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Bundesverwaltungsgericht Urteil A-5962/2018

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts A-5962/2018

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung I
Dossiernummer:A-5962/2018
Datum:03.10.2019
Leitsatz/Stichwort:Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung
Schlagwörter : Arbeit; Recht; Lohnbescheinigung; Ausgleichskasse; Bundes; Auffangeinrichtung; Einzelunternehmung; Vorinstanz; Vorsorge; Arbeitgeber; Arbeitnehmer; Person; Verfahren; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Urteil; Vorsorgeeinrichtung; BVGer; Anschluss; Rechtsvertreter; Sachverhalt; Gericht; Verfahrens; Inhaber; Arbeitsverhältnis; Frist; Sinne
Rechtsnorm: Art. 11 BV ;Art. 113 BV ;Art. 12 BV ;Art. 29 BV ;Art. 48 BGG ;Art. 48 VwVG ;Art. 49 VwVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 53 ATSG ;Art. 60 BV ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 65 VwVG ;
Referenz BGE:115 Ib 37; 129 V 237; 130 V 1; 130 V 329; 130 V 526; 142 IV 299
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I

A-5962/2018

U r t e i l  v o m  3.  O k t o b e r  2 0 1 9

Besetzung Richterin Marianne Ryter (Vorsitz),

Richter Raphaël Gani, Richter Daniel Riedo, Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger.

Parteien A. ,

vertreten durch Mario Stegmann, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG,

Rechtsdienst,

Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach,

8050 Zürich, Vorinstanz.

Gegenstand Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung.

Sachverhalt:

A.

    1. Die Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend: Ausgleichskasse) meldete der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung) mit Schreiben vom 14. Februar 2018, dass A. , Inhaber der Einzelunternehmung (Name) (nachfolgend: Einzelunternehmung), seit 1. August 2016 der obligatorischen Vorsorge unterstellte Personen beschäftige, und es trotz Mahnung vom 23. Oktober 2017 unterlassen habe, einen Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nachzuweisen. Dieser Meldung legte sie unter anderem die Lohnbescheinigung 2016 vom 20. Februar 2017 bei.

    2. Mit Schreiben vom 2. März 2018 forderte die Auffangeinrichtung bei der Ausgleichskasse die Lohnbescheinigung für das Jahr 2017 nach. Die Ausgleichskasse teilte mit Antwort vom 13. März 2018 mit, dass diese bis anhin noch nicht bei ihr eingegangen sei und ersuchte um nochmalige Nachfrage zu einem späteren Zeitpunkt. Mit Schreiben vom 23. März 2018 bat die Auffangeinrichtung die Ausgleichskasse um Mitteilung des Namens, der Adresse und der Sozialversicherungsnummer des Inhabers der Einzelunternehmung, welche Angaben ihr am 29. Mai 2018 geliefert wurden. Am

  1. Juni 2018 ersuchte die Auffangeinrichtung um nochmalige Zustellung der Lohnbescheinigung 2017 und weiterer Angaben. In der Folge wurde die Lohnbescheinigung 2017 vom 11. Juni 2018 der Auffangeinrichtung zugestellt. Diese zeigte auf, dass in der Einzelunternehmung im Jahre 2017 keine Arbeitnehmer mehr beschäftigt worden waren.

    B.

      1. Mit Schreiben vom 28. Juni 2018 gelangte die Auffangeinrichtung an den Inhaber der Einzelunternehmung und forderte ihn auf, sein Personal einer Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen oder einen per 1. August 2016 gültigen Anschlussvertrag einzureichen.

      2. Der Inhaber der Einzelunternehmung liess am 2. Juli 2018 telefonisch mitteilen, dass er keine Arbeitnehmer beschäftigt habe. Die von der Ausgleichskasse gemeldete Person sei ein "Betrüger". Gemäss Telefonnotiz vom 2. Juli 2018 gelangte die Auffangeinrichtung an die Ausgleichkasse und erfuhr, dass die Ausgleichskasse über keine weiteren Informationen verfüge und die üblichen Buchungen aufgrund der Lohnbescheinigung vorgenommen habe.

    C.

    Mit Verfügung vom 19. September 2018 stellte die Auffangeinrichtung fest, dass der Inhaber der Einzelunternehmung (nachfolgend: Arbeitgeber) seit dem 1. August 2016 der Auffangeinrichtung angeschlossen sei und auferlegte ihm Kosten in der Höhe von total Fr. 825.-.

    D.

    Am 1. Oktober 2018 gelangte der Rechtsvertreter des Arbeitgebers an die Auffangeinrichtung und ersuchte um Akteneinsicht, welche ihm am 4. Oktober 2018 gewährt wurde.

    E.

