Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung I |
Dossiernummer: | A-3644/2012 |
Datum: | 21.03.2013 |
Leitsatz/Stichwort: | Mehrwertsteuer |
Schlagwörter : | Quot;; Bundes; Einfuhr; Urteil; MWSTG; VStrR; Verjährung; Person; Recht; Bundesgericht; Bundesverwaltungsgericht; Verwaltung; Zollschuld; Auftrag; Verfahren; Bundesgerichts; Auftraggeber; Zollschuldner; Automobil; Bundesverwaltungsgerichts; Zollgesetz; Urteile; Rechtsprechung; Abgabe; Leistungspflicht; Verfahren; ührt |
Rechtsnorm: | Art. 10 MWSTG ;Art. 101 MWSTG ;Art. 105 MWSTG ;Art. 112 MWSTG ;Art. 132 ZG ;Art. 21 ZG ;Art. 26 ZG ;Art. 333 StGB ;Art. 54 MWSTG ;Art. 56 MWSTG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 69 ZG ;Art. 70 ZG ;Art. 75 ZG ;Art. 96 MWSTG ;Art. 97 StGB ;Art. 98 StGB ; |
Referenz BGE: | 106 Ib 218; 106 Ib 221; 107 Ib 198; 110 Ib 306; 114 Ib 94; 115 Ib 216; 119 IV 330; 126 II 1; 129 II 160; 134 IV 328; 89 I 542 |
Kommentar: | Kocher, Clavadetscher, Hand Zollgesetz [nachfolgend: Hand Zollgesetz], Art. 21 ZG, 2009 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Abteilung I
A-3644/2012
Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Michael Beusch, Richter Pascal Mollard, Gerichtsschreiberin Iris Widmer.
Parteien Z. ,
vertreten durch , Beschwerdeführer,
gegen
Gegenstand Automobilsteuer; Einfuhrsteuer.
Z.
ist Geschäftsführer der sich in Liquidation befindenden
B. GmbH.
Am 10. Juni 2008 meldete die A. AG im Auftrag der X. AG, eine im Bereich des Importes von Automobilen tätige Firma, ein Fahrzeug zur Einfuhr an. Als Importeurin und Empfängerin wurde die
B.
GmbH (zwischenzeitlich in Liquidation) deklariert. Das Zoll-
inspektorat Zürich revidierte anschliessend die Belege. Dabei kam es zum Schluss, dass für dieses Fahrzeug zwei Zahlungen, die zusammen einen höheren als in der Einfuhr angegebenen Wert bildeten, an den Lieferanten geleistet worden seien. Dasselbe wurde auch bei zwei weiteren Fahrzeugen festgestellt. Aus diesem Grund wurde am 10. Februar 2010 eine Verwaltungsstrafuntersuchung eröffnet.
C.a Am 17. Januar 2011 wurde durch die zuständige Zollkreisdirektion die Nachleistungspflicht von Z. , Geschäftsführer der B. GmbH (in Liquidation), im Betrag von Fr. 171'955.30 (Fr. 55'395.90 Automobilsteuer, Fr. 109'462.35 Mehrwertsteuer, Fr. 7'097.05 Verzugszins) verfügt (act. 62). Die X. AG wurde im Umfang von Fr. 231'268.- und ihr Geschäftsführer, Y. , wurde in jenem von Fr. 213'459.15 für solidarisch leistungspflichtig erklärt. Ausserdem wurde die B. GmbH (in Liquidation) für solidarisch leistungspflichtig erklärt.
Die Nachleistungspflicht wurde gemäss Schlussprotokoll (act. 61) damit begründet, dass Z. für die B. GmbH (in Liquidation) bis zum 22. Juli 2009 die X. AG und ab diesem Zeitpunkt die General Logistics Services AG (nachfolgend: C. ) mit der Einfuhr von insgesamt 92 Fahrzeugen (gemäss beigelegter Liste zu act. 62) beauftragt habe. Er gelte somit als Auftraggeber im Sinne des Zollgesetzes. Die jeweilige Einfuhrzollanmeldung sei im "Unterauftrag" der X. AG und der C. durch Speditionsfirmen und deren Zolldeklaranten erfolgt, welche auf der Grundlage der ihnen zur Verfügung gestellten Angaben und Wertunterlagen die Einfuhranmeldungen vorgenommen hätten. Die Firma B. GmbH (in Liquidation) habe für die zu importierenden Fahrzeuge mehrheitlich eine Anzahlung und eine Restzahlung geleistet. Die Zahlungsmodalitäten seien auf ausdrückliche Anweisung von Z. erfolgt. Dieser habe auch über die Höhe der einzelnen Zahlungen entschieden. Die jeweils für die Einfuhrzollanmeldung zu verwendende Handelsrechnung sei von der B. GmbH der X. AG bzw. der C. zur Verfügung gestellt worden, welche diese an die mit der Einfuhrverzollung betrauten Speditionen weitergegeben hätten. Welche Handelsrechnungen zur Verfügung gestellt worden seien, habe
Z.
bestimmt. Ausserdem habe er Y.
von der
X. AG ausdrücklich angewiesen, ausschliesslich die von ihm zur Verfügung gestellten Rechnungen zu verwenden und allfällig anders lautende Handelsrechnungen, welche direkt von den Lieferanten an die X. AG gelangt seien, nicht zu berücksichtigen. Auf diese Weise seien insgesamt 92 Fahrzeuge (gemäss beigelegter Liste zu act. 62) unter Vorlage eines zu tiefen Wertes zur Einfuhr angemeldet worden. Durch seine Handlungsweise und unter Verletzung seiner Sorgfaltspflicht als
Geschäftsführer habe Z. Unrecht verkürzt worden seien.
bewirkt, dass die Einfuhrabgaben zu
C.b Gegen diese Nachbezugsverfügung erhob Z. am
15. Februar 2011 Beschwerde bei der Oberzolldirektion (OZD), welche am 6. Juni 2012 abgewiesen wurde.
Mit Eingabe vom 9. Juli 2012 gelangte Z. (Beschwerdeführer) ans Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt - unter Kostenund Entschädigungsfolge - die Aufhebung des Entscheides der OZD. Von einer Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Leistung von Abgaben sei abzusehen.
In ihrer Vernehmlassung vom 3. September 2012 beantragt die OZD (Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Entscheide der OZD können gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 48 VwVG). Auf die formund fristgerecht eingereichten Beschwerden ist deshalb einzutreten.
