Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung I |
Dossiernummer: | A-5972/2008 |
Datum: | 04.05.2009 |
Leitsatz/Stichwort: | Strassenwesen (Übriges) |
Schlagwörter : | Fahrzeug; Vorinstanz; Fahrzeugs; Vorschrift; Gesuch; Erteilung; Vorschriften; Ausnahmebewilligung; Typengenehmigung; Marke; Markenbezeichnung; Verkehr; Verfügung; Entscheid; Bundesverwaltungsgericht; Motorleistung; Motorfahrzeug; Fahrzeuge; Recht; Zulassung; Verfahren; Voraussetzung; Gehör; Behörde; Bestimmungen; Bundesrat; Verletzung |
Rechtsnorm: | Art. 10 VTS ;Art. 11 SVG ;Art. 12 SVG ;Art. 13 SVG ;Art. 15 VTS ;Art. 22 VTS ;Art. 220 VTS ;Art. 29 BV ;Art. 29 VTS ;Art. 30 VTS ;Art. 33 VwVG ;Art. 35 VwVG ;Art. 48 VwVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 94 VTS ; |
Referenz BGE: | 131 I 153; 133 I 201; 134 I 140; 134 I 83 |
Kommentar: | - |
Abteilung I
A-5972/200 8
Besetzung
Parteien
Gegenstand
Richter André Moser (Vorsitz),
Richterin Marianne Ryter Sauvant, Richterin Kathrin Dietrich, Gerichtsschreiber Adrian Mattle.
gegen
Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die Zulassung des vierrädrigen Motorfahrzeugs Marke (Markenbezeichnung des Fahrzeugs).
Die A._______ GmbH entwickelte ein vierrädriges Motorrad (Markenbezeichnung des Fahrzeugs), welches ungedrosselt eine Motorleistung von 123kW aufweist. Nachdem sie für dieses Fahrzeug in Deutschland eine allgemeine Betriebserlaubnis erhalten hat, ersuchte sie am 5. Dezember 2007 das Bundesamt für Strassen (ASTRA) um eine Bewilligung für die Zulassung des Motorrads (Markenbezeichnung des Fahrzeugs) zum Verkehr mit ungedrosselter Motorleistung.
Mit Verfügung vom 20. August 2008 wies das ASTRA das Gesuch der A._______ GmbH ab.
Weil das vierrädrige Motorfahrzeug (Markenbezeichnung des Fahrzeugs) ungedrosselt eine Motorleistung von 123kW aufweise, sei eine Einteilung als Kleinoder Leichtmotorfahrzeug nicht möglich und das Fahrzeug gelte als Motorwagen. Eine Verkehrszulassung wäre deshalb nur möglich, wenn das Fahrzeug auch die für diese Fahrzeugart massgebenden Vorschriften vollumfänglich erfüllen würde. Aus den Eingaben der A._______ GmbH gehe hervor, dass das in Frage stehende Fahrzeug grundsätzlich nur den für Kleinmotorfahrzeuge anwendbaren sicherheitsund umweltrelevanten Vorschriften entspreche. Lediglich für die Bremsanlage liege der Nachweis vor, dass die strengeren Vorschriften für Motorwagen eingehalten seien.
Das ASTRA könne in besonderen Fällen Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge gestatten, wenn der Zweck der Bestimmungen gewahrt bleibe. Vorliegend handle es sich jedoch nicht um einen besonderen Fall, weil andere Fahrzeughersteller von den in Frage stehenden Vorschriften gleichermassen betroffen seien. Ausserdem würde der Zweck der Bestimmungen nicht gewahrt, wenn Fahrzeuge zum Verkehr zugelassen würden, ohne dass die aufgrund der technischen Merkmale dafür massgebenden strengeren sicherheitsund umweltrechtlichen Vorschriften eingehalten seien.