      1. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2018 des Rechtsvertreters des Arbeitgebers an die Ausgleichskasse widerrief dieser die Angaben auf der Lohnbescheinigung 2016 vom 20. Februar 2017. Bei der auf der Lohnbescheinigung 2016 gemeldeten Person handle es sich um einen Geschäftspartner des Arbeitgebers, welcher nie in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber gestanden und selber unter der Firma B. tätig gewesen sei. Der Arbeitgeber habe die Lohnbescheinigung gutgläubig unterzeichnet. Offensichtlich sei es dem Geschäftspartner darum gegangen, Familienzulagen zu erwirken. Es hätten weder Versicherungen für die gemeldete Person bestanden noch sei ihr ein Lohn ausbezahlt worden. Diese Angaben seien den Bankunterlagen aus dem kürzlich geschlossenen Konkursverfahren betreffend die Einzelunternehmung zu entnehmen. Ferner teilte der Rechtsvertreter mit, dass gegen die auf der Lohnbescheinigung gemeldete Person ein Strafverfahren wegen Betrugs und weiterer Delikte eingeleitet worden sei.

      2. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2018 wies die Ausgleichskasse den Rechtsvertreter darauf hin, dass der Inhaber der Einzelunternehmung die Lohnbescheinigung 2016 wie auch den Antrag auf Ausrichtung von Kinderzulagen vom 20. Juli 2016 unterzeichnet und die Differenz zwischen den geschuldeten Sozialversicherungsabgaben und den der gemeldeten Person zugesprochenen Kinderzulagen vereinnahmt habe. Es liege unter diesen Umständen keine Gutgläubigkeit vor, weshalb ihrerseits kein Handlungsbedarf bestehe. Es sei aber zu prüfen, ob in strafbarer Weise die Ausrichtung von Leistungen veranlasst worden sei.

      3. Darauf reagierte der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 23. Oktober 2018 an die Ausgleichskasse und wies darauf hin, dass der Inhaber der Einzelunternehmung die Lohnbescheinigung 2016 nicht selbst ausgefüllt,

        sondern lediglich unterzeichnet habe. Er habe auch keinen Zugriff auf das Bankkonto gehabt, auf welches die Zahlungen geleistet worden seien, was deutlich mache, dass er keinesfalls bewusst falsche Angaben gemacht und keinen Vorsatz auf Erschleichung von Leistungen gehabt habe.

      4. Mit Schreiben vom 11. November 2018 teilte die Ausgleichkasse dem Rechtsvertreter mit, dass ihrerseits weiterhin kein Handlungsbedarf bestehe. Es stehe ihm jedoch frei, nach Abschluss des Strafverfahrens und aufgrund der in diesem Verfahren gemachten und festgehaltenen Erkenntnisse erneut an sie zu gelangen.

    F.

      1. Am 22. Oktober 2018 liess der Inhaber der Einzelunternehmung (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Zwangsanschlussverfügung vom 19. September 2018 erheben und die Aufhebung derselben beantragen. Ferner sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht beitragspflichtig sei und für die Vergangenheit keine Beiträge schulde. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kostenund Entschädigungsfolge.

        Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass zwischen ihm und der in der Lohnbescheinigung 2016 genannten Person kein Arbeitsverhältnis bestanden habe. Sinngemäss führt der Beschwerdeführer weiter aus, der Sachverhalt sei unvollständig festgestellt worden und es liege eine Verletzung des Gebots von Treu und Glauben sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Der im Vorverfahren nicht anwaltlich vertreten gewesene Beschwerdeführer habe zwar die mit Schreiben der Auffangeinrichtung vom 28. Juni 2018 gewährte Frist zur Einreichung von weiteren Unterlagen ungenutzt verstreichen lassen, indessen habe die Auffangeinrichtung es unterlassen, betreffend das bestrittene Arbeitsverhältnis Abklärungen vorzunehmen oder eine Nachfrist zur Einreichung weiterer Unterlagen anzusetzen. Diese wäre jedoch im Sinne des Verbots des überspitzten Formalismus geboten gewesen, insbesondere weil es sich bei der gesetzten Frist nicht um eine gesetzliche Frist gehandelt habe.

      2. Gleichentags liess der Beschwerdeführer auch ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellen und ersuchen, ihm in der Person von Rechtsanwalt Mario Stegmann einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen.

    In diesem Zusammenhang führt er im Wesentlichen aus, dass die im Verfahren über den Zwangsanschluss betroffene Einzelunternehmung keine geschäftliche Aktivität mehr aufweise. Zwar sei das Konkursverfahren mangels Aktiven geschlossen worden, Einkünfte bringe das stillgelegte Unternehmen jedoch keine mehr. Der Beschwerdeführer sei unselbständig erwerbend und arbeite im Stundenlohn, wobei er in den letzten Monaten ein durchschnittliches Nettoeinkommen von Fr. (Betrag) erzielt habe.

    G.

    Die Instruktionsrichterin gewährte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2018 die unentgeltliche Prozessführung und bestellte ihm in der Person von Rechtsanwalt Mario Stegmann einen unentgeltlichen Rechtsbeistand.

    H.

