Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung I |
Dossiernummer: | A-4026/2016 |
Datum: | 07.03.2017 |
Leitsatz/Stichwort: | Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung |
Schlagwörter : | Arbeit; Arbeitgeber; Recht; Ausgleichskasse; Verfügung; Bundes; Urteil; Vorinstanz; BVGer; Cabaret-Tänzerin; Auffangeinrichtung; Beschwerdeführers; Betreibergesellschaft; Akten; Tänzerinnen; Sinne; Zahlungsverfügung; Vorsorge; Cabaret-Tänzerinnen; Verfahren; Person; Mitarbeiter; Lohndeklaration; Bundesverwaltungsgericht; Arbeitnehmer; Anschluss; Vorsorgeeinrichtung; Zwangsanschluss |
Rechtsnorm: | Art. 10 BV ;Art. 11 BV ;Art. 1j BV ;Art. 26 VwVG ;Art. 29 BV ;Art. 35 VwVG ;Art. 48 VwVG ;Art. 49 VwVG ;Art. 52 AHVG ;Art. 52 BV ;Art. 52 VwVG ;Art. 60 BV ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ; |
Referenz BGE: | 110 V 1; 127 V 431; 130 V 1; 132 V 387; 133 I 201; 133 II 35; 134 V 315; 136 II 165; 137 IV 159; 140 II 460; 142 II 324; 142 III 422 |
Kommentar: | - |
Abteilung I
A-4026/2016
Besetzung Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo, Richterin Marianne Ryter, Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger.
Parteien A. ,
vertreten durch lic. iur. Marcel Landolt, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Rechtsdienst, Postfach, 8036 Zürich, Vorinstanz.
Gegenstand Zwangsweiser Anschluss.
Der B. , (Adresse) (nachfolgend Club), ist ein Lokal mit einem Barund Restaurationsbetrieb, in welchem verschiedene Erotikshows dargeboten werden. Der Club wird von einer Betreiberschaft geführt, wobei die einzelnen Eigentumsund Besitzverhältnisse bzw. Verantwortlichkeiten und Aufgaben unklar sind. Die Betreiberschaft hat in den letzten Jahren mehrmals gewechselt. Im Club treten unter anderem ausländische CabaretTänzerinnen auf, die jeweils über eine Vermittlungsagentur für rund einen Monat, manchmal auch länger im Betrieb arbeiten.
Mit Schreiben vom 26. Mai 2015 teilte die Sozialversicherungsanstalt Zürich (nachfolgend SVA ZH) der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend Auffangeinrichtung) mit, dass A. (nachfolgend Bewilligungsinhaber oder Betriebsleiter 1) Mitglied ihrer Ausgleichskasse sei und seit
1. Januar 2012 obligatorisch zu versichernde Personen beschäftige.
Mit Schreiben vom 30. Juni 2015 forderte die Auffangeinrichtung bei der SVA ZH weitere Unterlagen ein.
Am 27. Juli 2015 richtete die Auffangeinrichtung ein Schreiben an den Bewilligungsinhaber und teilte ihm mit, dass er bis anhin den Nachweis schuldig geblieben sei, sich einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen zu haben. Auch habe er nicht belegt, dass seine Mitarbeitenden nicht der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstellt seien. Die Auffangeinrichtung forderte den Bewilligungsinhaber zur Stellungnahme auf und drohte ihm den Zwangsanschluss an. Der Bewilligungsinhaber reagierte nicht auf dieses Schreiben.
Mit Verfügung vom 8. Juni 2016 wurde der Bewilligungsinhaber zwangsweise und rückwirkend per 1. Januar 2012 an die Auffangeinrichtung angeschlossen, wobei ihm Kosten in der Höhe von insgesamt Fr. 875.- auferlegt wurden.
Mit Schreiben vom 17. Juni 2016 gelangte der Bewilligungsinhaber (nachfolgend auch Beschwerdeführer) an die Auffangeinrichtung und machte
sinngemäss geltend, dass er seit dem 1. Juni 2010 nicht mehr für die C. GmbH (gemeint ist wohl die GmbH, nachfolgend Betreibergesellschaft 1) arbeite und nunmehr pensioniert sei. Zudem bestünde für L-Bewilligungen keine BVG-Pflicht. Dieses Schreiben wurde von der Auffangeinrichtung am 27. Juni 2016 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.
Mit Eingabe vom 6. Juli 2016 erfolgte eine förmliche Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag, die Verfügung vom 8. Juni 2016 aufzuheben; unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Auffangeinrichtung. Hierbei lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen, dass er in der Zeit vom 1. Januar 2012 bis heute kein Arbeitgeber gewesen sei. Er habe in dieser Zeit auch keinen Wohnsitz an der (Adresse) gehabt, noch dort ein Geschäft betrieben. Ferner sei aus der nicht begründeten Verfügung weder ersichtlich, welche Ausgleichskasse Meldung erstattet habe, noch welche Arbeitnehmer mit welcher Lohnsumme angestellt gewesen sein sollen. Gleichzeitig stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Akteneinsicht.
