Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung I |
Dossiernummer: | A-6205/2018 |
Datum: | 23.09.2019 |
Leitsatz/Stichwort: | Amtshilfe |
Schlagwörter : | Amtshilfe; Informationen; Urteil; Unterlagen; Behörde; Staat; Ersuchen; BVGer; Recht; Vertrag; Beschwerdeführende; Sachverhalt; Vertragspartei; Amtshilfeersuchen; Beschwerdeführenden; Datum; Stuttgart; Schweiz; Hinweis; Verfahren; Amtsgericht; Verdacht; Fahrzeuge; Daten; Hinweise; Richter; Firma; Rechnungen |
Rechtsnorm: | Art. 115h ZG ;Art. 115i ZG ;Art. 48 VwVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 75 MWSTG ; |
Referenz BGE: | 107 Ib 264; 115 Ib 373; 128 II 407; 139 II 404; 139 II 451; 141 II 436; 142 II 161; 142 II 218; 143 II 185; 144 II 206 |
Kommentar: | - |
Abteilung I
A-6205/2018
Besetzung Richterin Sonja Bossart Meier (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo, Richterin Annie Rochat Pauchard, Gerichtsschreiberin Anna Strässle.
Parteien 1. A. ,
( ),
( ),
beide vertreten durch
Dr. Andrzej Remin, Rechtsanwalt, ( ),
Beschwerdeführende,
gegen
Gegenstand Amtshilfe; Betrugsbekämpfungsabkommen.
Am (Datum) und (Datum) ersuchte das Zollfahndungsamt Stuttgart, Dienstsitz Radolfzell (nachfolgend: ZFA Stuttgart), im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens unter anderem gegen die B. GmbH und deren Geschäftsführer, den in der Schweiz wohnhaften A. (Beschuldigter), die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV), Oberzolldirektion (OZD), um Amtshilfe. Das ZFA Stuttgart erklärte sinngemäss, es bestehe der Verdacht, dass der Beschuldigte - Geschäftsführer der Firma B. GmbH - in den Jahren 2010 bis 2015 zahlreiche Fahrzeuge von der Schweiz in das Zollgebiet der Union verkauft und dabei Rechnungen mit einem zu tiefen Verkaufswert ausgestellt, bei der zollrechtlichen Abfertigung vorgelegt und so Steuern hinterzogen habe. Dadurch seien Einfuhrabgaben in erheblichem Umfang zu Unrecht nicht entrichtet worden.
Das ZFA Stuttgart erbat in seinem Ersuchen vom (Datum) um den Vollzug von zwei Durchsuchungsbeschlüssen des Amtsgerichts C. vom (Datum). Darin wurde die Durchsuchung der Geschäftsräume der Firma B. GmbH und der Wohnräume und aller anderen Räume (einschliesslich der regelmässig benutzten Fahrzeuge) des Beschuldigten, resp. die Durchsuchung der Geschäftsräume der Firma D. , sowie (jeweils) die Beschlagnahme der aufgefundenen Beweismittel angeordnet. Im Ersuchen ergänzte das ZFA unter anderem, besonders von Interesse seien Unterlagen über den Ankauf und Verkauf der in das Zollgebiet der Union eingeführten Fahrzeuge. Weiter seien bei den Versicherungsgesellschaften Unterlagen über den Verkauf von Fahrzeugen zu erheben. Schliesslich wurde um eine Teilnahme von Vertretern des ZFA Stuttgart bei den Vollzugsmassnahmen in der Schweiz ersucht.
Mit Zwischenverfügungen vom 6. September 2017 stellte die OZD fest, dass die Amtshilfeersuchen die formellen und inhaltlichen Voraussetzungen erfüllen würden und dementsprechend bewilligt werden. Sie beauftragte die Sektion Zollfahndung ( ), die beantragte Amtshilfemassnahme durchzuführen.
Die Sektion Zollfahndung ( ) führte am 4. Dezember 2017 bei der Firma D. , welche Steuerberaterin der Firma B. GmbH ist, eine Durchsuchung der Büroräume durch, wobei diverse Unterlagen als Beweismittel beschlagnahmt wurden.
Nach erfolgter Auswertung der Unterlagen (mit Erstellung einer Übersicht namens «Mutter aller Listen») bestimmte die OZD die zu übermittelnden Dokumente. Diese wurden der HütteLAW AG, bevollmächtigte Rechtsvertreterin der Firma B. GmbH, welche am 20. Dezember 2017 um Akteneinsicht ersuchte, am 22. Dezember 2017 und 10. Januar 2018 per Post zur Akteneinsicht zugestellt. Hierbei wurde das gleichzeitig übermittelte Dokument «Zustimmung über die Möglichkeit der vereinfachten Ausführung nach Art. 115g des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0)» nicht unterzeichnet retourniert.
Mit Schreiben vom 11. Juli 2018 ersuchte der neue Rechtsvertreter wiederum um Akteneinsicht, welche mit Schreiben vom 14. August 2018 gewährt wurde. Mit Fax vom 2. September 2018 teilte der neue Rechtsvertreter mit, seine Mandantschaft sei mit der Übermittlung der Unterlagen an die deutschen Zollbehörden nicht einverstanden.
