Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung I |
Dossiernummer: | A-2514/2021 |
Datum: | 02.02.2022 |
Leitsatz/Stichwort: | Gebrannte Wasser |
Schlagwörter : | Frist; Vorinstanz; Bundes; Alkohol; Einsprache; Jahreserklärung; Eigenbedarf; Veranlagung; Urteil; Steuer; Landwirt; Recht; Abgabepflichtige; Verfügung; BVGer; Hausbrenner; Alkohols; Einspracheentscheid; Bundesverwaltungsgericht; Wasser; Konzession; Alkoholsteuer; Kleinproduzent; Abgabepflichtigen; Liter; Verfügungen; Urteile; Verfahren |
Rechtsnorm: | Art. 10 BV ;Art. 131 BV ;Art. 22 VwVG ;Art. 24 VwVG ;Art. 48 BGG ;Art. 48 VwVG ;Art. 49 VwVG ;Art. 50 VwVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ; |
Referenz BGE: | 119 II 86; 134 II 142; 139 II 404; 144 II 359; 145 II 201 |
Kommentar: | - |
Abteilung I
A-2514/2021
Besetzung Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richter Raphaël Gani, Richter Keita Mutombo,
Gerichtsschreiberin Susanne Raas.
vertreten durch
Dr. iur. Peter Stähli, Fürsprecher, …, Beschwerdeführer,
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand Alkoholsteuer; Festsetzung Alkoholsteuer und Neueinteilung als Kleinproduzent.
Mit Schreiben vom 20. August 1993 anerkannte die damalige Eidgenössische Alkoholverwaltung (EAV) – welche später in die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) überführt wurde, die heute Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) heisst – A. (nachfolgend: Abgabepflichtiger) als Hausbrennerauftraggeber an. Demnach konnte der Abgabepflichtige den für seinen Haushalt und Landwirtschaftsbetrieb erforderlichen Brandwein aus Eigengewächs oder selbst gesammeltem inländischen Wildgewächs für den Eigenbedarf steuerfrei zurückbehalten. Gemäss dem genannten Schreiben der EAV falle der Anspruch auf steuerfreien Eigenbedarf in dem Zeitpunkt dahin, da die Voraussetzungen für die Anerkennung als Hausbrennauftraggeber nicht mehr erfüllt seien.
Am 10. August 2020 wies die EZV den Abgabepflichtigen darauf hin, dass die (jährlich abzuliefernde) Erklärung für das Brennjahr 1. Juli 2019 bis 30. Juni 2020 online auszufüllen und bis zum 9. September 2020 abzuschliessen sei. Diese Jahreserklärung sei elektronisch einzureichen. Weiter wies die EZV darauf hin, dass «jederzeit auf die Einteilung als Landwirt» verzichtet werden könne und eine Umteilung zum Kleinproduzenten möglich sei.
Am 21. September 2020 teilte die EZV dem Abgabepflichtigen mit, dass die Jahreserklärung für die Meldung von Weitergaben und der Endvorräte nicht innert der eingeräumten Frist eingetroffen sei. Gemäss Art. 19 Bst. b der Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV, SR 680.11) unterlägen Landwirte und Landwirtinnen der Steuerpflicht und müssten ihr (der EZV) die Steueranmeldung einreichen (Art. 54 Abs. 1 AlkV). Sie gewährte dem Abgabepflichtigen eine weitere Frist bis zum 12. Oktober 2020, um die Jahreserklärung für das Steuerjahr 2019/2020 einzureichen.
Mit Schreiben vom 28. Oktober 2020 wies die EZV den Abgabepflichtigen darauf hin, dass sie noch keine elektronisch ausgefüllte Jahreserklärung für das Steuerjahr 2019/2020 erhalten habe und forderte ihn dazu auf, bis spätestens 9. November 2020 eine solche einzureichen. Unterbleibe die Anmeldung, werde der «Status als Landwirt oder Landwirtin» entzogen. Damit entfalle der steuerfreie Eigenbedarf und der Spirituosenvorrat werde besteuert. Der jährliche Eigenbedarf für 2019/2020 werde noch zugestanden, ebenso 20 Liter reinen Alkohols als zusätzlich steuerfreier Eigenverbrauch (Art. 22 Abs. 4 AlkV).
