Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung VI |
Dossiernummer: | F-2016/2023 |
Datum: | 27.08.2024 |
Leitsatz/Stichwort: | Nationales Visum |
Schlagwörter : | ühren; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Taliban; Sicherheit; Sicherheitskräfte; Afghanistan; Bundes; Risikoprofil; Gefährdung; Vorinstanz; Bundesverwaltungsgericht; Verfolgung; Vater; Gründen; Sachverhalt; Urteil; Begründung; Person; BVGer; Hazara; Visum; Erteilung; Schweiz; Gesuch |
Rechtsnorm: | Art. 32 VwVG ;Art. 35 VwVG ;Art. 48 VwVG ;Art. 49 VwVG ;Art. 50 VwVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 62 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 83 BGG ; |
Referenz BGE: | 143 III 65; 145 IV 99 |
Kommentar: |
Abteilung VI F-2016/2023
Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Basil Cupa, Gerichtsschreiber Jan Hoefliger.
Parteien 1. A. ,
2. B. ,
beide vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, Rechtshilfe Asyl und Migration, Beschwerdeführende,
gegen
Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nationales Visum aus humanitären Gründen; Verfügung des SEM vom 15. März 2023.
Am 24. November 2022 reichten der Beschwerdeführer 1 (geb. […]) und seine Ehefrau, die Beschwerdeführerin 2 (geb. […]), beide afghanische Staatsangehörige, bei der Schweizerischen Botschaft in Teheran Gesuche um Ausstellung von Visa aus humanitären Gründen ein. Mit Formularverfügungen vom 8. Dezember 2022 verweigerte die Schweizerische Botschaft im Namen des SEM die Ausstellung der Visa. Am 15. März 2023 wies das SEM die dagegen erhobene Einsprache ab.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. April 2023 (Poststempel vom 13. April 2023) gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Erteilung von Visa aus humanitären Gründen. Eventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter seien in der Schweiz Asylverfahren durchzuführen und es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würden. Ferner sei ihnen sowohl die unentgeltliche Prozessführung als auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen.
Am 9. August 2023 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Prozessführung gut. Gleichzeitig wies sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab. In ihrer Vernehmlassung vom 7. September 2023 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 20. Oktober 2023 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Begehren und deren Begründung fest. Am
29. Oktober 2023 und am 17. Januar 2024 erfolgten unaufgeforderte Eingaben seitens der Beschwerdeführenden. Am 28. März 2024 schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel ab. Weitere unaufgeforderte Eingaben erfolgten am 27. Mai 2024 und am 15. August 2024.
Einspracheentscheide des SEM betreffend Visa aus humanitären Gründen sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar
(vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht, der Entscheid der Vorinstanz beruhe auf einem unrichtig und unvollständig abgeklärten Sachverhalt, da die Vorinstanz zu Unrecht die bekannten Quellen und Medienberichte zur fortgesetzten Suche, Verhaftung und Ermordung von früheren Sicherheitskräften nicht berücksichtigt habe. Aufgrund der fehlenden Auseinandersetzung mit diesen Berichten in der angefochtenen Verfügung liege zudem eine Verletzung der Begründungspflicht vor.
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt hinsichtlich der Situation von früheren Sicherheitskräften unter den Taliban hinreichend abgeklärt. Insbesondere verkannte die Vorinstanz nicht, dass die
Beschwerdeführenden aufgrund ihrer früheren Tätigkeit über ein Risikoprofil verfügen. Es ist nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht hier noch konkrete weitere Abklärungen hätten vorgenommen werden müssen.
Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Damit verbunden ist die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid ausreichend und nachvollziehbar zu begründen (Art. 35 Abs.1 VwVG; BGE 145 IV 99 E. 3.1). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 143 III 65 E. 5.2).
Im Rahmen der Einzelfallprüfung hat die Vorinstanz hinreichend nachvollziehbar aufgezeigt, weshalb sie trotz der Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zu den früheren Sicherheitskräften nicht von einer unmittelbaren und individuellen Gefährdung ausgeht. Dabei war sie nicht gehalten, sich im Einzelnen mit den von den Beschwerdeführenden eingereichten Medienberichten zur allgemeinen Lage früherer Sicherheitskräfte auseinanderzusetzen.
Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Als Staatsangehörige Afghanistans unterliegen die Beschwerdeführenden der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit ihren Gesuchen beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb diese nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen sind (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1).
Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und
Leben gefährdet ist. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimatoder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr – im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage – ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft, gegeben sein. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3). Im Hinblick auf das Beweismass ist zu betonen, dass für die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen eine im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Satz 2 VEV relevante Gefährdung offensichtlich gegeben sein muss (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; Urteile des BVGer F-4626/2021 vom 13. April 2023 E. 3.3; F-4827/2021 vom 13. März 2023
E. 3.4) und dass dafür der volle Beweis zu erbringen ist (vgl. Urteil des BVGer F-1077/2022 vom 21. Februar 2024 E. 5.4.1 [zur Publikation vorgesehen]).
Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres Entscheids an, die Beschwerdeführenden würden beide über ein Risikoprofil verfügen. Eine unmittelbare und konkrete Gefährdung alleine aufgrund der früheren Zugehörigkeit zum Militär sei aufgrund fehlender Nachweise für eine Bedrohung jedoch nicht gegeben. Es seien keine Drohbriefe oder Belege zu konkreten Vorfällen eingereicht oder Nachweise zu einem spezifischen Verfolgungsinteresse der Taliban gegenüber den Beschwerdeführenden aufgrund ihrer militärischen Tätigkeit, Hazara-Zugehörigkeit oder des Geschlechts der Beschwerdeführerin 2 erbracht worden. Weiter sei das Fehlen von zumutbaren Schutzalternativen im Iran nicht erstellt.
Der Beschwerdeführer 1 begründet seine Gefährdung in Afghanistan damit, dass er bis zur Machtübernahme durch die Taliban nach seiner militärischen Ausbildung rund ein Jahr als Geheimdienstmitarbeiter der Nationalarmee («ANA intelligence officer») in der Spionageabwehr tätig gewesen sei. Dabei habe er im Verteidigungsministerium infiltrierte Talibanangehörige ausfindig machen müssen. Er habe während seiner Tätigkeit fünfzehn Talibanangehörige überführt. Die Beschwerdeführerin 2 gibt an, als Geheimdienstmitarbeiterin der Nationalarmee («ANA intelligence officer»)
sechs Jahre lang verschiedene Funktionen innerhalb des Verteidigungsministeriums ausgeübt zu haben, wobei sie insbesondere für die Datenbank und die Verteilung des militärischen Materials zuständig gewesen sei. Sie habe Zugang zu geheimen Dokumenten gehabt, weshalb sie von den Taliban gesucht werde. Dabei sei sie auch in einer militärischen Mission gegen die Taliban in Malistan beteiligt gewesen. Ihre Fraueneinheit habe viel Aufmerksamkeit auf sich gezogen. Als weiteres gefährdendes Element nennen die Beschwerdeführenden ihre Zugehörigkeit zu der schiitischen Minderheit der Hazara.
Bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem auch ehemalige Angehörige der Sicherheitskräfte (vgl. dazu Urteile des BVGer F-437/2022 vom 23. Januar 2023 E. 6.2). Angehörige der ehemaligen Sicherheitskräfte sind gemäss dem SEM stärker als andere potentielle Risikogruppen Übergriffen durch die Taliban ausgesetzt (vgl. dazu SEM, Focus Afghanistan – Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile,
15. Februar 2022, S. 4 und S. 14, [nachfolgend: SEM, Risikoprofile]). Dies deckt sich mit weiteren Berichten (vgl. bspw. European Agency for Asylum [EUAA], Afghanistan – Targeting of Individuals, Country of Origin Information, August 2022, S. 56 ff., S. 70 f.). Die EUAA hält unter anderem fest, dass seitens der Taliban Anstrengungen unternommen worden seien, ehemalige Mitarbeitende von Spezialeinheiten, Kommandos und Geheimdiensten aufzuspüren, und berichtet von willkürlichen Tötungen (EUAA, a.a.O., S. 70 f.). Überdies halten sowohl das SEM als auch die EUAA fest, dass es zu Verfolgung und Tötung von Familienmitgliedern von ehemaligen Angehörigen der Sicherheitskräfte kommt (SEM, Risikoprofile, S. 7 f.; EUAA, a.a.O., S. 31, 57 und 61). Gleichzeitig gibt es keine Hinweise darauf, dass diese Übergriffe systematisch sind. Viele ehemalige Sicherheitskräfte sind nach der Taliban-Machtübernahme an ihre Wohnorte zurückgekehrt und leben dort ohne grössere Probleme. Zudem haben die Taliban die ehemaligen Sicherheitskräfte aufgefordert, sich bei den neuen Behörden zu registrieren und ihre Waffen abzugeben. Dabei würden sie ein «Vergebungs-Schreiben» erhalten, das ihre Sicherheit garantiere (vgl. SEM, Risikoprofile, S. 16).
Vorliegend weisen beide Beschwerdeführende als ehemalige Mitarbeiter der Sicherheitskräfte unbestrittenermassen ein erhöhtes abstraktes Risikoprofil auf. Weiter sind die Beschwerdeführenden Angehörige der ethnischen Minderheit der Hazara, was ihr vorhandenes Risikoprofil akzentuiert
(vgl. SEM, Risikoprofile, S. 31 ff.). Eine bloss abstrakte Gefährdung reicht hingegen für die Erteilung humanitärer Visa nicht aus. Über das Vorhandensein eines Risikoprofils hinaus muss in hinreichender Weise eine konkrete individuelle Gefährdung dargetan werden (vgl. Urteile des BVGer F-5642/2022 vom 9. Februar 2024 E. 5; F-1466/2023 vom 4. Dezember 2023 E. 6). Erforderlich ist, dass die Beschwerdeführenden mehr als andere ehemalige Mitarbeitende der Sicherheitskräfte einer unmittelbaren und individuellen Gefahr ausgesetzt sind (vgl. Urteil des BVGer F-5350/2022 vom 4. Oktober 2023 E. 3.4.9). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Taliban nicht die Kapazität haben, alle ehemaligen Angehörigen der Sicherheitskräfte systematisch zu verfolgen (vgl. Urteil des BVGer F-1466/2023 vom 4. Dezember 2023 E. 6.3.1; SEM, Risikoprofile, S. 15 f.).
In Bezug auf ihre konkrete individuelle Gefährdung machen die Beschwerdeführenden geltend, sie hätten sich nach der Machtübernahme der Taliban zuerst an ihrem Wohnort in C. , dann im Haus des Vaters
der Beschwerdeführerin 2 und schliesslich in D.
im Haus der
Schwester der Beschwerdeführerin 2 versteckt gehalten. Der Beschwerdeführer 1 sei dann allein illegal in den Iran gereist, wobei die Beschwerdeführerin 2 ins Haus des Vaters zurückgekehrt sei. Da die Beschwerdeführerin 2 zunehmend gesundheitliche Probleme bekommen habe und ihr Vater nicht mehr bereit gewesen sei, sich um sie zu kümmern, sei der Beschwerdeführer 1 zu ihr zurückgekehrt. Nach der Beschaffung von afghanischen Reisepässen seien beide zusammen am (…) 2022 auf legalem Weg in den Iran eingereist. Weiter machen die Beschwerdeführenden geltend, in ihrer ehemaligen Wohnung in C. habe eine Hausdurchsuchung stattgefunden. Die Taliban hätten sich zudem mehrmals bei den Nachbarn nach ihrem Verbleib erkundigt. Weiter reichte der Beschwerdeführer 1 eine an ihn gerichtete Vorladung sowie ein Schreiben eines Stammesältesten aus dem Distrikt E. ein, wonach die Beschwerdeführenden in der Nationalarmee Afghanistans und beim Verteidigungsministerium gedient hätten und beide nach dem Sturz der Regierung geflüchtet seien. Die Taliban seien auf der Suche nach ihnen. Weiter sei der Vater der Beschwerdeführerin 2 kürzlich durch die Taliban getötet worden. Am
27. Mai 2024 reichten die Beschwerdeführenden ein Schreiben ein, das vom ehemaligen Vorgesetzten des Beschwerdeführers 1 stamme. Gemäss dem Schreiben seien die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer früheren Funktion im Verteidigungsministerium in Gefahr. Die Taliban zeige keine Gnade gegenüber früheren Sicherheitskräften. Des Weiteren
reichten die Beschwerdeführenden Fotos von früheren Klassenkameraden und Arbeitskollegen ein, die von der Taliban ermordet worden seien.
