Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung I |
Dossiernummer: | A-2700/2018 |
Datum: | 02.09.2020 |
Leitsatz/Stichwort: | Seilbahnen |
Schlagwörter : | ühre; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Vorinstanz; Seilbahn; Recht; Kabinen; Anlage; Talstation; Kabinenbahn; Lärm; Verfahren; Gewässer; Bundes; Interesse; Moritz; Plangenehmigung; Urteil; Pendelbahn; Verfügung; Anlagen; Gewässerraum; Quot;; Standort |
Rechtsnorm: | Art. 26 VwVG ;Art. 33 VwVG ;Art. 35 VwVG ;Art. 48 BGG ;Art. 48 VwVG ;Art. 50 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 679 ZGB ;Art. 76 BV ; |
Referenz BGE: | 123 II 325; 133 II 30; 134 II 172; 134 II 97; 136 I 229; 136 II 214; 137 II 182; 137 II 266; 138 II 331; 138 V 218; 139 II 243; 139 II 499; 140 II 194; 140 II 214; 140 II 428; 140 II 437; 141 II 50; 142 II 324; 142 II 451; 144 II 427; 146 II 36 |
Kommentar: | - |
Entscheid angefochten beim BGer
Abteilung I
A-2700/2018, A-2735/2018 und A-2739/2018
Besetzung Richterin Christine Ackermann (Vorsitz), Richter Maurizio Greppi,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiberin Flurina Peerdeman.
Parteien A. ,
vertreten durch
lic. iur. Ilario Bondolfi, Rechtsanwalt, und lic. iur. Claudio Allenspach, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin 1,
,
Dr. iur. Peter Philipp, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende 2,
,
alle vertreten durch
Dr. iur. Peter Philipp, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende 3,
gegen
Dr. iur. Marc E. Wieser, Rechtsanwalt, Beschwerdegegnerin,
und
Gegenstand Konzession Nr. 3966 und Plangenehmigung betreffend Bau der Kabinenbahn St. Moritz Bad - Signal.
Am 28. Mai 2015 reichte die Engadin St. Moritz Mountains AG beim Bundesamt für Verkehr (BAV) ein Konzessionsund Plangenehmigungsgesuch für den Bau und Betrieb einer 10er-Kabinenbahn von St. Moritz Bad nach Signal ein. Die Kabinenbahn soll als Ersatzanlage für die bestehende Pendelbahn aus dem Jahr 1972 dienen. Die Linienführung bleibt unverändert. Die beiden Stationsgebäude werden ebenfalls ersetzt, wobei in der neuen Talstation eine zusätzliche Mantelnutzung geplant ist. Die Gesamtkosten des Projekts belaufen sich auf geschätzte 35 Mio. Franken.
Vom Plangenehmigungsgesuch der Engadin St. Moritz Mountains AG nicht erfasst wird die sog. "Arealüberbauung Signal", welche neben der Talstation eine neue Gesamtüberbauung mit Tiefgarage, Hotel, Läden und Wohnungen vorsieht.
Nach erfolgter Vorprüfung des Konzessionsund Plangenehmigungsgesuchs leitete das BAV am 5. Juni 2015 das ordentliche Plangenehmigungsverfahren ein. Vom 12. Juni bis 14. Juli 2015 lag das Gesuch bei der Gemeinde St. Moritz öffentlich auf. Während der öffentlichen Planauflage gingen mehrere Einsprachen ein. Zu den Einsprechenden zählten unter anderem die im Rubrum aufgeführten Beschwerdeführenden. Die Beschwerdeführerin 1 ist Eigentümerin der Parzelle Gbbl. Nr. (…) in St. Moritz, wobei die Linienführung der Seilbahn in ca. 15 m Entfernung von der Grundstücksgrenze verläuft. Die Beschwerdeführenden 2 und 3 sind Eigentümer von Stockwerkeinheiten bzw. die Stockwerkeigentümergemeinschaften der Parzellen Gbbl. Nrn. (…) und (…) in St. Moritz. Die Linienführung der Seilbahn inkl. Schwenkbereich überspannt diese Parzellen.
Mit Verfügung vom 28. Mai 2018 erteilte das BAV der Engadin St. Moritz Mountains AG die Konzession Nr. 3966 für den Bau und den Betrieb einer 10er-Kabinenbahn von St. Moritz Bad nach Signal zur regelmässigen gewerbsmässigen Personenbeförderung. Die Konzession wurde für eine Dauer von 40 Jahren erteilt. Die konzessionierte stündliche Förderleistung beträgt 2'400 Personen (Dispositiv Ziff. 1). Das Plangenehmigungsgesuch für den Bau und Betrieb der Kabinenbahn St. Moritz Bad-Signal, BahnNr. 72.156, wurde mit Auflagen und Ausnahmebewilligungen genehmigt (Dispositiv Ziff. 2 - 4). Das BAV hiess sodann die gegen das Projekt erhobenen Einsprachen teilweise gut. Im Übrigen wies es die Einsprachen ab,
soweit es darauf eintrat und sie nicht als gegenstandslos abschrieb (Dispositiv Ziff. 6).
Mit Eingabe vom 7. Mai 2018 erhebt die Beschwerdeführerin 1 Beschwerde gegen die Verfügung des BAV vom 28. März 2018 mit folgenden Rechtsbegehren (Verfahren A-2700/2018):
"1. Der angefochtene Entscheid des Bundesamtes für Verkehr BAV vom
28. März 2018 sei aufzuheben.
a) Das Gesuch sei abzuweisen, und dem geplanten Bau der Kabinenbahn St. Moritz Bad - Signal (Bahn Nr. 72.156) seien die Bewilligung sowie die Konzessionserteilung zu verweigern, soweit auf das Gesuch überhaupt eingetreten werden kann.
b) Es sei das Enteignungsrecht für den geplanten Bau der Kabinenbahn St. Moritz Bad - Signal nicht zu erteilen.
Eventualiter sei das Gesuch zurückzuweisen, und die öffentliche Planauflage für den Bau der Kabinenbahn St. Moritz Bad – Signal zu wiederholen, sofern und sobald die notwendigen Anpassungen der Raumplanung rechtskräftig erfolgt sind.
Subeventualiter im Falle der Plangenehmigung und Erteilung des Enteignungsrechts sei die Beschwerdeführerin für deren zu erwartende Beeinträchtigung ihrer Liegenschaft respektive deren Entwertung (durch Lärm, Störung der Privatsphäre, etc.) durch die Beschwerdegegnerin mit einem Betrag von CHF 2 Millionen, subsubeventualiter mit einem Betrag nach richterlichem Ermessen, zu entschädigen."
In ihrer Begründung bringt die Beschwerdeführerin 1 formelle, konzessions-, umwelt-, planungs-, bausowie enteignungsrechtliche Rügen vor. In der Hauptsache macht sie geltend, es sei nur eine Modernisierung der bestehenden Pendelbahn bewilligungsfähig.
Mit Eingaben vom 8. Mai 2018 lassen die Beschwerdeführenden 2 (Verfahren A-2735/2018) und die Beschwerdeführenden 3 (Verfahren A-2739/2018) inhaltlich identische Beschwerden gegen die Verfügung des BAV vom 28. März 2018 beim Bundesverwaltungsgericht einreichen. Die Beschwerdeführenden 2 und 3 stellen die folgenden Rechtsbegehren:
"1. Der Entscheid vom 28. März 2018 sei aufzuheben.
Konzession und Plangenehmigung seien zu verweigern.
Es sei der Engadin St. Moritz Mountains AG das Enteignungsrecht für das Projekt zu verweigern."
Die vorgebrachten Rügen stimmen im Wesentlichen mit denjenigen der Beschwerdeführerin 1 überein. In der Hauptsache machen sie geltend, die bestehende Pendelbahn sei nicht durch eine Kabinenbahn, sondern nur durch eine neue Pendelbahn oder durch eine 3S-Bahn zu ersetzen.
Die Engadin St. Moritz Mountains AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragt in der Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2018, die Beschwerden seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
In der Vernehmlassung vom 2. Juli 2018 schliesst das BAV (nachfolgend: Vorinstanz) auf Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) und das Bundesamt für Umwelt (BAFU) reichen am 6., 13. und 27. August 2018 je einen Fachbericht ein. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) verzichtet mit Eingabe vom 13. August 2018 auf die Einreichung eines Fachberichts.
Die Beschwerdeführenden halten in der Replik vom 27. September und
28. November 2018 an ihren Rechtsbegehren fest.
In der Duplik vom 30. Januar 2019 nimmt die Vorinstanz zu einzelnen strittigen Punkten Stellung.
Mit Duplik vom 31. Januar 2019 reicht die Beschwerdegegnerin ergänzende Akten ein. Sie bleibt bei ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei.
Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin hin reicht die Beschwerdegegnerin am 27. Februar 2019 weitere Akten ein.
Die Beschwerdeführenden nehmen am 6. und 16. Mai 2019 abschliessend zum Verfahren Stellung. Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz verzichten mit Eingaben vom 22. und 23. Mai 2019 auf die Einreichung von Schlussbemerkungen.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Aus prozessökonomischen Gründen können einzelne, rechtlich oder sachlich zusammenhängende Verfahren vereinigt werden (MOSER/ BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
2. Aufl. 2013, Rz. 3.17 mit Hinweisen).
Den Verfahren A-2700/2018, A-2735/2018 und A-2739/2018 liegen dasselbe Anfechtungsobjekt zugrunde und sie hängen inhaltlich eng zusammen. Es rechtfertigt sich daher aus prozessökonomischen Gründen, die drei Verfahren unter der erstgenannten Verfahrensnummer zu vereinigen.
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist und eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat.
Bei der angefochtenen Konzession und Plangenehmigung vom 28. März 2018 handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerden zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
Die Beschwerdegegnerin und auch die Vorinstanz stellen die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführenden insoweit in Frage, als deren Beschwerden sich auch gegen die Talstation richten. Aufgrund der räumlichen Nähe sei die Beschwerdelegitimation nur hinsichtlich der Seilbahn selbst gegeben.
Die Beschwerdeführenden halten daran fest, dass sie auch hinsichtlich der Talstation zur Beschwerde legitimiert seien.
Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung besitzt.
Für die Beschwerdelegitimation nach Art. 48 Abs. 1 VwVG wird u.a. verlangt, dass die beschwerdeführende Person über eine besondere Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt. Als wichtiges Kriterium für die Beurteilung der besonderen Betroffenheit dient in der Praxis die räumliche Distanz zum umstrittenen Bauvorhaben. Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung die Beschwerdebefugnis Dritter, die in einer Distanz bis zu 100 m von einem Bauvorhaben wohnen, regelmässig bejaht. Es handelt sich bei dieser Entfernung jedoch nicht um einen starren, verbindlichen Wert. Vielmehr sind Dritte grundsätzlich immer dann zur Beschwerde berechtigt, wenn sie mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit durch Immissionen (Lärm, Staub, Erschütterungen, Licht oder andere Einwirkungen), welche der Bau oder Betrieb einer geplanten Anlage hervorruft, betroffen sind (vgl. BGE 140 II 214 E. 2.3; Urteil des BGer 1C_263/2017 vom
8. November 2017 E. 2.2; Urteil des BVGer A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 1.2; WIEDERKEHR/EGGENSCHWILER, Die allgemeine Beschwerdebefugnis Dritter, 2018, Rz. 27). Es ist – insbesondere bei grossen Anlagen
möglich, dass die Beschwerdeführenden nur für bestimmte, ihnen zugewandte Anlagenteile über eine genügende Beziehungsnähe verfügen. In diesem Fall darf und muss das Gericht seine Prüfung auf diese Anlagenteile beschränken. Allerdings darf die Legitimation nicht so eng gefasst werden, dass dadurch die Beurteilung funktional zusammenhängender Teile einer Anlage auseinandergerissen wird (vgl. BGE 140 II 214 E. 2.1; ISABELLE HÄNER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG,
2. Aufl. 2019, Art. 48 Rz. 14 [nachfolgend: VwVG Kommentar]).
Liegt eine besondere Beziehungsnähe vor, braucht das Anfechtungsinteresse nicht mit dem Interesse übereinzustimmen, das durch die von den Beschwerdeführenden als verletzt bezeichneten Normen geschützt wird. Insbesondere können Nachbarn die Überprüfung eines Bauvorhabens im Lichte all jener Rechtssätze verlangen, die sich rechtlich oder tatsächlich in dem Sinne auf ihre Stellung auswirken, dass ihnen im Falle des Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht. Nicht zulässig ist hingegen das Vorbringen von Beschwerdegründen, mit denen einzig ein allgemeines öffentliches Interesse an der richtigen Anwendung des Rechts verfolgt wird, ohne dass den Beschwerdeführenden im Falle des Obsiegens ein Vorteil entsteht (vgl. BGE 141 II 50 E. 2.1, 137 II 30 E. 2.2.3; Urteil des BGer
1C_115/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 2.1; MARANTELLI/HUBER, in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 48 Rz. 5 [nachfolgend: Praxiskommentar]; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.78a).
Reichen mehrere Personen gemeinsam eine Beschwerde ein, braucht die besondere Nähe zur Streitsache praxisgemäss nicht bei allen Personen gegeben zu sein (Urteil des BVGer A-1251/2012 vom 15. Januar 2014
E. 1.3.1 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführenden haben als Einsprecher am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind mit ihren Rechtsbegehren nicht vollständig durchgedrungen. Die Beschwerdeführerin 1 ist Eigentümerin der Parzelle Gbbl. Nr. (…) in St. Moritz, wobei die Linienführung der Seilbahn in ca. 15 m Entfernung von der Grundstücksgrenze verläuft. Die Beschwerdeführenden 2 und 3 sind Eigentümer von Stockwerkeinheiten bzw. die Stockwerkeigentümergemeinschaften der Parzellen Gbbl. Nrn. (…) und (…) in St. Moritz. Die Linienführung der Seilbahn inkl. Schwenkbereich überspannt diese Parzellen. Die Grundstücke der Beschwerdeführenden 2 und 3 werden hinsichtlich der Durchleitungsund Überleitungsdienstbarkeiten teilweise enteignet. Als Eigentümer von Grundstücken, die sich unmittelbar neben oder unter der Seilbahn befinden, sind die Beschwerdeführenden in besonderem Mass von der Streitsache betroffen. Hinsichtlich der Bahnanlage sind sie aufgrund der räumlichen Nähe zur Beschwerde legitimiert.
Laut Vorinstanz ist die Talstation ca. 600 m von der Liegenschaft der Beschwerdeführerin 1 entfernt. Bei den Liegenschaften der Beschwerdeführenden 2 und 3 beträgt die räumliche Distanz zur Talstation ca. 250 m resp. 225 m. Soweit die Beschwerdegegnerin und teilweise auch die Vorinstanz
aus diesem Grund die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführenden hinsichtlich der Talstation in Abrede stellen, ist ihnen in dieser Absolutheit nicht zu folgen. Liessen namentlich die raumplanerischen oder die umweltrechtlichen Bestimmungen die Errichtung der neuen Talstation nicht zu, wie dies die Beschwerdeführenden geltend machen, wäre die geplante Seilbahn allenfalls nicht oder nur mit einer geänderten Linienführung realisierbar. Den Beschwerdeführenden würde demzufolge ein praktischer Nutzen entstehen, sollten ihre Beschwerden hinsichtlich der Talstation gutgeheissen werden. Sie sind somit auch in Bezug auf die Talstation mit all jenen Rügen zum Verfahren zuzulassen, die sich rechtlich oder tatsächlich auf ihre Stellung auswirken.
Soweit die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführenden im Sinne der dargelegten Rechtsprechung überhaupt noch zweifelhaft erscheint, braucht diese indes auch nicht abschliessend geklärt zu werden, da die Beschwerden – wie zu sehen sein wird – vorliegend ohnehin abzuweisen sind.
Streitgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen, soweit es im Streit liegt. Fragen, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen; sonst würde in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingegriffen. Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten und hat sich die Vorinstanz auch nicht in einer Eventualbegründung mit der materiellen Seite des Falls befasst, so prüft das Bundesverwaltungsgericht nur die Rechtsfrage, ob die Vorinstanz die Eintretensvoraussetzungen zu Recht verneinte (statt vieler: Urteil des BVGer A-4929/2017 vom 31. Januar 2018 E. 1.2.4; MOSER/ BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.8, 2.164 und 2.213; je mit Hinweisen).
Wie bereits in ihrer Einsprache macht die Beschwerdeführerin 1 in der Beschwerde subeventualiter ein enteignungsrechtliches Entschädigungsbegehren für den Minderwert ihrer Liegenschaft geltend. Die Vorinstanz ist auf die Einsprache in diesem Punkt nicht eingetreten. Sollte die Beschwerdeführerin 1 mit dem Subeventualbegehren der Beschwerde zum Ausdruck bringen, dass sie eine materielle Beurteilung der Entschädigungsforderung durch das Bundesverwaltungsgericht wünscht, kann dem Anliegen nach dem vorgehend Ausgeführten nicht entsprochen werden.
Streitgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren kann lediglich die Frage bilden, ob die Vorinstanz auf die Entschädigungsforderung der Beschwerdeführerin 1 zu Recht nicht eingetreten ist. Soweit das Subeventualbegehren der Beschwerde darüber hinausgeht, ist darauf nicht einzutreten.
Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung ausnahmsweise nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen namentlich schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht. Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten. Auf eine gegen einen nichtigen Entscheid oder nichtige Teile eines Entscheids erhobene Beschwerde ist mangels tauglichen Anfechtungsobjektes nicht einzutreten. Gegebenenfalls ist die Nichtigkeit der Verfügung im Dispositiv festzustellen (vgl. statt vieler BGE 139 II 243 E. 11.2, 137 I 273 E. 3.1; Urteil des BVGer A-4273/2017 vom 31. Mai 2018
E. 2.1; MARKUS MÜLLER, Kommentar VwVG, Art. 5 Rz. 25 f.; je mit Hinweisen).
In der Replik bringen die Beschwerdeführenden 2 und 3 vor, die Gesuchsunterlagen der Beschwerdegegnerin und die öffentliche Planauflage seien derart ungenügend, dass die angefochtene Verfügung als nichtig zu betrachten sei. Wie nachfolgend im Einzelnen aufzuzeigen sein wird, liegt weder hinsichtlich der gerügten Gesuchsunterlagen noch der öffentlichen Planauflage ein besonders schwerer Verfahrensmangel vor, der zudem offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar wäre (vgl. nachstehend
E. 10 ff.). Für das Begehren der Beschwerdeführenden 2 und 3, die angefochtene Verfügung sei als nichtig zu erklären, besteht daher kein Grund.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich allerdings eine gewisse Zurückhaltung, wenn technische Fragen zu beurteilen sind oder die Vorinstanz gestützt auf eigene besondere Fachkompetenz oder die ihr vom Gesetzgeber beigegebenen Fachbehörden entschieden hat. Dies setzt voraus, dass im konkreten Fall der Sachverhalt vollständig und richtig abgeklärt worden ist und die Vorinstanz die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend vorgenommen hat (vgl. BGE 142 II 451 E. 4.5.1; BVGE 2016/13
E. 2; Urteil des BVGer A-702/2017 vom 26. März 2019 E. 2.1; MOSER/ BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.149 ff.; je mit Hinweisen).
Das Seilbahngesetz bezweckt, dass Seilbahnen für Menschen sicher, umweltverträglich, raumplanungskonform und wettbewerbsfähig gebaut und betrieben werden (Art. 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung [Seilbahngesetz, SebG, SR 743.01]).
Wer eine Seilbahn bauen oder betreiben will, die für die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung bestimmt ist und für die eine Bundeskonzession notwendig ist, benötigt eine Plangenehmigung und eine Betriebsbewilligung der Vorinstanz (Art. 3 Abs. 1 SebG, vgl. auch Art. 1 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung [Personenbeförderungsgesetz, PBG, SR 745.1]). Mit der Plangenehmigung wird das Recht erteilt, eine Seilbahn zu bauen. Mit ihr werden sämtliche für den Bau erforderlichen Bewilligungen erteilt. Dabei ist das kantonale Recht zu berücksichtigen, soweit es die Seilbahnunternehmung in der Erfüllung von Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt (Art. 9 Abs. 1 SebG). Gleichzeitig mit der Plangenehmigung wird die entsprechende Personenbeförderungskonzession nach den Bestimmungen des PBG erteilt (Art. 9 Abs. 2 SebG; vgl. BVGE 2013/31 E. 3.1). Die Plangenehmigung wird nach Art. 9 Abs. 3 SebG erteilt, wenn die grundlegenden Anforderungen sowie die übrigen massgebenden Vorschriften erfüllt sind (Bst. a), keine wesentlichen öffentlichen Interessen, namentlich der Raumplanung, des Naturund Heimatschutzes oder des Umweltschutzes, entgegenstehen (Bst. b) und die Voraussetzungen zur Erteilung der Personenbeförderungskonzession erfüllt sind (Bst. c). Die Bedürfnisse der
Menschen mit Behinderungen sind im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BehiG, SR 151.3) zu berücksichtigen (Art. 9 Abs. 3 SebG). Wer eine Seilbahn bauen oder betreiben will, dem steht sodann das Enteignungsrecht gemäss der Bundesgesetzgebung zu, sofern die Anlage der Nutzungsplanung entspricht (Art. 7 Abs. 1 SebG). Die Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen, die nicht überwiegend dem Bahnbetrieb der Seilbahn dienen (Nebenanlagen), unterstehen hingegen den allgemeinen raumplanungs-, bauund umweltrechtlichen Vorschriften von Bund und Kantonen (Art. 10 SebG).
