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Bundesverwaltungsgericht Urteil F-4875/2023

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts F-4875/2023

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung VI
Dossiernummer:F-4875/2023
Datum:16.08.2024
Leitsatz/Stichwort:Schengen-Visum
Schlagwörter : Indien; Visum; Person; Vorinstanz; Wiederausreise; Recht; Visums; Bundesverwaltungsgericht; Schweiz; Einreise; Familie; Beziehung; Verpflichtung; Besuch; Tibet; Personen; Verpflichtungen; Mitgliedstaat; Situation; Verwandte; Mutter; Einsprache; Verhältnisse; Richter; Verfügung
Rechtsnorm: Art. 112 AIG ;Art. 13 BV ;Art. 21 BV ;Art. 48 VwVG ;Art. 62 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 83 BGG ;
Referenz BGE:139 II 534; 144 I 266; 144 II 1
Kommentar:

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-4875/2023

U r t e i l v o m 1 6 . A u g u s t 2 0 2 4

Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Gregor Chatton,

Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Selina Schmid.

Parteien A. ,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM,

Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Schengen-Visum zugunsten von B. ; Verfügung des SEM vom 21. August 2023.

Sachverhalt:

A.

Am 24. Mai 2023 ersuchte die in Indien wohnhafte chinesische Staatsangehörige und Angehörige tibetischer Ethnie B. (geb. […]; Gesuchstellerin und Gast) bei der Schweizerischen Auslandsvertretung in NeuDelhi in Indien um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen einmonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrer im Kanton Zürich lebenden Mutter A. (Gastgeberin und Beschwerdeführerin).

B.

Mit Formularverfügung vom 30. Mai 2023 wies die Schweizerische Vertretung im Namen des SEM das Gesuch mit der Begründung ab, es bestünden begründete Zweifel an der Absicht der Gesuchstellerin, das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates vor Ablauf des Visums zu verlassen.

C.

Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 13. Juni 2023 Einsprache bei der Vorinstanz, worauf diese die Gesuchsunterlagen zwecks Durchführung ergänzender Abklärungen und Stellungnahme an das Migrationsamt des Kantons Zürich übermittelte. Die Vorinstanz wies am 21. August 2023 die Einsprache ab.

D.

Gegen den Einspracheentscheid gelangte die Beschwerdeführerin mit Rechtsmitteleingabe vom 11. September 2023 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Bewilligung des beantragten Visums.

E.

Mit undatierter Eingabe (Poststempel: 12. September 2023) reichte die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel ein.

F.

Mit Vernehmlassung vom 1. November 2023 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Schreiben vom 14. November 2023.

G.

Mit Verfügung vom 22. November 2023 stellte das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz die Replik zur Kenntnisnahme zu und teilte den Parteien den Abschluss des Schriftenwechsels mit.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

    2. Die Beschwerdeführerin hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Gastgeberin durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).

    3. In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2.

Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020

VII/4 E. 2.2).

3.

    1. Die Schweiz ist – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten und entscheidet darüber, vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen, autonom (vgl. BVGE 2009/27 E. 3). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt

      sind. Liegen keine Ablehnungsgründe vor, ist das Visum auszustellen; ein Rechtsfolgeermessen besteht nicht (so das Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 19. Dezember 2013 C-84/12 Koushkaki, EU:C:2013:862, Rn. 26–55, 63; zur Auslegung des innerstaatlichen Rechts im Lichte dieses Urteils vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1 m.H.). Hingegen verfügen die Behörden des Zielstaats bei der Prüfung der Ablehnungsgründe über einen weiten Ermessensspielraum.

    2. Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des SchengenRaums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28.11.2018) erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243 vom 15.9.2009]).

    3. Eine drittstaatsangehörige Person muss für die fristgerechte Wiederausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 in fine; 2011/48 E. 4.5). Die Behörden haben daher unter Mitwirkung der drittstaatsangehörigen Person zu prüfen, ob diese für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (vgl.

      Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). Das Vi-

      sum wird verweigert, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK).

    4. Sind die erwähnten Voraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und 5 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).

4.

Aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht. Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral.

4.1 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber treffen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ablauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1).

Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1).