Mit «Veranlagungsverfügung betreffend Erhebung der Alkoholsteuern» vom 4. Dezember 2020 erhob die EZV vom Abgabepflichtigen Fr. 5'086.60 Alkoholsteuern nach.
Am 7. Dezember 2020 verfügte die EZV zudem, ab dem Brennjahr 2020/2021 werde auf den 1. Juli 2020 der steuerbefreite Eigenbedarf (des Abgabepflichtigen) auf null Liter festgesetzt. Deshalb erfolge die Einteilung als steuerpflichtiger Kleinproduzent mit Produktionsbesteuerung. Einer allfälligen Einsprache entzog die EZV die aufschiebende Wirkung.
Am 11. Januar 2021 erhob der Abgabepflichtige gegen die Veranlagungsverfügung Einsprache. Er teilte mit, erst am 10. Januar 2021 von der Veranlagungsverfügung Kenntnis erhalten zu haben. Er bat um Gutheissung der Einsprache und die Gewährung der Möglichkeit, die Jahreserklärung noch einreichen zu können.
Mit Einspracheentscheid vom 28. April 2021 wies die EZV die Einsprache des Abgabepflichtigen ab. Sie begründete dies insbesondere damit, der Abgabepflichtige habe trotz zweimaliger Mahnung die Jahreserklärung 2019/2020 nicht eingereicht.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Abgabepflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführer), nunmehr anwaltlich vertreten, am 27. Mai 2021 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheids und der Verfügungen und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung. Dabei sei die EZV anzuweisen, dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung der Jahreserklärung für die Meldung von Weitergaben und der Endvorräte für das Brennjahr 2019/2020 anzusetzen; anschliessend sei die Alkoholsteuer neu zu veranlagen. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, aufgrund einer anhaltenden, schweren Krankheit nicht in der Lage gewesen zu sein, die Jahreserklärung einzureichen.
In ihrer Vernehmlassung vom 26. August 2021 beantragt die EZV die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die Akten wird – soweit dies für den Entscheid wesentlich ist – im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.
Die EZV wurde per 1. Januar 2022 zum BAZG (nachfolgend: Vorinstanz; AS 2020 2743). Da die vorliegend geltenden Versionen der Rechtstexte (bis 31. Dezember 2021) noch von der «EZV» sprachen, wird diese Bezeichnung im Folgenden beibehalten, soweit diese Texte wiedergegeben werden.
Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. April 2021 stellt eine solche Verfügung dar. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich – soweit das VGG nichts anderes bestimmt – nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG).
Zwar wurde die EAV noch nicht formell aufgehoben, da Art. 76b des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (AlkG, SR 680) gemäss der Änderung vom 30. September 2016 (AS 2017 777) bisher nicht in Kraft gesetzt wurde, jedoch war gemäss der genannten Änderung für die meisten, früher von der EAV wahrgenommenen Aufgaben später die EZV (nunmehr BAZG; vgl. E. 1.1) zuständig.
Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerdeführung legitimiert. Da die Beschwerde im Übrigen fristund formgerecht eingereicht wurde (Art. 20 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), ist – unter Vorbehalt des in E. 1.6 Ausgeführten – auf die Beschwerde einzutreten.
Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einspracheentscheid in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG).
Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid; dieser ersetzt allfällige Entscheide unterer Instanzen (sog. Devolutiveffekt; vgl. BGE 139 II 404 E. 2.5, 136 II 470 E. 1.3, 134 II 142 E. 1.4; Urteile des BVGer A-5196/2020 vom
6. August 2021 E. 1.3, A-2845/2020 vom 19. Juli 2021 E. 1.3, A-1098/2019
vom 10. September 2019 E. 1.2; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.7).
Der Beschwerdeführer beantragt, «[d]er angefochtene Einspracheentscheid und die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben». Aus der Beschwerde ergibt sich, dass der Einspracheentscheid vom 28. April 2021 einerseits und die Verfügung vom 7. Dezember 2020 sowie die Veranlagungsverfügung vom 4. Dezember 2020 andererseits gemeint sind.
