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Bundesverwaltungsgericht Urteil A-2373/2019

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts A-2373/2019

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung I
Dossiernummer:A-2373/2019
Datum:13.11.2020
Leitsatz/Stichwort:Zölle
Schlagwörter : Vorinstanz; Recht; Bundes; Begründung; Entscheid; Urteil; Verfügung; Verfahren; Sachverhalt; Pagina; Bundesverwaltungsgericht; Akten; KNEUBÜHLER; Verfahren; Erwägung; Direktionsbereich; Verfolgung; Vernehmlassung; Behörde; BVGer; Gehör; Einvernahme; Kommentar; Tarif; Dorfladen; Einvernahmeprotokoll; Verletzung; Akteneinsicht
Rechtsnorm: Art. 117 ZG ;Art. 26 VwVG ;Art. 27 VwVG ;Art. 29 BV ;Art. 35 VwVG ;Art. 48 BGG ;Art. 48 VwVG ;Art. 49 VwVG ;Art. 50 VwVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 61 VwVG ;Art. 62 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 83 BGG ;
Referenz BGE:123 I 31; 132 V 387; 137 II 199; 140 II 353; 140 V 464; 141 III 28; 141 V 281; 142 I 155; 142 II 218; 142 II 324
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I

A-2373/2019

U r t e i l v o m 1 3 . N o v e m b e r 2 0 2 0

Besetzung Richterin Marianne Ryter (Vorsitz),

Richter Keita Mutombo, Richter Daniel Riedo, Gerichtsschreiberin Anna Strässle.

Parteien A. ,

c/o B. AG, (…),

Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Zollverwaltung, Direktionsbereich Strafverfolgung, Traubenstrasse 16, 3003 Bern, Vorinstanz,

Gegenstand Nachforderungsverfügung.

Sachverhalt:

A.

    1. C. (nachfolgend: Inhaberin) betrieb vom August 2017 bis April 2018 in (Ort) das Geschäft «D. », ein Dorfladen mit integriertem Kaffeehaus (nachfolgend: Dorfladen; Einvernahmeprotokoll vom 25. April 2018, S. 2, Vernehmlassungsbeilage [VB] Nr. 08.02.01, Pagina 00459 ff.). (Im Jahr 2017) erhielt der Direktionsbereich Strafverfolgung (zuvor: Hauptabteilung Zollfahndung) eine anonyme Meldung, wonach im Dorfladen wohl unverzollte Lebensmittel und Alltagsgebrauchsgegenstände ausländischer Herkunft verkauft würden (Aktennotiz vom [Datum], VB Nr. 01.01.01, Pagina 00003). Dass im Dorfladen tatsächlich diverse Waren ausländischer Herkunft verkauft wurden, wurde mit Meldung des Amts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen des Kantons (…) vom

      2. Januar 2018 bestätigt (E-Mail vom 2. Januar 2018 [inkl. Inspektionsbericht und Betriebsmeldung], VB Nr. 01.01.02, Pagina 00004-00024). Da der Direktionsbereich Strafverfolgung in der massgeblichen Zeit lediglich eine einzige Verzollung im Handelswarenverkehr vom 9. August 2017 feststellen konnte und somit der dringende Verdacht bestand, dass im Dorfladen unverzollte Waren verkauft würden, eröffnete er gegen die Inhaberin sowie gegen A. , welcher den Einkauf für den Dorfladen tätigte und die Buchhaltung führte, eine Zollstrafuntersuchung (Eröffnungsbeschlüsse der Zollstrafuntersuchung vom 19. März 2018 und 22. März 2018,

      VB Nr. 01.02.01, Pagina 00026 und VB Nr. 01.05.01, Pagina 00028; vgl. auch: Untersuchungsbericht vom 22. März 2018, VB Nr. 06.01.04, Pagina 00148 f.).