Das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) sowie die dazugehörige Verordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01) sind am
1. Mai 2007 in Kraft getreten. Zollveranlagungsverfahren, die zu diesem Zeitpunkt hängig waren, werden nach dem bisherigen Recht und innerhalb der nach diesem gewährten Frist abgeschlossen (Art. 132 Abs. 1 ZG). Am 1. Januar 2010 trat das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) in Kraft. Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar (Art. 112 Abs. 1 MWSTG). All dies gilt auch für die Verjährung, die ein materiell-rechtliches Institut darstellt (vgl. BGE 126 II 1 E. 2a mit weiteren Hinweisen, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4584/2011 vom
20. November 2012 E. 1.4).
Die strittigen Einfuhren ereigneten sich in den Jahren 2006 bis 2010. Das vorliegende Verfahren untersteht der (alten) Zollrechtsordnung (vgl. Zollgesetz vom 1. Oktober 1925 [aZG, AS 42 287 und BS 6 465] sowie der
Verordnung vom 10. Juli 1926 zum Zollgesetz [aZV, AS 42 339 und BS 6 514]), soweit es die Einfuhren betrifft, die in der Zeit vom Mai 2006 bis zum April 2007 abgefertigt wurden. Für die Einfuhren im Zeitraum vom Mai 2007 bis zum Februar 2010 findet das neue Zollgesetz Anwendung. Vorliegend bleibt sodann für die Einfuhren bis Ende Dezember 2009 soweit hier relevant das (alte) Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG, AS 2000 1300) anwendbar. Für die Einfuhr vom Februar 2010 gilt das neue MWSTG. Für die Einfuhrsteuer gilt die Zollgesetzgebung, soweit das Mehrwertsteuergesetz nichts anderes anordnet (Art. 72 aMWSTG, Art. 50 MWSTG). Gleiches gilt mit Bezug auf die Automobilsteuer (Art. 7 des Automobilsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 [AStG, SR 641.51]).
Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach dem Zollgesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden (Art. 7 ZG; vgl. Art. 1 aZG). Wer eine Ware ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, muss sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen (Art. 21 Abs. 1 ZG; vgl. Art. 6 aZG i.V.m. Art. 9 aZG).
Das ZG legt in Art. 21 Abs. 1 den Kreis der sogenannt zuführungspflichtigen Personen fest. Es sind dies - wie die bundesrätliche Verordnung präzisierend festlegt - insbesondere der Warenführer, die mit der Zuführung beauftragte Person, der Importeur, der Empfänger, der Versender und der Auftraggeber (Art. 75 ZV). Die Umschreibung der zuführungspflichtigen Person in Art. 21 Abs. 1 ZG stimmt inhaltlich mit der Definition des Zollmeldepflichtigen gemäss Art. 9 Abs. 1 aZG überein (BARBARA HENZEN, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Handkommentar Zollgesetz [nachfolgend: Handkommentar Zollgesetz], Bern 2009, Art. 21 N. 4). Nach dieser Bestimmung unterliegt der Zollmeldepflicht, wer eine Ware über die Grenze bringt, sowie der Auftraggeber. Auftraggeber im zollrechtlichen Sinn ist - so das Bundesgericht noch zu Art. 9 aZG - derjenige, der die Ware mittels eines Dritten über die Grenze bringen lässt (BGE 89 I 542 E. 4, Urteil des Bundesgerichts 2C_747/2009 vom 8. April 2010
E. 4.2). Als Auftraggeber gilt nicht nur derjenige, der im zivilrechtlichen Sinne mit dem Transporteur einen Frachtvertrag abschliesst, sondern jede Person, welche die Wareneinfuhr tatsächlich veranlasst (BGE 107 Ib 198 E. 6b, Urteile des Bundesgerichts 2C_747/2009 vom 8. April 2010
E. 4.2, 2A.580/2003 vom 10. Mai 2004 E. 3.3.2 mit Hinweisen auf weitere, nicht publizierte Urteile). Die Zuführungspflicht bzw. Zollmeldepflicht besteht unabhängig von der wirtschaftlichen oder privatrechtlichen Berechtigung an der Ware (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5059/2011 und A-5063/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.1, A-3637/2010 vom 6. Juli 2011 E. 2.3, A-3213/2009 vom 7. Juli 2010 E. 2.1).
Die zuführungspflichtige Person sowie die mit der Zollanmeldung beauftragte Person bzw. die Zollmeldepflichtigen müssen die Ware zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen (Art. 26 Bst. a und b ZG; Art. 9 aZG i.V.m. Art. 31 aZG). Die Zollzahlungspflicht entsteht in der Regel mit Bestätigung der Annahme der Zollanmeldung (Art. 69 Bst. a ZG; Art. 11 aZG i.V.m. Art. 35 aZG). Sie obliegt u.a. den zuführungsund anmeldepflichtigen sowie den mit der Anmeldung beauftragten Personen (Art. 70 Abs. 2 Bst. a und b ZG) sowie der Person, auf deren Rechnung die Waren einoder ausgeführt werden (Art. 70 Abs. 2 Bst. c ZG) bzw. - nach dem aZG - den Zollmeldepflichtigen und den übrigen in Art. 9 aZG genannten Personen (Art. 13 Abs. 1 aZG). Die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner haften für die Zollschuld solidarisch (Art. 70 Abs. 3 ZG; Art. 13 Abs. 1 aZG).
Der Gesetzgeber hat den Kreis der Zollzahlungspflichtigen in Art. 70 Abs. 2 ZG weit gezogen und damit die zu Art. 9 aZG und Art. 13 aZG entwickelte bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Begriff des Auftraggebers kodifiziert (vgl. MICHAEL BEUSCH, in: Handkommentar Zollgesetz, Art. 70 N. 4; [noch zum aZG] Urteile des Bundesgerichts 2C_747/2009 vom 8. April 2010 E. 4.2, 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.1, 2A.82/2005 vom 23. August 2005 E. 2.1.2 mit zahlreichen Hinweisen; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5059/2011 und A-5063/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.1, A-4812/2007 vom 17. Juni 2010 E. 2.1.1). Mit Urteil
vom 8. April 2010 hat das Bundesgericht (noch mit Bezug auf Art. 9 aZG) im Verfahren 2C_747/2009 (vgl. E. 5.2 und E. 5.3) an seiner (in BGE 89 I 542 publizierten) Rechtsprechung festgehalten, wonach auch die als Organ für eine juristische Person handelnde natürliche Person selber als Auftraggeberin gilt, denn nach der Rechtsprechung gilt als Auftraggeberin "jede Person, welche die Wareneinfuhr tatsächlich veranlasst". Das in diesem Punkt anders lautende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wurde aufgehoben (vgl. bereits E. 2.1.1; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4812/2007 vom 17. Juni 2010 E. 2.1.2).