Nach dem Gesagten ist nicht auf das Rechtsmittel einzutreten, soweit die Aufhebung der Verfügungen der Vorinstanz vom 4. beziehungsweise
7. Dezember 2020 beantragt wird. Immerhin gelten diese Verfügungen als inhaltlich mitangefochten (vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4; Urteile des BVGer A-5196/2020 vom 6. August 2021 E. 1.3, A-1098/2019 vom 10. September
2019 E. 1.2).
Das Verfahren vor der Vorinstanz wie auch jenes vor dem Bundesverwaltungsgericht wird von der Untersuchungsmaxime beherrscht. Danach muss die entscheidende Behörde den rechtlich relevanten Sachverhalt von sich aus abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (BGE 144 II 359 E. 4.5.1; vgl. Urteile des BVGer A-2599/2020 vom 8. Dezember 2021
E. 2.2, A-5306/2019 vom 24. November 2021 E. 3.1, A-5038/2020 vom
23. November 2021 E. 1.5.1, A-5752/2015 vom 15. Juni 2016 E. 1.5.1).
Der Untersuchungsgrundsatz wird allerdings modifiziert durch die im Abgaberecht regelmässig gesetzlich vorgesehene Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen. So ist gemäss Art. 23 Abs. 2 AlkG jeder Steuerpflichtige gehalten, die Aufzeichnungen zu machen, die Formulare auszufüllen und
die Anzeigen zu erstatten, die zur Veranlagung erforderlich sind (vgl.
E. 3.7.1). Die Steuerveranlagung hingegen ist Sache der Vorinstanz (Art. 55 Abs. 1 AlkV i.V.m. Art. 23 Abs. 1bis AlkG; vgl. E. 3.7.1), wobei sie die Veranlagung gemäss Art. 55 Abs. 1 AlkV auch auf Grund ihrer eigenen Feststellungen vornehmen kann (vgl. E. 3.7.2; vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer A-5752/2015 vom 15. Juni 2016 E. 1.5.1, A-7597/2010 vom 24. Mai 2012 E. 2.2).
2.1 Gemäss Art. 22 Abs. 2 VwVG kann eine behördlich angesetzte Frist aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn die Partei vor Ablauf der Frist darum nachsucht. Somit hat die Partei, der die Frist angesetzt wurde, rechtzeitig, nämlich vor Ablauf der angesetzten Frist, ein Fristerstreckungsgesuch einzureichen und dieses zu begründen. Da es sich bei Art. 22 Abs. 2 VwVG um eine «Kann-Bestimmung» handelt, liegt es im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen der Behörde, welche die Frist angesetzt hat, ob diese zu erstrecken ist (PATRICIA EGLI, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 22 N. 15 ff.).
Laut Art. 24 Abs. 1 VwVG kann eine Frist wiederhergestellt werden, wenn die gesuchstellende Partei oder ihre Vertretung unverschuldeterweise davon abgehalten wurde, binnen Frist zu handeln. Wer eine Frist wiederhergestellt haben will, muss unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersuchen und die versäumte Rechtshandlung nachholen.
Die Rechtsprechung zur Wiederherstellung der Frist ist allgemein sehr restriktiv. Der Gesuchsteller oder sein Vertreter muss unverschuldeterweise abgehalten worden sein, binnen Frist zu handeln. Als unverschuldete Hindernisse gelten etwa obligatorischer Militärdienst, plötzliche schwere Erkrankung, nicht aber organisatorische Unzulänglichkeiten, Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit oder Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften. Wenn die Verspätung durch den Vertreter verschuldet ist, muss sich der Vertretene das Verschulden desselben anrechnen lassen. Dasselbe gilt, wenn eine Hilfsperson beigezogen wurde (vgl. BGE 114 Ib
67 E. 2 f.; Urteile des BGer 8C_171/2020 vom 14. April 2020 E. 3.1,
2C_737/2018 vom 20. Juni 2019 [in BGE 145 II 201 nicht publizierte]
E. 4.1; Urteile des BVGer A-2433/2021 vom 16. November 2021 E. 2.4.3,
A-5989/2020 vom 16. September 2021 E. 4.2, A-6377/2019 vom 5. Febru-
ar 2020 E. 3.1, A-6635/2018 vom 7. Januar 2020 E. 3.4; zum Ganzen: MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.139 ff. und 2.143 f.).
