direkten Steuern (Gewinnsteuern).
Dabei ersuchte das MoF im Wesentlichen um die Weitergabe von folgenden Informationen: (...) (Wiedergabe der eingeforderten Informationen)
Mit dem Schreiben vom 28. Dezember 2018 ersuchte die ESTV gestützt auf Art. 8 i.V.m. Art. 9 des Bundegesetzes vom 28. September 2012 über
die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG; SR 651.1) die beschwerdeberechtigte Person, der ESTV die verlangten Informationen zuzustellen, die im Ausland ansässige betroffene Person über das laufende Amtshilfeverfahren zu informieren und aufzufordern, eine zur Zustellung bevollmächtigte Person in der Schweiz zu bezeichnen (Art. 14 Abs. 3 StAhiG).
Die beschwerdeberechtigte Person kam der Aufforderung der ESTV in Bezug auf die Zustellung der ersuchten Informationen mit den E-Mails vom-
4. Februar 2019 und vom 18. Februar 2019 sowie vom 20. März 2019 nach und informierte die betroffene Person mit Schreiben vom 18. Februar 2019 über das laufende Amtshilfeverfahren.
Die ESTV hat mit der Editionsverfügung vom 28. Dezember 2018 das Kantonale Steueramt Zug bzw. mit der Editionsverfügung vom 11. Januar 2019 das Kantonale Steueramt Zürich gestützt auf Art. 8 i.V.m. Art.11 StAhiG ersucht, der ESTV die verlangten Informationen zuzustellen.
Das Steueramt Zug antwortete mit dem Schreiben vom 8. Januar 2019. Das Steueramt Zürich übermittelte mit Schreiben vom 22. Januar 2019 und
Februar 2019 die von der ESTV verlangten Informationen.
Mit dem Schreiben vom 23. Juli 2019 hat die ESTV die beschwerdeberechtigte Person über das Amtshilfeersuchen des MoF und über die beabsichtigte Übermittlung der Informationen orientiert (Art. 14 StAhiG).
Die beschwerdeberechtigte Person hat mit der E-Mail vom 5. August 2019 um Akteneinsicht ersucht.
Die ESTV hat der beschwerdeberechtigten Person mit dem Schreiben vom
September 2019 die Akteneinsicht und das rechtliche Gehör gewährt.
Die ESTV hat mit dem Schreiben vom 12. September 2019 die betroffene Person via die zustellbevollmächtigte Person über das vorliegende Amtshilfeersuchen des MoF und über die beabsichtigte Übermittlung der Informationen orientiert (Art. 14 StAhiG).
Die betroffene Person und die beschwerdeberechtigte Person haben der ESTV mit der E-Mail und dem Schreiben vom 11. Oktober 2019 eine Stellungnahme eingereicht.
Am 21. November 2019 erliess die ESTV gegenüber der betroffenen Person und der beschwerdeberechtigten Person eine Schlussverfügung. Sie leistet dem MoF Amtshilfe für den Zeitraum vom 1. April 2015 bis 31. März 2016, da sie zusammengefasst zum Schluss kam, dass das Ersuchen des MoF die entsprechenden Anforderungen erfülle.
Mit Beschwerde vom 23. Dezember 2019 beantragt die beschwerdeberechtigte Person (nachfolgend: Beschwerdeführerin), die Schlussverfügung sei aufzuheben und auf das Amtshilfegesuch sei nicht einzutreten bzw. es sei abschlägig zu beantworten.
Eventualiter beantragt die Beschwerdeführerin, dass die Schlussverfügung teilweise aufzuheben sei; nämlich dahingehend, dass der Austausch der
«bank statements» mit Ausnahme des mit der Stellungnahme eingereichten und darin genannten Bankbeleges mangels voraussichtlicher Erheblichkeit zu untersagen sei. Bei den übrigen gemäss Schlussverfügung auszutauschenden Informationen seien jene, welche nicht in den Zeitraum vom 1. April 2015 bis 31. März 2016 fallen oder die vom Amtshilfeverfahren nicht direkt betroffene Personen (sämtliche Personen mit Ausnahme von der Beschwerdeführerin und der betroffenen Person) aufführen, zu schwärzen.
Subeventualiter beantragt die Beschwerdeführerin, dass die Schlussverfügung vom 21. November 2019 teilweise aufzuheben sei; dahingehend nämlich, als Informationen, welche nicht in den Zeitraum vom 1. April 2015 bis 31. März 2016 fallen oder die vom Amtshilfeverfahren nicht direkt betroffene Personen (sämtliche Personen mit Ausnahme der Beschwerdeführerin oder der betroffenen Person) aufführen, zu schwärzen seien.