Mit Schlussverfügung vom 1. Oktober 2018 erkannte die OZD, dass dem Amtshilfeersuchen im Sinne der Erwägungen entsprochen werde und die von der OZD zur Übermittlung vorgesehenen (vgl. hierzu Sachverhalt Bst. B.b.) Informationen unter Hinweis auf den Spezialitätsvorbehalt der ersuchenden Behörde zu übermitteln seien. Sie begründete dies insbesondere damit, bei den Unterlagen handle es sich um Rechnungen und Belege über den Verkauf von Fahrzeugen durch die Firma B. GmbH nach Deutschland. Sie stünden folglich in offensichtlichem Zusammenhang mit dem deutschen Verfahren und seien für dieses voraussichtlich relevant.
Dagegen liessen der Beschuldigte und die Firma B. GmbH (nachfolgend auch: Beschwerdeführende) mit Eingabe vom 30. Oktober 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Sie beantragen, die Schlussverfügung der OZD vom 1. Oktober 2018 sei aufzuheben und der OZD sei zu untersagen, den Amtshilfeersuchen vom (Datum) und (Datum) zu entsprechen; alles zulasten der OZD. Als Begründung führen sie sinngemäss Folgendes an: Der Beschluss des Amtsgerichtes C. vom (Datum) sei einerseits formell ungültig. Andererseits enthalte der Beschluss falsche Tatsachen, da die Firma B. GmbH erst seit dem Februar 2013 existiere. Deswegen dürften namentlich Unterlagen der Jahre 2010 bis Februar 2013 gar nicht beschlagnahmt werden. Sodann würden die grundlegendsten Erfordernisse der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April
2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, ABl. L 119 vom 4.5.2016 (nachfolgend: Datenschutz-Grundverordnung; DSGVO), welche am 25. Mai 2018 in Deutschland in Kraft getreten sei, nicht eingehalten.
Mit Vernehmlassung vom 17. Dezember 2018 schloss die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und nahm Stellung zu den Vorbringen der Beschwerdeführenden.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Schlussverfügungen der EZV betreffend Amtshilfe gestützt auf Art. 15 ff. des Abkommens vom 26. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen (Betrugsbekämpfungsabkommen [BBA, SR 0.351.926.81]) zuständig (Art. 31 und 33 Bst. d VGG i.V.m. Art. 115i Abs. 3 ZG; dazu und zur Abgrenzung von Amtsund Rechtshilfe im Bereich des BBA ausführlich: Urteil des BVGer A-1735/2011 vom 21. Dezember 2011 E. 1.1, mit zahlreichen Hinweisen; ferner Urteil des BVGer A-1531/2015 vom 26. Juni 2015 E. 1.4 ff.). Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Beschwerdeführenden sind zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt (Art. 115i Abs. 3 ZG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen fristund formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.
Die Schweiz (ersuchte Vertragspartei) und Deutschland (ersuchende Vertragspartei) haben das BBA am 23. Oktober 2008 bzw. 29. September 2008 ratifiziert und am 8. bzw. 9. Januar 2009 die gegenseitige Anwendbarkeit nach Art. 44 Ziff. 3 BBA notifiziert. Folglich findet das BBA zwischen diesen beiden Staaten seit dem 9. April 2009 Anwendung (vgl. Art. 44 Ziff. 3 Satz 2 BBA).
Beim BBA handelt es sich um einen völkerrechtlichen Vertrag im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Bst. a des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (VRK, SR 0.111; in Kraft getreten für die Schweiz am 6. Juni 1990), welcher vorliegend direkt zur Anwendung gelangt (ohne Transformation ins Landesrecht; ausführlicher: Urteil des BVGer A-1531/2015 vom 26. Juni 2015 E. 1.3, mit weiteren Hinweisen).
Gemäss Art. 12 Ziff. 1 BBA übermittelt die Behörde der ersuchten Vertragspartei auf Ersuchen der Behörde der ersuchenden Vertragspartei im Rahmen des Anwendungsbereichs des BBA alle ihr oder anderen Behörden der gleichen Vertragspartei vorliegenden Informationen, die es der Behörde der ersuchenden Vertragspartei ermöglichen, rechtswidrige Handlungen im Sinne des BBA zu verhindern, zu ermitteln und zu verfolgen, oder die erforderlich sind, um eine Forderung einzuziehen. Als rechtswidrige Handlungen gelten der «Betrug und sonstige rechtswidrige Handlungen, die die finanziellen Interessen der Vertragsparteien beeinträchtigen», unter anderem in Bezug auf «den Warenverkehr, der gegen zollund agrarrechtliche Vorschriften verstösst» und «den Warenund Dienstleistungsverkehr, der gegen steuerrechtliche Vorschriften auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer, der besonderen Verbrauchssteuern und der Verbrauchssteuern verstösst» (Art. 2 Ziff. 1 Bst. a Lemma 1 und 2 BBA; Urteil des BVGer A-1735/2011 vom 21. Dezember 2011 E. 1.1.2). Der Begriff «Betrug und sonstige rechtswidrige Handlungen» gemäss BBA wird weit ausgelegt und umfasst namentlich die Hinterziehung von Abgaben, namentlich die Zollund die Mehrwertsteuerhinterziehung (vgl. ANNA SKVARC, Bekämpfung von strafbaren Verhaltensweisen nach dem Betrugsbekämpfungsabkommen zwischen der Schweiz und der EU, 2010, S. 31 ff., insb. S. 56 ff.