Am 18. September 2008 erhebt die A._______ GmbH (Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen den ablehnenden Entscheid des ASTRA (Vorinstanz) und beantragt, ihr Gesuch sei erneut zu prüfen.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Fahrzeug (Markenbezeichnung des Fahrzeugs) sei in jeder Hinsicht strassentauglich und sicher. Als seit 25 Jahren bestehende Firma mit weltweitem Ruf für perfekte Technik, gutes Design und Sicherheit hätte sie weltweit insgesamt ca. 250 Fahrzeuge verkauft, wobei es noch nie zu einem Unfall gekommen sei, welcher auf technische Mängel zurückzuführen gewesen wäre. Die Zulassung in Deutschland für die volle Leistung sei keine willkürliche Entscheidung der deutschen Behörden gewesen. Diese hätten sich eingehend mit der Konstruktion befasst und festgestellt, dass es sich beim (Markenbezeichnung des Fahrzeugs) um ein hoch technisches und sicheres Fahrzeug handle. Die Vorinstanz habe ihrer Einladung, sie zu besuchen, ihre Produktion zu besichtigen und Testfahrten mit dem Fahrzeug zu machen, keine Folge geleistet.
Mit Vernehmlassung vom 3. November 2008 hält die Vorinstanz vollumfänglich an der Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde.
Ergänzend hält sie fest, für das in Frage stehende Fahrzeug liege eine am 14. August 2007 erteilte europäische Typengenehmigung auf der Grundlage des anwendbaren harmonisierten Rechts der Europäischen Union vor. Diese Genehmigung erlaube die Verkehrszulassung dieses Fahrzeugs in allen Mitgliedsländern mit der für die entsprechende Fahrzeugart höchstens zulässigen Motorleistung von 15kW. Weil die diesbezüglichen schweizerischen Vorschriften an das Recht der Europäischen Union angepasst seien, sei eine Zulassung auf der Grundlage der europäischen Typengenehmigung auch in der Schweiz möglich.
In Deutschland sei für das Fahrzeug abweichend von den Vorschriften des harmonisierten Rechts der Europäischen Union eine allgemeine Betriebserlaubnis als Sonderkraftfahrzeug erteilt worden, welche eine Immatrikulation nur in Deutschland erlaube. Dabei seien - mit Ausnahme der Bremsanlage - ausschliesslich die sicherheitsund umweltrelevanten Vorschriften zur Anwendung gelangt, wie sie für die vierrädrigen Fahrzeuge mit auf 15kW beschränkter Motorleistung gelten würden. Diese seien für die Abgasund Geräuschemissionen wesentlich weniger streng als die Vorschriften für vierrädrige Motorfahrzeuge ohne Leistungsbeschränkung. Betreffend Insassenund Fussgängerschutz bestünden für vierrädrige Fahrzeuge mit auf 15kW beschränkter Motorleistung gar keine Vorschriften.
Mit Bemerkungen vom 20. November 2008 hält die Beschwerdeführerin an der Beschwerde fest. Sie macht ergänzend geltend, sie hätte sich bereit erklärt, wenn nötig zusätzliche Tests (z.B. Abgas und Lärm) zu machen. Die Vorinstanz sei auf dieses Angebot nicht eingegangen.
Auf die weiteren Ausführungen der Beteiligten wird - soweit entscheidrelevant - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das ASTRA gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde.
Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen, sie belastenden Verfügung ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert.
Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist deshalb einzutreten.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen von Bundesrecht - einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
Die Beschwerdeführerin beantragt eine Neubeurteilung des von der Vorinstanz abgelehnten Gesuchs, ohne näher auszuführen, inwiefern ihre Rechte und Pflichten festzusetzen, zu ändern oder aufzuheben seien. Zur Eruierung des Streitgegenstands ist deshalb auf das Gesuch bzw. die abweisende Verfügung der Vorinstanz abzustellen, zumal Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur sein kann, was bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.8).