4.2

      1. Indien ist ein Land extremer Gegensätze: Man findet dort boomende Zentren wie Mumbai, Delhi oder Bangalore und eine wachsende Anzahl an enorm reichen Familien, gleichzeitig aber auch Millionen Menschen, die in

        extremer Armut leben. Etwa 15 Prozent der dortigen Bevölkerung ist unterernährt. Der Welthunger-Index 2022 bewertet die Situation in Indien als ernst. Die öffentlichen Ausgaben für Bildung und Gesundheit reichen bislang nicht aus, um die gesamte Bevölkerung zu versorgen. Auch die Qualität der Angebote ist oft noch zu gering. Mängel bestehen ausserdem in der Infrastruktur: Ein Grossteil der Bevölkerung hat keinen beziehungsweise nur unzureichenden Zugang zu Basisdienstleistungen wie Wasseroder Sanitätsversorgung, angemessenem Wohnraum, Abfallentsorgung und Mobilität. So verfügt in Indien etwa 30 Prozent der Bevölkerung über keine eigene Toilette (vgl. < https://www.bmz.de > Länder > Indien > Aktuelle Situation > Extremer Reichtum, extreme Armut, abgerufen am 08.08.2024). Auf dem aktuellen Index der menschlichen Entwicklung, der durch das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen im Sinne eines Wohlstandsindikators erstellt wird, belegt Indien sodann lediglich Platz 134 von 191 gelisteten Staaten (vgl. < https://hdr.undp.org > Data Center ˃ Country Insights > India, abgerufen am 08.08.2024).

      2. Bezüglich der Lebensumstände von in Indien lebenden Tibetern kann ausgeführt werden, dass die meisten tibetischen Flüchtlinge in den 37 offiziellen und rund 70 informellen tibetischen Siedlungen leben, wobei erstere, so die Angaben des Tibet Justice Center aus dem Jahr 2011, als stark überbevölkert und landwirtschaftlich übernutzt gelten. Hohe Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung der Exiltibeter sind ein zusätzliches Problem. Immerhin sind diejenigen, die in den offiziellen Siedlungen leben und dort registriert sind, im Vergleich zu den übrigen, die sich hauptsächlich über Indien und Nepal verteilen, deutlich bessergestellt (vgl. Urteil des BVGer F-3680/2022 vom 13. September 2023 E. 6.2). Indien hat weder die Genfer Flüchtlingskonvention unterzeichnet, noch nationale Rechtsvorschriften für den Schutz von Flüchtlingen erlassen. Chinesen tibetischer Ethnie gelten nach indischem Recht als Ausländer, unabhängig davon, wie lange sie sich bereits in Indien aufhalten. Tibetische Flüchtlinge unterliegen als Ausländer einer Reihe von Beschränkungen, die ihre Möglichkeiten einschränken, im Inund Ausland frei zu reisen, Eigentum in ihrem eigenen Namen zu besitzen, sich für staatliche Stellen oder Plätze in Bildungseinrichtungen zu qualifizieren und an indischen Wahlen teilzunehmen (vgl. < https://tibetanlegalassociation.org/en/legal-overview-of-the-status-of-tibetans-in-india/ > 25.05.2022, abgerufen am 08.08.2024).

    1. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besucherinnen

      und Besuchern aus Indien respektive von in Indien lebenden Tibeterinnen und Tibetern allgemein als hoch einschätzt.

    2. Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Dabei sind in die Prognose über die Absicht einer gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, deren persönliche, familiäre und berufliche bzw. wirtschaftliche Situation sowie deren Interessenlage miteinzubeziehen (BVGE 2014/1

E. 6.3.1). Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). Zudem ist ein im Zielland Schweiz bestehendes, minimales soziales Beziehungsnetz aus Verwandten oder Freunden ein wichtiges Element, das den Entscheid, dorthin auszuwandern, erleichtern kann. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung führt dies nicht selten zur Umgehung von ausländerrechtlichen Bestimmungen, indem die Gesuchstellenden – einmal eingereist – versuchen, den Aufenthalt auf eine andere rechtliche Basis abzustützen (BVGE 2014/1 E. 6.2.2).

5.

