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Bundesverwaltungsgericht Urteil F-4769/2022

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung VI
Dossiernummer:F-4769/2022
Datum:10.09.2024
Leitsatz/Stichwort:Schwerwiegender persönlicher Härtefall
Schlagwörter : Identität; Vorinstanz; Aufenthalt; Bundesverwaltungsgericht; Aufenthalts; Herkunft; Urteil; Erteilung; Verfügung; Tibet; Reise; China; Aufenthaltsbewilligung; Verfahren; Asylverfahren; «Tibet; Zustimmung; «Green; Book»; Bemühungen; Identitäts; Härtefall; Schweiz; Offenlegung; Person; Dokument; Auslandvertretung; ünde
Rechtsnorm: Art. 112 AIG ; Art. 30 AIG ; Art. 48 VwVG ; Art. 50 VwVG ; Art. 52 VwVG ; Art. 62 AIG ; Art. 62 VwVG ; Art. 63 VwVG ; Art. 64 VwVG ; Art. 83 BGG ;
Referenz BGE:142 II 154; 149 I 72
Kommentar:
Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-4769/2022

U r t e i l v o m 1 0 . S e p t e m b e r 2 0 2 4

Besetzung Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Christa Preisig.

Parteien A. ,

vertreten durch Dr. Tino Jorio, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM,

Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Personen des Asylrechts (Härtefall Art. 14 Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 29. September 2022.

Sachverhalt:

A.

A.

(geb. 1972; nachfolgend: Beschwerdeführerin) ersuchte am

11. Februar 2012 in der Schweiz um Asyl. Bei den Befragungen während des Asylverfahrens gab sie an, chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie zu sein und bis zur Ausreise Ende November 2011 in der Provinz X. gelebt zu haben. Mit Verfügung vom 9. Februar 2015 wies das SEM ihr Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug derselben an, wobei es einen Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China (nachfolgend: VR China) ausschloss. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diesen Entscheid mit Urteil D-1592/2015 vom 14. April 2015. Es begründete die Abweisung der Beschwerde im Wesentlichen mit den als unglaubhaft einzustufenden Angaben der Beschwerdeführerin, sie sei hauptsächlich in der VR China sozialisiert worden.

B.

Am 4. Juni 2021 ersuchte die Beschwerdeführerin das Migrationsamt des Kantons Zug um die Erteilung Aufenthaltsbewilligung aufgrund des Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG (SR 142.31). Dieses unterbreitete dem SEM am 15. März 2022 den Antrag auf Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.

C.

Mit Schreiben vom 25. Mai 2022 forderte das SEM die Beschwerdeführerin auf, rechtsgenügliche Dokumente zwecks Belegs ihrer Identität einzureichen.

D.

In ihrer Stellungnahme vom 5. Juli 2022 an die Vorinstanz hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag auf Erteilung einer Härtefallbewilligung fest. Darüber hinaus stellte sie für den Fall der Abweisung ihres Hauptbegehrens den Eventualantrag auf die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Das Eventualbegehren nahm die Vorinstanz als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegen und wies dieses mit Verfügung vom 25. August 2022 ab, da es die geltend gemachte Hauptsozialisation in der VR China nach wie vor als nicht glaubhaft und ihre Identität als nicht offengelegt erachtete. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in der dagegen erhobenen Beschwerde abgewiesen hatte, schrieb es das Verfahren mit Urteil D-3838/2022 vom 13. September 2022 zufolge Beschwerderückzugs ab. Gleichzeitig überwies es die Sache

zur Fortsetzung des Zustimmungsverfahrens betreffend einer Härtefallbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG an das SEM.

E.

Am 16. September 2022 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur allfälligen Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls und forderte sie auf, ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen. Insbesondere seien Unterlagen wie ein heimatliches Reisepapier oder detaillierte, überprüfbare Informationen zu ihrem Lebenslauf einzureichen, die ihre Herkunft und Hauptsozialisation belegten. Die Beschwerdeführerin nahm hierzu mit Eingabe vom 27. September 2022 Stellung.

F.

Mit Verfügung vom 29. September 2022 verweigerte die Vorinstanz die Erteilung der Zustimmung zum kantonalen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.

G.

Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Oktober 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung der Zustimmung zur Aufenthaltsregelung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG. Für den Fall der Abweisung des Hauptbegehrens stellte sie den Eventualantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG (SR 142.20). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Das Bundesverwaltungsgericht wies das letztere Ersuchen mit Zwischenverfügung vom 15. November 2022 ab.