    2. Am 20. März 2018 wurde im Dorfladen durch den Direktionsbereich Strafverfolgung eine Hausdurchsuchung durchgeführt (Durchsuchungsbefehl vom 20. März 2018, VB Nr. 05.01.01, Pagina 00077; vgl. auch Protokoll über die Untersuchung vom 20. März 2018, VB Nr. 05.01.02, Pagina 00078 ff.). Unter anderem wurden dabei Ordner mit Kassenzettel, welche mehrere Einkäufe in Deutschland belegten, beschlagnahmt (Protokolle über die Beschlagnahme, je vom 20. März 2018 [inkl. Belege], VB Nr. 05.01.03 ff., Pagina 00081-00090; vgl. auch: Untersuchungsbericht vom 22. März 2018, VB Nr. 06.01.04, Pagina 00148 f.).

    3. Mit Einstellungsverfügung vom 11. April 2019 stellte der Direktionsbereich Strafverfolgung die Zollstrafuntersuchung gegen die Inhaberin des Dorfladens ein (Einstellungsverfügung vom 11. April 2019, VB Nr. 09.02.01, Pagina 00476).

    4. Die Zollstrafuntersuchung gegen A. ergab hingegen, dass für die beschlagnahmten Kassenzettel aus deutschen Einzelhandelsgeschäften keine Zollanmeldungen vorgefunden werden konnten – mit Ausnahme jener vom 9. August 2017. Auf diesen nicht angemeldeten Lebensmitteln und Alltagsgebrauchsgegenstände errechnete der Direktionsbereich Strafverfolgung Abgaben in Höhe von insgesamt Fr. 2'335.70. Einige Waren wurden hingegen als Waren für den privaten Gebrauch anerkannt und vom Nachbezugsund Strafverfahren ausgenommen (Schlussprotokoll vom 8. März 2019, VB Nr. 09.05.03, Pagina 00484 ff.).

B.

Mit (Nachforderungs-)Verfügung vom 17. April 2019 erklärte der Direktionsbereich Strafverfolgung A. gemäss Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) i.V.m. Art. 70 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) als nachleistungspflichtig. Laut dem gegen ihn aufgenommenen Schlussprotokoll vom 8. März 2019 seien infolge der darin aufgeführten Widerhandlungen Einfuhrzölle in Höhe von Fr. 2'020.95 sowie Mehrwertsteuern von Fr. 314.75 nicht entrichtet worden (und würden nun nacherhoben).

C.

Gegen diese Nachforderungsverfügung erhob A.

(nachfolgend:

Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 16. Mai 2019 vor Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt sinngemäss, die Nachforderungsverfügung vom 17. April 2019 sei aufzuheben und die Abgaben seien

«nach unten zu korrigieren». Der Beschwerdeführer führt namentlich aus, er bemängle zwar nicht die Steuernachzahlung (an sich), aber die (nachzuleistenden) Abgaben seien komplett falsch berechnet worden. Ein Grossteil der in Deutschland eingekauften Waren hätten dem privaten Gebrauch gedient. Zudem habe der Direktionsbereich Strafverfolgung seiner Berechnung falsche Zolltarifnummern und damit einhergehend falsche Zollansätze zugrunde gelegt. Schliesslich seien die Umrechnungskurse (welche der nachträglichen Verzollung der streitbetroffenen Waren dienten) falsch.

D.

Mit Vernehmlassung vom 25. Juli 2019 beantragt die Oberzolldirektion (OZD; nachfolgend: Vorinstanz) die teilweise Gutheissung der Beschwerde

vom 16. Mai 2019. Der Mehrwertsteuerbetrag sei auf Fr. 307.80 festzusetzen; im Übrigen sei die Beschwerde unter Kostenund Entschädigungsfolge abzuweisen.

E.

Mit unaufgefordert eingereichter Stellungnahme vom 18. August 2019 äussert sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz. Er moniert insbesondere, die Vorinstanz versuche ihn bewusst als einen Kriminellen darzustellen. Die Nichtverzollung sei nie vorsätzlich geschehen. Tatsächlich hätten viele der in Deutschland eingekauften Waren dem privaten Gebrauch gedient; dies sei zu korrigieren. Hinsichtlich Wechselkurse und bestrittener Zolltarifnummern sowie Ansätze macht der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht geltend. Zudem sei sein Recht auf Akteneinsicht verletzt worden. Die Gerichtskosten seien der Vorinstanz aufzuerlegen.

