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Bundesverwaltungsgericht Urteil F-5431/2024

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung VI
Dossiernummer:F-5431/2024
Datum:10.09.2024
Leitsatz/Stichwort:Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Schlagwörter : Beschwerde; Vorinstanz; Dublin-III-VO; Geburtsdatum; Frankreich; Beschwerdeführers; Alter; Minderjährigkeit; Recht; Asylgesuch; Verfahren; ZEMIS; Person; Tazkira; Urteil; Schweiz; Behörden; Wegweisung; Mitgliedstaat; Überstellung; Bundesverwaltungsgericht; Beschwerdeverfahren; Nichteintreten; Verfügung; Österreich; ützt
Rechtsnorm: Art. 29 BV ; Art. 48 VwVG ; Art. 52 VwVG ; Art. 63 VwVG ; Art. 65 VwVG ; Art. 83 BGG ;
Referenz BGE:148 V 356
Kommentar:
Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-5431/2024

U r t e i l v o m 1 0 . S e p t e m b e r 2 0 2 4

Besetzung Einzelrichter Basil Cupa,

mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.

Parteien A. , geboren am (…), Afghanistan,

vertreten durch Catherine Eugster, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);

Verfügung des SEM vom 20. August 2024 / N (…).

Sachverhalt:

A.

    1. Der Beschwerdeführer suchte am 8. Mai 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 9. Oktober 2022 bereits in Österreich und am 4. November 2022 in Frankreich um Asyl nachgesucht hatte.

    2. Am 24. Mai 2024 beantworteten die österreichischen Behörden das gleichentags gestellte Informationsersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO).

    3. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 29. Mai 2024 im Rahmen der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (nachfolgend: Erstbefragung UMA) das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Frankreich, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme.

    4. Das Institut für Rechtsmedizin der Universität B. erstellte am 11. Juni 2024 gestützt auf eine Altersabklärung ein rechtsmedizinisches Gutachten (nachfolgend: Altersgutachten).

    5. Am 18. Juni 2024 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Änderung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (…) (anstatt […]). Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 24. Juni 2024 Stellung. Am 26. Juni 2024 passte die Vorinstanz das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (…) an und versah es mit einem Bestreitungsvermerk.

    6. Das Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz vom 26. Juni 2024 hiessen die französischen Behörden am 9. Juli 2024 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gut.

    7. Mit Verfügung vom 20. August 2024 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Frankreich an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der

Beschwerdefrist zu verlassen. Als Geburtsdatum des Beschwerdeführers wurde im ZEMIS der (…) erfasst und ein Bestreitungsvermerk angebracht.

B.

    1. Mit Rechtsmitteleingabe vom 29. August 2024 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht beantragen, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Das im ZEMIS geführte Geburtsdatum (…) sei zu berichtigen und auf den (…) anzupassen. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Sinne einer superprovisorischen Massnahme sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn während des laufenden Beschwerdeverfahrens in einer Unterkunft für Minderjährige unterzubringen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Frankreich abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Überdies ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

    2. Am 2. September 2024 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) betreffend das Asylgesuch des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung als auch gegen den ZEMIS-Eintrag betreffend dessen Geburtsdatum. Das Beschwerdeverfahren betreffend Datenbereinigung im ZEMIS (F-5456/2024) wird neben dem Beschwerdeverfahren gegen den Nichteintretensentscheid (F-5431/2024) separat geführt (vgl. Urteile des BVGer F-5122/2024 vom 28. August 2024 E. 2; E-992/2024 vom 1. März 2024 E. 2.2;

      E-507/2024 vom 29. Januar 2024 E. 2.2).

    2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).

    3. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG],

Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

    1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

    2. Die Beschwerde erweist sich – wie im Folgenden zu zeigen ist – als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3.

    1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

    2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23–25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

    3. Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wobei von der Situation zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung in einem Mitgliedstaat ausgegangen wird (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Als Minderjähriger gilt ein Drittstaatsangehöriger unter achtzehn Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8).

    4. Im Asylverfahren ist die Minderjährigkeit – der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend – von der beschwerdeführenden Person zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.3 m.w.H.). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte vorzunehmen, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder Angaben der betroffenen Person (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.5 m.w.H.).