Als unverschuldet im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG kann ein Versäumnis nur dann gelten, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der Partei bzw. ihrer Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Mit anderen Worten sind nur solche Gründe als erheblich zu betrachten, die der Partei auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten (vgl. Urteil des BVGer A-2589/2020 vom 3. Mai 2021 E. 2.7.2; vgl. zum Ganzen: MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.140 m.Hw.). Voraussetzung ist also, dass die körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln, wie etwa den Beizug eines (Ersatz-)Vertreters, verunmöglicht (Urteil des BGer P 47/06 vom 4. Dezember 2006 E. 5.2 m.Hw.). Ein Hindernis ist dann nicht mehr im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG unverschuldet, sobald es für den Betroffenen objektiv und subjektiv zumutbar wird, die Rechtshandlung selber vorzunehmen oder die als notwendig erkennbare Interessenwahrung an einen Dritten zu übertragen (Urteil des BVGer A-1330/2018 vom 18. April 2018 E. 2 mit zahlreichen Hinweisen auf die Praxis und auch zum Folgenden; s.a. Urteil des BVGer A-6377/2019 vom 5. Februar 2020 E. 3.2 ff. auch zum Folgenden).
Eine plötzliche Erkrankung kann einen hinreichenden Fristwiederherstellungsgrund darstellen, wenn sie derart schwer ist, dass die gesuchstellende Partei von der notwendigen Rechtshandlung abgehalten wird und auch nicht mehr in der Lage ist, einen Vertreter zu bestimmen. Ein ärztliches Zeugnis, welches eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert, ist dabei aber nicht zwingend ein genügender Beweis einer derartigen schweren Erkrankung. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Erkrankung tatsächlich das Bestellen eines Vertreters verunmöglichte (vgl. BGE 119 II 86
E. 2b; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.141).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Tatsache, dass ein Krankheitszustand jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht und somit ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis darstellt, nur dann als bewiesen anzusehen, wenn dies mit einschlägigen Arztzeugnissen belegt ist, wobei die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes bzw. die Bestätigung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit regelmässig nicht genügt (Urteile des BGer 5A_280/2020
vom 8. Juli 2020 E. 3.4, 6B_100/2020 vom 27. Januar 2020, 9F_16/2019
vom 27. August 2019 E. 3.2, 6B_230/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.2; Urteil
des BVGer A-1330/2018 vom 18. April 2018 E. 2.3.3).
Der Nachweis, die Frist habe wegen eines unverschuldeten Hindernisses nicht gewahrt werden können, ist von der gesuchstellenden Partei zu erbringen, wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen sind und ein blosses Glaubhaftmachen nicht genügt (Urteil des BVGer A-3159/2017 vom 20. Juni 2017 E. 2.2.2 m.w.Hw.).
Gemäss der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ist die Gesetzgebung über Herstellung, Einfuhr, Reinigung und Verkauf gebrannter Wasser Sache des Bundes (Art. 105 BV). Der hauptsächliche Zweck der Alkoholordnung liegt im Schutz der öffentlichen Gesundheit (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-477/2018 vom 11. September 2018 E. 2.1, A-5752/2015 vom 15. Juni
2016 E. 2.1.1, A-335/2015 vom 2. Oktober 2015 E. 2.1 m.w.Hw.; ebenso bereits in der Botschaft zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die gebrannten Wasser [Alkoholgesetz] vom 1. Juni 1931 [nachfolgend: Botschaft zum AlkG 1931], BBl 1931 I 697, 700 f., die von der «Verminderung des Branntweinverbrauches» spricht; MARC D. VEIT/JENS B. LEHNE/TOMAS POLEDNA, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, 3. Aufl. 2014, Art. 105 Rz. 2 und 4).