F.

Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die vorliegenden Akten wird – soweit entscheidrelevant – im Folgenden eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Behandlung der Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich – soweit das VGG nichts anderes bestimmt – nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG).

    2. Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung, in welcher er für nachleistungspflichtig erklärt wurde, beschwert und somit gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerdeführung legitimiert.

    3. Ferner verlangt der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Stellungnahme vom 18. August 2019, «von einer zusätzlichen Busse bis zum dreifachen des Schuldbetrages [sei abzusehen], da weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit gegeben war».

      Streitgegenstand der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege und damit des Beschwerdeverfahrens ist grundsätzlich einzig das Rechtsverhältnis, das Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildet oder bei richtiger Rechtsanwendung hätte bilden sollen, soweit es nach Massgabe der Beschwerdebegehren im Streit liegt. Der Streitgegenstand darf im Lauf des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert, sondern höchstens verengt und um nicht mehr streitige Punkte reduziert werden. Der Entscheid der unteren Instanz (Anfechtungsobjekt) bildet somit den Rahmen, der den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt: Gegenstände, über welche die vorinstanzliche Behörde nicht entschieden hat und nicht zu entscheiden hatte, darf die Beschwerdeinstanz grundsätzlich nicht beurteilen, da sie ansonsten in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz eingreifen würde. Insoweit, als eine Beschwerde in Bezug auf solche Gegenstände erhoben wird, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (zum Ganzen statt vieler: BGE 142 I 155 E. 4.4.2, 136 II 457 E. 4.2,

      133 II 35 E. 2, 131 II 200 E. 3.2; Urteile des BGer 2C_71/2017 vom 23. Au-

      gust 2017 E. 4.2, 2C_343/2010 und 2C_344/2010 vom 11. April 2011 [in BGE 137 II 199 nicht publizierte] E. 2.5; Urteile des BVGer A-358/2018 vom 10. Januar 2019 E. 1.8 und A-5347/2017 vom 5. Juni 2018 E. 2.1).

      Der Beschwerdeführer hatte bei Stellung seines Antrags wohl die Strafbestimmungen der Art. 117 ff. ZG im Blick, welche bei Zollhinterziehung, Zollgefährdung u.dgl. als Bestrafung unter anderem eine Busse bis zum Fünffachen des Zollabgabenbetrags vorsehen (Zollstrafverfahren; vgl. für die

      Mehrwertsteuer: Art. 96 ff. des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG, SR 641.20]). Bei Erlass der vorliegend angefochtenen Nachforderungsverfügung vom 17. April 2019 im Verwaltungsverfahren hat die Vorinstanz zu Recht nicht über eine Busse befunden (vgl. Urteil des BVGer A-1051/2019 vom 31. August 2020 E. 3.5.2). Dementsprechend kann diese Frage auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden. Deshalb ist insoweit, als der Beschwerdeführer verlangt, «von einer zusätzlichen Busse bis zum dreifachen des Schuldbetrages [sei abzusehen]», auf die Beschwerde nicht einzutreten.

    4. Auf die im Übrigen fristund formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 20 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit – unter Vorbehalt des vorstehend unter Erwägung 1.3 Ausgeführten – einzutreten.

2.

    1. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang. Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit rügen (vgl. Art. 49 VwVG).

    2. Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (sog. Motivsubstitution; BGE 140 II 353 E. 3.1, 128 II 145 E. 1.2.2, 127 II 264 E. 1b;

Urteil des BVGer A-321/2019 vom 17. September 2019 E. 2.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 1.54).

3.

Vorliegend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt hat.