Die Beschwerdeführerin beantragt zudem, das Verfahren sei zu sistieren bis das Bundesgericht betreffend das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5715/2018 vom 3. September 2019 einen Entscheid fällt; dies unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz.
Die Vorinstanz beantragt in der Vernehmlassung vom 17. Februar 2020 die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen.
Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2020 erhielt die Beschwerdeführerin Einsicht in den von der Vorinstanz mit der Vernehmlassung eingereichten USB-Stick.
Am 27. April 2020 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein.
Am 5. Juni 2020 reichte die Vorinstanz eine Stellungnahme (Duplik) ein.
Am 16. Juli 2020 reichte die Beschwerdeführerin eine Triplik ein.
Am 17. August 2020 reichte die Vorinstanz eine Stellungnahme (Quadruplik) ein.
Auf die Parteienvorbringen und die eingereichten Akten wird nachfolgend insoweit eingegangen, als sie für das vorliegende Urteil entscheidwesentlich sind.
Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen des indischen MoF gestützt auf Art. 26 DBA CH-IN zugrunde. Die Durchführung der mit diesem Abkommen vereinbarten Bestimmungen richtet sich nach dem StAhiG (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. a StAhiG und Art. 24 StAhiG e contrario). Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen des im vorliegenden Fall anwendbaren DBA CH-IN (vgl. Art. 1 Abs. 2 StAhiG).
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören auch Schlussverfügungen der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuersachen (vgl. Art. 32 VGG e contrario sowie Art. 19 Abs. 1 und 5 StAhiG). Die
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben.
Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin im Sinne von Art. 48 VwVG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 StAhiG durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde berechtigt ist.
Somit ist auf die formund fristgerecht eingereichte Beschwerde grundsätzlich einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 5 StAhiG; vgl. auch E. 3.5).
Im Urteil 2C_804/2019 vom 21. April 2020 hat das Bundesgericht festgehalten, dass die ESTV und die Gerichte aufgrund des Beschleunigungsgebots in aller Regel von der Sistierung von Amtshilfeverfahren abzusehen haben (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 4 Abs. 2 StAhiG). In jedem Fall ausgeschlossen ist die Sistierung, wenn sie zu einer substanziellen Verlängerung des Amtshilfeverfahrens führt (Urteil des BGer 2C_804/2019 vom 21. April 2020 E. 3.4). Die Sistierung eines Amtshilfeverfahrens kann demnach nur ausnahmsweise zulässig sein und bedarf zwingender Gründe (Urteil des BGer 2C_815/2019 vom 18. Mai 2020 E. 3.1). Als ausnahmsweise zulässig bezeichnete das Bundesgericht die Sistierung, wenn sich in einem Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht die identische entscheidwesentliche Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stellt, die bereits in einer anderen Sache vor dem Bundesgericht hängig ist, sodass die Antwort des Bundesgerichts im ersten Verfahren ein Präjudiz für das zweite Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht darstellt und damit die Übermittlung der ersuchten Informationen bestimmt (Urteile des BGer 2C_815/2019 vom 18. Mai 2020 E. 3.1, 2C_804/2019 vom 21. April 2020
E. 3.5).
Die Beschwerdeführerin begründet ihren Sistierungsantrag im Wesentlichen mit dem angeblich präjudizierenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5715/2018 vom 3. September 2019 und den darin ausgeführten Erwägungen zu Drittpersonen.
Das von der Beschwerdeführerin angeführte hängige Verfahren vor Bundesgericht unterscheidet sich indes massgeblich vom vorliegenden Verfahren, war im genannten bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren A-5715/2018 doch eine Empfehlung des Eidgenössischen Datenschutz-
und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) im Zusammenhang mit formell nicht betroffenen Drittpersonen sowie die ablehnende Verfügung des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) vom 20. September 2018 Ausgangspunkt und Streitgegenstand des Verfahrens, nicht wie in casu eine Schlussverfügung der ESTV im Wesentlichen über die Informationen zur Berechnung der Gewinnsteuer der im ersuchenden Staat ansässigen Unternehmung (formell und materiell direkt betroffen).
Zudem wurde die von der Beschwerdeführerin (sub)eventualiter angeführte Rechtsfrage betreffend Drittpersonen namentlich im Urteil des Bundesgerichts 2C_687/2019 vom 13. Juli 2020 im hier einschlägigen Umfang zwischenzeitlich geklärt (vgl. Urteil des BGer 2C_687/2019 vom 13. Juli 2020 E. 1.4).
Insgesamt sind keine Gründe ersichtlich, die entgegen dem Gebot der im Amtshilfebereich vorgeschriebenen Verfahrensbeschleunigung eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens aufdrängten. Der Sistierungsantrag der Beschwerdeführerin ist als unbegründet abzuweisen.
