Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung V |
Dossiernummer: | E-5005/2024 |
Datum: | 13.09.2024 |
Leitsatz/Stichwort: | Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren) |
Schlagwörter : | Wegweisung; Venezuela; Schweiz; Familie; Vollzug; Verfahren; Heimat; Verfügung; Urteil; Bundesverwaltungsgericht; Partner; Flüchtling; Behörde; Person; Recht; Ausländer; Mutter; Anhörung; Verfolgung; Anspruch; Erteilung; Aufenthalt; Problem; Behörden |
Rechtsnorm: | Art. 25 BV ; Art. 48 VwVG ; Art. 49 BV ; Art. 52 VwVG ; Art. 63 VwVG ; Art. 83 AIG ; Art. 83 BGG ; |
Referenz BGE: | 144 II 1 |
Kommentar: |
Abteilung V E-5005/2024
Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer,
mit Zustimmung von Richterin Giulia Marelli; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien A. ,
geboren am (…), Venezuela,
vertreten durch MLaw David Knecht,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 31. Juli 2024 / N (…).
dass die Beschwerdeführerin, eine venezolanische Staatsangehörige, zuletzt in B. , aber auch bei ihrer Mutter in C. (beide Ortschaften gehören zum Bundesstaat Miranda) wohnhaft gewesen sei,
dass sie eigenen Angaben zufolge am (…) 2024 aus ihrem Heimatstaat ausgereist und zwei Tage später in die Schweiz gelangt sei, wo sie am
4. Juli 2024 um Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 19. Juli 2024 im Wesentlichen geltend machte, sie und ihr Schweizer Freund D. seien in Venezuela aufgrund seiner Nationalität stets belästigt worden und hätten, damit die Polizei sie nicht verhafte, immer wieder Schmiergeld bezahlen müssen,
dass sie ferner von ihrer Mutter erfahren habe, (...) bewaffnete F. - Beamte, deren Chef E. heisse, hätten sie nach ihrer Ausreise aus Venezuela im Haus ihrer Mutter in C. gesucht,
dass die Beschwerdeführerin daraufhin E. von der Schweiz aus angerufen habe und dieser ihr erklärt habe, dass sie in Venezuela kein Problem habe, die Kantonspolizei G. jedoch wegen Verdachts auf Betrug gegen sie ermittle, weswegen F. in Venezuela um Nachforschungen ersucht worden sei,
dass ihr dies von ihrem Freund, welcher in Venezuela bei F. arbeite, bestätigt worden sei, und ihr dieser Freund dazu geraten habe, in der Schweiz zur Polizei zu gehen, um das Problem zu klären,
dass die Kantonspolizei G. ihr auf Anfrage zugesichert habe, dass sie in der Schweiz keine Probleme habe,
dass sie dennoch befürchte, nach ihrer Rückkehr in ihre Heimat müsse sie E. respektive den venezolanischen Behörden viel Geld bezahlen, ansonsten sie verhaftet werde,
dass das SEM das am (…) 2024 aufgezeichnete Telefongespräch mit E. an der Anhörung übersetzte und protokollierte (A19 F43),
dass sie und ihr Partner schliesslich aus zeitlichen Gründen bei den zuständigen Behörden noch kein Gesuch um Ehevorbereitung eingereicht hätten,
dass die Beschwerdeführerin am 30. Juli 2024 zum Entscheidentwurf des SEM Stellung nahm und geltend machte, dass sie sich bei einer Rückkehr nach Venezuela nicht nur vor korrupten Behördenmitgliedern fürchte, sondern auch eine politische Verfolgung nicht ausschliesse,
dass sich ihr Bruder jahrelang politisch engagiert habe und vor (…) Jahren an einer Kundgebung von Regierungsmitgliedern getötet worden sei,
dass ferner weitere Familienangehörige politisch aktiv seien, weshalb es in diesen turbulenten Wahlzeiten (am 28. Juli 2024 fand in Venezuela die Präsidentschaftswahl statt [Anmerkung des Gerichts]) naheliegend sei, dass sie als Teil ihrer Familie in den Fokus von F. gelangt sei,
dass bekannt sei, dass sich Staaten wie Venezuela immer wieder missbräuchlich an F. wenden würden, um Dissidenten aufzuspüren,
dass folglich nicht auf die Aussage von E.