3.1 Diesbezüglich moniert der Beschwerdeführer unter anderem, er habe

«per dato noch immer keine Kopie des Protokolls der Einvernahme ausgehändigt bekommen […]. Laut Aussage [der Vorinstanz] würde dies nur einem Anwalt zustehen! Da [er] aus verschiedenen Gründen per dato keinen Rechtsbeistand [habe], sollte erstinstanzlich wie in diesem Falle eine Aushändigung des Protokolls rechtlich gegeben sein. Es wird um Zusendung einer Kopie des Einvernahmeprotokolls gebeten».

Weiter rügt der Beschwerdeführer, was die Wechselkurse betreffe, habe es die Vorinstanz «wieder einmal unterlassen, [ihre] Behauptung mit rechtlichen Grundlagen zu untermauern». Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) eigene Wechselkurse habe und nicht diejenigen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) angewendet würden. Wo diese abrufbar seien, sei nicht bekannt. Die bestrittenen Zolltarifnummern und Ansätze seien nicht korrekt. Was die Ausführungen

der Vorinstanz zu den Waren mittels Zollkontingent (und dessen Auswirkung auf den Zollansatz) angehe, könne er sich nicht äussern, da die Vorinstanz «wieder die rechtliche Grundlage für die Aussage nicht aufgeführt [habe]». Wie könne er den Durchblick behalten, wenn sogar Schweizer Fachleute nicht einer Meinung seien oder gar ein Bundesrat Ausführungen zu den Zolltarifnummern nicht verstehe.

3.2

      1. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses beinhaltet unter anderem namentlich das Recht auf Begründung von Verfügungen (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass ihn die Betroffenen gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Dies ist nur möglich, wenn sie sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.106 mit Hinweisen). Die Behörde ist aber nicht verpflichtet, sich zu allen Rechtsvorbringen der Parteien zu äussern. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Es genügt, wenn ersichtlich ist, von welchen Überlegungen sich die Behörde leiten liess (BGE 141 III 28 E. 3.2.4, 140 II 262 E. 6.2 und 136 I 229 E. 5.2; Urteil des BVGer A-3485/2018 vom 31. Januar 2019 E. 3.2; vgl. LORENZ KNEUBÜHLER, Die Begründungspflicht, 1998,

        S. 26 f.). Erforderlich ist aber stets eine Auseinandersetzung mit dem konkret zu beurteilenden Sachverhalt. Allgemein gehaltene Erwägungen ohne Bezugnahme auf den Einzelfall genügen ebenso wenig wie floskelhafte Feststellungen betreffend die Rechtslage im Allgemeinen oder die Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung oder einer Rechtsauffassung (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.106 mit Hinweisen; KNEUBÜH-

        LER/PEDRETTI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG,

        2. Aufl. 2019 [nachfolgend: Kommentar zum VwVG], Art. 35 Rz. 9).

        Die Anforderungen an die Begründung sind unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls sowie der Interessen der Betroffenen festzulegen. Die im Einzelfall erforderliche Begründungsdichte ist namentlich abhängig von der Eingriffsschwere eines Entscheids, dem Entscheidungsspielraum, welcher der Behörde zukommt, sowie der Komplexität des Sachverhalts und den rechtlichen Fragen, die zur Beurteilung stehen (vgl. BGE 142 II 324 E. 3.6, 129 I 232 E. 3.3, 112 Ia 107 E. 2b; Urteile des BGer

        2A.81/2005 vom 7. Februar 2006 E. 2.1 und 1P.81/2000 vom 24. Mai 2000

        E. 3a; KNEUBÜHLER/PEDRETTI, Kommentar zum VwVG, Art. 35 Rz. 10 ff.;

        MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.109). Von Bedeutung ist sodann auch die Stellung der verfügenden Behörde innerhalb des Instanzenzugs, wobei für die Begründungsdichte auch massgeblich ist, ob ein Entscheid einer beschwerdeweisen Überprüfung unterliegt (vgl. BGE 133 I

        270 E. 3.5.1; KNEUBÜHLER/PEDRETTI, Kommentar zum VwVG, Art. 35

        Rz. 12). Die Begründung muss nicht zwingend in der Verfügung enthalten sein; allenfalls kann auf ein anderes Schriftstück verwiesen werden (BGE 123 I 31 E. 2c, 113 II 204 E. 2 mit Hinweisen; Urteile des BVGer

        A-6362/2015 vom 16. Januar 2017 E. 3.1.2 und A-3103/2011 vom 9. Mai

        2012 E. 7 mit Hinweisen; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.105;

        KNEUBÜHLER/PEDRETTI, Kommentar zum VwVG, Art. 35 Rz. 9).