    Mit Eingabe vom 1. November 2018 reichte der Beschwerdeführer verschiedene Dokumente zu seinem individuellen Konto bei der Ausgleichskasse nach, die sein Einkommen belegen.

    I.

    Die Vorinstanz liess sich am 22. November 2018 vernehmen und beantragt, die Beschwerde vom 22. Oktober 2018 sei vollumfänglich abzuweisen. Eventualiter sei das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des vom Beschwerdeführer mit Strafanzeige vom 24. Mai 2018 bei der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland beantragten Verfahrens gegen C. und D. zu sistieren; unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.

    J.

    Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 4. Februar 2019 und ersuchte hierbei ebenfalls um Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss des Strafverfahrens bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern-Mittelland und des Rektifikationsverfahrens bei der Ausgleichskasse.

    K.

    Gleichentags ersuchte er bei der Ausgleichskasse erneut um Rektifikation der Lohnbescheinigung 2016 und legte seinem Begehren das Protokoll über seine Einvernahme vom 14. Januar 2019 im Strafverfahren gegen C. und D. sowie einen Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll von C. vom 3. Juli 2018 sowie weitere Dokumente bei.

    L.

    Die Vorinstanz duplizierte am 1. März 2019.

    M.

    Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2019 hiess die Instruktionsrichterin den Sistierungsantrag teilweise gut und sistierte das Verfahren bis zum behördlichen Entscheid über die Rektifikation der Lohnbescheinigung 2016 vom 2. Februar 2017.

    N.

      1. Mit Schreiben vom 10. April 2019 teilte die Ausgleichskasse dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass bei ihr in Bezug auf die Festsetzung der vom Beschwerdeführer für das Jahr 2016 als Arbeitgeber geschuldeten AHV/IV/EO/ALVund FAK-Beiträge kein Änderungsverfahren hängig sei. Diesen Ausführungen legte sie diverse Unterlagen bei.

      2. Am 25. April 2019 liess sich die Vorinstanz zur Eingabe der Ausgleichskasse vernehmen.

      3. Am 22. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein und verwies auf seine beiden weiteren Schreiben an die Ausgleichskasse vom 8. April 2019 und vom 22. Mai 2019.

      4. Mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2019 ersuchte die Instruktionsrichterin die Ausgleichskasse um Information über den Stand und Fortgang des Rektifikationsverfahrens betreffend die Lohnbescheinigung 2016 vom

  2. Februar 2017.

    1. Die Ausgleichskasse teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 22. Juli 2019 mit, dass bei ihr in Bezug auf die Lohnbeiträge für das Jahr 2016 weder eine Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) noch eine Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG hängig sei. Das Schreiben des Rechtsvertreters vom 22. Mai 2019 beschränke sich auf einen Verweis auf sein Schreiben vom 4. Februar 2019, zu welchem sie bereits mit Schreiben vom 8. Februar 2019 Stellung genommen habe.

O.

Daraufhin hob die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2019 die Sistierung des vorliegenden Verfahrens auf.

Auf die einzelnen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten ist nachfolgend insoweit einzugehen, als sie für den vorliegenden Entscheid wesentlich sind.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.

1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt im vorliegenden Fall nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG, zumal sie öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 33 Bst. h VGG i.V.m. Art. 60 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom

25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40]). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben.

Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

    1. Der Beschwerdeführer ist als Adressat und Betroffener zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG).

    2. Auf die im Übrigen fristund formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach - vorbehältlich des nachfolgend unter E. 1.4 Ausgeführten - einzutreten.

    3. Soweit die Beschwerdeführer in Ziff. 1 seines Rechtsbegehrens ein Feststellungsbegehren stellt, ist darauf hinzuweisen, dass ein solches - abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen - praxisgemäss nur zulässig ist, wenn das geltend gemachte schutzwürdige Interesse nicht ebenso gut mit einer Leistungsoder Gestaltungsverfügung gewahrt werden kann (sog. Subsidiarität der Feststellungsverfügung; Urteil des BVGer A-719/2018 vom 2. Mai 2019 E. 1.3, I SABELLE HÄNER, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 25 Rz. 17 ff.). Vorliegend wird kein weitergehendes schutzwürdiges Interesse substantiiert geltend gemacht oder wäre ersichtlich, welches nicht bereits mit der beantragten Aufhebung der angefochtenen Verfügung in gestaltender Weise gewahrt

würde. Folglich ist auf das Feststellungsbegehren, welchem im vorliegenden Zusammenhang keine selbständige Bedeutung zukommt, nicht einzutreten.

2.

    1. Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor

      dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.149 ff.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1146 ff.).