Gemäss Art. 26 Abs. 1 DBA CH-IN tauschen die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten – ohne Rücksicht auf Art. 1 DBA CH-IN (persönlicher Geltungsbereich) – diejenigen Informationen aus, «die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht» (vgl. aber zu Beschränkungen dieser Amtshilfeverpflichtung, insbesondere Art. 26 Abs. 3 und 5 DBA CH-IN).
Das Verbot der Beweisausforschung ist Ausdruck des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes. Es sollen soweit als möglich relevante Informationen ausgetauscht werden können, ohne dass ein Vertragsstaat «fishing expeditions» eines anderen Staates unterstützt oder Informationen liefern muss, deren Relevanz unwahrscheinlich ist (BGE 144 II 206 E. 4.2 sowie statt vieler: Urteil des BVGer A-5146/2018 vom 28. Juli 2020 E. 5.2.1, mit Hinweisen).
Urteil des BVGer A-1348/2019 vom 3. März 2020 E. 3.3, mit weiteren Hinweisen; vgl. zum Kriterium der voraussichtlichen Erheblichkeit auch Art. 26 Abs. 1 des Musterabkommens der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen). In letzterem Sinne ist auch Art. 17 Abs. 2 StAhiG zu verstehen, wonach Informationen, welche voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht übermittelt werden dürfen (statt vieler: Urteil des BVGer A-1348/2019 vom 3. März 2020 E. 3.3, mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Art. 4 Abs. 3 StAhiG). Keine Rolle spielt dagegen, wenn sich nach der Beschaffung der Informationen herausstellt, dass diese nicht relevant sind (BGE 143 II 185 E. 3.3.2, mit weiteren Hinweisen, zitiert im Urteil des BGer 2C_615/2018 vom 26. März 2019 E. 3.2).
Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Gesuchstellung eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die angefragten Angaben als in diesem Sinn erheblich erweisen werden. Die voraussichtliche Erheblichkeit von geforderten Unterlagen oder Auskünften muss sich bereits aus dem Amtshilfegesuch ergeben (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.2 und Urteil des BVGer A-140/2019 vom
Mai 2019 E. 3.1.2, je mit Hinweisen). Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, den massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun. Dies wäre mit dem Sinn und Zweck der Amtshilfe nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln gebliebene Punkte erst noch geklärt werden. Gemäss Rechtsprechung ist von der ersuchenden Behörde nicht der strikte Beweis des Sachverhalts zu verlangen, doch muss sie hinreichende Verdachtsmomente für dessen Vorliegen dartun (statt vieler: Urteil des BVGer A-140/2019 vom 13. Mai 2019 E. 3.1.2, mit Hinweisen).
Nach Art. 4 Abs. 3 StAhiG sind Informationen über nicht betroffene Personen nicht zu übermitteln, es sei denn, sie sind für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person voraussichtlich relevant. Ob Informationen über nicht betroffene Personen für den im Ersuchen geltend gemachten Steuerzweck voraussichtlich erheblich sind, ist im Einzelfall zu beurteilen (vgl. dazu Urteil des BGer 2C_287/2019 und 2C_288/2019 vom
13. Juli 2020 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen; zur Problematik von Drittpersonen siehe auch E. 2.7).
Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit bildet der Grundsatz, wonach – ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit den in Art. 7 StAhiG genannten Konstellationen – prinzipiell kein Anlass besteht, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (sog. völkerrechtliches Vertrauensprinzip; BGE 144 II 206 E. 4.4, 143 II 224 E. 6.3,
142 II 218 E. 3.3, 142 II 161 E. 2.1.3 f.; Urteil des BGer 2C_646/2017 vom
9. April 2018 E. 2.5, mit weiteren Hinweisen; Urteil des BVGer A-3095/2018 vom 29. Mai 2019 E. 2.5). Auf diesem Vertrauen gründet letztlich das ganze Amtshilfeverfahren. Dementsprechend ist die ESTV an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden kann (BGE 142 II 218 E. 3.1, 139 II 451 E. 2.2.1; Urteile des BVGer A-3773/2018
vom 8. Februar 2019 E. 2.6 und A-381/2018 vom 21. November 2018
E. 4.2). Gleiches gilt für die vom ersuchenden Staat abgegebenen Erklärungen. Werden diese sofort entkräftet, kann der ersuchte Staat ihnen nicht mehr vertrauen (vgl. Urteil des BVGer A-4228/2018 vom 26. August 2019
E. 8). Folglich ist die Wahrung des Grundsatzes erst bei konkreten Anhaltspunkten auf eine zweckwidrige Verwendung im ersuchenden Staat zu überprüfen (vgl. BGE 128 II 407 E. 3.2; Urteil des BGer 2C_653/2018 vom
26. Juli 2019 E. 7.3; BVGE 2018 III/1 E. 2.9.1; Urteile des BVGer
A-769/2017 vom 23. April 2019 E. 2.4.1 sowie A-3716/2015 vom 16. Februar 2016 E. 3.5). Es liegt dabei an der betroffenen Person, den Sachverhalt mittels Urkunden klarerweise und entscheidend zu widerlegen (vgl. BGE 139 II 451 E. 2.3.3; Urteile des BVGer A-769/2017 vom 23. April 2019 E. 2.4.2 und A-381/2018 vom 21. November 2018 E. 4.2).