      2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung formeller Natur. Seine Verletzung führt daher grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Beschwerdesache selbst. Eine mangelhaft begründete Verfügung wäre somit zu kassieren und zur Ergänzung der Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. hierzu später: E. 4), auch wenn aufgrund der Akten klar erschiene, dass der angefochtene Entscheid in der Sache korrekt war (BGE 132 V 387 E. 5.1, 127 V 431 E. 3d/aa, 126 V 130 E. 2b). Das Bundesgericht lässt es jedoch zu, Verfahrensfehler wie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Rechtsmittelverfahren zu heilen bzw. die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs nachzuholen. Dies setzt voraus, dass die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und der Betroffene die Möglichkeit hat, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die zur freien Prüfung aller Sachverhaltsund Rechtsfragen berechtigt ist (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2; Urteil des BGer 1C_632/2017 vom 5. März 2018 E. 3.4.1; Urteil des BVGer A-199/2018 vom 18. April 2019 E. 4.4.1; PATRICK SUTTER, Kommentar zum VwVG, Art. 29 Rz. 17 und 19; KNEUBÜHLER/PEDRETTI, Kommentar zum VwVG, Art. 35 Rz. 21).

Der nachträglichen Gewährung des rechtlichen Gehörs zugänglich sind insbesondere Verstösse gegen die Begründungspflicht. Hierzu ist das Versäumte im Rechtsmittelverfahren nachzuholen, etwa indem die Vorinstanz eine genügende Begründung in ihrer Vernehmlassung nachschiebt und die Rechtsmittelinstanz der betroffenen Partei im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels die Möglichkeit einräumt, sich dazu zu äussern (Urteile des BGer 1C_39/2017 vom 13. November 2017 E. 2.1, 1C_300/2015 vom 14. März 2016 E. 4.1 und 2C_762/2011 vom 15. Juni 2012 E. 4.1; Urteil

des BVGer A-199/2018 vom 18. April 2019 E. 4.4.1; KNEUBÜHLER/PED-

RETTI, Kommentar zum VwVG, Art. 35 Rz. 22; vgl. auch: KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 214).

3.3

      1. Die vorliegend zu beurteilende Verfügung ist knapp eineinhalb Seiten lang. Für den rechtserheblichen Sachverhalt und die angewandten Rechtsnormen, auf welche sich die Nachleistung stützt, wird auf das gegen den Beschwerdeführer aufgenommene Schlussprotokoll vom 8. März 2019 verwiesen (vgl. Sachverhalt Bst. B). Zur persönlichen Nachleistungspflicht wird in der Verfügung einzig auf Art. 12 Abs. 2 VStrR i.V.m. Art. 70 ZG bzw. Art. 51 MWSTG hingewiesen. Eine Subsumtion des Sachverhalts unter diese Normen fehlt jedoch gänzlich. Rund die Hälfte der Verfügung widmet sich der Aufzählung der Grundlagen für den Verzugszins, wobei die zweite Seite grossmehrheitlich aus der Rechtsmittelbelehrung besteht. Da die Begründung jedoch nicht zwingend in der Verfügung enthalten sein muss (hierzu bereits: E. 3.2.1), ist in die vorliegende Prüfung auch das Schlussprotokoll vom 8. März 2019, auf welches die Vorinstanz im Rahmen ihrer Verfügung verweist, einzubeziehen.