Mit Vernehmlassung vom 3. Oktober 2016 beantragte die Auffangeinrichtung (nachfolgend auch Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde. Eventualiter sei der Zwangsanschluss auf die Zeit vom 1. Januar 2012 bis
31. Dezember 2014 zu befristen; unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.
Die Vorinstanz macht im Wesentlichen geltend, aus den Lohndeklarationen an die Ausgleichskasse ergebe sich, dass im Club in den Jahren 2012 bis 2014 jeweils drei Arbeitnehmende mit einem BVG-beitragspflichtigen Einkommen beschäftigt gewesen seien. Zumindest einer davon, D. (nachfolgend Betriebsleiter 2), sei während mindestens dreier Jahre mit einem BVG-pflichtigen Einkommen für den Beschwerdeführer tätig gewesen. Ferner ergebe sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 6. Januar 2009 bis 31. Mai 2012 Inhaber des Gastwirtschaftspatents für den Club gewesen sei. Des Weiteren sei erstellt, dass der Beschwerdeführer vom 1. März 2012 bis 28. Februar 2014 Inhaber der Arbeitsbewilligungen für acht Cabaret-Tänzerinnen gewesen sei. Auch sei er Ende 2013 vom Amt für Wirtschaft und Arbeit (nachfolgend AWA) in seiner Funktion als Arbeitgeber sanktioniert worden. Sämtliche Beitragsrechnungen, Betreibungen und Korrespondenzen betreffend den Club seien stets zuhanden des Beschwerdeführers adressiert gewesen. Er habe offenbar
sämtliche Post an die Adresse ( ) erhalten, so auch die angefochtene Verfügung. Er sei daher für die Zeit vom 6. Januar 2009 bis 28. Februar 2014 (Laufzeit der Arbeitsbewilligungen) oder gar bis Ende 2014 (Eröffnung neues Abrechnungskonto durch SVA ZH) als Arbeitgeber zu betrachten.
Erst anlässlich der AHV-Kontrolle im Mai 2015 habe sich ergeben, dass eine weitere Betreibergesellschaft (nachfolgend Betreibergesellschaft 2) nunmehr Arbeitgeberin sei. Die Ausgleichskasse habe das Abrechnungskonto per 1. Januar 2015 entsprechend geändert, weshalb der Zwangsanschluss eventualiter auf diese Zeitspanne befristet werden könne.
Der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflicht verletzt, weshalb er gleichwohl die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen habe.
Nach Zustellung der Akten der Vorinstanz sowie der Akten der SVA ZH replizierte der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2016.
Ergänzend zu seinen bisherigen Ausführungen macht er geltend, dass die der SVH ZH eingereichten Lohndeklarationen nicht von ihm unterzeichnet worden seien, wie sich aus einem Vergleich mit seiner Unterschrift auf der Anwaltsvollmacht ergebe. Er habe am 21. Mai 2012 der Löschung des Gastwirtschaftspatents für den Club zugestimmt. Er habe jedoch zu keiner Zeit Kenntnis davon gehabt, dass in seinem Namen Arbeitnehmende angestellt und gemeldet gewesen seien. Auch hätten Dritte die AHV-Beiträge bezahlt. Die Betreibergesellschaft 2 habe seit 2012 Angestellte gemeldet. Es sei nicht erklärbar, weshalb nicht alle Arbeitnehmenden über die Betreibergesellschaft 2 abgerechnet worden seien.
Mit Duplik vom 18. November 2016 stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer am 18. Dezember 2013 vom AWA in seiner Funktion als Arbeitgeber sanktioniert worden sei, da die Netto-Mindestlöhne für Cabaret-Tänzerinnen nicht eingehalten worden seien. Der Beschwerdeführer habe sich nicht dagegen gewehrt. Er habe auch im Jahre 2012 selbst nochmals ein Gesuch für Arbeitsbewilligungen für Cabaret-Tänzerinnen gestellt, welche Bewilligung ihm mit Verfügung vom
28. November 2012 persönlich erteilt worden sei. Es sei nicht nötig, dass der Inhaber des Gastwirtschaftspatentes mit dem Inhaber der Arbeitsbewilligungen identisch sei. Die Auffangeinrichtung stütze sich auf die Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse und dürfe sich auf die Korrektheit der darin enthaltenen Angaben verlassen.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird nachfolgend soweit eingegangen, als dies für den vorliegenden Entscheid wesentlich ist.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG, zumal sie im vorliegenden Fall öffentlichrechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (vgl. Art. 33 Bst. h VGG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40]). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben (anstelle vieler: Urteil des BVGer A-532/2016 vom 7. Oktober 2016 E. 1.1).
Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 37 VGG nach den Bestimmungen des VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen formund fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. ferner Urteil des BVGer C-7023/2013 vom
2. Juli 2015 E. 2.2; ANDRÉ MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 2.149).
Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt die richtigen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (MOSER et al., a.a.O., N. 1.54).
Anfechtungsobjekt im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht bildet einzig die Verfügung vom 8. Juni 2016 betreffend den Zwangsanschluss des Beschwerdeführers. Das Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt (BGE 133 II 35 E. 2; MOSER et al., a.a.O., N. 2.7). Letzterer darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden (BGE 136 II 165 E. 5, 131 II 200 E. 3.2; MOSER et al., a.a.O., N. 2.8).
Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch umfasst auch das Recht auf einen begründeten Entscheid. Der Entscheid ist ausreichend begründet, wenn er so abgefasst ist, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll die Begründungspflicht verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und es dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte bzw. auf jene Aspekte beschränken, die von der Behörde ohne Willkür als wesentlich betrachtet werden (vgl. BGE 142 III 422 E. 4.3.2; Urteil des BVGer A-3821/2016 vom 29. September 2016 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).
Welchen Anforderungen eine Begründung zu genügen hat, ist im Einzelfall anhand der konkreten Umstände und der Interessen der Betroffenen festzulegen. Die notwendige Begründungsdichte ist dabei insbesondere abhängig von der Entscheidungsfreiheit der Behörde, der Eingriffsintensität
des Entscheids sowie der Komplexität des Sachverhalts und der sich stellenden Rechtsfragen (BGE 142 II 324 E. 3.6; Urteil des BVGer A-3821/2016 vom 29. September 2016 E. 3.3).
Das rechtliche Gehör umfasst diverse Teilgehalte, so namentlich auch das Recht auf Akteneinsicht (Urteile des BVGer A-5757/2015 vom 19. Februar 2016 E. 2.4, A-5078/2012 vom 15. Januar 2014 E. 2.2). In gesetzlicher Konkretisierung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sieht Art. 26 Abs. 1 VwVG vor, dass die Partei oder ihr Vertreter Anspruch darauf hat, die Akten in ihrer Sache einzusehen. Die Akteneinsicht ist auf Gesuch der Partei zu gewähren, sofern nicht wesentliche öffentliche oder private Interessen eine Geheimhaltung erfordern (vgl. Art. 27 VwVG; Urteil des BVGer A 1087/2016 vom 10. August 2016 E. 1.7.1).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 132 V 387 E. 5.1, 127 V 431 E. 3d/aa). Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs aber ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1, mit Hinweis, vgl. auch BGE 133 I 201 E. 2.2; siehe zum Ganzen: Urteil des BVGer A-3821/2016 vom 29. September 2016 E. 3.4).
Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2); dies unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen.
In materieller Hinsicht sind dagegen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung hatten (vgl. BGE 134 V 315 E. 1.2; 130 V 329 E. 2.3; Urteile des BVGer A-5364/2016 vom 1. Februar 2017 E. 1.4, C-7023/2013 vom 2. Juli 2015 E. 2.1 und 3.3, insbesondere zur massgebenden gesetzlichen Lohnuntergrenze).
Nach Art. 2 Abs. 1 BVG unterstehen der obligatorischen Versicherung Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr vollendet haben und bei einem Arbeitgeber ein Einkommen über der Lohnuntergrenze gemäss Art. 7 und 9 BVG beziehen. Der Bundesrat bestimmt, welche Arbeitnehmer aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind (Art. 2 Abs. 4 BVG).
Für die Versicherungsunterstellung (vgl. Art. 7 Abs. 1 BVG) ist - wie für die Berechnung der Beiträge an die berufliche Vorsorge (vgl. Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BVG) - der massgebende Lohn nach dem Bundesgesetz vom
20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.1) heranzuziehen (Urteil des BVGer C-6221/2014 vom
August 2015 E. 4.3). Die Lohnuntergrenze wurde bisher verschiedene Male angepasst (vgl. Art. 9 BVG). Im Jahr 2012 belief sich die Lohnuntergrenze auf Fr. 20'880.- (damaliger Art. 5 BVV 2; AS 2010 4587). Im 2013
und 2014 betrug sie Fr. 21‘060.- (damaliger Art. 5 BVV 2; AS 2012 6347). Ist ein Arbeitnehmer weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt, so gilt als Jahreslohn der Lohn, den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde (Art. 2 Abs. 2 BVG). Zu versichern ist allerdings nur ein Teil des Jahreslohns, mithin der sog. koordinierte Lohn (Art. 8 Abs. 2 BVG). Die Vorinstanz ist grundsätzlich quantitativ an die Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse gebunden und hat darauf abzustellen (vgl. Urteile des BVGer A-6810/2015 vom 13. September 2016 E. 2.5 und 3.3;
C-5191/2013 vom 14. Dezember 2015 E. 6.1 und 7.2.1).
Gemäss Art. 2 Abs. 4 BVG bestimmt der Bundesrat, welche Arbeitnehmenden aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind. Diesem Auftrag ist der Bundesrat mit der Verordnung vom
April 1984 über die berufliche Altersund Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) nachgekommen (vgl. dazu Urteil des BVGer A-3851/2016 vom 31. Januar 2017 E. 2.4). Unter anderem nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind grundsätzlich Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten (Art. 1j Abs. 1 Bst. b BVV 2; vgl. jedoch Art. 1k BVV 2; ferner Urteil des BVGer A-7102/2014 vom 11. Mai 2016 E. 2.3.1 bis 2.3.2).
In der beruflichen Vorsorge sind die Begriffe Arbeitnehmer, Selbstständigerwerbender und Arbeitgeber im Sinne des AHV-Rechts zu verstehen (Urteil des BVGer C-979/2009 vom 22. März 2011 E. 2.3 m.Hw. auf EVG B 52/05 vom 9. Juni 2006 E. 3).