Die gesetzlichen Vorgaben werden in der Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV, SR 743.011) sowie in der "Richtlinie 1: Plangenehmigung und Konzession" der Vorinstanz vom Januar 2018 näher konkretisiert (nachfolgend: Richtlinie 1). Die Richtlinie ersetzt das Merkblatt 1 der Vorinstanz vom
1. Dezember 2008 (nachfolgend: Merkblatt 1). Um eine einheitliche Vollzugspraxis zu fördern, hat das BAFU zusammen mit der Vorinstanz zudem die Vollzugshilfe "Umwelt und Raumplanung bei Seilbahnvorhaben" von 2013 ausgearbeitet (nachfolgend: Vollzugshilfe Seilbahnen 2013).
Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen bei der Vorinstanz einzureichen (vgl. Art. 11 Abs. 1 SebG und Art. 11 Abs. 1 SebV). Die Gesuchsunterlagen nach Art. 11 Abs. 1 SebV müssen es der Behörde ermöglichen zu beurteilen, ob die Vorschriften eingehalten und die Bewilligungsbzw. Konzessionsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 11 Abs. 2 SebV). Die Vorinstanz prüft die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und verlangt allenfalls Ergänzungen (Art. 11 Abs. 2 SebG, Art. 11 Abs. 5 SebV). Sie kann auf einzelne Unterlagen verzichten, wenn diese aufgrund der Bahnart oder der Umstände des Einzelfalls nicht erforderlich sind (Art. 11 Abs. 3 SebV).
Im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht beantragen die Beschwerdeführenden, es seien Expertisen zu den hier strittigen Fragen einzuholen, die Beschwerdegegnerin habe weitere Unterlagen u.a. zur Wirtschaftlichkeit der Seilbahn einzureichen und bei der Vorinstanz seien die Konzessions- und Plangenehmigungsunterlagen von anderen vergleichbaren Seil-
bahnen zu edieren. Ferner sei ein Augenschein durchzuführen und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, das Projekt erneut auszustecken und Profile zu erstellen.
Im Verwaltungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz; das Bundesverwaltungsgericht ermittelt den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 12 VwVG), wobei den Parteien unter Umständen Mitwirkungspflichten obliegen (Art. 13 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht nimmt die ihm angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Es kann von einem beantragten Beweismittel dann absehen, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn zum Voraus gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn die verfügende Behörde den Sachverhalt auf Grund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3, 134 I 140 E. 5.3; statt vieler Urteil des BVGer A-407/2019 vom 14. Mai 2020
E. 2.2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.144).
Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ein umfassendes Instruktionsverfahren mit mehrfachem Schriftenwechsel durchgeführt und die Fachbehörden des Bundes zur Stellungnahme zu den Beschwerden eingeladen. Auch hat es zusätzliche Unterlagen zur Wirtschaftlichkeit der Seilbahn von der Beschwerdegegnerin eingeholt. Der Sachverhalt erschliesst sich nun in genügender Weise aus den Akten. Die Beweisanträge sind daher, soweit weitergehend, in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.
Die Beschwerdeführenden 2 und 3 rügen eine Verletzung ihres Rechts auf Akteneinsicht im vorinstanzlichen Verfahren. Die Akteneinsicht am Sitz der Vorinstanz erweise sich aufgrund der langen Fahrtzeit nach Ittigen, der beschränkten Zeit vor Ort sowie der unzureichenden Kopiermöglichkeiten als unverhältnismässig. Die Vorinstanz hätte ihrer Rechtsvertretung die Akten ohne grösseren Aufwand per Post zusenden oder dann zumindest bei der Gemeinde St. Moritz eine Einsicht ermöglichen können. Während des Verfahrens habe die Beschwerdegegnerin auch zahlreiche neue Akten eingereicht, die ihnen die Vorinstanz teilweise ohne Beilagen und ohne Akten-
verzeichnis zugestellt habe. Des Weiteren beanstanden die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz sei in der angefochtenen Verfügung auf verschiedene Rügen ihrer Einsprachen nicht eingegangen und habe damit die Begründungspflicht missachtet.
Die Vorinstanz erachtet in der Vernehmlassung die formellen Rügen der Beschwerdeführenden als unbegründet.
Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte Grundsatz des rechtlichen Gehörs besagt, dass niemand in seiner Rechtsstellung beeinträchtigt werden darf, ohne vorher angehört worden zu sein, und umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht dar. Der Anspruch umfasst diverse Teilgehalte, so auch das Recht auf Akteneinsicht (Art. 26 ff. VwVG; vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1, 143 V 71 E. 4.1,135 II 286 E. 5.1; HÄFELIN/MÜL-
LER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1001 ff.
und 1019 ff.).
Nach dem Wortlaut von Art. 26 Abs. 1 VwVG ist das Akteneinsichtsrecht grundsätzlich am Sitz der Behörde auszuüben. Es besteht kein allgemeiner Anspruch auf Zustellung der Akten. Viele Behörden und etwa auch das Bundesverwaltungsgericht kennen indes die Praxis, anwaltlichen Rechtsvertretern die Akten auf dem Postweg zuzustellen, sofern keine aussergewöhnlichen Umstände dagegen sprechen. In solchen Fällen kann sich aus dem Rechtsgleichheitsgebot bzw. dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) sogar ein Anspruch auf Zusendung ergeben (vgl. BGE 140 II 194 nicht publ. E. 4.1; BVGE 2015/44 E. 5.4.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH-
LER, a.a.O., Rz. 3.102). Die Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts setzt eine Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus. In der Regel ist auch ein Aktenverzeichnis zu erstellen, welches eine chronologische Auflistung sämtlicher in einem Verfahren gemachter Eingaben enthält (vgl. BGE 138 V 218 E. 8.1.2, 130 II 473 E. 4.1; Urteil des BVGer A-5757/2015 vom
19. Februar 2016 E. 2.5; WALDMANN/OESCHGER, Praxiskommentar, Art. 26
Rz. 35 ff.).
Nach ständiger Rechtsprechung steht den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden 2 und 3 kein allgemeiner Anspruch auf die beantragte postalische Zustellung der Verfahrensakten zu. Vorliegend durfte die Vorinstanz vor allem dem Umstand Rechnung tragen, dass es sich hier um umfangreiche Verfahrensakten handelt und zudem mehrere Einsprecher am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt waren, die potenziell gleichzeitig um Akteneinsicht ersuchen konnten. Die Einsichtnahme am Sitz der Vorinstanz war daher rechtens. Soweit die Beschwerdeführenden 2 und 3 ergänzend geltend machen, ihnen seien Akten teils ohne Beilagen zugestellt worden, hätte es ihnen offen gestanden, bei der Vorinstanz ein entsprechendes Akteneinsichtsgesuch zu stellen. Analoges gilt auch für das gewünschte Aktenverzeichnis. Die Beschwerdeführenden 2 und 3 hatten demzufolge im vorinstanzlichen Verfahren genügend Gelegenheit, ihr Recht auf Akteneinsicht wirksam wahrzunehmen. Ihr Anspruch auf rechtliches Gehör wurde diesbezüglich gewahrt.
Als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör hält Art. 35 Abs. 1 VwVG fest, dass schriftliche Verfügungen zu begründen sind. Die Begründung einer Verfügung hat im Allgemeinen den rechtserheblichen Sachverhalt und die anwendbaren Rechtsnormen zu enthalten und sodann die rechtliche Würdigung (Subsumtion) des Sachverhalts unter die anwendbaren Rechtsnormen aufzuzeigen. Die Behörde ist nicht verpflichtet, sich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand ausdrücklich auseinanderzusetzen. Sie darf sich auf die für den Entscheid wesentlichen Überlegungen beschränken. Die Vorinstanz hat sich jedoch insgesamt mit den verschiedenen rechtlich relevanten Gesichtspunkten auseinanderzusetzen und darzutun, aus welchen Gründen sie den Vorbringen einer Partei folgt oder sie diese ablehnt. Die Begründung muss – im Sinne einer Minimalanforderung – so abgefasst sein, dass sich die Betroffenen über deren Tragweite Rechenschaft geben und sie sachgerecht anfechten können. Welchen Anforderungen eine Begründung hinsichtlich Dichte und Qualität zu genügen hat, ist im Einzelfall anhand der konkreten Umstände und der Interessen der Betroffenen zu bestimmen (vgl. BGE 142 II 324
E. 3.6, 137 II 266 E. 3.2; Urteil des BVGer A-1251/2012 vom 15. Januar
2014 E. 6.2; KNEUBÜHLER/PEDRETTI, Kommentar VwVG, Art. 35 Rz. 7 ff.).
In der angefochtenen Verfügung erfüllt die Vorinstanz – wenn auch mit gewissen Einschränkungen – die soeben aufgeführten Anforderungen an eine genügende Begründung. Ihre Verfügung umfasst 224 Seiten. Die
Vorinstanz prüfte zunächst das Gesuch der Beschwerdegegnerin u.a. unter den Aspekten Enteignung, Personenbeförderungskonzession, Sicherheit, Raumplanung und Umwelt. Anschliessend ging sie im Rahmen der Einsprachen nochmals auf die strittigen Punkte ein. Aus den Erwägungen gehen die wesentlichen Überlegungen hervor, auf welche sich die Vorinstanz stützt. Vor allem in Bezug auf die Rodungsbewilligung und den Schutz des Gewässerraums sind die Ausführungen allerdings eher knapp ausgefallen und hier wäre aufgrund der Bedeutung im konkreten Fall eine vertiefte Begründung angezeigt gewesen. Dennoch waren sich die Beschwerdeführenden, wie sich an den Vorbringen in den Beschwerden zeigt, letztlich über die Tragweite der angefochtenen Verfügung im Klaren und ohne Weiteres imstande, diese sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist damit zu verneinen.
Die Beschwerdeführenden beantragen, das Konzessionsgesuch der Beschwerdegegnerin sei abzuweisen. Sie bestreiten, dass für die Erteilung der Personenbeförderungskonzession ein ausreichendes Transportbedürfnis bestehe. Bei der Seilbahn sei die Anzahl der sog. Ersteintritte in den letzten zwanzig Jahren stark zurückgegangen. Die behaupteten Wartezeiten von bis zu zwei Stunden würden längst der Vergangenheit angehören und seien in keiner Weise belegt. Die Erstellung einer Kabinenbahn mit einer deutlichen Kapazitätssteigerung sei nicht gerechtfertigt und die heutige Pendelbahn ausreichend, um das Gästeaufkommen zu bewältigen. Zudem sei die von der Vorinstanz durchgeführte Wirtschaftlichkeitsprüfung als ungenügend zu rügen. Die Unterlagen zur Wirtschaftlichkeit der Seilbahn lägen nicht vollständig vor und die Beschwerdegegnerin habe bereits zum Zeitpunkt ihres Gesuchs mit überholten Zahlen operiert. Das Projekt sei mit ausserordentlich hohen Kosten von 35 Mio. Franken verbunden. Auch gemäss Beurteilung der Vorinstanz verfüge die Beschwerdegegnerin im Verhältnis zum Gesamtkapital über wenig eigene Mittel, was auf eine hohe Fremdverschuldung schliessen lasse. Die Erstellung der Kabinenbahn führe zu einer massiven Erhöhung der Fremdverschuldung, so dass noch höhere Kreditlasten bedient werden müssten. In Berücksichtigung der Tatsache, dass der Wintersport rückläufig sei und Seilbahnen in der heutigen Zeit kaum mehr Gewinne erzielen könnten, sei die Rentabilität nicht gegeben, zumal die Beschwerdegegnerin selbst davon ausgehe, die
Kabinenbahn werde zu keinem Zugewinn an Gästen führen und keine Mehreinnahmen generieren.
Die Vorinstanz hält in der Vernehmlassung daran fest, dass die Voraussetzungen für die Konzessionserteilung erfüllt seien. Es bestehe ein ausgewiesenes Bedürfnis an einer seilbahntechnischen Erschliessung von St. Moritz Bad aus in das Skigebiet Corviglia. Die Wirtschaftlichkeit der Kabinenbahn habe sie gestützt auf die Geschäftsberichte der Beschwerdegegnerin sowie weiterer Unterlagen geprüft. Auf die Nachreichung einer aktualisierten Planerfolgsrechnung habe sie verzichtet, da sich aus den Gesuchsunterlagen keine Notwendigkeit dafür ergeben habe.
Die Beschwerdegegnerin bestreitet die Vorbringen der Beschwerdeführenden im Einzelnen. Im Wesentlichen stellt sie sich auf den Standpunkt, der Bedarf für die geplante Kabinenbahn sei ausgewiesen. Die vorgelegten Unterlagen würden zeigen, dass die Investitionen finanzierund tragbar seien.
Das SECO verweist in seinem Fachbericht vom 6. August 2018 im Wesentlichen auf seine früheren Stellungnahmen im vorinstanzlichen Verfahren, wonach die Konzession aus touristischer und regionalwirtschaftlicher Sicht erteilt werden könne. Das Finanzierungsszenario der Beschwerdegegnerin stuft es nach wie vor als realistisch ein.
Gemäss Art. 6 Abs. 1 PBG kann der Bund Unternehmen für die gewerbsmässige Beförderung von Reisenden mit regelmässigen Fahrten Personenbeförderungskonzessionen erteilen. Das Unternehmen muss dazu u.a. nachweisen, dass die geplante Transportleistung zweckmässig und wirtschaftlich erbracht werden kann (Art. 9 Abs. 2 Bst. a PBG in der seit dem
1. Juli 2020 geltenden Fassung [AS 2020 1889] sowie in der Fassung vom
März 2009 [AS 2009 5631]). Für Angebote ohne Erschliessungsfunktion sind folgende zusätzliche Anforderungen erforderlich (Art. 11 PBG): Der Standort, die Art und die Beförderungsleistung des vorgesehenen Angebots sind zweckmässig (Bst. a). Der Ausgangspunkt für die geplanten Fahrten ist mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erreichbar (Bst. b). Das neue Angebot gefährdet die wirtschaftliche Existenz bestehender bedürfnisgerechter Angebote nicht (Bst. c). Die bestehende oder vorgesehene touristische Ausstattung im Bereich des geplanten Angebots lässt eine für einen kostendeckenden Betrieb ausreichende Nachfrage erwarten (Bst. d). Die Nutzung des bestehenden Transportangebotes eines Gebietes ist gut
und wird durch das neue Angebot nicht erheblich verschlechtert (Bst. e). Die vorgesehene Finanzierung und der voraussichtliche wirtschaftliche Erfolg lassen erwarten, dass die für das Angebot erforderlichen Bauten, Anlagen und Fahrzeuge nach den Erfordernissen der Betriebssicherheit unterhalten und genügend abgeschrieben werden können (Bst. f).
In der angefochtenen Verfügung wird der Beschwerdegegnerin die Personenbeförderungskonzession für die 10er-Kabinenbahn von St. Moritz Bad nach Signal mit einer stündlichen Förderleistung von 2'400 Personen erteilt. Zwischen den Parteien ist strittig, ob für die Erteilung der Personenbeförderungskonzession ein ausreichendes Transportbedürfnis besteht. Die Beschwerdeführenden zweifeln nicht nur den Bedarf nach einer Ersatzanlage an, sondern sie wenden sich auch gegen die vorgesehene Kapazitätssteigerung sowie die Systemwahl einer Kabinenbahn.
In konzessionsrechtlicher Hinsicht begründet die Beschwerdegegnerin den Bedarf für die Ersatzanlage dahingehend, dass eine Modernisierung der beinahe fünfzigjährigen Pendelbahn mit einer Förderkapazität von 1'000 Personen pro Stunde aus technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Gründen nicht möglich sei. Sie legt vorliegend nachvollziehbar dar, dass die Technologie veraltet ist und keine Ersatzteile mehr für die bestehende Anlage am Markt erhältlich sind. Es wird denn auch von den Beschwerdeführenden nicht substantiiert entkräftet, dass die aus dem Jahr 1972 stammende Seilbahn schon aus technischen Gründen kaum sinnvoll modernisiert werden kann und zu ersetzen ist.
Die Seilbahn St. Moritz Bad - Signal dient in erster Linie als Zubringeranlage in das Skiund Wandergebiet Corviglia und zählt zum sog. touristischen Bedarfsverkehr ohne Erschliessungsfunktion (vgl. Art. 3 PBG; Merkblatt 1 S. 9 f., Richtlinie 1 S. 59 ff.). In der geltenden kantonalen Richtplankarte ist die Bahn als „Zubringeranlage bestehend" verzeichnet. Gemäss kantonalem Richtplan ist das Gebiet Corviglia Teil des rund 4'410 ha grossen Intensiverholungsgebiets von regionaler Bedeutung „Corvatsch, Corviglia, Diavolezza/Lagalp, Muottas-Muragl/AIp Languard, Zuoz" (Blatt 4 Südost und Objekt 11.FS.10, Kapitel 4 Tourismus, Richtplan des Kantons Graubünden, genehmigt vom Bundesrat am 19. September 2003 [BBl 2003 6528], abrufbar unter <www.richtplan.gr.ch>, besucht am 17. August 2020). In Berücksichtigung der Grösse, Lage und Verkehrserschliessung
der Bahn erscheint es berechtigt, dass die Vorinstanz hier von einer Hauptzubringeranlage spricht, auch wenn – wie in den Beschwerden geltend gemacht – das Gebiet Corviglia an anderen Stellen, z.B. über die Standseilbahn St. Moritz-Chantarella, ebenfalls zu erreichen ist. Selbst wenn die Passagierzahlen in den letzten zwanzig Jahren generell zurückgegangen wären, wie von den Beschwerdeführenden eingewendet, so besteht doch nach wie vor ein erhebliches öffentliches Interesse an einer angemessenen Infrastrukturanlage in das Intensiverholungsgebiet Corviglia. An dieser Stelle braucht daher nicht weiter geklärt zu werden, ob die Vorinstanz das öffentliche Interesse an der Ersatzanlage zusätzlich auch aus dem Abstimmungsergebnis der Gemeinde St. Moritz vom 30. November 2014 schliessen durfte. Jene Abstimmung der Gemeinde St. Moritz betraf, soweit ersichtlich, allein die Dienstbarkeitsverträge, die es der Beschwerdegegnerin erlauben, gemeindeeigenes Gebiet für die neue Kabinenbahn auf dem bestehenden Trassee zu nutzen.
Was den strittigen Kapazitätsausbau der Ersatzanlage im Vergleich zur bisherigen Bahn betrifft, so leuchtet es ein, dass sich die Betriebsbedürfnisse wie auch die Kundenerwartungen über die vergangenen knapp fünfzig Jahre erheblich geändert haben und mit der neuen Förderleistung besonders der Publikumsandrang an Spitzentagen und bei Skirennen besser bewältigt werden kann. Angesichts der Lebensdauer der Ersatzanlage ist es überdies gerechtfertigt, auch die zukünftige Entwicklung des Seilbahnbetriebs in angemessener Weise mitzuberücksichtigen. Schliesslich stellt die von den Beschwerdeführenden hauptsächlich geforderte Errichtung einer Pendelbahn oder 3S-Bahn keine echten Alternativen zur Kabinenbahn dar, wie noch im Einzelnen darzulegen sein wird (vgl. nachstehend E. 18).
Die Beurteilung der Vorinstanz und auch des SECO als Fachbehörde ist daher nicht zu beanstanden, wonach für die ersuchte Personenbeförderungskonzession ein genügendes Transportbedürfnis im Sinne des PBG besteht.
Im Rahmen der Erteilung der Personenbeförderungskonzession bleibt die strittig gebliebene Frage zu klären, ob die geforderten wirtschaftlichen Voraussetzungen hierfür gegeben sind.
Bei der Konzessionsvoraussetzung der Wirtschaftlichkeit geht es um die Frage, ob die Seilbahn voraussichtlich genügend Einnahmen erwirtschaften wird, um dauerhaft betrieben und nach den Erfordernissen der Betriebssicherheit unterhalten werden zu können (HEPP/STÜCKELBERGER, Seilbahnrecht, in: Müller [Hrsg.], Verkehrsrecht, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht Band IV, 2008, Rz. 55). Es geht nicht um den unternehmerischen Erfolg in Form von Gewinnausschüttung, sondern um die Sicherstellung der Finanzierung eines sicheren Betriebs (BVGE 2013/31 E. 10.4.2).