Die Eingabe der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz vom 5. Dezember 2007 war als „Gesuch für eine Spezialbewilligung für unser Fahrzeug (Markenbezeichnung des Fahrzeugs)“ bezeichnet. Die Beschwerdeführerin hat darin ausgeführt, ihr sei für das Fahrzeug vom deutschen Kraftfahrt-Bundesamt eine Bewilligung für die volle Leistung erteilt worden (vgl. Beilage zum Gesuch: Allgemeine Betriebserlaubnis [ABE] vom deutschen Kraftfahrt-Bundesamt für den Fahrzeugtyp [Markenbezeichnung des Fahrzeugs]). Sie sei der Meinung, die Vorinstanz könne ihr ebenfalls eine solche Zulassung erteilen.
Der Bundesrat erlässt gemäss Art. 8 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) Vorschriften über Bau und Ausrüstung der Motorfahrzeuge und ihrer Anhänger. Er trifft dabei die Anordnungen, die der Sicherheit im Verkehr dienen, sowie der Vermeidung von Lärm, Staub, Rauch, Geruch und andern schädlichen oder lästigen Auswirkungen des Fahrzeugbetriebes. Er beachtet zudem die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen (Art. 8 Abs. 2 SVG) und trägt jenen einer militärischen Verwendung der Fahrzeuge angemessen Rechnung (Art. 8 Abs. 3 SVG). Dem gesetzlichen Auftrag entsprechend hat der Bundesrat die Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge vom 19. Juni 1995 (VTS, SR 741.41) erlassen.
Fahrzeuge sind vor der Erteilung des Fahrzeugausweises amtlich zu prüfen (Art. 13 Abs. 1 SVG), wobei der Bundesrat den Verzicht auf die Einzelprüfung von typengenehmigten Fahrzeugen vorsehen kann (Art. 13 Abs. 2 SVG). Der Fahrzeugausweis darf nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug den Vorschriften entspricht, verkehrssicher ist und wenn die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung besteht (Art. 11 Abs. 1 SVG). Der Bundesrat hat festgelegt, dass grundsätzlich alle Motorfahrzeuge und Anhänger vor ihrer Zulassung zum Verkehr einzeln amtlich geprüft und die für die Zulassung erforderlichen Angaben ermittelt werden müssen, wobei die Kantone für die Zulassungsprüfung zuständig sind (Art. 29 Abs. 1 und 2 VTS). Bei typengeprüften Fahrzeugen entfällt jedoch eine umfassende technische Überprüfung und die Zulassungsprüfung beschränkt sich auf eine Funktionskontrolle der wichtigsten Vorrichtungen (namentlich Lenkung, Bremsen, Beleuchtung) und der Verbindungseinrichtungen von Zugfahrzeugen und Anhängern (Art. 30 Abs. 1 VTS; zu den Voraussetzungen für die Erteilung des Fahrzeugausweises vgl. auch RENE SCHAFFHAUSER, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. I, Bern 2002, Rz. 211 ff.).
Der Typengenehmigung unterliegen serienmässig hergestellte Motorfahrzeuge und Motorfahrzeuganhänger (Art. 12 Abs. 1 SVG). Der Bundesrat kann auf eine schweizerische Typengenehmigung von Motorfahrzeugen und Motorfahrzeuganhängern verzichten, wenn eine ausländische Typengenehmigung vorliegt, die aufgrund von Ausrüstungsund Prüfvorschriften erteilt worden ist, welche den in der Schweiz geltenden gleichwertig sind, und die vom Bund und den Kantonen benötigten Daten zur Verfügung stehen (Art. 12 Abs. 3 SVG). Der Bundesrat bestimmt die Stellen, die für die Prüfung, die Datenerhebung, die Genehmigung und die nachträgliche Überprüfung zuständig sind, regelt das Verfahren und setzt die Gebühren fest (Art. 12 Abs. 4 SVG). Die Einzelheiten des Typengenehmigungsverfahrens wurden vom Bundesrat in der Verordnung über die Typengenehmigung vom 19. Juni 1995 (TGV, SR 741.511) geregelt. Zuständig für die Typengenehmigung ist das ASTRA (Art. 5 TGV). Die Typengenehmigung für ein Fahrzeug wird entweder aufgrund einer ausführlichen technischen Prüfung nach den Art. 17 ff. TGV erteilt (Art. 13 Abs. 2 TGV) oder wenn der Fahrzeugtyp verkehrssicher ist und folgende Dokumente vorliegen: eine EG-Gesamtgenehmigung, die EG-Teilgenehmigungen, die Hersteller-Konformitätserklärungen mit Prüfbericht nach Art. 14 TGV oder die ausländischen oder internationalen Genehmigungen nach Art. 15
TGV (Art. 13 Abs. 1 TGV; zum Verfahren der Typengenehmigung vgl. auch SCHAFFHAUSER, a.a.O., Rz. 252 ff.).
