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Bundesverwaltungsgericht Urteil E-3921/2024

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts E-3921/2024

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung V
Dossiernummer:E-3921/2024
Datum:27.08.2024
Leitsatz/Stichwort:Asyl und Wegweisung
Schlagwörter : ühren; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Wegweisung; Türkei; Beschwerdeführers; Ausreise; Verfahren; Recht; Akten; Person; Verfahren; Gericht; Urteil; Behörde; BVGer; Kinder; Vorinstanz; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Schweiz; Vollzug; Ermittlungsverfahren; SEM-act; Beweis; ändig
Rechtsnorm: Art. 25 BV ;Art. 48 VwVG ;Art. 49 BV ;Art. 49 VwVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 54 BV ;Art. 63 VwVG ;Art. 83 AIG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-3921/2024

U r t e i l v o m 2 7 . A u g u s t 2 0 2 4

Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer,

mit Zustimmung von Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Janine Sert.

Parteien A. , geboren am (…) (nachfolgend: der Beschwerdeführer), B. , geboren am (…) (nachfolgend: die Beschwerdeführerin), und ihre Kinder

  1. , geboren am (…),

  2. , geboren am (…), und E. , geboren am (…), Türkei,

alle vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;

Verfügung des SEM vom 28. Mai 2024 / N (…).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass die Beschwerdeführenden – ein kurdisches Ehepaar und ihre drei minderjährigen Kinder mit letztem Wohnort in F. – eigenen Angaben zufolge (…) 2023 legal aus ihrem Heimatstaat ausreisten und am

10. April 2023 in die Schweiz gelangten, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchten,

dass die Eltern und der damals (…)-jährige C. am 24. August 2023 getrennt voneinander zu ihren Asylgründen angehört wurden,

dass die Beschwerdeführenden dabei im Wesentlichen vorbrachten, als Kurden seien sie in ihrem Heimatstaat schikaniert worden, indem sie beispielsweise Schwierigkeiten bei Behörden und bei der Behandlung im Spital gehabt hätten respektive in der Schule ausgeschlossen worden seien,

dass die Mutter des Beschwerdeführers im Jahr 2003 verschollen sei, als sie ihren Bruder, der aus politischen Gründen inhaftiert gewesen sei, habe besuchen wollen, wobei daraufhin von den türkischen Behörden behauptet worden sei, bei ihrem Tod habe es sich um einen Unfall gehandelt, die Todesumstände jedoch nie richtig untersucht worden seien,

dass der Beschwerdeführer, der damals im Militärdienst gewesen sei, erst drei Monate später über die Beerdigung seiner Mutter informiert worden sei, und ihn der Tod seiner Mutter sehr belastet habe, weshalb er danach angefangen habe, politische Beiträge in den sozialen Medien zu veröffentlichen,

dass er deswegen – lange vor der Ausreise – einmal von der Polizei mitgenommen und befragt, nachdem er alles bestritten habe, aber wieder freigelassen worden sei, und sein damaliger Facebook-Account daraufhin gelöscht worden sei, er aber einen neuen Account eröffnet und weiter politische Inhalte geteilt habe,

dass er anlässlich einer nächtlichen Razzia bei sich zuhause etwa einen Monat vor der Ausreise von drei Zivilpolizisten zur Einvernahme auf den Polizeiposten mitgenommen worden sei, wobei er die Veröffentlichung der ihm dabei vorgehaltenen Beiträge in den sozialen Medien wiederum bestritten habe,

dass die Polizisten ihm zwar nicht geglaubt hätten, ihn aber dennoch hätten gehen lassen,

dass ihm sein Anwalt fünf Tage vor der Ausreise mitgeteilt habe, die türkischen Behörden würden ihn zu einer Gefängnisstrafe verurteilen, und ihm geraten habe, das Land zu verlassen,

dass die gesamte Familie wegen den Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer ausgereist sei und die Beschwerdeführerin und C. keine eigenen Gründe geltend gemacht haben,