H.

Während der laufenden Vernehmlassungsfrist informierte die Vorinstanz das Bundesverwaltungsgericht am 9. Dezember 2022, dass sie weitere Abklärungen mit der Beschwerdeführerin und einem unabhängigen Vermittler betreffend die Offenlegung ihrer Identität in die Wege geleitet habe. Aus den Akten des SEM ist aus einem an die Vorinstanz gerichteten Schreiben der Beschwerdeführerin vom 19. Dezember 2022 (Datum der Postaufgabe) ersichtlich, dass ein Gespräch zwischen ihr und einer Vermittlerin stattgefunden hat, das letztlich jedoch nicht zu einer Klärung der Frage nach der Identität geführt habe. Die Beschwerdeführerin beantragte

infolgedessen beim SEM die Durchführung eines Interviews, in dem nochmals eingehend auf die Offenlegung der Identität eingegangen werde, da die im Rahmen des Asylverfahrens geführten Befragungen zu einseitig auf den vermuteten Aufenthalt in Nordindien ausgerichtet gewesen seien. Fürs Interview sei eine Fachperson tibetischer Ethnie zwecks Einschätzung ihrer Herkunft anhand der Sprache beizuziehen.

I.

Die Vorinstanz liess sich am 3. Februar 2023 vernehmen. Sie trat nicht auf den Antrag auf die Durchführung eines weiteren Interviews ein und beantragt die Abweisung der Beschwerde.

J.

Die Beschwerdeführerin hielt ihrerseits mit Replik vom 26. Februar 2023 ausdrücklich und unverändert an ihrem Hauptbegehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Erteilung der Zustimmung zur Aufenthaltsregelung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG und dessen Begründung fest. Den Eventualantrag auf eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG hingegen erwähnte sie nicht mehr.

K.

Aus organisatorischen Gründen wurde im Frühling 2023 der vorsitzende Richter im Spruchkörper aufgenommen.

L.

Am 14. Juni 2023 erkundigte sich die Beschwerdeführerin über den Verfahrensstand und reichte ein ärztliches Attest zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht beantwortete die Verfahrensstandanfrage mit Schreiben vom 23. Juni 2023.

M.

Mit Schreiben vom 16. April 2024 (Datum des Einschreibens) stellte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht Kopien eines tibetischen «Green Book» zu. Zwecks Dokumentenprüfung verlangte das Bundesverwaltungsgericht das Original des «Green Book» ein. Die Beschwerdeführerin kam der Aufforderung mit Eingabe vom 8. Mai 2024 nach. Nach der Zustellung des Originaldokuments reichte die Vorinstanz innerhalb einmalig erstreckter Frist am 11. Juli 2024 eine ergänzende Vernehmlassung ein, auf welche die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. Juli 2024 (Datum des Einschreibens) replizierte.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Verfügungen des SEM betreffend die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG; vgl. BGE 149 I 72 E. 2.4).

    2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Beschwerdeverfahren nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Die angefochtene Verfügung wurde gestützt auf das Asylgesetz erlassen. Allerdings weist die Ausnahmebestimmung von Art. 14 Abs. 2 AsylG sowohl inhaltlich als auch verfahrensrechtlich eher ausländerrechtlichen als asylrechtlichen Charakter auf. Deshalb richtet sich das Verfahren nach den Verfahrensbestimmungen, die im Ausländerrecht anwendbar sind, d.h. jenen des AIG und des VwVG (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 5; Urteil des BVGer F-5830/2020 vom 15. April 2021 E. 1.3 m.w.H.).

    3. Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin, die ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung hat, zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form der Beschwerde [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist in Bezug auf das Hauptbegehren auf die Erteilung der Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG einzutreten. Was hingegen den Eventualantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG betrifft, war dieser nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens, weshalb vorliegend nicht darauf einzutreten wäre. Da die Beschwerdeführerin jedoch im weiteren Verlaufslauf gemäss ihrer Replik nurmehr am Hauptbegehren festhält, ist ohnehin von einem Rückzug des entsprechenden Eventualantrags auszugehen, womit sich die diesbezügliche Eintretensfrage erübrigt (siehe Sachverhalt unter G. und J.).

2.

Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, im Fall von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an

und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).

3.