Die VTS unterscheidet bei den vierrädrigen Motorfahrzeugen aufgrund der technischen Merkmale der Fahrzeuge zwischen Motorwagen (Art. 10 Abs. 1), Leichtmotorfahrzeugen (Art. 15 Abs. 2) und Kleinmotorfahrzeugen (Art. 15 Abs. 3) und stellt neben für alle drei Fahrzeugarten geltenden Vorschriften (Art. 37 ff.) für die jeweilige Fahrzeugkategorie unterschiedliche Vorschriften auf (Art. 94 ff. und Art. 135 ff.). Die Einhaltung dieser Vorschriften ist Voraussetzung für die Erteilung einer Typengenehmigung nach Art. 12 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 TGV bzw. für die Verkehrszulassung nach Art. 11 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 29 ff. VTS.
Wie aus ihrem Gesuch vom 5. Dezember 2007 hervorgeht, ging die Beschwerdeführerin von Anfang an davon aus, dass die Erteilung einer Typengenehmigung bzw. die Zulassung zum Verkehr für das Fahrzeug (Markenbezeichnung des Fahrzeugs) mit ungedrosselter Motorenleistung nach den anwendbaren Vorschriften (vgl. E. 3.2) nicht möglich sei. Dementsprechend bezeichnete sie das Gesuch als „Spezial-Bewilligung“. Das Gesuch der Beschwerdeführerin zielte nicht auf die Erteilung einer normalen Typengenehmigung nach Art. 12 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 TGV oder auf eine Verkehrszulassung nach Art. 11 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 29 ff. VTS ab, sondern auf eine Ausnahmebewilligung.
Unbestritten blieb seitens der Beschwerdeführerin in der Folge auch die im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs mitgeteilte Ansicht der Vorinstanz, das vierrädrige Motorfahrzeug (Markenbezeichnung des Fahrzeugs) könne gemäss Art. 15 Abs. 2 und 3 VTS mit ungedrosselter Motorleistung (123 kW) nicht unter die Kategorien der Leichtmotorfahrzeuge (bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und Hubraum von höchstens 50 cm3 bei Fremdzündungsmotoren bzw. maximale Nennleistung von 4 kW bei anderen Motoren) oder der Kleinmotorfahrzeuge (maximale Motorenleistung von 15 kW) fallen und erfülle die für Motorwagen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 VTS geltenden strengeren Vorschriften (Art. 94 ff. VTS) nicht bzw. nur in Bezug auf die Bremsanlage. Im Gegenteil erklärte sich die Beschwerdeführerin mit dieser Beurteilung der Vorinstanz sinngemäss einverstanden, indem sie mit Eingabe vom 25. Juli 2008
an die Vorinstanz bestätigte, dass es sich bei ihrem Begehren um ein Gesuch für eine Ausnahmebewilligung handle.