    1. Die Beschwerdeführerin führt in Bezug auf die beruflichen, sozialen und familiären Verpflichtungen der Gesuchstellerin aus, dieser würden in Indien Verpflichtungen obliegen, welche ihre anstandslose Wiederausreise als sicher erscheinen liessen. Sie studiere in Indien Tibetologie; das Studium dauere noch bis am 31. Juli 2025. Sie sehe auch ihre berufliche Zukunft in Indien. Mit ihrem Studium habe sie aufgrund der grossen tibetischen Diaspora in Indien sehr gute Jobaussichten. Sie verfüge über ein breites soziales Umfeld. So würden etwa ihre Tante, ihr Onkel und weitere Verwandte dort leben. Sie habe viele Freundinnen und Freunde, die wie eine Familie für sie seien und sei seit rund fünf Jahren in einer festen Beziehung. Mit ihrem Partner habe sie Zukunftspläne in Indien.

    2. Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um die mittlerweile (…)-jährige, ledige und kinderlose Tochter der Beschwerdeführerin. Als besondere soziale und familiäre Verpflichtung bringt die Beschwerdeführerin vor, die Gesuchstellerin befinde sich in einer langjährigen Beziehung und verfüge über

      Verwandte in Indien (namentlich einen Onkel, eine Tante und einen Cousin). Durch die in der Beschwerde eingereichten gemeinsamen Fotos sowie das Schreiben des Partners vom 12. September 2023 wurde die geltend gemachte partnerschaftliche Beziehung genügend belegt. Ebenso ist belegt, dass die Gesuchstellerin in Indien über Verwandte verfügt. Gemäss Ausführungen der Beschwerdeführerin leben nebst ihr – der Mutter – auch der Vater und der Bruder der Gesuchstellerin in der Schweiz. Dies erhöht das Emigrationsrisiko, da sie in der Schweiz durch ihre hier lebende Familie über ein vorbestehendes Beziehungsnetz verfügt (vgl. E. 4.4). Die Gesuchstellerin verfügt in Indien zweifelsohne über eine gewisse soziale Einbindung in ein familiäres sowie partnerschaftliches Gefüge. Aufgrund der Anwesenheit der Kernfamilie in der Schweiz dürfte jedoch auch die Anwesenheit von Verwandten in Indien (Onkel, Tante, Cousin) sie nicht wirksam von einer Emigration abhalten können. Sodann bestehen – soweit ersichtlich – auch keine familiären Verpflichtungen der Gesuchstellerin gegenüber ihrer in Indien lebenden Familie. Insbesondere ergibt sich weder aus den Parteivorbringen noch aus dem Schreiben des Partners vom 12. September 2023, dass dieser auf die Anwesenheit der Gesuchstellerin angewiesen wäre. Zurückbleibende nahe Angehörige – und damit auch ein Partner

      – können gerade in Situationen angespannter wirtschaftlicher Verhältnisse regelmässig nicht verlässlich davon abhalten, den Entschluss für eine Emigration zu fällen, zumal die Hoffnung besteht, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland effizienter unterstützen oder später allenfalls gar nachziehen zu können.

    3. Die Gesuchstellerin studiert am C. in D. (Indien) Tibetologie. Selbst wenn das Studium sowie das gewählte Studienfach eine gewisse Verbundenheit mit Indien nach sich zieht, vermag dieses für sich allein – wie von der Vorinstanz richtigerweise vorgebracht – die Bedenken an einer rechtzeitigen Wiederausreise nicht aus dem Weg zu räumen.

5.4

      1. Sodann führt die Beschwerdeführerin in Bezug auf die finanziellen Verhältnisse der Gesuchstellerin aus, die Schule übernehme sämtliche Lebenshaltungskosten. Die Gesuchstellerin sei daher finanziell unabhängig.

