Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung I |
Dossiernummer: | A-2283/2018 |
Datum: | 15.04.2019 |
Leitsatz/Stichwort: | Datenschutz |
Schlagwörter : | Person; Familie; Namens; Namensänderung; Familienname; Recht; ZEMIS; Bundesverwaltungsgericht; Vorinstanz; Gesuch; Personendaten; Daten; Kinder; Familiennamen; Verfügung; Beschwerde; Berichtigung; Verfahren; Urteil; Personenstandsregister; Infostar; Streitgegenstand; Verordnung; Migration; Rechtspflege; Richtigkeit; Zuständigkeit; Beschwerdeführers |
Rechtsnorm: | Art. 25 DSG ;Art. 30 ZGB ;Art. 48 VwVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 64 VwVG ; |
Referenz BGE: | 136 II 457; 142 I 155 |
Kommentar: | - |
Abteilung I
A-2283/2018
Besetzung Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richter Maurizio Greppi,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiber Basil Cupa.
Parteien A.
Beschwerdeführer,
gegen
Gegenstand Gesuch um Namensänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS.
A. , geboren am [ ], lybischer Staatsbürger, erhielt am 20. September 2000 Asyl in der Schweiz und wurde als Flüchtling anerkannt. Seiner Ehefrau, B. , wurde am 25. Juli 2001 im Rahmen der Familienzusammenführung ebenfalls Asyl in der Schweiz gewährt. Sie und ihre vier gemeinsamen Kinder wurden in der Folge in die Flüchtlingseigenschaft miteinbezogen.
Am 5. März 2018 stellte A. beim Staatssekretariat für Migration (nachfolgend: SEM) ein Gesuch um Namensänderung, wonach er neu den Familiennamen C. führen möchte. Grund dafür sei, dass seine
ganze Familie in Libyen bereits den Namen von A.
auf
C. geändert habe und er nicht der einzige sein möchte, der anders heisst.
Mit Verfügung vom 20. März 2018 wies das SEM sein Gesuch vom 5. März 2018 ab und verfügte, dass sein Familienname im Zentralen Migrationsinformationssystem (nachfolgend: ZEMIS) nicht geändert werde, da er bereits im Personenstandsregister (Infostar) erfasst sei und die dortigen Einträge für das SEM Verbindlichkeit besässen.
Dagegen erhebt A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 19. April 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die gewünschte Namensänderung in die Wege zu leiten. Er verweist dazu auf den vom 2. April 2018 datierenden Auszug aus dem Geburtsregister, wonach sein Familienname C. lautet.
Am 9. Mai 2018 ersucht der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2018 wird dem Beschwerdeführer die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses abgenommen. Zugleich wird er aufgefordert, das entsprechende Formular zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzureichen sowie darzulegen, aus welchen Gründen der Name A. falsch sein soll und er eine Namensänderung verlange.
Mit Eingabe vom 22. Mai 2018 reicht er das ausgefüllte Formular zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein und äussert sich dahingehend, dass sei Familienname A. bis vor ein paar Monaten richtig gewesen sei. Seine Familie, die in Libyen lebe, habe den Familiennamen aber auf C. geändert. Er möchte darum auch so heissen. Überdies beantragt er, die Namen all seiner Kinder ebenfalls entsprechend zu ändern. Seine Ehefrau behalte ihren bisherigen Familiennamen.
In seiner Vernehmlassung vom 31. Mai 2018 schliesst das SEM (nachfolgend: Vorinstanz) auf Abweisung der Beschwerde und bekräftigt seinen Standpunkt.
Mit Schlussbemerkungen vom 12. Juni 2018 führt der Beschwerdeführer aus, er sei davon ausgegangen, dass das Namensänderungsgesuch automatisch auch seine vier Kinder mitumfasse, da diese schliesslich nicht anders heissen sollten als er.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 7 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.02], Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-4459/2017 vom 8. Februar 2018 E. 1 und A-3287/2015 vom 2. Juli 2015 E. 1). Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt es Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist und eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, mit dem SEM eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG verfügt hat und
die erlassene Verfügung ein zulässiges Anfechtungsobjekt darstellt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, in dem sein Gesuch um Namensänderung mit der angefochtenen Verfügung abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse an der Richtigkeit seiner im ZEMIS eingetragenen Personendaten und ist deshalb zur Beschwerde legitimiert, zumal die Beschwerde fristund formgerecht eingereicht wurde.
Fraglich ist allerdings, ob auf sein Begehren, es sei ebenfalls der Familienname seiner vier Kinder zu ändern, eingetreten werden kann.