abgestellt werden
könne, wonach die Beschwerdeführerin in Venezuela keine Probleme habe,
dass letztlich – auch unter Einhaltung des Grundsatzes der Einheit der Familie – der Wegweisungsvollzug weder zulässig noch zumutbar sei,
dass das SEM mit am gleichen Tag eröffneter Verfügung vom 31. Juli 2024 die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneinte, ihr Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass nicht auszuschliessen sei, dass die Beschwerdeführerin oder ihr Partner in Venezuela Bestechungsgelder hätten bezahlen müssen, dass ein solcher Umstand jedoch keine asylbeachtliche Verfolgung darstelle, da weder die verlangte Intensität noch das Motiv erfüllt seien,
dass sodann aus dem am (…) 2024 aufgezeichneten Telefongespräch mit E. – dem ohnehin kein Beweiswert zukomme, da dessen Authentizität zu bezweifeln sei – keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, dass die
Beschwerdeführerin in ihrer Heimat mit einer asylrelevanten Verfolgungssituation konfrontiert sei,
dass die Gründe dieser geltend gemachten Verfolgungssituation im Dunkeln liegen würden, es der Beschwerdeführerin jedoch zumutbar gewesen wäre, Näheres darüber in Erfahrung zu bringen, zumal auch ein Freund von ihr bei F. arbeite,
dass sie die vorgebrachte Angst vor den heimatlichen Behörden folglich nicht habe objektiveren können,
dass mit Bezug auf die Stellungnahme vom 30. Juli 2024 auch keine substantiierten Anhaltspunkte ersichtlich seien, wonach sie aufgrund ihrer Familie aus politischen Gründen gesucht werde,
dass nicht erkennbar sei, inwiefern das politische Engagement ihres Bruders und sein Tod vor (…) Jahren Auswirkungen auf ihr Leben gehabt hätten, und dieses Argument als nachgeschoben zu qualifizieren sei, da sie ihren Bruder anlässlich der Anhörung nicht erwähnt habe,
dass ferner kein Zusammenhang zwischen ihrer angeblich politisch aktiven Familie und dem Umstand, dass F. sie im Zuhause ihrer Mutter gesucht habe, zu erkennen sei, zumal sie aufgrund ihrer Ausführungen nicht als Dissidentin erkannt werden könne,
dass sie denn auch mehrfach problemlos legal aus Venezuela habe ausund einreisen können, was nicht dafürspreche, dass nach ihr gesucht werde,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin zusammenfassend flüchtlingsrechtlich nicht relevant seien und – auch mit Blick auf den Grundsatz der Einheit der Familie – die Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs rechtens sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. August 2024 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, nach Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihr als Flüchtling Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass der Beschwerde ein Bestätigungsschreiben des Zivilstandsamtes H. vom 7. August 2024 betreffend die Einreichung eines Gesuchs
um Vorbereitung der Eheschliessung zwischen der Beschwerdeführerin und D. beilag,
dass die zuständige Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 20. August 2024 aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten,
dass die Beschwerdeführerin diesen am 23. August 2024 fristgerecht bei der Gerichtskasse einbezahlte,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 3133 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerde zulässig ist (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG), die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 1 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) offensichtlich erfüllt sind und auch der eingeforderte Kostenvorschuss bezahlt wurde, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht sinngemäss rügte (vgl. Beschwerde N. 18), das SEM habe hinsichtlich der Wegweisung den Sachverhalt falsch festgestellt, da sie und ihr Partner bei der zuständigen Behörde ein Gesuch um Ehevorbereitung eingereicht hätten,
dass das SEM diesen Umstand – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – in der angefochtenen Verfügung insofern berücksichtigt hat, als es festhielt, dass das angeblich anhand genommene Ehevorbereitungsverfahren offensichtlich keinen potentiellen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung begründe, womit es nicht verpflichtet war, diesbezüglich weitere Abklärungen zu tätigen,