Der Zweck dieser weit gefassten Regelung über die Zollzahlungspflicht liegt im öffentlichen Interesse, die Einbringlichkeit der Zollabgaben zu garantieren, für welche die Zollschuldner und Zollschuldnerinnen solidarisch haften. Sie ist aber auch Ausdruck des im Zollrecht geltenden und streng verstandenen Selbstdeklarationsprinzips ([noch zum aZG] BGE 89 I 542
E. 4, Urteil des Bundesgerichts 2C_747/2009 vom 8. April 2010 E. 4.1; vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1766/2006 und A-55/2007 vom 25. September 2008 E. 3.1; vgl. hierzu REMO ARPAGAUS, Zollrecht, in: Koller/Müller/Tanquerel/Zimmerli [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XII, 2. Aufl., Basel 2007, Rz. 425; vgl. auch Henzen, in: Handkommentar Zollgesetz, a.a.O., Art. 21 N. 7).
Die Qualifikation als Zollschuldnerin bzw. Zollschuldner hat auch Auswirkungen auf die Schuldnerstellung bei anderen Abgabeerlassen. So sind die zollzahlungspflichtigen Personen überdies bei der Einfuhr für die Mehrwertsteuer (Art. 73 aMWSTG i.V.m. Art. 75 aMWSTG; Art. 51 MWSTG i.V.m. Art. 52 MWSTG) sowie für die Automobilsteuer (Art. 9 Abs. 1 Bst. a AStG) steuerpflichtig (vgl. auch BEUSCH, in: Handkommentar Zollgesetz, Art. 70 N. 8). Die Mehrwertsteuer wird auf dem Entgelt
bemessen, wenn der Gegenstand in Erfüllung eines Veräusserungsoder Kommissionsgeschäfts eingeführt wird (Art. 76 Abs. 1 Bst. a aMWSTG; Art. 54 Abs. 1 Bst. a MWSTG). Die Automobilsteuer wird auf dem vom Importeur entrichteten oder zu entrichtenden Entgelt erhoben, wenn das Automobil in Erfüllung eines Veräusserungsoder Kommissionsgeschäfts eingeführt wird (Art. 24 Abs. 1 Bst. a AStG i.V.m. Art. 30 AStG). In die Bemessung werden auch die Nebenkosten (etwa Provisions-, Beförderungsund Versicherungskosten) einbezogen, die bis zum ersten inländischen Bestimmungsort entstehen (vgl. Art. 24 Abs. 2 Bst. b AStG; Art. 76 Abs. 3 Bst. b aMWSTG; Art. 54 Abs. 3 Bst. a MWSTG).
Eine Steuerhinterziehung bzw. eine Widerhandlung gegen das aMWSTG begeht, wer sich oder einem andern einen unrechtmässigen Steuervorteil verschafft, namentlich die Steuer hinterzieht, auch indem er für sich eine unrechtmässige Befreiung, Vergütung, Rückerstattung oder einen unrechtmässigen Abzug von Steuern erwirkt (Art. 85 aMWSTG). Gemäss Art. 96 Abs. 4 Bst. a MWSTG begeht eine Steuerhinterziehung, wer vorsätzlich oder fahrlässig bei der Einfuhr Waren nicht oder unrichtig anmeldet oder verheimlicht. Eine Hinterziehung der Automobilsteuer begeht, wer die Steuer vorsätzlich oder fahrlässig bei der Einfuhr durch Nichtanmeldung, Verheimlichung, unrichtige Deklaration der Automobile oder in irgendeiner andern Weise ganz oder teilweise hinterzieht oder sich oder einer andern Person sonst wie einen unrechtmässigen Steuervorteil verschafft (Art. 36 Abs. 1 AStG).
Auf Widerhandlungen gegen das aMWSTG gelangt gemäss Art. 88 Abs. 1 aMWSTG und grundsätzlich auch im neuen Mehrwertsteuerrecht (Art. 103 MWSTG) das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht VStrR, SR 313.0) zur Anwendung. Dasselbe gilt bei Widerhandlungen gegen das AStG (Art. 40 AStG).
Gemäss Art. 12 Abs. 1 VStrR ist die infolge einer Widerhandlung zu Unrecht nicht erhobene Abgabe ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer Person nachzuentrichten oder zurückzuerstatten. Art. 12 Abs. 2 VStrR ergänzt, dass zur Nachoder Rückleistung verpflichtet ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 12 Abs. 2 VStrR ist eine objektive Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes (BGE 129 II 160 E. 3.1, 115 Ib 360 E. 3a). Nicht verlangt ist aber eine strafrechtliche Verantwortlichkeit, ein Verschulden
(BGE 106 Ib 221 E. 2c, Urteil des Bundesgerichts 2A.603/2003 vom
10. Mai 2004 E. 3.2) oder gar die Einleitung eines Strafverfahrens. Vielmehr genügt es, dass der durch die Nichtleistung der Abgabe entstandene unrechtmässige Vorteil seinen Grund in einer Widerhandlung im objektiven Sinn hat (BGE 129 II 160 E. 3.2, Urteile des Bundesgerichts 2C_132/2009 vom 7. Januar 2010 E. 4.1, 2A.660/2006 vom 8. Juni 2007
E. 6.2, 2A.461/2003 vom 20. Januar 2004 E. 3.1; vgl. auch ANDREAS EI-
CKER/FRIEDRICH FRANK/JONAS ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, Bern 2012, S. 91 f.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der unrechtmässige Vorteil im Vermögensvorteil zu liegen, der durch die Nichtleistung der Abgabe entstanden ist, wobei ein Vermögensvorteil nicht nur in der Vermehrung der Aktiven, sondern auch in einer Verminderung der Passiven bestehen kann, indem die leistungspflichtige Person insofern unrechtmässig bevorteilt ist, als er die Leistung infolge der Widerhandlung nicht erbringen muss (BGE 114 Ib 94 E 4a, 110 Ib 310 E. 2c, Urteile des Bundesgerichts 2A.199/2004 vom 15. November 2004 E. 2.2.1, 2A.233/1999 vom 2. Dezember 1999 E. 3b; vgl. auch etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5059/2011 und A-5063/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.6.1).
Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR Nachoder Rückleistungspflichtigen gehören insbesondere jene Personen, welche dem Kreis der Zollschuldner bzw. Zollzahlungspflichtigen nach Art. 13 aZG und 9 aZG bzw. Art. 70 ZG zuzurechnen sind. Diese haften selbst dann, wenn sie nichts von der falschen Deklaration wussten (BGE 107 Ib 198 E. 6c/d), denn sie gelten ipso facto als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.82/2005 vom 23. August 2005 E. 3.1). Die zollzahlungspflichtigen Personen sind damit ohne weiteres nach Art. 12 Abs. 2 VStrR leistungspflichtig (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_132/2009 vom 7. Januar 2010 E. 4.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5115/2011 vom 5. Juli 2011 E. 2.4.3, A-3637/2010 vom
6. Juli 2011 E. 5.1). Sie sind direkt unrechtmässig bevorteilt, weil sie die geschuldeten Abgaben infolge der Widerhandlung nicht entrichten mussten. Der Genuss dieses Vorteils soll den Leistungspflichtigen mit dem Institut der Nachleistungspflicht entzogen werden. Diese Personen - für welche die gesetzliche Vermutung eines unrechtmässigen Vermögensvorteils gilt - haften solidarisch (vgl. E. 2.1.2) für den gesamten nicht erhobenen Abgabebetrag. Sie bleiben deshalb selbst dann leistungspflichtig, wenn sie selber aus der Widerhandlung keinen persönlichen Nutzen gezogen haben (Urteile des Bundesgerichts 2A.199/2004 vom 15. November 2004 E. 2.1.1, 2A.242/2004 vom 15. November 2004 E. 3.1.1;
vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6977/2009 vom 29. November 2010 E. 4.2, A-6228/2008 vom 23. November 2010 E. 2.6).
Die Verjährung der Nachund Rückleistungspflicht richtet sich nach Art. 12 Abs. 4 VStrR. Die Verjährung gemäss Art. 64 aZG gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hingegen nur für Nachforderungen im Bereich des Art. 126 aZG, wenn also die Nachforderung auf einem Irrtum der Zollverwaltung basiert (BGE 110 Ib 306 E. 3; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6977/2009 vom 29. November 2010
E. 4.3). Nach Art. 12 Abs. 4 VStrR verjähren Leistungsund Rückleistungspflichten nicht, solange die Strafverfolgung und -vollstreckung nicht verjährt sind, womit diese Bestimmung auf Art. 11 VStrR verweist (vgl. BGE 106 Ib 218 E. 2d; vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6977/2009 vom 29. November 2010 E. 4.3, A-2293/2008 vom 28. Mai 2010 E. 2.4).
Nach Art. 2 VStrR gelten die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches für Taten, die in der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes mit Strafe bedroht sind, soweit das VStrR oder das einzelne Verwaltungsgesetz nichts anderes bestimmt. Dies gilt namentlich für den Beginn der Verjährung bei Nachforderungen gemäss Art. 12 VStrR (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6977/2009 vom 29. November 2010 E. 4.3).
Der Allgemeine Teil des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) wurde am 13. Dezember 2002 revidiert
(in Kraft seit 1. Januar 2007; AS 2006 3459). Dabei wurden die am 1. Oktober 2002 in Kraft getretenen Neuerungen im Verjährungsrecht gemäss Art. 70 ff. des aStGB (AS 2002 2993 und AS 2002 3146) bereits wieder ersetzt. Die beiden Gesetzesfassungen unterscheiden sich jedoch hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist nicht, ist doch dafür sowohl nach Art. 71 Bst. a aStGB als auch nach Art. 98 Bst. a StGB auf den Zeitpunkt der deliktischen Handlung abzustellen.
Da das Nebenstrafrecht (insbesondere auch im VStrR) infolge der Neuerungen im Verjährungsrecht per 1. Oktober 2002 keine Anpassungen erfuhr, wurden für diesen Bereich Art. 333 Abs. 5 aStGB (sog. "Transformationsnorm"; Fassung vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Oktober 2002; AS 2002 2986) bzw. Art. 333 Abs. 6 StGB (in Kraft seit 1. Januar
2007) geschaffen.
Die Verfolgungsverjährungsfrist für Übertretungen im VStrR beträgt demnach - entgegen dem Gesetzestext von Art. 11 Abs. 1 VStrR - vier Jahre (Art. 333 Abs. 5 Bst. b aStGB und Art. 333 Abs. 6 Bst. b StGB). Für qualifizierte Übertretungen in Form von einer Hinterziehung oder einer Gefährdung von Abgaben nach Art. 11 Abs. 2 VStrR gilt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Verfolgungsverjährungsfrist von sieben Jahren entsprechend dem nach Art. 70 Abs. 1 Bst. c aStGB bzw. Art. 97 Abs. 1 Bst. c StGB für Vergehen geltenden Mass (eingehend: BGE 134 IV 328 E. 2.1; vgl. dazu auch BVGE 2009/59 E. 4.3 ff., ausführlich auch: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6977/2009 vom 29. November 2010 E. 4.3, A-2293/2008 vom 28. Mai 2010 E. 2.4; zum Ganzen EICKER/FRANK/ACHERMANN, a.a.O., S. 83 f.; MICHAEL BEUSCH/JA-
SMIN MALLA, in: Zweifel/Beusch/Bauer-Balmelli [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer, 2. Aufl., Basel 2012, N 54a zu Vorbemerkungen zu Art. 61 bis 67).