dass die Beschwerdeführenden im Wesentlichen folgende Beweismittel (alle in Kopie) zu den Akten reichten (vgl. Beweismittelverzeichnis in SEMact. A8 und A41 F41): bezüglich des Ermittlungsverfahrens wegen Terrorpropaganda (Deişik ş No. […], Soruşturma No. […]) ein Antrag der Oberstaatsanwaltschaft F. auf Ausstellung eines Vorführbefehls vom (…). Juli 2023, ein Beschluss in sonstiger Sache des 4. Friedensstrafrichters F. vom (…). Juli 2023 und ein Vorführbefehl des 4. Friedensstrafrichters F. vom (…). Juli 2023 betreffend Propaganda für eine terroristische Organisation, ein Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft F. vom (…). Juni 2023, ein Schreiben der Sicherheitsdirektion der Provinz G. vom (…). Juni 2023, ein Referenzschreiben eines türkischen Anwalts vom 17. Juli 2023, sowie Auszüge aus dem FacebookProfil des Beschwerdeführers und ärztliche Berichte betreffend C. und E. ,

dass das SEM mit Verfügung vom 28. Mai 2024 – eröffnet am 30. Mai 2024 – die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneinte, deren Asylgesuche vom 10. April 2023 ablehnte sowie ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, wobei es ihnen die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,

dass die Vorinstanz diesen Entscheid im Wesentlichen dahingehend begründete, dass es bekannt sei, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung Schikanen und Benachteiligungen ausgesetzt seien, dass es sich dabei und namentlich auch bei der seitens der Beschwerdeführenden vorgebrachten Diskriminierung jedoch nicht um ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG handle,

dass die Justizdokumente betreffend das geltend gemachte Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer abgesehen von der Nennung des Delikts keinen materiellen Inhalt und keinerlei (verifizierbaren) Sicherheitsmerkmale aufweisen würden und es mittlerweile öffentlich bekannt sei, dass entsprechende Dokumente gegen Entgelt beschafft werden könnten, weshalb sie lediglich einen geringen Beweiswert aufweisen würden,

dass sich das Strafverfahren ausserdem erst im Ermittlungsrespektive Untersuchungsstadium befinde, demgegenüber (noch) kein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei, weshalb der Beschwerdeführer diesbezüglich mit erheblicher Wahrscheinlichkeit keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten habe,

dass es sich beim eingereichten Vorführbefehl um eine Anordnung handle, deren Zweck es sei, den Beschwerdeführer einzuvernehmen, und – entgegen dessen Einschätzung – eine anschliessende Inhaftierung wenig wahrscheinlich sei,

dass das Risiko des Beschwerdeführers, in diesem Zusammenhang flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu erleiden, auch deshalb gering sei, weil er – wie aus den Akten ersichtlich werde – über kein erhöhtes Risikoprofil verfüge, da er weder Mitglied der HDP (Halklarn Demokratik Partisi, Demokratische Partei der Völker) gewesen sei, noch an irgendwelchen politischen Tätigkeiten teilgenommen oder eine politische Funktion innegehabt habe, sondern lediglich regelmässig ins Gebäude der HDP gegangen sei und dort beispielsweise Gespräche über die vorherrschende Unterdrückung oder (…) geführt habe,

dass dem SEM bekannt sei, dass in der Türkei von Zeit zu Zeit Razzien erfolgen würden, welche nachvollziehbar erschreckend sein könnten, daraus aber nicht automatisch ein juristisches Nachspiel abzuleiten sei,

dass der Beschwerdeführer zwar zur Einvernahme auf den Polizeiposten mitgenommen worden sei, er aber kurzerhand wieder freigelassen worden sei, nachdem er jegliche Anschuldigungen verneint habe, weshalb weder die Razzia noch die Einvernahme in ihrer Intensität ausreichten, um eine ernsthafte Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes zu bejahen, und sich daraus auch keine objektive Furcht begründen lasse, dass die türkischen Behörden ein anhaltendes Interesse an seiner Person gehabt hätten,

dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden zusammenfassend flüchtlingsrechtlich nicht relevant seien und im Übrigen auch keine Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen würden,

dass die Beschwerdeführenden mit nicht rechtsgenüglich unterzeichneter Eingabe vom 17. Juni 2024 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liessen und beantragten, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen, dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren, und

es sei der rechtserhebliche Sachverhalt festzustellen, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Kinder festzustellen und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden anzuordnen, und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, in prozessualer Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung – unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses – zu gewähren,

