Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung VI |
Dossiernummer: | F-1578/2024 |
Datum: | 22.08.2024 |
Leitsatz/Stichwort: | Schengen-Visum |
Schlagwörter : | Vorinstanz; Gesuchstellenden; Sachverhalt; Familie; Einsprache; Entscheid; Person; Lanka; Familienvater; Bundesverwaltungsgericht; Sachverhalts; Visum; Recht; Schweiz; Schengen-Raum; Verhältnisse; Verfügung; Einspracheentscheid; Behörde; Einreise; Parteien; Feststellung; Beurteilung; Richter; Schengen-Visum; Visums |
Rechtsnorm: | Art. 112 AIG ;Art. 12 VwVG ;Art. 13 VwVG ;Art. 29 BV ;Art. 32 VwVG ;Art. 35 VwVG ;Art. 48 VwVG ;Art. 49 VwVG ;Art. 62 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 83 BGG ; |
Referenz BGE: | 140 I 285; 142 III 433 |
Kommentar: |
Abteilung VI F-1578/2024
Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Gregor Chatton,
Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Lukas Schmid.
Parteien A. ,
vertreten durch lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Rechtsanwalt, Fryberg Augustin Schmid Partner,
Beschwerdeführer,
gegen
Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Schengen-Visum zugunsten von B. , C. und D. ;
Verfügung des SEM vom 12. Februar 2024.
Am 7. Dezember 2023 ersuchten die sri-lankischen Staatsangehörigen B. (geb. 1979, nachfolgend: Gesuchstellerin 1) und deren Kinder
C.
(geb. 2005, nachfolgend: Gesuchstellerin 2) und D.
(geb. 2012, nachfolgend: Gesuchsteller 3) bei der Schweizerischen Auslandvertretung in Colombo um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen zehntägigen Besuchsaufenthalt bei ihrem in der Schweiz lebenden Freund A. (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) und dessen Ehefrau.
Mit Formularverfügung vom 13. Dezember 2023 lehnte die Schweizerische Auslandvertretung in Colombo den Visumsantrag ab, da begründete Zweifel an der Absicht zur Rückkehr in den Herkunftsstaat vor Ablauf des Visums bestünden.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2023 Einsprache bei der Vorinstanz.
Mit Verfügung vom 12. Februar 2024 wies die Vorinstanz seine Einsprache ab.
Am 11. März 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, den Gesuchstellenden sei ein Schengen-Visum zu erteilen, um ihn – den Beschwerdeführer – und seine Ehefrau in der Schweiz während zehn Tagen besuchen zu können.
Mit Vernehmlassung vom 23. April 2024 hielt die Vorinstanz an ihrem Einspracheentscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 30. April 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Gastgeber der Gesuchstellenden durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Der Beschwerdeführer ist daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).
Die Schweiz ist – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten und entscheidet darüber, vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen, autonom (vgl. BVGE 2009/27 E. 3). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
Eine drittstaatsangehörige Person muss unter anderem für die fristgerechte Wiederausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e der Verordnung (EG) Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23. Juni 2016) auszugehen (BVGE 2014/1 E. 4.3 in fine; 2011/48 E. 4.5).
In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber treffen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ablauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15. September 2009]; Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Person ergeben.
Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Dabei sind in die Prognose über die Absicht einer gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, deren persönliche, familiäre und berufliche bzw. wirtschaftliche Situation sowie deren Interessenlage miteinzubeziehen (BVGE 2014/1
E. 6.3.1). Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8).
Im Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 ff. VwVG). Die Behörden sorgen – unter Vorbehalt der Mitwirkungspflichten
der Parteien – für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (BGE 140 I 285 E. 6.3.1). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. BVGE 2008/43 E. 7.5.6; siehe ferner BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG-Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 49
N. 29). Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht absolut. Er findet seine Grenze in der Pflicht der Partei, an der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken (Art. 13 Abs. 1 VwVG).
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliesst unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, die Vorbringen der Partei zu prüfen (Art. 32 Abs. 1 VwVG) und ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2; 141 III 28 E. 3.2.4).
Die Vorinstanz begründet ihren Einspracheentscheid damit, dass der Abwanderungsdruck in Sri Lanka insbesondere aufgrund der in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse stark anhalte. Viele Menschen würden Sri Lanka verlassen wollen, um sich in Westund Mitteleuropa eine bessere Existenz zu sichern. Von dieser generellen Einschätzung sei nur aufgrund besonderer, individueller Verhältnisse der gesuchstellenden Personen abzuweichen. Da die Gesuchstellenden zusammen mit dem Ehemann der Gesuchstellerin 1 und Vater der Gesuchstellenden 2 und 3 (nachfolgend: Familienvater) als Familie verreisen wollten, sei das Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise hoch. Daran ändere auch nichts, dass die Gesuchstellerin 1 in Sri Lanka einer Arbeit nachgehe und dass die Gesuchstellenden 2 und 3 in Sri Lanka zur Schule gehen würden.
Demgegenüber bringen die Gesuchstellenden in der Beschwerdeschrift vor, dass der Familienvater Diamanthändler mit eigener Unternehmung sei und die Kinder in Sri Lanka zur Schule gingen beziehungsweise studieren würden. Die Familie sei in Sri Lanka sehr wohlhabend und höchst angesehen. Würde sie nach dem Besuchsaufenthalt in der Schweiz nicht zurückkehren, würde sie ihr Ansehen und ihren Wohlstand für eine völlig ungewissen Zukunft im Schengen-Raum verlieren.
