Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung VI |
Dossiernummer: | F-5537/2024 |
Datum: | 09.09.2024 |
Leitsatz/Stichwort: | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) |
Schlagwörter : | Polen; Sachverhalt; Asylgesuch; Beschwerdeführers; Bundesverwaltungsgericht; Behörde; Urteil; Vorinstanz; Verfügung; Schweiz; Behörden; Dublin-III-VO; Behandlung; Recht; Wegweisung; Verfahren; Nennung; Gericht; Entscheid; Gesuch; Zugang; Verletzung; Sachverhalts; Europäischen; Zuständigkeit; Hinsicht; ätzlich |
Rechtsnorm: | Art. 48 VwVG ;Art. 49 VwVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 65 VwVG ;Art. 83 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: |
Abteilung VI F-5537/2024
Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien A. , geboren am (...), Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 26. August 2024 / N .
Der Beschwerdeführer ersuchte am (...) in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 27. Mai 2024 in Polen um Asyl ersucht hatte.
Die polnischen Behörden hiessen das Gesuch des SEM vom 7. August 2024 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) am 9. August 2024 gut.
Am 12. August 2024 fand das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 Dublin-III-VO mit dem Beschwerdeführer statt. Dabei wurde ihm das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Polens für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens gewährt. Zugleich wurde er nach seinem Gesundheitszustand befragt.
Er führte dabei an, da er volljährige Geschwister in der Schweiz habe, sei es sein Ziel gewesen, hierherzukommen. Er habe in Polen seine Fingerabdrücke abgegeben, aber nichts von seinen Geschwistern erwähnt aus Angst, dass ihn die Behörden nicht weiterreisen lassen würden. Beim Grenzübertritt sei er von polnischen Soldaten erwischt und geschlagen worden. Er sei mit einem Spray besprüht worden, der in seinen Augen gebrannt und ihm den Atem genommen habe. Er sei nicht wie ein Mensch behandelt worden und niemand sei ihm zu Hilfe gekommen. Er sei gefesselt über die Grenze zurück nach Belarus gebracht und dort in einen schlammigen Fluss geworfen worden. Zwei Tage später sei er erneut nach Polen eingereist. Die Grenzwächter hätten ihn an einen unbekannten Ort gebracht, wo ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Anschliessend sei er mit weiteren Personen in einem Raum untergebracht gewesen, den sie selbstständig hätten betreten und verlassen dürfen. Er habe sich zirka (Nennung Dauer) dort aufgehalten. Während dieser Zeit sei es ihm gesundheitlich sehr schlecht gegangen. Er sei verängstigt gewesen, habe nicht schlafen können, Alpträume gehabt und in der Nacht geschrien. Auf Nachfrage sei ihm zwar medizinische Behandlung in
Aussicht gestellt worden, er habe aber letztlich keine erhalten. Als es ihm besser gegangen sei, habe er sich auf die Weiterreise gemacht.
Mit Verfügung vom 26. August 2024 – eröffnet am 28. August 2024 – trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Polen an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen.
Mit Beschwerde vom 4. September 2024 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen insbesondere der Einholung einer Garantie für den Zugang zu medizinischer Behandlung in Polen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien superprovisorisch anzuweisen, von einer Überstellung abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Sodann sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Am 5. September 2024 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beschwerde (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
Der Beschwerdeführer bemängelt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt hinsichtlich seines psychischen Gesundheitszustandes und der Gefahr einer allfälligen Retraumatisierung durch eine Rücküberstellung ungenügend abgeklärt. Im Vorgehen des SEM sei eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu erkennen. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen.
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen rechtsgenüglich abgeklärt oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. BVGE 2008/43 E. 7.5.6; vgl. auch BENJAMIN SCHINDLER, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29).
Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Es hat unter Bezugnahme auf die Schilderungen des Beschwerdeführers und der Nennung der im Zeitpunkt des Dublin-Entscheids vorliegenden Unterlagen die wesentlichen Sachumstände des vorliegenden Falles bearbeitet und geprüft. Insbesondere nahm es in einlässlicher Weise zu den von ihm dargelegten gesundheitlichen Problemen und den diesbezüglich erstellten medizinischen Akten und Abklärungen Stellung (vgl. SEM act. 19/15, S. 5). Aus den in der Verfügung ersichtlichen Hinweisen ergibt sich ein aktuelles Bild seiner gesundheitlichen Verfassung, weshalb das SEM nicht gehalten war, noch weitere Abklärungen in dieser Hinsicht zu treffen. Es ist demnach keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes festzustellen.