    2. Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG). Das Gericht ist demnach nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Der Untersuchungsgrundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern ist eingebunden in den Verfügungsgrundsatz, das Erfordernis der Begründung einer Rechtsschrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG), die objektive Beweislast sowie in die Regeln der Sachabklärung und Beweiserhebung mit richterlichen Obliegenheiten und Mitwirkungspflichten der Parteien. Es verhält sich dabei so, dass die Verfahrensbeteiligten die mit der Sache befasste Instanz in ihrer aktiven Rolle zu unterstützen haben, indem sie das ihrige zur Ermittlung des Sachverhaltes beitragen, unabhängig von der Geltung des Untersuchungsgrundsatzes (zum Ganzen: M O- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.49, mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdeinstanz ist jedenfalls nicht verpflichtet, über die tatsächlichen Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen (statt vieler: Urteil des BVGer A-2764/2018 vom 23. Mai 2019

      E. 1.7.1; MO/SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.52).

    3. Sodann gilt im Beschwerdeverfahren der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (Urteil des BVGer A-349/2019 vom 22. August 2019 E. 1.3; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.54).

3.

    1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs, da ihm als juristischem Laien, der im Vorverfahren noch nicht anwaltlich vertreten gewesen sei, nach Ablauf der mit Schreiben 28. Juni 2018 von der Vorinstanz gesetzten Frist keine Nachfrist angesetzt, sondern am

      19. September 2018 direkt der Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung verfügt worden sei. Die Vorinstanz habe damit überspitzt formalistisch gehandelt. Darauf ist nachfolgend vorab einzugehen.

    2. Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verbietet überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung. Ein solcher liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtsuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Wohl sind im Rechtsgang prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht demnach mit Art. 29 Abs. 1 BV im Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist jedoch gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 142 IV 299 E. 1.3.2, 142 V 152 E. 4.2, 142

      I 10 E. 2.4.2; Urteil des BVGer B-337/2019 vom 7. Mai 2019 E. 3.3).

    3. Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer in ihrem Schreiben vom

      28. Juni 2018 mit, die AHV-Ausgleichskasse habe ihr eine Meldung gemacht, wonach die Einzelunternehmung keinen Nachweis erbracht habe, dass sie ab 1. August 2016 einer registrierten Einrichtung der beruflichen Vorsorge angeschlossen sei. Sie hat den Beschwerdeführer auch darüber informiert, dass die Vorsorgepflicht entfalle, wenn die Einzelunternehmung kein BVG-pflichtiges Personal beschäftige. Ferner hat sie mit zahlreichen Beispielen illustriert, wann die Vorsorgepflicht entfalle und den Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 6. September 2018 Dokumente einzureichen, die belegen, dass keine Beitragspflicht gegeben sei. Auch zu den möglichen Belegen hat sie zahlreiche Beispiele aufgeführt. Ferner hat sie den Beschwerdeführer darüber informiert, dass sie ohne Vorlage von Unterlagen gezwungen sei, die Einzelunternehmung gemäss Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG zwangsweise bei ihr anzuschliessen.

    4. Der Beschwerdeführer hat daraufhin mit der Vorinstanz am 2. Juli 2018 telefonisch Kontakt aufgenommen und mitgeteilt, die Einzelunternehmung habe keine Arbeitnehmer beschäftigt. Der angebliche Arbeitnehmer sei ein "Betrüger". Anlässlich dieses Gesprächs hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer unter anderem mitgeteilt, dass sie sich auf die ihr vorliegende AHV-Lohnbescheinigung stütze und er bei der Ausgleichskasse den Sachverhalt klären solle. Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz in der entsprechenden Telefonnotiz vom 2. Juli 2018 sei der Beschwerdeführer jedoch nicht zu überzeugen gewesen, dass er etwas unternehmen müsse, und habe gemeint, dass er die Sache einem Anwalt übergeben werde. Auch habe er wissen lassen, dass bei ihm nichts zu holen sei. Anschliessend hat die Vorinstanz mit der Ausgleichskasse telefonisch Kontakt aufgenommen und erfahren, dass der Ausgleichskasse nichts bekannt sei, inbesondere sei bis dato keine Rückmeldung eingetroffen. Es seien die ordentlichen Buchungen aufgrund der Lohnbescheinigung erfolgt (vgl. Telefonnotiz der Vorinstanz vom 2. Juli 2018).

    5. Aus dem vorstehend Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer sowohl schriftlich als auch mündlich ausführlich über die Sachund Rechtslage informiert und insbesondere zur Einreichung von Dokumenten aufgefordert hat. Der Beschwerdeführer musste sich seiner Mitwirkungspflichten (E. 2.2) daher bewusst sein. Ebenso ergibt sich, dass die Vorinstanz im Anschluss an das Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer zusätzlich mit der Ausgleichskasse telefonisch Kontakt aufgenommen hat. Da ihre telefonischen Abklärungen jedoch keinen Hinweis auf eine mögliche Rektifikation der Lohnbescheinigung oder eine andere Sachlage geliefert haben, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz in der Folge bei der Ausgleichskasse keine weiteren Unterlagen eingefordert hat. Schliesslich ergibt sich, dass der Beschwerdeführer angekündigt hat, die Sache einem Rechtsanwalt übergeben zu wollen. Es ist daher auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz bis zum Ablauf der eingeräumten Frist zugewartet und anschliessend gestützt auf die Akten einen Entscheid gefällt hat. Ein überspitzt formalistisches Verhalten ist nicht erkennbar.

