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Bundesverwaltungsgericht Urteil E-2599/2021

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung V
Dossiernummer:E-2599/2021
Datum:31.07.2024
Leitsatz/Stichwort:Asyl und Wegweisung
Schlagwörter : Schweiz; Recht; Österreich; Urteil; Interesse; Vorinstanz; Wegweisung; Afghanistan; Person; Beschwerdeführers; Taten; Freiheit; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Aufenthalt; Vollzug; Körper; Sinne; Körperverletzung; Freiheitsstrafe
Rechtsnorm: Art. 25 BV ; Art. 49 BV ; Art. 52 VwVG ; Art. 59 StGB ; Art. 62 AIG ; Art. 63 VwVG ; Art. 83 AIG ; Art. 83 BGG ; Art. 96 AIG ;
Referenz BGE:135 I13 71; 135 II 377; 137 II 297
Kommentar:
Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-2599/2021

U r t e i l v o m 3 1 . J u l i 2 0 2 4

Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz),

Richter Gérald Bovier, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Daniel Merkli

Parteien A. , geboren am (…), Afghanistan,

vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;

Verfügung des SEM vom 30. April 2021 / N (…).

Sachverhalt:

A.

Der Beschwerdeführer stellte am 17. Juli 2018 ohne Einreichung von Identitätsdokumenten im damaligen Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) Bern ein Asylgesuch. Am 24. Juli 2018 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 7. Dezember 2018 die Anhörung zu den Asylgründen statt.

B.

Anlässlich der Anhörung vom 7. Dezember 2018 führte der Beschwerdeführer aus, er sei afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Ethnie aus B. . In Afghanistan habe er sechs Jahre die Schule besucht. Sein Leben sei in Afghanistan in Gefahr gewesen, weil er keinen Glauben und eigentlich gar keine Religion habe. Als er klein gewesen sei, habe er zur Moschee gehen müssen. Dort sei er von den Personen, die in der Moschee gearbeitet hätten, belästigt, schikaniert sowie unsittlich an Gesicht, Körper und Beinen berührt worden. Ende des Jahres 2012 respektive Anfang des Jahres 2013 sei er auf dem Schulweg von Unbekannten entführt worden. Er habe diese Personen nicht gekannt. Er sei hierbei mit anderen Kindern festgehalten worden. Nach rund ein bis eineinhalb Wochen habe er zusammen mit den anderen Kindern nach Herat fliehen können. Innerhalb von ein bis zwei Tagen sei er von dort in den Iran zu seinem Onkel gereist. Danach habe er sich zwei bis drei Monate im Iran und danach drei bis vier Monate in der Türkei und sodann vier bis fünf Monate in Griechenland aufgehalten. Danach habe er sich in verschieden europäischen Ländern aufgehalten, deren Namen er jedoch nicht kenne. Am 17. Juli 2018 sei er schliesslich illegal in die Schweiz eingereist. In seinem Heimatland habe er keine familiären Beziehungen mehr. Seine gesamte Verwandtschaft lebe mittlerweile in verschiedenen europäischen Ländern.

C.

Am 18. September 2019 schrieb das SEM das AsyIgesuch infolge eines längeren unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden ab. Am 23. September 2019 meldete er sich wieder in der ihm zugewiesenen Unterkunft an. Ein Gesuch vom «21. Oktober 2019» (gemäss SEM) um Wiederaufnahme des Asylverfahrens lehnte das SEM mit Entscheid vom 5. Dezember 2019 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde schrieb das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom

23. April 2020 infolge eines neuerlichen, rund sechswöchigen unbekannten Aufenthaltes als gegenstandslos geworden ab. Am 27. August 2020 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen eines Dublin-Verfahrens (take

back) von Österreich in die Schweiz überstellt. Das SEM nahm am

18. September 2020 das Asylverfahren wieder auf und hörte den Beschwerdeführer am 22. Oktober 2020 ergänzend an.

Der Beschwerdeführer bestätigte, bereits 2013 in Österreich einen Asylantrag gestellt zu haben, der 2014 abgewiesen worden sei. Im zweiten Asylverfahren habe er Termine nicht eingehalten und sei auf Anraten seiner Vertrauensperson in die Schweiz gereist, um hier um Asyl nachzusuchen.

D.

Das SEM nahm dem Beschwerdeführer beim Eintritt in das BAZ verschiedene Akten ab (Semesterzeugnis der Höheren Technischen Bundeslehrund Versuchsanstalt in Salzburg, Akten betreffend das abgeschriebene Asylverfahren in der Schweiz, Akten aus dem österreichischen Asylverfahren sowie ein Flugticket C. ), von denen es Kopien für das Asyldossier erstellte. Der Beschwerdeführer selber reichte keine zusätzlichen Beweismittel ein.

E.

Im Rahmen eines Informationsersuchens des SEM stellten die österreichischen Behörden am 3. Februar 2021 verschiedene Asylverfahrensakten zuhanden des SEM bereit, darunter auch zahlreiche seit 2015 entstandene Strafverfahrensakten betreffend den Beschwerdeführer. Letzteren ist zusammenfassend zu entnehmen, dass dieser in Österreich von 2014 bis 2019 mehrfach wegen Körperverletzung, schwerer Körperverletzung, versuchter Körperverletzung, Nötigung, Sachentziehung und Diebstahl in Erscheinung getreten ist und mehrere Strafurteile erwirkt hat. Alleine mit dem Urteil des D. vom 1. Dezember 2016, wurde dieser zu einer Freiheitstrafe von 28 Monaten und 15 Tagen verurteilt.

F.

Auch in der Schweiz ist der Beschwerdeführer hiernach fortgesetzt strafrechtlich in Erscheinung getreten und hat weitere Straftaten verübt. Gemäss Auszug vom 22. März 2021 aus dem Schweizerischen Strafregister hat der Beschwerdeführer in der Schweiz alleine in den Jahren 2019 und 2020 insgesamt fünf in Rechtskraft erwachsene Strafurteile erwirkt.

G.

Mit Verfügung vom 30. April 2021 – eröffnet am 3. Mai 2021 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,

und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an.

H.

Hiergegen gelangte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Juni 2021 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Gewährung von Asyl, unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Aussetzung des Wegweisungsvollzuges sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung.