Dem Gesuch der Beschwerdeführerin entsprechend hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung geprüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung vorliegen, und schliesslich verfügt, das Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung, welche gestatten solle, das vierrädrige Motorfahrzeug (Markenbezeichnung des Fahrzeugs) mit einer Motorleistung von 123 kW zum Verkehr zuzulassen, werde abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat auch in ihrer Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht nicht geltend gemacht, sie habe nach den anwendbaren Bestimmungen Anspruch auf Erteilung einer Typengenehmigung nach Art. 12 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 TGV oder auf eine Verkehrszulassung nach Art. 11 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 29 ff. VTS. Im Gegenteil wird aus dem Betreff der Beschwerde ersichtlich, dass diese sich gegen die Ablehnung ihres „Gesuches um Erteilung einer Ausnahmebewilligung“ richtet.
Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet entsprechend dem ursprünglichen Gesuch der Beschwerdeführerin, der abweisenden Verfügung der Vorinstanz und der Beschwerdeschrift demanch nur die Frage, ob das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung einer Ausnahmebewilligung zurecht abgewiesen worden ist.
Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Vorinstanz habe ihren Entscheid getroffen, ohne das fragliche Fahrzeug gesehen oder getestet bzw. ohne eine nähere Prüfung in Auftrag gegeben zu haben. Auf ihr Angebot und ihre Einladung, sich die Fahrzeuge bzw. die Produktion anzuschauen und falls nötig zusätzliche Tests (z.B. Abgas und Lärm) zu machen, sei die Vorinstanz nicht eingegangen. Die Beschwerdeführerin macht damit sinngemäss eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend.
Der Anspruch auf das rechtliche Gehör als selbständiges Grundrecht (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) umfasst das Recht des Privaten, in einem vor einer Verwaltungsoder Justizbehörde geführten Verfahren mit seinem Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen
Punkten Stellung nehmen zu können (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/ FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1672 ff.).
Aus dem Gebot der Gewährung des rechtlichen Gehörs folgt der Anspruch auf Abnahme der von einer Partei angebotenen Beweise, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie auf Grund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat, wenn die Tatsachen bereits aus den Akten genügend ersichtlich sind und in vorweggenommener, antizipierter Beweiswürdigung angenommen werden kann, dass die Durchführung des Beweises im Ergebnis nichts ändern wird (BGE 134 I 140 E. 5.3, BGE 131 I 153 E. 3 mit Hinweisen; BVGE
2008/24 E. 7.2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.125 und 3.144).
Weiter leitet sich aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs die Pflicht der Behörden ab, ihre Verfügungen zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Dabei ist nicht erforderlich, dass die Behörde sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen; BVGE 2008/44 E. 4.4).
Der Gehörsanspruch ist nach feststehender Rechtsprechung formeller Natur, mit der Folge, dass seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde grundsätzlich zur Aufhebung des mit dem Verfahrensmangel behafteten Entscheids führt. Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des Gehörsanspruchs jedoch als geheilt gelten, wenn die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Beschwerdeinstanz mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere Instanz. Die Heilung ist ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt, zudem darf dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwachsen und die
Heilung soll die Ausnahme bleiben (BGE 133 I 201 E. 2.2; BVGE 2007/27 E. 10.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 986 f.). Bei Ver-
stössen gegen die Begründungspflicht wird der Mangel als behoben erachtet, wenn die Rechtsmittelbehörde eine hinreichende Begründung liefert oder wenn die unterinstanzliche Behörde anlässlich der Anfechtung ihres Entscheids eine genügende Begründung nachschiebt, etwa in der Vernehmlassung (Urteil des BVGer A-4010/2007 vom 27. Oktober 2008 E. 3.1.2; LoreNZ KNEUBÜHLER, DIe Begründungspflicht, Bern 1998, S. 214 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Gesuch und in einem ergänzenden Schreiben vom 29. Januar 2008 an die Vorinstanz ausgeführt, sie sei jederzeit gerne bereit, bei ihr mit dem Fahrzeug für Probefahrten vorstellig zu werden. Selbstverständlich sei die Vorinstanz eingeladen, bei ihr vorbeizukommen, ihren Betrieb zu besichtigen und auch die Philosophie ihrer Firma besser kennenzulernen. Dass die Beschwerdeführerin sich gegenüber der Vorinstanz bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung bereit erklärt hätte, wenn nötig zusätzliche Tests (z.B. Abgas und Lärm) zu machen, ist aus den von ihr eingereichten weiteren Akten oder aus den von der Vorinstanz eingereichten Vorakten und insbesondere aus dem ursprünglichen Gesuch der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich. Aktenkundig ist einzig eine mit Schreiben vom 21. August 2008 und somit erst nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung abgegebene Erklärung, die Beschwerdeführerin sei bereit, sich der Herausforderung auf eine Prüfung auf Herz und Nieren zu stellen.