4.

Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführer die behauptete Minderjährigkeit zumindest glaubhaft machen konnte.

4.1. Das Resultat eines Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). Das Mindestalter des Beschwerdeführers liegt gemäss der medizinischen Altersabklärung sowohl bei der zahnärztlichen Untersuchung als auch der Schlüsselbeinrespektive Skelettaltersanalyse unter 18 Jahren, wobei in Zusammenschau der Befunde von einem Mindestalter von (…) Jahren auszugehen sei. Diese Erkenntnis sei mit dem vom Beschwerdeführer angegebenen Alter von (…) Jahren unvereinbar, auch wenn die Minderjährigkeit möglich sei. Wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, lässt sich dem Altersgutachten folglich keine verlässliche Aussage zur Minderbeziehungsweise Volljährigkeit des Beschwerdeführers entnehmen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.).

4.2.

      1. Zum Nachweis der geltend gemachten Minderjährigkeit reichte der Beschwerdeführer seine Tazkira und einen Impfausweis in Kopie ein. Der Tazkira lässt sich der (…) als Geburtsdatum entnehmen. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, handelt es sich bei der Tazkira nicht um ein fälschungssicheres Dokument, weshalb ihr nur ein verminderter Beweiswert zukommt (vgl. hierzu BVGE 2019 I/6 E. 6.2; 2013/30 E. 4.2.2; je m.w.H.), umso mehr, als der Beschwerdeführer nur eine Kopie eingereicht hat. Der Impfausweis ist kein Identitätsdokument (vgl. dazu Art. 1a Bst. c AsylV1). Abgesehen davon lässt sich diesem kein Geburtsdatum entnehmen. Vor diesem Hintergrund vermag der Beschwerdeführer seine geltend gemachte Minderjährigkeit nicht anhand rechtsgenüglicher Identitätsdokumente zu belegen.

      2. Auf dem vom Beschwerdeführer selbst ausgefüllten und unterzeichneten Personalienblatt ist als Geburtsdatum der (…) aufgeführt. Im

        Rahmen der Erstbefragung UMA gab er als Geburtsdatum den (…) an und bestritt, das Personalienblatt selbst ausgefüllt zu haben. Er erklärte, Analphabet zu sein, führte aber gleichzeitig aus, in Afghanistan sechs Jahre lang die Schule besucht zu haben. Auf die Frage, woher er sein Geburtsdatum kenne, antwortete er, dieses sei dem Impfausweis zu entnehmen. Auf den Hinweis, dass diesem kein Geburtsdatum zu entnehmen sei, führte er aus, es stehe im Impfausweis und in der Tazkira. Darauf aufmerksam gemacht, dass in der Tazkira entgegen seinen Angaben nicht nur das Geburtsjahr, sondern auch der Tag und Monat aufgeführt seien, gab er an, nur zu wissen, dass er im Jahr (…) geboren wurde; den Rest habe er nicht gelesen. Auf die Diskrepanz zwischen seinen Angaben und denjenigen in der Tazkira angesprochen, antwortete er, er könne sich nur an sein Geburtsjahr, nicht aber an den Tag oder Monat erinnern.

      3. In Österreich und Frankreich wurde der Beschwerdeführer mit zwei verschiedenen Geburtsdaten ([…] bzw. […]) registriert. Entgegen seinen Ausführungen wurde die geltend gemachte Minderjährigkeit von den österreichischen Behörden angezweifelt. Gemäss deren Angaben habe eine geplante rechtsmedizinische Altersabklärung nicht durchgeführt werden können, da der Beschwerdeführer vor deren Durchführung untergetaucht sei. Die in Österreich, Frankreich sowie anlässlich einer rechtswidrigen Einreise in die Schweiz im Oktober 2022 erfassten Angaben bestreitet der Beschwerdeführer und führt wiederum an, die entsprechenden Formulare seien von Drittpersonen respektive den Behörden ausgefüllt worden. Beim Vorbringen, die französischen Behörden hätten seine Einwände gegen das registrierte Geburtsdatum nicht berücksichtigt, handelt es sich um eine unbelegte Parteibehauptung.