dass sich diese formelle Rüge deshalb als unbegründet erweist und keine Veranlassung besteht, die Sache zwecks richtiger Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG) und diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das SEM in seiner Verfügung die Vorbringen der Beschwerdeführerin mit grundsätzlich zutreffender Begründung für nicht asylrelevant erachtet hat und diesbezüglich – mit den nachfolgenden Ergänzungen – auf die Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden kann, denen die Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag,
dass die Belästigungen, welchen die Beschwerdeführerin und ihr Partner aufgrund dessen Schweizer Staatsangehörigkeit in Venezuela ausgesetzt gewesen seien, bereits mangels Intensität keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen,
dass auch nicht ersichtlich ist, inwiefern diese Behelligungen, welche einen monetären Hintergrund gehabt hätten, aus einem asylrelevanten Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG erfolgt sein sollen,
dass dem Einwand auf Beschwerdestufe, die Beschwerdeführerin und ihr Partner seien gezwungen gewesen, Venezuela zu verlassen, weil sie in den Fokus der Behörden geraten seien (vgl. Beschwerde N. 13), nicht gefolgt werden kann, da die Beschwerdeführerin ausdrücklich aussagte, dass sie bereits in der Schweiz gewesen sei, als die erwähnten F. -Beamten sie im Haus ihrer Mutter in C. gesucht hätten (A19 F28),
dass die behauptete Behelligung durch die venezolanischen F. - Beamten, namentlich durch deren Chef E. , gemäss Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung zwecks Erpressung von Geldzahlungen («extorsión» [A19 F32, 34, 37 und 52]) und damit ebenfalls aus monetären Gründen erfolgte,
dass damit auch bezüglich dieses Vorbringens kein Bezug zu einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsmotive ersichtlich ist, zumal die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung ausführte, weder mit den venezolanischen noch mit den schweizerischen Polizeibehörden Probleme zu haben (A19 F28), und sie sich selber als unbescholten und politisch nicht aktiv bezeichnet hat (A19 F38 f.),
dass ihr Einwand in der Beschwerde, ihre Familie lebe seit dem Tod ihres Bruders in grosser Angst, sei aber dennoch im Verborgenen politisch aktiv und nehme gleichzeitig an den Protesten gegen die Wiederwahl des venezolanischen Präsidenten teil, wobei ein Cousin der Beschwerdeführerin von einem Streifschuss verletzt worden sei (vgl. Beschwerde N. 13 und 15), als nachgeschoben und damit unglaubhaft zu qualifizieren ist, da sie das angebliche politische Engagement ihrer Familie anlässlich ihrer Anhörung mit keinem Wort erwähnte,
dass als Folge unplausibel erscheint, dass der Grund für die Suche nach der Beschwerdeführerin im politischen Engagement ihrer Familie liegt,
dass es der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung respektive eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, wobei der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen ist (Art. 44 AsylG),
dass die Wegweisung namentlich dann nicht verfügt wird, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) oder wenn ein potentieller Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
dass gemäss dem Grundsatz des Vorrangs des Asylverfahrens (gegenüber ausländerrechtlichen Verfahren) gemäss Art. 14 Abs. 1 AsylG eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten kann, ausser es bestehe ein potentieller Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und EMARK 2001 Nr. 21 E. 8d),
dass im Asylverfahren daher vorfrageweise zu prüfen ist, ob sich die asylsuchende Person auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann, wobei als Anspruchsgrundlage unter anderem Art. 8 EMRK in Betracht fällt,
dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Ausländerinnen und Ausländern gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gewährleisteten Schutz des Familienlebens ein potentieller Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz erwächst, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vorliegt, wobei auch nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse in Frage kommen (vgl. Urteil BGer 2C_462/2023 vom 12. Januar 2024 E. 5.1 m.w.H.),