Soweit die Beschwerdeführerin ihre unverbindlich formulierte Einladung an die Vorinstanz als förmliches Beweisangebot verstanden haben wollte, ist festzuhalten, dass der Sachverhalt für die Vorinstanz aus den eingereichten Akten genügend ersichtlich war. Sie konnte davon ausgehen, dass ein Besichtigen bzw. Probefahren des Fahrzeugs oder eine Besichtigung des Betriebs der Beschwerdeführerin an ihrer Beurteilung, wonach die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nicht gegeben seien, nichts geändert hätte, zumal die technischen Details des Fahrzeugs aus der eingereichten Allgemeinen Betriebsbewilligung ersichtlich waren und die Art der Organisation bzw. Führung des Betriebs der Beschwerdeführerin für den Entscheid der Vorinstanz nicht wesentlich war. Das Gleiche gälte im Übrigen auch für ein vor Erlass der Verfügung gemachtes Angebot der Beschwerdeführerin, das Fahrzeug, wenn nötig, zusätzlichen Abgasund
Lärmtests zu unterziehen. Die Vorinstanz durfte deshalb in antizipierter Beweiswürdigung auf das Besichtigen bzw. Probefahren des Fahrzeugs, eine Besichtigung des Betriebs der Beschwerdeführerin sowie weitere Tests am Fahrzeug verzichten.
Noch nicht beantwortet ist damit die Frage, ob die Vorinstanz ihre Begründungspflicht gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 29 Abs. 2 BV verletzt hat, weil sie in der angefochtenen Verfügung nicht begründet hat, weshalb sie auf die Einladung, das Fahrzeug bzw. den Betrieb der Beschwerdeführerin zu besichtigen, nicht eingegangen ist.
Wenn die Vorinstanz in ihrer Verfügung auch nicht ausdrücklich erwähnt hat, dass eine Besichtigung des Fahrzeugs bzw. des Betriebs der Beschwerdeführerin an ihrer Beurteilung im Ergebnis nichts hätte ändern können, so war dies aus ihren Erwägungen für die Beschwerdeführerin dennoch ersichtlich. Insbesondere wird aus der Begründung klar, dass die detaillierten Konstruktionsmerkmale und Fahreigenschaften des Fahrzeugs sowie die Organisation des Betriebs der Beschwerdeführerin keinen Einfluss auf die Prüfung gehabt hätten, ob es sich bei der Situation der Beschwerdeführerin um einen speziellen Einzelfall handeln und ob der Regelungszweck der massgebenden Bestimmungen mit der Erteilung einer Ausnahmebewilligung eingehalten würde (vgl. nachfolgend E. 5). Wie die vorliegend zu beurteilende Beschwerde zeigt, war die Beschwerdeführerin ohne weiteres in der Lage, sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild zu machen und ihn in voller Kenntnis der Sache ans Bundesverwaltungsgericht weiterzuziehen. Das Gleiche gälte im Übrigen wiederum auch für den Verzicht der Vorinstanz auf von der Beschwerdeführerin angebotene Abgasund Lärmtests.