    1. Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der Kanton mit Zustimmung des SEM einer ihm nach dem Asylgesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn sich die betroffene Person seit Einreichung des Asylgesuchs mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält (Bst. a), ihr Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war (Bst. b), wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Bst. c) und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG bestehen (Bst. d).

    2. Gemäss Art. 31 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) setzt die Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 14 Abs. 2 Bst. d AsylG voraus, dass die gesuchstellende Person ihre Identität offenlegt. Das Erfordernis der Offenlegung der Identität ergibt sich auch aus Art. 90 AIG, wonach die ausländische Person insbesondere zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen muss (Bst. a), die erforderlichen Beweismittel unverzüglich einreichen oder sich darum bemühen muss, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen (Bst. b), und Ausweispapiere (Art. 89 AIG) beschaffen oder bei deren Beschaffung durch die Behörden mitwirken muss (Bst. c). Die Verletzung dieser Vorschriften kann den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG erfüllen, wonach die Bewilligungen widerrufen werden, wenn die ausländische Person im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat, was nach Massgabe von Art. 14 Abs. 2 Bst. d AsylG der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG entgegensteht (Urteil des BVGer F-5865/2020 vom 10. Februar 2023 E. 3.2).

    3. Die Beschwerdeführerin hält sich seit Einreichung ihres Asylgesuchs im Februar 2012 mehr als fünf Jahre – seit dem Eintritt der Rechtskraft der Wegweisung allerdings ohne Aufenthaltstitel – ununterbrochen in der Schweiz auf, wobei ihr Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war. Die in Art. 14 Abs. 2 Bst. a und b AsylG genannten Voraussetzungen sind damit erfüllt. Zu prüfen ist nachfolgend, ob die Beschwerdeführerin der Pflicht zur Offenlegung ihrer Identität nachgekommen ist (Art. 31 Abs. 2 VZAE).

4.

Den Akten lässt sich betreffend die Identität und Herkunft der Beschwerdeführerin Folgendes entnehmen:

4.1

      1. Im Asylverfahren wurde am 13. November 2013 ein telefonisches Interview mit der Beschwerdeführerin geführt. Dabei wurden ihr Fragen zu verschiedenen Themen gestellt, zum Beispiel zur Umgebung ihres Herkunftsorts, zu ihrer Arbeit, zu den Preisen von Produkten des alltäglichen Gebrauchs, zu den Schulen und dem Schulsystem in Tibet und zum Kontakt mit Behörden. Darüber hinaus sind ihre Kenntnisse der chinesischen Sprache getestet worden. Gestützt darauf wurde am 17. November 2014 ein Analysebericht über ihr Alltagswissen erstellt. Gemäss dieser Evaluation ist es wenig wahrscheinlich, dass sie im behaupteten geografischen Raum – der Provinz X. – gelebt habe. Unter anderem habe sie nur vage oder nicht korrekte Angaben zur Geografie des Kreises, aus dem sie stammt, machen können. Auch zur Einkommenssituation ihrer Familie oder dem Schulsystem habe die (…)fache Mutter wenig plausible Auskünfte erteilt. Allgemein sei ihr Alltagswissen dürftig. Unter anderem habe sie die sehr geläufige und wichtige Abkürzung für die Grössenangabe ihres Grundbesitzes oder Lebensmittelpreise nicht gekannt.

      2. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den mitunter gestützt auf diese Abklärungen ergangenen Asyl- und Wegweisungsentscheid vom

        9. Februar 2015 mit seinem Urteil D-1592/2015 vom 14. April 2015. Es erachtete namentlich die Evaluation des spärlichen Alltagswissens als nachvollziehbar und überzeugend. Demnach habe die Beschwerdeführerin in keinem der befragten Bereiche hinreichende Angaben machen können. Die Wissenslücken seien durch die geltend gemachte zurückgezogene Lebensweise nicht erklärbar. Auch ihre Chinesisch-Kenntnisse würden nicht dem entsprechen, was von einer Bewohnerin Tibets mit ihrem Profil zu erwarten wäre. Erschwerend komme hinzu, dass keinerlei rechtsgenügliche Reiseoder Identitätspapiere eingereicht worden seien (siehe Urteil D-1592/2015 E. 5.1 und 6.1). Das Bundesverwaltungsgericht schloss sich im zitierten Urteil von 2015 entsprechend der Schlussfolgerung der Vorinstanz an, wonach die Hauptsozialisierung der Beschwerdeführerin in China insgesamt unglaubhaft sei.