    6. Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzuhalten, dass die Vorinstanz, indem sie nach Ablauf der mit Schreiben vom 28. Juni 2018 angesetzten Frist, den Beschwerdeführer nicht nochmals zur Einreichung von Beweismitteln aufgefordert hat, weder die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert noch verhindert und

damit auch nicht gegen das Verbot des überspitzten Formalismus verstossen hat.

4.

    1. Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2); dies unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. In materieller Hinsicht sind dagegen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3; Urteil des BVGer A-4980/2018 vom 20. Mai 2019 E. 2.1).

    2. Die Berufliche Vorsorge umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Basis, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben (Art. 113 Abs. 2 Bst. a BV und Art. 1 Abs. 1 BVG).

    3. Grundsätzlich der obligatorischen Versicherung des BVG unterstellt sind die bei der AHV versicherten Arbeitnehmer (Art. 5 Abs. 1 BVG), die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahresmindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Altersund Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) erzielen. Dieser Mindestlohn wurde bisher verschiedene Male der Entwicklung in der AHV angepasst (vgl. Art. 9 BVG) und beträgt im vorliegend relevanten Jahr 2016 CHF 21‘150.- (vgl. Art. 2 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 BVG i.V.m. Art. 5 BVV 2 in der in dieser Zeitspanne gültig gewesenen Fassung [AS 2014 3343]).

    4. Zur Ermittlung der Unterstellungspflicht nach Art. 7 Abs. 1 BVG wie auch zur Berechnung der Beiträge an die berufliche Vorsorge ist der massgebende Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) heranzuziehen (Art. 7 Abs. 2 BVG). Die Vorinstanz ist mit Bezug auf den massgeblichen Lohn gemäss AHVG an die Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse gebunden und hat darauf abzustellen (vgl. Urteil des BVGer A-4594/2017 vom 13. März 2018 E. 2.1.4). Massgebender Jahreslohn ist

jener Lohn, den ein Arbeitnehmer bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde (Art. 2 Abs. 2 BVG; Urteile des BVGer A-4980/2018 vom 20. Mai 2019 E. 2.4, A-3771/2017 vom 21. Februar 2018 E. 2.1.3).

4.5

      1. In der beruflichen Vorsorge sind die Begriffe Arbeitnehmer, Selbstständigerwerbender und Arbeitgeber im Sinne des AHV-Rechts zu verstehen (Urteile des BVGer A-4026/20156 vom 7. März 2017 E. 4.5.1, C-979/2009 vom 22. März 2011 E. 2.3 m.Hw. auf EVG B 52/05 vom 9. Juni 2006 E. 3), ohne dass das Beitragsstatut formell verbindlich wäre (vgl. dazu BGE 115 Ib 37 E. 4; Urteil des BGer 9C_395/2009 vom 16. März 2010

        E. 2.2).

      2. Als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten Personen, die in unselbständiger Stellung Arbeit leisten und dafür massgebenden Lohn nach dem jeweiligen Einzelgesetz beziehen (Art. 1 AHVG i.V.m. Art. 10 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

4.6

      1. Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmer, die obligatorisch zu versichern sind, muss er eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Verfügt der Arbeitgeber nicht bereits über eine Vorsorgeeinrichtung, hat er eine solche im Einverständnis mit seinem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung zu wählen (Art. 11 Abs. 2 BVG). Der Anschluss erfolgt rückwirkend (Art. 11 Abs. 3 BVG).

      2. Gemäss Art. 11 Abs. 4 BVG überprüft die AHV-Ausgleichskasse, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind. Sie fordert Arbeitgeber, die ihrer Pflicht gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG nicht nachkommen, auf, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen (Art. 11 Abs. 5 BVG). Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der AHV-Ausgleichskasse nicht fristgemäss nach, so meldet diese ihn der Auffangeinrichtung BVG rückwirkend zum Anschluss (Art. 11 Abs. 6 BVG).

      3. Die Auffangeinrichtung BVG ist eine Vorsorgeeinrichtung. Sie ist verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60 Abs. 1 und 2 Bst. a BVG).

      4. Eine besondere Konstellation wird in Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG angesprochen: Gemäss Art. 12 Abs. 1 BVG haben die Arbeitnehmenden oder ihre Hinterlassenen Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen, auch wenn sich der Arbeitgeber noch keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat. Diese Leistungen werden, wie in Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG festgehalten, von der Auffangeinrichtung ausgerichtet. Entsteht der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmenden auf Versicherungsoder Freizügigkeitsleistung zu einem Zeitpunkt, an dem sein Arbeitgeber noch keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist, so wird der Arbeitgeber «von Gesetzes wegen für alle dem Obligatorium unterstellten Arbeitnehmenden der Auffangeinrichtung angeschlossen» (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge [SR 831.434; nachfolgend: VOAA]; BGE 129 V 237 E. 5.1; Urteil des

        BVGer A-4980/2018 vom 20. Mai 2019 E. 2.5.3).

