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Bundesverwaltungsgericht Urteil F-2276/2024

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung VI
Dossiernummer:F-2276/2024
Datum:03.09.2024
Leitsatz/Stichwort:Schengen-Visum
Schlagwörter : Visum; Visums; Person; Einreise; Schweiz; Bundesverwaltungsgericht; Vorinstanz; Lanka; Recht; Wiederausreise; Verhältnisse; Besuch; Entscheid; Umstände; Personen; Schengen-Raum; Richter; Verfügung; -lankische; Staatsangehörige; Botschaft; Colombo; Erteilung; Aufenthalt; Verordnung; Zweck; Gefahr; Herkunftsland
Rechtsnorm: Art. 112 AIG ; Art. 12 BV ; Art. 48 VwVG ; Art. 62 VwVG ; Art. 63 VwVG ; Art. 83 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-2276/2024

U r t e i l v o m 3 . S e p t e m b e r 2 0 2 4

Besetzung Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Lukas Schmid.

Parteien A. ,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM,

Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Schengen-Visum;

Verfügung des SEM vom 12. März 2024.

Sachverhalt:

A.

Am 30. November 2023 liess die sri-lankische Staatsangehörige B. (geb. 1952, nachfolgend: Gesuchstellerin) durch ihren in der Schweiz lebenden Bruder A. (geb. 1960, nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Schweizer Botschaft in Colombo um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen Besuchsaufenthalt von 90 Tagen beim Beschwerdeführer ersuchen.

B.

Mit Formularverfügung vom 22. Dezember 2023 lehnte die Botschaft den Visumsantrag ab. Ebenso wies die Vorinstanz die dagegen erhobene Einsprache mit Entscheid vom 12. März 2024 ab.

C.

Mit Eingabe vom 14. April 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte in Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Erteilung des nachgesuchten Visums.

D.

Mit Vernehmlassung vom 29. Mai 2024 beantragte die Vorinstanz die Beschwerdeabweisung. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 4. Juni 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Einspracheentscheide der Vorinstanz bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

    2. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).

2.

Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung

von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).

3.

Der angefochtenen Verfügung liegt ein Gesuch einer sri-lankischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin als Drittstaatsangehörige nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die Streitsache in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand sowie die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das AIG und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG).

4.

    1. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise beziehungsweise Visumserteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).

    2. Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des SchengenRaums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein

      Visum, sofern dieses erforderlich ist gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28. November 2018 [nachfolgend: EU-Visa-VO]). Des Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (siehe zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 AIG; Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23. Juni 2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15. September 2009]).

    3. Eine drittstaatsangehörige Person muss für ihre fristgerechte Wiederausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK auszugehen (BVGE 2014/1 E. 4.3; 2011/48 E. 4.5). Die Behörden haben daher zu prüfen und die gesuchstellende Person hat dementsprechend zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht respektive dass Gewähr für die gesicherte Wiederausreise geboten wird (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; Art. 12 VEV; BVGE 2014/1 E. 4.4). Das Visum

ist zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von der gesuchstellenden Person eingereichten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen oder der von ihr bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK).

5.

Strittig ist, ob die sri-lankische Gesuchstellerin hinreichend Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise aus dem Schengen-Raum bietet. Ausser Frage steht dabei die gegebene Visumspflicht (Art. 8 Abs. 1 VEV i.V.m. Anhang I EU-Visa-VO).

    1. Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalls zu würdigen sind. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind die allgemeine Lage im Herkunftsland einerseits sowie die individuelle Situation der gesuchstellenden Person andererseits. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch und/oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).

    2. Sri Lanka leidet an einer Wirtschaftsund Finanzkrise. Im ganzen Land besteht die Gefahr von gewaltsamen Ausschreitungen, Streiks und Versorgungsengpässen (vgl. einlässlich dazu das Urteil des BVGer F-4154/2023 vom 5. Juni 2024 E. 4.2 m.w.H.). In Anbetracht dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von gesuchstellenden Personen aus Sri Lanka allgemein als erheblich einschätzt.

    3. Nebst den allgemeinen Verhältnissen im Herkunftsland sind in die Risikoanalyse auch die Umstände des konkreten Einzelfalls, insbesondere die berufliche, gesellschaftliche und familiäre Verantwortung der gesuchstellenden Person im Herkunftsland miteinzubeziehen. Bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen wahrnehmen oder die sich in wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen befinden, muss das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als vergleichsweise hoch eingeschätzt werden (vgl. BVGE 2019 VII/1 E. 7.2; 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8).