        Das Schlussprotokoll zählt insgesamt zweieinhalb Seiten. Auf den ersten eineinhalb Seiten wird der dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Sachverhalt umrissen und die ihm zur Last gelegte Widerhandlung – das Nichtanmelden von Lebensmitteln und Alltagsgebrauchsgegenstände – erwähnt. Sodann wird auf der letzten Seite darauf hingewiesen, dass auf den streitbetroffenen Waren Abgaben in Höhe von insgesamt Fr. 2'335.70 lasten, wobei für Details wiederum auf eine Liste verwiesen wird (vgl. Sachverhalt Bst. A.d). Im Schlussprotokoll vom 8. März 2019 finden sich keine Rechtsgrundlagen für die zur Last gelegte Widerhandlung und die Nachleistungspflicht. Hierbei reicht nämlich nicht aus, dass die Vorinstanz verlauten lässt, «durch diese Handlungsweise machte sich [der Beschwerdeführer] […] einer Widerhandlung gegen das [ZG] [und] einer Widerhandlung gegen das [MWSTG]» schuldig. Da bereits die Rechtsgrundlagen nicht genannt werden, fehlt folglich auch eine Subsumtion des Sachverhalts unter diese Normen. Wie gezeigt (E. 3.2.1), wäre zur Erfüllung der Begründungspflicht aber gerade eine Auseinandersetzung mit dem konkret zu beurteilenden Sachverhalt erforderlich. Die vorliegend pauschale Begründung erlaubt es demnach nicht, dass sich der Beschwerdeführer über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen und die Verfügung sachgerecht anfechten konnte.

      2. Auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht schiebt die Vorinstanz keine genügende Begründung nach: Im Rahmen ihrer Vernehmlassung verweist die Vorinstanz auf eine beiliegende Stellungnahme des Direktionsbereichs Strafverfolgung vom 5. Juli 2019, welche integraler Bestandteil ihrer Vernehmlassung sei. Darin erläutert sie zwar, dass bei Handelswaren – anders als bei Waren für den privaten Gebrauch – keine Wertfreigrenze bestehe. Sodann führt sie aus, es sei nicht glaubwürdig, dass – wie vom Beschwerdeführer behauptet – viele der in Deutschland eingekauften Waren nur dem privaten Gebrauch gedient hätten. Ihre Umrechnungskurse – täglich geltende Wechselkurse der EZV, welche für die Verzollungen der Handelswaren zu verwenden seien – seien grundsätzlich korrekt; bei einer Einfuhr sei jedoch tatsächlich ein falscher Wechselkurs verwendet worden, weshalb sich der Mehrwertsteuerbetrag verringere. Sämtliche bestrittenen Zolltarifnummern und deren Ansätze seien korrekt bzw. die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Tarifnummern seien falsch – so die Vorinstanz. Eine diesbezügliche Begründung findet sich nur äusserst rudimentär.

        Insgesamt geht die Vorinstanz zwar teilweise auf die Behauptungen des nicht vertretenen Beschwerdeführers ein, wiederum fehlen aber insbesondere die Rechtsgrundlagen zur allgemeinen Zollpflicht, zur Zollanmeldung, zur Tarifierung sowie deren Auslegung, zu den Zollkontingenten und zur Nachleistungspflicht; auch die Quelle ihrer Wechselkurse wird nicht offengelegt. Eine Subsumtion des Sachverhalts unter diese Normen ist nicht auszumachen. Durch das vorliegende Aufstellen floskelhafter Feststellungen betreffend die Rechtslage im Allgemeinen oder die Richtigkeit ihrer Rechtsauffassung wird die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht auch im Rahmen ihrer Vernehmlassung nicht gerecht.

      3. Zusammenfassend hat die Vorinstanz ihre Verfügung ungenügend begründet und damit den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt. Dieser Verstoss konnte auch nicht nachträglich im Beschwerdeverfahren geheilt werden, weshalb die Verletzung der Begründungspflicht schwer wiegt.