I.

Mit Eingabe vom 24. August 2021 reichte der Beschwerdeführer einen Austrittsbericht der (…) vom 18. August 2021 ein.

J.

In ihrer Vernehmlassung vom 4. März 2022 schloss die Vorinstanz unter Hinweis auf ihre Ausführungen auf Abweisung der Beschwerde.

K.

Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2022 hiess der zuständige Instruktionsrichter unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und setzte antragsgemäss Rechtsanwältin Lynn Zürcher vom Solidaritätsnetz Bern, als amtliche Rechtsvertretung ein.

L.

Am 31. Januar 2023 teilte das SEM dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sich der Beschwerdeführer gemäss Auskunft der deutschen Behörden seit dem 9. Dezember 2022 in Deutschland befinde und dort gleichentags ein Asylgesuch gestellt habe.

M.

Am 31. Januar 2023 hiess das SEM ein Wiederaufnahmeersuchen der deutschen Behörden vom 30. Januar 2022 gut. Am 2. Januar 2023 kehrte der Beschwerdeführer in die Schweiz zurück und befand sich danach im Strafvollzug.

N.

Mit Eingabe vom 28. September 2023 reichte der neu mandatierte Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Michael Steiner, eine Mandatsanzeige ein und beantragte die Entlassung von Rechtsanwältin Lynn Zürcher aus dem Mandat als unentgeltliche amtliche Rechtsbeiständin und um Einsetzung seiner Person in derselben Funktion, worauf ihn das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 16. Oktober 2023 darauf hinwies, dass der Beschwerdeführer amtlich noch durch das Solidaritätsnetz Bern vertreten werde und seitens der amtlichen Vertretung kein Entlassungsgesuch vorliege.

O.

Mit den Eingaben vom 17. Oktober 2023, 22. Februar 2024 und 29. Februar 2024 erneuerte der vorgenannte mandatierte Rechtsvertreter – letztlich unter Einreichung eines Schreibens des Solidaritätsnetzes Bern das Ersuchen. Ferner ersuchte auch das Solidaritätsnetz Bern selbst mit Schreiben vom 5. März 2024 um Entlassung aus dem amtlichen Mandat.

P.

Mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2024 entliess der Instruktionsrichter die bisherige amtliche Vertretung per 30. Juni 2024 aus dem amtlichen Mandat und gab dem Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwalt Michael Steiner ab 1. Juli 2024 einen neuen amtlichen Rechtsbeistand bei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

    2. Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht

      (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom

      25. September 2015).

    3. Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

    1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken

    2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

4.

    1. Zur Begründung seiner Verfügung stellte das SEM hinsichtlich der Vorbringen, als Kind in der Moschee von Geistlichen geschlagen und unsittlich berührt worden zu sein, fest, dass diese, wenn auch im Zeitpunkt des Geschehens belastend, nicht asylrelevant seien. Es bestünde kein Grund zur Annahme, dass der heute nun 25-jährige Beschwerdeführer (geboren

      1999) bei einer Rückkehr nach Afghanistan als Erwachsener einer ähnlichen Situation ausgesetzt wäre. Im Weiteren stünden die genannten Vorbringen weder in zeitlicher noch sachlicher Hinsicht in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Ausreise, die Belästigungen durch Geistliche hätten ohnehin nicht das Verlassen seines Heimatstaates bewirkt.

    2. Auch die weiteren Vorbringen, angeblich als dreizehnjähriger Junge auf dem Schulweg von Unbekannten entführt worden zu sein, hätten keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zur Folge. Einerseits liege der behauptete Vorfall mehrere Jahre zurück und der Beschwerdeführer habe sich zum Zeitpunkt der Entführung in der der frühen Adoleszenz befunden. Es bestehe kein Grund, dass er nun als erwachsener Mann von seinen angeblichen Entführern erkannt werden würde, zumal ohnehin keine Hinweise darauf bestünden, dass diese aus einem asylrelevanten Grund gehandelt hätten. Es müsse davon ausgegangen werden, dass es sich bei den Tätern um eine kriminelle Gruppierung gehandelt habe.

    3. Es lägen schliesslich keine objektiv erkennbaren Hinweise vor, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seiner Nichtgläubigkeit flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu befürchten habe. Einerseits sei kein Zusammenhang zwischen den beiden Ereignissen – Belästigung durch Geistliche in der Moschee und Entführung durch Unbekannte – welche der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung als fluchtauslösend bezeichnet habe, und seiner angeblichen Nichtgläubigkeit zu erkennen. So habe er angegeben, er wisse nicht, weshalb er entführt worden sei. Zudem deuteten dessen Ausführungen klar darauf hin, dass er und die anderen abwesenden Kinder nicht wegen fehlender Gläubigkeit von Geistlichen belästigt worden sei (vgl. A14 F73, F77-F87). Zusätzlich sei auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan wegen seines fehlenden Glaubens einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt wäre. Weder scheine er von seiner Familie – sollte sich noch jemand in Afghanistan aufhalten – mit negativen Konsequenzen zu rechnen haben, noch sei in seinen Aussagen zu erkennen, dass er seinen fehlenden Glauben nach aussen hin habe sichtbar machen müssen, um ein geordnetes und zufriedenes Leben führen zu können. Er sei als Kind nicht religiös aufgewachsen, ja, habe mit Religion nichts zu tun gehabt (vgl. A14, F99; A55, F79-80, F99) und deswegen damals keine Nachteile erlitten.

    4. Nach dem Gesagten seien die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant. Auf eine Abhandlung allfälliger Unglaubhaftigkeitsele-

mente könne daher verzichtet werden, obwohl das SEM diesbezüglich Vorbehalte habe und sich eine Glaubhaftigkeitsprüfung offenlasse. So sei insbesondere auf die stereotypen, nicht persönlichkeitsgeprägten und bisweilen wenig plausiblen Aussagen zu verweisen.

5.