Aber selbst wenn das Fehlen einer ausdrücklichen Begründung für den Verzicht auf ein Besichtigen bzw. Probefahren des Fahrzeugs und eine Besichtigung des Betriebs sowie allenfalls angebotene Tests als Verletzung von Art. 35 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 29 Abs. 2 BV anzusehen wären, wäre dieser Mangel als im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausnahmsweise geheilt zu betrachten. Dies weil das Bundesverwaltungsgericht mit gleicher Prüfungsbefugnis wie die Vorinstanz entscheidet (Art. 49 VwVG), die Verletzung der Rechte der Beschwerdeführerin diesfalls nicht als schwerwiegend anzusehen wären und ihr kein Nachteil erwachsen würde, zumal das Bundesverwaltungsgericht
hinreichend begründet, weshalb auf eine Besichtigung verzichtet werden durfte (vgl. E. 4.4).
Mit einer Ausnahmebewilligung weicht eine Behörde im Einzelfall von einer geltenden Regelung, insbesondere einer bestimmten polizeilichen Vorschrift, ab. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung sind das Vorliegen einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage, der vom Gesetz verlangten Ausnahmesituation sowie die Beachtung des Gesetzeszwecks und der öffentlichen Interessen. Ausnahmebewilligungen dienen dazu, die gesetzliche Regelordnung einzelfallweise zu verfeinern, so dass rechtlich nicht gewollte Härten und offensichtliche Unzweckmässigkeiten vermieden werden. Denn für den Gesetzund den Verordnungsgeber ist es weder möglich noch sinnvoll, alle möglichen Sondersituationen im Voraus zu erfassen. Während die Ausgestaltung einer Ausnahmebewilligung bzw. das Mass der Abweichung von den gesetzlichen Normen dem pflichtgemässen Ermessen der entscheidenden Behörde anheim gestellt ist, stellt die Frage, ob überhaupt die gesetzlich verlangte Ausnahmesituation vorliegt, eine Rechtsfrage dar. Liegt keine solche Ausnahmesituation vor, besteht auf die Erteilung einer Ausnahmebewilligung demnach von vornherein kein Rechtsanspruch (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2538 ff.; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Ver-
waltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 44 Rz. 31 ff.).
Gemäss Art. 220 Abs. 2 VTS kann die Vorinstanz in besonderen Fällen Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen gestatten, wenn deren Zweck (Art. 8 Abs. 2 und 3 SVG) gewahrt bleibt. Voraussetzung für eine Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 220 Abs. 2 VTS ist demnach zunächst das Vorliegen eines besonderen Falles, und zwar eines Einzelfalles, was aus dem französischen Text, wo von „cas d'espèce“ die Rede ist, deutlich hervorgeht. Die Ausnahme ist sodann - dem Titel von Art. 220 VTS entsprechend - ein Instrument des Vollzugs oder der Rechtsanwendung und nicht ein allgemeineres Korrektiv. Für Art. 220 Abs. 2 VTS ist festzuhalten, dass die Norm nur beim Vollzug und nur bei speziell gelagerten Einzelfällen, nicht aber bei einer grundlegend besonderen Konstellation zum Tragen kommt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8382/2007 vom 29. September 2008 E. 8.2). Nach Art. 45 Abs. 1 TGV kann die Vorinstanz auch beim Vollzug der TGV in besonderen Fällen Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen
gestatten, wiederum unter der Voraussetzung, dass der Verordnungszweck gewahrt bleibt.
Demnach ist zunächst zu prüfen, ob es sich bei der Situation der Beschwerdeführerin um einen besonderen Einzelfall im Sinne von Art. 220 Abs. 2 VTS bzw. Art. 45 Abs. 1 TGV handelt.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, bei der Entwicklung des (Markenbezeichnung des Fahrzeugs) sei dem Sicherheitsaspekt besondere Beachtung geschenkt worden. Sie existiere als Unternehmen bereits seit 25 Jahren, habe einen sehr guten Ruf, sei ein schweizerisches Unternehmen, habe viel Zeit und Geld in die Entwicklung des Fahrzeugs investiert, es handle sich beim (Markenbezeichnung des Fahrzeugs) um ein teures Fahrzeug und sie könne für dieses BMW-Motoren direkt ab Werk beziehen.