    4. Den Akten zufolge ist die 71-jährige Gesuchstellerin verwitwet und wohnt in (…), einer Stadt an der Ostküste von Sri Lanka etwa 7.5 Autostunden von Colombo entfernt. Sie ist Mutter von vier erwachsenen Kindern, von denen gemäss der Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. Februar 2024 zwei in Sri Lanka, eines in den USA und eines in Finnland leben. Mit zwei in Sri Lanka lebenden Kindern verfügt die Gesuchstellerin zwar über

      ein dortiges familiäres Beziehungsnetz, sie macht aber keine Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten im familiären oder persönlichen Umfeld geltend, die besondere Gewähr für eine Rückkehr nach Sri Lanka bieten könnten. Das Emigrationsrisiko ist zusätzlich erhöht, wenn – wie im vorliegenden Fall – durch die Anwesenheit des Bruders in der Schweiz bereits ein soziales Beziehungsnetz besteht (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.2.2; Urteil des BVGer F-2974/2023 vom 29. Februar 2024 E. 8.1).

    5. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Gesuchstellerin sei Rentnerin und führe ihre eigene Goldschmiede-Werkstatt. Damit erziele sie gutes Einkommen. Dazu sind den Akten jedoch keine Hinweise zu entnehmen. Die behaupteten guten wirtschaftlichen Verhältnisse bleiben völlig unbelegt. Aktenkundig ist einzig, dass das Sparkonto der Gesuchstellerin einem Bankauszug vom 9. November 2023 zufolge gleichentags einen Saldo von 1'273 sri-lankischen Rupien (Fr. 3.70) auswies und dass sie auf einem am

      6. November 2023 eröffneten Fixed Deposit zusätzlich über 1'490'000 srilankische Rupien (Fr. 4’325.–) verfügte. Es ist nicht ersichtlich, ob es sich bei dem Guthaben auf dem Fixed Deposit um selbsterwirtschaftetes Vermögen oder um eine Zuwendung handelt. Aufgrund des Eröffnungsdatums kurz vor Beantragung des Visums kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um eine Zuwendung handelt, die einzig den Zweck verfolgt, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin besser darzustellen, als sie tatsächlich sind. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist somit nicht von stabilen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen, welche die Gesuchstellerin von einer Emigration abzuhalten vermöchten.

    6. Bevor der Beschwerdeführer für die Gesuchstellerin ein Visum beantragte, ersuchte diese bei der Schweizer Botschaft in Colombo selbst um ein Visum für einen Besuchsaufenthalt für einen vom 5. Januar 2024 bis zum 5. April 2024 dauernden Besuch bei ihrer in Finnland wohnhaften Tochter. Gemäss der Aktennotiz der Schweizer Botschaft in Colombo vom

      22. Dezember 2023 können in Sri Lanka keine finnischen Visa mehr beantragt werden. Vor diesem Hintergrund sind die Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf den Besuchszweck unglaubwürdig und es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Gesuchstellerin einen dauerhaften Verbleib bei ihrem Bruder in der Schweiz oder bei ihrer erwachsenen Tochter in Finnland anstrebt.

    7. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Gesuchstellerin sei bereits im Jahr 2017 in den Schengen-Raum eingereist und fristgerecht wieder ausgereist, ist festzuhalten, dass die Entscheidung über die Visumsertei-

      lung aufgrund der derzeitigen Situation im Herkunftsland und der aktuellen persönlichen Umstände der gesuchstellenden Person zu erfolgen hat. Zu einem früheren Zeitpunkt erteilte Visa können somit nicht als Grundlage für eine neue Entscheidung herangezogen werden.

    8. Auch die Zusicherung einer fristgerechten Ausreise durch den Beschwerdeführer ändert nichts daran, dass der Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht glaubhaft sind und dass die Gesuchstellerin keine hinreichende Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise aus dem Schengen-Raum bietet. Gastgeber und Garanten können zwar mit rechtlich verbindlicher Wirkung für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten der eingeladenen Person einstehen (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7 und BVGE 2009/27 E. 9). Zudem sind auf dem Auszug aus dem Betreibungsregister (…) betreffend den Beschwerdeführer seit seinem Zuzug im Jahr 2021 insgesamt 30 Einträge vorhanden. Somit ist mehr als fraglich, ob der Beschwerdeführer dazu in der Lage wäre, für die genannten finanziellen Risiken einzustehen.

6.

Im Ergebnis hat die Vorinstanz das nachgesuchte Visum für den Schengen-Raum zu Recht verweigert. Gründe humanitärer oder anderer Art, welche die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit zu rechtfertigen vermöchten, wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

7.

Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 900.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in derselben Höhe am 21. Mai 2024 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

8.

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG vgl. dazu Urteil des BGer 2C_316/2024 vom 21. Juni 2024 E. 2).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 900.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Basil Cupa Lukas Schmid

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