3.4

      1. Vorliegend verlangt der Beschwerdeführer schliesslich – wie in Erwägung 3.1 erwähnt – Akteneinsicht in das Einvernahmeprotokoll vom

        25. April 2018. Die Vorinstanz lässt sich hierzu nicht vernehmen.

      2. Art. 29 Abs. 2 BV umfasst unter anderem auch das Recht auf Akteneinsicht (BGE 140 V 464 E. 4.1, 135 II 286 E. 5.1). Sinn und Zweck des Akteneinsichtsrechts ist, dass die Parteien die Elemente kennen, die für den Entscheid der Behörde bzw. des Gerichts möglicherweise relevant sein können (WALDMANN/OESCHGER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Art. 26 Rz. 32). Für das Verwaltungsverfahren des Bundes und das anschliessende Beschwerdeverfahren konkretisieren die Art. 26-28 VwVG das Recht auf Akteneinsicht. Gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter Anspruch darauf, in ihrer Sache Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden (Bst. a), alle als Beweismittel dienende Aktenstücke (Bst. b) und Niederschriften eröffneter Verfügungen (Bst. c) einzusehen. Vom allgemeinen Einsichtsrecht ausgenommen bleiben aber jene Akten, bezüglich derer ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse vorliegt (Art. 27 Abs. 1 Bst. b VwVG).

      3. Vorliegend ist nicht restlos geklärt, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das Einvernahmeprotokoll vom 25. April 2018 zukommen liess. Wäre die Einsicht nicht gewährt worden, hätte sich die Vorinstanz wohl auch diesbezüglich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorwerfen zu lassen. Mit Blick auf das in Erwägung 3.3 Ausgeführte, kann dies vorliegend aber offengelassen werden.

Die Vorinstanz hat dem Bundesverwaltungsgericht das Einvernahmeprotokoll vom 25. April 2018 (VB Nr. 08.05.01, Pagina 00466-00473) bereits im Rahmen ihrer Vernehmlassung eingereicht. Der Beschwerdeführer wurde als Beschuldigter hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Nichtanmeldung von Lebensmitteln und Alltagsgebrauchsgegenstände von der Vorinstanz einvernommen. Er ist somit vom Inhalt dieses Protokolls direkt betroffen und muss sich dagegen zur Wehr setzen können. Letzteres enthält

  • bis auf jene des Beschwerdeführers – auch keine besonders schützenswerten Daten, weshalb dem Beschwerdeführer Akteneinsicht in das Einvernahmeprotokoll vom 25. April 2018 zu gewähren ist bzw. gewesen wäre.

    4.

      1. Grundsätzlich entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache selbst und weist diese nur ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Ein Rückweisungsentscheid ist

        in der Regel dann zu treffen, wenn gravierende Verfahrensmängel vorliegen und eine umfassende Beweiserhebung nachgeholt werden muss, die nicht von der Beschwerdeinstanz durchzuführen ist, etwa weil die Vorinstanz mit den örtlichen Verhältnissen besser vertraut oder die sachlich kompetentere Behörde ist. Unumgänglich ist eine Rückweisung auch dann, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz in wesentlichen Punkten unrichtig oder unvollständig festgestellt und somit Art. 49 Bst. b VwVG schwerwiegend verletzt wurde (Urteil des BVGer A-3103/2011 vom 9. Mai 2012 E. 7.3.4; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.194 f.; RHINOW/KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, Öf-

        fentliches Prozessrecht, 3. Aufl. 2014, Rz. 1679; MADELEINE CAMPRUBI, Kommentar zum VwVG, Art. 61 Rz. 11 f.).