      3. Nachdem die Beschwerdeführerin in einer Eingabe vom 5. Juli 2022 den Eventualantrag auf die Verfügung einer vorläufigen Aufnahme gestellt hatte (siehe Sachverhalt unter D.), würdigte die Vorinstanz im Rahmen

        eines asylrechtlichen Wiedererwägungsverfahrens die eingereichten Beweismittel und die geltend gemachten Bemühungen zum Erhalt von Reisepapieren von den Auslandvertretungen der VR China, Indiens und Nepals. Darunter befinden sich im Wesentlichen eine «Tibetan Identity Card» (handschriftlich datiert am […] 2021) sowie eine Geburtsbestätigung vom (…) 2017 des «Tibet Bureau» in Genf. Diese erachtete das SEM in seiner Verfügung vom 25. August 2022 aufgrund des Fehlens von Sicherheitsmerkmalen für nicht auf ihre Echtheit hin überprüfbare Dokumente, die zudem nicht von einer offiziellen Behörde ausgestellt worden seien. Da sie auf Schweizer Dokumenten oder persönlichen Erklärungen der Antragsstellenden beruhten, würden sie es ohnehin nicht vermögen, die Identität und Herkunft zweifelsfrei zu belegen. Weiter würdigte die Vorinstanz zwei Schreiben an die Botschaften Indiens und Nepals vom 19. März 2019 sowie vier Schreiben an die Auslandvertretung der VR China vom 3. und

        25. Dezember sowie dem 17. und 27. Juni 2022. Diesbezüglich führte die Vorinstanz aus, die schriftliche Kontaktaufnahme sei von vornherein nicht zielführend, da die Beschwerdeführerin in den Schreiben ihre Identität nicht offenlege. Dies wäre jedoch die Voraussetzung dafür, von einer Auslandvertretung Reiseoder Identitätspapiere erhältlich zu machen.

      4. In der angefochtenen Verfügung schliesslich führt die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin habe trotz ausdrücklicher, mehrfacher Aufforderungen im vorliegenden Verfahren weder ein heimatliches Reisedokument vorgelegt noch konkrete und überprüfbare Angaben zu ihrem Lebenslauf vor der Einreise in der Schweiz gemacht, die ihre wahre Identität und Herkunft belegen könnten. Das SEM gehe nach wie vor davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG) ihre wahre Identität nicht rechtsgenüglich offengelegt habe. Dadurch sei es der Vorinstanz unmöglich, Abklärungen über deren Angaben zu tätigen, beispielsweise über die Schweizer Vertretung in Neu-Delhi, wenn hypothetisch von einer Sozialisierung in Indien auszugehen wäre. Aufgrund des interkontinentalen Reisewegs müsse zudem davon ausgegangen werden, dass sie die zahlreichen Grenzen nur mit einem authentischen Identitätsund Reisepapier habe passieren können. Dennoch habe die Beschwerdeführerin es unterlassen, konkrete Angaben zu den Reisemodalitäten und den verwendeten Reisepapieren zu machen. Die eingereichte «Tibetan Identity Card» bestätige lediglich die – unbestrittene – tibetische Ethnie der Beschwerdeführerin, sage aber nichts darüber aus, woher sie ursprünglich amtlich stamme.

4.2

      1. Die Beschwerdeführerin hat ihrem Gesuch um eine Härtefallbewilligung die bereits erwähnten Dokumente des «Tibet Bureau» («Tibetan Identity Card» vom […] 2021 sowie die Geburtsbestätigung vom 17. Oktober 2017) beigelegt und erachtet damit ihre Identität als offengelegt. Weitere Bemühungen – belegt mit Schreiben ans und Antworten des «Tibet Bureau» – bei der Vertretung der tibetischen Exilregierung seien erfolglos geblieben. Namentlich machte sie bei der Gesuchseinreichung geltend, es sei nicht möglich gewesen, eine offizielle tibetische Identitätskarte («Green Book») zu erhalten, da hierfür eine Schweizer F-, B- oder C-Bewilligung vorausgesetzt würde (siehe zu den Voraussetzungen für die Beantragung des «Green Book» beim «Tibet Bureau» Genf < https://www.tibetoffice.ch/application-of-green-book-swiss/ >, abgerufen am 29.07.2024). Im Übrigen verwies sie vor der Vorinstanz (wie schliesslich auch auf Beschwerdeebene) auf ihre Angaben im Asylverfahren, wonach sie eine chinesische Identitätskarte besessen habe, die Schlepper ihr diese jedoch während ihrer Flucht in Nepal abgenommen hätten. Ihre Versuche, diese nachträglich von den Schleppern wiederzuerlangen, seien ins Leere gelaufen. Stattdessen habe sie für die Einreise in die Schweiz ein nepalesisches Reisedokument erhalten, das ihr nach der Ankunft wiederum von den Schleppern abgenommen worden sei. Darüber hinaus nimmt sie Bezug auf ihre Schreiben an die Auslandvertretungen Nepals und Indiens, mittels derer sie um Ausweispapiere ersucht, jedoch nie eine Antwort erhalten habe. Weiter verweist sie auf fünf unbeantwortete Schreiben an das Generalkonsulat der VR China in Zürich (datierend vom 3. und 25. Dezember 2021,