Überdies liegt in diesem Zusammenhang auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Begründungspflicht) vor, zumal das SEM im angefochtenen Entscheid hinreichend nachvollziehbar aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen es sich bei der Beurteilung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers leiten liess und es ihm möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheids zu machen und diesen sachgerecht anzufechten.
Die formelle Rüge erweist sich somit als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur weiteren (vollständigen) Sachverhaltsfeststellung sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das eventualiter gestellte Rückweisungsbegehren ist daher abzuweisen.
Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
Die polnischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmegesuch des SEM am 9. August 2024 zu (vgl. SEM act. 15/1), weshalb die Zuständigkeit Polens gemäss Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO grundsätzlich feststeht.
Weiter sind auch aus Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO keine Gründe ersichtlich, die eine Pflicht der Schweiz zur Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers begründen könnten. Seine sich in der Schweiz aufhaltenden Geschwister stellen weder Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO dar, noch fällt die Beziehung zu ihnen in den Anwendungsbereich von Art. 16 Abs. 1 der Dublin-III-VO. Die grundsätzliche Zuständigkeit Polens bleibt deshalb bestehen.
Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gibt es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers aktuell keine Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Polen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. bspw. Urteile des BVGer F-4553/2024 vom
22. Juli 2024 und D-3290/2024 vom 3. Juni 2024). Selbst unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geschilderten Behandlung ist nicht davon auszugehen, das Land verstosse aktuell systematisch gegen seine
vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat. Es ist davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die DublinIII-VO nach Polen überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten. Sofern auf einen Entscheid des Verwaltungsgerichts Hannover vom 7. Oktober 2022 Bezug genommen wird, gilt es festzuhalten, dass dieses Urteil für das Bundesverwaltungsgericht keinerlei bindende Wirkung hat.
Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 DublinIII-VO nicht gerechtfertigt.
Der Beschwerdeführer macht geltend, bei einer Wegweisung nach Polen drohe ihm eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Er verweist in dieser Hinsicht auf den Umstand, dass er in Polen bereits Opfer von Gewalt durch die Grenzbehörden geworden sei und kein Zugang zu medizinischer Versorgung bestehe. Folglich sei ein humanitärer Selbsteintritt gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) angebracht.
Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, die Vermutung, Polen halte die völkerrechtlichen Verpflichtungen in seinem Fall ein, zu widerlegen. Es besteht kein Grund zur Annahme, die dortigen Behörden würden ihm nach einer Überstellung den Zugang zum Asylrespektive zu einem Wiederaufnahmeverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Polen werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union [EuGH] vom 30. November 2023, Rs. C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, § 103 ff.). Die geltend gemachte schlechte Behandlung, welche er in Polen erlebt hat, rechtfertigt es nicht, davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK, Art. und 4 EU-Grundrechtecharta wird. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass Polen bisher gar nicht die Möglichkeit gehabt hat, ein völkerrechtskonformes Asylverfahren durchzuführen, da sich der Beschwerdeführer diesem aus eigener Initiative nach wenigen Wochen entzogen hat. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er
sich im Übrigen nötigenfalls an die polnischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Dies gilt auch in Bezug auf ein allfälliges Fehlverhalten von polnischen Beamten. Das Land ist ein funktionierender Rechtsstaat und die Behörden sind gewillt und fähig, staatlichen Schutz zu gewähren.
Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] sowie zur neueren Praxis des EGMR das Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, §§ 180 193 m.w.H.).
Der Beschwerdeführer leidet an (Nennung Leiden) und es wurde bei ihm (Nennung Diagnose), weshalb er in medikamentöser Behandlung steht. Ausserdem erhält er infolge einer (Nennung weiteres Leiden und Medikation). Die aufgrund des (Nennung Grund) durchgeführte Untersuchung seiner Blutwerte ergab keine Auffälligkeiten. Die erwähnten Beschwerden sind aufgrund der Aktenlage nicht derart schwerwiegend, dass davon ausgegangen werden müsste, er könnte nicht auch in Polen adäquat behandelt werden, wo grundsätzlich eine durchaus ausreichende medizinische Infrastruktur zur Verfügung steht (vgl. Urteile des BVGer F-6043/2023 vom 7. November 2023 6.2, E-3293/2023 vom 27. Juli 2023 E. 8.2.3;
E-1383/2023 vom 28. März 2023 E. 8.3).
Damit erübrigt sich auch die beantragte Einholung einer Garantie der polnischen Behörden bezüglich des Zugangs zu medizinischer Behandlung. Das entsprechende Begehren ist abzuweisen.
7.4. Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-IIIVO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz weder völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.
Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Polen angeordnet.
Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
Der am 5. September 2024 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war. Daher fehlt es, unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind ihm die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Stefan Weber
Versand:
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