Die Vorinstanz hat zu Recht erwogen, dass in Bezug auf Sri Lanka ein grosser Auswanderungsdruck herrscht (vgl. Urteil des BVGer F-4154/2023 vom 5. Juni 2024 E. 4.2).
Es ist aktenkundig, dass der Familienvater über ein von den französischen Behörden ausgestelltes, vom 9. April 2023 bis 8. April 2024 gültiges Schengen-Visum Typ C verfügte, das ihn zur mehrfachen Einreise in den Schengen-Raum berechtigte. Entsprechend war er weder am vorinstanzlichen Einspracheverfahren noch ist er am vorliegenden Beschwerdeverfahren beteiligt. Dennoch kann auch die Situation des Familienvaters aufgrund seiner Beziehungen zu den Gesuchstellenden für die Beurteilung, ob sie nach ihrem Aufenthalt im Schengen-Raum fristgerecht zurück in ihr Heimatland reisen, relevant sein und muss berücksichtigt werden.
Der Beschwerdeführer machte bereits im Einspracheverfahren geltend, dass es sich bei den Gesuchstellenden und dem Familienvater um eine sehr wohlhabende und höchst angesehene Familie handelt. Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht haben die Gesuchstellenden bereits bei der Schweizerischen Auslandvertretung in Colombo zahlreiche Dokumente eingereicht, um dies zu belegen. So ist einer eidesstattlichen Erklärung in den Akten zu entnehmen, dass der Familienvater Geschäftsführer von zwei und die Gesuchstellerin 1 Geschäftsführerin einer weiteren Unternehmung ist. Auch laufen diverse Konten auf die Eheleute und sie sind der Erklärung zufolge Eigentümer mehrerer Grundstücke. Insgesamt sollen die Eheleute über liquide Mittel im Wert von knapp EUR 240'000 und über weitere Mittel im Wert von mehr als EUR 1'000'000 verfügen.
Die Vorinstanz würdigt in ihrem Entscheid zwar den Umstand, dass der Familienvater zusammen mit den Gesuchstellenden verreisen möchte und entsprechend kein Familienmitglied in Sri Lanka zurückbleiben würde. Eine Auseinandersetzung mit den eingereichten Belegen betreffend die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesuchstellenden und des Familienvaters
lässt sie aber vermissen. Auch äussert sie sich nicht zu allfälligen Verpflichtungen der Gesuchstellenden aufgrund der Unternehmungen in Sri Lanka oder zu der Arbeitstätigkeit der Gesuchstellerin 1 beziehungsweise unterlässt weitere Sachverhaltsabklärungen dazu.
Auch wenn sich viele Belege auf den Familienvater beziehen, hätte die Vorinstanz im Rahmen der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts abklären müssen, inwiefern die Vermögenswerte des Familienvaters den Gesuchstellenden zugerechnet werden können. Ebenso hätte sie prüfen müssen, inwiefern die eingereichten Unterlagen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten, sehr guten wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesuchstellenden zu bestätigen vermögen und in welchem Mass der behauptete Wohlstand der Gesuchstellenden deren fristgerechte Ausreise aus dem Schengen-Raum garantiert. Da die Vorinstanz die genannten Punkte nicht abgeklärt hat, gründet ihr Einspracheentscheid auf einem unvollständig festgestellten Sachverhalt.
Der Einspracheentscheid der Vorinstanz fällt sehr kurz aus. Zwar weist sie darauf hin, dass nebst den allgemeinen auch die individuellen Verhältnisse der Gesuchstellenden zu berücksichtigen sind; dass eine individuelle Beurteilung unter Beizug der eingereichten Belege vorgenommen wurde, ist aus der kurzen und sehr allgemein gehaltenen Begründung in der angefochtenen Verfügung aber nicht ersichtlich. In der Einsprache vom 20. Dezember 2023 war das Hauptargument des Berschwerdeführers für die Erteilung der Schengen-Visa zu Gunsten der Gesuchstellenden offensichtlich deren gute wirtschaftliche Verhältnisse und das Ansehen, das sie in Sri Lanka geniessen. So zielen auch die eingereichten Unterlagen darauf ab, eben diese geltend gemachten Verhältnisse zu belegen. Die Vorinstanz setzt sich aber weder mit dem Hauptvorbringen des Beschwerdeführers noch mit den eingereichten Belegen auseinander und begründet auch nicht, weshalb sie darauf verzichtet. Somit verletzt die Vorinstanz ihre Prüfungsund Begründungspflicht.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt in wichtigen Punkten unrichtig beziehungsweise unvollständig erstellt, Parteivorbringen nicht geprüft und ihren Entscheid nicht angemessen begründet. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 26. März 2024 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 900.– ist zurückzuerstatten.
Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht, so dass die Parteientschädigung aufgrund der Akten festzulegen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Deren Höhe ist mit Blick auf den aktenkundigen Aufwand und in Anwendung von Art. 7 ff. VGKE auf Fr. 800.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
(Dispositiv: nachfolgende Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Verfügung vom 12. Februar 2024 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 900.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 500.– auszurichten.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Susanne Genner Lukas Schmid
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