        17. und 27. Juni 2022 und 23. September 2022).

      2. Zu ihrem Lebenslauf verwies die Beschwerdeführerin ebenfalls auf die bereits im Asylverfahren gemachten Angaben, wonach sie beim Dorf Y. (auch Z. genannt) in der Provinz X. gelebt und als (…) gearbeitet habe. Sie habe (…). Da sie nie zur Schule habe gehen können, sei sie bei ihrer Ankunft in der Schweiz Analphabetin gewesen. Zu ihrem (…) Ehemann und ihren (…) Kindern sowie anderen Personen aus dem Dorf habe sie keinerlei Kontakt, da dies technisch nicht möglich sei. Chinesisch habe sie nicht gesprochen, sondern ausschliesslich Tibetisch. Alle Abklärungen für die Beibringung überprüfbarer Angaben seien ergebnislos verlaufen. Während des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin schliesslich ein neu ausgestelltes «Green Book» vorgelegt.

4.3 Vor dem Hintergrund der vorhandenen Aktenlagen und der Parteivorbringen besteht keine Veranlassung, die Sache zur Durchführung eines

erneuten Interviews und weiterer Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat dies vor der Beschwerdeinstanz denn auch nicht beantragt und es beim an die Vorinstanz gerichteten Antrag vom 19. Dezember 2022 belassen, auf den diese nicht eingetreten ist. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, inwiefern angesichts der seit dem Asylverfahren stets gleichlautenden Angaben der Beschwerdeführerin eine erneute Befragung zum heutigen Zeitpunkt nun zu einer Klärung der Identität führen sollte. Da bereits im Asylverfahren das Alltagswissen sowie die Sprachkenntnisse (Dialekt, Chinesisch-Kenntnisse, Verwendung gewisser charakteristischer Begriffe) eingehend evaluiert worden sind (siehe Urteil D-1592/2015 E. 5 f.), wäre zudem kein weiterer Erkenntnisgewinn aus dem erneuten Beizug einer tibetischen Fachperson zu erwarten. Der Sachverhalt erweist sich damit als rechtsgenüglich erstellt.

5.

Auf Basis dieser Aktenlage und der Parteivorbringen kommt das Bundesverwaltungsgericht vorliegend zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin ihrer Pflicht zur Offenlegung der Identität gemäss Art. 31 Abs. 2 VZAE nicht nachgekommen ist:

    1. Die Vorinstanz liess im Asylverfahren das Alltagswissen der Beschwerdeführerin einlässlich evaluieren. Gestützt auf diese Analyse und die bei der Befragung zu den Asylgründen gemachten Aussagen gelangte das SEM zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht in der VR China hauptsozialisiert worden sei. Auch die Aussagen zu den Fluchtgründen und den Reiseumständen erachtete die Vorinstanz als unglaubhaft. Da sie ihre Wissenslücken in Bezug auf den behaupteten Herkunftsort nicht plausibel erklären konnte und keine Identitätspapiere beibrachte, gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin zwar tibetischer Ethnie sei, jedoch nicht, wie von ihr geltend gemacht, in Tibet, sondern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Diese Einschätzung wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1592/2015 vom 14. April 2015 bestätigt. Nach wie vor ist davon auszugehen, dass die geltend gemachte Hauptsozialisierung in der VR China unglaubhaft ist. Die Feststellungen in diesem Urteil sind unter Vorbehalt neuer erheblicher Tatsachen oder Beweismittel für das vorliegende Verfahren bindend (vgl. Urteile des BVGer F-958/2023 vom 6. Mai 2024 E. 5.3; F-6050/2020 vom 27. Februar 2023