Nach Art. 3 Abs. 1 AlkG steht das Recht zur Herstellung und zur Reinigung gebrannter Wasser ausschliesslich dem Bund zu (sog. Alkoholmonopol). Die Ausübung dieses Rechts wird allerdings genossenschaftlichen und anderen privatwirtschaftlichen Unternehmungen durch Brennereikonzessionen übertragen (Art. 3 Abs. 2 AlkG).
Seinen gesundheitspolitischen Auftrag erfüllt der Bund insbesondere durch Reduktion der Nachfrage nach gebrannten Wassern mittels fiskalischer Belastung (vgl. Art. 131 Abs. 1 Bst. b BV). Gleichzeitig reguliert er über das Alkoholmonopol das Angebot (vgl. Urteil des BVGer A-477/2018 vom 11. September 2018 E. 2.3; VEIT/LEHNE/POLEDNA, a.a.O., Art. 105
Rz. 5).
Das System der Konzessionierung erlaubt zum einen eine Herabsetzung der Zahl der aktiven Brennereien und zum anderen eine bessere Qualitätskontrolle ihrer Erzeugnisse. Diese Wirkungen wurden bereits anlässlich der
Schaffung des Alkoholgesetzes als Hauptziele genannt (Botschaft zum AlkG 1931 S. 701). Sodann bedingt die Durchsetzung des Systems der Konzessionierung eine effiziente Missbrauchsbekämpfung. Um eine solche zu gewährleisten, stehen die konzessionspflichtigen Brennereien unter der Kontrolle der EZV (Art. 7 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 AlkG; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-335/2015 vom 2. Oktober 2015 E. 2.4).
Das geltende Alkoholgesetz unterscheidet zwischen «Gewerbebrennereien» (Art. 4 ff. AlkG) – wozu im weiteren Sinne auch die «Lohnbrennereien» (Art. 13 AlkG) gehören – und «Hausbrennereien» (Art. 14 ff. AlkG). Entsprechend werden gemäss Alkoholverordnung die Konzessionen für das Herstellen oder Reinigen von gebrannten Wassern den Kategorien
«Gewerbebrennerei», «Lohnbrennerei» und «landwirtschaftliche Brennerei» (Letzteres gemäss Art. 1 Bst. f AlkV Synonym für «Hausbrennerei») zugeordnet (Art. 3 Abs. 1 AlkV). In der jeweiligen Konzession werden insbesondere die erlaubten Brennereirohstoffe, die Grösse und die Leistung der Brennerei sowie allfällige Bedingungen und Auflagen festgelegt (Art. 3 Abs. 2 AlkV).
Konzessionen für Gewerbebrennereien werden erteilt, soweit dies den wirtschaftlichen Bedürfnissen des Landes entspricht (Art. 5 Abs. 1 AlkG). Gewerbebrenner, deren Jahresproduktion 200 Liter reinen Alkohol nicht übersteigt, werden als Kleinproduzenten bezeichnet (Art. 1 Bst. h AlkV). Kleinproduzenten werden in Bezug auf den Steuersatz für 30 Liter reinen Alkohols unter Vorbehalt, dass die gebrannten Rohstoffe (Art. 14 Abs. 1 AlkG) ausschliesslich inländisches Eigengewächs oder selbst gesammeltes inländisches Wildgewächs sind, bevorzugt (Art. 22 Abs. 2 AlkG
i.V.m. Art. 24 AlkV).
Die nicht gewerbsmässige Herstellung gebrannter Wasser zu Trinkzwecken aus genau beschriebenen Rohstoffen darf nur in konzessionierten Hausbrennereien oder im Brennauftrag erfolgen. Mit anderen Worten dürfen Hausbrennereien eine solche nicht gewerbsmässige Herstellung gebrannter Wasser betreiben (Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 3 AlkG).
Die Alkoholgesetzgebung sieht ein Steuerprivileg für Hausbrenner vor: Nach Art. 16 AlkG dürfen Hausbrenner die im eigenen Haushalt und Landwirtschaftsbetrieb erforderlichen gebrannten Wasser als «Eigenbedarf» steuerfrei zurückbehalten, sofern die weiteren Voraussetzungen gegeben sind.