Gemäss Art. 333 Abs. 5 Bst. c aStGB und Art. 333 Abs. 6 Bst. c StGB werden grundsätzlich alle Regeln über die Unterbrechung und das Ruhen der Verfolgungsverjährung aufgehoben. Vorbehalten bleibt ausdrücklich die Regelung in Art. 11 Abs. 3 VStrR. Demnach ruht die Verjährung bei Vergehen und Übertretungen u.a. während der Dauer eines Einsprache-, Beschwerdeoder gerichtlichen Verfahrens über die Leistungsoder Rückleistungspflicht oder über eine andere nach dem einzelnen Verwaltungsgesetz zu beurteilende Vorfrage (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5115/2011 vom 5. Juli 2012 E. 2.4.4). Ruhen bedeutet Anhalten einer bereits laufenden Verjährungsfrist für eine bestimmte Zeit, um nach Wegfall des Grundes weiterzulaufen, und ist auch bei absoluten Verjährungsfristen denkbar (BGE 119 IV 330 E. 3c; BEUSCH/MALLA, a.a.O., N 56 zu Vorbemerkungen zu Art. 61 bis 67). Die Beibehaltung der Sonderregel über das Ruhen der Verjährungsfrist ist nötig, weil insbesondere in Fiskalsachen oft über längere Zeit verwaltungsrechtliche Einsprache-, Beschwerdeoder Gerichtsverfahren betreffend die verwaltungsrechtliche Leistungspflicht geführt werden, deren Ergebnis das Strafverfahren (als Vorfrage) erheblich beeinflussen kann (EICKER/FRANK/ACHERMANN, a.a.O., S. 84). Nicht mehr anwendbar ist aber aufgrund von Art. 333 Abs. 5 Bst. c aStGB und Art. 333 Abs. 6 Bst. c StGB die Regel über die Unterbrechung gemäss Art. 11 Abs. 2 VStrR letzter Halbsatz (EICKER/FRANK/ACHERMANN, a.a.O., S. 84, BEUSCH/MALLA, a.a.O., N 54 zu
Vorbemerkungen zu Art. 61 bis 67, betreffend die Möglichkeit der Unterbrechung für vor dem 1. Oktober 2002 begangene Straftaten, N 55).
Das seit 2010 geltende MWSTG regelt die Verfolgungsverjährung und die Verjährung der Leistungsund Rückleistungspflicht neu eigenständig (vgl. Art. 105 MWSTG). Die Anwendung von Art. 7, 9, 11 und 12
Abs. 4 und 13 VStrR wird explizit ausgeschlossen (Art. 101 Abs. 1 MWSTG). Damit wollte das Parlament angeblich Rechtssicherheit schaffen und die Stellung der steuerpflichtigen Person stärken (IVO P. BAUMGARTNER/DIEGO CLAVADETSCHER/MARTIN KOCHER, Vom alten zum neuen Mehrwertsteuergesetz, Langenthal 2010, § 11 N 141).
Die Verjährung für die Leistungsund Rückleistungspflicht gemäss Art. 12 VStrR richtet sich in Fällen von Art. 96 Abs. 4 MWSTG (Steuerhinterziehung, vgl. E. 2.2) nach Art. 105 Abs. 3 Bst. b MWSTG. Diese Bestimmung verweist auf die Regelung der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung von Art. 105 Abs. 1 und 2 MWSTG, welche folglich analog anzuwenden ist. Demnach tritt die Verjährung der Leistungsund Rückleistungspflicht weiterhin in sieben Jahren ein (Art. 105 Abs. 1 Bst. d MWSTG). Diese siebenjährige Verjährungsfrist richtet sich an die Festsetzungsbehörde.
In der Folge richtet sich (neurechtlich) die Überprüfung der einmal festgesetzten Einfuhrsteuerforderung bzw. die Frage nach der ordentlichen materiellen Verjährung der entsprechenden Leistungsbzw. Rückleistungspflicht nach Art. 56 Abs. 4 MWSTG. Gemäss dieser Bestimmung verjährt die Einfuhrsteuerschuld zur gleichen Zeit wie die Zollschuld (Art. 75 ZG). Diese verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden ist (Art. 75 Abs. 1 ZG; relative Verjährung) und in jedem Fall
15 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres in dem sie entstanden ist (Art. 75 Abs. 4 ZG; absolute Verjährung). Der in Art. 75 Abs. 4 ZG verankerte Vorbehalt der Verjährungsfristen gemäss Art. 11 und 12 VStrR (Ruhen und Unterbruch der Verjährung) sowie die Sonderregelung betreffend des Ruhens (E. 2.4.3) gelten aber aufgrund des expliziten Ausschlusses von Art. 11 und 12 Abs. 4 VStrR durch Art. 101 Abs. 1 MWSTG nicht (mehr), es sei denn, es werde ein Steuerstrafverfahren durchgeführt; während dieses Strafverfahrens ruht die relative Verjährungsfrist (vgl. Art. 56 Abs. 4 MWSTG). Dennoch bleibt es bei der höchstzulässigen (absoluten) Verjährungsfrist von 15 Jahren (Art. 56 Abs. 4 MWSTG i.V.m. Art. 75 ZG). Dies bedeutet im Ergebnis, dass die Verjährungsfrist des Steuerverfahrens um die Dauer des Steuerstrafverfahrens verkürzt wird (vgl. zum Ganzen BAUMGARTNER/CLAVADETSCHER/KOCHER, a.a.O., § 11 N 127).
Im vorliegenden Fall ist zunächst einmal unbestritten, dass es in 92 Fällen zu fehlerhaften Deklarationen gekommen ist (vgl. zu den betroffenen Einfuhren Ziffer 7 des angefochtenen Entscheids). Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht, dass die Vorgehensweisen (vgl. Bst. C.a), die zu den fehlerhaften Deklarationen geführt haben, objektive Widerhandlungen gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes, d.h. gegen das (a)MWSTG und das AStG (vgl. E. 2.2), darstellen. Unbestritten sind sodann die Berechnung und die Höhe der Nachforderung. Umstritten ist jedoch, ob der Beschwerdeführer als Zollschuldner für die Abgaben leistungspflichtig ist.
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, in seinem Fall werde der Begriff des Zollschuldners gemäss Art. 70 ZG in unzulässiger und über die bundegerichtliche Rechtsprechung hinaus ausgeweitet. Auch bei einer weiten Auslegung des Begriffs sei seine persönliche Leistungspflicht nicht gegeben. Ein "reiner Kauf im Ausland" bewirke "keine Aktion" im Sinne von Art. 70 ZG, relevant könne erst eine Handlung im Zusammenhang mit der Einfuhr werden. Gemäss der Botschaft zum ZG gehöre zum Kreis der Zollschuldner der Auftraggeber, aber auch jede andere Person, die in irgendeiner Weise Anlass zum Verbringen einer Ware ins Zollgebiet gegeben habe. Folglich müsse der Begriff des "Anlasses" ausgelegt werden. Im vorliegenden Fall erscheine allerdings eine Ausdehnung des "Anlasses" über die X. AG als Auftraggeberin der A. AG hinaus als nicht sachgerecht und sei "analog zum natürlichen Kausalzusammenhang quasi endlos möglich". Gemeint sei aber nur der "unmittelbare Veranlasser", wobei der Beschwerdeführer sicher nicht dazu gehöre, da er die Einfuhr nicht veranlasst habe. Die Auslegung der Verwaltung gehe an der Rechtsprechung des Bundesgerichts vorbei. Es sei nämlich zu berücksichtigen, dass er, der Beschwerdeführer, bei der X. AG ein "Gesamtpaket" eingekauft habe, worin u.a. die Einfuhr des jeweiligen Fahrzeuges enthalten sei. Somit habe er sich nicht mehr um die Einfuhr und deren Einzelheiten kümmern müssen. Die Einfuhren
seien also ganz ohne die Mitwirkung der B.