      5. Während die blosse Säumnis des Arbeitgebers, sich an eine Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen, zu einem Zwangsanschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG führt, richtet sich der Anschluss, sobald vor dem Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung Leistungsansprüche entstanden sind, nach Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 VOAA. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat denn auch in BGE 130 V 526

E. 4.3 festgehalten, dass es sich bei der Verfügung nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG um eine Gestaltungsverfügung handle, durch welche dem Arbeitgeber neue Pflichten auferlegt werden. Der Anschluss im Fall von Art. 60 Abs. 2 Bst d BVG hingegen erfolge aufgrund des Gesetzes und die entsprechende Verfügung der Vorinstanz habe deshalb bloss feststellenden Charakter (Urteile des BVGer A-4980/2018 vom 20. Mai 2019 E. 2.5.4, A-77/2018 vom 9. August 2018 E. 2.3.3).

4.7 Gemäss Art. 11 Abs. 7 BVG stellt die Auffangeinrichtung BVG dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Dies wird auch in Art. 3 Abs. 4 VOAA erwähnt, wonach der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung BVG alle Aufwendungen zu ersetzen hat, die dieser in Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen. Detailliert geregelt sind die entsprechenden Kosten sodann im Kostenreglement der Auffangeinrichtung BVG. Dieses Reglement bildet nach der Praxis der Auffangeinrichtung regelmässig (so auch im vorliegenden Fall) integrierter Bestandteil der Anschlussverfügung. Voraussetzung für die Rechtmässigkeit dieser Gebührenforderungen ist praxisgemäss, dass die damit abgegoltenen Verwaltungsmassnahmen effektiv und zu Recht erfolgt sind (vgl. dazu

Urteile des BVGer A-4980/2018 vom 20. Mai 2019 E. 2.6, A-3771/2017 vom 21. Februar 2018 E. 2.3).

5.

    1. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Lohnbescheinigung 2016 vom 20. Februar 2017 unterzeichnet hat. Gemäss dieser Lohnbescheinigung hat der Beschwerdeführer in seiner Einzelunternehmung ab 1. August 2016 einen Arbeitnehmer namens C. beschäftigt und ihm in der Zeit vom 1. August 2016 bis 31. Dezember 2016 einen Lohn von Fr. 9'000.- entrichtet sowie Familienzulagen in der Höhe von Fr. 4'600.- geltend gemacht. Gemäss Schlussabrechnung der Ausgleichskasse vom 27. Februar 2017 für die Zeit vom 1. Mai bis

      31. Dezember 2016 wurden von der Einzelunternehmung Lohnbeiträge und Verwaltungskosten in der Höhe von total Fr. 1'328.65 belastet und Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 4'600.- gutgeschrieben, wobei Fr. 1'098.30 bereits ausgezahlt worden waren. Der resultierende Saldo von Fr. 2'173.05 wurde am 1. März 2017 dem Geschäftskonto der Einzelunternehmung bei der PostFinance gutgeschrieben.

    2. Der Beschwerdeführer bestreitet nunmehr die Qualifikation als Arbeitnehmer der in der Lohnbescheinigung 2016 vom 20. Februar 2017 als solchen genannten Person. Es habe kein Arbeitsvertrag mit dieser Person bestanden, vielmehr habe es sich um einen Geschäftspartner gehandelt, der sein Vertrauen ausgenutzt und ihn betrogen habe. Sinngemäss macht der Beschwerdeführer damit geltend, dass er getäuscht worden und die Lohnbescheinigung 2016 inhaltlich nicht korrekt sei. Er verweist in diesem Zusammenhang auf die Strafanzeige vom 24. Mai 2018 (Beschwerdebeilage 7).

    3. Die in der Lohnbescheinigung 2016 vom 20. Februar 2017 aufgeführten Angaben zur Arbeitnehmereigenschaft sind eindeutig und klar. Die Auffangeinrichtung ist daher grundsätzlich an die Angaben in der Lohnbescheinigung gebunden (vgl. E. 4.5. 1).

      Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 10. Oktober 2018 an die Ausgleichskasse die Angaben auf der Lohnbescheinigung 2016 bzw. seine Unterschrift widerrufen. Am 4. Februar 2019 gelangte er erneut an die Ausgleichskasse und beantragte gestützt auf das Einvernahmeprotokoll vom

      14. Januar 2019 sowie gestützt auf einen Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll von C. vom 3. Juli 2018 die Lohnbescheinigung 2016 zu

      rektifizieren. Am 8. April 2019 und am 22. Mai 2019 gelangte der Beschwerdeführer nochmals an die Ausgleichskasse.