und S. 83 ff. mit zahlreichen Literaturhinweisen; HERMANN KÄSTLI, Betrugsbekämpfung im Rahmen der bilateralen Abkommen II mit der EU, in: ASA 74 S. 177-199, insb. S. 182 f.; vgl. ferner zum Anwendungsbereich des BBA: Botschaft vom 1. Oktober 2004 zur Genehmigung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union, einschliesslich der Erlasse zur Umsetzung der Abkommen, Bilaterale II, Bundesblatt [BBl] 2004 5965 ff., 6188; vgl. auch betr. eine Umsatzsteuerhinterziehung: Urteil des BVGer A-7596/2016 vom 23. Februar 2018 E. 3.1.1, teilweise publiziert in BVGE 2018 III/1).
Gemäss Art. 15 Ziff. 1 BBA werden von der ersuchten Vertragspartei auf Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei zweckdienliche Ermittlungen über Vorgänge oder Verhaltensweisen durchgeführt oder veranlasst, die rechtswidrige Handlungen im Sinne des BBA darstellen oder die bei der ersuchenden Behörde den begründeten Verdacht erwecken, dass solche rechtswidrige Handlungen begangen worden sind. Dabei nutzt die ersuchte Vertragspartei alle Ermittlungsmittel, die ihr nach ihrer Rechtsordnung zur Verfügung stehen, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen einer anderen Behörde der eigenen Vertragspartei handeln würde, auch durch Einschaltung oder gegebenenfalls mit Genehmigung der Justizbehörden (Art. 15 Ziff. 2 Satz 1 BBA). Der Begriff «Ermittlungsmittel» umfasst dabei Zwangsmassnahmen wie die Einvernahme von Personen, den Augenschein und die Durchsuchung von Räumen und Beförderungsmitteln, das Kopieren von Unterlagen, das Ersuchen um Auskunft und die Beschlagnahme von Gegenständen, Unterlagen und Vermögenswerten (Urteile des BVGer A-7596/2016 vom 23. Februar 2018 E. 2.3.2 und A-249/2012 vom 2. April 2012 E. 3.4.2; vgl. vereinbarte Niederschrift im Anhang zum BBA, S. 24 zu Art. 15 Ziff. 2; SKVARC, a.a.O., S. 191). Das Ergebnis der Ermittlungen des Amtshilfeverfahrens ist der ersuchenden Vertragspartei mitzuteilen, wobei Art. 12 Ziff. 2 BBA entsprechende Anwendung findet (Art. 15 Ziff. 2 Satz 3 BBA). Die Behörde der ersuchten Vertragspartei dehnt die Amtshilfe auf alle Umstände, Gegenstände und Personen aus, die in einem offensichtlichen Zusammenhang mit dem Gegenstand des Amtshilfeersuchens stehen, ohne dass ein ergänzendes Ersuchen erforderlich ist (Art. 15 Ziff. 3 Satz 1 BBA).
Amtshilfeersuchen sind schriftlich zu stellen und die zu ihrer Erledigung erforderlichen Unterlagen sind beizufügen. In dringenden Fällen sind mündliche Ersuchen zulässig, die jedoch so bald wie möglich schriftlich zu bestätigen sind (Art. 18 Ziff. 1 BBA). In Art. 18 Ziff. 2 BBA sind die Angaben
aufgeführt, die das Amtshilfeersuchen enthalten muss: Die ersuchende Behörde (Bst. a); die Massnahme, um die ersucht wird (Bst. b); den Gegenstand und Grund des Ersuchens (Bst. c); die betroffenen Rechtsund Verwaltungsvorschriften und sonstigen rechtlichen Elemente (Bst. d); möglichst genaue und umfassende Angaben zu den natürlichen oder juristischen Personen, gegen die sich die Ermittlungen richten (Bst. e) sowie eine Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durchgeführten Massnahmen, ausser in Fällen des Artikels 14 (Bst. f). Unrichtige oder unvollständige Ersuchen können berichtigt oder ergänzt werden (Art. 18 Ziff. 4 BBA). Das Ersuchen sollte klar und logisch aufgebaut sein, zudem muss die Sachverhaltsdarstellung von den verlangten Amtshilfemassnahmen abgegrenzt sein (Urteile des BVGer A-7596/2016 vom 23. Februar 2018 E. 2.4.1, A-249/2012 vom 2. April 2012 E. 3.6.2 und A-1735/2011
vom 21. Dezember 2011 E. 3.2; SKVARC, a.a.O., S. 182).