Einleitend ist zunächst zu bemerken, dass viele der seitens der Beschwerdeführenden geltend gemachten Umstände aus einer Vielzahl von E-Mails des Beschwerdeführers 1 an die Rechtsvertretung hervorgehen. Die Rechtsvertretung schreibt dazu in der Beschwerdeschrift, beim Beschwerdeführer 1 liege möglicherweise eine Erkrankung im Wahrnehmungsspektrum vor und die Kommunikation mit ihm weise Besonderheiten auf. Solche Bemerkungen sind jedenfalls nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers 1 zu stärken. Vielmehr wecken sie gewisse Zweifel an der Verlässlichkeit derselben. Insgesamt unglaubwürdig und wenig schlüssig erscheint insbesondere, dass der Beschwerdeführer 1 angibt, zuerst allein auf illegalem Weg in den Iran gereist zu sein, um danach nach Afghanistan zurückzukehren. Grund dafür sei gewesen, dass der Vater der Beschwerdeführerin 2 nicht mehr bereit gewesen sei, sich um diese zu kümmern (vgl. das in der Einsprache vom 9. Januar 2023 zitierte E-Mail des Beschwerdeführers 1: «Während ich im Iran war, versteckte sich B. im Haus ihres Vaters. B. geistiger und körperlicher Zustand war nicht gut, und B. Vater war nicht mehr bereit, sich um sie zu kümmern. So bin ich aus dem Iran nach Afgha-
nistan zurückgegangen, um B.
Leben zu retten […]»). Es er-
scheint wenig glaubhaft, dass sich ein Vater weigert, sich um seine gesundheitlich angeschlagene Tochter zu kümmern. Überhaupt ist vorliegend kein überzeugender Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer 1 zuerst allein, ohne seine Ehefrau, in den Iran ausgereist sein sollte. Auch die im an das SEM gerichteten Vorprüfungsgesuch vom 5. September 2022 und in der Beschwerdeschrift genannte Begründung, der Beschwerdeführer 1 sei zuerst davon ausgegangen, er könne im Iran allein ein Visum für einen Drittstaat beantragen, überzeugt nicht. So hätte die Beschwerdeführerin 2 spätestens nach der Erteilung solcher Visa aus Afghanistan ausreisen müssen. Sie aber stattdessen in einer akuten Bedrohungssituation auf die Erteilung der Visa warten zu lassen, leuchtet nicht ein. Sodann ergibt sich auch nicht aus den Akten, dass der Beschwerdeführer 1 mit der Schweizerischen Botschaft in Teheran anlässlich seines ersten (angeblichen) Aufenthalts im Iran zwecks Ausstellung humanitärer Visa Kontakt aufgenommen hätte. Diesfalls hätte man ihn darauf hingewiesen, dass auch seine Ehefrau für die Gesuchstellung physisch vor Ort sein müsse.
