Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung V |
Dossiernummer: | E-4573/2024 |
Datum: | 24.07.2024 |
Leitsatz/Stichwort: | Asylverfahren (Übriges) |
Schlagwörter : | Revision; Gesuch; Gesuchsteller; Verfahren; Revisionsgesuch; Richter; Bundesverwaltungsgericht; Revisionsgesuche; Gericht; Urteil; Richterin; Ausstand; Urteile; Verfügung; Eingabe; Revisionsurteile; Befangenheit; Prozessführung; Revisionsgr; Besetzung; Gerichtsschreiber; Flughafen; Gesuchstellers; Gewährung; Revisionsgründe; Bundesgerichtsgesetz |
Rechtsnorm: | Art. 121 BGG ; Art. 123 BGG ; Art. 128 BGG ; Art. 34 BGG ; Art. 63 VwVG ; Art. 65 VwVG ; Art. 67 VwVG ; Art. 83 BGG ; Art. 89 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: |
Abteilung V
E-4572/2024 / E-4573/2024
Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richter William Waeber, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiber Olivier Gloor.
Parteien A. , geboren am (…),
Russland,
vertreten durch LL.M. Vadim Drozdov,
(…),
Gesuchsteller,
gegen
Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen.
Gegenstand Revision der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
E-3743/2024 vom 17. Juni 2024 und E-3322/2024 vom 19. Juni 2024 / N (…).
dass der Gesuchsteller am 28. April 2024 den Flughafen B. auf dem Luftweg erreichte, und dort am 29. April 2024 ein Asylgesuch stellte,
dass das SEM mit Verfügung vom 2. Mai 2024 dem Gesuchsteller die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens B. als Aufenthaltsort zuwies,
dass der Gesuchsteller diese Verfügung mit mehreren aufeinanderfolgenden Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, das Gericht das erste Rechtsmittel abwies (Verfahren E-2923/2024), auf die beiden folgenden nicht eintrat (Verfahren E-3195/2024 und E-3363/2024) und ein viertes Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abgeschrieben wurde (E-4125/2024),
dass der Gesuchsteller gegen die ergangenen Beschwerdeentscheide bisher vier Revisionsgesuche eingereicht hat (Verfahren E-3051/2024, E-3322/2024, E-3743/2024, E-4018/2024), die das Bundesverwaltungsgericht abwies, soweit es darauf eintrat,
dass der Gesuchsteller mit neuer Eingabe vom 17. Juli 2024 beantragt, das Beschwerdeurteil E-2923/2024 vom 14. Mai 2024 sowie die Revisionsurteile des Bundesverwaltungsgericht E-3743/2024 vom 17. Juni 2024 und E-3322/2024 vom 19. Juni 2024 seien revisionsweise aufzuheben,
dass er ferner beantragt, sämtliche Richterinnen und Richter sowie Gerichtschreiberinnen und Gerichtsschreiber, die sich bereits mit der Sache des Gesuchstellers befasst haben, hätten wegen objektiver Befangenheit in den Ausstand zu treten beziehungsweise die Sache sei nicht einer Richterperson zuzuweisen, welche sich bereits damit befasst habe,
dass er schliesslich die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt,
dass die Eingabe vom 17. Juli 2024 in das vorliegende Verfahren E-4572/2024 / E-4573/2024 (Revision betreffend Revisionsurteile) sowie das Verfahren E-4574/2024 (Revision gegen Beschwerdeurteil) aufgetrennt wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) und es ausserdem für die Revision von Urteilen zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1),
dass, soweit der Gesuchsteller beantragt, sämtliche Richterinnen und Richter sowie Gerichtschreibende, welche sich bereits mit seiner Angelegenheit befasst haben, hätten in den Ausstand zu treten, er dies nicht weiter begründet und die Mitwirkung in einem anderen Verfahren für sich allein besehen ferner keinen Ausstandsgrund darstellt (vgl. Art. 38 VGG i.V.m. Art. 34 Abs. 2 BGG), weshalb der Antrag abzulehnen ist (vgl. zur Praxis betreffend pauschale Ausstandsersuchen [statt vieler]: Urteil des BVGer D-435/2022 vom 13. September 2022 E. 4.2 m.w.H.),
dass die Eingabe vom 17. Juli 2024 beziehungsweise die darin gestellten Revisionsgesuche angesichts der gegebenen Konnexität gemeinsam im vorliegenden Verfahren behandelt werden, soweit sie sich auf die Revisionsurteile E-3743/2024 vom 17. Juni 2024 sowie E-3322/2024 vom
19. Juni 2024 beziehen,
dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss gelten und aufgrund von Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet,
dass der Gesuchsteller durch die Revisionsurteile vom 17. und 19. Juni 2024 besonders berührt ist und – unter Vorbehalt rechtsmissbräuchlicher Eingaben – ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat, weshalb er zur Einreichung der Revisionsgesuche legitimiert ist (Art. 89 Abs. 1 BGG analog),
dass das Bundesverwaltungsgericht seine Urteile aus den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG), sofern sie nicht bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; Art. 46 VGG sinngemäss),
dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel erhöhte Anforderungen gestellt werden, das Gesetz die Revisionsgründe eng umschreibt und die Rechtsprechung diese restriktiv handhabt (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., 2018 Art. 121 N 1; NICOLAS VON WERDT in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9),
dass der Gesuchsteller als Revisionsgründe die Verletzung der Vorschriften über die Besetzung des Gerichts sowie über den Ausstand (Art. 121 Bst. a BGG) geltend macht,
dass er zur Begründung vorbringt, die im Verfahren E-3743/2024 zuständige Einzelrichterin, welche am 17. Juni 2024 auf sein Revisionsgesuch vom 13. Juni 2024 nicht eingetreten sei, sei gleichzeitig Mitrichterin im Verfahren E-3322/2022 gewesen, in welchem am 19. Juni 2024 sein weiteres Revisionsgesuch vom 25. Mai 2024 abgewiesen worden sei,
dass der Umstand, dass eine Richterin an zwei Verfahren beteiligt war, welche die Einreise des Gesuchstellers in die Schweiz beziehungsweise seinen Aufenthalt im Flughafentransitbereich zum Gegenstand hatten, nach dem Willen des Gesetzgebers für sich allein kein Ausstandsgrund darstellt (vgl. Art. 38 VGG i.V.m. Art. 34 Abs. 2 BGG),
dass der Gesuchsteller in diesem Zusammenhang sodann nicht in substantiierter Weise hinzutretende Umstände darlegt, welche den Anschein der Befangenheit (vgl. ISABELLE HÄNNER in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.] Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 34
N. 22 S. 448) zu begründen vermögen,
dass insbesondere der Umstand, dass die Einzelrichterin im Verfahren E-3743/2024 auf das Revisionsgesuch wegen bereits abgeurteilter Sache nicht eintrat und als Mitrichterin am Verfahren E-3322/2024 beteiligt war, in welchem nach einer inhaltlichen Prüfung der Revisionsgründe eine Abweisung erfolgte, entgegen der Auffassung des Gesuchstellers keine Befangenheit zu begründen vermag, wobei ergänzend anzumerken ist, dass sich die beiden Revisionsverfahren auf verschieden Beschwerdeentscheide beziehen und die jeweiligen Revisionsbegehren unterschiedlich begründet wurden,
dass auch mittels den in den Revisionsgesuchen enthaltenen allgemeinen Ausführungen zu Art. 5 sowie Art. 6 EMRK oder dem Verweis auf vom
Europäischen Gerichtshof für Menschrechte (EGMR) beurteilte ausländische arbeitsrechtliche Streitigkeiten keine hinzutretenden Umstände dargelegt werden, welche im konkret zu beurteilenden Fall die behauptete Befangenheit beziehungsweise deren Anschein zu begründen vermögen,
dass ergänzend festzuhalten ist, dass soweit der Gesuchsteller im Revisionsgesuch vorbringt, die Prüfung der beiden Revisionsgesuche durch die gleiche Richterin verletze seinen Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 5 EMRK, er damit keinen Grund vorbringt, welcher der Revision zugänglich ist,
dass, soweit die Revisionsgesuche mit der Verletzung der Bestimmungen über die Besetzung des Gerichts begründet werden (womit namentlich die unkorrekte Anzahl Richter in einem Spruchkörper gerügt werden kann [vgl.
a.a.O. Art. 121 N. 5 S. 1879]), der Gesuchsteller nicht darlegt, weshalb dieser Revisionsgrund vorliegend erfüllt sein soll,
dass er mit seinen Revisionsgesuchen insgesamt keine Umstände darlegen kann, aufgrund welcher die in Frage stehenden Urteile aufgehoben werden müssten und in der Sache neu zu entscheiden wäre (vgl. Art. 128 Abs. 1 BGG),
dass die Revisionsgesuche abzuweisen sind,
dass in Anbetracht der sich aus den vorstehenden Ausführungen ergebenden Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und mit vorliegendem Urteil der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 2’000.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]),
dass ergänzend anzumerken ist, dass der Gesuchsteller mittlerweile 14 Beschwerdebeziehungsweise Revisionsverfahren beim Bundesverwaltungsgericht eingeleitet hat, dabei teilweise – wie vorliegend – Revisionsverfahren gegen Revisionsentscheide mit wenig Aussicht auf Erfolg angestrengt wurden, mithin sich die Frage der Mutwilligkeit solcher Verfahren aufdrängt,
dass sich das Gericht für allfällige weitere Verfahren mit ähnlich gelagerten Konstellationen gegenüber dem Gesuchsteller und seinem Rechtsvertreter die gemäss Art. 60 VwVG zu Verfügung stehender Mittel – namentlich im Zusammenhang mit böswilliger oder mutwilliger Prozessführung – sowie die Nichtanhandnahme solcher Verfahren vorbehält.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Revisionsgesuche werden abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Barbara Balmelli Olivier Gloor
Versand:
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