Art. 18 BBA verhindert unter anderem das Stellen von verdachtsunabhängigen Amtshilfeersuchen, die lediglich einer Informationserhebung bzw. sogenannten «fishing expeditions» dienen (SKVARC, a.a.O., S. 181). Eine «fishing expedition» ist eine verbotene Beweisausforschung, die gemäss Schweizer Rechtsprechung sowohl im Rechtsals auch im Amtshilfeverfahren unzulässig ist (vgl. statt vieler: BGE 143 II 185 E. 3.3.1, BGE 141 II 436 E. 4.4.3 und BGE 128 II 407 E. 5.2.1). Ohne auf diese Rechtsprechung im Detail einzugehen, ist ein Amtshilfeersuchen, das neben konkreten Anhaltspunkten für das Vorliegen einer amtshilfefähigen Tat auch den Namen der verdächtigen Person enthält, jedenfalls unbedenklich (Urteil des BVGer A-7596/2016 vom 23. Februar 2018 E. 2.4.2, mit weiteren Hinweisen).
Unter dem Titel «Verhältnismässigkeit» hält Art. 10 Bst. b BBA (im Sinne des im Bereich der Amtshilfe als «Subsidiaritätsprinzip» bekannten Grundsatzes) fest, dass die Behörde der ersuchten Vertragspartei ein Ersuchen um Zusammenarbeit ablehnen kann, wenn sich eindeutig ergibt, dass die Behörde der ersuchenden Vertragspartei die üblichen Informationsquellen nicht ausgeschöpft hat, die sie unter den gegebenen Umständen zur Erlangung der erbetenen Informationen hätte nutzen können, ohne die Erreichung des angestrebten Ergebnisses zu gefährden. Art. 10 BBA sieht also vor, dass die ersuchte Behörde ein Amtshilfeersuchen ablehnen darf, wenn der Verhältnismässigkeitsgrundsatz verletzt wird (Urteile des BVGer A-7596/2016 vom 23. Februar 2018 E. 2.5, A-249/2012 vom 2. April
2012 E. 3.7 und A-1735/2011 vom 21. Dezember 2011 E. 3.1; SKVARC,
a.a.O., S. 180). Hierbei handelt es sich um eine «Kann-Regelung»; eine
Pflicht der ersuchten Vertragspartei, ein Amtshilfeersuchen unter den Voraussetzungen von Art. 10 BBA ablehnen zu müssen, besteht nicht (hierzu ausführlich: Urteile des BVGer A-249/2012 vom 2. April 2012 E. 3.7.1 f. und A-1735/2011 vom 21. Dezember 2011 E. 5.4 f.).
Im Bereich der internationalen Amtshilfe gestützt auf Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) wird regelmässig die «voraussichtliche Erheblichkeit» der Informationen verlangt. Als voraussichtlich erheblich gelten Informationen, die für den ersuchenden Staat notwendig sind, um eine in diesem Staat steuerpflichtige Person dort korrekt zu besteuern (vgl. statt vieler: BGE 141 II 436 E. 4.4.3; Urteil des BVGer A-171/2017 vom 5. Juli 2017
E. 2.3.1). Ob eine Information erheblich ist, kann in der Regel nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen (BGE 143 II 185 E. 3.3.2; Urteile des BVGer A-4353/2016 vom 27. Februar 2017 E. 2.2.2, A-2468/2016 vom
19. Oktober 2016 E. 3.3.2). Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfeersuchens eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die verlangten Informationen als erheblich erweisen werden (BGE 143 II 185 E. 3.3.2). Keine Rolle spielt, ob sich diese Informationen nach deren Übermittlung für die ersuchende Behörde als nicht erheblich herausstellen (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1). Die Rolle des ersuchten Staates bei der Beurteilung der voraussichtlichen Erheblichkeit beschränkt sich darauf, zu überprüfen, ob die vom ersuchenden Staat verlangten Informationen und Dokumente einen Zusammenhang mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt haben und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden (BGE 142 II 161 E. 2.1.1; Urteil des BGer 2C_241/2016 vom 7. April 2017 E. 5.2; Urteile des BVGer A-5066/2016 vom 17. Mai 2018 E. 2.3.2 und A-3421/2016 vom 5. Juli 2017 E. 4.3.1, mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund darf der ersuchte Staat Auskünfte mit der Begründung, die verlangten Informationen seien nicht «voraussichtlich erheblich» nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung unwahrscheinlich erscheint (vgl. BGE 141 II 436 E. 4.4.3 und BGE 142 II 161 E. 2.1.1).
Im Gegensatz zu diesen DBA erwähnt das BBA das Kriterium der voraussichtlichen Erheblichkeit der Information nicht explizit. In Art. 15 Ziff. 1 BBA wird die Amtshilfe jedoch auf «zweckdienliche» Ermittlungen, d.h. solche die der Aufklärung und Verfolgung von rechtswidrigen Handlungen im Sinne des BBA dienen, beschränkt. Auch Art. 115h Abs. 2 ZG, der das ordentliche (innerstaatliche) Verfahren der internationalen Amtshilfe im Bereich des Zollrechts regelt, sieht vor, dass Informationen, Unterlagen, Gegenstände oder Vermögenswerte, die voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht übermittelt werden dürfen. Es besteht somit kein Grund für das Bundesverwaltungsgericht, die erwähnte Rechtsprechung zur Amtshilfe gestützt auf ein DBA nicht auch im Bereich des BBA analog heranzuziehen (vgl. Urteile des BVGer A-7596/2016 vom 23. Februar 2018 E. 2.6 und A-211/2016 vom 7. Juli 2016 E. 2.2).