Soweit die Beschwerdeführenden das Konzessionsgesuch der Beschwerdegegnerin vom 28. Mai 2015 als unvollständig kritisieren, ist ihre Rüge als begründet zu erachten. So ist festzustellen, dass im Konzessionsgesuch kein Finanzierungsnachweis des benötigten Fremdkapitals enthalten ist. Die Planerfolgsrechnung weist zudem keine Angaben über die nächsten fünf Jahre auf, sondern reicht nur bis in das Jahr 2017 (vgl. Art. 20 Abs. 2 Bst. a und b SebV, Merkblatt 1 S. 10, Richtlinie 1, S. 60). Zwar kann gemäss Art. 11 Abs. 3 SebV auf einzelne Unterlagen verzichtet werden, soweit diese aufgrund der Bahnart oder der Umstände des Einzelfalls nicht erforderlich sind. Diese Voraussetzungen sind hier indes nicht gegeben. Vor allem angesichts des Investitionsvolumens von geschätzt 35 Mio. Franken ist ein Finanzierungsnachweis sowie eine vollständige Planerfolgsrechnung notwendig, um die Wirtschaftlichkeit der Seilbahn sachgerecht beurteilen zu können. Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin hat die Beschwerdegegnerin mit Eingaben vom 31. Januar und 27. Februar 2019 folgende Unterlagen nachgereicht: Finanzierungsbestätigung der Bank vom 21. Februar 2019 sowie eine Planerfolgsrechnung und -bilanz für die Jahre 2018/2019 bis 2022/2023. Die Unterlagen wurden der Vorinstanz sowie den Beschwerdeführenden zur Stellungnahme zugestellt, um unter Wahrung der Verfahrensrechte der Parteien deren Beurteilung nachträglich zu ermöglichen.
Die Kosten für die Erstellung der Seilbahn belaufen sich auf geschätzte 35 Mio. Franken. Die Beschwerdegegnerin sieht eine Finanzierung mit Eigenmitteln (Cash-Flow aus den vergangenen Jahren) vor, wobei bei einer allfälligen Überbrückung der Liquidität auf Fremdkapital der Bank zurückgegriffen werden soll. Die Vorinstanz und das SECO stufen dieses Finanzierungsszenario angesichts der berechneten Kennzahlen zur Investitionsfähigkeit, Ertragskraft, Liquidität und Fremdverschuldung der Beschwerdegegnerin insgesamt als realistisch ein. Gestützt darauf und – zusammen mit den neu eingereichten Unterlagen – kann die Finanzierbarkeit
der veranschlagten Investitionskosten als gesichert angesehen werden. Insbesondere liegt nun auch eine Finanzierungsbestätigung der Bank vom
Februar 2019 vor, welche ausschliesslich für das Bauprojekt der Seilbahn ein Kreditlimit von (…) bestätigt. Was die wirtschaftliche Tragbarkeit der Investitionen betrifft, so wurde von der Beschwerdegegnerin eine vorsichtige Planung vorgenommen, die aufgrund der neu vorgelegten Unterlagen ebenfalls plausibel erscheint. Auch unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Umfeldes für Seilbahnen findet sich für die Annahme der Beschwerdeführenden, dass die Eigenkapitalquote der Beschwerdegegnerin durch die neue Kabinenbahn auf einen kritischen Wert sinken könnte, keine Bestätigung. Die von der Beschwerdegegnerin neu eingereichten Planerfolgsrechnung und -bilanz 2018/2019 bis 2022/2023 lassen darauf schliessen, dass sie auch in den kommenden Jahren in der Lage sein wird, das notwendige Kapital für den Betrieb der Anlage aufzubringen. Mit der Vorinstanz und dem SECO als Fachbehörde ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin für einen sicheren Seilbahnbetrieb der künftigen Anlage wirtschaftlich ausreichend gewappnet ist.
Die Vorinstanz hat demnach im Ergebnis die Voraussetzungen zur Erteilung der Personenbeförderungskonzession zu Recht bejaht und diese der Beschwerdegegnerin erteilt.
Die Beschwerdeführenden rügen die öffentliche Planauflage als unzureichend. So hätten zahlreiche Gesuchsunterlagen gefehlt, weshalb es ihnen nicht möglich gewesen sei, sich ein genaues Bild vom Projekt zu machen. Die Sicherheitsanalyse und der Sicherheitsbericht seien nicht öffentlich aufgelegt worden. Während des vorinstanzlichen Verfahrens habe die Beschwerdegegnerin verschiedene Dokumente nachgeschoben, die bereits anlässlich der Planauflage hätten vorliegen müssen. Betroffene Dritte hätten von der weiteren Projektentwicklung keine Kenntnis erhalten.
Die Vorinstanz legt in der Vernehmlassung dar, die Gesuchsunterlagen der Beschwerdegegnerin seien ausreichend gewesen, um das Plangenehmigungsverfahren zu eröffnen. Die von der Beschwerdegegnerin im Laufe des Verfahrens nachgereichten Unterlagen habe sie jeweils den betroffenen Behörden sowie den betroffenen Parteien zur Stellungnahme übermittelt.
Die Beschwerdegegnerin betont, sie habe der Vorinstanz ein vollständiges Dossier eingereicht. Die nachgereichten Unterlagen hätten sich aus den vertieften Abklärungen der Fachbehörden ergeben und seien für die Beschwerdeführenden nicht von wesentlicher Bedeutung.
Nach Art. 12 Abs. 2 SebG wird das Gesuch in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden publiziert und während dreissig Tagen öffentlich aufgelegt. Im Gegensatz zur Publikation, die eine erste, nicht abschliessende Orientierung potentiell Betroffener bezweckt, dient die Planauflage dazu, dass sich diese vom geplanten Projekt umfassende Kenntnis verschaffen und sich dagegen fristgerecht zur Wehr setzen können (vgl. Urteil des BVGer A-1451/2015 vom 7. Juli 2015 E. 4.3 mit Hinweisen; vgl. auch DAVID DUSSY, in: Griffel/Liniger/Rausch/Thurnherr [Hrsg.], Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, 2016, Rz. 7.115 ff. [nachfolgend: Fachhandbuch Baurecht]).
Das Konzessionsund Plangenehmigungsgesuch der Beschwerdegegnerin vom 28. Mai 2015, bestehend aus den "Gesuchsunterlagen Teil 1, Grundlagen", wurde den gesetzlichen Vorschriften entsprechend öffentlich aufgelegt. Auch wenn diese Unterlagen teilweise unvollständig oder inhaltlich mangelhaft waren und nachträglich ergänzt werden mussten, so war es den Beschwerdeführenden schon anhand der öffentlich aufgelegten Unterlagen ohne Weiteres möglich, sich von der projektierten Anlage ein umfassendes Bild zu machen und sich dagegen sachgerecht zur Wehr zu setzen.
Gestützt auf den allgemeinen Untersuchungsgrundsatz von Art. 12 VwVG und in Übereinstimmung mit Art. 11 Abs. 2 SebG und Art. 11 Abs. 5 SebV war die Vorinstanz sodann befugt, während des laufenden Verfahrens ergänzende Unterlagen, so u.a. betreffend Lärm und Gewässerschutz, von der Beschwerdegegnerin einzufordern. Das diente der Sachverhaltsabklärung sowie der Verbesserung des Projekts und ist bei komplexen Verfahren wie dem vorliegenden üblich. Es kann davon ausgegangen werden, dass die von der Beschwerdegegnerin nachgereichten Unterlagen keine wesentlichen Projektänderungen betrafen, die gegebenenfalls eine erneute öffentliche Auflage erfordert hätte. Da die Vorinstanz diese Unterlagen jeweils den entsprechenden Fachbehörden vorgelegt und den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör gewährt hat, wurden die verfahrensrecht-
lichen Vorgaben gewahrt. Den Beschwerdeführenden ist kein Verfahrensnachteil dadurch entstanden. Nichtdestotrotz bleibt an dieser Stelle kritisch anzumerken, dass es das vorinstanzliche Verfahren deutlich vereinfacht und beschleunigt hätte, wenn die Beschwerdegegnerin bereits von Anfang an ein vollständig dokumentiertes Gesuch eingereicht hätte.
Die "Gesuchsunterlagen Teil 2, Sicherheitstechnik" wurde erst am
4. Dezember 2015 eingereicht und bildeten nicht Bestandteil der öffentlichen Planauflage. Das Vorgehen entspricht der ständigen vorinstanzlichen Praxis (vgl. Merkblatt 1 S. 2, Richtlinie 1 S. 16). Die Beschwerdeführerin 1 zweifelt an, dass diese Praxis verordnungskonform ist.
Nach dem Wortlaut der Verordnung sind die Unterlagen betreffend Sicherheit nach Anhang 1 SebV mit dem Plangenehmigungsgesuch einzureichen (Art. 11 Abs. 1 Bst. a SebV). Zur Beurteilung der Sicherheit differenziert Anhang 1 SebV zwischen Unterlagen, die mit dem Plangenehmigungsgesuch (Abs. 1 Ziff. 1-14), und Unterlagen, die spätestens zwei Monate vor Erteilung der Plangenehmigung (Abs. 2 Ziff. 1-3), einzureichen sind. Diesbezüglich sind somit in der SebV selbst ungleiche zeitliche Vorgaben zu finden. Wie es sich damit verhält, braucht vorliegend indes nicht abschliessend geklärt zu werden. Selbst wenn in Bezug auf die Unterlagen zur Sicherheitstechnik von einer unvollständigen Planauflage auszugehen wäre, wäre dieser Verfahrensmangel nicht als schwerwiegend zu betrachten. Während des Plangenehmigungsverfahrens hatte die Beschwerdeführerin 1 die Gelegenheit, diese Unterlagen nachträglich einzusehen und ihr Anspruch auf rechtliches Gehör wurde gewahrt. Dennoch hat sie keine Rügen in Bezug auf die Sicherheitstechnik erhoben. Es ist nicht ersichtlich, dass ihr durch diesen allfälligen Mangel der öffentlichen Planauflage ein Verfahrensnachteil erwachsen wäre.
Soweit die Beschwerdeführenden sich für die Beschwerdemöglichkeit von Dritten einsetzen wollen, sind sie nicht zu hören. Allein die theoretische Möglichkeit, dass bei einer erneuten öffentlichen Planauflage zusätzlicher Unterlagen eventuell weitere Einsprachen eingegangen wären und sich durch diese breitere Opposition gegen das Projekt allenfalls ihre eigene Stellung im Verfahren verbessert hätte, stellt kein hinreichendes schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 48 VwVG dar (vgl. Urteil des BVGer A-1813/2009 vom 21. September 2011 E. 9.7 mit Hinweisen).
Von der Beschwerdeführerin 1 wird geltend gemacht, die vorliegende Plangenehmigung der Seilbahn sei mit der Planung und Genehmigung der Arealüberbauung Signal zu koordinieren. Eine Zweiteilung des Projekts sei nicht statthaft. Ergänzend beanstandet sie, gemäss regionalem Richtplan müsse vor Genehmigung der Seilbahn ein generelles Konzept für das Gesamtgebiet St. Moritz Bad sowie ein Konzept für den Standort der Talstation vorliegen, was noch nicht der Fall sei. Die Beschwerdeführenden 2 und 3 rügen zudem, die Vorinstanz habe die Grundwasserwärmenutzung zur Beheizung der Talstation bewilligt, obwohl der Energienachweis und die kommunale wasserbaurechtliche Konzession noch ausstehend seien. Werde diese Konzession nicht erteilt, dann verändere sich die gesamte Konzeption der Talstation.
Die Vorinstanz vertritt in der Vernehmlassung den Standpunkt, dass eine Zweiteilung des Projekts vorliegend zulässig sei. Die erforderlichen richtplanerischen Grundlagen für die Ersatzanlage seien vorhanden. Auch hinsichtlich des Energienachweises und der kommunalen wasserbaurechtlichen Konzession erweise sich die angefochtene Verfügung als korrekt.
Die Beschwerdegegnerin stützt die Auffassung der Vorinstanz.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die Rechtsanwendung materiell koordiniert – mithin inhaltlich abgestimmt – erfolgen, wenn für die Verwirklichung eines Vorhabens verschiedene materiellrechtliche Vorschriften anzuwenden sind und zwischen diesen Vorschriften ein derart enger Sachzusammenhang besteht, dass sie nicht getrennt und unabhängig voneinander angewendet werden dürfen. In solchen Fällen ist die Anwendung des materiellen Rechts überdies in formeller, verfahrensmässiger Hinsicht in geeigneter Weise zu koordinieren (vgl. BGE 137 II 182 E. 3.7.4.1, 117 Ib 35 E. 3e; Urteil des BGer 2C_975/2019 vom 27. Mai 2020
E. 4.5.2; Urteil des BVGer A-5705/2018 vom 6. Februar 2020 E. 4.2; DAVID DUSSY, Fachhandbuch Baurecht, Rz. 7.27; je mit Hinweisen).
Das hier strittige Seilbahnprojekt bildet die erste Bauetappe eines Gesamtprojekts. Die Arealüberbauung Signal, welche neben der Talstation
in einer zweiten Bauetappe eine neue Gesamtüberbauung für Läden, bewirtschaftete Wohnungen sowie für ein Hotel und eine Tiefgarage vorsieht, unterliegt nicht dem bundesrechtlichen Plangenehmigungsverfahren, da sie nicht überwiegend dem Betrieb der Seilbahn dient (vgl. Art. 10 SebG). Für die Bewilligung der Arealüberbauung Signal ist die Vorinstanz nicht zuständig.
Die geplante Kabinenbahn dient als Ersatzanlage und ist in baulicher und betrieblicher Hinsicht so ausgerichtet, dass sie auch ohne Arealüberbauung Signal realisiert sowie zweckmässig betrieben werden kann. Der Betrieb der Seilbahn könnte zwar durchaus von der zukünftigen Gesamtüberbauung profitieren, ist aber nicht zwingend darauf angewiesen. Während das Seilbahnprojekt Planungsreife aufweist, ist dies bei der Arealüberbauung Signal nicht der Fall. Für diese plant die Gemeinde, eine Spezialzone "Signal" mittels Ortsplanrevision auszuscheiden. Es steht – soweit ersichtlich – noch nicht fest, wann diese Teilrevision der Ortsplanung durchgeführt wird. Weder die planerischen Grundlagen für die Arealüberbauung Signal noch ein entsprechend konkretes Ausführungsprojekt liegen vor. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden kann somit von einer raschen Realisierung der zweiten Bauetappe nicht gesprochen werden. Zum jetzigen Zeitpunkt erscheint es vielmehr ungewiss, ob, wann und in welcher Form diese ausgeführt wird. Bei dieser Ausgangslage fehlt es für eine weitergehende Koordination an einem hinreichend engen sachlichen Zusammenhang zwischen den beiden Bauetappen.
Im regionalen Richtplan Oberengadin ist der Bereich der Talstation als „Entwicklungsstandort Bergbahnen" definiert. Als Grundlage für die weitere Entwicklung soll ein generelles Konzept für das Gesamtgebiet St. Moritz Bad erstellt werden mit einer Abstimmung zu den weiteren touristischen Einrichtungen, der Ausstattung und dem gebietsbezogenen Verkehr. Des Weiteren soll ein Konzept für den Standort der Talstation Signalbahn erarbeitet werden mit Angaben zur Nutzung (inklusive Mantelnutzung), Erschliessung, Bebauung und Etappierung (Objekt 11.SW.06, Siedlung, Regionaler Richtplan Oberengadin, genehmigt von der Regierung des Kantons Graubünden am 18. Dezember 2012 [RB Nr. 1200], abrufbar unter
<www.richtplan.gr.ch>, besucht am 17. August 2020). Die beiden vom regionalen Richtplan vorgesehenen Konzepte zum Gesamtgebiet St. Moritz Bad und zum Standort der Talstation, auf die sich die Beschwerdeführerin 1 beruft, liegen – soweit ersichtlich – noch nicht vollständig vor.
An dieser Stelle ist wiederum darauf hinzuweisen, dass die Arealüberbauung Signal nicht Gegenstand des vorliegenden Plangenehmigungsverfahrens bildet. In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz ergänzend aus, dass der bestehende Standort der Talstation als Ausgangslage den weiteren Konzepten zugrunde gelegt und die zukünftige räumliche Planung des Gebiets darauf ausgerichtet wird. Die Annahme der Vorinstanz, dass jene noch ausstehenden Konzepte zu keiner anderen raumplanerischen Gesamtsicht des hier strittigen Projekts führen werden, erscheint realistisch und wird von der Beschwerdeführerin 1 auch nicht substantiiert entkräftet. Das vorinstanzliche Vorgehen ist daher nicht zu beanstanden.
Die projektierte Heizung der Talstation mittels Grundwasserwärmenutzung ist ein Bestandteil des Seilbahnprojekts. Die Vorinstanz hat die Gebäudeheizung beurteilt und der Beschwerdegegnerin eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung unter Auflagen und Bedingungen erteilt (Dispositiv Ziffer 4.5 der angefochtenen Verfügung; vgl. Art. 19 Abs. 2 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 [GSchG, SR 814.20]). Ausstehend ist der Energienachweis über die Gebäudeheizung sowie die kommunale wasserbaurechtliche Konzession (vgl. Art. 76 Abs. 4 BV), was von den Beschwerdeführenden 2 und 3 gerügt wird.
In der angefochtenen Verfügung ist die Vorinstanz ihrer Koordinationspflicht hinreichend nachgekommen, indem sie die Beschwerdegegnerin
u.a. dazu verpflichtet hat, die kommunale wasserbaurechtliche Konzession vor Baubeginn einzuholen. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass die Anlage für die Grundwasserwärmenutzung erst dann erstellt wird, wenn auch die kommunale Konzession hierfür vorliegt. Eine weitergehende Koordination ist im vorliegenden Fall nicht gefordert. Sollte der Beschwerdegegnerin die kommunale wasserbaurechtliche Konzession verweigert werden, stünde es ihr gemäss den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz immer noch offen, ein Bewilligungsgesuch für eine andere Heizung einzureichen (so z.B. für den von der Beschwerdegegnerin ebenfalls in Betracht gezogene Anschluss an das Fernwärmenetz von St. Moritz). Dass die Installation einer anderen Heizung eine Änderung der Gesamtkonzeption der Talstation erfordere, wie dies die Beschwerdeführenden 2 und 3 vorbringen, leuchtet nicht ein und wird auch von der Vorinstanz in der Vernehmlassung verneint. Eine Verletzung der Koordinationspflicht im Plangenehmigungsverfahren ist daher nicht erkennbar.
Die Beschwerdeführerin 1 rügt, die Vorinstanz hätte vor Erlass der angefochtenen Verfügung prüfen müssen, ob die Seilbahn behindertengerecht geplant sei. Eine blosse Auflage, dass der Nachweis durch die Beschwerdegegnerin noch zu erbringen sei, genüge der Prüfpflicht nicht. Gemäss klarer Verordnungsbestimmung seien die Unterlagen zur Behindertengerechtigkeit der Seilbahn mit dem Plangenehmigungsgesuch einzureichen. Das solle beispielsweise auch Behindertenorganisationen ermöglichen, Beschwerde gegen die Verfügung zu erheben.
Die Vorinstanz entgegnet in der Vernehmlassung, aus den Gesuchsunterlagen der Beschwerdegegnerin sei klar erkennbar, dass die Seilbahn behindertengerecht erstellt werden soll. Aus praktischen Gründen könne erst nach der Bauvollendung bestätigt werden, dass die massgebenden Vorgaben eingehalten würden. Dies entspreche der gängigen Praxis bei der Nachweisführung über das behindertengerechte Bauen.
Die Beschwerdegegnerin erklärt, aus den Planunterlagen gehe hervor, dass die Seilbahn behindertengerecht erstellt werde. So sei u.a. jedes Geschoss der Talstation durch einen behindertengerechten Lift erreichbar und auch die Gondeln seien rollstuhlgängig.
Eine Auflage gehört zu den Nebenbestimmungen einer Verfügung. Sie ist die mit einer Verfügung verbundene zusätzliche Verpflichtung zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen. Wird der Auflage nicht nachgelebt, so berührt das nicht die Gültigkeit der Verfügung an sich, aber das Gemeinwesen kann die Auflage mit hoheitlichem Zwang durchsetzen (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 919 ff.). Im öffentlichen Baurecht sind Nebenbestimmungen häufig anzutreffen. Neben der Behebung von bestehenden Mängeln werden Nebenbestimmungen auch präventiv zur Einhaltung des rechtmässigen Zustands eingesetzt (STALDER/TSCHIRKY, Fachbuch Baurecht, Rz. 2.36 f.). Nach der allgemeinen Rechtsprechung des Bundesgerichts können durch Nebenbestimmungen lediglich untergeordnete Mängel eines Baugesuchs behoben werden (vgl. Urteil des BGer 1C_476/2016 vom 9. März 2017 E. 2.4 mit Hinweisen).
