Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung VI |
Dossiernummer: | F-5709/2024 |
Datum: | 17.09.2024 |
Leitsatz/Stichwort: | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) |
Schlagwörter : | Rumänien; Dublin-III-VO; Beschwerde; Mitgliedstaat; Vorinstanz; Asylgesuch; Behandlung; Beschwerdeführers; Recht; Verfahren; Antrag; Überstellung; Behörde; Wegweisung; Verfügung; Schweiz; Behörden; Staat; Person; Urteil; Schutz; Vollzug; Bundesverwaltungsgericht; Gesundheit; Antrags; Gesuch; ässig |
Rechtsnorm: | Art. 48 VwVG ; Art. 52 VwVG ; Art. 63 VwVG ; Art. 65 VwVG ; |
Referenz BGE: | 136 I 229 |
Kommentar: |
Abteilung VI F-5709/2024
Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Basil Cupa; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien A. , geboren am (…), Sri Lanka,
vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch MLaw Michael Meyer, AsyLex, Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich, Beschwerdeführer,
gegen
Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 3. September 2024 / N (…).
Der Beschwerdeführer reiste am 16. Juli 2024 in die Schweiz ein und suchte um Asyl nach. Sein Reisepass enthielt ein bis zum (…) 2023 gültiges rumänisches Visum.
Am 29. Juli 2024 fand das persönliche Gespräch statt gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Im Rahmen dieses Gesprächs gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur grundsätzlichen Zuständigkeit Rumäniens für die Behandlung seines Asylgesuchs. Er machte dabei geltend, sein ursprüngliches Einreisevisum sei zu Arbeitszwecken bis (…) 2024 verlängert worden. Bei den medizinischen Untersuchungen zur Verlängerung sei sein schlechter Gesundheitszustand festgestellt worden. Sein Arbeitgeber habe eine Behandlung nicht bezahlen wollen und es sei ihm geraten worden, für die Behandlung nach Sri Lanka zurückzukehren. Er könne aber nicht in sein Heimatland zurück, weil dort sein Leben in Gefahr sei. Nach Rumänien wolle er nicht zurück, weil sie ihm dort keine Medikamente gegeben hätten. Zudem sei sein Leben dort nicht sicher, weil er einen Attentäter aus Sri Lanka gesehen habe, der ihn verfolge.
Die rumänischen Behörden hiessen das Gesuch der Vorinstanz vom
30. Juli 2024 um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 12 Dublin-III-VO am 8. August 2024 gut und teilten mit, er verfüge über eine bis zum 3. August 2024 gültige Aufenthaltserlaubnis in Rumänien (SEM-Akten pag. 1345348-22/1).
Mit Verfügung vom 3. September 2024 – eröffnet am 5. September 2024 – trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach Rumänien und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte sie den Kanton B. mit deren Vollzug und stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen den Entscheid habe keine aufschiebende Wirkung.
Der Beschwerdeführer liess dagegen mit Rechtsmitteleingabe vom
12. September 2024 Beschwerde erheben. Er beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualliter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Mit superprovisorischer Massnahme vom 13. September 2024 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus.
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG [SR 142.31]).
Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG] sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Besitzt eine antragstellende Person einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren sie in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so ist grundsätzlich der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt oder den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO).
Der Pass des Beschwerdeführers enthält ein bis zum (…) 2023 gültiges rumänisches Visum sowie eine Verlängerung um zwei Jahre. Nachdem die dortigen Behörden dem Aufnahmegesuch der Vorinstanz zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Rumäniens grundsätzlich gegeben. In grundlegender Hinsicht ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht
darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9
E. 7.6 und E. 8.1 in fine).
In der Beschwerdeschrift wird fälschlicherweise geltend gemacht, Rumänien habe das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt. Dies trifft indes nicht zu; er hat vielmehr in Rumänien noch kein Asylgesuch gestellt. Entsprechend wird er, entgegen den Vorbringen in der Beschwerde, in Rumänien die Gelegenheit erhalten, seine Asylgründe darzulegen.
Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass es gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen in Rumänien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO auf, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden (vgl. etwa zuletzt Urteile des BVGer F-4931/2024 vom 8. August 2024 E. 5, F-3704/2023 vom 23. Mai 2024 E. 5.2, F-6643/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 5.2). Auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerde zitierten Urteile ausländischer Gerichte und Berichte von Nichtregierungsorganisationen ist nicht anzunehmen, das Land verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Überstellung von Asylsuchenden.
Eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist folglich nicht gerechtfertigt.
Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten oder dass Rumänien ihm dauerhaft die ihm gemäss der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29.6.2013) zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würde. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, der medizinische Sachverhalt sei nicht hinreichend festgestellt worden.
Eine im Universitätsspital B. durchgeführte (…) ergab keine Hinweise auf strukturelle (…)erkrankungen beim Beschwerdeführer (SEM-Akten pag. 1345348-27/5). Gegen seine (…)schmerzen ([…] Syndrom) wurden ihm Physiotherapie und gegen (…) neue Medikamente verordnet. Gemäss Medic-Help hätten sich die (…)schmerzen deutlich verbessert, (…) würden regelmässig kontrolliert und er sei nicht auf (…) angewiesen. Weitere medizinische Untersuchungen oder Arzttermine sind nicht vorgesehen.
Von zusätzlichen medizinischen Untersuchungen sind daher keine entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten. Insbesondere ist nicht anzunehmen, dass eine gesundheitliche Beeinträchtigung diagnostiziert würde, welche die Schwelle von Art. 3 EMRK überschreiten und einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien entgegenstehen könnte (zur antizipierten Beweiswürdigung siehe BGE 136 I 229 E. 5.3 m.H.).
Vor diesem Hintergrund ist der Antrag der Rechtsvertretung auf Fristgewährung zur Beschwerdeergänzung abzuweisen.
Die vorinstanzlichen Akten enthalten vom Beschwerdeführer eingereichte Arztberichte aus Rumänien. Offenbar wurde er dort bereits untersucht. Sollte er nach der Rückkehr Behandlung benötigen, ist drauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigert würde.
Auch sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, dass Rumänien den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen würde, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Folglich droht keine Verletzung von Art. 3 EMRK und es sind auch keine humanitären Gründe ersichtlich, die einen Selbsteintritt der Schweiz gebieten würden.
Des Weiteren liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Rumänien ernsthaft gefährdet würde.
Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10,
§§ 180–193 m.w.H.).
Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Der Beschwerdeführer konnte nicht nachweisen, dass er nicht reisefähig wäre oder eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Sein Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die rumänischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
Vor diesem Hintergrund ist auch der Subeventualantrag abzuweisen, die Vorinstanz sei anzuweisen, von den Behörden eine individuelle schriftliche Zusicherung einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Rumänien umgehend Obdach, Nahrung, eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung stehe.
In Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die
Wegweisung nach Rumänien angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
Der am 13. September 2024 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war.
Daher fehlt es, unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind ihm die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Evelyn Heiniger
Versand:
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