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Bundesverwaltungsgericht Urteil E-4721/2024

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts E-4721/2024

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung V
Dossiernummer:E-4721/2024
Datum:06.08.2024
Leitsatz/Stichwort:Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Schlagwörter : Deutschland; Vorinstanz; Wegweisung; Recht; Vollzug; Bundesverwaltungsgericht; Verfügung; Asylgesuch; Schutz; Drittstaat; Schweiz; Behörden; Sinne; Ausländer; Beschwerdeführers; Verfahren; Gesuch; Regel; Aufenthalt; Schutzstatus; Gewährung; Behandlung; äufige
Rechtsnorm: Art. 25 BV ;Art. 25 VwVG ;Art. 49 BV ;Art. 52 VwVG ;Art. 55 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 65 VwVG ;Art. 83 AIG ;Art. 83 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-4721/2024

U r t e i l v o m 6 . A u g u s t 2 0 2 4

Besetzung Einzelrichterin Esther Marti,

mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiberin Natassia Gili.

Parteien A. , geboren am (…), Eritrea,

(…),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 19. Juli 2024 / N (…).

Sachverhalt:

A.

Der Beschwerdeführer suchte am 4. Oktober 2023 in der Schweiz um Asyl nach.

B.

Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac ergab, dass er am 14. Dezember 2016 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hatte und ihm am 17. Oktober 2017 Schutz gewährt worden war.

C.

Am 6. Oktober 2023 ersuchte die Vorinstanz Deutschland um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Diesem Gesuch stimmten die deutschen Behörden am 9. Oktober 2023 zu und hielten dabei fest, dem Beschwerdeführer sei in Deutschland ein subsidiärer Schutzstatus zuerkannt worden.

D.

Anlässlich des persönlichen Gesprächs und der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Nichteintretensentscheid und zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (SR 142.31), welches am 24. Oktober 2023 stattfand, führte der Beschwerdeführer aus, eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie zu sein. Er lebe seit rund sieben Jahren in Deutschland, habe dort die Realschule abgeschlossen und eine (…)schule besucht. Bis Ende September 2023 habe er zudem als (…) gearbeitet. Trotz seiner langen Aufenthaltsdauer in Deutschland und seiner Integrationsversuche habe er alle zwei Jahre zu den Behörden gehen müssen und nie einen sicheren Aufenthaltstitel erhalten. Auch seien seine Reisemöglichkeiten äusserst beschränkt gewesen. Er habe seine Familie weder nach Deutschland einladen noch im Ausland besuchen können und sei psychisch angeschlagen und sehr gestresst.

E.

Am 15. Februar 2024 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugewiesen und dem Kanton B. zugeteilt.

F.

Mit Schreiben vom 8. Juli 2024 unterbreitete das SEM der dem Beschwerdeführer zugewiesenen Rechtsvertretung den Entscheidentwurf. Eine entsprechende Stellungnahme datiert vom 17. Juli 2024.

G.

Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 19. Juli 2024 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an und händigte ihm die editionspflichtigen Akten aus.

H.

Gleichentags legte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder.

I.

Mit Eingabe vom 25. Juli 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte dabei, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Sache sei zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft im zuständigen Dublin-Mitgliedstaat umgehend Obdach, Nahrung, eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung stehe. In formeller Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Im Sinne vorsorglicher Massnahmen sei der Beschwerde sodann die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden hat.

J.

Am 29. Juli 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den

      Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

    2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

    3. Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

    1. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

    2. Nicht einzutreten ist auf das prozessuale Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, denn diese kommt der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes wegen zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und wurde von der Vorinstanz auch nicht entzogen. Dasselbe gilt hinsichtlich des Antrags, auf allfällige Vollzugshandlungen sei zu verzichten.

    3. Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte ohne Einschränkung prüft.

4.

Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

5.

    1. Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.

      Die Vorinstanz trat in Anwendung dieser Bestimmung auf das Asylgesuch nicht ein, da der Beschwerdeführer nach Deutschland zurückkehren könne. Im vorliegenden Fall würden zwar Anzeichen dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer die Bedingungen für eine vorläufige Aufnahme nach Art. 83 AIG (SR 142.20) erfülle, da er in Deutschland den subsidiären Schutz erhalten habe. In diesem Zusammenhang sei auf Art. 25 Abs. 2 VwVG zu verweisen. Gemäss dieser Bestimmung sei einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungsvollzugshindernissen in den Heimatoder Herkunftsstaat in der Schweiz nur dann zu entsprechen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde. Dieser Nachweis könne dem Beschwerdeführer nicht gelingen, weil ihm bereits ein Drittstaat einen Schutzstatus erteilt habe. Da er über einen subsidiären Schutzstatus verfüge, könne er nach Deutschland zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen.