dass das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, eine speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person Hinweise für eine solche Beziehung sind (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1 m.w.H.),
dass es sich sodann beim in der Schweiz lebenden Familienmitglied um eine hier gefestigt anwesenheitsberechtigte Person – wie vorliegend der Schweizer Partner der Beschwerdeführerin – handeln muss (vgl. BGE 135I 143 E. 1.3.1 m.w.H.),
dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Dauer ihrer Beziehung zu ihrem Partner aussagte, sie würden sich seit drei Jahren kennen und seit zwei Jahren zusammenleben, wobei sie sich visumsbedingt (…) Mal in der Schweiz und er (…) Mal in Venezuela – wo sie eine gemeinsame Wohnung hätten – aufgehalten habe (A19 F9, 26 und 44 f.),
dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein Zusammenleben von drei respektive vier Jahren bei kinderlosen Paaren für sich allein genommen noch nicht ausreichend ist, um einen Bewilligungsanspruch nach Art. 8 EMRK oder Art. 13 BV zu begründen (vgl. Urteil BGer 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 4.1 und Urteil BVGer E-1296/2023 vom 26. Januar 2024 E. 6.4, je m.w.H.),
dass mit Blick auf diese Praxis festzustellen ist, dass die für die Berufung auf einen Bewilligungsanspruch nach Art. 8 EMRK oder Art. 13 BV verlangten Voraussetzungen im Falle der Beschwerdeführerin nicht erfüllt sind, da die Dauer des Zusammenlebens drei Jahre klar unterschreitet und auch sonst keine Hinweise dafür zu erkennen sind, dass die Beziehung bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommt,
dass ferner ihre Bemühungen um eine Eheschliessung nicht ausreichen, um einen Bewilligungsanspruch zu begründen, zumal mit der Einreichung ihres Gesuchs die Anhängigkeit eines erfolgsversprechenden Ehevorbereitungsverfahrens nicht belegt werden kann (vgl. Urteil BVGer F-2264/2022 vom 27. Mai 2022 E. 4.3.2),
dass schliesslich darauf hinzuweisen ist, dass die Wegweisung (und deren Vollzug) keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Eheschliessung gemäss Art. 12 EMRK darstellt, zumal ein allfälliges Ehevorbereitungsverfahren nicht zwingend die Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz voraussetzt (vgl. Art. 62 ff. der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]) und es ihr zuzumuten ist, dessen Ausgang sowie den Ausgang eines damit zusammenhängenden migrationsrechtlichen Verfahrens im Ausland abzuwarten (vgl. hierzu statt vieler Urteil BVGer E-3744/2015 vom 27. August 2015 E. 7.1),
dass die Beschwerdeführerin gemäss den Akten nicht im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung ist und nach dem Gesagten auch keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die Vorinstanz die Wegweisung zu Recht verfügt hat,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatoder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass sich Venezuela seit Jahren in einer schweren politischen, wirtschaftlichen und sozialen Krise befindet,
dass trotz der angespannten Situation und des Umstandes, dass Proteste gegen die Regierung regelmässig von staatlichen Sicherheitskräften und diesen nahestehenden Milizen brutal niedergeschlagen werden, auch aus aktueller Sicht nicht von einem Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen ist, weshalb der Vollzug der Wegweisung dorthin als generell zumutbar zu erachten ist (vgl. Urteil BVGer D-3266/2024 vom 9. August 2024 E. 8.3.2 m.w.H.),
dass sodann keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Vollzug der Wegweisung der jungen und gesunden Beschwerdeführerin (A19 F4), deren Mutter, bei der sie wohnhaft gewesen sei, weiterhin im Heimatstaat wohnt (A19 F7 und 20), aus individuellen Gründen nicht zumutbar wäre,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und die Beschwerdeführerin über einen gültigen Reisepass verfügt (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass die angefochtene Verfügung nach dem Gesagten Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei der am 23. August 2024 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regina Derrer Patricia Petermann Loewe
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