dass sie mit Eingaben, eingegangen beim Gericht am 25. Juni 2024 und

2. Juli 2024, die rechtsgenüglich unterzeichnete Beschwerdeschrift vom

17. Juni 2024 nachreichten, wobei der zweiten Eingabe zwei ärztliche Berichte vom (…). Juni 2024 betreffend die beiden Kinder C. und E. beigelegt waren,

dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom

10. Juli 2024 feststellte, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abwies und die Beschwerdeführenden aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten,

dass die Beschwerdeführenden den Kostenvorschuss am 25. Juli 2024 fristgerecht einbezahlten,

und zieht in Erwägung,

dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

dass die Beschwerde zulässig ist (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 2 AsylG], und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) offensichtlich erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,

dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2

AsylG) und gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass sich entgegen der unsubstantiiert gebliebenen formellen Rüge der Beschwerdeführenden das SEM habe die Sachund Beweislage willkürlich gewürdigt, da es wesentliche Umstände unterschlagen und massgebliche Aussagen und Beweismittel des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis genommen habe (vgl. Beschwerde, S. 11 f.), nach Durchsicht der Akten keine unvollständige oder unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch die Vorinstanz ergibt (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG, Art. 49 Bst. b VwVG, vgl. AUER/BINDER, in: Auer et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019,

N. 16 zu Art. 12 VwVG), womit der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung (vgl. Rechtsbegehren f) abzuweisen ist,

dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

dass Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen zwar kein Asyl erhalten, jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen werden (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.), wobei subjektive Nachfluchtgründe dann anzunehmen sind, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimatoder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat,

dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG) und diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,

dass das SEM in seiner Verfügung die geltend gemachten Asylvorbringen mit grundsätzlich zutreffender Begründung für nicht asylrelevant erachtet hat und diesbezüglich – mit den nachfolgenden Ergänzungen – auf die Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden kann, denen die Beschwerdeführenden in ihrem Rechtsmittel nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermögen,

dass bezüglich des Ermittlungsverfahrens wegen Terrorpropaganda (Deişik ş No. […], Soruşturma No. […]) zunächst festzuhalten ist, dass zwar ein Vorführbefehl des 4. Friedensstrafrichters F. aktenkundig ist, dass damit jedoch noch nichts darüber gesagt ist, ob die Staatsanwaltschaft die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Handlung tatsächlich als strafrechtlich relevant erachtet und einer Anklage zuführen würde, ob das zuständige Gericht eine solche Anklage als begründet erachten und ein Gerichtsverfahren eröffnen würde, ob der Beschwerdeführer verurteilt werden würde und ob eine allfällige Verurteilung von den Rechtsmittelinstanzen bestätigt würde, zumal lediglich ein Bruchteil der in der Türkei angestrengten Social Media-Ermittlungsverfahren mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe enden (vgl. Urteil BVGer E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6.2 m.w.H.),

dass selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit der laufenden Ermittlungen (dazu nachfolgend) eine flüchtlingsrechtlich relevante, mit einem Politmalus behaftete Strafverfolgung des Beschwerdeführers vorliegend deshalb als wenig wahrscheinlich erscheint, weil er strafrechtlich nicht vorbelastet ist und nicht über ein geschärftes politisches Profil verfügt, zumal er kein Mitglied der HDP (gewesen) ist, sondern sich vor seiner Ausreise lediglich zum Austausch mit anderen Personen in deren Büro getroffen und sich dort insbesondere über die (…) hat (vgl. SEM-act. A41 F59 ff.), was für sich alleine genommen nicht als politisches Engagement zu werten ist und er damit in der Vergangenheit kaum im Visier der türkischen Behörden stand,

dass an dieser Einschätzung auch die Vorbringen betreffend die Verurteilung seines Onkels zu einer langjährigen Haftstrafe und die ungeklärten Todesumstände seiner Mutter nichts zu ändern vermögen, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich auch keine konkrete (Reflex-)Verfolgung seitens der heimatlichen Behörden geltend gemacht hat,

dass der Beschwerdeführer im Übrigen – ausser diesem Onkel – keine weiteren politisch aktiven Familienmitglieder hat (vgl. SEM-act. A41 F55), wodurch seine beschwerdeweise Behauptung, er stamme aus einer politischen Familie, in den Akten keine Stütze findet,