Weiter gilt nach der Rechtsprechung im Bereich der Amtshilfe gestützt auf ein DBA Folgendes: Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, den massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun. Dies wäre mit Sinn und Zweck der Amtshilfe (wie mit jenem der Rechtshilfe) nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln gebliebene Punkte erst noch geklärt werden (vgl. statt vieler: BGE 142 II 161 E. 2.1.1, BGE 139 II 404 E. 7.2.2 und BGE 128 II 407 E. 5.2.1).
Daher verlangt die Rechtsprechung von der ersuchenden Behörde nicht den strikten Beweis des Sachverhalts, doch muss sie hinreichende Verdachtsmomente für dessen Vorliegen dartun (statt vieler: BGE 139 II 451
E. 2.1 und E. 2.2.1 sowie BGE 139 II 404 E. 7.2.2 und E. 9.5 und Urteile des BVGer A-846/2018 vom 30. August 2018 E. 2.3.1 und A-6102/2016 vom 15. März 2017 E. 2.5, mit weiteren Hinweisen). Auch diese Rechtsprechung kann im Bereich des BBA analog angewendet werden (vgl. Urteil des BVGer A-7596/2016 vom 23. Februar 2018 E. 2.7).
Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit bildet der Grundsatz, wonach - ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des schweizerischen oder internationalen ordre public (vgl. Art. 4 BBA) - prinzipiell kein Anlass besteht, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (sog. völkerrechtliches Vertrauensprinzip; vgl. statt vieler: BGE 144 II 206 E. 4.4, BGE 142 II 218 E. 3.3, BGE 142 II 161
E. 2.1.3 f.; Urteil des BVGer A-4992/2016 vom 29. November 2016 E. 4.3; für das BBA: Urteil des BVGer A-7596/2016 vom 23. Februar 2018 E. 2.8). Auf diesem Vertrauen gründet letztlich das ganze Amtshilfeverfahren. Dementsprechend ist der ersuchte Staat an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden kann (vgl. statt vieler: BGE 128 II 407 E. 5.2.1; Urteil des BGer 2A.567/2001 vom
15. April 2002 E. 4.1; Urteil des BVGer A-381/2018 vom 21. November 2018 E. 4.2, mit weiteren Hinweisen). Gleiches gilt für die vom ersuchenden Staat abgegebenen Erklärungen. Werden diese sofort entkräftet, kann der ersuchte Staat ihnen nicht mehr vertrauen (Urteil des BVGer A-3716/2015 vom 16. Februar 2016 E. 3.5, mit weiteren Hinweisen).
Das Spezialitätsprinzip stellt einen traditionellen völkerrechtlichen Grundsatz der internationalen Amtsund Rechtshilfe dar. Im Bereich des BBA wird das Spezialitätsprinzip in Art. 19 Ziff. 1 BBA konkretisiert, wonach die Informationen nur für die Zwecke verwendet werden, die unter das BBA fallen. Beantragt eine Vertragspartei die Verwendung dieser Informationen für andere Zwecke, so hat sie vorher die schriftliche Zustimmung der Behörde einzuholen, von der die Informationen stammen. Die Verwendung unterliegt dann den von dieser Behörde festgelegten Beschränkungen. Nach Art. 19 Ziff. 2 BBA steht Absatz 1 der Verwendung der Informationen in Gerichtsoder Verwaltungsverfahren wegen Verstosses gegen die in dem Amtshilfeersuchen genannten Rechtsvorschriften nicht entgegen, sofern für diese Verfahren die gleichen Mittel der Amtshilfe zur Verfügung stehen. Die zuständige Behörde der Vertragspartei, von der die Informationen stammen, ist unverzüglich über eine solche Verwendung zu unterrichten (zum Ganzen ausführlich mit weiteren Hinweisen: BVGE 2018 III/1 E. 2.9). Dabei kann es nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip grundsätzlich als selbstverständlich vorausgesetzt werden, dass der Spezialitätsgrundsatz durch Staaten eingehalten wird, die mit der Schweiz durch einen Amtsoder Rechtshilfevertrag verbunden sind, ohne dass die Einholung einer ausdrücklichen Zusicherung notwendig wäre (BGE 128 II 407 E. 4.3.1, BGE 115 Ib 373 E. 8 und BGE 107 Ib 264 E. 4b). Folglich ist die Wahrung des Grundsatzes erst bei konkreten Anhaltspunkten auf eine zweckwidrige Verwendung im ersuchenden Staat zu überprüfen (vgl. BGE 128 II 407
E. 3.2; zum Ganzen ausführlich: BVGE 2018 III/1 E. 2.9.1).
Im vorliegenden Fall muss geprüft werden, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Amtshilfe erfüllt sind und den vorliegenden Amtshilfeersuchen des ZFA Stuttgart vom (Datum) und (Datum) zu entsprechen bzw. Amtshilfe zu leisten ist.