In der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner fehlenden Religiosität entgegen der Auffassung der Vorinstanz die begründete Furcht, erneut entführt zu werden und/oder psychisch unerträglichem Druck ausgesetzt zu sein. Die Vorinstanz habe den diesbezüglichen Sachverhalt unvollständig als auch unrichtig festgestellt. So habe er angegeben, keiner Religion anzugehören, Atheist zu sein und deswegen in Afghanistan Schwierigkeiten gehabt zu haben (Belästigung durch Geistliche in der Moschee). Bei einer glaubhaft gemachten Apostasie – was bei ihm wohl zu bejahen sei – wäre zu prüfen, ob in Anbetracht seines Profils ein unerträglich psychischer Druck vorliege. Das SEM wäre daher gehalten gewesen, die Asylrelevanz einer Apostasie zu prüfen. Aufgrund seines westlich geprägten Erscheinungsbildes (Jeans, modischer Kurzhaarschnitt, rasierter Bart) würde er zusätzlich auffallen. Er kenne die religiösen Gebräuche, Gebete und Riten des Islams nicht und praktiziere sie nicht. Auch in B. wäre es ihm unmöglich, seine Ungläubigkeit zu verbergen. Da er in B. über keine Verwandten mehr verfüge, wäre er gezwungen, den Kontakt mit fremden Mitmenschen zu suchen. Ein tagtägliches und riskantes Verbergen seiner inneren Überzeugung sei im Kontext der konservativ und religiös geprägten afghanischen Gesellschaft als psychisch unerträglicher Druck im Sinne von Art. 3 AsylG zu werten.

6.

    1. Hinsichtlich der Rüge die Vorinstanz habe den Sachverhalt bezüglich der geltend gemachten Glaubensabwendung unvollständig festgestellt, indem es deren Glaubhaftigkeit nicht abschliessend beurteilt habe, ist festzuhalten, dass die Rechtsvertretung hier die Frage der Sachverhaltsfeststellung mit derjenigen der Begründung beziehungsweise der Würdigung des Sachverhalts vermischt. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass die Vorinstanz nicht alle wesentlichen Sachverhaltselemente hierzu festgestellt und berücksichtigt hat. Auch das weitere Vorgehen, Vorbehalte hinsichtlich des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers zu äussern, indes die Frage der Glaubhaftigkeit angesichts fehlender Asylrelevanz der geltend gemachten Apostasie im vorliegenden Fall offenzulassen, betrifft die Würdigung des Sachverhalts und ist nicht zu beanstanden.

    2. In materieller Hinsicht ist vorab festzuhalten, dass das SEM die vom Beschwerdeführer als Grund für seine Ausreise genannte Entführung als dreizehnjähriger Junge durch Unbekannte zutreffend als nicht asylrelevant qualifiziert hat. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde liegen keine Hinweise darauf vor, dass die Täter aus einem asylrelevanten Grund gehandelt hätten. Ebenso ist die Furcht, als Erwachsener bei einer Rückkehr erneut entführt zu werden, objektiv nicht begründet. Wie vom SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt, sind die Vorbringen des Beschwerdeführers, in der Moschee von Geistlichen belästigt und unsittlich berührt worden zu sein, mangels erforderlichen Kausalzusammenhangs in sachlicher und zeitlicher Hinsicht und mangels begründeter Furcht vor künftiger Verfolgung nicht asylrelevant. In diesem Zusammenhang gilt es im Weiteren darauf hinzuweisen, dass auch diese Vorfälle – bei Wahrunterstellung – nicht aus einem asylrelevanten Motiv erfolgt sind.

    3. Im Weiteren stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer (im Fall der Glaubhaftigkeit der Vorbringen) aufgrund seiner Nichtgläubigkeit begründete Furcht vor künftiger Verfolgung hat beziehungsweise ob das Vorliegen eines psychisch unerträglichen Druckes im Sinne von Art. 3 AsylG bei einer Rückkehr nach Afghanistan zu bejahen wäre.

      1. Im als Referenzurteil publizierten Entscheid D-4952/2014 vom

        1. August 2017 hielt das Bundesverwaltungsgericht unter anderem fest, dass Gläubige anderer Religionen als dem Islam gemäss der afghanischen Verfassung ihren Glauben innerhalb der gesetzlichen Grenzen frei ausüben könnten. Die afghanische Verfassung bezeichne den Islam jedoch gleichzeitig explizit als offizielle Staatsreligion und bestimme, dass keine andere Religion den Grundsätzen und Regeln des Islams zuwiderlaufen dürfe. Zwar werde Apostasie im afghanischen Strafgesetzbuch nicht als Straftat definiert; sie falle aber nach afghanischer Rechtsauffassung unter die nicht weiter definierten "ungeheuerlichen Straftaten", die laut Strafgesetzbuch nach der Hanafi-Rechtslehre bestraft würden. Die Äusserung von nicht-religiösen Überzeugungen werde verfolgt oder schlicht durch soziale Zwänge verunmöglicht, wobei die soziale Kontrolle und der soziale Druck in Afghanistan gross seien (vgl. a.a.O. E. 7.5.2).

          Das vorgenannte Referenzurteil schloss darauf, dass im Einzelfall Personen, deren Apostasie öffentlich bekannt werde, objektiv begründete Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben könnten. Es ist daher im Einzelfall zu prüfen, inwieweit von einer Person vernünftigerweise erwartet

          werden kann, die drohende Verfolgung durch das eigene (diskrete) Verhalten abzuwenden, oder ob solches für sie zu einem unerträglichen psychischen Druck führe (vgl. a.a.O. E. 7.5.5 f.). Die Annahme, das Verheimlichen einer persönlichen Überzeugung beziehungsweise einer mit der Persönlichkeit untrennbar verknüpften Eigenschaft bewirke einen unerträglichen psychischen Druck, setze voraus, dass die betroffene Person in einem Umfeld zu leben gezwungen sei, in welchem sie Gefahr laufe, dass eben diese Überzeugung oder Eigenschaft entdeckt, denunziert und sanktioniert werde. Je grösser die Gefahr sei, durch eine unbedachte Geste oder Äusserung entdeckt zu werden, und je gravierender die staatliche oder private Sanktionierung im Falle der Entdeckung ausfalle, desto eher sei davon auszugehen, die betroffene Person stehe unter einem unerträglichen psychischen Druck, weil sie gezwungen sei, ihre Persönlichkeit zu verleugnen und ein Doppelleben zu führen, um nicht entdeckt zu werden (vgl. a.a.O. E. 7.6.2 m.w.H.). Angesichts der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 ist nicht davon auszugehen, dass sich die Situation für Apostaten und Apostatinnen in Afghanistan seit Ergehen des Referenzurteils verbessert hat, weshalb an dieser Rechtsprechung festzuhalten ist (vgl. Urteil BVGer E-5119/2021 vom 18. September 2023 E. 6.4.2 m.w.H.).