      E. 7.1; F-5865/2020 E. 6.1). Solche sind vorliegend nicht ersichtlich, wie nachfolgend dargelegt wird.

    2. Trotz entsprechender Aufforderungen durch die Vorinstanz sowohl im vorliegenden erstinstanzlichen Verfahren als auch betreffend das asylrechtliche Wiedererwägungsgesuch nach der beantragten vorläufigen Aufnahme (siehe Sachverhalt unter D.) unterliess es die Beschwerdeführerin, ihre Herkunft durch die Einreichung von offiziellen Ausweisdokumenten oder zumindest mittels überprüfbarer Angaben zu ihrem Lebenslauf offenzulegen. Stattdessen schildert sie erneut die Lebensumstände, die sie bereits im Asylverfahren geltend gemacht hat und die damals aus überzeugenden Gründen für unglaubhaft befunden worden sind. Im Speziellen vermag die Beschwerdeführerin aus der eingereichten «Tibetan Identity Card» vom (…) 2021 des «Tibet Bureau» in Genf nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, beruht das Dokument doch einzig auf ihren eigenen Angaben. Es kann rechtsprechungsgemäss nicht als unabhängige Bestätigung ihrer Identität betrachtet werden (vgl. Urteile F-6050/2020 E. 7.1; F-5865/2020

      E. 6.2). Dasselbe gilt für die Geburtsbestätigung, der aus demselben Grund kein Beweiswert zukommt.

    3. Das im Beschwerdeverfahren zu den Akten gereichte «Green Book» (gültig bis am 18. Dezember 2033) lässt ebenfalls keinen anderweitigen Schluss zu. Wie die Vorinstanz zu Recht bemerkt, wurde dieses vorliegend nicht bereits im Herkunftsland, sondern erstmals und nach Verlassen des Herkunftslands ausgestellt. Es liefert entsprechend keine Hinweise auf den Lebenslauf der Gesuchstellerin. Dem Dokument ist lediglich zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin Teil der tibetischen Sektion Q. ist und am 3. Februar 2024 einen freiwilligen Beitrag an das zuständige regionale tibetische Freiheits-Komitee bezahlt hat. Daraus lassen sich jedoch keine Rückschlüsse ziehen, woher die Beschwerdeführerin stammt, zumal das «Green Book» – wie bereits die «Tibetan Identity Card» – vollends auf ihren eigenen, nicht objektivierbaren Angaben beruht. Für die Ausstellung eines «Green Book» sind namentlich Kopien des Passes oder anderweitiger Reisedokumente oder einer Aufenthaltsbewilligung beizubringen (siehe zu den Voraussetzungen für die Ausstellung des «Green Book» durch das «Tibet Bureau» Genf < https://www.tibetoffice.ch/application-of-green-book-swiss/ >, abgerufen am 29.07.2024). Da die Beschwerdeführerin nicht über gültige Reiseund Identitätsdokumente verfügt, kann sie das «Green Book» vorliegend alleine gestützt auf eigene Angaben erlangt haben, die sie schon im Asylverfahren vorgebracht hat. Demnach vermag das neu beigebrachte Dokument, entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihre Identität nicht in überprüfbarer Weise zu belegen.

    4. Die Bemühungen der Beschwerdeführerin, von den Auslandvertretungen Indiens und Nepals Identitätspapiere zu erhalten, ändern nichts daran, dass sie der Pflicht zur Offenlegung ihrer Identität nicht nachgekommen ist. Die als Beleg eingereichten Anfragen an die genannten ausländischen Behörden sind schon deswegen ohne Erkenntniswert, weil die Beschwerdeführerin darin lediglich ihre im Asylverfahren als unglaubhaft eingestufte Herkunftsangabe wiederholt. Vor dem Hintergrund der nicht überprüfbaren Herkunftsangaben und ihrer Mitwirkungspflicht wären zudem ernsthafte Bemühungen wie zum Beispiel eine Terminvereinbarung zur Beantragung eines Identitätspapiers auf der indischen oder der nepalesischen Auslandvertretung und das Ausfüllen der entsprechenden Formulare zu erwarten (siehe Urteil des BVGer F-1327/2021 vom 15. November 2021 E. 7.4 m.H.). Die reine Anschreibung der beiden Auslandvertretungen ist bei dieser Ausgangslage – und erst recht nach Ausbleiben jedweder Reaktion – offensichtlich nicht ausreichend, um rechtsgenüglich zur Offenlegung ihrer Identität beizutragen.