Für Seilbahnen, die wie im vorliegenden Fall über mehr als acht Plätze pro Transporteinheit verfügen, sind die Unterlagen betreffend die Behindertengerechtigkeit der Anlage zusammen mit der Plangenehmigung einzureichen (Art. 11 Abs. 1 Bst. b SebV). In Dispositiv Ziff. 3.2.7 der angefochtenen Verfügung wird die Beschwerdegegnerin mittels Auflage dazu verpflichtet, den Nachweis zur Behindertengerechtigkeit der Seilbahn im Rahmen des Sicherheitsnachweises für die Betriebsbewilligung zu erbringen. Dieses Vorgehen entspricht der allgemeinen Praxis der Vorinstanz (vgl. Richtlinie 1, S. 57). Von der Beschwerdeführerin 1 wird bestritten, dass diese Praxis rechtskonform ist und den Rechtsschutz ausreichend wahrt.
Die Gesuchsunterlagen der Beschwerdegegnerin enthalten vorliegend die grundlegenden Angaben zur Behindertengerechtigkeit der Anlage. So ergibt sich beispielsweise aus den öffentlich aufgelegten Plänen, dass die Seilbahn in der Talstation über eine Rolltreppe wie auch über einen Lift zugänglich ist. Die hier strittige Auflage gilt es sodann im Gesamtzusammenhang zu den entsprechenden materiellen Erwägungen der Vorinstanz zu sehen. Im Rahmen der materiellen Prüfung erwog sie, dass die gesetzlichen und normativen Vorgaben betreffend die behindertengerechte Ausführung der Baute umfassend berücksichtigt werde. Im Projekt seien die entsprechenden Massnahmen für den barrierefreien Zugang vorgesehen
(z.B. Rolltreppen, Liftanlagen, Level-walk-in). Anhaltspunkte, die diese vorinstanzliche Beurteilung widerlegen könnten, ergeben sich nicht aus den Akten und werden von der Beschwerdeführerin 1 auch nicht substantiiert geltend gemacht. Daraus lässt sich schliessen, dass die Beschwerdegegnerin die massgebenden Vorgaben zur Behindertengerechtigkeit der Seilbahn grundsätzlich einhalten kann und die erlassene Auflage allein Detailfragen zur behindertengerechten Ausgestaltung betrifft, die von der Beschwerdegegnerin noch auszuarbeiten und zu optimieren sind oder überhaupt erst nach Erstellung der Anlage geklärt werden können. Bei den Gegebenheiten des konkreten Falls durfte die Vorinstanz nach erfolgter materieller Prüfung sich darauf beschränken, den erforderlichen Nachweis mittels Auflage zu verfügen.
Die Beschwerdeführenden erachten den Umweltverträglichkeitsbericht als ungenügend. Im Hinblick auf eine gesamthafte Prüfung der Umweltauswirkungen sei es nicht zulässig, dass die Beschwerdegegnerin den Umweltverträglichkeitsbericht während des Plangenehmigungsverfahrens mehrfach ergänzt habe. Zudem sei er nach wie vor unvollständig, da darin die Umweltauswirkungen der geplanten Arealüberbauung Signal sowie mögliche Alternativen zum Projekt nicht enthalten seien.
Die Vorinstanz, das BAFU sowie die Beschwerdegegnerin äussern sich zu den vorgebrachten Rügen der Beschwerdeführenden im Einzelnen und erachten diese übereinstimmend als unbegründet.
Wer eine Anlage, die der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) untersteht, planen, errichten oder ändern will, muss der zuständigen Behörde einen Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) unterbreiten. Dieser bildet die Grundlage der UVP und hat entsprechend alle Angaben zu enthalten, die zur Prüfung des Vorhabens nach den Vorschriften über den Schutz der Umwelt notwendig sind (Art. 10b Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz [USG, SR 814.01]). Er umfasst nach Art. 10b Abs. 2 USG folgende Punkte: den Ausgangszustand (Bst. a), das Vorhaben, einschliesslich der vorgesehenen Massnahmen zum Schutze der Umwelt und für den Katastrophenfall, sowie einen Überblick über die wichtigsten allenfalls vom Gesuchsteller geprüften Alternativen (Bst. b) und die voraussichtlich verbleibende Belastung der Umwelt (Bst. c). Nachträgliche Ergänzungen eines UVB sind nach der Rechtsprechung nicht ausgeschlossen, solange die gesamthafte und koordinierte Beurteilung im Sinne von Art. 8 USG sichergestellt ist und der der Beurteilung zu Grunde gelegte Sachverhalt den aktuellen Verhältnissen entspricht (vgl. Urteil des BVGer A-2016/2006 vom 2. Juli 2008 E. 7.5 mit Hinweisen).
Das Prinzip der ganzheitlichen Betrachtungsweise gemäss Art. 8 USG fordert eine gesamthafte Beurteilung aller Anlagen, die aufgrund ihres räumlichen, zeitlichen und funktionalen Zusammenhangs als Gesamtanlage erscheinen. Die UVP-Pflicht hat sich deshalb auf alle Teile zu erstrecken, die zusammen eine Gesamtanlage in diesem Sinne bilden. Für die Frage des Umfangs einer UVP ist ein funktionaler Zusammenhang dann
zu bejahen, wenn sich einzelne Projekte derart ergänzen oder ergänzen können, dass sie als betriebliche Einheit zu betrachten sind. In zeitlicher Hinsicht sind in die Prüfung der Umweltverträglichkeit alle Teilvorhaben einzubeziehen, die in relativ rasch aufeinander folgenden Etappen verwirklicht werden sollen. Ein einzelnes Vorhaben darf jedoch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann isoliert beurteilt werden, wenn dessen alleinige Verwirklichung zweckmässig erscheint und gleichzeitig die Ausführung weiterer damit zusammenhängender Projekte ungewiss ist. In diesem Fall sind bei der späteren Beurteilung weiterer Vorhaben die Umweltauswirkungen der bereits realisierten Anlage einzubeziehen (vgl. zum Ganzen BGE 146 II 36 E. 3; Urteil des BGer 1C_467/2018 vom 3. Mai 2019 E. 4.3; ALAIN GRIFFEL, Umweltrecht in a nutshell, 2. Aufl. 2019, S. 57 f., GRIFFEL/RAUSCH, Kommentar zum USG, Ergänzungsband zur 2. Aufl., 2011, Art. 10a Rz. 23 [nachfolgend: Ergänzungsband Kommentar USG]; je mit Hinweisen).
Bei öffentlichen und konzessionierten privaten Anlagen, die der UVP unterliegen, verlangte ursprünglich aArt. 9 Abs. 4 USG eine Begründung des Vorhabens, was grundsätzlich die Prüfung von Alternativen erforderte. Diese Bestimmung wurde am 20. Dezember 2006 aufgehoben (AS 2007 2701). Aufgrund des Bundesbeschlusses vom 27. September 2013 über die Genehmigung und Umsetzung der Aarhus-Konvention und von deren Änderung (AS 2014 1021) trat per 1. Juni 2014 die aktuelle Fassung von Art. 10 Abs. 2 Bst. b USG in Kraft, wonach ein Überblick über die wichtigsten allenfalls vom Gesuchsteller geprüften Alternativen im UVB zu erfassen sind. In den Materialien wird hierzu ausgeführt, dass die neue Bestimmung den Gesuchsteller nicht verpflichtet, Alternativen zu prüfen. Soweit er dies jedoch tut oder aufgrund anderer Vorschriften tun muss, hat er einen Überblick über die wichtigsten von ihm geprüften Alternativen in den UVB zu integrieren (Botschaft vom 28. März 2012 zur Genehmigung und Umsetzung der Aarhus-Konvention und von deren Änderung, BBl 2012 4349; vgl. PETER M. KELLER, Anmerkung der Redaktion zum Urteil des BGer 1C_648/2013 vom 4. Februar 2014, Umweltrecht in der Praxis [URP] 3/2014 S. 314 f.; vgl. auch DANIELA THURNHERR, Fachhandbuch Baurecht, Rz. 7.192, GRIFFEL/RAUSCH, Ergänzungsband Kommentar USG, Vorbemerkungen zu Art. 10a-10d Rz. 63 und Art. 10b Rz. 15f., RAUSCH/KELLER in: Vereinigung für Umweltrecht [VUR]/Keller [Hrsg.], Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl. 2004, Stand 2001, Art. 9 Rz. 88 ff. [nachfolgend: Kommentar USG]). Nach materiellem Recht sind Alternativen u.a. dann zu prüfen, wenn das Gesetz oder die Verordnung die Standortgebundenheit eines Vorhabens verlangt (z.B. Art. 5 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes
vom 4. Oktober 1991 über den Wald [Waldgesetz, WaG, SR 921.0]) oder eine umfassende Interessenabwägung voraussetzt (z.B. Art. 3 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Naturund Heimatschutz [NHG, SR 451], vgl. BGE 137 II 266 E. 4, 136 II 214 E. 2.2; Urteil des BGer
1C_528/2018 vom 17. Oktober 2019 E. 4.1; BVGE 2016/35 E. 6.2.2; KEL-
LER, a.a.O., S. 314, NINA DAJCAR, Fachhandbuch Baurecht, Rz. 4.103 und 4.182; je mit Hinweisen).
Es ist unstrittig, dass die Erstellung der vorliegenden Seilbahn der UVP-Pflicht unterliegt (Ziff. 60.1 des Anhangs der Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung [UVPV, SR 814.011]). Mit den Gesuchsunterlagen hat die Beschwerdegegnerin entsprechend einen UVB vom 22. Mai 2015 zur Talstation sowie einen UVB vom 21. Mai 2015 zur Strecke/Bergstation eingereicht. Soweit es im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens zu mehreren Ergänzungen des UVB vor allem in den Bereichen Lärm und Gewässerschutz kam, waren diese statthaft. Die Ergänzungen betrafen spezifische Sachverhaltsabklärungen sowie zusätzliche Schutzmassnahmen und wurden dem BAFU als Fachbehörde jeweils zur erneuten Beurteilung vorgelegt. Vorliegend besteht kein Anlass zur Annahme, dass infolge dieser Ergänzungen eine aktuelle und ganzheitliche Betrachtungsweise im Sinne von Art. 8 USG nicht gewährleistet ist. Vielmehr ermöglichten diese gerade eine präzisere Beurteilung sowie Begrenzung der zu erwartenden Umweltauswirkungen.
Der UVB zur Talstation nimmt verschiedentlich auf die spätere Arealüberbauung Signal Bezug, ohne jedoch deren Umweltauswirkungen gesamthaft zu prüfen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden ist es nicht angezeigt, den Prüfgegenstand des UVB auf die Arealüberbauung Signal auszuweiten. Es wurde eingangs bereits ausgeführt, dass der projektierten Ersatzanlage eine eigeständige Bedeutung zukommt. Die Kabinenbahn ist in baulicher und betrieblicher Hinsicht so ausgestaltet, dass sie auch ohne Arealüberbauung Signal realisiert sowie zweckmässig betrieben werden kann. Während das Seilbahnprojekt Planungsreife aufweist, ist noch offen, wann die planerischen Grundlagen sowie ein konkretes Ausführungsprojekt für die Arealüberbauung Signal vorliegen werden (vgl. vorstehend E. 11.4.2). In Übereinstimmung mit der bestehenden Rechtsprechung sowie der Fachmeinung des BAFU durfte die Beschwerdegegnerin davon absehen, das weitere Vorhaben der Arealüberbauung Signal im UVB zu erfassen.
Näher einzugehen bleibt auf die Rüge der Beschwerdeführenden, der von der Beschwerdegegnerin eingereichte UVB enthalte keine Angaben über geprüfte Alternativen zur Kabinenbahn.
Für die Errichtung der projektierten Kabinenbahn bedarf es u.a. einer Rodungsbewilligung, womit sich die Frage der Standortgebundenheit der Anlage nach Art. 5 Abs. 2 WaG stellt. Schon aufgrund des Rodungsgesuchs ist eine umfassende Prüfung von Alternativen nach materiellem Recht erforderlich. Entsprechend hätte diese Prüfung nach Art. 10b Abs. 2 Bst. b USG Eingang in den UVB finden müssen. Auch bei einer Ersatzanlage wie im vorliegenden Fall kann nicht von vorherein ausgeschlossen werden, dass die Umweltauswirkungen z.B. mit einer geänderten Linienführung oder mit einem anderen Luftseilbahnsystem massgeblich begrenzt werden könnten. Die Beschwerdegegnerin durfte daher im UVB auf eine sorgfältige Variantenprüfung gemäss materiellem Recht nicht verzichten.
Der von den Beschwerdeführenden erhobene Einwand, der UVB sei mit Blick auf die erforderliche Variantenprüfung inhaltlich unvollständig, erweist sich insofern als berechtigt. Wie sich jedoch aus der nachfolgenden Erwägungen ergibt, führt dieser Mangel im vorliegenden Fall nicht zur einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
In der Hauptsache rügen die Beschwerdeführenden die von der Vorinstanz vorgenommene Variantenprüfung als ungenügend und fehlerhaft. Konkret sind sie der Auffassung, eine Modernisierung der bestehenden Anlage oder dann die Errichtung einer Pendelbahn oder 3S-Bahn sei aus landschaftsund umweltschutzrechtlicher Sicht vorteilhafter als die projektierte Kabinenbahn und erfülle den Zweck des Projekts – nämlich die Erschliessung des Gebiets Corviglia – gleichermassen. Bei einer Pendeloder 3S-Bahn seien keine zusätzlichen Waldrodungen erforderlich. Die Privatsphäre sei besser vor Einblicken geschützt und der Schattenwurf sowie die Lärmimmissionen der Bahn würden weniger störend ausfallen.
Die Vorinstanz weist in der Vernehmlassung die Rügen der Beschwerdeführenden als unbegründet zurück. Die Beschwerdegegnerin habe die entsprechenden Abklärungen zu einer Modernisierung der bestehenden Anlage sowie zur Systemwahl im Vorfeld vorgenommen und nachvollziehbar dargelegt, weshalb eine Kabinenbahn zum Einsatz gelangen soll.
Die Beschwerdegegnerin legt im Wesentlichen dar, sie habe sich gestützt auf eine umfangreiche Interessenabwägung für die Kabinenbahn entschieden. Eine Modernisierung der bestehenden Pendelbahn sei nicht möglich und eine neue Pendelbahn wäre nicht nur umweltbelastender, sondern würde auch für die Beschwerdeführenden grössere Emissionen mit sich bringen. Eine 3S-Bahn wäre überdimensioniert und hätte massive Landschaftseingriffe zur Folge.
Das BAFU erachtet in seinem Fachbericht das Projekt als umweltrechtskonform. Die Vorinstanz habe die Interessenabwägung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände korrekt vorgenommen.
Die Plangenehmigung setzt eine umfassende Interessenabwägung durch die Genehmigungsbehörde voraus (vgl. Art. 9 Abs. 2 Bst. b SebG). Diese hat die im konkreten Fall relevanten und rechtlich anerkannten Interessen zu ermitteln, zu beurteilen und so zu optimieren, dass sie in Berücksichtigung ihrer Beurteilung möglichst umfassend zur Geltung kommen (vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 26 Rz. 37). Regelt das Verfassungsund Gesetzesrecht einzelne Aspekte der Interessenabwägung konkret, hat sie vorweg zu klären, ob das Vorhaben mit diesen Vorschriften vereinbar ist. Erst wenn dies zutrifft und das anwendbare Recht Entscheidungsspielräume belässt, hat sie die Abwägung aller zu berücksichtigenden Interessen koordiniert durchzuführen (vgl. BGE 134 II 97 E. 3.1; Urteile des BGer 1C_595/2018 vom 24. März 2020 E. 3.5 [zur Publikation vorgesehen] und 1C_39/2017 vom 13. November 2017 E. 4.1; BVGE 2016/35 E. 3.4).
Im Rahmen der Gesuchsprüfung hat die Genehmigungsbehörde u.a. die verschiedenen Einwände gegen das Projekt und alle zur Diskussion gestellten Varianten zu beurteilen. Der Vergleich verschiedener Lösungen ist allerdings nur dann angezeigt, wenn die einander gegenübergestellten Varianten echte Alternativen, d.h. realistisch und einigermassen ausgereift sind. Auch müssen nicht alle in Betracht kommenden Alternativen im Detail projektiert sein. So dürfen insbesondere Varianten, die mit erheblichen Nachteilen belastet sind, schon nach einer ersten summarischen Prüfung aus dem Auswahlverfahren ausscheiden. Von der Genehmigungsbehörde kann nicht verlangt werden, dass sie neue Varianten hinzuzieht, es sei denn, die Prüfung der Gesuchstellerin sei nicht umfassend gewesen oder es seien Lösungen mit offensichtlichen Vorteilen erkennbar. Liegen solche
Lösungen nicht auf der Hand, ist es Sache der Betroffenen, also z.B. von Einsprechenden, entsprechende Anregungen zu machen; Alternativvorschläge sind dabei möglichst genau und umfassend vorzubringen. Kommt die Genehmigungsbehörde ihren Prüfungspflichten nicht nach und zieht sie im Plangenehmigungsverfahren trotz alternativer Vorschläge der Einsprechenden keine Alternativen in Betracht, so liegt eine fehlerhafte Interessenabwägung und damit ein Rechtsfehler vor (vgl. zum Ganzen BGE 139 II 499 E. 7.3.1; Urteil des BGer 1C_528/2018 vom 17. Oktober 2019 E. 4.1; BVGE 2016/35 E. 3.4, 2016/13 E. 8; Urteile des BVGer
A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 27.2 f. und A-1813/2009 vom
21. September 2011 E. 12.3).
Wie bereits im Zusammenhang mit der Erteilung der Personenbeförderungskonzession dargelegt, kommt vorliegend eine Modernisierung der bestehenden Pendelbahn, wie dies als hauptsächliche Alternative in der Einsprache der Beschwerdeführerin 1 geltend gemacht wird, schon aus technischen Gründen nicht ernsthaft in Frage. Auf die Erwägungen kann an dieser Stelle verwiesen werden (vgl. vorstehend E. 8.2).
Was die Ersatzanlage betrifft, so befasst sich die angefochtene Verfügung im Rahmen der Gesuchsprüfung sowie aufgrund der Einsprachen der Beschwerdeführenden mit den folgenden drei Luftseilbahnsystemen:
Bei der von der Beschwerdegegnerin projektierten Kabinenbahn handelt es sich um eine Umlaufbahn mit bis zu 31 Kabinen im Anfangsausbau und bis zu 41 Kabinen im Endausbau, welche jeweils 10 Personen Platz bietet. Hinsichtlich der Anzahl der Kabinen sind im Betrieb Bestückungsgrade von 25%, 50%, 75% sowie 100% möglich.
Im Gegensatz zu einer Kabinenbahn würden bei der Alternative einer neuen Pendelbahn weiterhin zwei Grosskabinen zwischen den Stationen verkehren. Die beiden Grosskabinen könnten jeweils 100 Personen Platz bieten, sollte sich die Förderkapazität an der bestehenden Pendelbahn orientieren. Diese Alternative wurde einspracheweise vorrangig von den Beschwerdeführenden 2 und 3 eingebracht. Die Beschwerdeführerin 1 spricht sich zwar nicht ausdrücklich dafür aus, macht aber in der Eventualbegründung ihrer Einsprache geltend, auch bei einer Modernisierung der Pendelbahn könne die von der Beschwerdegegnerin angestrebte Kapazitätserhöhung erreicht werden. Da eine
solche Kapazitätserhöhung umfassende bauliche Anpassungen bedingen würde, ist daraus zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin 1 sinngemäss eine neue Pendelbahn als bessere Alternative ebenfalls einfordert.
Bei der sog. 3S-Bahn schliesslich, welche die Beschwerdeführenden 2 und 3 in der Beschwerde als weitere taugliche Alternative zum Auflageprojekt ansehen, handelt es sich um eine Seilbahn im Umlaufbahnsystem, die ähnlich wie bei einer Pendelbahn grössere Kabinen erlaubt.
In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz das von der Beschwerdegegnerin gewählte System einer Kabinenbahn bestätigt. Bei der Gesamtinteressenabwägung der alternativen Seilbahnsysteme sind vor allem die vorinstanzliche Beurteilung der betrieblichen Interessen, der Interessen des Naturund Heimatschutzes und der Walderhaltung sowie der Eigentumsinteressen strittig geblieben. Darauf ist nachfolgend im Einzelnen einzugehen.
Hinsichtlich der betrieblichen Interessen hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar aufgezeigt, dass die Kabinenbahn eine leistungsstärkere und komfortablere Transportmöglichkeit in das Skiund Wandergebiet Corviglia bieten kann als eine Pendelbahn oder eine 3SBahn. Insbesondere ist als wichtiger Nachteil der beiden alternativen Seilbahnsysteme zu verzeichnen, dass die Grosskabinen keinen kontinuierlichen Transport von Fahrgästen ermöglichen und im Betrieb weniger flexibel sind. Anders als bei einer Kabinenbahn wären die Kapazitäten starr und könnten nicht dem Bedarf z.B. bei Spitzentagen und bei Skirennen angepasst werden. Sie würden damit nicht im gleichen Masse den heutigen und auch zukünftigen Anforderungen an die touristische Beförderungsanlage gerecht, wie dies die Kabinenbahn vorliegend vermag. Die Vorinstanz hat diesen betrieblichen Nachteilen zu Recht ein erhebliches Gewicht beigemessen, da es sich hier um eine Hauptzubringerbahn in ein Intensiverholungsgebiet handelt.