Für die Auslegung des Arbeitgeberbegriffs im BVG kann auf Art. 12 AHVG abgestellt werden. Der Arbeitgeberbegriff ist umfassend zu verstehen (vgl. UELI KIESER in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Erwin Murer/Hans-Urlich Stauffer [Hrsg.], 3. Aufl. 2012, Art. 12 N.1). Es findet eine objektbezogene Betrachtung statt, das heisst, Arbeitgeber ist, wer den Arbeitnehmenden einen massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG ausbezahlt (KIESER, a.a.O., Art. 12
N. 3). Dieser unterscheidet sich sachlich jedoch nicht vom massgebenden Lohn gemäss BVG (Art. 7 Abs. 2 BVG). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. hierzu auch BGE 110 V 1 E. 4b betreffend Konkubinat).
Arbeitgeber können natürliche Personen, juristische Personen und auch Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit sein (vgl. auch KIESER, a.a.O., Art. 12 N. 6).
Nach der Rechtsprechung ist der Geschäftsführer eines Etablissements, der im Club ausländische Prostituierte beschäftigt, als Arbeitgeber im Sinne von Art. 117 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG, SR 142.20) zu betrachten (BGE 137 IV 159 E. 1.4, insbesondere E. 1.4.4). Im Ausländerrecht gilt somit ein weiter faktischer Arbeitgeberbegriff (vgl. auch BGE 140 II 460 E. 4.3.3). Der Begriff des faktischen Arbeitgebers ist grundsätzlich auch im AHVG und entsprechend auch im BVG denkbar. Allerdings kann aufgrund der Arbeitgeberstellung gemäss Art. 117 AuG nicht ohne weiteres auf die Arbeitgeberstellung im Sinne des AHVG bzw. BVG geschlossen werden, zumal Art. 117 AuG strafrechtlichen Charakter hat. Vielmehr ist anhand der konkreten Umstände im Einzelfall zu prüfen, ob ein Arbeitgeber nach Art. 117 AuG auch ein Arbeitgeber im Sinne des BVG ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich beim Arbeitgeber nach Art. 117 AuG um einen Geschäftsführer bzw. Betriebsleiter handelt, während der Betrieb von einer Gesellschaft geführt wird. Gleiches muss auch gelten, wenn der Geschäftsführer mit dem Gesellschafter einer GmbH identisch ist.
Lediglich der Vollständigkeit halber sei daran erinnert, dass bei einer juristischen Person als Arbeitgeber im Rahmen der subsidiären Schadenersatzpflicht im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AHVG auch deren Organe, mithin deren Geschäftsführer bzw. Betriebsleiter ins Recht gefasst werden können (KIESER, a.a.O., Art. 52 N. 3). Im Bereich des BVG sind Art. 52 und Art. 56a BVG zu beachten. Im Rahmen des Zwangsanschlusses ist ein subsidiärer Anschluss des Geschäftsführers bzw. Betriebsleiters als Arbeitgeber nicht kategorisch ausgeschlossen, beispielsweise bei einem sog. Durchgriff.
Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmende, die obligatorisch zu versichern sind, muss er eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Verfügt der Arbeitgeber nicht bereits über eine Vorsorgeeinrichtung, hat er eine solche im Einverständnis mit seinem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung zu wählen (Art. 11 Abs. 2 BVG). Der Anschluss erfolgt jeweils rückwirkend auf das Datum des Stellenantrittes der zu versichernden Person (Art. 11 Abs. 3 BVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 BVG).
Gemäss Art. 11 Abs. 4 BVG überprüft die AHV-Ausgleichskasse, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind. In diesem Rahmen müssen die Arbeitgeber der Ausgleichskasse laut Art. 9 Abs. 1 BVV 2 alle für die Überprüfung ihrer Anschlüsse notwendigen Auskünfte erteilen und sind insbesondere dazu verpflichtet, der Ausgleichskasse eine Bescheinigung ihrer Vorsorgeeinrichtung zuzustellen, aus der hervorgeht, dass ein Anschluss nach Vorschriften des BVG erfolgt ist (Art. 9 Abs. 2 BVV 2; vgl. Urteile des BVGer A-6659/2014 vom 31. März 2016 E. 2.2.3, C-3706/2015 vom 29. Januar
2016 E. 2.2 und C-3539/2012 vom 7. März 2014 E. 4.1).
Arbeitgeber, die ihrer Pflicht gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG nicht nachkommen, werden von der AHV-Ausgleichskasse aufgefordert, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen (Art. 11 Abs. 5 BVG). Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der AHV-Ausgleichskasse nicht fristgemäss nach, so meldet diese ihn der Auffangeinrichtung rückwirkend zum Anschluss (Art. 11 Abs. 6 BVG) und überweist die Unterlagen (Art. 9 Abs. 3 BVV 2; vgl. Urteile des BVGer A-6659/2014 vom 31. März 2016 E. 3.3, C-2776/2013 vom 7. Mai 2014
E. 4.1.1). Die Auffangeinrichtung darf sich auf die Angaben und Unterlagen der AHV-Ausgleichskasse stützen (vgl. Urteile des BVGer A-6659/2014
vom 31. März 2016 E. 3.3), zumindest soweit sich diese nicht als offensichtlich fehlerhaft erweisen (vgl. Urteil des BVGer C-5662/2008 vom
Januar 2011 E. 5.2, welches im konkreten Fall eine Ausnahme verneinte).
Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung und verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, rückwirkend anzuschliessen (Art. 60 Abs. 1 und 2 Bst. a, Art. 11 Abs. 3 und 6 BVG). Gemäss Art. 60 Abs. 2bis BVG kann die Auffangeinrichtung zur Erfüllung dieser Aufgabe Verfügungen erlassen. Ein befristeter Anschluss wird in der Praxis dann verfügt, wenn sich ein Arbeitnehmer zwar einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat, für eine bestimmte Zeitspanne aber eine Lücke besteht (vgl. Urteile des BVGer A-532/2016 vom 7. Oktober 2016 E. 2.2.2; A-7102/2014 vom 11. Mai 2016
E. 2.4.3; C-3291/2011 vom 2. Mai 2013 E. 5.9.4.2).
Der Beschwerdeführer moniert in seiner Beschwerdeschrift vom
Juli 2016, die angefochtene Verfügung sei nicht begründet, denn es sei nicht klar, welche Ausgleichskasse welche Mitarbeiter und welche Löhne gemeldet habe. Auf diesen formellen Einwand, mit dem letztlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV gerügt wird, ist vorab einzugehen.
Zwar ist die Begründung der angefochtenen Verfügung vom 8. Juni 2016 sehr knapp ausgefallen, immerhin wird jedoch erwähnt, dass die zuständige Ausgleichskasse eine Meldung erstattet hat. Auch der Inhalt der Meldung ist kurz wiedergegeben, so ist der Beginn der Versicherungspflicht, mithin der 1. Januar 2012, und der Grund für den Zwangsanschluss erwähnt, nämlich die Beschäftigung von beitragspflichtigem Personal. Ebenso wird ein denkbarer Ausnahmetatbestand, der durch die ausdrückliche Nennung der gesetzlichen Grundlage spezifiziert wird, verneint. Damit ist die Verfügung ausreichend begründet und liegt insoweit keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor (vgl. E. 3. 1).
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Juli 2015 sodann explizit das rechtliche Gehör eingeräumt. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss den Erhalt des Schreibens bestreiten wollte, so wurde ihm im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens antragsgemäss Einsicht in die Akten der Vorinstanz - inkl. die umfangreichen für das vorliegende Verfahren zusammengestellten Akten der SVA ZH - gewährt. Zu beachten gilt in diesem Zusammenhang, dass die umfangreichen Akten der SVA ZH (ein Ordner) erst im Laufe des vorliegenden Verfahrens der Vorinstanz zugegangen sind (vgl. Schreiben der SVA ZH vom
September 2016). Ferner erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik. Damit wurde das rechtliche Gehör auch insoweit gewahrt (vgl. E. 3.2 und 3. 3).
Der Beschwerdeführer bestreitet, dass er ab 1. Januar 2012 in der Funktion als Arbeitgeber tätig gewesen sei. Sinngemäss führt er weiter aus, dass er ohnehin kein beitragspflichtiges Personal beschäftigt habe, da die im Club angestellten Cabaret-Tänzerinnen über eine L-Bewilligung verfügt hätten. Damit macht der Beschwerdeführer wiederum sinngemäss geltend, dass die Arbeitsverhältnisse befristet und nur von kurzer Dauer gewesen seien und beruft sich auf den Ausnahmetatbestand von Art. 1j Abs. 1 Bst. b BVV2.
Die Vorinstanz stützt sich für den Zwangsanschluss auf die Meldung der SVA ZH vom 26. Mai 2015, dergemäss der Beschwerdeführer Mitglied der Ausgleichskasse sei und seit 1. Januar 2012 obligatorisch zu versichernde Personen beschäftige. Trotz mehrfacher Aufforderung habe er bisher keinen Nachweis für den Anschluss an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung erbracht (Vernehmlassung act. 1). Gemäss Schreiben der SVA ZH vom 17. August 2016 beruht die Erfassung des Beschwerdeführers als Mitglied auf der Lohndeklaration für das Jahr 2012, welche sie am 2. Dezember 2013 erhalten habe (Vernehmlassung act. 4).
Ausgangspunkt für das vorliegende Verfahren waren Meldungen von und betreffend ehemalige Clubmitarbeiterinnen, denen AHV-Beiträge vom Lohn abgezogen worden waren. Die Arbeitnehmereigenschaft des im Club tätigen Personals ist von keiner Seite hinterfragt worden. Aus den Akten ergeben sich auch keine Hinweise, die eine vertiefte Prüfung der Frage nahelegen würden. Damit ist hierauf nicht weiter einzugehen. Strittig ist einzig, ob der Beschwerdeführer zu Recht persönlich als Arbeitgeber im Sinne des BVG zwangsweise der Auffangeinrichtung angeschlossen
wurde. Hierbei ist in einem ersten Schritt zu prüfen, inwieweit bereits AHVrechtlich eine verbindliche Qualifikation als Arbeitgeber vorliegt. In einem zweiten Schritt bleibt alsdann zu prüfen, ob der Beschwerdeführer auch BVG-rechtlich als Arbeitgeber betrachtet werden kann. Schliesslich bleibt zu prüfen, ob für das beschäftigte Personal BVG-rechtlich eine Beitragspflicht besteht.