Das völkerrechtliche Vertrauensprinzip spielt auch eine Rolle in Bezug auf das Spezialitätsprinzip (ausführlich zum Spezialitätsprinzip E. 2.5). Gestützt auf das Vertrauensprinzip kann grundsätzlich als selbstverständlich vorausgesetzt werden, dass der Spezialitätsgrundsatz durch Staaten eingehalten wird, die mit der Schweiz durch einen Amtsoder Rechtshilfevertrag verbunden sind (vgl. BGE 128 II 407 E. 3.2 und 4.3.1, 115 Ib 373
E. 8, 107 Ib 264 E. 4b). Folglich ist die Wahrung des Grundsatzes erst bei konkreten Anhaltspunkten auf eine zweckwidrige Verwendung im ersuchenden Staat zu überprüfen bzw. eine entsprechende Zusicherung einzuholen (vgl. BGE 128 II 407 E. 3.2; Urteil des BGer 2C_653/2018 vom 26. Juli 2019 E. 7.3; BVGE 2018 III/1 E. 2.9.1).
3. Juni 2016 E. 5.7; Urteile des BVGer A-2981/2019 vom 1. September
2020 E. 2.4, A-3186/2019 vom 20. August 2020 E. 3.4.2, A-2454/2017 vom
7. Juni 2018 E. 2.3, A-7496/2016 vom 27. April 2018 E. 4.6.6, A-2915/2016
vom 4. April 2017 E. 3.3.2, A-4157/2016 vom 15. März 2017 E. 3.5.4).
Im Bereich der Amtshilfe nach dem DBA CH-IN statuiert dessen Art. 26 Abs. 2 – im Sinn des Spezialitätsprinzips –, für wen und zu welchem Gebrauch die übermittelten Informationen ausschliesslich bestimmt sind: Sie dürfen «nur den Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die sich mit der Veranlagung oder der Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in (Art. 26) Absatz 1 (DBA CH-IN) genannten Steuern oder mit der Aufsicht darüber befassen. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden dürfen und die zuständige Behörde desjenigen Staates, der die Informationen erteilt hat, dieser anderen Verwendung zustimmt.»
Weiter darf der ersuchende Staat aufgrund des Spezialitätsprinzips die vom ersuchten Staat erlangten Informationen einzig in Bezug auf Personen oder Handlungen verwenden, für welche er sie verlangt hat (statt vieler und ausführlich hergeleitet: Urteile des BVGer A-1348/2019 vom
3. März 2020 E. 4.5.1 [bestätigt mit Urteil des BGer 2C_253/2020 vom 13. Juli 2020], A-108/2018 vom 13. Februar 2020 E. 10.1 und A-5046/2018
vom 22. Mai 2019 E. 2.5 [bestätigt mit Urteil des BGer 2C_538/2019 vom
13. Juli 2020]). Auch das Bundesgericht bestätigte – insbesondere mit Urteil 2C_537/2019 vom 13. Juli 2020 –, dass das Spezialitätsprinzip nicht
nur eine sachliche, sondern auch eine persönliche Dimension aufweist (vgl. E. 3.1 ff. des genannten Urteils sowie ferner etwa das Urteil des BGer 2C_545/2019 vom 13. Juli 2020 E. 4.7, mit weiteren Hinweisen).
Nach Art. 26 Abs. 3 Bst. b DBA CH-IN ist die Schweiz als ersuchter Staat nicht verpflichtet, Informationen zu erteilen, die nach ihren sowie den indischen Gesetzen oder auf ihrem und dem indischen üblichen Verwaltungsverfahren nicht beschafft werden können (sog. Grundsatz der Reziprozität; vgl. auch Art. 6 Abs. 2 Bst. f StAhiG; vgl. Urteil des BVGer A-5146/2018 vom 28. Juli 2020 E. 11.1).