      Die Ausgleichskasse hat sich sodann mit Schreiben vom 11. November 2018 und vom 8. Februar 2019 an den Beschwerdeführer, sowie mit Schreiben vom 10. April 2019 und vom 22. Juli 2019 an das Bundesverwaltungsgericht dahingehend geäussert, dass keine ausreichenden Gründe vorliegen würden, um das mehrfach unterschriftlich bestätigte Arbeitsverhältnis in Frage zu stellen, weshalb sie formlos von einer Wiederwägung abgesehen habe.

      Damit ist die Lohnbescheinigung 2016 vom 20. Februar 2017 nicht rektifiziert worden. Infolgedessen ist davon auszugehen, dass C. AHVrechtlich als Arbeitnehmer der Einzelunternehmung und für die hier ausgeübte Tätigkeit als unselbständig erwerbstätig zu betrachten ist.

    4. Was der Beschwerdeführer gegen die Verbindlichkeit der Lohnbescheinigung 2016 und damit gegen das Beitragsstatut der darin als Arbeitnehmer bezeichneten Person vorbringt, ist jedenfalls nicht geeignet, um im hier zu beurteilenden Fall von der AHV-rechtlichen Qualifikation abzuweichen (vgl. E. 4.5. 1).

      Der Eintrittsmeldung vom 20. Juli 2016 und dem Gesuch um Ausrichtung von Kinderzulagen vom gleichen Tag ist zu entnehmen, dass zwischen der Einzelunternehmung und C. per 1. August 2016 ein Arbeitsverhältnis begründet werden soll. Die darin enthaltenen Angaben sind jedoch auf die Zukunft gerichtet und können nicht für sich alleine betrachtet werden. Sie werden aber durch die Schlussabrechnung vom 27. Februar 2017 und die damit entrichteten Beiträge bzw. den unwidersprochenen Bezug von Kinderzulagen für den Arbeitnehmer bestätigt.

      Anlässlich der Einvernahme vor der Strafbehörde am 14. Januar 2019 wurde dem Beschwerdeführer zwar ein nicht unterzeichneter Arbeitsvertrag vom 22. Juli 2016 zwischen der Einzelunternehmung und C. vorgehalten. Dass dieser Vertrag nicht unterzeichnet worden ist, belegt jedoch nicht, dass kein Arbeitsverhältnis bestanden hat, kann doch ein solches auch anderweitig begründet werden, zumal die Angaben in der erst später ausgestellten Lohnbescheinigung ein solches voraussetzen (vgl. auch Art. 320 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR, SR 220]).

      Aus der Lohnbescheinigung 2016 vom 20. Februar 2017 ergibt sich sodann, dass dem in der Eintrittsmeldung vom 20. Juli 2016 vorgesehenen Bruttolohn von Fr. 4'000.- offenbar nicht nachgelebt worden ist. Dennoch ist ein Lohn - wenn auch ein wesentlich tieferer - ausgewiesen und damit ein Arbeitsverhältnis unter den Parteien vorausgesetzt worden.

      Der Beschwerdeführer führt sodann unter Hinweis auf die lückenlosen Bankauszüge seiner Geschäftskonti bei der PostFinance und der Migrosbank aus, es bestehe kein Arbeitsverhältnis, denn entgegen den Angaben in der Lohnbescheinigung 2016 sei gar kein Lohn ausbezahlt worden. Den vorerwähnten Bankauszügen lassen sich - soweit ersichtlich - keine als Lohnzahlungen an den erwähnten Arbeitnehmer bezeichneten Auszahlungen entnehmen. Indessen sind mehrere grössere Barbezüge und auch Sammelbuchungen ersichtlich, sodass Lohnzahlungen oder auf ein Lohnbetreffnis anzurechnende Akontobezüge durchaus im Bereich des Möglichen liegen.

      Der Beschwerdeführer räumt denn auch ein, dass er in administrativen Belangen unerfahren gewesen sei und die Administration sowie damit einhergehende weitere Geschäftsführungsaufgaben nicht selber besorgt, sondern sich auf die Auslieferung der Möbel beschränkt habe. Demzufolge ist es überwiegend wahrscheinlich, dass C. im fraglichen Zeitraum die Geschäftsführung für die Einzelunternehmung besorgt hat.

      Im aktenkundigen Auszug aus dem Protokoll der Einvernahme vom 3. Juli 2018 bestätigt der Beschuldigte C. , dass er bis Ende Dezember 2017 bei der B. (ergänzt durch das Bundesverwaltungsgericht), gearbeitet habe. Eine Tätigkeit von C. für die B. ist damit zumindest für das Jahr 2017 erstellt. Dies steht im Einklang mit der Lohnbescheinigung 2017 vom 11. Juni 2018, wonach der Beschwerdeführer in seiner Einzelunternehmung im Jahre 2017 keine Arbeitnehmer mehr be- schäftigt hat. Dass C. bereits im Jahre 2016 für die B. tätig gewesen ist, ergibt sich jedoch nicht aus dem Protokollauszug. Vielmehr ist im ebenfalls aktenkundigen Kaufvertrag vom 29. August 2016 - anders als im Kaufvertrag vom 18. Februar 2017 - eine Person namens E. - als Wohnberater aufgeführt. Auch in dem im Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vom 14. Januar 2019 erwähnten Kaufvertrag vom 10. Oktober 2016 soll ein Herr ( ) als Wohnberater eingetragen worden sein. Zu einem weiteren Kaufvertrag vom 9. August 2016 wurde im Protokoll lediglich festgehalten, dass dieser Vertrag auf die (Bezeichnung der zwei Unternehmungen) laute.

