Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung VI |
Dossiernummer: | F-1112/2023 |
Datum: | 09.09.2024 |
Leitsatz/Stichwort: | Schengen-Visum |
Schlagwörter : | Gesuchstellenden; Visum; Vorinstanz; Person; Einreise; Schweiz; Bundesverwaltungsgericht; Recht; Visums; Personen; Wiederausreise; Lanka; Verfügung; Entscheid; Einsprache; Aufenthalt; Besuchs; Akten; Verpflichtungen; Verordnung; Mitgliedstaat; Risiko; Richter; Gastgeber |
Rechtsnorm: | Art. 112 AIG ; Art. 48 VwVG ; Art. 62 VwVG ; Art. 63 VwVG ; Art. 83 BGG ; |
Referenz BGE: | 135 II 1 |
Kommentar: |
Abteilung VI F-1112/2023
Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Aileen Truttmann,
Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien A. ,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (…)
Beschwerdeführer,
gegen
Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Schengen-Visum zu Gunsten von B. und C. ;
Verfügung des SEM vom 24. Januar 2023.
Am 20. September 2022 ersuchten die sri-lankischen Gesuchstellenden B. (geb. 1943) und C. (geb. 1948) auf der Schweizer Botschaft in Colombo um Ausstellung von Schengen-Visa für einen Besuchsaufenthalt bei ihrem in der Schweiz lebenden Sohn (Beschwerdeführer und Gastgeber).
Mit Formular-Verfügung vom 21. September 2022 lehnte die Botschaft den Visumsantrag ab.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
21. Oktober 2022 Einsprache bei der Vorinstanz.
Die Vorinstanz wies die Einsprache mit Verfügung vom 24. Januar 2023 ab.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Februar 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Vorinstanz sei anzuweisen, den Gesuchstellenden Einreisevisa für Besuchszwecke für mindestens 30 Tage zu erteilen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Akteneinsicht in die vorinstanzlichen Akten, unter Ansetzung einer Frist zur allfälligen Beschwerdeergänzung.
Die Vorinstanz liess sich am 11. Mai 2023 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2024 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Akteneinsichtsgesuch gut und lud die Vorinstanz ein, dem Beschwerdeführer Einsicht in die für das vorliegende Verfahren bereitgestellten Akten zu gewähren. Dem Beschwerdeführer räumte es die Möglichkeit zur Replik ein. Dieser replizierte mit Eingabe vom 25. Juli 2024 und die Vorinstanz reichte am 21. August 2024 eine Duplik ein, welche dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. Beide Parteien hielten an ihren Anträgen fest.
Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Gastgeber der Gesuchstellenden durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Der Beschwerdeführer ist daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).
In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
Dem angefochtenen Entscheid liegen Gesuche von sri-lankischen Staatsangehörigen um Erteilung von Visa zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellenden nicht auf die EU/EFTAPersonenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernahm (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das AIG und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen
nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG).
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten und entscheidet darüber, vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen, autonom (vgl. BGE 135 II 1 E. 1.1; BVGE 2009/27 E. 3). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visumserteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des SchengenRaums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28.11.2018) erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, beziehungsweise ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten. Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex,
SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, Abl. L 243/1 vom 15.09.2009]).
Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (BVGE 2014/1 E. 4.3 m.H.). Die Behörden haben daher zu prüfen und die drittstaatsangehörige Person hat zu belegen, dass keine Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 VK). Bestehen Zweifel daran, dass die gesuchstellende Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht wieder verlässt, so ist das Visum zu verweigern (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). Den Behörden kommt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumserteilung erfüllt sind, ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
Sind – abgesehen vom Visum selbst – die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der in Frage stehende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 5 Abs. 3 AIG; Art. 3 Abs. 4 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
Aufgrund ihrer sri-lankischen Staatsangehörigkeit unterliegen die Gesuchstellenden der Visumspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 VEV i.V.m. Anhang I Verordnung [EU] 2018/1806; Art. 6 Abs. 1 Bst. b SGK).
Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Einsprache im Wesentlichen damit, dass die Wiederausreise der Gesuchstellenden nicht gewährleistet sei.
Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Anhaltspunkte dazu können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Personen ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch,
wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strengere Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).
Sri Lanka befindet sich aktuell in einer schweren Wirtschaftsund Finanzkrise, wobei es zu Engpässen bei der Versorgung mit Gütern wie Treibstoff, Strom, Medikamenten, Lebensmitteln sowie Gütern des täglichen Bedarfs kommen kann. Die Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage Sri Lankas beschleunigte sich ab 2019 in Folge politischer Fehlentscheide und finanziellem Missmanagement. Diese Entwicklung wurde durch die negativen Auswirkungen der Pandemie noch verstärkt. Dies hat zu landesweiten Protesten, teilweise gewaltsamen Ausschreitungen und schliesslich dazu geführt, dass Präsident Gotabaya Rajapaksa im Juli 2022 fliehen musste und in der Folge zurücktrat, nachdem der Präsidentenpalast gestürmt wurde (vgl. Wirtschaftsbericht Sri Lanka 2023 der Schweizerischen Botschaft in Colombo, < https://www.seco.ad- min.ch/seco/de/home/Aussenwirtschaftspolitik_Wirtschaftliche_Zusammenarbeit/Wirtschaftsbeziehungen/laenderinformationen/asien/suedasien/sri_lanka.html > abgerufen im September 2024). Es bestehen politische und soziale Spannungen, ebenso wie Spannungen zwischen religiösen beziehungsweise ethnischen Gemeinschaften. Sie können unvermittelt aufflammen und zu gewaltsamen Ausschreitungen führen. Im ganzen Land besteht das Risiko von terroristischen Anschlägen (< https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehin- weise/sri-lanka/reisehinweise-fuersrilanka.html >, publiziert am 21.08.2024, abgerufen im September 2024).
Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid bereits ausgeführt hat, ist ein im Zielland bestehendes, minimales soziales Beziehungsnetz aus Verwandten oder Freunden zudem ein wichtiges Element, das den Entscheid auszuwandern erleichtern kann. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung führt dies nicht selten zur Umgehung von ausländerrechtlichen Bestimmungen, indem die Gesuchstellenden – einmal eingereist – versuchen, den Aufenthalt auf eine andere rechtliche Basis abzustützen (BVGE 2014/1 E. 6.2.2). Das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise der Gesuchstellenden ist demnach grundsätzlich als hoch einzuschätzen.
Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Demgegenüber muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1).
Bei den Gesuchstellenden handelt es sich um gesunde Personen im Alter von 81 und 76 Jahren, die pensioniert sind. Sie seien in Sri Lanka stark verwurzelt und sowohl in sozialer wie auch in familiärer Hinsicht eingebunden. Die Tochter lebe mit ihrem Ehemann und den drei Kindern dort und die Gesuchstellenden würden sie durch die regelmässige Übernahme von Betreuungsaufgaben unterstützen. Dem Gesuchsteller sei es ein grosses Anliegen, seine Dienste als Vermittler und Berater in der Nachbarschaft auch künftig zur Verfügung stellen zu können. In Sri Lanka würden sie sich heimisch fühlen und ihren letzten Lebensabschnitt dort verbringen wollen. Ihr Barvermögen betrage rund Fr. 32'000.–. Sie würden über zwei Eigentumswohnungen verfügen sowie über zwei Ladenflächen, welche vermietet seien. Dieses zusätzliche Einkommen würde ihnen ein unabhängiges Leben ermöglichen. Sie seien gut situiert und von der aktuellen Krise nicht betroffen. Die Reise in die Schweiz würden sie auf Wunsch des Beschwerdeführers unternehmen wollen, der auch für sämtliche Kosten aufkomme. Dieser wäre bereit, seine Aufenthaltsbewilligung zurückzugeben, sollten die Gesuchstellenden nicht fristgerecht ausreisen, oder eine Kaution zu zahlen. Zuvor seien die Gesuchstellenden – bis auf eine Pilgerreise nach Mekka – nie ausserhalb ihrer Heimat gewesen. Voraussichtlich im November 2024 werde der Beschwerdeführer Vater und die Gesuchstellenden würden gerne ihr Enkelkind kennenlernen.
Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass er für alle Kosten aufkommen werde, die während des Besuchs der Gesuchstellenden in der Schweiz anfallen würden und auch bereit wäre, eine finanzielle Garantie zu leisten. Für die Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise ist jedoch hauptsächlich die persönliche, familiäre und wirtschaftliche Situation der gesuchstellenden Personen ausschlaggebend. Der Beschwerdeführer reicht Schätzungen des Wertes von zwei Grundstücken lautend auf den Namen seines Vaters ein (SEM-Akten Einsprache-
Beilagen 5 und 6 pag. 55–66). Die Einnahmen für die zwei vermieteten Ladenflächen betragen monatlich rund Fr. 56.– (LKR 20'000.–) und Fr. 51.– (LKR 18'000.–; act. 11 Beilagen 4 und 5). Damit erzielen die Gesuchstellenden ein Einkommen, welches wenig mehr über dem unteren Durchschnitt von LKR 32'530.– liegt (vgl. < https://www.paylab.com/lk/gehalterim-land?lang=de >, abgerufen im September 2024). Die Gesuchstellenden machen weiter geltend, eine Rente zu erhalten, äussern sich jedoch nicht zu deren Höhe. Einen aktuellen Kontoauszug bezüglich des Barvermögens der Gesuchstellenden reicht der Beschwerdeführer nicht ein. Anzumerken bleibt, dass Vermögenswerte und Liegenschaft sodann auch im Falle einer Migration nicht verloren gingen. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Gesuchstellenden würden seine Schwester in Sri Lanka bei der Kinderbetreuung unterstützen. Eine solche könnte auch anderweitig sichergestellt werden. Welche Aufgaben der Gesuchsteller als Nachbarschaftsvermittler genau innehat und wie sehr diese an seine Person geknüpft sind, wird nicht weiter ausgeführt. In einer Gesamtwürdigung lässt sich aus den Angaben der Beschwerdeführenden nicht auf besondere familiäre beziehungsweise gesellschaftliche Verpflichtungen schliessen, welche Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten würden. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Gesuchstellenden in derart soliden wirtschaftlichen Verhältnissen leben, die sie von einer Emigration abhalten könnten. Mit der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass sie aufgrund ihrer persönlichen Situation keine Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten haben, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten.
An der Richtigkeit der Einschätzung der Vorinstanz ändern auch die Zusicherungen des Gastgebers in der Schweiz nichts. Bei der Risikobeurteilung ist in erster Linie das mögliche Verhalten der Gäste selbst von Bedeutung. Gastgeber und Garanten können mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihrer Gäste einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2009/27 E. 9).
Nach dem Gesagten ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Wiederausreise der Gesuchstellenden angesichts ihrer individuellen Situation sowie der allgemeinen Lage Sri Lankas nicht als gesichert angesehen werden könne, nicht zu beanstanden. Mithin fehlt es an einer unabdingbaren Voraussetzung für die Erteilung eines einheitlichen Visums für den gesamten Schengen-Raum. Gründe für die Ausstellung eines Visums
mit räumlich beschränkter Gültigkeit wurden zu Recht nicht geltend gemacht und solche sind auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt richtig und vollständig abgeklärt.
Die angefochtene Verfügung erweist sich im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 800.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast
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