GmbH bzw. ohne
seine Mitwirkung "im Sinne eines Gesamtpakets mit eingespielten Mechanismen" erfolgt. Instruktionen für die Verzollung habe er nie erteilt. Ausserdem seien zwei Drittel der für die Verzollung benötigten Rechnungen direkt vom Lieferanten an die X. AG bzw. an Y. gegangen.
Mit der Inpflichtnahme der B.
GmbH als "Importeurin" und
"Empfängerin" habe die Verwaltung zudem zu Unrecht eigene und unscharfe Begriffe geschöpft. Der Kreis der Zollschuldner werde damit über die Grenzen der Verhältnismässigkeit hinaus "gesprengt" und die "Rechtssicherheit massiv" beeinträchtigt. Die B. GmbH sei ausschliesslich für den technischen Umbau der Fahrzeuge zuständig gewe-
sen. Die Bezeichnung der B.
GmbH als "Importeurin" oder
"Empfängerin" und damit als Zollzahlungspflichtige erscheine "vollkommen willkürlich", handle es sich bei ihr doch vielmehr um eine "klassische Autogarage mit einer besonderen Kompetenz im technischen Umbau von Import-Fahrzeugen". Schliesslich sei es "für die Schweizer Wirtschaft schlicht nicht tragbar, wenn jeder Unternehmer nun sogar persönlich mit seinem gesamten Privatvermögen für Fehler haften müsste, die bei einer Einfuhr seiner Verkaufsprodukte begangen wurden, obschon er die Organisation ( ) dieser Einfuhr einer eigens hierfür spezialisierten Unternehmung übertragen hatte und er zur effektiv einzuführenden Firma auch gar keinen Kontakt hatte ( )." Damit würde "jedes Outsourcing verunmöglicht und die administrative Belastungen der Unternehmer komplett ausufern".
Weiter trägt der Beschwerdeführer vor, er hafte nicht nach 12 Abs. 2 VStrR mit. Er sei nicht in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt, sondern die B. GmbH. Ausserdem sei in diesem Zusammenhang die Begründungspflicht verletzt worden. Die Rechtsgrundlage seiner persönlichen Nachleistungspflicht sei nämlich nie dargelegt worden. Art. 12 Abs. 2 VStrR sei kommentarlos ausgeweitet worden. Die Voraussetzungen für einen sog. Durchgriff auf den damaligen Geschäftsführer lägen nicht vor und würden auch nicht geltend gemacht.
Gemäss den eigenen Angaben des Beschwerdeführers hat er als Geschäftsführer für die B. GmbH die strittigen Fahrzeuge im Ausland bestellt und die entsprechende Zahlung veranlasst. Mit der Einfuhr in die Schweiz beauftragte er die X. AG (act. 29, Einvernahmepro-
tokoll Z. , S. 3; act. 53, Einvernahmeprotokoll Z.
[Fort-
setzung], S. 16). Indem der Beschwerdeführer dies tat, veranlasste er - wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat - die hier umstrittenen Automobilimporte. Dass der Beschwerdeführer für die konkreten Einfuhren keine weiteren Instruktionen mehr erteilt haben will und die Rechnungen teilweise direkt vom Lieferanten an die X. AG gesendet worden sein sollen, ändert nichts daran, dass er zollrechtlich als derjenige zu gelten hat, der die Einfuhren tatsächlich veranlasst hat. Ebenso wenig ändert
daran, dass die B. GmbH auf den technischen Umbau der eingeführten Automobile spezialisiert war und angeblich keine "Kompetenzen" im Bereich der Einfuhrverzollung hatte und diese Aufgabe an die X. AG "ausgelagert" wurde, kommt es doch auf einschlägige Kenntnisse des Beschwerdeführers nicht an (vgl. BGE 107 Ib 198 E. 6c). Der Beschwerdeführer gilt somit als Auftraggeber im Sinne des Zollgesetzes (vgl. E. 2.1.1). Dass auch die natürliche Person, die als Organ für eine juristische Person handelt, Auftraggeberin im Sinne des Zollgesetzes ist, hat das Bundesgericht explizit bestätigt (vgl. E. 2.1.1, E. 2.1.2). Als Auftraggeber gehört der Beschwerdeführer zum Kreis der Zollmeldepflichtigen und damit der Zollschuldner bzw. Zollzahlungspflichtigen (vgl.
E. 2.1.1), die auch für die Mehrwertsteuer sowie die Automobilsteuer steuerpflichtig sind (vgl. E. 2.1.3).
Durch die unrichtigen Deklarationen wurden in objektiver Hinsicht die Tatbestände der qualifizierten Übertretung in Form der Hinterziehung der Mehrwertund der Automobilsteuer erfüllt (vgl. E. 2.2 und E. 2.4.2). Der Beschwerdeführer als Zollschuldner bzw. Zollzahlungspflichtiger ist für die nicht erhobenen Abgaben leistungspflichtig, gilt er doch durch die Nichtbezahlung der geschuldeten Abgaben ipso facto als bevorteilt (vgl.