      Damit steht zwar fest, dass die beiden Unternehmungen bereits im Jahre

      2016 zusammengearbeitet haben und dass C.

      zumindest im

      Jahre 2017 für die B. gearbeitet hat, indessen fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass C. bereits im Jahre 2016 für die B. tätig gewesen ist oder dass eine solche Tätigkeit im Jahr 2016 - allenfalls gar im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit - neben der Geschäftsführung für die Einzelunternehmung erfolgt wäre.

      Der aktenkundigen Strafanzeige vom 24. Mai 2018 und dem Einvernahmeprotokoll vom 14. Januar 2019 ist sodann zu entnehmen, dass der Tatvorwurf in erster Linie dahingeht, dass Kunden bei der (Bezeichnung der beiden Unternehmungen) diverse Möbel bestellt und diese auch im Voraus bezahlt hätten, die bestellten und bezahlten Möbel in der Folge aber nicht geliefert worden seien. Die vorliegend strittige Lohnbescheinigung 2016 war - soweit ersichtlich - nicht Gegenstand der strafrechtlichen Untersuchung, weshalb der weitere Fortgang des Strafverfahrens für das vorliegende Verfahren kaum neue Erkenntnisse bringen dürfte.

      Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist somit festzuhalten, dass für das Bundesverwaltungsgericht - anders als in seinem Urteil A-4026/2016 vom

      7. März 2017 - keine Veranlassung besteht, um von der AHV-rechtlichen Qualifikation gemäss Lohnbescheinigung 2016 vom 20. Februar 2017 abzuweichen.

    5. Bei unterjähriger Beschäftigung ist der Lohn auf ein Jahresgehalt umzurechnen (E. 4. 3). Im vorliegenden Fall ist die Versicherungspflicht für den genannten Arbeitnehmer gestützt auf dessen Alter wie auch das auf gegenüber der Ausgleichskasse gemeldete Gehalt, welche auf ein Jahr umzurechnen ist, grundsätzlich gegeben.

    6. Unbestrittenermassen hat der Beschwerdeführer sein Personal bei keiner Vorsorgeeinrichtung versichert. Gemäss Lohnbescheinigung 2017 beschäftigte der Beschwerdeführer im 2017 keine Arbeitnehmer mehr. Damit ist die Vorinstanz unter den gegebenen Umständen zu Recht davon ausgegangen, dass die zu versichernde Person einen Anspruch auf Freizügigkeitsleistung zu einem Zeitpunkt erworben hat, in welchem sich der Beschwerdeführer noch keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat. Demnach hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 19. September 2018 ebenfalls zurecht festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit

      1. August 2016 bei ihr zwangsweise angeschlossen ist, womit sich auch

      die dem Beschwerdeführer mit dem Zwangsanschluss auferlegten Kosten als rechtens erweisen.

    7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.

6.

    1. Ausgangsgemäss hätte der Beschwerdeführer die Kosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2018 die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 VwVG gewährt worden ist (Sachverhalt F. b), sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben.

    2. Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] je e contrario).

    3. Rechtsanwalt Mario Stegmann, der mit Zwischenverfügung vom

      30. Oktober 2018 als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers eingesetzt wurde, ist aus der Gerichtskasse eine Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtspflege auszurichten (vgl. Urteile des BVGer A-6686/2018 vom 30. August 2019 E. 6.2, A-1131/2017 11. Januar 2018

      E. 10.2, A-3121/2017 vom 1. September 2017 E. 5.3, A-6903/2015 vom

      25. April 2016 E. 10). Da der als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere der Bemühungen bei der Beweiserbringung, ist die dem Rechtsvertreter auszurichtende Entschädigung ermessensweise auf Fr. 1'600.- (inkl. Auslagen) festzusetzen.

    4. Der Beschwerdeführer wird im Übrigen darauf hingewiesen, dass er nach Art. 65 Abs. 4 VwVG, sollte er als bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln gelangen, der Gerichtskasse für die erwähnte Entschädigung Ersatz zu leisten hat.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Mario Stegmann, wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'600.- zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an:

  • den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Gerichtsurkunde)

  • das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)

  • die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde)

(Die Rechtsmittelbelehrung befindet sich auf der nächsten Seite).

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Marianne Ryter Monique Schnell Luchsinger

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

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