      2. Im Vergleich zu der im angeführten Referenzurteil zu beurteilenden Person weist der Beschwerdeführer ein klar deutlich schwächeres persönliches Profil auf. Im Rahmen der Anhörung vom 7. Dezember 2018 gab der Beschwerdeführer an, nicht keiner Religion anzugehören, sondern keinen Glauben zu haben (vgl. A14 F99). Anlässlich der ergänzenden Anhörung führte er jedoch auch klar aus, er sei als Kind nicht religiös aufgewachsen. Sein Vater sei Muslim und er sei nicht streng religiös gewesen. Er habe mit Religion auch nichts zu tun (vgl. A55 F79). Aufgrund des offensichtlich bestehenden Desinteresses am islamischen Glauben im familiären Umfeld und des Fehlens eines eigenen religiösen Interesses während des Prozesses des Erwachsenwerdens und im späteren Verlauf seines Lebens handelt es sich beim Beschwerdeführer offensichtlich um einen seit Kindheit Nichtgläubigen. Ein Abfall vom islamischen Glauben, manifestiert durch einen inneren oder gegen aussen gerichteten Prozess, ist nicht zu erkennen. Eine Apostasie liegt daher im vorliegenden Fall streng genommen gar nicht vor. Vor seiner Ausreise hat der Beschwerdeführer wegen seiner Nichtgläubigkeit keine Nachteile erlitten. Wie ausgeführt, erfolgten weder die geltend gemachten Belästigungen noch die angebliche Entführung durch Unbekannte aus religiösen Gründen beziehungsweise wegen fehlender Religiosität des Beschwerdeführers.

      3. Konkrete Anhaltspunkte dafür, ihm könnten nunmehr seit seiner Ausreise wegen seiner fehlenden Religiosität asylrechtlich relevante Nachteile erwachsen beziehungswiese dies würde für ihn im Fall einer Rückkehr einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gehen aus den vorliegenden Akten ebenfalls nicht hervor. Sollten sich noch nahe Verwandte des Beschwerdeführers im Heimatstaat befinden, kann der Beschwerdeführer aufgrund der geringen Erwartungshaltung des familiären Umfelds in religiösen Belangen ihm gegenüber davon ausgehen, dass er dort ohne besondere Betätigung religiöser Bräuche leben kann. Sollte er tatsächlich im Heimatstaat über keine Familienangehörige verfügen, was aufgrund des teils sehr ausweichenden, stereotypen Aussageverhaltens (vgl. act 55 F 72-76) eher bezweifelt werden dürfte, so ist mit einem Aufenthalt in der Grossstadt B. , die Anonymität gewährleistet, als Alleinstehender keineswegs ein ständiges schwieriges Verbergen seiner Nichtgläubigkeit verbunden.

      4. Insgesamt ergeben sich in casu keine Anhaltspunkte dafür, dass es dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr verunmöglicht wäre, aufgrund seiner Nichtgläubigkeit in Afghanistan ein menschenwürdiges Leben zu führen, ohne dort ein eigentliches Doppelleben führen zu müssen. Eine begründete Furcht vor mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1) eintretenden, flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen aufgrund seiner Nichtgläubigkeit ist daher nicht zu bejahen. Ferner steht diese Einschätzung auch in Einklang mit ähnlich gelagerten Urteilen im Afghanistan-Kontext (vgl. beispielhaft hierzu: Urteile BVGer E1663/2020 vom 21. Februar 2024, E.6.2. ff; E-5119/2021 vom 5. Oktober 2023, E. 6.4.1 ff sowie D-1950/2022 vom 23. Februar 2022, E.8.9).

      5. Letztlich ist auch festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits in mehreren – nach der Machtübernahme in Afghanistan ergangenen – Urteilen festgestellt hat, dass allein der Aufenthalt in einem westlichen Land keine flüchtlingsrechtlich relevante Furcht vor einer Verfolgung durch die Taliban zu begründen vermag (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-2179/2022 vom 2. September 2022 E. 7.1.4, E-1567/2022 vom 10. Au-

gust 2022 E. 5.3, E-2436/2022 vom 1. Juli 2022 S. 7 oder E-4624/2021

vom 11. November 2021 E. 7.2; analog F-800/2022 vom 5. Juni 2023 E.

6.2 [betreffend Visum aus humanitärem Gründen]).

6.4 Zusammenfassend erweisen sich die Vorbringen als nicht asylrelevant. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

7.

    1. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an.

    2. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8.

    1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

      Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

    2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

      So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

      Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

    3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

      Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,

      §§ 124–127 m.w.H.). Ein «real risk», dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würden, wird weder vom Beschwerdeführer substantiiert vorgebracht, noch ergeben sich entsprechende Hinweise aus den Akten. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug für einen jungen, alleinstehenden und gesunden Mann wie den Beschwerdeführer nicht grundsätzlich als unzulässig erscheinen. An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der Machtübernahme der Taliban im August 2021 festzuhalten (vgl. Urteil des BVGer E-3536/2020 vom 3. Mai 2022 E. 8.4 und 8.5), auch wenn die Situation weiterhin unbestrittenermassen unübersichtlich und für Frauen und Mädchen anders zu beurteilen ist (vgl. Urteil des BVGer D-4386/2022, D-4390/2022 vom 22. November 2023

      E. 5). Der Vollzug erweist sich damit als zulässig.

    4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

    5. Die Prüfung der Frage, ob der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar ist, erübrigt sich, wenn die weggewiesene Person zu einer Freiheitsstrafe im Inund Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 61 oder Art 64 des Strafgesetzbuches angeordnet wurde (Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG). Ebenfalls erübrigt sich eine Zumutbarkeitsprüfung, wenn die weggewiesene Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG). Die Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. a und b AIG stimmen im Wortlaut mit den Widerrufsgründen nach Art. 62 Bst. b und c AIG überein.