Die Erhältlichkeit von Informationen ist Teil des Reziprozitätsprinzips und von Art. 26 DBA CH-IN miterfasst. Die Reziprozität beschränkt sich nämlich nicht bloss auf den Fall eines Amtshilfeersuchens in einem anderen Staat, sondern beinhaltet auch die Erhältlichkeit der Informationen in einem innerstaatlichen Verfahren. Zusammenfassend ist der ersuchte Staat nicht verpflichtet, über sein innerstaatliches Recht hinauszugehen, um dem ersuchenden Staat Informationen zu beschaffen oder herauszugeben. Er ist lediglich verpflichtet, dem ersuchenden Staat diejenigen Kanäle zur Informationsbeschaffung zur Verfügung zu stellen, die auch dem ersuchten Staat zur Durchführung seines innerstaatlichen Rechts offenstehen (Urteil des BGer 2C_646/2017 vom 9. April 2018 E. 2.4, mit Hinweisen).
In der Praxis ist es oft schwierig zu ermitteln, ob der um Amtshilfe ersuchende Staat nach seinem Recht die fraglichen Informationen beschaffen könnte bzw. Amtshilfe leisten dürfte, weshalb das OECD-Amtshilfemusterabkommen vorsieht, dass der ersuchende Staat mit dem Amtshilfeersuchen eine entsprechende Bestätigung abgeben muss. Liegt eine entsprechende Bestätigung des ersuchenden Staates vor, darf der um Amtshilfe ersuchte Staat aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips die Gewährung von Amtshilfe wegen fehlender Reziprozität nur dann ablehnen, wenn er Gründe dafür hat, dass die abgegebene Erklärung klarerweise unzutreffend ist (Urteil des BGer 2C_646/2017 vom 9. April 2018 E. 2.1).
unterscheidet zwischen einer generellen, dem Steuerpflichtigen obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 126 DBG) und spezifischen, gewissen Dritten
obliegenden Mitwirkungspflichten (Art. 127 - 129 DBG; Urteil des BVGer A-5146/2018 vom 28. Juli 2020 E. 11.4). Eine in der Schweiz steuerpflichtige Person hat im Verfahren der internationalen Amtshilfe in Steuersachen der Steuerverwaltung gemäss Art. 126 DBG auch Informationen zur Veranlagung eines Dritten zu übermitteln, sofern diese Informationen ihre eigene Veranlagung beeinflussen können (BVGE 2018 III/4 E. 3.3.1). Kommt die Auskunftspflicht nach Art. 126 DBG nicht infrage, ist eine Bescheinigungspflicht nach den Art. 127 ff. DBG zu prüfen (BVGE 2018 III/4
E. 3.2.2). Bei Art. 127 Abs. 1 Bst. e DBG handelt es sich um einen Auffangtatbestand; danach müssen die bescheinigungspflichtige und die steuerpflichtige Person in einem Rechtsverhältnis zueinander stehen (Urteil des BVGer A-5146/2018 vom 28. Juli 2020 E. 11.4).
In Bezug auf die Information über das laufende Amtshilfeverfahren wird unterschieden zwischen den formell betroffenen Personen, also jenen, über die im Amtshilfeersuchen Informationen verlangt werden bzw. deren Steuerpflicht im ersuchenden Staat geprüft werden soll (Art. 3 Bst. a StAhiG), und weiteren Personen, die sonst (materiell) betroffen sind. Während die fehlende Information Ersterer insbesondere dann zur Nichtigkeit der angefochtenen Schlussverfügung führt, wenn diese gar nicht vom Amtshilfeverfahren Kenntnis erlangten, wird in Bezug auf Letztere keine Nichtigkeit angenommen (Urteil des BVGer A-2981/2019 vom 1. September 2020 E. 2.1.5).
E. 6.2). Grundsätzlich seien die Dritten nämlich durch das Spezialitätsprinzip vor der Verwendung ihrer Informationen durch den ersuchenden Staat geschützt (vgl. zum Ganzen: Urteile des BGer 2C_376/2019 vom 13. Juli 2020 E. 7.1, insb. E. 7.1.3 sowie 2C_687/2019 vom 13. Juli 2020 E. 6.1).
Wird die Anonymisierung von Informationen zu einzelnen Personen verlangt, die in der Amtshilfeverpflichtung an sich unterliegenden Unterlagen enthalten sind, genügt es grundsätzlich nicht, pauschal vorzubringen, bei den in diesen Unterlagen erwähnten Personen handle es sich um unbeteiligte Dritte. Vielmehr ist nach der konstanten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in einer solchen Konstellation bei jedem einzelnen Aktenstück, das von der Übermittlung ausgeschlossen werden soll, zu bezeichnen und im Einzelnen darzulegen, weshalb dieses im ausländischen Verfahren nicht erheblich sein kann (vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer A-4353/2016 vom 27. Februar 2017 E. 5.2, A-5506/2015 vom 31. Oktober 2016 E. 12.2.6).
Im vorliegenden Verfahren macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass eine «fishing expedition» vorliege und die voraussichtliche Erheblichkeit der ersuchten Informationen, namentlich der «bank statements», fehle.