Das Rechtsverhältnis, das durch die angefochtene Verfügung als Anfechtungsobjekt geregelt wird, bildet den zulässigen Rahmen für die Parteianträge, welche den Streitgegenstand umschreiben. Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet der vorinstanzliche Entscheid. Es sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig und verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Davon zu unterscheiden ist der Streitgegenstand, worunter das Rechtsverhältnis verstanden wird, welches
im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstands - den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (vgl. BGE 136 II 457 E. 4.2 [S. 462 f.], mit Hinweisen; ferner MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.1). Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht kann demnach nur sein, was bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder allenfalls hätte sein sollen. Im Laufe des Rechtsmittelverfahrens kann sich der Streitgegenstand sodann verengen oder um nicht mehr strittige Punkte reduzieren, grundsätzlich jedoch nicht erweitern oder inhaltlich verändern
(Urteil des BGer 4A_489/2018 vom 3. Januar 2019 E. 4.4 [zur Publikation vorgesehen]). Fragen, welche die Vorinstanz nicht beurteilt hat und die sie nicht beurteilen musste, hat das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz mangels funktioneller Zuständigkeit nicht zu entscheiden (BGE 142 I 155 E. 4.4.2; Urteil des BVGer B-5002/2013 vom 28. Juni 2017
E. 2.2.1). Geht die mit einem Rechtsbegehren aufgestellte Rechtsfolgebehauptung über den Streitgegenstand hinaus, so ist darauf nicht einzutreten (Urteil des BVGer A-8067/2015 vom 8. Juni 2017 E. 1.4.1).
Vorliegend ficht der Beschwerdeführer die Verfügung vom 20. März 2018 an, mit welcher die Vorinstanz die Änderung seines Familiennamens abgelehnt hat. Die Änderung des Familiennamens (vgl. zur Namensänderung nachfolgend E. 2.4) seiner vier Kinder hatte der Beschwerdeführer mit Gesuch vom 5. März 2018 nicht beantragt gehabt. Diesbezüglich ist anzumerken, dass es bei der Namensänderung von unmündigen Kindern einige Besonderheiten zu beachten gilt. So verlangt bspw. Art. 270b des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) die Zustimmung von Kindern, die das zwölfte Altersjahr vollendet haben, was auf die beiden älteren Söhne des Beschwerdeführers zutrifft. Der Streitgegenstand stimmt vorliegend insofern nicht mit dem Anfechtungsgegenstand überein, als dass die Vorinstanz weder über die Familiennamen der vier Kinder des Beschwerdeführers im Dispositiv befunden noch sich dazu in den Erwägungen geäussert hat. Ein entsprechendes Gesuch hätte ausdrücklich gestellt und mit allen hierfür erforderlichen Unterlagen eingereicht werden müssen. Da dies nicht geschah, ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, die Namensänderung der vier Kinder sei nicht „automatisch“ vom Namensänderungsgesuch betreffend den Familiennamen des Vaters mitumfasst. Sie musste sich folglich auch nicht mit der Änderung des Familiennamens der vier Kinder des Beschwerdeführers auseinandersetzen. Auf die Beschwerde ist demnach insoweit nicht einzutreten, als der Beschwerdeführer eine Änderung des Familiennamens mit Bezug auf seine Kinder beantragt.
Auf die am 19. April 2018 eingereichte Beschwerde ist nach dem Gesagten - vorbehältlich der Ausführungen in E. 1.3.2 - einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
In materieller Hinsicht verbleibt das Namensänderungsbegehren des Beschwerdeführers, wonach sein Familienname im ZEMIS von A. in
C. zu ändern sei, zu prüfen.
Vorliegend verlangt der Beschwerdeführer, seinen bisher im ZEMIS
aufgeführten Familiennamen A.
zu streichen und durch
C. zu ersetzen. Er stützt sich dabei auf einen von libyschen Behörden am 2. April 2018 ausgestellten Auszug aus dem Geburtsregister, wonach sein Familienname C. lautet. Er hält in diesem Zusammenhang fest, dass sein Familienname A. bis vor ein paar Monaten richtig gewesen sei. Seine Familie in Libyen habe den bisherigen Familiennamen aber auf C. abändern lassen, weshalb er nun nicht er einzige sein wolle, der weiterhin A. heisse.
Die Vorinstanz hält dem entgegen, eine Namensänderung müsse zuerst im Personenstandsregister (Infostar), in welchem der Beschwerdeführer ebenfalls erfasst sei, durch die dafür zuständigen kantonalen Behörden vorgenommen werden, damit anschliessend die Änderung im ZEMIS nachvollzogen werden könne.
Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben führt die Vorinstanz das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländerund Asylbereich dient (vgl. Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländerund den Asylbereich vom
20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungsund Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1) und dem VwVG.
Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Voraussetzung des Berichtigungsanspruchs ist demnach die Unrichtigkeit der bisher bearbeiteten Daten und die Richtigkeit derjenigen, die nach dem Antrag des Gesuchstellers die unrichtigen Daten ersetzen sollen. Personendaten sind dann richtig, wenn sie die Umstände und Tatsachen, bezogen auf die betroffene Person, sachgerecht wiedergeben. Ihre allfällige Unrichtigkeit kann sich z.B. daraus ergeben, dass die Daten an sich grundfalsch sind (bspw. bei Schreibfehlern), durch Unvollständigkeit oder dass sie den Gesamtzusammenhang verfälschen, wobei
bei der Beschaffung erhobene Daten auch erst zu einem späteren Zeitpunkt durch bestimmte in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse nachträglich unrichtig werden können (vgl. URS MAURER-LAMBROU/MATTHIAS RAPHAEL SCHÖNBÄCHLER, in: Basler Kommentar, Datenschutzgesetz Öffentlichkeitsgesetz, 3. Aufl. 2014, Art. 5 N. 5 ff. sowie Art. 25/25bis N. 49).