      2. Auch in finanzieller Hinsicht kann nichts zu Gunsten der Gesuchstellerin abgeleitet werden. Sie ist Studentin. Das auf die Gesuchstellerin lautende Bankkonto der State Bank of India (SBI) wies per 18. Mai 2023 einen Saldo von INR 135'667.– beziehungsweise umgerechnet Fr. 1'473.– (Umrechnungskurs am 6. Mai 2024) aus (vgl. Bankauszug SBI; da aus dem

Bankauszug die Währung nicht ersichtlich wird, ist von Rupien auszugehen). Ein regelmässiges Einkommen oder Vermögen wird nicht geltend gemacht. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass das C. sämtliche Kosten in Bezug auf ihre Ausbildung, Unterbringung, Verpflegung und den Alltag übernimmt, wie dieses mit Schreiben vom 1. September 2023 bestätigt. Nicht ausgewiesen ist, in welcher Höhe das C. die Gesuchstellerin unterstützt. Die Unterstützung dauert – soweit ersichtlich – einzig noch bis Ende des Bachelor-Studiengangs, somit bis Ende Juli 2025. Danach dürfte die Gesuchstellerin finanziell auf sich selbst gestellt sein. Zwar werden sämtliche Kosten der Gesuchstellerin durch ihre Universität getragen. Es kann jedoch – angesichts des fehlenden Einkommens und Vermögens – bei der Gesuchstellerin trotz des Stipendiums nicht von wirtschaftlich günstigen Verhältnissen ausgegangen werden. Gegen das Vorliegen von wirtschaftlich günstigen oder privilegierten Verhältnissen spricht sodann, dass sämtliche mit dem Besuchsaufenthalt verbundenen Kosten von der Beschwerdeführerin übernommen würden. Einen hinreichenden Beleg einer sicheren wirtschaftlichen Existenz in Indien, welche sie von einer Emigration abhalten könnte, bleibt die Gesuchstellerin schuldig.

    1. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation im Herkunftsland und vor dem dargelegten persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. Zwar ist der infrage stehende Aufenthaltszweck zeitlich und inhaltlich klar umrissen – nämlich ein einmonatiger Besuch bei ihrer in der Schweiz lebenden Mutter –, dennoch lassen die persönlichen Lebensumstände der Gesuchstellerin in Indien – soweit bekannt – nicht auf eine ausreichende Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise schliessen.

    2. An dieser Einschätzung vermag die von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Verpflichtungserklärung nichts zu ändern. An ihren guten Absichten ist hierbei nicht zu zweifeln. Jedoch gilt es zu bedenken, dass sie in ihrer Eigenschaft als Gastgeberin zwar für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten kann, nicht aber – mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit – für ein bestimmtes Verhalten der eingeladenen Personen (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7 und BVGE 2009/27 E. 9). Daran vermag auch die in der Replik ausgesprochene Bereitschaft, eine Garantieerklärung zu hinterlegen, nichts zu ändern. Demnach wurde der Gesuchstellerin das Visum für den gesamten Schengen-Raum zu Recht verweigert.

6.

Es ist in der Folge zu prüfen, ob ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden kann (vgl. E. 3.4).

    1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Gesuchstellerin habe ihre Mutter, ihren Vater und ihren Bruder sehr lange nicht mehr gesehen. Ein Besuch der gesamten Familie in Indien wäre sehr kostenintensiv. Der Familie sei es nicht zumutbar, ihr Familienleben ausserhalb der Schweiz zu führen, weshalb die Verweigerung der Visumserteilung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstelle.

    2. Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV schützen das Familienleben als solches und insbesondere die Kernfamilie (BGE 144 I 266 E. 3.3; 135 I 143

      E. 3.1). Bei hinreichender Intensität können auch weitere Beziehungen zwischen nahen Verwandten, namentlich solche von erwachsenen Kindern zu ihren Eltern oder unter Geschwistern, in den Schutzbereich fallen, sofern zwischen den beteiligten Personen ein über die normalen affektiven Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 144 II 1 E. 6.1; 137 I 154 E. 3.4.2).

    3. Ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zwischen der (…)-jährigen Gesuchstellerin und ihrer Mutter (der Beschwerdeführerin), ihrem Vater und ihrem Bruder wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Die Beziehung fällt – wie auch von der Vorinstanz in der Vernehmlassung richtigerweise dargelegt – folglich nicht in den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK.

    4. Weitere Gründe humanitärer oder anderer Art, welche die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit rechtfertigen könnten, wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

7.

Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen.

8.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch

den am 27. September 2023 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 900.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den am 27. September 2023 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Genner Selina Schmid

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