E. 2.3). Da die Nachleistungspflicht nicht von einem Verschulden abhängt, braucht eine allfällige strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers nicht geprüft zu werden (vgl. E. 2.3). Inwiefern in diesem Zusammenhang die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) fliessende Pflicht der Verwaltung zur Begründung des Entscheides verletzt worden sein soll, ist nicht ersichtlich. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich deutlich und hinlänglich, auf welcher Grundlage der Beschwerdeführer nachleistungspflichtig wird, und dass es bei der Anwendung dieser Bestimmung (Art. 12 Abs. 2 VStrR) weder auf ein persönliches Verschulden ankommt, noch darauf, dass der Beschwerdeführer persönlich in den Genuss eines unrechtmässigen Vorteils gelangt ist (vgl. Ziffern 2, 5 und 8 des angefochtenen Entscheids). Von einer "kommentarlosen Ausweitung" von Art. 12 Abs. 2 VStrR und einem unzulässigen "Durchgriff" auf den Beschwerdeführer als Geschäftsführer der B. GmbH kann deshalb keine Rede sein. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen erweisen sich zudem die im Zusammenhang mit einzelnen Einfuhren (Beschwerdeschrift Ziff. 40 ff.) erhobenen Ausführungen und Rügen als irrelevant.
Es bleibt, auf die in diesem Zusammenhang vorgebrachten weiteren Argumente des Beschwerdeführers einzugehen, soweit diese durch die voranstehenden Erwägungen nicht ohnehin bereits ausdrücklich oder implizit widerlegt sind:
Der Beschwerdeführer wirft der Verwaltung im Kern ein falsches Verständnis des Begriffs des Zollschuldners vor bzw. eine falsche Auslegung von Art. 70 Abs. 2 Bst. a ZG bezüglich des Satzteils "über die Zollgrenze bringen lassen" (vgl. auch E. 3.1). Er stellt sich auf den Standpunkt, das Gesetz und die Rechtsprechung zählten hier nur den "unmittelbaren Veranlasser" einer Einfuhr zu den Zollschuldnern und meint damit die
A.
AG und die X. AG, sicherlich aber nicht den Be-
schwerdeführer selber.
Zunächst ist festzuhalten, dass - wie dargelegt - der Gesetzgeber in Art. 70 Abs. 2 ZG die zu Art. 9 aZG und Art. 13 aZG entwickelte bundesgerichtliche Rechtsprechung zum weiten Begriff des Auftraggebers kodifiziert hat (vgl. E. 2.1.2). Der Kreis der Zollzahlungspflichtigen wurde mit dem Zweck, die Einbringlichkeit der Zollschuld zu garantieren, sehr weit gezogen. Unter diesem Gesichtspunkt wäre es nicht gerade sachgerecht und dem Zweck der Norm zuwiderlaufend, die Zollpflicht auf den "unmittelbaren Veranlasser" - also konkret auf die mit der Einfuhr beauftragte Speditionsfirma X. AG, welche ihrerseits die A. AG mit der Erledigung der Zollformalitäten (unter-)beauftragt hat - beschränken zu wollen. Vielmehr ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie darlegt, dass es keine Rolle spielt, wie viele Drittpersonen (bzw. "Subunternehmer") für die Einfuhr "dazwischengeschaltet" werden, da es im Handelsverkehr nicht aussergewöhnlich ist, dass mehrere Personen auf ein bestimmtes Ziel hin tätig werden. Es ist in solchen Konstellationen auch nicht ungewöhnlich und bleibt ohne Auswirkung auf die Zollpflicht, wenn sich die Beteiligten nicht kennen. Es ist deshalb unbeachtlich, dass der Beschwerdeführer keine Kenntnisse davon hatte, dass die Firma A. AG die Zollformalitäten (im Auftrag der X. AG) erledigte.
Diese weite Auslegung und die Inpflichtnahme des Beschwerdeführers macht auch unter dem Blickwinkel der hier involvierten wirtschaftlichen Interessen Sinn, welche gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der Beurteilung der Zollpflicht ebenfalls zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 107 Ib 198 E. 6b "[ ] im Interesse der Vollstreckung der Zollabgabe ist der Kreis der Zahlungspflichtigen in dem Sinne weit zu ziehen, als die
an der Erfüllung des der Warenbewegung zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts wirtschaftlich interessierten Personen für die Zollabgaben haf-
ten."): Die B.
GmbH, deren Stammanteilsinhaber sowie Ge-
schäftsführer und Lohnbezüger der Beschwerdeführer ist, hatte kaum ein geringeres wirtschaftliches Interesse an der Erfüllung des der Warenbewegung zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts als die beauftragten Speditionsfirmen. Es ist bei dieser Interessenlage nicht einzusehen, weshalb - nach Meinung des Beschwerdeführers - die Speditionsfirmen eine uneingeschränkte Zollzahlungspflicht treffen soll, den Beschwerdeführer (sowie die B. GmbH) jedoch gar keine.
Inwiefern konkret - und nur den konkreten Fall hat das Bundesverwaltungsgericht zu beurteilen - die Rechtssicherheit "massiv" beeinträchtigt sei, eine "endlose Ausweitung des Kausalzusammenhanges" vorliegen und jedes "Outsourcing" verunmöglicht sein soll, wenn der Beschwerdeführer als Zollschuldner bezeichnet wird, ist nicht ersichtlich. Dass eine natürliche Person wie der Beschwerdeführer in ihrer Funktion als Organ der Unternehmung für die Forderung einzustehen hat, wird vom Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung als rechtmässig betrachtet, da jede Person, die die Einfuhr tatsächlich veranlasst, als Auftraggeberin gilt (vgl.
E. 2.1.2 und E. 3.2). Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, bei ihm liege ein anderer Sachverhalt vor, als jener, den das Bundesgericht im Urteil 2C_747/2009 vom 8. April 2010 beurteilt habe, und die Vorinstanz weite auch vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung den Begriff des Zollschuldners in unzulässiger Weise aus. Dem ist zu widersprechen: Dort wie hier ging es um die Frage nach der Zollpflicht eines Organs einer juristischen Person. Dabei ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass das (dortige) Organ zwar die Wareneinfuhr "tatsächlich veranlasst" hatte, nicht aber als Auftraggeber im Sinne des Zollrechts zur solidarischen Haftung heranzuziehen sei. Diese Rechtsauffassung wurde vom Bundesgericht nicht geteilt, und es qualifizierte das Organ der juristischen Person als Auftraggeber im Sinne des Zollrechts (Urteil des Bundesgerichts 2C_747/2009 vom 8. April 2010 E. 5.2; vgl. auch vorne, E. 2.1.2). Inwiefern sich der vorliegende Fall in rechtswesentlicher Hinsicht von dem Sachverhalt im erwähnten Urteil unterscheiden soll, ist nicht ersichtlich. Von der in dieser Frage klaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, besteht vorliegend deshalb kein Anlass. Auf das im Weiteren vorgebrachte Argument, die B. GmbH sei "vollkommen willkürlich" von der Vorinstanz als "Importeurin" und "Empfängerin" bezeichnet worden, ist nicht weiter einzugehen, betrifft
dieser Vorwurf doch nicht den Beschwerdeführer selbst. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
Der Beschwerdeführer rügt sodann eine mangelhafte Durchführung der Untersuchung. Erst nach Abschluss der Einvernahmen habe er Einsicht in die Protokolle nehmen können. Im Gegensatz zu den anderen Beteiligten sei er weder zu deren Einvernahmen eingeladen noch darüber informiert worden, was zu einer Benachteiligung des Beschwerdeführers geführt habe und eine krasse Ungleichbehandlung der Verfahrensbeteiligten darstelle. Das Verfahren leide folglich an einem nicht unerheblichen Mangel und die Einvernahmen könnten keine Grundlage für die Anschuldigungen gegen ihn bilden.