Hinsichtlich der Beweislast hat grundsätzlich die Bundesbehörde, welche Personendaten bearbeitet, die Richtigkeit der bearbeiteten Daten zu beweisen, wenn sie von einer betroffenen Person bestritten wird. Der betroffenen Person, welche ein Gesuch um Berichtigung von Personendaten stellt, obliegt hingegen der Beweis der Richtigkeit der verlangten Änderung (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_11/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 4.2 m.w.H.).
In rechtlicher Hinsicht ist zwischen der blossen Berichtigung eines Registereintrags einerseits und der vollständigen Namensänderung andererseits zu unterscheiden. Analog zur Berichtigung oder Löschung unrichtiger Personendaten, welche für das ZEMIS mittels Verweis auf das DSG geregelt ist (vgl. Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung i.V.m. Art. 5 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG), enthält das ZGB in Art. 42 Abs. 1 Satz 1 einen Berichtigungsbzw. Löschungsanspruch für im Personenstandsregister (Infostar) unrichtig erfasste Daten. Hingegen sind die rechtlichen Voraussetzungen einer Namensänderung in Art. 30 Abs. 1 ZGB niedergelegt. Danach kann die Regierung des Wohnsitzkantons die Änderung des Namens einer Person bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen (vgl. zur Abgrenzung von Namensberichtigung und Namensänderung ROLAND BÜHLER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB,
6. Aufl. 2018, Art. 30 N. 3). Die kantonalen und kommunalen Ausländerbehörden melden dem SEM allfällige Änderungen oder Berichtigungen der Personalien unverzüglich (Art. 5 Abs. 1 Bst. k ZEMIS-Verordnung i.V.m. Art. 7 Abs. 2 Bst. k und Art. 56 Abs. 1 der Zivilstandsverordnung vom
28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]), wobei im Personenstandsregister (Infostar) vorgenommene Änderungen nach entsprechender Meldung im ZEMIS eingetragen werden (vgl. Weisung zur Erfassung und Änderung von Personendaten ZEMIS vom 1. Juli 2012, S. 5, Ziff. 3.7).
Die vom Beschwerdeführer beantragte Änderung der im ZEMIS erfassten Personendaten stellt eine Namensänderung dar, da laut seinem Wunsch der alte Familienname durch einen neuen, vollständig anders lautenden Namen ersetzt werden soll. Ein solches Begehren ist für im ZEMIS enthaltene Daten jedoch nicht vom datenschutzrechtlich geregelten Berichtigungsrecht abgedeckt (vgl. zur Korrektur unrichtiger Personendaten im ZEMIS bspw. Urteile des BVGer A-683/2019 vom 27. März 2019 [betr. Geburtsdatum]; A-4459/2017 vom 8. Februar 2018 [betr. Änderung eines Buchstabens]), sondern richtet sich sowohl mit Blick auf die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Namensänderung als auch hinsichtlich der Zuständigkeit nach Art. 30 Abs. 1 ZGB. Weder die Vorinstanz noch das Bundesverwaltungsgericht sind für Namensänderungen im Personenstandsregister (Infostar) zuständig. Die Zuständigkeit hierfür obliegt gemäss Art. 30 Abs. 1 ZGB der Regierung des Wohnsitzkantons, wobei Delegationsmöglichkeiten bestehen und die Zuständigkeit entsprechend dem kantonalen Recht des Wohnsitzkantons zu entnehmen ist (vgl. ROLAND BÜHLER, a.a.O., Art. 30 N. 13). Die Vorinstanz konnte das Gesuch des Beschwerdeführers um Namensänderung vom 5. März 2018 demnach materiell mangels Zuständigkeit nicht prüfen und hat in der Folge eine Berichtigung des ZEMIS-Eintrags zu Recht abgelehnt. Eine solche Berichtigung würde die beantragte Namensänderung im Personenstandsregister (Infostar) voraussetzen.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGK E, SR 173.320.2]). Angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere aufgrund des geringen Aufwands, ist jedoch auf eine Kostenauflage zu verzichten (Art. 6 Bst. b VGK E). Auf eine Parteientschädigung hat der unterliegende Beschwerdeführer von vornherein keinen Anspruch (Art. 64 Abs. 1 VwVG) und sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist aufgrund des Verzichts der Kostenauflage als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutzund Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. N 383 772; Einschreiben)
das Generalsekretariat EJPD (Gerichtsurkunde)
den EDÖB z.K.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Steiger Basil Cupa
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.