Was die Beschwerdeführenden gegen die vorinstanzliche Beurteilung der betrieblichen Interessen einwenden, vermag diese nicht zu widerlegen. Es ist zwar richtig, dass die von der Beschwerdegegnerin angestrebte Kapazitätssteigerung mit einer Pendelbahn oder 3S-Bahn gleichermassen erreichbar wäre. Gemäss Einschätzung der Vorinstanz müsste wohl aber vor
allem eine solche Pendelbahn mit Doppelstockkabinen ausgestattet werden, was sich – wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird – wiederum als deutlicher Nachteil für den Landschaftsschutz erweisen würde. Soweit die Beschwerdeführenden ergänzend anführen, die von ihnen befürworteten Seilbahnsysteme würden eine höhere Fahrgeschwindigkeit und so eine kürzere Fahrzeit für die Passagiere erlauben, stünden dieser Zeitersparnis die systembedingt längeren Wartezeiten gegenüber, die es ebenfalls zu berücksichtigen gilt. Des Weiteren wird von der Vorinstanz in der Vernehmlassung bestätigt, dass eine Pendelbahn im Betrieb weniger Energie verbraucht als eine Kabinenbahn. Zugleich weist sie darauf hin, dass die Möglichkeit der Teilbestückung einer Kabinenbahn energetisch vorteilhaft sei. Soweit die Beschwerdeführenden sich auf den geringeren Energieverbrauch der alternativen Seilbahnsysteme berufen, erscheint dieser Aspekt bei den vorliegenden Gegebenheiten nicht ausschlaggebend, zumal eine Kabinenbahn bei geringem Passagieraufkommen mit weniger Gondeln und reduzierter Fahrgeschwindigkeit betrieben werden kann. Ferner ergibt sich nicht aus den Akten, dass das Auflageprojekt in Bezug auf die Windstabilität als problematisch zu erachten wäre. Selbst wenn die beiden anderen Bahnsysteme, wie von Beschwerdeführenden vorgebracht, über eine bessere Windstabilität verfügen würden, so dürfte dies vorliegend nicht als wesentlicher Vorteil anzusehen sein, der den eingangs genannten betrieblichen Nachteil der Alternativvarianten ausgleichen könnte.
Die Gesamtkosten der neuen Kabinenbahn belaufen sich auf ca. 35 Mio. Franken. Die Kosten einer neuen Pendelbahn werden von der Beschwerdegegnerin auf 40 bis 50 Mio. Franken geschätzt. Die Kosten einer 3SBahn dürfte nach der Beschwerdegegnerin nochmals höher liegen, wobei sie sich für ihre Schätzung ergänzend auf die Vergleichszahlen anderer Neuanlagen in Ischgl und Zermatt stützt. Die Beschwerdeführenden bestreiten, dass die Alternativvarianten teurer wären und verweisen in ihrer Begründung auf die tieferen Erstellungskosten einer 3S-Bahn in Kitzbühl. Allein die von den Beschwerdeführenden angeführte Anlage in Kitzbühl vermag indes die Ausführungen der Beschwerdegegnerin zum konkreten Fall nicht zu widerlegen. Deren Annahme, dass sich die Alternativvarianten als voraussichtlich nachteilig hinsichtlich der Kosten erweisen würden, ist vielmehr nachvollziehbar. Im Übrigen bleibt anzumerken, dass die in der Beschwerdeantwort ergänzend angeführten Nachteile einer Pendelbahn oder 3S-Bahn nicht vollständig überzeugen. Von der Beschwerdegegnerin wird nicht schlüssig begründet und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb diese Seilbahnsysteme in Bezug auf die erforderliche Behindertengerech-
tigkeit der Anlage wesentliche Nachteile aufweisen sollten. Was den Warentransport betrifft, so ist zwar ein kontinuierlicher Warentransport nur bei einer Kabinenbahn möglich, wie von der Beschwerdegegnerin dargelegt. Dafür könnten bei einer Pendelbahn oder einer 3S-Bahn auch sperrige Waren oder grössere Warenmengen zusammen transportiert werden, wie dies die Beschwerdeführenden einwenden. Soweit der Aspekt des Warentransports bei der vorliegenden Bahn überhaupt von Bedeutung erscheint, dürften sich daher die betrieblichen Vorresp. Nachteile der einzelnen Systeme wohl ungefähr die Waage halten.
Hinsichtlich der betrieblichen Interessen ist zusammenfassend festzuhalten, dass kein Grund besteht von der vorinstanzlichen Beurteilung abzuweichen. Im hier strittigen Fall weisen die beiden alternativen Seilbahnsysteme vor allem den wesentlichen betrieblichen Nachteil auf, dass sie keine kontinuierliche und betrieblich flexible Transportmöglichkeit in das Intensiverholungsgebiet bieten können.
Im Folgenden ist zu klären, wie es sich mit den Aspekten des Naturund Heimatschutzes sowie der Walderhaltung verhält.
Gemäss der angefochtenen Verfügung sind vom Bau der Kabinenbahn rund 4'000 m2 nach NHG schutzwürdige Flächen (vorwiegend Arven-Lärchenwälder, Zwergwachholder) betroffen. Es sind Rodungen im Umfang von insgesamt 1'580 m2 (608 m2 temporär und 972 m2 definitiv) vorgesehen. Auf drei Abschnitten des Trassees sind zudem Niederhaltungen in einem Korridor von ca. 18 m Breite und auf einer Fläche von insgesamt 14'970 m2 geplant. Wie sich dem UVB zur Strecke/Bergstation entnehmen lässt, wird das Landschaftsbild im Bereich der Seilbahn durch den ArvenLärchenwald mit vereinzelten Villen sowie durch Bauten und Strassen von St. Moritz Bad im Gebiet der untersten beiden Stützen geprägt. Die heutige Pendelbahn, vor allem der markante Kubus der Bergstation und die hohe Seilführung mit der grossen Stütze, ist wahrnehmbar. Bei der projektierten Kabinenbahn erfährt das Landschaftsbild gemäss UVB durch den vorgesehenen Rückbau der Bergstation eine Aufwertung, da die neue Bergstation zwar weiterhin sichtbar ist, aber kleiner ausfällt und sich architektonisch besser in das Landschaftsbild einfügt. Des Weiteren wird die heutige exponierte Stütze durch acht kleinere, aber teilweise gut sichtbare Stützen ersetzt. Während des Betriebs sind zudem die Gondeln dauerhaft sichtbar. Nach dem UVB tritt das Trassee nicht als Schneise in Erscheinung, da nur kleinräumige definitive Rodungen im Bereich der Stützen vorkommen und
das Niederhalteservitut streckenweise auch ausgewachsene Bäume zulässt. Ein Flachmoor von regionaler Bedeutung wird durch die Seilführung wie bisher überspannt, ohne dass jedoch ein Eingriff in die Vegetation erfolgt. lnventarobjekte des Naturund Landschaftsschutzes werden nicht tangiert. Im UVB zur Talstation wird u.a. ausgeführt, dass mit der geplanten Talstation und der Arealüberbauung Signal das Ortsbild beim westlichen Ortseingang aufgewertet werden soll. Die Sichtbezüge zwischen den Talseiten bleiben gewährleistet. Von der projektierten Talstation selbst, so der UVB, sind keine Waldflächen oder geschützte Lebensräume betroffen.
Mangels Planungsreife sind die genauen Auswirkungen der beiden alternativen Seilbahnsysteme nicht bekannt. Generell gilt gemäss den Ausführungen der Vorinstanz, dass eine Pendelbahn und auch eine 3S-Bahn grössere Stationsgebäude und weniger, aber dafür massivere Masten erfordern als eine Kabinenbahn. Mit Blick auf den Landschaftsschutz ist festzuhalten, dass die alternative Pendelbahn sowie die 3S-Bahn den Vorteil hätten, dass sie mit weniger Kabinen wie auch Stützen auskämen. Die seitens der Beschwerdeführenden kritisierte Wirkung der Kabinenbahn, dass die Gondeln "einer Perlenkette gleich" während des Betriebs dauerhaft in der Landschaft sichtbar wären, könnte vermieden werden. Soweit die alternativen Anlagen eine höhere Seilführung bei einer geringen Anzahl an Stützen erlauben, dürfte dies auch dem Wald und der nach NHG schutzwürdigen Flächen zumindest teilweise zu Gute kommen. Diesen Vorteilen der Alternativvarianten stehen jedoch gewichtige Nachteile gegenüber. Sollte die Pendelbahn eine ähnliche Kapazität wie die projektierte Kabinenbahn erreichen, müsste sie nach der Einschätzung der Vorinstanz wohl mit Doppelstockkabinen ausgestattet werden. In diesem Fall müsste die Stütze, sofern eine einzelne überhaupt genügt, und auch die exponierte Bergstation erheblich grösser dimensioniert werden, was sich deutlich negativ im Landschaftsbild niederschlagen würde. Ähnliches dürfte auch für die Errichtung einer 3S-Bahn gelten, wobei diese laut Vorinstanz sicherlich zusätzliche Stützen benötigen würde.
Selbst wenn bei einer neuen Pendelbahn auf eine Kapazitätssteigerung zu verzichten wäre, käme eine solche Ersatzanlage nicht ohne zusätzlichen Eingriff in die Landschaft, in die nach NHG schutzwürdigen Flächen und in das Waldgebiet aus. In der Vernehmlassung hat die Vorinstanz die Aussage der Beschwerdegegnerin bestätigt, dass bei einer Ersatzanlage aufgrund neuer Vorschriften namentlich grössere Sicherheitsabstände im Bereich der Querpendelung zu beachten wären. Nach Angabe der Vorinstanz
waren beispielsweise auch in Davos zusätzliche definitive Rodungen erforderlich, als dort eine bestehende Pendelbahn durch eine neue gleichwertige Pendelbahn ersetzt wurde.
Auch wenn die Vorinstanz in der Vernehmlassung keine exakten Angaben zur Dimensionierung einer neuen Pendelbahn oder 3S-Bahn machen konnte, so ist es doch einsichtig, dass die grössere Bergstation sowie die massiveren Stützen der Alternativvarianten insgesamt als erheblicher Nachteile für den Landschaftsschutz zu erachten sind. Die von den Beschwerdeführenden demgegenüber geltend gemachten Vorteile erscheinen nicht als derart eindeutig, dass sie die erkannten Nachteile aufzuwiegen vermögen. Angesichts dessen, dass die Seilbahn sich an einer von St. Moritz weithin sichtbaren Lage befindet, ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Interesse des Landschaftsschutzes ein verstärktes Gewicht beigemessen hat.
Unter dem Aspekt der Eigentumsinteressen der Beschwerdeführenden ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Linienführung der Ersatzanlage wie schon bisher in ca. 15 m Entfernung an der Parzellengrenze der Beschwerdeführerin 1 vorbeiführt und die Parzellen der Beschwerdeführenden 2 und 3 direkt überquert (inkl. Schwenkbereich). Nachdem mit den Beschwerdeführenden 2 und 3 keine Einigung über einen freihändigen Erwerb der erforderlichen Durchleitungsund Überleitungsdienstbarkeiten erzielt werden konnte, reichte die Beschwerdegegnerin die entsprechenden Enteignungsgesuche ein. Die Dienstbarkeiten zu Lasten der Parzellen der Beschwerdeführenden 2 und 3 sind bei allen drei Seilbahnsystemen erforderlich.
Was die Einsehbarkeit der Liegenschaften betrifft, so kann eine Kabinenbahn zu einer vermehrten Beeinträchtigung der betroffenen Liegenschaften führen. Dies wird auch in der angefochtenen Verfügung nicht in Abrede gestellt. Denn anders als bei einer Pendelbahn oder einer 3S-Bahn schweben die Gondeln der projektierten Kabinenbahn in einer geringeren Höhe und während des Betriebs ohne zeitlichen Unterbruch an den Liegenschaften vorbei. Von den Beschwerdeführenden wird hierbei geltend gemacht, dass das Gefühl, unter dauernder Beobachtung zu stehen, auch schon bei unbesetzten Kabinen einsetzen würde. Von den Gondeln der Kabinenbahn können der Garten und teilweise die Balkone der Beschwerdeführenden 2 und 3 eingesehen werden. Die Einsehbarkeit in den Innenbereich der Wohnungen wird bei der Entfernung tagsüber von der Beschwerdegegnerin nicht erwartet, zumal die Gebäude seitlich versetzt zum Seilbahntrassee
angeordnet sind. Diese Annahme ist nachvollziehbar und findet ihre Bestätigung in der mit der Beschwerdeantwort eingereichten Fotodokumentation. Der Umstand, dass vorwiegend die Aussenräume und diese aus einer gewissen Entfernung einsehbar sind, relativiert somit die von den Beschwerdeführenden beanstandete vermehrte Beeinträchtigung der Privatsphäre. Hinzu kommt, dass aus der in Fahrt befindlichen Gondeln der Kabinenbahn kaum ein längerer Beobachtungsblick möglich ist und es sich somit um einen flüchtigen Einblick handelt, was den effektiven Eingriff in die Privatsphäre ebenfalls zumindest mindert. Schliesslich gilt es zu beachten, dass die Aussenräume der Liegenschaften der Beschwerdeführenden 2 und 3 auch bei einer Pendelbahn oder 3S-Bahn einsehbar wären, wenn auch aus grösserer Entfernung und mit geringerer Frequenz als beim Auflageprojekt. Hinsichtlich der Liegenschaft der Beschwerdeführerin 1 hat die Beschwerdegegnerin sodann ebenfalls anhand von Fotos nachvollziehbar visualisiert, dass bei der dortigen wesentlich tieferen Seilführung der Kabinenbahn die Bäume in diesem Abschnitt einen weitgehenden Sichtschutz bieten. Aufgrund der örtlichen Besonderheiten wird hier der Schutz der Privatsphäre sogar besser gewahrt als bei der höheren Seilführung der alternativen Seilbahnsysteme.
Die einzelnen Seilbahnsysteme unterscheiden sich sodann hinsichtlich des Schattenwurfes. Bei der Kabinenbahn befürchten die Beschwerdeführenden eine Zunahme der Lichtimmissionen durch den ständigen Wechsel von Licht und Schatten der vorbeifahrenden Gondeln, vergleichbar mit dem störenden Schattenwurf des Rotors einer Windenergieanlage. Bei der Kabinenbahn fällt der einzelne Schattenwurf angesichts kleinerer Gondeln geringer aus als bei einer alternativen Pendelbahn oder 3S-Bahn. Gleichzeitig ist jedoch die Anzahl der Schattenwürfe deutlich höher, weshalb die Systemwahl einer Kabinenbahn zu verstärkten Lichtimmissionen führen kann. Im vorliegenden Fall gilt es allerdings zu berücksichtigen, dass gemäss den überzeugenden Darlegungen der Vorinstanz die störende Wirkung des wechselnden Schattenwurfs der Gondeln allgemein mit zunehmender Entfernung abnimmt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden kann der Schattenwurf überdies nicht ohne Weiteres mit der einer Windenergieanlage gleichgesetzt werden. Bei einer maximalen Fahrgeschwindigkeit der Kabinen von 6 m/s wandert der Schatten deutlich langsamer als dies bei den Rotoren einer Windenergieanlage der Fall wäre. Die Geschwindigkeit der Flügelspitze einer Windenergieanlage beträgt in der Regel über 56 m/s, wobei der Schlagschatten "blitzartig" und nicht "schleichend" wie bei einer Kabinenbahn auftritt (vgl. hierzu auch die technischen Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg [Deutschland]
Au 6 K 19.1128 vom 6. November 2019 E. 46 betreffend Bauund Betriebsgenehmigung für eine Seilbahnerweiterung; abrufbar unter <https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-
BECKRS-B-2019-N-34159?hl=true>, besucht am 17. August 2020). Die Beurteilung der Vorinstanz erscheint daher einsichtig, dass bei der vorliegenden Distanz die Liegenschaften der Beschwerdeführenden 2 und 3 durch den vermehrten Schattenwurf der Kabinenbahn zwar tangiert, nicht aber erheblich gestört werden. Hinsichtlich der Liegenschaft der Beschwerdeführerin 1 dürften wiederum die dortigen Bäume einen weitgehenden Schutz vor der Schattenwirkung der Gondeln bieten.
Die Parteien sind sich uneins, ob die beiden Alternativvarianten zu einer tieferen oder sogar zu einer höheren Lärmbelastung der Liegenschaften der Beschwerdeführenden führen würden. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, können gemäss Lärmnachweis bei der projektierten Seilbahn die geltenden Planungswerte an allen Ermittlungsorten eingehalten werden (vgl. nachstehend E. 30). Bei einer Pendelbahn oder eine 3S-Umlaufbahn wäre die Anzahl der Gondeln und der Stützen geringer, was die Frequenz der Lärmereignisse reduzieren würde. Zumindest bei einer Pendelbahn, wo die Gondeln auf Rollen über das Tragseil fahren, würden aber auch zusätzliche Fahrgeräusche auf dem Seil anfallen. Zugleich wäre bei Grosskabinen das jeweilige Überqueren der Stütze nach Angabe der Beschwerdegegnerin deutlicher zu hören. Soweit beim aktuellen Planungsstand der Alternativvarianten eine Beurteilung des Lärms überhaupt möglich ist, kann insofern nicht von klaren Vorteilen gesprochen werden. Da zudem die Planungswerte wie erwähnt beim Auflageprojekt eingehalten sind, kommt diesem Aspekt auch keine gewichtige Bedeutung im Rahmen der vorliegenden Variantenprüfung zu.
Mit Blick auf die Wahrung der Eigentumsinteressen der Beschwerdeführenden sind somit einzelne Vorteile der alternativen Seilbahnsysteme namentlich hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, des Schutzes vor Lichtimmissionen und allenfalls auch des Lärmschutzes erkennbar. Gleichwohl sind diese Vorzüge bei den konkreten Gegebenheiten nicht als erheblich einzustufen, zumal auch gewisse Nachteile unter diesen Aspekten zu verzeichnen sind. Die vorinstanzliche Beurteilung der betroffenen Eigentumsinteressen ist daher ebenfalls zu bestätigen.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist somit aus den vorstehenden Erwägungen zu schliessen, dass die geforderten Alternativen einer Pendelbahn und einer 3S-Bahn wesentliche Nachteile in betrieblicher Hinsicht
sowie in Bezug auf den Schutz des Landschaftsbildes erkennen lassen, ohne dass andere namhafte Vorteile insbesondere hinsichtlich der Eigentumsinteressen der Beschwerdeführenden dem gegenüberstehen würden. Die Vorinstanz durfte sich deshalb auf eine summarische Prüfung dieser beiden Varianten beschränken und war nicht gehalten, die Beschwerdegegnerin zu einer detaillierten Projektierung zu verpflichten und diese hiernach als echte Alternativen zu prüfen. Trotz unvollständigem UVB (vgl. vorstehend E. 15.3) ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Alternativen einer Pendelbahn und einer 3S-Bahn verworfen hat.
Im Folgenden bleibt auf die übrigen Rügen der Beschwerdeführenden einzugehen, soweit diese nicht bereits durch die vorangehenden Erwägungen ausdrücklich oder implizit widerlegt wurden.
Die Beschwerdeführenden rügen die projektierte private Mantelnutzung der Talstation als nicht zonenkonform. Abweichend zum kantonalen Recht, so die Beschwerdeführenden in ihrer Begründung, lasse das Baugesetz von St. Moritz eine untergeordnete private Nutzung in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen nicht zu. Selbst wenn eine private Nutzung in dieser Zone als zulässig zu erachten wäre, wäre diese im vorliegenden Fall keineswegs von untergeordneter Bedeutung. Es sei davon auszugehen, dass mindestens 2'000 m2 bis 3'100 m2 der Fläche für private Nutzungen bestimmt sei, weshalb auch die von der Vorinstanz vorgenommene Flächenzuordnung der Talstation fehlerhaft sei.
Die Vorinstanz vertritt in der Vernehmlassung die Ansicht, dass die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen den Bau der Talstation mit den geplanten Nutzungen zulasse. Zur Begründung verweist sie auf ihre Erwägungen der angefochtenen Verfügung sowie auf die Stellungnahmen des Kantons Graubünden und der Gemeinde St. Moritz im vorinstanzlichen Verfahren.
Die Beschwerdegegnerin erklärt ebenfalls, dass die Talstation in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen zonenkonform sei. Des Weiteren erläutert sie im Einzelnen die vorgesehene Nutzung.