      2. Wie in Erwägung 3.2.2 aufgezeigt, könnte ein Verfahrensfehler wie ein Verstoss gegen die Begründungspflicht – da es sich hierbei in der Regel nicht um eine besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs handelt – im Rechtsmittelverfahren geheilt bzw. eine genügende Begründung nachgeschoben werden. Dies ist im vorliegenden Fall aber gerade nicht geschehen (insbesondere: E. 3.3.2). Überdies verfügt die Vorinstanz aufgrund ihrer Nähe zur Streitsache über die besseren Kenntnisse zur Beurteilung der tatsächlichen Umstände und ist als Fachbehörde vorliegend auch besser geeignet als das Bundesverwaltungsgericht, unter anderem die entsprechenden Tarifeinreihungen vorzunehmen und über ihre Wechselkurse aufzuklären sowie anschliessend erneut zu verfügen. Demnach ist die Rückweisung der Sache nicht nur möglich, sondern im Sinne der zitierten Lehre geradezu geboten (vgl. E. 4.1).

      3. Eine Rückweisung der Angelegenheit ist erst Recht mit Blick darauf angezeigt, dass aufgrund einer kürzlichen internen Reorganisation der Vorinstanz im Ergebnis auch für die vorliegende Streitsache eine verwaltungsinterne Beschwerdeinstanz abgeschafft worden ist und dies nicht zulasten des Rechtsschutzes der Rechtssuchenden gehen darf. Nur so bleibt der betroffenen Partei der doppelte Instanzenzug erhalten. Mitunter fällt schliesslich auch ins Gewicht, dass das Bundesverwaltungsgericht über Tarifstreitigkeiten im Sinne des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) letztinstanzlich entscheidet und somit auch ein diesbezüglicher Weiterzug ans Bundesgericht verwehrt bliebe (vgl. E. 7).

    5.

    Aufgrund vorstehender Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, die angefochtene Verfügung aufzuheben und

    die Sache zu weiteren Abklärungen sowie zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen – vor allem Erwägung 3.3 hiervor – an die Vorinstanz zurückzuweisen.

    Überdies ist dem Beschwerdeführer die verlangte Akteneinsicht bezüglich des Einvernahmeprotokolls vom 25. April 2018 zu gewähren.

    6.

      1. Die Verfahrenskosten sind in der Regel von der unterliegenden Partei zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In der Verwaltungsrechtspflege des Bundes gilt die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid mit noch offenem Ausgang praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (vgl. BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1; Urteil des BVGer A-4632/2019 vom 14. Oktober 2019

        E. 3.1). Entsprechend sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind in Anwendung von Art. 63 Abs. 2 VwVG ebenso wenig Verfahrenskosten aufzuerlegen.

      2. Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist sodann keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), der Vorinstanz ebenso wenig (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

    7.

    Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Tarifstreitigkeiten im Sinn von Art. 83 Bst. l BGG letztinstanzlich. Allerdings erachtet das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung die Beschwerde nur insofern als unzulässig, als die «technische» Frage der Tarifierung im Vordergrund steht. Hingegen bleibt die Beschwerde nach der höchstrichterlichen Praxis zulässig bei allen anderen (Rechts-) Fragen im Zusammenhang mit Veranlagungen, die auf Tarif oder Gewicht beruhen (statt vieler: Urteil des BGer 2C_436/2015 vom 22. Juli 2016 E. 1.2.2 mit zahlreichen Hinweisen). Soweit der vorliegende Entscheid nach dem Gesagten keine Tarifstreitigkeit im Sinn von Art. 83 Bst. l BGG darstellt, steht dagegen gemäss den einschlägigen Bestimmungen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG) ans Bundesgericht offen.

    Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

    1.

    Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird; die Verfügung der Vorinstanz vom 17. April 2019 wird aufgehoben und die Sache wird zu weiteren Abklärungen sowie zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

    2.

    Dem Beschwerdeführer wird die verlangte Akteneinsicht bezüglich des Einvernahmeprotokolls vom 25. April 2018 gewährt. Dieses geht an den Beschwerdeführer.

    3.

    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

    4.

    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

    5.

    Dieses Urteil geht an:

  • den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; mit Beilage)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Marianne Ryter Anna Strässle

Rechtsmittelbelehrung:

Soweit der vorliegende Entscheid keine Tarifstreitigkeit im Sinn von Art. 83 Bst. l BGG darstellt, kann dagegen innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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