Vorab stellt das Gericht fest, dass die in den vorliegenden Amtshilfeersuchen verlangte Vollziehung der Durchsuchungsbeschlüsse und die Übermittlung der beschlagnahmten Unterlagen bezüglich der (geltend gemachten) Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit der Einfuhr von Fahrzeugen durch die Beschwerdeführenden in Deutschland (vgl. Sachverhalt Bst. A.a) grundsätzlich vom Anwendungsbereich des BBA erfasst wird (vgl. E. 2.3.1).
Sodann stellen die beiden Ersuchen unbestrittenermassen - da neben konkreten Anhaltspunkten für das Vorliegen einer amtshilfefähigen Tat auch die Namen der verdächtigen Personen enthalten sind - keine verbotene Beweisausforschung (vgl. E. 2.4.2) dar.
Die Beschwerdeführenden machen unter anderem geltend, die Beschlüsse des Amtsgerichtes C. vom (Datum) würden in formeller Hinsicht keine gültige Grundlage für die Schlussverfügung vom 1. Oktober 2018 bzw. für die Beschlagnahme ihrer Unterlagen darstellen. Sie seien nämlich durch ein örtlich unzuständiges Gericht erlassen worden und seien somit nichtig. Sodann enthielten die Beschlüsse keinen Briefkopf eines deutschen Gerichtes. Der Name der Richterin sei nicht zu erkennen bzw. lasse sich «das Erkennbare» nicht einer Richterin dieses Gerichts zuordnen, eine solche existiere nicht.
Die Vorinstanz entgegnet, das in der Rechtshilfe geltende Vertrauensprinzip besage, dass der ersuchte Staat das vom ersuchenden Staat gestellte
Ersuchen in der Regel - unter Vorbehalt offensichtlicher und sofort erwiesener Missbräuche - nicht inhaltlich in Zweifel ziehe, so insbesondere die Zuständigkeit des ersuchenden Staates. Fehle die Zuständigkeit nicht offensichtlich, werde diese weder materiell noch prozessual überprüft. Dies sei vorliegend der Fall, weshalb sich die Rügen der Beschwerdeführenden als unbegründet erweisen würden.
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist den Beschwerdeführenden entgegenzuhalten, dass aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips für die Vorinstanz unter den gegebenen Umständen keine Veranlassung bestand, an der Zuständigkeit der ersuchenden ausländischen Behörde bzw. an der Gültigkeit der Beschlüsse des Amtsgerichtes C. vom (Datum) zu zweifeln. Vorliegend gelingt es den Beschwerdeführenden mit ihren nicht belegten Parteibehauptungen in der Beschwerde nicht, die Zuständigkeit des Amtsgerichtes C. zu widerlegen bzw. sofort zu belegen, dass dessen Zuständigkeit offensichtlich nicht gegeben ist (vgl.
E. 2.8). Gleiches gilt hinsichtlich der (aufgrund des fehlenden Briefkopfs und der angeblich nicht existierenden Richterin) behaupteten Ungültigkeit der Beschlüsse des Amtsgerichtes C. vom (Datum). Diesbezüglich kann festgehalten werden, dass gemäss Geschäftsverteilungsplan
beim Amtsgericht C.
entgegen den Behauptungen der Be-
schwerdeführenden - eine Richterin namens E.
beschäftigt ist
(Geschäftsverteilung unter den Richtern des Amtsgerichts C. für das Jahr 2018, < http://www .[...] >; abgerufen am 10. September 2019). Im Übrigen wären die fraglichen Rügen im innerstaatlichen Verfahren in Deutschland vorzubringen.
Weiter bringen die Beschwerdeführenden vor, die Begründung der Beschlüsse des Amtsgerichtes C. vom (Datum) seien offenkundig falsch, da die Beschwerdeführerin 2 erst seit dem Februar 2013 existiere. Das Amtsgericht behaupte, eine Atlasrecherche für die Zeit ab 2010 vorgenommen zu haben, was gar nicht möglich sei. Das Gericht gehe weiter davon aus, die Beschwerdeführerin 2 sei vom 7. Januar 2010 bis 14. Dezember 2015 als Versendern in den Zollanmeldungen aufgetreten, was ebenso offensichtlich falsch sei.
Wie erwähnt (E. 2.7), kann von den Behörden des ersuchenden Staates nicht erwartet werden, dass sie den massgeblichen Sachverhalt bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darlegen. Nicht der strikte Beweis des Sachverhalts muss dargetan werden, sondern (lediglich) hinreichende Verdachtsmomente für dessen Vorliegen. Solange der Sachverhalt nicht offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche enthält bzw. die betroffene Person sofort beweisen kann, dass die Vorbringen des ersuchenden Staates falsch sind, ist auf den im Ersuchen dargestellten Sachverhalt abzustellen (E. 2.8). Das ZFA Stuttgart führt in seinen Ersuchen aus, es sei durch eine Spontanmitteilung vom (Datum) über den Verdacht auf Unterfakturierungen bei der Einfuhr von Fahrzeugen aus der Schweiz in das Zollgebiet der Union unter anderem begangen durch den Verantwortlichen der Beschwerdeführerin 2 (also den Beschwerdeführer 1) in Kenntnis gesetzt worden. Dem ZFA Stuttgart seien Ankaufsrechnungen der einzelnen Unternehmen in doppelter Ausführung übergeben worden, welche diesen Verdacht bestätigt hätten. Weitere Hinweise zu Abfertigungen und einzelnen Ermittlungsverfahren mitunter in Verbindung mit der Beschwerdeführerin 2 seien vom Zollamt F. an sie übermittelt worden.