«fishing expedition» gegeben ist.
Die Argumente der Beschwerdeführerin, es handle sich im vorliegenden Fall um eine unzulässige «fishing expedition», überzeugen somit nicht.
Es ist grundsätzlich Sache des ersuchenden Staats zu bestimmen, welche Informationen für die Besteuerung voraussichtlich erheblich sind (vgl. E. 2.2.4 f.), wobei die vom MoF im Zusammenhang mit der Besteuerung der betroffenen Person ersuchten Informationen über gewisse Transaktionen mit der Beschwerdeführerin (namentlich folgende: [...] [Wiedergabe der eingeforderten Informationen]) vorliegend offensichtlich geeignet erscheinen, die Gewinnbesteuerung der betroffenen Person in Indien zu beeinflussen. Da der im Ersuchen genannte Sachverhalt zudem mit den verlangten Informationen sowie den ersuchten Dokumenten zusammenhängt und die Informationen möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren gegen die betroffene Person verwendet zu werden, ist in casu – in Übereinstimmung mit den Erwägungen in der Schlussverfügung der Vorinstanz – die voraussichtliche Erheblichkeit sämtlicher Informationen gegeben. Entsprechend spielt es für die Erfüllung der Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit auch keine Rolle, ob – wie die Beschwerdeführerin behauptet – das MoF tatsächlich nur an einer spezifischen Transaktion («share premium») interessiert ist oder nicht.
Es gelingt der Beschwerdeführerin mit den unsubstantiierten Behauptungen weder aufzuzeigen, dass ein Zusammenhang zwischen den verlangten Informationen und der in Indien durchgeführten Untersuchung wenig wahrscheinlich erscheint, noch vermag sie substantiiert die Erklärungen des MoF zu entkräften, weswegen auch deshalb kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der Ausführungen und Erklärungen der ersuchenden Behörde zu zweifeln. So erschliesst sich dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht, inwiefern in diesem Zusammenhang die von der Beschwerdeführerin angeführten «bank statements» gerade nicht voraussichtlich erheblich sein sollen.
Ferner haben weder die Vorinstanz noch das mittels Beschwerde angerufene Bundesverwaltungsgericht zu beurteilen, ob – wie die Beschwerdeführerin ausführt – eine Steuerforderung gemäss den Gesetzen des ersuchenden Staates verjährt sei, und deshalb die ersuchten Informationen nicht mehr voraussichtlich erheblich seien (E. 2.4). Ohnehin hat das MoF im vorliegenden Amtshilfeverfahren zwar auf eine drohende Verjährung hingewiesen und als Datum den 31. Dezember 2018 angegeben. Fast ein Jahr nach diesem Datum hat das MoF gegenüber der ESTV aber impliziert, das Amtshilfeverfahren sei fortzuführen und hat es das Ersuchen nicht zurückgezogen (vgl. E-Mail vom 25. November 2019, Vernehmlassungsbeilage 101). In seinem Begleitschreiben zum Ersuchen erklärte das MoF
überdies gar ausdrücklich, dass «it may please be noted that the information sought in this case would be useful even beyond the date given at SI. No. 6 of the Annexure during appellate stages and/or for other proceedings under the Indian Income-tax laws in this case». Entsprechend und aufgrund dieser ausdrücklichen Bestätigung im Begleitschreiben zum Ersuchen (dass auch bei eintretender Verjährung um Amtshilfe gebeten wird) ist gestützt auf das völkerrechtliche Vertrauensprinzip (vgl. dazu vorne
E. 2.3.1) auf die genannte Erklärung der ersuchenden Behörde abzustellen, ohne dass das innerstaatliche indische Recht zur Verjährungsfrage geprüft werden müsste. Somit ist der Vorinstanz rechtsprechungsgemäss beizupflichten, dass sie vorliegend nicht zu prüfen hat, wie es sich diesbezüglich mit dem Verfahren im ersuchenden Staat verhält (vgl. E. 2.4 und Urteil des BVGer A-2981/2019 vom 1. September 2020 E. 2.4).