      4. Nach dem Gesagten sind die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsdatum nicht glaubhaft. Das einzige objektive Beweismittel, die Kopie der Tazkira, ist von geringem Beweiswert. Umso mehr – und selbst wenn dem Geburtsdatum und Alter in Afghanistan nur eine untergeordnete Rolle zukommen sollte –, hätte es dem Beschwerdeführer oblegen, substantiierte und konsistente Angaben zu seiner Biographie und seinen Personalien zu machen. Indessen sind seine Aussagen vage und weisen Widersprüche auf, insbesondere was seine Schulbildung beziehungsweise den geltend gemachten Analphabetismus betrifft. Die Erklärungen für die Registrierung der unterschiedlichen Geburtsdaten in Österreich, Frankreich und der Schweiz wirken konstruiert. Damit bestehen erhebliche Zweifel an den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter und damit auch der geltend gemachten Minderjährigkeit. Es liegt kein Zweifelsfall vor. Die Vorinstanz hat sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers

hinlänglich dazu geäussert, inwiefern seine Angaben zum Geburtsdatum beziehungsweise Alter nicht glaubhaft sind. Eine in diesem Zusammenhang gerügte Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV; 35 Abs. 1 VwVG) ist zu verneinen.

4.3. Im Ergebnis konnte der Beschwerdeführer die geltend gemachte Minderjährigkeit nicht zumindest glaubhaft machen. Folglich gelangt Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO nicht zur Anwendung und der Beschwerdeführer ist vom Wiederaufnahmeverfahren nicht ausgenommen (siehe E. 3.3 hiervor).

5.

Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht, dass Frankreich grundsätzlich verpflichtet ist, ihn gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO wiederaufzunehmen. Überdies stellt er nicht in Frage, dass das Asylverfahren in Frankreich keine systemischen Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweist (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer D-4713/2024 vom 5. August 2024 E. 6.2; E-4603/2024 vom 25. Juli 2024

E. 6.2; je m.H.). Bei dieser Ausgangslage erübrigen sich Weiterungen zur geltend gemachten Gefahr einer allfälligen Kettenabschiebung (einlässlich dazu Urteil des EuGH vom 30. November 2023, verbundene Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, §§ 129-142 und

Ziff. 2 des Dispositivs).

6.

Schliesslich ist die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu prüfen.

    1. Der Beschwerdeführer bringt vor, eine Überstellung nach Frankreich führe zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK, da er dort von Obdachlosigkeit bedroht sei.

    2. Ein konkretes und ernsthaftes Risiko, die französischen Behörden würden ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan. Sollte er nach seiner Rückkehr nach Frankreich nicht grundrechtskonform untergebracht werden, das heisst insbesondere unter Gewährleistung einer menschenwürdigen Notversorgung, hat er seine ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden Rechte nötigenfalls gerichtlich – allenfalls unter Zuhilfenahme von in Frankreich tätigen Nichtregierungsorganisationen – einzufordern (Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [sog. Aufnahmerichtlinie]). Gestützt auf

      das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention [KRK], SR 0.107) vermag er mangels glaubhaft gemachter Minderjährigkeit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten (siehe E. 4.3 hiervor).

    3. Somit stehen weder Art. 3 EMRK noch andere völkerrechtliche Bestimmungen einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich entgegen. Die Vorinstanz hat das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zutreffend nicht ausgeübt. Das ihr zustehende Ermessen hat sie in Vornahme einer hinreichenden Einzelfallprüfung rechtskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8).

7.

Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Wegweisung nach Frankreich angeordnet. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist hinlänglich erstellt, weshalb der nicht näher begründete Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung abzuweisen ist (zur zulässigen antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 148 V 356 E. 7.4; 144 V 361 E. 6.5). Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin. Die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Unterkunft für Minderjährige während des Beschwerdeverfahrens sind mit heutigem Entscheid gegenstandslos geworden.

8.

Die Begehren waren – wie gezeigt – von vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist. Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]).

9.

Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Das Beschwerdeverfahren betreffend Datenbereinigung im ZEMIS wird unter der Verfahrensnummer F-5456/2024 geführt.

2.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

4.

Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Basil Cupa Nathalie Schmidlin

Versand:

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