Das ARE äusserst sich in seinem Fachbericht zum Verhältnis des Konzessionsund Plangenehmigungsverfahrens zur kommunalen Nutzungsplanung. Es sieht die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen als geeignete Zone für die Errichtung der Talstation an.
Der Wortlaut von Art. 9 SebG kennt keine Vorgabe, wonach im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens kantonale Pläne nicht erforderlich sind. Er unterscheidet sich damit von den meisten anderen Bundesgesetzen, die eine Plangenehmigungskompetenz des Bundes im konzentrierten Entscheidverfahren normieren (z.B. Art. 18 Abs. 4 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 [EBG, SR 742.101], Art. 16 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwachund Starkstromanlagen [Elektrizitätsgesetz, EleG, SR 734.0] und Art. 26 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen [NSG; SR 725.11]). Nach den Materialien zum SebG sind die kantonalen, insbesondere raumplanerischen Vorgaben (Richtplan, Zonenplan) zu berücksichtigen und im Verfahren zur Erteilung der Plangenehmigung und der Konzession wird u.a. geprüft, ob das Projekt den Nutzungsplänen entspricht (Botschaft vom 22. Dezember 2004 zum Bundesgesetz über Seilbahnen zur Personenbeförderung, BBl 2005 913 und 922 [nachfolgend: Botschaft SebG]; vgl. kritisch TSCHANNEN/MÖSCHING, Bauen auf Bahnarealen, Raum & Umwelt Nr. 6/2009 S. 12). In der Vollzughilfe Seilbahnen 2013 wird hierzu ausgeführt, dass die Festlegung der zulässigen Nutzung des Bodens nach Art. 14 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700) von der Verfahrenskonzentration nicht erfasst werde: Die Zuweisung der durch die Seilbahn beanspruchten Flächen (Stationen und ihre Umgebung, Trassee) im Rahmen der Nutzungsplanung zu einer Zone für Bauten und Anlagen für den Schneesport oder andere Freizeitaktivitäten (z.B. Schneesportzone, Wintersportzone oder Freizeitzone) stelle die raumplanerische Grundlage für die Erteilung der Plangenehmigung durch die Vorinstanz dar (Vollzugshilfe Seilbahnen 2013, S. 20).
Gemäss Zonenplan der Gemeinde St. Moritz befindet sich der Standort der Talstation in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die private Mantelnutzung der Talstation nach kantonalem sowie kommunalem Recht zulässig ist. Die Zonenkonformität der Seilbahnanlage selbst ist unbestritten geblieben.
Zwischen den Verfahrensbeteiligten besteht Einigkeit, dass im vorliegenden Plangenehmigungsverfahren auch über die Mantelnutzung der Talstation zu befinden ist und es sich hier nicht um eine Nebenanlage im Sinne von Art. 10 SebG handelt.
Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen sind nach Art. 28 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden vom 6. Dezember 2004 (KRG/GR, BR 801.100) für öffentliche oder öffentlichen Interessen dienende Bauten und Anlagen bestimmt. Untergeordnete private Nutzungen sind zulässig, wenn sie mit zonenkonformen Bauten baulich verbunden sind. Das Baugesetz der Gemeinde St. Moritz vom 14. März 1999 (nachfolgend: BG/St. Moritz) statuiert in Art. 83 Abs. 1, dass die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen für öffentliche oder öffentlichen Interessen dienenden Bauten und Anlagen bestimmt ist. In der Fn. 34 zu Art. 83 BG/St. Moritz wird auf die ergänzende Regelung in Art. 28 Abs. 1 und 2 KRG/GR verwiesen.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden ist nicht erkennbar, dass eine strengere kommunale Regelung besteht, die abweichend zu Art. 28 Abs. 1 KRG/GR untergeordnete private Nutzungen in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ausschliesst. Gegen eine solche gesetzliche Einschränkung spricht besonders der Verweis auf Art. 28 Abs. 1 KRG/GR in der Fn. 34 zu Art. 83 BG/St. Moritz. Mit der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass auch in der Gemeinde St. Moritz untergeordnete private Nutzungen in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen grundsätzlich bewilligungsfähig sind, wenn sie mit zonenkonformen Bauten baulich verbunden sind. Unter diesen Umständen ist auf die unter den Parteien strittig gebliebene Frage, ob eine strengere kommunale Regelung nach kantonalem Recht überhaupt zulässig wäre, nicht näher einzugehen.
Die hier strittige private Mantelnutzung ist räumlich in die projektierte Talstation integriert. Zu klären bleibt, ob die vorgesehene private Nutzung als untergeordnet im Sinne von Art. 28 Abs. 1 KRG/GR zu qualifizieren ist, ob sie mithin in quantitativer Hinsicht den Rahmen des Zulässigen überschreitet.
In der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen darf eine private Nebennutzung – wie in Art. 28 Abs. 1 KRG/GR ausdrücklich normiert – nur
von untergeordneter Bedeutung sein. Erreicht sie ein Mass, das sie im Vergleich zur öffentlichen Nutzung ihrerseits zu einer Hauptnutzung macht, so ist sie in dieser Zone nicht zulässig. Das Ausmass der noch zulässigen privaten Nutzung ist nicht in abstrakter Weise, sondern im Einzelfall aufgrund von Kriterien wie der Grösse ihrer Bauten und Anlagen, ihrer Flächenbeanspruchung, der Nutzung der Parkplätze oder der mit ihr verbundenen Immissionsbelastung zu bestimmen (vgl. DANIEL GSPONER, Zone für öffentlichen Bauten und Anlagen, 2000, S. 173, Fn. 1232 mit Hinweisen).
In der angefochtenen Verfügung werden die folgenden Räumlichkeiten der geplanten Talstation funktional der Seilbahn und damit der öffentlichen Nutzung zugeordnet: Lagerräume, Anlieferungsflächen, Kabinengaragierung, Werkstätten, Kassengebäude, diverse Technikräume, WC-Anlagen, weitere Gebäudetechnikräume, Erschliessungsflächen (Treppenaufgänge, Rolltreppen, Stockwerkgänge) und Verwaltungsräume im Attikageschoss, soweit sie von der Beschwerdegegnerin benutzt werden. Die weiteren Verwaltungsräume im Attikageschoss, die für Gesellschaften mit öffentlichen Dienstleistungen bestimmt sind (z.B. Tourismusbüro), werden als öffentliche Nutzung ohne funktionalen Bezug zur Seilbahn eingestuft. Die übrige Mantelnutzung, d.h. Bar/Gastronomie, Sportund Skishop mit Verkaufsfläche und Skidepot, werden als private Nutzung qualifiziert. Auf diese Weise kommt die Vorinstanz auf eine private Mantelnutzung von ca. 1'100 m2 der gesamten Gebäudefläche von 8'300 m2 (Fläche Untergeschoss, Erdgeschoss und vier Obergeschosse: 6'668.40 m2; Aussengeschossfläche: 1'642.70 m2).
Die vorgenannte Flächenzuteilung der Talstation wurde von der Vorinstanz im Einzelnen begründet und erscheint als sachlich vertretbar. Mit einem relativen Anteil der privaten Nutzungsfläche von wenig mehr als 10 % der gesamten Gebäudefläche ergibt sich die Dimensionierung der Talstation primär aus der öffentlichen und nicht aus der privaten Mantelnutzung. Auch wenn die Fläche, die für die Bar/Gastronomie, Sportund Skishop inkl. Vermietung und Skidepot bestimmt ist, in absoluten Zahlen durchaus eine relevante Grösse erreicht, so wird die öffentliche Nutzung dadurch noch nicht in den Hintergrund gedrängt. Vielmehr ist die vorgesehene private Mantelnutzung, wie von der Vorinstanz dargelegt, unmittelbar auf den Seilbahnbetrieb ausgerichtet und weist einen engen sachlichen Zusammenhang zur öffentlichen Nutzung auf. Da sich die Zielgruppe der privaten Mantelnutzung hauptsächlich aus derjenigen der öffentlichen Seilbahn rekrutieren dürfte, ist auch nicht davon auszugehen, dass infolge der privaten Nebennutzung zusätzliche Parkplätze erforderlich wären oder mit ihr eine starke
Immissionszunahme einhergehen würde. Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, eine anderweitige kommerzielle Nutzung der Räumlichkeiten sei absehbar, fehlt es für diese Behauptung an konkreten Anhaltspunkten, zumal sich die Talstation namentlich als Standort für einen grösseren Sportund Skishop besonders eignen dürfte.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der konkreten Verhältnisse erreicht die vorgesehene private Mantelnutzung somit nicht ein Mass, das sie im Vergleich zur öffentlichen Nutzung ihrerseits zu einer Hauptnutzung macht. Das hätte selbst dann noch zu gelten, wenn der von der Beschwerdeführenden vertretenen Flächenzuordnung zu folgen und der privaten Mantelnutzung mindestens 2'000 m2 bis 3'100 m2 der Gebäudefläche zuzuordnen wäre. Angesichts des vorliegenden engen sachlichen Zusammenhangs entspräche diese Grösse gerade noch dem zulässigen Mass. Es erübrigt sich deshalb, auf die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführenden detailliert einzugehen. Ebenfalls offenbleiben kann die Frage, wie es sich mit der privaten Mantelnutzung von anderen Seilbahnstationen im Kanton Graubünden verhält. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin 1 besteht bei dieser Sachlage schliesslich auch keine Veranlassung, die zukünftige Einhaltung der Zonenordnung mittels Erlass einer Auflage sicherzustellen.
Des Weiteren rügen die Beschwerdeführenden, bei der Talstation seien die kommunalen Bauvorschriften zur Gebäudelänge und Gebäudehöhe nicht eingehalten. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 23 RPG seien nicht gegeben, vor allem da die Abweichungen bei den Gebäudemassen seilbahntechnisch nicht erforderlich seien und auch die angedachte Zonenplanrevision für die Arealüberbauung Signal keine Vorwirkung entfalten könne.
Die Vorinstanz erklärt in der Vernehmlassung, es sei nach nochmaliger Beurteilung der Sachlage festzuhalten, dass die geplante Talstation auch ohne Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 23 RPG die
kommunalen Bauvorschriften erfülle. Die erteilte Ausnahmebewilligung in der angefochtenen Verfügung sei nicht erforderlich.
Die Beschwerdegegnerin erachtet die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 23 RPG ebenfalls nicht als notwendig. Bei der Projektierung der Talstation habe sie die Bauvorschriften der angrenzenden Zonen angemessen berücksichtigt.
Gemäss Art. 83 Abs. 2 BG/St. Moritz gelten in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen gegenüber angrenzenden Zonen sinngemäss deren Grenzund Gebäudeabstände, mindestens aber von 2,5 m bzw. 5 m. Die übrigen Zonenvorschriften der angrenzenden Zonen sind bei der Erstellung von Bauten und Anlagen angemessen zu berücksichtigen. Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist es zulässig, die Bauvorschriften in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen offen zu umschreiben, da die öffentlichen Nutzungsarten sehr unterschiedlich sein können (z.B. Schulhaus, Spital, Kehrichtverbrennungsanlage; vgl. Urteil des BGer 1C_449/2015 vom 25. Februar 2016 E. 4.3.2 mit Hinweisen). In einem die Gemeinde Arosa betreffenden Fall erwog das Bundesgericht, das kommunale Baugesetz sehe für die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen keine fest definierten Kennzahlen für die maximale Ausnützungsziffer sowie für die Gebäudehöhe und -länge vor, sondern bestimme einzig, dass die Vorschriften der angrenzenden Zonen angemessen zu berücksichtigen seien. Der Gemeinde stehe insoweit ein gewisser Spielraum zu, der pflichtgemäss und willkürfrei auszuüben sei (vgl. Urteil des BGer 1C_234/2012 vom 29. August 2012 E. 4.5).
Vorliegend ist zu klären, ob die Gebäudehöhe sowie die Gebäudelänge der projektierten Talstation nach dem BG/St. Moritz zulässig sind. Nicht mehr strittig ist die Einhaltung der Grenzabstände der Talstation, nachdem im Rahmen des vorliegenden Schriftenwechsels das Protokoll des Gemeinderates von St. Moritz vom 29. September 2016 über die Genehmigung des Dienstbarkeitsvertrags zu den Akten gereicht wurde.
In der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen gilt nach Art. 83 Abs. 2 BG/St. Moritz, dass für die Gebäudehöhe und die Gebäudelänge die Zonenvorschriften der angrenzenden Zonen angemessen zu berücksichtigen sind. Das kommunale Recht selbst eröffnet damit einen gewissen Spiel-
raum, der von der Bewilligungsbehörde pflichtgemäss und willkürfrei auszuüben ist. Die hier strittige Talstation grenzt an die Äussere Dorfzone an, wo gemäss Zonenschema eine maximale Gebäudehöhe von 15.5 m und eine maximale Gebäudelänge von 45 m gilt (Art. 86 Abs. 4 BG/St. Moritz). Die projektierte Talstation weist eine Gebäudehöhe von rund 22 m auf. Hierzu gilt es festzuhalten, dass schon die 2./3. Ebene, in der sich u.a. der Einund Ausstiegsbereich der Seilbahn befindet, technisch bedingt eine Höhe von 17.8 m erreicht und damit die maximale Gebäudehöhe für die Äussere Dorfzone von 15.5 m überschreitet. Das Attikageschoss der
4. Ebene, in dem ausschliesslich Büroräumlichkeiten vorgesehen sind, ist sodann räumlich zurückversetzt und tritt dadurch nicht dominant in Erscheinung. Letzteres ergibt sich mit hinreichender Klarheit aus den Visualisierungen in den Plangenehmigungsunterlagen. Was die Gebäudelänge der Talstation von rund 62 m betrifft, so ist diese im Wesentlichen bereits auf den Flächenbedarf in der 2./3. Ebene für den Einund Ausstiegsbereich der Seilbahn und die Garagierung der Kabinen zurückzuführen. Weiter gilt es zu beachten, dass die unmittelbare Umgebung der Talstation gerade durch grössere Gebäudekomplexe geprägt wird. So weist nach Angaben der Vorinstanz das Gebäude der Nachbarparzelle Nr. 1962 eine Länge von ca. 64 m und das gegenüberliegende Personalhaus des Hotel Kempinski eine Länge von ca. 70 m auf. In Anbetracht der konkreten Gegebenheiten erweisen sich somit die Gebäudehöhe und -länge der Talstation, selbst soweit diese nicht durch die Seilbahn bedingt sind, nicht als unangemessen. Das Projekt nimmt auf die Zonenvorschriften der angrenzenden Äusseren Dorfzone genügend Rücksicht und eine Verletzung von Art. 83 Abs. 2 BG/St. Moritz ist nicht erkennbar.
Wie von der Vorinstanz anlässlich der Vernehmlassung zutreffend erkannt, bedarf es bei dieser Sachlage keiner Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 23 RPG. Die in der angefochtenen Verfügung erteilte Ausnahmebewilligung kann vorliegend keine eigenständige Rechtswirkung entfalten, weshalb auf die von der Beschwerdeführenden dagegen erhobenen Rügen nicht näher einzugehen ist. Gleichfalls braucht nicht geklärt zu werden, ob die Vorinstanz der geplanten Teilrevision der Ortsplanung eine unzulässige Vorwirkung zuerkannt hat, wie dies die Beschwerdeführenden kritisieren.
Die Beschwerdeführenden rügen, das aufgelegte Projekt sei nicht genehmigungsfähig, da der Gewässerabstand zum Inn nicht eingehalten werde. Die Gemeinde St. Moritz habe den Gewässerraum noch nicht verbindlich festgelegt, womit die bundesrechtlichen Übergangsbestimmungen anzuwenden seien. Der massgebende Gewässerabstand von 20 m werde sowohl durch die Talstation als auch die Niederhaltestütze unterschritten. Die Besitzstandsgarantie greife nicht, da die bestehende Talstation vollständig zurückgebaut und der Neubau erheblich grösser ausfallen werde. Es könne daher auch nicht von einer Umbaute, massvollen Erweiterung oder Nutzungsänderung im Sinne von Art. 81 Abs. 2 KRG/GR gesprochen werden. Ausserdem gelte das Gebiet im heutigen Zustand nicht als dicht überbaut.
Die Vorinstanz hält in der Vernehmlassung daran fest, dass die Talstation den zulässigen Gewässerabstand nicht unterschreite. Die Festlegung des Gewässerraums von 10 m im Rahmen der Teilrevision Ortsplanung "Signal" sei unstrittig und deren Inkraftsetzung reine Formsache. Auf der gegenüberliegenden und ausserhalb der Bauzone gelegenen Flussseite stehe genügend Platz für einen grösseren Gewässerraum zur Verfügung (Korridorprinzip). Die dortigen Parzellen würden der Gemeinde St. Moritz gehören, die sich mit der lateralen Verschiebung des Gewässerraums einverstanden erklärt habe.
Die Beschwerdegegnerin teilt die Auffassung der Vorinstanz. Ergänzend weist sie darauf hin, dass schon im Rahmen der erfolgten Renaturierung des Inns der Gewässerabstand bei der Talstation 10 m betragen habe.
Das BAFU erklärt in seinem Fachbericht, die asymmetrische Festlegung von 10 m resp. 35 m sowie die Gesamtbreite des Gewässerraums des Inns seien nicht zu beanstanden. Auch die kantonalen Fachstellen hätten den so ausgeschiedenen Gewässerraum anlässlich der Vorprüfung der Teilrevision Ortsplanung "Signal" bestätigt.
Gemäss Art. 36a GSchG sind die Kantone verpflichtet, den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer (Gewässerraum) festzulegen, der zur Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer, zum Schutz vor Hochwasser und im Interesse der Gewässernutzung erforderlich ist. Sie haben zudem dafür zu sorgen, dass der Gewässerraum extensiv gestaltet und bewirtschaftet wird (Art. 36a Abs. 3 GSchG). Die Bestimmungen von Art. 41a ff. der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV, SR 814.201) sowie die dazugehörigen Übergangsbestimmungen führen Art. 36a GSchG näher aus (Art. 36a Abs. 2 GSchG). Der Gewässerraum ist bis zum 31. Dezember 2018 festzulegen (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung der GSchV vom 4. Mai 2011); solange dies nicht geschehen ist, gelten die Übergangsbestimmungen zur Änderung der GSchV (vgl. BGE 140 II 428 E. 2.3, 139 II 470 E. 4; BVGE 2016/35 E. 6.2.3;
CORDELIA BÄHR, Neun Jahre Gewässerraum: ein Rechtsprechungsbericht, URP 1/2020 S. 5 und 21; CHRISTOPH FRITZSCHE, in: Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.], Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, 2016, Art. 36a GSchG Rz. 5 ff. und 70 ff. [nachfolgend: Kommentar GSchG], BAFU, Erläuternder Bericht vom 20. April 2011 zur Parlamentarischen Initiative Schutz und Nutzung der Gewässer [07.492] - Änderung der Gewässerschutz-, Wasserbau-, Energieund Fischereiverordnung, S. 30 [nachfolgend: Erläuternder Bericht GSchV]). Der übergangsrechtliche Gewässerraum soll gewährleisten, dass im Zeitraum nach dem Inkrafttreten der Verordnung bis zur definitiven Festlegung des Gewässerraums keine unerwünschten neuen Anlagen errichtet werden (vgl. BGE 140 II 437 E. 6.2, 139 II 470 E. 4.2; Urteil des BGer 1C_106/2018 vom 2. April 2019
E. 5.2; FRITZSCHE, Kommentar GSchG, Art. 36a GSchG, Rz. 73; Erläuternder Bericht GSchV, S. 4; je mit Hinweisen).
Im Gewässerraum dürfen nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fussund Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden (Art. 41c Abs. 1 Satz 1 GSchV). Sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann die Behörde eine Ausnahmebewilligung für die Erstellung bestimmter, in Art. 41c Abs. 1 Satz 2 Bst. a-d GSchV genannter Anlagen erteilen. Bestehende Anlagen sind in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt, sofern sie rechtmässig erstellt wurden und bestimmungsgemäss nutzbar sind (Art. 41c Abs. 2 GSchV).
Als standortgebunden im Sinne von Art. 41c Abs. 1 Satz 1 GSchV gelten Anlagen, die aufgrund ihres Bestimmungszwecks oder aufgrund der stand-
örtlichen Verhältnisse nicht ausserhalb des Gewässerraums angelegt werden können. Aufgrund ihres Bestimmungszwecks standortgebunden sind etwa Fussund Wanderwege, während mit standörtlichen Verhältnissen, die das Erstellen von Anlagen im Gewässerraum zulassen, beispielsweise Schluchten oder durch Felsen eingeengte Platzverhältnisse gemeint sind (vgl. Erläuternder Bericht GSchV, S. 14). Zu den Anlagen, die aufgrund ihres Bestimmungszwecks positiv standortgebunden sind, gehören auch Leitungen, die ein Gewässer queren müssen, weil die entsprechende, im öffentlichen Interesse liegende Infrastruktur sonst nicht sinnvoll bereitgestellt werden kann. In jedem Fall muss der Grund für die Bejahung der Standortgebundenheit ein objektiver, sachlicher sein und darf nicht leichthin angenommen werden; ebenso wenig wie im Fall einer Rodung vermag der Umstand, dass die Erstellung einer öffentlichen Anlage in der (staats-)eigenen Gewässerparzelle einfacher zu bewerkstelligen ist als ausserhalb des Gewässerraumes die Standortgebundenheit zu begründen (BVGE 2016/35
E. 6.2.3; vgl. zum Ganzen BÄHR, a.a.O., S. 26 ff., FRITZSCHE, Kommentar GSchG, Art. 36a GSchG, Rz. 114 ff., JEANNETTE KEHRLI, Bauen im Gewässerraum und Uferstreifen, URP 8/2015 S. 684 ff.; je mit Hinweisen).