8.6

      1. In diesem Zusammenhang hat das SEM die Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 7 als gleich mehrfach (nämlich Bst a und b) erfüllt eingestuft.

        In Bezug auf Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG hielt das SEM unter anderem fest, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des D. vom 1. Dezember 2016, wegen schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitstrafe von 28 Monaten und 15 Tagen verurteilt worden sei. Zwar sei die Strafe – nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass er damals noch minderjährig gewesen sei – bedingt ausgesprochen worden. Für die Anwendung von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG sei jedoch unerheblich, ob die Freiheitstrafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen worden sei. Zudem sei anzumerken, dass bei der Strafbemessung der Minderjährigkeit zum Tatzeitpunkt im Rahmen des österreichischen Jugendstrafrechts bereits mildernd Rechnung getragen worden sei. Gemäss 55 Abs. 4 des österreichischen Jugendgerichtsgesetzes (JGG) werde das Höchstmass der angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen auf die Hälfte herabgesetzt. Gemäss Einschätzung der österreichischen Behörden weise diese Straftat einen hohen Unrechtsgehalt auf und sei von eschreckendem Ausmass (ebd., S. 84-85). Wäre ein Betroffener im Tatzeitpunkt bereits unter Erwachsenenstrafrecht zu beurteilen gewesen, wäre die Strafe somit deutlich höher ausgefallen.

      2. Zusätzlich seien auch die Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG erfüllt. Der Beschwerdeführer habe allein in Österreich innerhalb eines kurzen Zeitraumes 13 Straftaten gegen das Rechtsgut der körperlichen Integrität begangen. Insgesamt sei er in Österreich im Zeitraum der Jahre 2014 bis 2019 mehrfach wegen Körperverletzung, schwerer Körperverletzung, versuchter Körperverletzung und Raufhandels verurteilt worden.

        Weiter sei er ab seiner erstmaligen Einreise in die Schweiz im Jahr 2018 bis ins Frühjahr 2020 wiederholt straffällig geworden. Auch die Voraussetzung eines wiederholten Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung sei daher zu bejahen.

        Mit Blick auf die in Österreich begangenen Straftaten sei auch von einem erheblichen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnungen auszugehen, dies obwohl die längste Strafe (absichtliche schwere Körperverletzung) von 28 Monaten und 15 Tagen bedingt ausgesprochen worden sei. Es handle sich aber um eine Straftat gegen das besonders wertvolle Rechtsgut der körperlichen Integrität. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer gemäss österreichischen Jungendstrafrechts bestraft worden sei – nach 55 Abs. 4 des österreichischen Jugendgerichtsgesetzes (JGG) werde das Höchstmass der angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen auf die Hälfte herabgesetzt – verdeutliche zudem die besondere Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftat.

        Auch in der Schweiz sei der Beschwerdeführer unverändert strafrechtlich in Erscheinung getreten und habe innert kurzer Zeit zahlreiche strafrechtliche Verurteilungen gegen ihn erwirkt.

      3. Aus diesen Gründen seien die Voraussetzungen einer Nichtverfügung der vorläufigen Aufnahme sowohl gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG wie auch Bst. b derselben Norm erfüllt.

      4. Es bleibe somit zu prüfen, ob die Anwendung der Ausschlussklauseln von Art. 83 Abs. 7 AIG verhältnismässig sei. Hierbei sei abzuwägen, ob das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz zu überwiegen vermöge. Dabei seien namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens, die seit der Tat vergangene Zeit und das Verhalten des Betroffenen in dieser Periode, der Grad seiner Integration, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen. Es sei nicht von einer schematischen Betrachtungsweise auszugehen, sondern auf die gesamten Umstände des Einzelfalls abzustellen (BVGer E-4796/2008 vom 9. Januar 2013 mit Hinweisen auf BGE 135 I13 71 E. 4.3. BGE 134 111 E. 2.2 m.w.H.; Urteile des Bun-

        desverwaltungsgerichts D-1808/2010 vom 21. September 2010, E 6.1, und

        D-5522/2009 vom 17. November 2011. E. 5.1: D-1707/2018 vom 1. Februar 2019). Zudem sei zu beachten, dass die Ausschlussgründe im Wesentlichen präventive Schutzinteressen erfüllten; es gehe dabei nicht um

        die Sanktionierung von vergangenen Strafen, sondern um den Schutz der Öffentlichkeit vor künftigen Delikten der ausländischen Person.

      5. Mit Blick auf das öffentliche Interesse eines Wegweisungsvollzugs gelte es, Folgendes zu berücksichtigen: Seit der Einreise in die Schweiz am 17. Juli 2018 habe der Beschwerdeführer zahlreiche Straftaten begangen. Gemäss Aktenlage sei er in dieser Periode auch anlässlich des zeitweiligen Aufenthaltes im Sommer 2019 in Österreich erneut straffällig geworden. Weiter sei der Beschwerdeführer während seines ersten Aufenthaltes in Österreich zwischen den Jahren 2014 und 2018 zu zahlreichen Straftaten rechtskräftig verurteilt worden. So sei ihm gemäss Aktenlage innerhalb eines kurzen Zeitraumes 13 Straftaten gegen das Rechtsgut der körperlichen Integrität zur Last gelegt worden, wobei er auch des Verbrechens der schweren Körperverletzung zu 28 Monaten und 15 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Der Beschwerdeführer sei demnach seit seiner Ankunft in Österreich 2014 bis im Frühjahr 2020 wiederholt – unter anderem erheblich – straffällig gewesen.