Die Ausgleichkasse hat die persönliche Arbeitgebereigenschaft des Beschwerdeführers mit Bezug auf die nachträglich bekannt gewordenen Cabaret-Tänzerinnen verneint und die Beiträge für diese Arbeitnehmerinnen über die Betreibergesellschaft 2 abgerechnet (vgl. Nachtragsabrechnung 2012 vom 21. August 2015, SVA ZH act. 113; Gutschriftsabrechnung
2012 vom 28. August 2015, SVA ZH act. 117; Nachzahlungsverfügung
2014 vom 28. August 2015, SVA ZH act. 117; Nachzahlungsverfügung
2012 vom 30. Dezember 2015, SVA ZH act. 166; Nachzahlungsverfügung
2013 vom 30. Dezember 2015, SVA ZH act. 166; Nachzahlungsverfügung
2014 vom 30. Dezember 2015, SVA ZH act. 166; Nachzahlungsverfügung
2012 vom 26. Januar 2016, SVA ZH act. 188; Nachzahlungsverfügung
2013 vom 26. Januar 2016, SVA ZH act. 188; Nachzahlungsverfügung
2014 vom 26. Januar 2016, SVA ZH act. 188; Nachzahlungsverfügung
2012 vom 12. Februar 2016, SVA ZH act. 209; Nachzahlungsverfügung
2014 vom 12. Februar 2016, SVA ZH act. 209; Nachzahlungsverfügung
2014 vom 23. Februar 2016, SVA ZH act. 215; Nachzahlungsverfügung
2013 vom 4. März 2016, SVA ZH act. 221; Nachzahlungsverfügungen
2013 je vom 29. April 2016, SVA ZH act. 234; Nachzahlungsverfügungen
2014 je vom 29. April 2016, SVA ZH act. 234; Nachzahlungsverfügung
2014 vom 15. Juli 2016, SVA ZH act. 258).
Die von der Ausgleichskasse vorgenommene Beurteilung betreffend die nachträglich gemeldeten Cabaret-Tänzerinnen kann für das BVG übernommen werden (E. 4.5 und 4.9). Dies auch deshalb, weil die diesbezügliche Beurteilung der Ausgleichskasse im Einklang steht mit dem Schreiben der Betreibergesellschaft 2 vom 23. Juni 2015, wonach der Beschwerdeführer „vor vier Jahren aus der Firma ausgetreten sei“ und seit 24. Januar 2012 die Betreibergesellschaft 2 an der (Adresse) tätig sei (SVA ZH act. 106). Gestützt auf die entsprechenden Nachzahlungsverfügungen ist daher die Betreibergesellschaft 2 und nicht der Beschwerdeführer als Arbeitgeber der nachträglich gemeldeten Cabaret-Tänzerinnen zu betrachten.
Die auf den Beschwerdeführer persönlich ausgestellten AHV-Beitragsverfügungen 2012 bis 2014 vom 5. Juni 2015 über total Fr. 2‘540.50 (SVA ZH act. 92) erfolgten gemäss einem Hinweis auf der Verfügung gestützt auf eine Arbeitgeberkontrolle. Aus dem Bericht der Arbeitgeberkontrolle vom 28. Mai 2015 bzw. der Belastung vom 2. Juni 2015 (SVA ZH act. 87, 89) ergibt es sich, dass die entsprechenden Beiträge zwei bisher nicht angemeldete (andere als die in E. 5.3.4 erwähnten) Cabaret-Tänzerinnen betreffen, welche in den Jahren 2012 bis 2014 maximal zwei Monate pro Jahr im Club tätig gewesen waren (SVA ZH act. 62, 72). Auch erwähnt dieser Bericht, dass der Club nicht vom Beschwerdeführer, sondern von der Betreibergesellschaft 2 geführt werde. Die fraglichen Verfügungen ergingen jedoch noch vor dem bereits erwähnten Schreiben der Betreibergesellschaft 2 vom 23. Juni 2015 und es ist weiter unklar, ob die entsprechenden Beiträge ebenso wie die Beiträge für die übrigen Cabaret-Tänzerzinnen nachträglich der Betreibergesellschaft 2 belastet wurden. Da es sich bei den beiden Tänzerinnen ohnehin um nicht beitragspflichtiges Personal gemäss Art. 1j Abs. 1 Bst. b BVV2 handelt, braucht die Frage der diesbezüglichen Arbeitgebereigenschaft des Beschwerdeführers schon aus diesem Grund nicht weiter geprüft zu werden (E. 4.4 und 4. 5).
Aktenkundig ist ferner das Lohndossier des Beschwerdeführers bestehend aus der Lohndeklaration 2012 vom 25. November 2013, der Lohndeklaration 2013 vom 4. März 2014 inkl. undatierter Nachtragsdeklaration 2013 für eine weitere Cabaret-Tänzerin sowie der Lohndeklaration 2014, welche ebenfalls nicht datiert ist (Vernehmlassung act. 1).