Art. 23 Abs. 1 AlkV bestimmt, dass die EZV für den steuerfreien Eigenbedarf bestimmter Betriebsformen oder Personen eine Höchstgrenze festsetzen kann (Bst. a - i). Etwa kann eine solche Beschränkung bei Landwirten erfolgen, die sich über die rechtmässige Verwendung des steuerfreien Eigenbedarfs nicht ausweisen können (Bst. h). Bei Beschränkung des jährlichen steuerfreien Eigenbedarfs beträgt die Höchstgrenze 5 Liter Spirituosen je erwachsene, im Landwirtschaftsbetrieb ständig tätige Person und 1 Liter je Stück Grossvieh, wobei die EZV in Fällen von Art. 23 Abs. 1 Bst. h AlkV die Höchstmenge des steuerfreien Eigenbedarfs in Abweichung von dieser Regel festsetzen kann (Art. 23 Abs. 2 AlkV).
Fällt der steuerfreie Eigenbedarf dahin, so werden vom Vorrat an Spirituosen höchstens 20 Liter zum Eigenverbrauch steuerfrei belassen (Art. 22 Abs. 4 AlkV).
Die Hausbrennerei steht unter der Aufsicht der EZV (Art. 15 Abs. 1 AlkG; vgl. E. 3.3).
bei Landwirten mit oder ohne begrenztem steuerfreiem Eigenbedarf im Zeitpunkt der Weitergabe (Bst. b) und
bei Landwirten mit begrenztem steuerfreiem Eigenbedarf auf der über die steuerfreie Höchstmenge hinaus verbrauchten Menge mit der Ausstellung der Rechnung (Bst. c).
In Bezug auf Art. 20 Bst. c AlkV wird in Art. 56 Abs. 4 AlkV bestimmt, dass bei Landwirten mit begrenztem steuerfreiem Eigenbedarf die Steuerveranlagung der über die steuerfreie Menge hinaus verbrauchten Spirituosen am Ende des Rechnungsjahres erfolgt.
Unmittelbar nach Entstehung der Steuerforderung muss die steuerpflichtige Person der EZV die Steueranmeldung einreichen (Art. 54 Abs. 1 und 2 AlkV).
Nach Art. 21 Abs. 3 AlkG wird die Steuer für die in Hausbrennereien oder kraft Brennauftrags hergestellten gebrannten Wasser nach der an Drittpersonen abgegebenen Menge veranlagt (vgl. dazu jedoch vorne
E. 3.5.1), wobei die Veranlagung auch pauschal erfolgen kann.
Gemäss Art. 23 Abs. 1 AlkG ist die Steuerveranlagung Sache der EZV, wobei das Veranlagungsverfahren durch Verordnung des Bundesrates geregelt wird (Art. 23 Abs. 1bis AlkG; vgl. nachfolgend E. 3.7.2).
Nach Art. 23 Abs. 2 AlkG ist jeder Steuerpflichtige – wie gesehen (E. 1.7) – gehalten, die Aufzeichnungen zu machen, die Formulare auszufüllen und die Anzeigen zu erstatten, die zur Veranlagung erforderlich sind. Darüber hinaus können die zuständigen Organe jederzeit und ohne Voranmeldung Kontrollen durchführen (Art. 23 Abs. 3 erster Satz AlkG).
Im vorliegenden Fall beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 28. April 2021 (vgl. E. 1.6) und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, zur Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung. Er begründet diese Anträge insbesondere mit seiner Krankheit und seinem damit zusammenhängendem Unvermögen, die Jahreserklärung rechtzeitig einzureichen.
2021 sei somit unvollständig. Dem ist zwar zuzustimmen. Im besagten Einspracheentscheid hat die Vorinstanz aber inhaltlich über beide Verfügungen, die zudem zusammenhängen – so wird in der Verfügung vom 7. Dezember 2020 auf jene vom 4. Dezember 2020 verwiesen –, entschieden. Weiter hat die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren bestätigt, dass die beiden genannten Verfügungen in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Demnach ist darauf nicht weiter einzugehen. Eine Rückweisung einzig aus dem Grund, dass der Betreff des Einspracheentscheids unvollständig ist, rechtfertigt sich jedenfalls nicht.