Die Gewässerraumfestlegung im Sinne von Art. 36a GSchG erfolgt im Kanton Graubünden in der kommunalen Nutzungsplanung (vgl. Amt für Natur und Umwelt [Hrsg.], Leitfaden Gewässerraumausscheidung Graubünden vom 20. August 2018 S. 2 f. und S. 26 ff.; abrufbar unter
<https://www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/ekud/anu/ANU_Doku- mente/ANU-406-30d_Leitfaden_Gewaesserraumausscheidung.pdf>, besucht am 17. August 2020). Die Gemeinde St. Moritz sieht vor, den hier fraglichen Gewässerraum des Inns anlässlich der geplanten Teilrevision Ortsplanung "Signal" festzulegen. Der Gewässerraum soll auf der Uferseite der Talstation 10 m und auf der gegenüberliegenden Uferseite 35 m betragen. Der Gewässerraum wurde von den kantonalen Fachstellen im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens bestätigt (vgl. Art. 12 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden vom 24. Mai 2005 [KRVO/GR; BR 801.110]). Da das Verfahren zur Teilrevision Ortsplanung "Signal" vorliegend indes noch nicht abgeschlossen ist, wurde der Gewässerraum im Bereich des Projektperimeters noch nicht im Sinne von Art. 36a GSchG rechtskräftig festgelegt. Folglich erweist sich der Einwand der Beschwerdeführenden als berechtigt, dass die Übergangsbestimmungen zur Änderung der GSchV vom 4. Mai 2011 Anwendung finden.
Die bestehende Gerinnesohle des Inns beträgt mehr als 12 m Breite, womit ein übergangsrechtlicher Gewässerraum von beidseitig 20 m gilt (Abs. 2 Bst. b der Übergangsbestimmungen zur Änderung der GSchV vom
4. Mai 2011). Die projektierte Talstation, welche einen Gewässerabstand zum Inn von 10 m aufweist, liegt somit innerhalb des übergangsrechtlichen Gewässerraums von 20 m. Allenfalls dürfte auch die Niederhaltestütze den übergangsrechtlichen Gewässerabstand unterschreiten, wobei hierzu widersprüchliche Angaben in den Akten zu finden sind. Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist im Grunde unbestritten geblieben, dass die hier zu beurteilende Ersatzanlage über den Rahmen des Bestandesschutzes hinausgeht (Art. 41c Abs. 2 GSchV) und diese auch ausserhalb des dicht überbauten Gebietes geplant ist (Art. 41c Abs. 1 Satz 2 Bst. a GSchV). Da innerhalb des Gewässerraums jedoch standortgebundene Anlagen im öffentlichen Interesse gestützt auf Art. 41c Abs. 1 Satz 1 GschV zulässig sind, bleibt im Folgenden zu prüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind.
Wie bereits in E. 8.2 dargelegt, besteht vorliegend ein öffentliches Interesse, dass das Intensiverholungsgebiet Corviglia weiterhin über eine angemessene öffentliche Hauptzubringeranlage verfügt. Eine Modernisierung der heutigen Pendelbahn kommt schon aus technischen Gründen nicht ernsthaft in Frage, wobei auch die alte Talstation bereits innerhalb des Gewässerraums des Inns liegt. Die neue, erweiterte Talstation ist am bisherigen Standort geplant. Da die projektierte Talstation direkt an die Kantonsstrasse angrenzt, ist eine Verschiebung südostwärts, also weg vom Gewässerraum, auszuschliessen. Die Fläche für den Einund Ausstiegsbereich der Seilbahn sowie für die Garagierung der Kabinen beansprucht praktisch die gesamte Grundfläche der 2./3. Ebene, weshalb auch eine deutliche Redimensionierung der Grundfläche der Talstation wohl kaum in Betracht kommt, um den Gewässerraum zu schonen. Im Übrigen wird die Standortwahl durch den Bestimmungszweck der Anlage, den seilbahntechnischen Anforderungen sowie den topographischen Gegebenheiten vor Ort beschränkt. Im Rahmen der Interessenabwägung gilt es auch mitzuberücksichtigen, dass es sich hier um eine Ersatzanlage handelt und namentlich die Verkehrserschliessungen am heutigen Standort der Talstation schon vorhanden sind. Was die Niederhaltestütze betrifft, so ergibt sich aus den Akten, dass deren Standort – gerade mit Blick auf den Gewässerraum – bereits mit einem grossen Abstand zur Talstation gewählt wurde. Es kann demnach davon ausgegangen werden, dass seilbahntechnische und topographische Gründe einer weiteren Verschiebung hangaufwärts entgegenstehen. Im konkreten Fall sind gesamthaft betrachtet keine Anhaltspunkte erkennbar, dass echte Alternativlösungen für einen Standort der Talstation
und allenfalls auch der Niederhaltestütze ausserhalb des Gewässerraums vorhanden wären. Des Weiteren ist festzuhalten, dass der Inn in diesem Flussabschnitt gemäss Angabe der Beschwerdegegnerin bereits renaturiert ist. Die örtlichen Verhältnisse lassen sodann weiterhin eine zukünftige asymmetrische Festlegung des Gewässerraums in genügender Breite zu (Korridorprinzip). Wie schon erwähnt, ist eine solche Festlegung des Gewässerraums im Rahmen der nächsten Ortplanrevision der Gemeinde St. Moritz vorgesehen und wurde auch vom Kanton Graubünden im Rahmen des Vorprüfverfahrens sowie vom BAFU im vorliegenden Verfahren befürwortet. Daraus ergibt sich, dass die hier strittige Ersatzanlage weder die Revitalisierung des Inns noch die zukünftige Gewässerraumplanung erheblich beeinträchtigt.
In Berücksichtigung der aufgezeigten Gesamtsituation kann vorliegend die Standortgebundenheit der Ersatzanlage innerhalb des Gewässerraums sowohl für die Talstation als auch für die Niederhaltestütze bejaht werden. Als standortgebundene Anlage im öffentlichen Interesse ist im konkreten Fall die Gewässerraumnutzung gestützt auf Art. 41c Abs. 1 Satz 1 GSchV als zulässig zu erachten. Die im öffentlichen Interesse liegende Infrastruktur könnte andernfalls nicht sinnvoll bereitgestellt werden.
Die Beschwerdeführenden vertreten die Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine Rodungsbewilligung nicht erfüllt seien. So fehle es an der notwendigen Standortgebundenheit und am Bedarfsnachweis. Es lägen keine wichtigen Gründe vor, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen würden. Rein finanzielle Interessen seien für die Rodungsbewilligung nicht massgebend. Sie betonen, bei einer Modernisierung oder Erneuerung der bestehenden Pendelbahn müsste kein Wald gerodet werden.
Die Vorinstanz äusserst sich in der Vernehmlassung zu den Voraussetzungen der Rodungsbewilligung und erachtet diese als erfüllt.
Die Beschwerdegegnerin weist insbesondere darauf hin, dass die Kabinenbahn im Vergleich zu einer neuen Pendelbahn mit einem geringeren Eingriff in den Wald verbunden sei.
Das BAFU legt in seinem Fachbericht dar, die Standortgebundenheit der Seilbahn sei gegeben und die Rodungsbewilligung könne der Beschwerdegegnerin erteilt werden.
Das Waldgesetz schreibt vor, dass der Wald in seiner Fläche erhalten bleiben soll (Art. 3 WaG). Rodungen sind deshalb grundsätzlich verboten (Art. 5 Abs. 1 WaG). Eine Ausnahmebewilligung für eine Rodung darf gemäss Art. 5 Abs. 2 WaG nur erteilt werden, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen; es gilt die gesetzliche Vermutung, dass das Interesse an der Walderhaltung grundsätzlich höher zu werten ist als das gegenüberstehende Interesse an der Rodung. Nicht als wichtige Gründe gelten finanzielle Interessen, wie die möglichst einträgliche Nutzung des Bodens oder die billige Beschaffung von Land für nicht landwirtschaftliche Zwecke (Art. 5 Abs. 3 WaG). Weiter muss das Werk, für das gerodet werden soll, auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein (Standortgebundenheit) und die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen (Art. 5 Abs. 2 Bst. a und b WaG). Die Rodung darf schliesslich zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen und dem Naturund Heimatschutz ist Rechnung zu tragen (Art. 5 Abs. 2 Bst. c und Abs. 4 WaG; vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 1A.32/2004 vom 30. September 2004 E. 4.1; BVGE 2016/35 E. 6.2.2; GRIFFEL, a.a.O., S. 230 f., BÜHLMANN/KIS-
SLING/ZIMMERMANN, Waldrodung für Siedlungszwecke? Raum & Umwelt 2/2013, S. 4 f.).
Das Erfordernis der Standortgebundenheit im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Bst. a WaG ist nicht in einem absoluten Sinn zu verstehen. Es genügt eine relative Standortgebundenheit, wovon auszugehen ist, wenn objektive Gründe für die Wahl des Standorts vorliegen, ohne dass es sich um den einzig möglichen Standort handeln muss. Entscheidend ist, ob die Gründe der Standortwahl die Interessen der Walderhaltung überwiegen; die Voraussetzungen der Standortgebundenheit gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. a WaG und die überwiegenden Interessen gemäss Art. 5 Abs. 2 WaG stehen in einem engen Zusammenhang. Dies setzt voraus, dass eine umfassende Abklärung von Alternativstandorten (ausserhalb des Waldes) stattgefunden hat (vgl. BGE 136 II 214 E. 2.2, 120 Ib 400 E. 4c, 119 Ib 397 E. 6a; BVGE
2016/35 E. 6.2.2; DAJCAR, Fachhandbuch Baurecht, Rz. 4.182; BÜHLMANN/KISSLING/ZIMMERMANN, a.a.O., S. 5).
Für die Errichtung der Kabinenbahn sind Rodungen im Umfang von 1'580 m2 (608 m2 temporär und 972 m2 definitiv) vorgesehen.
Wie bereits aufgezeigt, besteht vorliegend ein öffentliches Interesse, dass das Intensiverholungsgebiet Corviglia weiterhin über eine angemessene öffentliche Hauptzubringeranlage verfügt. Eine Modernisierung der heutigen Pendelbahn kommt schon aus technischen Gründen nicht ernsthaft in Frage (vgl. vorstehend E. 8.2). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden ergibt sich der Grund für die Rodung damit aus dem öffentlichen Interesse nach einer Ersatzanlage und nicht allein aus dem Bedürfnis, eine Komfortsteigerung für die Passagiere zu erreichen oder aus allfälligen finanziellen Interessen der Beschwerdegegnerin. Es liegt daher ein gesetzlich zulässiges Interesse für die Rodungsbewilligung vor.
Im Rahmen des vorliegenden Schriftenwechsels äusserten sich die Verfahrensbeteiligten nochmals vertieft zur Rodungsbewilligung und insbesondere zu möglichen Alternativvarianten. Trotz unvollständigem UVB (vgl. vorstehend E. 15.3) ist eine Beurteilung des hier strittigen Erfordernisses der Standortgebundenheit nach Art. 5 Abs. 2 Bst. a WaG nun möglich. Wie bereits im Zusammenhang mit der Standortgebundenheit der Talstation festgehalten, wird die Standortwahl der Seilbahn durch den Bestimmungszweck der Anlage, den seilbahntechnischen Anforderungen sowie den topographischen Gegebenheiten vor Ort beschränkt. Im Rahmen der Interessenabwägung gilt es auch mitzuberücksichtigen, dass es sich hier um eine Ersatzanlage handelt und namentlich die Verkehrserschliessungen am heutigen Standort schon vorhanden sind (vgl. vorstehend E. 25.2). Was die Linienführung der Seilbahn betrifft, so ist aufgrund der Grösse der Waldfläche sowie der örtlichen Flachmoorgebiete nicht erkennbar, dass im konkreten Fall eine sinnvolle alternative Linienführung ausserhalb des Waldgebietes realisierbar wäre. Wie im Rahmen der Variantenprüfung gesehen, kommt die Errichtung einer neuen Pendeloder 3S-Bahn als echte Alternative nicht in Betracht, zumal auch diese beiden Seilbahnsysteme aufgrund grösserer Sicherheitsabstände im Bereich der Querpendelung nicht ohne zusätzliche Eingriffe in den Wald auskämen (vgl. vorstehende
E. 18). Infolge von Projektoptimierungen wurde die Rodungsfläche sodann beim Auflageprojekt auf ein Minimum reduziert. Definitive Rodungen sind für einzelne Stützenstandorte notwendig. Für den überwiegenden Teil der Bahnstrecke wurde ein Niederhalteservitut festgelegt, wobei dieses gemäss UVB streckenweise auch ausgewachsene Bäume zulässt.
Im Ergebnis ist somit im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Standortgebundenheit der Anlage bejaht hat. Dass die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 5 WaG sowie die Eingriffsvoraussetzungen nach NHG nicht erfüllt wären, wird von den Beschwerdeführenden nicht substantiiert gerügt und ergibt sich auch nicht aus den Akten. So hat denn auch das BAFU in seinem Fachbericht nochmals ausdrücklich bestätigt, dass aus seiner Sicht die Rodungsbewilligung erteilt werden könne.
Die Beschwerdeführenden befürchten, dass der Betrieb der projektierten Kabinenbahn zu einer verstärkten Lärmbelastung ihrer Liegenschaften führe. Im Einzelnen rügen sie, der revidierte Lärmschutznachweis vom
Dezember 2015 weise im Vergleich zu früheren Versionen zahlreiche Widersprüche auf und beruhe nicht auf den definitiven Plänen. Die Berechnungsgrundlagen sowie die Pegelkorrekturen seien ohne nachvollziehbaren Grund angepasst worden, um die Planungswerte einzuhalten. Sie fordern eine Gesamtbeurteilung des Betriebslärms unter Berücksichtigung weiterer Lärmquellen. Ausserdem sei im Lärmschutznachweis der Malojawind nicht berücksichtigt, der die Lärmimmissionen im Norden verstärke. Bei einer korrekten Lärmprognose sei zu erwarten, dass die Planungswerte überschritten würden. So hätten auch die Vergleichsmessungen bei der Seilbahn in Scuol höhere Lärmwerte ergeben. Die Plangenehmigung könne der Beschwerdegegnerin deshalb nicht erteilt werden.
Die Vorinstanz hält in der Vernehmlassung daran fest, dass die Beschwerdeführenden nicht von übermässigem Lärm betroffen seien.
Die Beschwerdegegnerin weist insbesondere darauf hin, dass die eingereichte Lärmprognose der Seilbahn auf hohem Niveau erstellt worden sei.
Das BAFU äussert sich in seinem Fachbericht im Einzelnen zu den vorgebrachten Rügen. Es erachtet die angefochtene Verfügung in lärmschutzrechtlicher Hinsicht als bundesrechtskonform.
Art. 11 USG verlangt, dass Lärmemissionen durch Massnahmen an der Quelle begrenzt werden. Im Rahmen der Vorsorge sind unabhängig von
der bestehenden Umweltbelastung Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Neue Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen, vorbehältlich Erleichterungen, die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten (Art. 25 USG). Die lärmrelevanten Vorgaben des USG werden in der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV, SR 814.41) konkretisiert. Auch diese schreibt in Art. 7 Abs. 1 vor, dass Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit zu begrenzen sind, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen dürfen die Planungswerte grundsätzlich nicht überschreiten (vgl. BGE 123 II 325 E. 4; Urteil des BGer 1C_139/2017 vom 6. Februar 2018
E. 7.2; GRIFFEL, a.a.O., Rz. S. 124 f., ROBERT WOLF, Kommentar USG,
Art. 25 Rz. 1 ff.; je mit Hinweisen).
Für die Beurteilung des Lärms von Seilbahnen sind die in Anhang 6 der LSV aufgeführten Belastungsgrenzwerte für Industrieund Gewerbelärm massgebend (Anhang 6 Ziff. 1 Abs. 2 LSV; vgl. Urteil des BVGer A-5324/2009 vom 27. Juli 2010 E. 3.3). Gemäss Anhang 6 Ziff. 32 LSV wird die durchschnittliche tägliche Dauer der Lärmphase aus ihrer jährlichen Dauer und der Anzahl der jährlichen Betriebstage berechnet. Um der unterschiedlichen Störwirkung verschiedener Lärmarten Rechnung zu tragen, werden bei der Berechnung der einzelnen Lärmphasen die Pegelkorrekturen K1, K2 und K3 vergeben. K1 bezieht sich dabei auf den Anlagetyp der Lärmphase. K2 und K3 beziehen sich auf den Tongehalt der Lärmphase bzw. deren Impulsgehalt am Immissionsort (Anhang 6 Ziff. 33 LSV; vgl. BGE 138 II 331 E. 4.2; Urteil des BGer 1C_139/2017 vom 6. Februar 2018 E. 7.2; BAFU [Hrsg.], Vollzugshilfe "Ermittlung und Beurteilung von Industrieund Gewerbelärm", 2016).
Es ist unbestritten, dass es sich beim vorliegenden Auflageprojekt lärmschutzrechtlich um eine Neuanlage handelt und für eine Seilbahnanlage die Belastungsgrenzwerte für Industrieund Gewerbelärm Anwendung finden. Die massgebenden Planungswerte betragen am Tag Lr 55 dB(A) resp. Lr 60 dB(A) in den Zonen mit Empfindlichkeitsstufe II und III (Anhang 6 Ziff. 2 LSV). Gemäss dem Lärmschutznachweis der D. AG werden bei der projektieren Seilbahn die erforderlichen Planungswerte an allen Ermittlungsorten eingehalten (Lärmschutznachweis vom 20. Mai
2015, revidierte Fassung vom 15. Dezember 2015 und Ergänzungen vom
Mai 2016 [nachfolgend: Lärmschutznachweis]). In Dispositiv Ziff. 3.3.8 der angefochtenen Verfügung wird die Beschwerdegegnerin überdies verpflichtet, die Einhaltung der Planungswerte mittels Abnahmemessung zu belegen. Die Beschwerdeführenden rügen vorliegend eine vom Betrieb der Kabinenbahn ausgehende verstärkte Lärmbelastung ihrer Liegenschaften. In der Begründung bringen sie verschiedene Rügen zum Lärmschutznachweis vor, die im Folgenden zu prüfen sind.
Im Laufe des Planungsprozesses hat die Beschwerdegegnerin zusätzliche technische Lärmschutzmassnahmen in das Projekt aufgenommen, wie die Belegung der Deckenflächen der Talstation mit absorbierenden Materialien sowie Massnahmen an der Seilbahnmechanik und an der Niederhaltestütze. Die Projektoptimierungen erklären zumindest teilweise, dass der Lärmschutznachweis – anders als noch die erste Fassung vom
11. November 2014 – von keiner Überschreitung der Planungswerte mehr ausgeht. Die ursprünglich erwarteten Überschreitungen der Planungswerte betrafen ohnehin nur die Liegenschaften neben der Talund der Bergstation und nicht diejenigen der Beschwerdeführenden.
Mit der Fachmeinung des BAFU ist einig zu gehen, dass spätestens zum Zeitpunkt der Erstellung der revidierten Fassung des Lärmschutznachweises genügend Angaben zum Seilbahnprojekt vorlagen, um die Lärmprognose adäquat vornehmen zu können. Die vorliegende Lärmprognose wurde auf der Grundlage von Referenzwerten mehrerer ähnlicher Seilbahnanlagen erstellt. Nach der überzeugenden Beurteilung des BAFU entspricht dies dem üblichen Vorgehen, wenn keine gesicherten Angaben zum Anlagentyp vorliegen. Für die Ausarbeitung der Lärmprognose hat die D. AG zusätzlich eine eigene Lärmmessung bei einer 8er-Kabinenenbahn in Scuol durchgeführt. Wie auch vom BAFU bestätigt, ist es sachgerecht, dass die Messergebnisse von Scuol nur unter entsprechenden Anpassungen im Lärmschutznachweis verwendet wurden. So ist die Niederhaltestütze in Scuol deutlich näher an der Ausfahrt der Talstation positioniert als beim vorliegenden Projekt. Diese Unterschiede der Anlagen gilt es zu beachten.