Die dem Ersuchen zu entnehmenden Kriterien bzw. Anhaltspunkte ergeben somit den begründeten Verdacht, dass die Beschwerdeführenden Einfuhrabgaben in erheblichem Umfang zu Unrecht nicht entrichtet haben.
Aufgrund des im Völkerrecht geltenden Vertrauensprinzips können die Beschwerdeführenden diese Hinweise nur widerlegen, indem sie sofort belegen, dass die Sachverhaltsdarstellung des ZFA Stuttgart offensichtlich fehler-, lückenhaft oder widersprüchlich ist (E. 2.8). Als unpräzis erweist sich einzig der genannte Zeitraum ab 2010 (anstatt erst ab 2013), dadurch wird die Sachverhaltsdarstellung aber nicht «offensichtlich fehlerhaft». Mit ihrem Vorbringen - die Beschwerdeführerin 2 existiere erst seit dem Februar 2013 - gelingt es den Beschwerdeführenden jedenfalls nicht, die hinreichenden Verdachtsmomente, welche die ersuchende Behörde nennt, in grundsätzlicher Hinsicht zu entkräften.
Sodann wird in der Beschwerde geltend gemacht, da die Beschwerdeführerin 2 erst seit dem Februar 2013 existiere, dürften namentlich Unterlagen der Jahre 2010 bis Februar 2013 gar nicht beschlagnahmt werden.
In Bezug auf die Unterlagen, welche die OZD zu übermitteln beabsichtigt, ist Folgendes festzuhalten: Aus dem Dokument «Mutter aller Listen» ergibt sich, dass es um Ausfuhranmeldungen vom April 2013 bis August 2017 geht. Wie ebenfalls aus dieser Liste sowie aus den auf der CD-ROM enthaltenen Rechnungen ersichtlich ist, datieren die Rechnungen ebenfalls aus der Zeit vom April 2013 bis August 2017. Somit wurden gerade keine
Unterlagen aus der Zeit vor der Gründung der Beschwerdeführerin 2 beschlagnahmt und es sollen auch keine solchen übermittelt werden.
Schliesslich ist - mangels entsprechender Rüge in der gebotenen Kürze - darauf einzugehen, ob die zu übermittelnden Informationen und Unterlagen voraussichtlich erheblich sind. Diesbezüglich ist vorwegzunehmen, dass es grundsätzlich Sache des ersuchenden Staates ist zu bestimmen, welche Informationen für die Besteuerung voraussichtlich erheblich sind.
Vorliegend beabsichtigt die OZD die in einer CD-ROM enthaltenen Unterlagen, nämlich Rechnungen aus dem Zeitraum April 2013 bis August 2017 sowie Versicherungsrechnungen aus diesem Zeitraum, zu übermitteln. Die (offenbar) ebenfalls beschlagnahmte Buchhaltung 2013 bis 2015 ist (abgesehen von den erwähnten Belegen) soweit ersichtlich auf der CD-ROM nicht enthalten. Zudem hat die OZD eine Übersicht über sämtliche Geschäftsfälle erstellt («Mutter aller Listen»).
Das ZFA Stuttgart ermittelt wegen des Verdachts der Hinterziehung der Einfuhrumsatzsteuer bei der Einfuhr von Fahrzeugen aus der Schweiz in das Zollgebiet der Union und zwar durch falsche Wertdeklaration bzw. Unterfakturierung der Fahrzeuge. Die unzähligen Rechnungen über die einzelnen Unfallfahrzeuge, wobei teilweise pro Verkauf zwei oder mehrere Rechnungen mit Teilbeträgen ausgestellt wurden, sowie die Versicherungsrechnungen, welche teilweise abweichende Beträge zu den jeweiligen Rechnungen aufzeigen, enthalten jedenfalls Informationen, die für die Abklärungen betreffend mutmasslich begangener EinfuhrumsatzsteuerHinterziehungen erheblich sind (vgl. in ähnlicher Konstellation: Urteil des BVGer A-5936/2017 vom 19. Juli 2018 E. 3.2.3). In der Beschwerde fehlt eine Begründung, weswegen es diesen Daten an der voraussichtlichen Erheblichkeit mangle.