Damit ist darauf einzugehen, ob die Sache deshalb an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, weil die Vorinstanz dem Beschwerdeführer – so dessen Antrag – ein weiteres Mal Gelegenheit geben muss, die Jahreserklärung einzureichen.
Der Beschwerdeführer gibt zu, dass er mehrere von der Vorinstanz angesetzte Fristen zur Einreichung der Jahreserklärung hat verstreichen lassen. Ein Fristerstreckungsgesuch (E. 2.1) hat er jeweils nicht gestellt. Er erklärt, aufgrund einer anhaltenden, schweren Erkrankung nicht in der Lage gewesen zu sein, die Fristen zu wahren. Zum Beweis legt er ein vom
12. Mai 2021 datierendes ärztliches Zeugnis vor, aus dem hervorgeht, dass er seit Monaten – und damit, so führt der Beschwerdeführer aus, auch in den Monaten, als er die Jahreserklärung hätte einreichen müssen – an einer Herzinsuffizienz bei unklarer Herzerkrankung leide. Die Beschwerden würden sich nicht nur in Atemnot, sondern ganz allgemein in Leistungsintoleranz äussern. Mit anderen Worten sei er weitestgehend aktionsunfähig, was dazu geführt habe, dass er seinen Mitwirkungspflichten im Veranlagungsverfahren nicht habe nachkommen können. Daher habe er in der Einsprache darum gebeten, die Jahreserklärung nachträglich noch einreichen zu dürfen. Offensichtlich habe er damit seine Mitwirkungspflichten erfüllen und eine korrekte Veranlagung ermöglichen wollen.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer erstmals mit Schreiben vom 10. August 2020 eine Frist zur Einreichung der Jahreserklärung bis zum 9. September 2020 angesetzt. Am 21. September 2020 setzte sie ein weiteres Mal eine entsprechende Frist an, dieses Mal bis zum 12. Oktober 2020. Eine letzte Frist beraumte sie am 28. Oktober 2020, nunmehr bis zum 9. November 2020, an. Dabei wies sie darauf hin, dass dem Beschwerdeführer – sofern die Einreichung der Jahreserklärung unterbleibe – sein «Status als Landwirt» entzogen werde, womit der steuerfreie
Eigenbedarf entfalle und der Spirituosenvorrat besteuert werde; der jährliche Eigenbedarf für das Steuerjahr 2019/2020 werde noch zugestanden, ebenso 20 Liter reinen Alkohols als zusätzlich steuerfreier Eigenverbrauch (vgl. Sachverhalt Bst. A.b - A.d.).
Während des gesamten Zeitraums, also vom 10. August 2020, bzw. dem Tag der Zustellung dieses Schreibens, bis zum 9. November 2020, somit während rund drei Monaten, blieb der Beschwerdeführer untätig. Auch bis zum Erlass der entsprechenden Verfügungen vom 4. bzw. 7. Dezember 2020, und somit rund einen weiteren Monat, unternahm er nichts, um entweder seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen oder die Vorinstanz um eine Erstreckung der ihm angesetzten Frist zu ersuchen.
Die Vorinstanz hat somit grundsätzlich zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht (E. 1.7), trotz mehrfacher Aufforderung, nicht nachgekommen ist.
11. Januar 2021 als Gesuch um Wiederherstellung der Frist angesehen werden kann. Die Begründung in der Einsprache ist zwar äusserst kurz gehalten; in seiner Bitte, ihm die Möglichkeit zu geben, seine Jahreserklärung noch einzureichen, kann aber, zumal es sich um die Eingabe eines juristischen Laien handelt, durchaus ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist erblickt werden. Grundsätzlich wäre die Vorinstanz für die Behandlung eines Gesuchs um Fristwiederherstellung zuständig. Da jedoch die Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind (E. 4.3.2), worauf auch die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zumindest implizit hinweist, und eine Rückweisung damit einen formaljuristischen Leerlauf darstellen würde, ist auf eine solche zu verzichten.