Im Lärmschutznachweis wurde die Pegelkorrektur K3 (Impulshaltigkeit) im Nahbereich von 4dB (deutlich hörbar) auf durchgehend 2dB (schwach hörbar) herabgesetzt. Nach Einschätzung des BAFU ist diese Pegelkorrektur angesichts der Projektoptimierungen angebracht und entspricht der Praxis bei der Beurteilung von ähnlichen Seilbahnprojekten. Diese Ausführungen
der Fachbehörde sind plausibel und werden auch von den Beschwerdeführenden nicht substantiiert widerlegt. Was die Zeitkorrektur betrifft, so wurde im Lärmschutznachweis eine tägliche Betriebszeit von 9 Std. 40 Minuten veranschlagt. Nicht als Betriebszeit berücksichtigt wurde damit die Zeit für die Einund Ausgaragierung der Gondeln, die zu einem grossen Teil im Inneren der Talstation abgewickelt werden und daher auch nach Einschätzung des BAFU zu keinen nennenswerten Immissionen führt. Doch selbst wenn der Rangierbetrieb bei der Betriebszeit einzubeziehen wäre, wie von den Beschwerdeführenden eingefordert, würde sich nichts Wesentliches am Ergebnis ändern. Gemäss Lärmschutznachweis wären die Planungswerte auch bei einer Berechnung mit einer längeren Betriebszeit von 11 Std. noch eingehalten.
Vorliegend kann der fachkundigen Begründung des BAFU gefolgt werden, dass der Einund Ausstieg der Fahrgäste mit Skischuhen, der Güterumschlag, die Heizungs-, Klimaund Lüftungsanlagen sowie die Garagierung der Kabinen im Gebäudeinnern der Talstation nur von untergeordneter Bedeutung für die Lärmprognose sind. Für die Bar/Gastronomie ist kein Aussenbereich geplant, wie sich aus der Klarstellung der Beschwerdegegnerin gemäss E. 10.6.7 Bst. d der angefochtenen Verfügung ergibt und wovon verbindlich auszugehen ist. Gemäss revidierter Fassung des Lärmschutznachweises werden zudem hinsichtlich des Parkplatzlärms die Planungswerte an den dortigen Ermittlungsorten deutlich unterschritten. Es besteht daher kein Anlass von der Fachmeinung des BAFU abzuweichen, dass sämtliche relevanten Lärmquellen bei der Lärmprognose berücksichtigt wurden. Schliesslich führt das BAFU in seinem Fachbericht aus, einer allfälligen Wirkung des Malojawindes, soweit für die Immissionspunkte oberhalb der Anlage überhaupt relevant, werde bei der Modellierung mit dem Programm CadNa genügend Rechnung getragen, da das Programm bereits von meteorologischen Bedingungen ausgehe, welche die Lärmbelastung am Immissionsort tendenziell überschätze. Diese fachlichen Ausführungen werden denn auch von den Beschwerdeführenden nicht substantiiert bestritten. Soweit eine allfällige Wirkung des Malojawinds überhaupt relevant ist, wurde ihr im Rahmen der Lärmprognose genügend Rechnung getragen.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Lärmnachweis der Seilbahn nicht zu beanstanden ist. Es kann demnach bestätigt werden, dass gemäss Lärmprognose die massgebenden Planungswerte bei den Liegenschaften der Beschwerdeführenden eingehalten werden.
Allfällige zusätzliche Lärmschutzmassnahmen zum jetzigen Zeitpunkt gestützt auf das Vorsorgeprinzip werden überdies auch von den Beschwerdeführenden nicht geltend gemacht. Ihre Vorbringen zur Lärmbelastung ihrer Liegenschaften erweisen sich somit insgesamt als unbegründet.
Die Beschwerdeführenden machen im Übrigen geltend, es würden ver-
schiedene baurechtliche Unterlagen fehlen und die in Dispositiv Ziff. 3.3.19 verfügte Auflage betreffend kommunale Bewilligung Wasserbedarf sei unzulässig. Zudem rügen sie eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sowie die Verletzung weiterer Gewässerschutzvorgaben. Diese Einwände der Beschwerdeführenden betreffen im Wesentlichen die Gesuchsunterlagen sowie die Variantenprüfung. Darauf wurde in den vorangegangenen Erwägungen E. 10 ff. und E. 18 bereits eingegangen. Auf weitere Ausführungen kann daher an dieser Stelle verzichtet werden.
In enteignungsrechtlicher Hinsicht rügen die Beschwerdeführenden 2 und 3 im Wesentlichen, dass die verfassungsrechtlich vorgegebenen Voraussetzungen für eine Enteignung nur bei einer neuen Pendelbahn, nicht aber bei einer Kabinenbahn erfüllt seien.
Die Vorinstanz hält in der Vernehmlassung an den Erwägungen der angefochtenen Verfügung fest.
Die Beschwerdegegnerin erachtet die Vorbringen der Beschwerdeführenden 2 und 3 ebenfalls als unbegründet.
Die Einräumung einer Dienstbarkeit auf dem Wege einer Enteignung stellt einen Eingriff in die Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV dar. Steht ein Recht unter dem Schutz der Eigentumsgarantie, kann es nur eingeschränkt oder entzogen werden, wenn der Eingriff auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt, verhältnismässig ist und gegen volle Entschädigung erfolgt (Art. 26 BV i.V.m. Art. 36 BV). Das Enteignungsrecht kann nur geltend gemacht werden, wenn und soweit es zur Erreichung des
Zweckes notwendig ist (Art. 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung [EntG, SR 711]). Der mit der Enteignung einhergehende Eingriff in das Eigentum muss sich zwar auf ein Minimum, jedoch nicht auf das absolut Notwendige beschränken, sondern darf sich auf alles erstrecken, was zur angemessenen Realisierung eines Werks erforderlich ist. Die Beurteilung der Notwendigkeit kommt damit einer Verhältnismässigkeitsprüfung gleich. Die Frage der Zulässigkeit der Enteignung hängt namentlich auch davon ab, ob alternative, bessere Varianten vorhanden sind. Die Variantenprüfung gibt im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung Antwort auf die Frage der Erforderlichkeit (vgl. BVGE 2016/13
E. 16.4.1; Urteile des BVGer Urteil A-1345/2019 vom 5. September 2019 E. 5.3.1 f. und A-2795/2017 vom 27. November 2017 E. 5.1; HÄFELIN/MÜL-
LER/UHLMANN, a.a.O., 2395 ff.; je mit Hinweisen).
Wer eine Seilbahn bauen oder betreiben will, dem steht das Enteignungsrecht gemäss der Bundesgesetzgebung zu, sofern die Anlage der Nutzungsplanung entspricht. Das Enteignungsverfahren kommt erst dann zur Anwendung, wenn die Bemühungen für einen freihändigen Erwerb oder für eine Landumlegung nicht zum Ziel führen (Art. 7 SebG). Im konzentrierten Entscheidverfahren entscheidet die Plangenehmigungsbehörde auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen und damit über die Zulässigkeit und den Umfang der Enteignung, nicht jedoch über die Höhe der Entschädigung. Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit erforderlich, das Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission durchgeführt (vgl. Art. 16 Abs. 1 SebG i.V.m. Art. 18h Abs. 1 und Art. 18k EBG; Botschaft SebG, BBl 2005 915).
Die hier strittige Enteignung betrifft die Errichtung von Durchleitungsund Überleitungsdienstbarkeiten zu Lasten einer Fläche von 40 m2 der Parzelle Nr. (…) sowie zu Lasten einer Fläche von 1'040 m2 der Parzelle Nr. (…). Die Beschwerdegegnerin reichte die Enteignungsgesuche ein, nachdem mit den Beschwerdeführenden 2 und 3 keine einvernehmliche Lösung über einen freihändigen Erwerb der Rechte gefunden werden konnte.
Der Beschwerdegegnerin steht gestützt auf Art. 7 SebG das Enteignungsrecht von Gesetzes wegen zu, sofern die Seilbahnanlage – wie vorliegend
der Nutzungsplanung entspricht (vgl. auch vorstehend E. 19 ff.). Im hier zu beurteilenden Fall besteht ein öffentliches Interesse, dass das Intensiverholungsgebiet Corviglia weiterhin über eine angemessene öffentliche Hauptzubringeranlage verfügt (vgl. vorstehend E. 8.2). Die Massnahme ist
sodann geeignet, dem öffentlichen Interesse gerecht zu werden und es ist kein milderes Mittel ersichtlich, mit der dasselbe Ziel erreicht werden könnte. So hat sich gezeigt, dass die Errichtung einer Pendelbahn oder 3SBahn keine ernsthafte Alternative zur Kabinenbahn bildet, wobei eine dingliche Belastung der beiden privaten Grundstücke auch bei diesen Varianten erforderlich wäre (vgl. vorstehend E. 18). Die Linienführung der Seilbahn verläuft zwischen den beiden Liegenschaften der Beschwerdeführenden 2 und 3. Wie schon in anderem Zusammenhang dargelegt, wird die Standortwahl der Seilbahn durch den Bestimmungszweck der Anlage, den seilbahntechnischen Anforderungen sowie den topographischen Gegebenheiten vor Ort beschränkt. Im Rahmen der Interessenabwägung gilt es auch mitzuberücksichtigen, dass es sich hier um eine Ersatzanlage handelt und namentlich die Verkehrserschliessungen am heutigen Standort schon vorhanden sind (vgl. auch vorstehend E. 25.2 und 27.2). Dem öffentlichen Interesse an dieser Infrastrukturanlage stehen im Wesentlichen die privaten Interessen der Beschwerdeführenden 2 und 3 an der ungestörten Nutzung ihrer Grundstücke gegenüber. Vorliegend ist der Eingriff in das Grundeigentum bei den gegebenen Umständen als nicht besonders schwer einstufen. Die Linienführung der projektierten Seilbahn orientiert sich an der bestehenden und führt wie bis anhin über diese beiden bebauten Parzellen. Auch bei einer dinglichen Belastung durch die Seilbahn bleibt den Beschwerdeführenden 2 und 3 eine sinnvolle Nutzung ihrer Liegenschaften weiterhin möglich, zumal auch nicht mit übermässigen Lärmoder Lichtimmissionen der neuen Kabinenbahn zu rechnen ist und der Schutz der Privatsphäre hinreichend gewahrt bleibt (vgl. vorstehend E. 18.4 und
E. 30). Die Enteignung erweist sich demnach für sie als zumutbar und damit insgesamt als verhältnismässig.
Die Vorinstanz hat die enteignungsrechtlichen Einsprachen der Beschwerdeführenden 2 und 3 somit zu Recht abgewiesen und die Enteignungsgesuche der Beschwerdegegnerin gutgeheissen.
In enteignungsrechtlicher Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin 1 vor, sie sei befugt, ihre schutzwürdigen Interessen gegen die Errichtung der Kabinenbahn geltend zu machen, auch wenn keine Landbeanspruchung ihrer Parzelle erfolge. Durch die Kabinenbahn werde die Pri-
vatsphäre massiv eingeschränkt und sie habe mit deutlich mehr Lärmimmissionen zu rechnen. Die geforderte Minderwertentschädigung in der Höhe von 2 Mio. Franken sei bei einem Verkehrswert des Grundstücks von (…) realistisch. Die Vorinstanz hätte die Frage der grundsätzlichen Entschädigungspflicht sowie diejenige des Umfangs der Beeinträchtigungen selbst beurteilen müssen und insoweit keinen Nichteintretensentscheid erlassen dürfen.
Die Vorinstanz hält in der Vernehmlassung an der angefochtenen Verfügung fest.
Die Beschwerdegegnerin erachtet die Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 gleichfalls als unbegründet.
Gemäss Art. 5 Abs. 1 EntG können auch die nachbarrechtlichen Abwehrrechte Gegenstand einer formellen Enteignung sein, welche sich aus Art. 684 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) ergeben und den Eigentümer vor von benachbarten Grundstücken ausgehenden übermässigen Immissionen schützen. Ein Nachbar, der sich mit seiner Einsprache im Plangenehmigungsverfahren gegen übermässige Lärmimmissionen zur Wehr setzt, zusätzliche Schallschutzmassnahmen verlangt und eine Minderwertentschädigung geltend macht, kämpft gegen die Unterdrückung nachbarlicher Abwehrrechte (Art. 679 und 684 ZGB) an und erhebt damit zumindest sinngemäss eine enteignungsrechtliche Einsprache (vgl. BGE 133 II 30 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Plangenehmigungsbehörde hat in einem solchen Fall gestützt auf Art. 16 Abs. 1 SebG i.V.m. Art. 18h Abs. 1 EBG das Vorhandensein der Voraussetzungen des Enteignungsrechts zu prüfen und damit zu beurteilen, ob die übermässigen Einwirkungen zulässig und unvermeidbar sowie Lärmschutzvorkehrungen anzuordnen sind. Lediglich die Entschädigungsforderungen, die bei übermässigen Einwirkungen von den Bedingungen der Unvorhersehbarkeit und Spezialität der Immissionen sowie der Schwere des Schadens abhängen (vgl. BGE 134 II 172 E. 5 mit Hinweisen), sind weiterhin in einem gesonderten Verfahren erstinstanzlich von der zuständigen Eidgenössischen Schätzungskommission zu behandeln (vgl. Urteil des BVGer A-2566/2019 vom 19. Mai 2020 E. 7.5.4 mit Hinweisen). Nur wenn übermässige Beeinträchtigungen durch das Werk von vornherein ausgeschlossen werden können, fällt die Durchführung eines Enteignungsverfahrens ausser Betracht und ist auf die enteignungsrechtliche Einsprache gar nicht
einzutreten (vgl. Urteil des BGer 1E.2/2004 vom 21. April 2004 E. 3; Urteile des BVGer A-1052/2020 vom 3. August 2020 E. 4.2, A-1619/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 10.1 und A-684/2010 vom 1. Juli 2010 E. 4.2).
Nachfolgend ist allein zu prüfen, ob die Vorinstanz auf die enteignungsrechtlichen Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin 1 zu Recht nicht eingetreten ist (vgl. vorstehend E. 1.4). Nach der dargelegten Rechtsprechung kann die Befugnis zur enteignungsrechtlichen Einsprache nur jenen abgesprochen werden, die für das Werk mit Sicherheit keine Rechte, auch keine nachbarlichen Abwehrrechte gegen Immissionen abzutreten haben.
Anders als bei den Parzellen der Beschwerdeführenden 2 und 3 überquert die Linienführung der Seilbahn nicht das Grundstück der Beschwerdeführerin 1, weshalb die Beschwerdegegnerin auch kein Enteignungsgesuch für dieses Grundstück gestellt hat. Die von der Beschwerdeführerin 1 vor der Vorinstanz eingereichte Einsprache kann sich daher allenfalls gegen eine Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche richten. Hierfür fehlt es jedoch, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, von vornherein an der Übermässigkeit der Beeinträchtigung. Hinsichtlich des Lärms ist eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte nicht zu erwarten, da bei der Liegenschaft der Beschwerdeführerin 1 die strengeren Planungswerte eingehalten werden (vgl. vorstehend E. 30). Soweit die Beschwerdeführerin 1 sich in ihrer Einsprache gegen eine Störung der Privatsphäre wendete, können übermässige Beeinträchtigungen durch die Kabinenbahn ebenfalls ausgeschlossen werden, zumal die dortigen Bäume der Liegenschaft einen weitgehenden Sichtschutz gegenüber der Seilbahn bieten (vgl. vorstehend
E. 18.4). Eine übermässige Beeinträchtigung aus dem Seilbahnbetrieb, welche allenfalls enteignungsrechtlich relevant sein könnte, kann daher mit der erforderlichen Sicherheit verneint werden.
In Berücksichtigung der dargelegten Rechtsprechung ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die enteignungsrechtlichen Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin 1 nicht eingetreten ist.
Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass
die Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession und der Plangenehmigung erfüllt sind. Die Beschwerden erweisen sich daher im Ergebnis als unbegründet und sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Es bleibt, über die Kostenund Entschädigungsfolgen des vereinigten Beschwerdeverfahrens zu befinden.
Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Wenn mit einer Plangenehmigung zugleich über enteignungsrechtliche Einsprachen entschieden wird, richtet sich die Kostenund Entschädigungsregelung nach den Spezialbestimmungen des EntG. Nach Art. 116 Abs. 1 EntG trägt die Kosten des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, der Enteigner. Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder teilweise abgewiesen, können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat (vgl. Urteil des BVGer A-2566/2019 vom 19. Mai 2020 E. 9.1 mit Hinweisen).
Das Bundesverwaltungsgericht setzt die Kosten für das vereinigte Beschwerdeverfahren auf Fr. 6'000.- fest (Art. 1 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Enteignungsrechtliche Fragestellungen betreffen ca. 1/6 des Beschwerdeverfahrens. Für ein Abweichen vom Grundsatz, wonach die Enteignerin die die entstehenden Kosten trägt, sind vorliegend keine Gründe ersichtlich. Die entsprechenden Verfahrenskosten in der Höhe Fr. 1'000.- sind daher der Beschwerdegegnerin als Enteignerin zur Bezahlung aufzuerlegen.
Im Übrigen bestimmen sich die Kostenfolgen nach Obsiegen und Unterliegen. Die Beschwerdeführenden sind als unterliegend anzusehen, weshalb sie die verbleibenden Verfahrenskosten von Fr. 5'000.- zu tragen haben. Die Beschwerdeführenden 2 und 3 verfügen über die gleiche Rechtsvertretung und haben identische Eingaben eingereicht. Es rechtfertigt sich daher, die verbleibenden Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin 1 zu 1/2 (Fr. 2'500.-) und den Beschwerdeführenden 2 und 3 zu je 1/4 (je Fr. 1'250.-)
aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten sind dem jeweils geleisteten Kostenvorschuss von 4'500.- zu entnehmen und der Mehrbetrag nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (vgl. Art. 8 Abs. 1 VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht legt die Parteientschädigung aufgrund einer detailliert einzureichenden Kostennote oder, wenn – wie vorliegend – keine Kostennote eingereicht wird, aufgrund der Akten fest (vgl. Art. 14 VGKE).
Den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden steht eine Parteientschädigung für den enteignungsrechtlichen Teil ihrer Beschwerden zu (Art. 116 Abs. 1 EntG). Gründe für ein Abweichen vom Grundsatz, wonach die Enteignerin die entstehenden Kosten trägt, sind keine Gründe ersichtlich. In Anbetracht des diesbezüglich mutmasslichen Aufwands ist eine Entschädigung von Fr. 2'000.- für die Beschwerdeführerin 1 sowie eine Entschädigung von je Fr. 1'250.- für die Beschwerdeführenden 2 und 3 angemessen. Bei der Parteientschädigung der Beschwerdeführenden 2 und 3 gilt es einerseits zu berücksichtigen, dass sie stets identische Eingaben eingereicht haben. Anderseits dürfte jedoch die hohe Anzahl der vertretenen Parteien einen deutlich erhöhten Aufwand verursacht haben. Die Parteientschädigungen hat die Beschwerdegegnerin als Enteignerin zu tragen.
Im Übrigen ist der anwaltlich vertretenen und obsiegenden Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Für den enteignungsrechtlichen Teil des Beschwerdeverfahrens steht ihr als Enteignerin trotz Obsiegens keine Parteientschädigung zu (Art. 116 Abs. 1 EntG e contrario). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 10'000.- für die Beschwerdegegnerin als angemessen. Analog zu den Verfahrenskosten ist diese der unterliegenden Beschwerdeführerin 1 zu 1/2 (Fr. 5'000.-) und der Beschwerdeführenden 2 und 3 zu je 1/4 (je Fr. 2'500.-) aufzuerlegen.
Praxisgemäss werden die Parteikostenansprüche gegenseitig verrechnet. Folglich hat im Ergebnis die Beschwerdeführerin 1 der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- (Fr. 5'000.- abzüglich Fr. 2'000.-) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu bezahlen. Die Be-
schwerdeführenden 2 und 3 haben der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von je Fr. 1'250 (je Fr. 2'500.- abzüglich Fr. 1'250.-) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu entrichten.
Die Verfahren A-2700/2018, A-2735/2018 und A-2739/2018 werden vereinigt.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Der Beschwerdegegnerin werden Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
Der Beschwerdeführerin 1 werden Verfahrenskosten von Fr. 2'500.- auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss von Fr. 4'500.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 2'000.- wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
Der Beschwerdeführerin 2 werden Verfahrenskosten von Fr. 1'250.- auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss von Fr. 4'500.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 3'250.- wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
Der Beschwerdeführerin 3 werden Verfahrenskosten von Fr. 1'250.- auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss von Fr. 4'500.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 3'250.- wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
Die Beschwerdeführerin 1 hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entrichten.
Die Beschwerdeführerin 2 hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'250.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entrichten.
Die Beschwerdeführerin 3 hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'250.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entrichten.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin 1 (Gerichtsurkunde)
die Beschwerdeführenden 2 und 3 (Gerichtsurkunde)
die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
das ARE
das BAFU
das BAZL
das SECO
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christine Ackermann Flurina Peerdeman
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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