        Als mildernd sei zwar zu berücksichtigen, dass er zum Zeitpunkt der Begehung der schwersten Straftaten noch minderjährig gewesen sei. Zudem sei ihm zu Gute zuhalten, dass bis Stand heute die Schwere seiner Straftaten mit erwähntem Verbrechen der schweren Körperverletzungen ihren Kulminationspunkt erreicht habe. Dennoch weise die fortwährende Delinquenz darauf hin, dass er erhebliche Mühe mit der Rechtsordnung und den hiesigen Werten und Normen bekunde. Dies wiege umso schwerer, sollte ihm diese aufgrund seines mehrjährigen Aufenthalts und Schulbesuchs sowie mehreren rechtskräftigen Verurteilungen in Österreich, wo ein mit der Schweiz vergleichbares Rechtsund Wertesystem vorherrsche, nicht unbekannt sein. Hinzu komme, dass er bei sämtlichen in der Schweiz begangenen Straftaten volljährig gewesen sei. Vor diesem Hintergrund sei auch den Bekundungen in der Beschwerdeschrift gegen die Ablehnung der Wiederaufnahme seines Asylgesuches wenig überzeugend. Ebenso wenig überzeuge in diesem Zusammenhang seine Beteuerung, wonach seine Straffälligkeit auf eine psychische Erkrankung zurückzuführen sei.

      6. Ferner habe er bei seinem Eintritt ins E. am 27. August 2020 unter anderem auch ein Befragungsprotokoll der österreichischen Migrationsbehörden vom 7. Juli 2020 auf sich getragen (vgl. Akte A42). Seine dortigen Aussagen zeugten von einer fehlenden Einsicht in die begangenen Straftaten gegen Leib und Leben und stünden der Feststellung anlässlich seiner Stellungnahme vom 9. April 2021, wonach er sich seiner Taten in

        Österreich bewusst sei und diese sehr bedauern würde, entgegen (vgl. Akte A73). Auf die Frage, ob er vorbestraft sei, habe er bloss ausgeführt, er habe als Jugendlicher Dummheiten gemacht. Er wisse nicht, ob er da auch bestraft worden sei. Angesichts der mehrmaligen Verurteilungen und der Schwere mindestens einer der Straftaten zeuge diese Haltung von einer grundsätzlichen Geringschätzung der Rechtsordnung. Aufgrund seiner mehrmaligen Straffälligkeit in der Schweiz gebe es wenig Grund zur Annahme, dass seine diesbezügliche Haltung nicht auch auf die schweizerische Rechtsordnung zutreffe. Es müssten daher erheblich Zweifel angebracht werden, wonach der Beschwerdeführer künftig den Willen aufbringen würde, sich tatsächlich an die öffentliche Ordnung zu halten.

      7. Insgesamt sei ein erhebliches öffentliches Interesse an der Nicht-Verfügung der vorläufigen Aufnahme und am Vollzug der Wegweisung festzumachen.

      8. Dem öffentlichen Interesse an einer Ausweisung sei das individuelle Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Dieser sei im Jahr 2013 von Afghanistan nach Österreich gereist und habe die prägenden Jahre der Persönlichkeitsbildung in Österreich verbracht. Dort habe er auch einige Jahre Grundschulunterricht sowie mindestens ein Semester des Vorbereitungslehrgangs für Berufstätige für technische Fachrichtungen für Bautechnik genossen. Er sei mit der Schulund Berufsbildung Österreichs vertraut und verfüge über ein sehr gutes Deutschniveau. Ferner verfüge er behauptungsweise in Afghanistan über kein Beziehungsnetz mehr. Benennbare persönliche Interesse an einem Verbleib in der Schweiz lägen zwar vor, würden aber nicht überwiegen.

        Demgegenüber stehe jedoch die kurze Aufenthaltsdauer in der Schweiz, während der er bereits mehrfach straffällig geworden sei. Er habe sich nach seiner Einreise bis heute zweimal jeweils für einige Monate nach Österreich begeben. Zudem sei er von Mitte September 2020 bis Ende November 2020 in Haft gewesen. Angesichts seiner relativ kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz, die zudem zwei Mal durch mehrmonatige Auslandaufenthalte unterbrochen worden sei, könne nicht von einer fortgeschrittenen Verwurzelung in der Schweiz gesprochen werden. Die Tatsache, dass er Mitte 2019 trotz laufendem Asylverfahren für einige Monate nach Österreich gegangen sei, deute ebenso auf diesen Umstand hin. Den Bekundungen in der Beschwerdeschrift, wonach er in der Schweiz ein gutes, freundschaftliches und familiäres Umfeld aufgebaut habe, könne daher nicht gefolgt werden. Es würden sich auch sonst keine Hinweise aus den

        Akten ergeben, dass er in der Schweiz über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfüge. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass er sich lediglich gestützt auf das hängige Asylverfahren in der Schweiz aufhalte.

        Ebenfalls verfüge er über keine engen familiären Bindungen in der Schweiz, die für ein starkes privates Interesse für einen Verbleib seinerseits in der Schweiz sprechen würden. Zwar lebe einer seiner Brüder seit längerer Zeit in der Schweiz. Gemäss seinen Aussagen anlässlich der ergänzenden Anhörung stehe er mit ihm indes nicht in Kontakt. Zudem lebten mehrere Geschwister in verschiedenen europäischen Ländern und er pflege zu seinen Geschwistern ein normales Verhältnis. Diese familiären Bindungen seien jedoch nicht ausreichend, als dass sie ein gewichtiges Argument für den Verbleib in der Schweiz darstellen würden. Dem SEM sei bewusst, dass eine Rückkehr nach Afghanistan den Beschwerdeführer vor gewisse Schwierigkeiten stellen werde. Ferner bestünden auch begünstigende Faktoren, welche für eine Rückkehr in seinen Heimatstaat sprechen würden. Das SEM erachte daher die Nicht-Anordnung der vorläufigen Aufnahme als verhältnismässig. So handle es sich beim Beschwerdeführer um einen körperlich gesunden jungen Mann. Er habe sechs Jahre in Afghanistan und vier bis fünf Jahre in Österreich die Schule besucht und spreche neben Deutsch auch Dari, die an Ihrem Heimatort dominierende Sprache.