Die fraglichen Lohndeklarationen nennen den Beschwerdeführer für den Clubbetrieb als Arbeitgeber. Die Ausgleichskasse hat das Abrechnungskonto des Beschwerdeführers erst mit Wirkung per 31. Dezember 2014 geschlossen (vgl. Aktennotiz vom 27. Juni 2016, SVA ZH act. 247) und hat insoweit ihre Beurteilung weder revidiert noch in Wiedererwägung gezogen. Damit gilt aus der Sicht der Ausgleichskasse der Beschwerdeführer für die in der Lohndeklaration aufgeführten Mitarbeiter für die Zeit vom
1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2014 zumindest implizit als Arbeitgeber.
Allerdings steht vorliegend nicht die Lohnhöhe, sondern die persönliche Arbeitgebereigenschaft des Beschwerdeführers in Frage, wobei er bestreitet, davon gewusst zu haben, dass in seinem Namen Arbeitnehmer angestellt und gemeldet gewesen seien. Mit Bezug auf die Qualifikation als Ar beitgeber kann zumindest in der vorliegenden Konstellation nicht ohne weiteres auf die Lohnbescheinigungen abgestellt werden (E. 4.3 und 4. 9). Das Festhalten der Ausgleichskasse an ihrer Beurteilung erscheint denn auch vorab darin begründet, dass die aus den Lohnbescheinigungen folgenden Beiträge fast vollständig bezahlt worden sind (vgl. SVA ZH act. 27, 36, 54, 102, 247). Zwar ist der Arbeitgeberbegriff im Sinne der AHV grundsätzlich gleich auszulegen wie im BVG und müssten deshalb allfällige Korrekturen vorab im AHV-Verfahren geltend gemacht werden, indessen hat sich der Beschwerdeführer aktenkundig erst mit Schreiben vom 17. Juni 2016 persönlich an die Ausgleichskasse gewendet. Gleichentags hat er sich auch noch an die Vorinstanz gewendet, welche das Schreiben zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet hat.
Entscheidend ist jedoch, dass mit Bezug auf die persönliche Arbeitgebereigenschaft des Beschwerdeführers derart viele Ungereimtheiten offenkundig sind, dass in der vorliegenden Konstellation im BVG-Anschlussverfahren die Frage der Arbeitgebereigenschaft des Beschwerdeführers eigenständig zu prüfen ist (vgl. E. 4. 9).
Die Lohndeklarationen 2012 bis 2014 betreffen mindestens eine ausländische Cabaret-Tänzerin, die im Dezember 2012 im Club tätig war, sowie jeweils zwei bis drei weitere ganzjährig im Betrieb arbeitende Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen.
Die ausländische Cabaret-Tänzerin war mit einem auf einen Monat befristeten Vertrag im Club tätig (SVA ZH act. 18) und ist damit in Anwendung von Art. 1j Abs. 1 Bst. b BVV2 nicht beitragspflichtig (E. 4. 4). Insoweit kann die Frage nach der Arbeitgebereigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne des BVG offen bleiben.
Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer für die weiteren ganzjährig im Club tätigen Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen als persönlicher Arbeitgeber im Sinne des BVG zu betrachten ist.
In den Akten findet sich zwar ein Vermerk der Ausgleichskasse, dass die Anmeldung vom 2. Dezember 2013 an den Beschwerdeführer verschickt worden und über ihn erfolgt sei (SVA ZH act. 106), indessen ist nicht ersichtlich, welches Aktenstück damit gemeint ist. In ihrer Stellungnahme vom 17. August 2016 (Vernehmlassung act. 4) bezieht sich die Ausgleichskasse auf die Lohndeklaration 2012, welche sie am 2. Dezember 2013 erhalten habe. Soweit damit die Lohndeklaration 2012 vom 25. November 2013 gemeint ist, ist unklar, von wem sie unterschrieben wurde.
Die Lohndeklarationen für 2013 und 2014 dagegen sind offensichtlich nicht vom Beschwerdeführer unterzeichnet worden. In diesem Zusammenhang fällt zudem in Betracht, dass einer der in den Lohndeklarationen 2012 bis 2014 aufgeführten Mitarbeiter geschäftsführende Aufgaben erfüllte, hat dieser doch in den Jahren 2012 bis 2014 mehrere der aktenkundigen Formulararbeitsverträge für Cabaret-Tänzerinnen unterzeichnet (vgl. bspw. SVA ZH act. 18, 52, 95, 147, 163, 175, 225, 260). Dieser Mitarbeiter hat sodann am 20. November 2013 und am 30. Juni 2015 im Namen der Betreibergesellschaft 2 Löhne für Cabaret-Tänzerinnen nachdeklariert (vgl. SVA ZH act. 22 und 100). Es war auch dieser Mitarbeiter selber, der mit Schreiben vom 23. Juni 2015 im Namen der Betreibergesellschaft 2 erklärte, dass der Beschwerdeführer bereits vor ca. vier Jahren aus der
„Firma“ ausgetreten und seit 24. Januar 2012 die Betreibergesellschaft 2 an der (Adresse) tätig sei. Offenkundig war dieser Mitarbeiter für die Betreibergesellschaft 2 tätig. Es ist daher wenig wahrscheinlich, dass einzig die beiden weiteren ganzjährig im Club tätigen Mitarbeiterinnen für den Beschwerdeführer persönlich gearbeitet hätten bzw. auf seine Rechnung entschädigt worden wären. Unter diesen Umständen kann für die Beurteilung der persönlichen Arbeitgebereigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne des BVG nicht auf die Lohndeklarationen 2012 bis 2014 abgestellt werden.