dass das in den eingereichten türkischen Justizdokumenten befindliche Datum der Tat ([…]. Mai 2023) nach der geltend gemachten Ausreise der Beschwerdeführenden datiert und auch die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten drei Posts auf dem mindestens seit dem (…). November 2020 existierenden Facebook-Account des Beschwerdeführers allesamt

auf den (…). Mai 2023 datieren und jeweils einmal «geliked» wurden, was insgesamt auf eine sehr geringe Reichweite seines medialen Engagements hindeutet,

dass damit das behauptete langjährige und regelmässige Engagement des Beschwerdeführers in den sozialen Medien – trotz expliziter Aufforderung in der Anhörung in Anwesenheit des rubrizierten Rechtsvertreters, entsprechende Belege einzureichen (vgl. SEM-act. A41 F81) – unbelegt geblieben ist, wobei an dieser Einschätzung auch die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe einige Posts gelöscht, nichts zu ändern vermag, weil gestützt auf seine Angaben dennoch zu erwarten wäre, dass er mehr als die an einem einzigen Tag veröffentlichten drei Posts hätte nachweisen können (vgl. SEM-act. A41 F75 ff. und F108),

dass im Übrigen – entgegen der Ausführungen in der Beschwerdeschrift – aus den Akten auch nicht ersichtlich ist, dass gegen ihn weitere Ermittlungsverfahren, insbesondere wegen Präsidentenbeleidigung, in der Türkei hängig wären,

dass der behaupteten Razzia bei den Beschwerdeführenden zu Hause und der anschliessenden Einvernahme des Beschwerdeführers durch die türkische Polizei etwa einen Monat vor ihrer Ausreise sodann die Grundlage entzogen ist, da die bislang eingereichten Auszüge aus dem FacebookAccount des Beschwerdeführers auf den (…). Mai 2023 und damit nach der geltend gemachten Ausreise der Beschwerdeführenden datieren,

dass die Razzia und die Einvernahme überdies nicht nur unbelegt, sondern auch unsubstantiiert und pauschal geblieben sind,

dass damit ebenfalls die Erklärung, wonach die Beschwerdeführenden ausgereist seien, weil ihr Anwalt ihnen aufgrund der Razzia und Einvernahme des Beschwerdeführers dazu geraten habe, und die Behauptung, der Beschwerdeführer sei auch nach der Ausreise noch zu Hause gesucht worden, wenig plausibel erscheinen,

dass es angesichts der gesamten Umstände des vorliegenden Falls wenig glaubhaft erscheint, dass gegen den Beschwerdeführer in der Türkei tatsächlich ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, respektive der begründete Eindruck besteht, dass das geltend gemachte Ermittlungsverfahren mutmasslich mit seinem Wissen initiiert wurde, um auf diese Weise seine Chancen auf ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz auf der Grundlage des Asylrechts zu verbessern,

dass das Gericht selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Ermittlungen nach dem Gesagten und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in ähnlich gelagerten Fällen (vgl. z.B. Urteile BVGer E-7253/2023 vom 19. Februar 2024 E. 6.4 f. und E-7167/2023 vom 27. Februar 2024 E. 6.2, je m.w.H.) davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang in der Türkei als strafrechtlich nicht vorbelastete Person, die kein geschärftes politisches Profil aufweist, mit erheblicher Wahrscheinlichkeit keine flüchtlingsrechtlich relevante, mit einem Politmalus behaftete Verfolgung zu befürchten hat,

dass sich vor diesem Hintergrund aus den Akten auch keine Hinweise darauf ergeben, dass betreffend den Beschwerdeführer in der Türkei ein politisches Datenblatt existieren könnte,

dass bezüglich der geltend gemachten Schikanen und Benachteiligungen, welchen die Beschwerdeführenden als Kurden in der Türkei ausgesetzt waren, im Einklang mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass diese nicht genügend intensiv im Sinne von Art. 3 AsylG sind (vgl. diesbezüglich auch Urteil BVGer E-3393/2023 vom 14. August 2023 E. 7.6 m.w.H.),

dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat,

dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde,

dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),

dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),

dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),

dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,

dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatoder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,

dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),

dass gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei (mit der vorliegend nicht relevanten Ausnahme der Provinzen Hakkâri und Şrnak [vgl. dazu BVGE 2013/2 E. 9.6]) auszugehen ist (vgl. statt vieler Urteil BVGer E-5566/2020 vom 30. August 2023 E. 10.4.1 sowie Referenzurteil BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1, je m.w.H.),