    2. Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Deutschland um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Aus den Akten geht sodann hervor, dass die deutschen Behörden dem Beschwerdeführer am 17. Oktober 2017 den subsidiären Schutzstatus gewährt und der Rückübernahme am

      9. Oktober 2023 explizit zugestimmt haben. Hinweise auf eine Verfolgung, die geeignet wären, die Regelvermutung des verfolgungssicheren Drittstaates im konkreten Fall umzustossen, liegen nicht vor (vgl. auch unten E. 7.2.3).

    3. Das SEM ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.

6.

    1. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

    2. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7.

7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

7.2

      1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz – namentlich Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) oder Art. 3 EMRK – einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

      2. Deutschland gilt als sicherer Drittstaat (vgl. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG), in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Deutschland ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom

        31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach.

      3. Dem Beschwerdeführer wurde am 17. Oktober 2017 in Deutschland der subsidiäre Schutz zuerkannt, weshalb er sich auf die ihm zustehenden Rechte gemäss Qualifikationsrichtlinie berufen kann. Soweit er vorbringt, in Deutschland nicht als gleichwertiger Mensch betrachtet worden zu sein, keine Garantie für den Aufenthalt und bloss beschränkte Reisemöglichkeiten gehabt zu haben, ist auf die zutreffenden Ausführungen des SEM zu verweisen (s. angefochtene Verfügung S. 5 f.) und festzuhalten, dass er als subsidiär Schutzberechtigter in Deutschland Anrecht auf eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr beziehungsweise bei Verlängerungen jeweils um zwei weitere Jahre hat. Es steht ihm sodann offen, einen Reiseausweis für Ausländer zu beantragen. Bei ungerechter oder rechtswidriger Behandlung durch die deutschen Behörden oder Drittpersonen, ist er an die zuständigen staatlichen Stellen zu verweisen, zumal Deutschland ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem ist. Wie bereits vom SEM ausgeführt, würde sich seine Situation in der Schweiz als vorläufig aufgenommener Ausländer im Übrigen nicht wesentlich von seinem aktuellen Status in Deutschland unterscheiden. In der Beschwerdeschrift wird dieser Einschätzung nichts Stichhaltiges entgegengebracht. Nach dem Gesagten ist es auch nicht erforderlich, das SEM zu verpflichten, bei den deutschen Behörden eine individuelle Zusicherung bezüglich des Zugangs des Beschwerdeführers zu einer adäquaten Unterkunft, Verpflegung und medizinischer Versorgung einzuholen. Die in der Beschwerde geäusserte Befürchtung des Beschwerdeführers, seine inzwischen mehrmonatige Landesabwesenheit würde für ihn bei der Rückkehr nach Deutschland negative Folgen haben, ist sodann unbegründet.

      4. Insgesamt liegen keine konkreten Hinweise vor, dass die deutschen Behörden nicht willens oder fähig wären, dem Beschwerdeführer staatlichen Schutz zu gewähren. Demnach bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm bei einer Rückkehr nach Deutschland eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK drohen könnte. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

7.3

      1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

      2. Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist der Vollzug der Wegweisung in einen EUoder EFTA-Staat in der Regel zumutbar. Gründe, welche diese Vermutung umstossen könnten, sind keine ersichtlich. Insbesondere ist unter Hinweis auf die Erwägungen der Vorinstanz (s. angefochtene Verfügung

S. 6) hervorzuheben, dass Deutschland über ein funktionierendes Gesundheitssystem verfügt und der Beschwerdeführer seine in der Beschwerde geltend gemachten psychischen Probleme ([…]) bei Bedarf in Deutschland medizinisch behandeln lassen könnte.

    1. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

    2. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Deutschland ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).

    3. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

8.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

9.

    1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da sich die Beschwerde als aussichtslos im massgeblichen Sinne erweist. Entsprechend ist auch das Gesuch um Einsetzung einer amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 102m Abs. 1 AsylG abzuweisen.

    2. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführungen und um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Natassia Gili

Versand:

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