Auch aus dem Umstand, dass die AHV-Beiträge für die Jahre 2012 bis 2014 im Namen des Beschwerdeführers fast vollständig bezahlt wurden, kann mit Bezug auf die BVG-rechtliche Beurteilung im vorliegenden Fall nichts übernommen werden. Die einzige dem Beschwerdeführer aktenkundig bekannte Zahlung erging im Rahmen einer Betreibung im Jahre 2015 für Beiträge 2013 im Betrag von Fr. 10‘240.60 nebst Zins und Kosten (vgl. Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Zürich 10 vom 29. Mai 2015; vgl. SVA ZH act. 99). Gestützt auf diese Zahlung wurde in der Folge die Betreibung zurückgezogen und der Eintrag im Betreibungsregister gelöscht, ohne dass hierbei die Arbeitgebereigenschaft einer materiellen Prüfung unterzogen worden wäre. Aus dem Betreibungsverfahren kann im vorliegenden Fall nicht auf die materielle Arbeitgebereigenschaft des Beschwerdeführers geschlossen werden.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann vorliegend auch nicht auf die beiden Verfügungen des Amtes für Wirtschaft und Arbeit (AWA) vom
19. Dezember 2011 und vom 28. November 2012 abgestellt werden (Vernehmlassung act. 8 und 12; vgl. E. 4.5. 4). Diese Verfügungen betreffen die Bewilligungsquote für die Beschäftigung von Cabaret-Tänzerinnen aus Drittstaaten im Sinne von Art. 34 Abs. 5 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201, in der damals geltenden Fassung). Es ist nicht erstellt, inwieweit es sich bei den weiteren Mitarbeitenden um Cabaret-Tänzerinnen gehandelt haben soll, die unter dieses Kontingent gefallen wären. Zumindest beim Mitarbeiter, der die Arbeitsverträge mit den Cabaret-Tänzerinnen unterzeichnet hat, ist dies offenkundig nicht der Fall. Entsprechendes gilt auch für die Verfügung des AWA vom 18. Dezember 2013, mit welcher der Beschwerdeführer wegen Nichteinhaltens der Mindestlohnvorschriften für eine Cabaret-Tänzerin im Sinne von Art. 122 Abs. 2 AuG persönlich verwarnt wurde (Vernehmlassung act. 13). Ergänzend sei erwähnt, dass in den beiden Erhebungsbögen für Cabaretbetriebe vom 24. Oktober 2011 und vom 15. November 2012 der Beschwerdeführer lediglich als verantwortlicher Betriebsleiter und jeweils eine Gesellschaft als Clubbesitzerin genannt wurde (Vernehmlassung act. 9 und 11).
Auch aus dem ebenfalls aktenkundigen auf den Beschwerdeführer persönlich ausgestellten Gastwirtschaftspatent vom 6. Januar 2009 (Vernehmlassung act. 7), welches mit Verfügung vom 25. Mai 2012 (Vernehmlassung act. 10) gelöscht wurde, kann nicht auf die BVG-beitragsrechtliche Arbeitgebereigenschaft des Beschwerdeführers geschlossen werden, erlaubt dieses doch lediglich den Alkoholausschank für den Club.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer per 1. Januar 2012 BVG-rechtlich weder als persönlicher Arbeitgeber für die Cabaret-Tänzerinnen noch für die weiteren Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Clubs gelten kann. Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen und die Verfügung vom 8. Juni 2016 ist aufzuheben.
Somit ist noch über die Kostenund Entschädigungsfolgen zu befinden.
Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei im Umfang ihres Unterliegens auferlegt. Der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Ausnahmsweise können auch einer obsiegenden Partei die Verfahrenskosten vollumfänglich oder teilweise auferlegt werden, nämlich wenn diese durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht worden
sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG). Dies ist typischerweise der Fall, wenn die beschwerdeführende Partei das Beschwerdeverfahren und/oder das vorinstanzliche Verfahren durch Verletzung von Mitwirkungspflichten unnötigerweise verursacht hat, etwa durch verspätetes Vorbringen relevanter Beweismittel, die zu einer Gutheissung der Beschwerde führen (MOSER et al., a.a.O., N. 4.52 mit Hinweisen).
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist nicht aktenkundig, dass der Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 8. Juni 2016 vom BVG-Zwangsanschlussverfahren Kenntnis hatte. Eine Verletzung von Mitwirkungspflichten im BVG-Zwangsanschlussverfahren ist damit nicht erstellt, weshalb dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen sind. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
Ausgangsgemäss ist dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG), welche unter Berücksichtigung der Verfahrensakten vorliegend auf Fr. 1‘200.- (inkl. MWST) festzusetzen ist.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 8. Juni 2016 betreffend Zwangsanschluss wird aufgehoben.
Es werden keine Kosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘200.- zu bezahlen.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde);
die Vorinstanz (Ref-Nr .; Gerichtsurkunde);
das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde);
die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Beusch Monique Schnell Luchsinger
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.