Die vorliegende Konstellation wirft schliesslich eine andere (in der Beschwerde nicht angesprochene) Frage auf: So wurden nämlich auch Unterlagen der Jahre 2016 und 2017 beschlagnahmt und sind zur Übermittlung beabsichtigt, obwohl das ZFA Stuttgart in seinem Ersuchen geltend macht, es habe festgestellt, dass der Beschuldigte in den Jahren 2010 bis 2015 Rechnungen unterfakturiert habe (vgl. Sachverhalt Bst. A.a).
Das BBA kennt aber (anders als die Amtshilfeklauseln der DBA) die Besonderheit, dass die OZD die Amtshilfe von sich aus ausdehnen kann
(Art. 15 Ziff. 3 BBA; vgl. oben E. 2.3.2). Die hier fragliche Ausdehnung in zeitlicher Hinsicht lässt sich unter die in dieser Bestimmung genannte Ausdehnung «auf alle Umstände [ ]» subsumieren. Weiter stehen die Unterlagen aus späteren Jahren, wie die fragliche Bestimmung verlangt, in einem offensichtlichen Zusammenhang mit dem Gegenstand des Amtshilfeersuchens, da es sich um denselben Sachverhalt - lediglich der Folgejahre - mit denselben Beschuldigten handelt.
Anzufügen ist, dass sich das ZFA Stuttgart in seinem Amtshilfeersuchen auch nicht explizit auf die Jahre 2010 bis 2015 beschränkt hat, sondern um die Übermittlung aller sachdienlichen Unterlagen im vorliegenden Fall bittet.
Die Beschwerdeführenden machen schliesslich geltend, die Beschlüsse des Amtsgerichtes C. seien vor dem Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung erlassen worden und beinhalteten keinerlei Ausführungen, wie die persönlichen Daten der angeblich betroffenen Privatpersonen, die die Fahrzeuge aus der Schweiz gekauft hätten, geschützt werden. Somit würden die grundlegendsten Erfordernisse der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), welche für Deutschland seit 25. Mai 2018 in Kraft sei, nicht erfüllt. Die Vorinstanz verweist diesbezüglich auf den Spezialitätsvorbehalt gemäss Art. 19 BBA, auf welchen bei der Übermittlung der Informationen schriftlich hingewiesen werde.
Wie bereits eingehend in Erwägung 2.9 ausgeführt, dürfen die Informationen gemäss Art. 19 Ziff. 1 BBA grundsätzlich nur für die Zwecke verwendet werden, die unter das BBA fallen. Vorliegend dürfen die gesammelten Informationen nur für die Verhinderung, Aufdeckung, Untersuchung, Verfolgung und Ahndung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die die finanziellen Interessen der Vertragsparteien beeinträchtigen, in Bezug auf den Warenverkehr, der gegen zollund agrarrechtliche Vorschriften und gegen steuerrechtliche Vorschriften auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer verstösst (Art. 2 Ziff. 1 Bst. a Lemma 1 und 2 BBA), verwendet werden (vgl. ausführlicher: E. 2.3.1).
Die OZD hat in ihrer Schlussverfügung darauf hingewiesen, dass die genannten Unterlagen unter Hinweis auf den Spezialitätsvorbehalt der ersuchenden Behörde übermittelt werden. Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip darf es grundsätzlich als selbstverständlich vorausgesetzt werden, dass der Spezialitätsgrundsatz durch Staaten eingehalten wird,
die mit der Schweiz durch einen Amtsoder Rechtshilfevertrag verbunden sind (vgl. E. 2.9).
Bei Deutschland handelt es sich zudem um einen bewährten Rechtsstaat (anstelle vieler: Urteil des BGer 1C_454/2013 vom 13. Mai 2013 E. 1.2). Es ist daher davon auszugehen, dass er die Informationen zweckgemäss verwendet und allfällig zur Anwendung kommende Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (wobei die Beschwerdeführenden nicht aufzeigen, inwiefern dieser rückwirkend Geltung zukommen würde) einhalten würde. Jedenfalls wäre eine mögliche Verletzung der Datenschutz-Grundverordnung im entsprechenden Staat bzw. innerstaatlich zu rügen. Der Hinweis der Beschwerdeführenden auf die Datenschutz-Grundverordnung verfängt somit nicht.
Im vorliegenden Verfahren sind somit die Informationen und Unterlagen an das ZFA Stuttgart, wie von der EZV bzw. OZD in der Schlussverfügung vom
1. Oktober 2018 vorgesehen, zu übermitteln und die Beschwerde ist abzuweisen.
Ausgangsgemäss haben die unterliegenden Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 5‘000.-- festzusetzen (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe im Bereich der Zölle und der Mehrwertsteuer endgültig, wenn die Amtshilfe - wie im vorliegenden Fall - ihre völkerrechtliche Grundlage im BBA hat (Art. 115i Abs. 3 ZG, Art. 75a Abs. 2 MWSTG i.V.m. Art. 115i Abs. 3 ZG; Urteil des BVGer A-7596/2016 vom 23. Februar 2018
E. 6; vgl. Botschaft StAhiG, BBl 2011 6193 ff., 6228; vgl. BEUSCH/IMSTEPF, in: Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015, Art. 75a MWSTG, Rz. 5, 12 und 16).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 5‘000.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Sonja Bossart Meier Anna Strässle
Versand:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.