dass auch aus individueller Sicht keine Gründe ersichtlich sind, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen,

dass im Februar 2023 schwere Erdbeben in Teilen der Südosttürkei und Syrien tausende Todesopfer forderten und Grossteile der Infrastruktur

zerstörten, wobei der türkische Präsident daraufhin den Ausnahmezustand über die elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig) verhängte,

dass trotz der Folgen der Erdbeben zurzeit nicht von einer Situation auszugehen ist, aufgrund welcher sich der Vollzug der Wegweisung abgewiesener asylsuchender Personen in die genannten Gebiete als generell unzumutbar erweisen würde, und die Beurteilung der Zumutbarkeit von Wegweisungen in das betroffene Gebiet im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der betroffenen Personen vorzunehmen ist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3.1),

dass – falls sich die Rückkehr in eine dieser elf Provinzen im Rahmen dieser individuellen Prüfung als nicht zumutbar erweist – in einem zweiten Schritt die Frage nach einer zumutbaren Aufenthaltsalternative in einer anderen Region der Türkei zu beantworten wäre (vgl. Referenzurteil E. 11.3.2

m.V.a. BVGE 2013/2 E. 9.6.1),

dass die Beschwerdeführenden aus H. respektive F. und damit aus einer von den Erdbeben betroffenen Provinz stammen, jedoch weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene geltend machten, aufgrund der Erbeben nicht an ihren Heimatort zurückkehren zu können,

dass unabhängig davon, wie stark die Beschwerdeführenden persönlich von den Erdbeben betroffen waren, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass die Familienmitglieder der Beschwerdeführenden (Eltern, Geschwister und weitere Verwandte) in F. , aber auch in I. und J. wohnhaft sind (vgl. SEM-act. A40 F17 ff. und A41 F18 ff.) und daher im Heimatstaat von einem grossen Beziehungsnetz auszugehen ist, das ihnen bei der Rückkehr bei Bedarf für eine gewisse Zeit eine Unterkunft bieten kann,

dass der Beschwerdeführer zudem über Arbeitserfahrung verfügt und den Lebensunterhalt der gesamten Familie gut bestreiten konnte (vgl. SEM-act. A40 F31 und A41 F35), weshalb ihm eine wirtschaftliche Reintegration in der Türkei zumutbar ist, zumal die Möglichkeit besteht, Rückkehrhilfe zu beantragen,

dass die Kinder C. und E. an einer (…) leiden (vgl. SEMact. A39 F4, A40 F38 und F54 sowie A41 F35 ff.), welche schon in der Türkei behandelt wurde (vgl. SEM-act. A41 F38), und gemäss den auf Be- schwerdeebene eingereichten Arztzeugnissen des K. vom (…). Juni 2024 eine (…) und ein (…) zu beklagen haben,

dass die Türkei grundsätzlich über ein funktionierendes Gesundheitssystem verfügt, das insbesondere in grösseren Städten dem europäischen Standard entspricht (vgl. Urteil des BVGer D-1554/2022 vom 29. Juli 2022

E. 9.3.4 m.w.H.), und das Gericht grundsätzlich sowohl von einer stationären als auch von einer ambulanten Behandlungsmöglichkeit psychischer Erkrankungen in der Türkei ausgeht (vgl. Urteil des BVGer D-7282/2023 vom 6. Februar 2024 E. 8.3.5 m.w.H.), weshalb eine medizinische Notlage zu verneinen ist,

dass den Akten sodann keine Hinweise darauf zu entnehmen sind, dass das Kindeswohl nach Art. 3 KRK dem Wegweisungsvollzug der Kinder entgegenstehen würde (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.), zumal sich die Einwände in der Beschwerde, der Beschwerdeführer könne in Haft nicht mehr für die krankheitsbedingt benötigte spezielle Nahrung seiner Kinder aufkommen, womit ein Wegweisungsvollzug nicht zumutbar sei, aufgrund der vorstehenden Erwägungen hinsichtlich der mangelnden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers, als nicht erheblich erweisen,

dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat auch möglich ist und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12),

dass die angefochtene Verfügung nach dem Gesagten Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei der am 25. Juli 2024 einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführendendie Gesuchstellenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regina Derrer Janine Sert

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