Nichts Anderes hat mit Bezug auf das zwischenzeitliche Vorbringen der Beschwerdeführerin zu gelten, wonach im ersuchenden Staat das Gegenstand des vorliegenden Amtshilfeverfahrens bildende Steuerprüfungsverfahren abgeschlossen sei, weshalb die Informationen entsprechend nicht mehr voraussichtlich erheblich seien. Zwar reicht sie als Beleg ein «ASSESMENT ORDER» vom 30. Dezember 2019 des MoF über die Steuerjahre 2016/17 nach. Jedoch geht daraus keineswegs hervor, dass dabei Transaktionen mit der Beschwerdeführerin beurteilt worden wären, wie sie auch Gegenstand des vorliegenden Amtshilfeersuchens bilden. Beispielsweise wird in diesem Aktenstück der Begriff «share premium» mit keinem Wort erwähnt, der auf eine Parallelität hätte schliessen lassen. Das Aktenstück weist insgesamt keinerlei eindeutigen Elemente auf, welche die Annahme nahelegen würden, das fragliche Steuerprüfungsverfahren im ersuchenden Staat sei bereits abgeschlossen. In Ziff. 5 des nachgereichten Belegs wird zudem gar ein Vorbehalt der ordnungsgemässen Überprüfung verfügt («…after due verification»), was eher gegen einen Abschluss des Steuerprüfungsverfahrens sprechen würde. Jedenfalls gelingt der Beschwerdeführerin nicht, die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen bzw. die gestützt auf das völkerrechtliche Vertrauensprinzip grundsätzlich verbindliche Erklärung des ersuchenden Staates, er benötige die erfragten Informationen (selbst dann, wenn die Verjährung eintreten werde), mittels Urkunden klarerweise und entscheidend zu widerlegen (s. E. 2.3.1). Bei alledem kann offenbleiben, ob das nachgereichte «ASSESMENT ORDER» des Steuerjahres 2016/17 überhaupt die im vorliegenden Amtshilfeverfahren einschlägige Steuerperiode 2015/16 betrifft, wie die Beschwerdeführerin gestützt auf das indische Recht behauptet. Entsprechend ist in der vorliegenden Konstellation auch der nachträgliche Antrag (Triplik vom 16. Juli
2020), die ESTV sei anzuweisen, sich vom ersuchenden Staat bestätigen zu lassen, dass das fragliche Steuerprüfungsverfahren abgeschlossen sei bzw. die erfragten Informationen nicht mehr benötigt werden, abzuweisen (soweit nicht ohnehin verspätet erfolgt).
Bei den ersuchten Informationen handelt es sich entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung um Unterlagen (vgl. Sachverhalt Bst. A sowie E. 3.2), welche ebenfalls für die Besteuerung der Beschwerdeführerin relevant sein könnten, sie also auch betreffen. Die Informationen könnten daher, wenn sich der Sachverhalt ausschliesslich in der Schweiz abgespielt hätte, gestützt auf Art. 126 DBG von der Beschwerdeführerin erhoben werden (vgl. E. 2.6.4). Ohnehin wären die Angaben auch gestützt auf den Auffangtatbestand von Art. 127 Abs. 1 Bst. e DBG erhältlich, da die bescheinigungspflichtige Beschwerdeführerin in einer Rechtsbeziehung zur betroffenen Person als Aktionärin steht (E. 2.6.4).
Der Beschwerdeführerin – soweit sie sich auf das schweizerische Steuerverfahrensrecht bezieht und geltend macht, die strittigen Informationen wären gestützt darauf nicht erhältlich – ist damit auch in diesem Punkt nicht zu folgen.
Als Zweck, für welchen das Ersuchen gestellt wurde, gab das MoF «determination, assessment and collection of taxes» an. Überdies bestätigt das MoF, dass «all information received in relation to the request will be kept confidential and used only for the purposes permitted in the agreement which forms the basis for the request». Vorliegend ist entsprechend der Darstellung im Ersuchen und dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip folgend, davon auszugehen, dass das Ersuchen nicht anderen Zwecken dient.
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend Spezialitätsprinzip – es würden Informationen anderen Zwecken als den erfragten dienen und nicht in Zusammenhang mit der Besteuerung der betroffenen Person stehen – sind somit ebenfalls lediglich unsubstantiierte Behauptungen und vermögen keine konkreten sowie stichhaltigen Anhaltspunkte für eine zweckwidrige Verwendung zu liefern.
Immerhin ist anzufügen, dass international wie national unterschiedliche Auffassungen darüber bestehen, wie weit der Spezialitätsvorbehalt reicht und insbesondere, ob ihm eine persönliche Dimension zukommt. Damit ist
es angezeigt, dass die ESTV das MoF anlässlich der Übermittlung der ersuchten Informationen über den Umfang der Verwendungsbeschränkung informiert. Die ESTV wird Ziff. 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung entsprechend zu präzisieren haben (Urteil des BVGer A-5522/2019 vom 18. August 2020 E. 3.4.3).
Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die Vorinstanz, nur diejenigen Personen über das Amtshilfeverfahren in Kenntnis zu setzen, deren Legitimation aufgrund der Akten evident ist (E. 2.7.2). Allein der Umstand, dass weitere Drittperson in den zur Übermittlung vorgesehenen voraussichtlich erheblichen Unterlagen namentlich genannt sind, genügt nicht, um eine entsprechende Informationspflicht zu begründen. Mangels besonderer Umstände und weil durch die Beschwerdeführerin keine Gründe angeführt worden sind, welche eine Informationspflicht dieser Dritten begründen würden, vermag die Beschwerdeführerin in diesem Punkt rechtsprechungsgemäss nicht zu überzeugen.