Vorliegend stützt sich die zu beurteilende Nachbezugsverfügung auf Art. 12 VStrR. Bei dieser Leistungspflicht handelt es sich nicht um eine Strafe oder um eine Massnahme mit pönalem Charakter, sondern um die Geltendmachung einer öffentlich-rechtlichen Forderung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens. Dieses Verfahren ist strikt vom gegebenenfalls ebenfalls geführten strafrechtlichen Verfahren zu trennen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_112/2010 vom 30. September 2010 E. 3.2; vgl. EICKER/FRANK/ACHERMANN, a.a.O., S. 91). Die Unterscheidung der beiden Verfahren ist u.a. deswegen relevant, weil die strafprozessualen Garantien (Art. 32 BV) im Strafverfahren gelten. Eine allfällige Verletzung dieser Garantien hat auf die Gültigkeit der Nachbezugsverfügung keinen Einfluss. Für das Verwaltungsverfahren gelten die strafprozessualen Garantien nicht (BGE 115 Ib 216 E. 3b, Urteil des Bundesgerichts 2C_112/2010 vom 30. September 2010 E. 3.2).
Vorab ist in grundsätzlicher Hinsicht festzuhalten, dass im Verwaltungsverfahren auf die Protokolle der Einvernahmen, die im Rahmen der entsprechenden (Straf-)Untersuchung erstellt worden sind, abgestellt werden darf (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 2A.701/2006 vom 3. Mai 2007 E. 5.1). Die beanstandeten Einvernahmen wurden im Rahmen des (Verwaltungs-)Strafverfahrens durchgeführt. Der beschwerdeführerische Vorwurf, nicht zu den Einvernahmen eingeladen bzw. nicht darüber informiert worden zu sein, wäre deshalb im Strafverfahren zu beurteilen, weshalb darauf im vorliegenden (Verwaltungsjustiz-)Verfahren nicht einzutreten ist. Abgesehen davon hätte gemäss der bundesgerichtlichen Recht-
sprechung eine allfällige Verletzung der strafprozessualen Garantien auf die Gültigkeit der Nachbezugsverfügung keinen Einfluss (vgl. E. 4.2). Nur am Rande sei bemerkt, dass Untersuchungshandlungen des untersuchenden Beamten im Verwaltungsstrafverfahren ohnehin innert drei Tagen mit Beschwerde an den Direktor bzw. Chef der beteiligten Verwaltung bzw. an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 27
i.V.m. Art. 28 VStrR) hätten angefochten werden müssen (vgl. BGE 115 Ib 216 E. 6), was hier offenbar nicht geschehen ist. Solches kann im vorliegenden Verwaltungsjustizverfahren aber nicht nachgeholt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.603/2003 vom 10. Mai 2004 E. 2.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5409/2009 vom 4. Februar 2011 E. 8.2, A-1719/2006 vom 14. Januar 2009 E. 6.3.3). Der Vorwurf des Beschwerdeführers ist somit unbegründet und die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.
In den Parallelverfahren A-3680/2012 und A-3638/2012, die weitgehend dieselben Einfuhren betreffen, wurde jeweils die Verjährung - welche im Übrigen von Amtes wegen zu beachten ist - explizit geltend gemacht. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich deshalb veranlasst, sich auch im vorliegenden Verfahren dazu zu äussern:
Die strittigen Einfuhren haben in der Zeit vom 11. Mai 2006 bis zum
16. Februar 2010 (nur eine Einfuhr im Jahre 2010) stattgefunden. Die Verjährung der hier strittigen Nachforderungen im Sinne von Art. 12 Abs. 1 und 2 VStrR betreffend die Mehrwertsteuer bis Ende 2009 sowie die Automobilsteuer für die ganze Periode richtet sich nach Art. 12 Abs. 4 VStrR, welcher auf Art. 11 VStrR verweist (vgl. E. 2.4). Durch die unrichtigen Deklarationen wurden - wie erwähnt - in objektiver Hinsicht die Tatbestände der qualifizierten Übertretung in Form der Hinterziehung der Mehrwertund der Automobilsteuer erfüllt (vgl. E. 2.2 und E. 2.4.2), für welche eine Frist für die Verfolgungsverjährung von sieben Jahren gilt (vgl. E. 2.4.2). Die Nachbezugsverfügung erging am 17. Januar 2011. Zu diesem Zeitpunkt waren folglich die in Frage stehenden Forderungen nicht verjährt. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am
15. Februar 2011 bei der Vorinstanz Beschwerde erhoben. Die Verjährung ruht seither (vgl. E. 2.4.3).
Was die Einfuhr vom Februar 2010 betrifft, so richtet sich die Verjährung der hierfür geschuldeten Mehrwertsteuer nach dem neuen MWSTG (vgl.
E. 2.4.4). Dieses kennt ebenfalls eine Verjährungsfrist von sieben Jahren,
um die Forderung festzusetzen. Die Nachbezugsverfügung erging am
17. Januar 2011. Zu diesem Zeitpunkt war die in Frage stehende Forderung folglich nicht verjährt. Überdies sind klarerweise weder die relative Verjährungsfrist von fünf Jahren (ob sie ruht oder nicht) noch die ab Entstehung der Einfuhrsteuer (2010) laufende absolute Frist von 15 Jahren abgelaufen (zum Ganzen E. 2.4.4).
Ausgangsgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 8'000.- sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Eine Parteientschädigung an den Beschwerdeführer ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario, vgl. auch Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 8'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 8'000.- verrechnet.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. 64.2.28510.000471.08; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Iris Widmer
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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