Auch die von den Beschwerdeführenden selbst dargelegten Umstände sprechen gegen ein erhöhtes individuelles Verfolgungsrisiko. So wurden
die Reisepässe der Beschwerdeführenden beide nach der Machtübernahme der Taliban und anscheinend beanstandungslos ausgestellt (bei der Beschwerdeführerin 2 am (…) 2022, beim Beschwerdeführer 1 am (…) 2022). Dies lässt bereits erheblich an der vorgebrachten Verfolgungssituation zweifeln. Die Beschwerdeführenden haben Afghanistan sodann am (…) 2022 auf legalem Weg verlassen, wobei sie auch anlässlich einer Grenzkontrolle unbehelligt geblieben sind. Zur angeführten Ermordung ehemaliger Klassenkameraden ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 1 in der Einsprache vom 9. Januar 2023 gleichzeitig erwähnt, dass frühere Arbeitskollegen nun für die Taliban arbeiten würden. Dies spricht gegen eine gezielte Verfolgung der Beschwerdeführenden einzig aufgrund ihrer früheren Tätigkeit, auch wenn es sich bei diesen früheren Arbeitskollegen gemäss Angaben der Beschwerdeführenden um ethnische Paschtunen und nicht um ethnische Hazara handelt. Die geltend gemachte Tötung des Vaters der Beschwerdeführerin 2 ist sodann nicht ausreichend belegt, ebenso wie der Umstand, dass es sich dabei um das Ergebnis einer Reflexverfolgung handeln könnte. Auch der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 anscheinend vorgeladen wurde, ist nicht geeignet, um auf eine individuelle Verfolgung schliessen zu können, da der Grund für die Vorladung aus derselben nicht hervorgeht. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die eingereichten afghanischen Dokumente (Schreiben des Stammesältesten, Vorladung, Schreiben des ehemaligen Vorgesetzten) nur in Kopie eingereicht wurden und keine verlässlichen Sicherheitsmerkmale aufweisen. Angesichts ihrer leichten Fälschbarkeit kommt diesen Dokumenten von Vornherein nur ein geringer Beweiswert zu.
An dieser Einschätzung vermag auch der Hinweis der Beschwerdeführenden auf ihre Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara nichts zu ändern, zumal diesbezüglich eine konkrete Gefährdung weder geltend gemacht noch nachgewiesen wird. Es ist zwar nicht in Abrede zu stellen, dass sich die Situation der Hazara in Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban schwierig präsentieren kann. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist indessen nach wie vor nicht von einer Kollektivverfolgung auszugehen (vgl. Urteile des BVGer F-4178/2022 vom 25. August 2023 E. 8.6; F-3169/2022 vom 17. Juli 2023 E. 6.4.; E-1060/2022 vom
22. März 2022 E. 6.2.1; F-1130/2022 vom 30. Oktober 2023 E. 4.5). Die
blosse Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara ist daher auch unter Berücksichtigung der aktuellen Machtverhältnisse in Afghanistan nicht ausreichend, um ein konkretes Verfolgungsinteresse der Taliban an den Beschwerdeführenden herzuleiten.
Nach dem Gesagten ist in Gesamtwürdigung der Umstände nicht von einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung der Beschwerdeführenden auszugehen, die ein behördliches Eingreifen – im Gegensatz zu anderen ehemaligen Angehörigen der Armee und der Sicherheitskräfte
– zwingend erforderlich machen würde. Die Beschwerdeführenden verfügen zwar über ein abstraktes Risikoprofil, aufgrund dessen sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer gewissen Grundgefahr ausgesetzt wären. Die vorgebrachten Vorfälle und weiteren Umstände vermögen indessen keine individuelle und konkrete Gefährdung rechtsgenügenden Ausmasses zu begründen. Eine besondere Notsituation im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV ist zu verneinen.
Damit erübrigt sich auch die Prüfung, inwiefern den Beschwerdeführenden eine Abschiebung vom Iran nach Afghanistan droht. Der Vollständigkeit halber ist auf die Einschätzung der Schweizerischen Botschaft in Teheran hinzuweisen, gemäss welcher eine Deportierung von illegal im Iran anwesenden Afghanen bei Aufgriff durch die Polizei grundsätzlich möglich, jedoch unwahrscheinlich sei, da keine systematischen Personenkontrollen von afghanischen Staatsangehörigen durchgeführt würden.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen für die Ausstellung von Visa aus humanitären Gründen zwecks Einreise in die Schweiz nicht erfüllen. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 9. August 2023 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch gutgeheissen. Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Susanne Genner Jan Hoefliger
Versand:
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