Betreffend Schwärzung von Drittpersonen ist den Ausführungen der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass diese Dritten ebenso nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichts durch das Spezialitätsprinzip geschützt sind (s. E. 2.7.2). Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin den Schwärzungsantrag unzulässigerweise stellvertretend für diese Dritten bzw. in deren Interesse erhebt, und rechtsprechungsgemäss eigentlich darauf nicht einzutreten wäre (vgl. hierzu
E. 2.7.3). Mit Bezug auf die Drittpersonen, soweit sie die Beschwerdeführerin lediglich pauschal als «Kunden» und «Lieferanten» oder «Dienstleister» bezeichnet, ist also der Schwärzungsantrag abzuweisen, auch wenn die Beschwerdeführerin hierfür auch den Verhältnismässigkeitsgrundsatz oder datenschutzrechtliche Aspekte vorträgt.
Mit Bezug auf die eigenen «Mitarbeiter», deren Namensangaben die Beschwerdeführerin ebenfalls geschwärzt haben möchte, verweist die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang lediglich in pauschaler Weise auf die «Beilage 3 der Schlussverfügung» (IBAN […], s. Vernehmlassungsbeilage 27). Es handle sich bei den entsprechenden Transaktionen im Wesentlichen um Spesenzahlungen an ihre Mitarbeitende. Indes benennt die
Beschwerdeführerin für die dort figurierenden, weit über 1000 Transaktionen (auf rund 250 Seiten Kontoauszüge) keinen einzigen Mitarbeitenden namentlich, geschweige denn zeigt sie auf, dass es sich bei den Zahlungsempfängern je um einen ihrer Mitarbeitenden handelt. Ebenso wenig weist sie auch nur im Ansatz nach, dass es sich bei den Transaktionen um Spesenzahlungen handeln könnte. Dem Erfordernis, dass jedes einzelne Aktenstück, das oder dessen Inhalt geschwärzt werden soll, zu bezeichnen ist bzw. darzulegen ist, weshalb die Namensangaben zu schwärzen sind, ist vorliegend keineswegs Genüge getan (vgl. E. 2.7.4).
Bei der Durchsicht der Transaktionsliste ist dem Gericht allerdings aufgefallen, dass es sich bei den zwei als «EXPENSES REFUND» bezeichneten Zahlungen je an C. , (Ort) möglicherweise um Spesenzahlungen an eine mutmassliche Mitarbeiterin gehandelt haben könnte (s. Vernehmlassungsbeilage 27, S. 58). Gleich verhält es sich womöglich mit der Zahlung «TRAVEL EXPENSES» an D. , ohne Wohnsitzangabe (s. Vernehmlassungsbeilage 27, S. 161 f.). Ohne Weiteres und unpräjudizierend (da ungenügend substanziierter Schwärzungsantrag) kann angenommen werden, dass die Information über diese drei Spesenzahlungen an Mitarbeitende der schweizerisch ansässigen Beschwerdeführerin für die Besteuerung der betroffenen Person in Indien nicht voraussichtlich erheblich ist. Entsprechend ist die Vorinstanz anzuweisen, dass diese drei Transaktionen in den zu übermittelnden Informationen zu schwärzen sind.
Nur der Vollständigkeit halber ist schliesslich zu erwähnen, dass die Vorbringen durch mit der Schlussverfügung erfolgte Schwärzungen und Aussonderungen von nicht amtshilfefähigen Informationen bereits gegenstandslos wären.
Die Beschwerde ist in äusserst marginalem Umfang gutzuheissen (E. 3.5), im Übrigen aber abzuweisen. Diese Geringfügigkeit des Obsiegens ist bei der Kostenveranlagung nicht zu berücksichtigen. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten vollumfänglich zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf CHF 5'000.– festzulegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung dieser Kosten zu verwenden.
Eine Parteientschädigung ist entsprechend (E. 4.1) nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann gemäss Art. 83 Bst. h BGG innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht.
Das Dispositiv befindet sich auf der folgenden Seite.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Vorinstanz wird angewiesen, die Schwärzungen im Sinne der E. 3.5 vorzunehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Die Vorinstanz wird angewiesen, das MoF darauf hinzuweisen, dass die im Rahmen des vorliegenden Amtshilfeverfahrens zu übermittelnden Informationen gemäss Art. 26 Abs. 2 DBA CH-IN nur in Verfahren betreffend die B. Ltd. verwendet werden dürfen.
Die Verfahrenskosten von CHF 5’000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Matthias Gartenmann
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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