        Ebenfalls sei der Vollzug der Wegweisung auch im Lichte der geltend gemachten gesundheitlichen Ausgangslage (PTBS und angebliche suizidale Tendenzen) als verhältnismässig einzustufen. Aus den Akten ergäben sich keine Hinweise, dass er an schwerwiegenden psychischen Problemen leide, die dieser Einschätzung grundsätzlich entgegenstünden. Entsprechendes gehe auch aus den österreichischen Gerichtsakten hervor. Im Urteil des österreichischen Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juni 2018 sei betreffend seine psychische Verfassung bloss von einer leichtgradigen depressiven Reaktion, von Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie Schlafstörungen, Konzentrationsund Gedächtnisstörung die Rede (Akte A65, S. 50-51). Die Inanspruchnahme einer psychologischen Betreuung während seines Aufenthalts im Regionalgefängnis F. sowie der Besuch von bisher zwei psychiatrisch-psychotherapeutischen Sitzungen vom 15. März 2021 und 14. April 2021 wiesen ebenfalls nicht auf schwerwiegende psychische Probleme hin (Akte A73; Akte A75). Zudem sei festzuhalten, dass er in der Schweiz, trotz seiner Vorgeschichte in Österreich, erst im Zuge seiner Inhaftierung, nachdem er während über einem Jahr wiederholt straffällig geworden sei, überhaupt um psychologische Hilfe ersucht habe. Angesichts dieser Ausgangslage könne

        weiter darauf verzichtet werden, einen ausführlichen Arztbericht der behandelten Ärztin abzuwarten, da ein solcher im Sinne einer antizipierenden Beweiswürdigung nicht geeignet wäre, den Ausgang des Verfahrens zu ändern (vgl. Urteil des BVGer vom 15. August 2019, D-3812/2019 E.5.1).

      9. Angesichts seiner langjährigen Straffälligkeit, die im Jahr 2014 ihren Anfang genommen und sich bis zum Verfügungszeitpunkt fortgesetzt habe, der eher kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz, der geringen Bereitschaft, trotz des mehrjährigen Aufenthalts in Österreich, sich an die schweizerische Rechtsordnung und die hiesigen Werte und Normen zu halten, überwiege das öffentliche Interesse an der Durchsetzung von Art. 83 Abs. 7 AIG gegenüber dem privaten Interesse, sich auf die Wegweisungsschranke von Art. 83 Abs. 4 AIG zu berufen. Die Anwendung der Ausschlussklausel von Art. 83. Abs. 7 AIG erweise sich als verhältnismässig

8.7

      1. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Begründung des Beschwerdeführers, wonach seine Straffälligkeit auf eine psychische Erkrankung zurückzuführen sei, sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz «nicht völlig aus der Luft gegriffen». Der Beschwerdeführer sei in Österreich seit Januar 2014 bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs in ambulanter Behandlung an der Universitätsklinik für Kinderund Jugendpsychiatrie in G. (vgl. Urteil BVwG der Republik Österreich vom 19.06.2018, S. 6). Auch in der Schweiz habe er sich um psychologische Unterstützung bemüht, wie dem Arztzeugnis vom 15. April 2021 von Dr. med. H. zu entnehmen sei. Der Beschwerdeführer habe sich gemäss dem Austrittsbericht vom 18. August 2021 zwei Monate in Behandlung in der I. befunden (Beilage 4). Bei der Beurteilung der Straftaten seien somit ebenso seine psychische Verfassung als massgeblichen Faktor miteinzubeziehen und es sei ohne fachärztliche Einschätzung keine zuverlässige Prognose zur Wiederholungsgefahr möglich. Die Vorinstanz stütze ihre Einschätzung der angeblich fehlenden Einsicht in die begangenen Straftaten alleine auf Aussagen aus einem Befragungsprotokoll der österreichischen Migrationsbehörde vom 7. Juli 2020 und leite daraus eine Haltung der Geringschätzung der österreichischen Rechtsordnung ab. Diese Schlussfolgerung sei zurückzuweisen und es wäre wünschenswert gewesen, hätte das besagte Befragungsprotokoll in die ergänzende Anhörung vom 22.Oktober 2020 Eingang gefunden. Entgegen den von der Vorinstanz als nicht wesentlich erachteten Bemühungen des Beschwerdeführers, sich in der Schweiz eine Zukunft aufzubauen und sich insbesondere

        beruflich zu integrieren, sei auf seine Bemühungen in der Zusammenstellung eines Bewerbungsdossiers sowie auf seinen wiederholt geäusserten Wunsch zu verweisen, sich hier zu integrieren. Die von der Vorinstanz behaupteten erheblichen öffentlichen Interessen seien nicht ausgewiesen. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers nicht hinreichend erstellt. Das öffentliche Interesse an der Nicht-Verfügung der vorläufigen Aufnahme und am Vollzug der Wegweisung sei gestützt auf die vorliegenden Akten insgesamt als gering beziehungsweise als nicht erstellt zu beurteilen.

      2. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz sei, wie die Vorinstanz richtig festgestellt, zwar durch Auslandsaufenthalte unterbrochen. Er habe sich nach seiner Ausreise aus Österreich nach dem ablehnenden Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts der Republik Österreich vom 19. Juni 2018 alleine in der Schweiz eingefunden und seine Freunde und Vertrauenspersonen in Österreich vermisst. Er sei aus Angst, von Österreich nach Afghanistan ausgeschafft zu werden, in die Schweiz eingereist. Das erneute auf-sich-alleine-gestellt-Sein habe ihn an seine Flucht erinnert, was bei ihm eine Retraumatisierung und Verstärkung seiner PTBS herbeigeführt habe. Er habe die Schweiz nur verlassen, um seine Freunde und Vertrauenspersonen in Österreich zu besuchen. In der Zwischenzeit habe er sich in der Schweiz nun ein Umfeld aufgebaut und

        nun auch den Kontakt zu seinem in J.

        wohnhaften Bruder

        K. herstellen können. Dass er sich mit ihm habe versöhnen können, sei ihm sehr wichtig. K. unterstütze ihn seither bei seiner Integration in der Schweiz. Durch die Versöhnung mit K. sei auch der Kontakt zu seinen anderen Geschwistern intensiver geworden. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz verfüge er somit über enge familiäre Bindungen in der Schweiz. Ausserdem pflege er auch mit seinen Geschwistern in Österreich und Deutschland Kontakt.

      3. Neben einer Abwägung der öffentlichen gegenüber den persönlichen Interessen am Verbleib in der Schweiz sei gemäss Art. 96 Abs. 1 AIG ausserdem die Integration der Ausländerinnen und Ausländer in der Ermessensausübung zu berücksichtigen. Er habe in Österreich die Schule besucht und bereits eine Ausbildung begonnen. Hervorzuheben sei die Beherrschung der deutschen Sprache sowie sein Eifer, eine Ausbildung zu absolvieren und seinen Lebensunterhalt selbständig bestreiten zu können.