Zwar mag es zutreffen, dass bei der Entwicklung des (Markenbezeichnung des Fahrzeugs) dem Sicherheitsaspekt besondere Beachtung geschenkt worden ist. Dies ändert aber nichts daran, dass von den Vorschriften zur Erteilung einer Typengenehmigung und den Voraussetzungen der Verkehrszulassung andere Fahrzeughersteller in gleicher Weise wie die Beschwerdeführerin betroffen sind. Wie diese selber ausführt, sind denn auch vierrädrige Motorräder von verschiedenen Herstellern auf dem Markt erhältlich. Auch die weiteren von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umstände sind nicht geeignet, ihre Situation als besonderen Einzelfall im Sinne von Art. 220 Abs. 2 VTS bzw. Art. 45 Abs. 1 TGV erscheinen zu lassen, weil sie entweder keinen Bezug zum Regelungsgegenstand der VTS bzw. der TGV haben oder weil sie auf andere Hersteller genauso zutreffen bzw. zutreffen könnten.
Weiter ist fraglich, ob die Erteilung der beantragten Ausnahmebewilligung - wie die Vorinstanz angeführt hat - nicht dem Regelungszweck der VTS bzw. der TGV zuwiderlaufen würde.
Die VTS dient nach Art. 8 Abs. 2 SVG unter anderem der Sicherheit im Verkehr sowie der Vermeidung von Lärm, Staub, Rauch, Geruch und andern schädlichen oder lästigen Auswirkungen des Fahrzeugbetriebs. Der gleiche Zweck kommt der TGV zu, zumal die Einhaltung der Vorschriften der VTS Voraussetzung für die Erteilung einer Typengenehmigung ist (Art. 19 TGV).
Unabhängig davon, wie sicher es konzipiert worden ist, stellt ein Fahrzeug mit einer Motorleistung von 123 kW bzw. 175 PS zweifellos ein höheres Verkehrssicherheitsrisiko dar als das gleiche Fahrzeug mit einer beschränkten Motorleistung von 15 kW. Zudem hat die Motorleistung direkten Einfluss auf die verursachten Emissionen. Die Erteilung der beantragten Ausnahmebewilligung würde demzufolge gegen den Regelungszweck der VTS und der TGV verstossen, insbesondere die Gewährung von Sicherheit im Verkehr sowie die Vermeidung von schädlichen oder lästigen Emissionen.
An dieser Beurteilung vermag der Hinweis der Beschwerdeführerin, das Fahrzeug werde auch für körperlich behinderte Menschen angeboten und individuell gebaut, nichts zu ändern. Zwar hält Art. 8 Abs. 2 SVG auch fest, der Bundesrat habe beim Erlass der Vorschriften über Bau und Ausrüstung der Fahrzeuge die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen zu beachten, aber die Frage nach der zulässigen Motorleistung hat mit diesem Regelungszweck keinen direkten Zusammenhang. So zielt das Gesuch der Beschwerdeführerin denn auch nicht darauf ab, Menschen mit Behinderungen, welche aufgrund der anwendbaren Bestimmungen von der Verwendung des (Markenbezeichnung des Fahrzeugs) ausgeschlossen wären, die Benutzung dieses Fahrzeugs zu ermöglichen.
Weil die Situation der Beschwerdeführerin kein besonderer Einzelfall im Sinne von Art. 220 Abs. 2 VTS bzw. Art. 45 Abs. 1 TGV darstellt und die Erteilung der beantragten Ausnahmebewilligung dem Regelungszweck der VTS bzw. der TGV zuwiderlaufen würde, hat die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen.
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei und hat die auf Fr. 1'500.-- zu bestimmenden Verfahrenskosten vor dem Bundesverwaltungsgericht zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
Der Beschwerdeführerin als unterliegende Partei steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Gegen Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig (Art. 83 Bst. o des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Der vorliegende Entscheid ist demzufolge endgültig.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
die Vorinstanz (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
André Moser Adrian Mattle
Versand:
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