    5. Bezüglich der Bemühungen zum Erhalt von Papieren von der VR China ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass aus ihrer unbestrittenen Zugehörigkeit zur tibetischen Ethnie und dem Ausschluss des Wegweisungsvollzugs in die VR China nicht gefolgert werden kann, eine Kontaktnahme mit der chinesischen Botschaft zwecks Beschaffung von Reisedokumenten könne von ihr nicht verlangt werden. Das gälte nur, wenn die Beschwerdeführerin in einem hängigen Asylverfahren stünde, als Flüchtling anerkannt oder schutzbedürftig im Sinne von Art. 66 ff. AsylG wäre (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.11; zur Zumutbarkeit von Bemühungen zur Papierbeschaffung bei der chinesischen Vertretung siehe Urteil des BVGer F-2100/2018 vom 7. Oktober 2020 E. 6.2; siehe zum Aspekt der Schriftenlosigkeit, wenn auch in anderem rechtlichem Kontext, Art. 10 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 der Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen [RDV, SR 143.5]). Keine dieser Voraussetzungen ist im Falle der Beschwerdeführerin erfüllt, sodass ernsthafte Bemühungen zur Papierbeschaffung verlangt werden können. Der Versand der fünf eingeschriebenen Briefe ohne Einreichung von dienlichen Unterlagen oder überprüfbaren Herkunftsangaben genügt hierfür jedenfalls nicht (siehe Urteil F-2100/2018 E. 7.4).

    6. Nach dem Gesagten ist es der Beschwerdeführerin in Verletzung der Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG) nicht gelungen, die Unklarheiten betreffend ihre Identität und Herkunft auszuräumen. Die Vorinstanz hat – unter Würdigung der ungenügenden Bemühungen der Beschwerdeführerin zum

Erhalt von Identitätsdokumenten – zu Recht festgestellt, dass die Herkunft nicht zweifelsfrei feststehe und demnach nicht offengelegt worden ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist die Vorinstanz unter Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu dieser Schlussfolgerung gelangt. Die Beschwerdeführerin beanstandet, die Vorinstanz habe ihre

«beträchtlichen Bemühungen» beim chinesischen Generalkonsulat nicht gewürdigt. Zwar hat das SEM in der angefochtenen Verfügung die Kontaktaufnahme mit dem Generalkonsulat der VR China (in der Form der eingeschriebenen Briefe) nur in einem Verweis auf das Wiedererwägungsgesuch und eine im diesbezüglichen Beschwerdeverfahren D-3838/2022 ergangene Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts explizit erwähnt. Es hat jedoch ausführlich begründet, wieso es reine Schreiben an Auslandvertretungen zum Erhalt heimatlicher Dokumente auf der Basis von für unglaubwürdig befundenen Angaben als ungenügend und zur Offenlegung der Identität im Sinne von Art. 31 Abs. 2 VZAE nicht zielführend erachtet. Zur Konkretisierung hat die Vorinstanz weiter ausgeführt, dass hierfür zunächst eine Registrierung bei den zuständigen Behörden des Herkunftsortes unter Nennung der korrekten Personalien und überprüfbarer Herkunftsangaben erforderlich ist. Dies betrifft auch Bemühungen beim Generalkonsulat der VR China. Gestützt auf diese Ausführungen war es der Beschwerdeführerin ohne Weiteres möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Vorinstanz hat die entscheidwesentlichen Überlegungen, von denen sie sich bei der Feststellung der nicht offengelegten Identität hat leiten lassen (vgl. BGE 142 II 154 E. 4.2; BVGE 2018 IV/9

E. 3.3.1; je m.H.), genannt.

6.

Mit der Verletzung der Pflicht zur Offenlegung der Identität gemäss Art. 31 Abs. 2 VZAE hat die Beschwerdeführerin einen Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG gesetzt, der nach Massgabe von Art. 14 Abs. 2 Bst. d AsylG der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG entgegensteht. Angesichts dessen erübrigt sich eine Prüfung der Integrationskriterien. Es ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG zu Recht verweigert hat.

7.

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Licht von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind in Anwendung von Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe entrichteten Kostenvorschuss gedeckt.

3.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Basil Cupa Christa Preisig

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