Das formelle Erfordernis, dass ein Gesuch gestellt werden muss, kann nach dem gerade Ausgeführten als erfüllt angesehen werden. Das Nachholen der versäumten Handlung hat jedoch die Vorinstanz dem Beschwerdeführer verunmöglicht, indem ihm gleichzeitig mit der «Umqualifizierung» vom Hausbrenner zum Kleinproduzenten der Zugang zum entsprechenden elektronischen System entzogen wurde. Darauf muss hier jedoch nicht weiter eingegangen werden.
Es mangelt nämlich an den materiellen Voraussetzungen. Dem der Beschwerde beigelegten ärztlichen Zeugnis ist nicht zu entnehmen, dass
der Beschwerdeführer während der ganzen Zeit, in der er die Jahreserklärung 2019/2020 hätte einreichen müssen, handlungsunfähig war. Es ist zwar von «Atemnot und Leistungsintoleranz» die Rede. Es wird aber keine Handlungsunfähigkeit attestiert, die den Beschwerdeführer nicht nur von der Einreichung der Jahreserklärung, sondern auch von der Stellung eines Fristerstreckungsgesuchs oder der Bestellung eines Vertreters abgehalten hätte. Auch wurde die Bescheinigung der Ärztin erst am 12. Mai 2021 ausgestellt. Es wird zwar darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer
«schon seit Monaten an Atemnot und Leistungsintoleranz» gelitten habe und in den letzten Wochen mehrmals habe hospitalisiert werden müssen. Inwiefern dies dem Beschwerdeführer aber im Zeitraum von August bis November 2020 davon abgehalten haben könnte, nur schon ein Fristerstreckungsgesuch zu stellen oder eine Drittperson damit zu beauftragen (E. 2.2.3 ff.), geht daraus in keiner Weise hervor.
Insgesamt hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer damit zu Recht die Konzession als Hausbrenner entzogen. Gegen die neue Konzessionierung als Gewerbebrenner, konkret, als Kleinproduzent mit Produktionsbesteuerung (E. 3.4.1), bringt der Beschwerdeführer nichts Weiteres vor. Da sich diese zudem für ihn vorteilhafter erweist, als wenn ihm gar keine Konzession erteilt würde, ist dieses Vorgehen der Vorinstanz nicht zu beanstanden.
In Bezug auf die konkrete Nachforderung der Vorinstanz bringt der Beschwerdeführer einzig vor, es werde eine Alkoholsteuer verlangt, die (behaupteterweise) rund das Fünffache des Betrages früherer Steuerjahre erreiche. Dies ist jedoch eine direkte Folge der Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdeführer. Damit hatte die Vorinstanz die Veranlagung aufgrund ihrer eigenen Feststellung vorzunehmen (E. 3.7.2). Nicht ersichtlich ist, dass die Vorinstanz ihrer Pflicht zur Abklärung des Sachverhalts nicht nachgekommen wäre. Sie hat sich zur Berechnung der Höhe der vom Beschwerdeführer geschuldeten Alkoholsteuer auf die ihr vorliegenden Unterlagen sowie die rechtlichen Bestimmungen (E. 3.5.1) gestützt. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, die Vorinstanz habe falsche Zahlen verwendet oder die Berechnung selbst falsch vorgenommen.
Die Berechnung der Vorinstanz hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geschuldeten Alkoholabgabe ist zu bestätigen.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Sowohl die Festsetzung des steuerbefreiten Eigenbedarfs auf null und die Einteilung des Beschwerdeführers ab 1. Juli 2020 als steuerpflichtiger Kleinproduzent mit Produktionsbesteuerung als auch die Festsetzung der Alkoholsteuern für das Steuerjahr 2019/2020 auf Fr. 5'086.60 sind zu bestätigen.
Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 1'100.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung dieser Kosten zu verwenden.
Der unterliegende Beschwerdeführer und die Vorinstanz haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario
i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der von ihm in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Steiger Susanne Raas
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
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