Das persönliche Interesse an einem Verbleib in der Schweiz sei als sehr hoch einzustufen. Er, der als Minderjähriger die Flucht angetreten habe und

weiterhin nach Halt suche, sei auf seine Familienangehörigen in der Schweiz und in Europa angewiesen. Eine Rückkehr nach Afghanistan sei nach dem Gesagten nicht verhältnismässig. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz wäre er nicht nur vor grosse Schwierigkeiten und erhebliche Herausforderungen gestellt, er geriete aufgrund seines fehlenden Beziehungsnetzes, der angeschlagenen psychischen Verfassung und aufgrund seiner Apostasie und seiner Verwestlichung wohl gar in eine lebensbedrohliche Situation. Auch im Lichte seiner gesundheitlichen Ausgangslage sei der Vollzug der Wegweisung als nicht verhältnismässig einzustufen.

9.

Bei der Beurteilung der Tatbestandsmässigkeit der in Art. 83 Abs. 7 AIG statuierten Ausschlussgründe ist vorab festzuhalten, dass die in den Bst. a und Bst. b aufgeführten Ausschlussgründe alternativer Natur sind. Es reicht damit für die Nichtanordnung einer vorläufigen Aufnahme bereits aus, dass einer der dort statuierten Tatbestandsvarianten (Bst a oder b) erfüllt ist. Macht das SEM – wie im vorliegenden Fall – geltend, der Betroffene erfülle mit seinem Verhalten nicht nur einen, sondern gleich zwei Tatbestandsvarianten der Ausschlussgründe (Art 83 Abs. 7 Bst. a und Bst b), so reicht für die Anwendbarkeit der Ausschlussgründe von Art. 83 Abs. 7 AIG bereits aus, dass einer der beiden Tatbestände erfüllt. Eine kumulative Erfüllung mehrerer Tatbestände ist nicht erforderlich; erhöht indes die Aussagekraft.

    1. Gemäss Art. 83 Abs. 7 AIG wird die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 4 und 2 AIG) nicht verfügt, wenn die wegoder ausgewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Inoder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Art. 59–61 oder 64 StGB angeordnet wurde (Bst. a), erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Bst. b), oder die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegoder Ausweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat (Bst. c). In einem solchen Fall ist lediglich zu prüfen, ob sich der Vollzug aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen als unzulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG erweist.

      Das Bundesgericht hat den Begriff der "längerfristigen Freiheitsstrafe" im Sinne von Art. 62 Bst. b AIG – und damit auch den gleichlautenden Begriff in Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG – dahingehend konkretisiert, dass darunter im Sinne eines festen Grenzwertes eine Freiheitsstrafe von mehr als einem

      Jahr zu verstehen ist, unabhängig davon, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (BGE 135 II 377 E. 4.2). Kürzere Freiheitsstrafen dürfen nicht zusammengerechnet werden (BGE 137 II 297 E. 2.3.6; vgl. auch statt vielen: Urteil BVGer F-2069/2021 vom 10. Mai 2022, E. 4.1).

      Im vorliegenden Fall ist die Tatbestandsvariante von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG offenkundig erfüllt. Alleine mit dem Urteil des D. vom 1. Dezember 2016, wurde der Beschwerdeführer unter anderem wegen schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitstrafe von 28 Monaten und 15 Tagen verurteilt wurde. Eine längerfristige Freiheitsstrafe im tatbestandlichen Sinn ist somit offenkundig gegeben.

    2. In Bezug auf die zweite Tatbestandsvariante, also jene von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG gilt Folgendes: Eine nicht abschliessende Aufzählung von Verstössen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG findet sich in Art. 77a Abs. 1 der Verordnung vom

  1. ktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere dann vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet (Bst. a), öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (Bst. b) oder ein Verbrechen gegen den öffentlichen Frieden, Völkermord, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder ein Kriegsverbrechen öffentlich billigt oder dafür wirbt (Bst. c). Selbst wenn einzelne Verstösse für sich alleine nicht ausreichen, um einen Widerrufsrespektive Ausschlussgrund zu begründen, kann deren wiederholte Begehung darauf hinweisen, dass die betreffende Person nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich an die geltende Ordnung zu halten. Ob der Ausländer willens und in der Lage ist, sich in die hier geltende Ordnung einzufügen, kann nur anhand einer Gesamtbetrachtung seines Verhaltens beurteilt werden (BGE 137 II 297 E. 3.3; vgl. statt vieler auch Urteil BVGer F-455/2021 vom 27. Januar 2023, E.4.4).

Auch dieser Ausschlussgrund ist in casu als erfüllt einzustufen; wobei im Lichte des offenkundigen Erfüllens der Tatbestandsvariante der Bst a von Art. 83 Abs. 7 AIG dies im Resultat sogar hätte offen gelassen werden können. Besonders schwer wiegt hierbei zunächst das am 17. April 2018 in Rechtskraft erwachsene Urteil des D. vom 1. Dezember 2016, worin der Beschwerdeführerunter anderem wegen schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitstrafe von 28 Monaten und 15 Tagen verurteilt wurde. Auch wenn es sich hierbei bis dato um die schwerste Straftat handelt, so wird dies durch die Tatsache relativiert, dass dieser während seines ersten

Aufenthaltes in Österreich zwischen den Jahren 2014 und 2018 zu weiteren zahlreichen Straftaten rechtskräftig verurteilt wurde. So sind ihm innerhalb eines kurzen Zeitraumes insgesamt 13 Straftaten gegen das Rechtsgut der körperlichen Integrität zur Last gelegt worden.

Auch in der Schweiz ist der Beschwerdeführer bis zum heutigen Tage wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten. So wurde er am 22. Januar 2019 durch die Staatsanwaltschaft K. wegen Sachbeschädigung, Beschimpfung und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 30 Tages-sätzen verurteilt. Am 3. September 2019 wurde er durch die Staatsanwaltschaft L. wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 120 Tages-sätzen verurteilt. Am 26. November 2019 wurde er durch die Staatsanwaltschaft L. unter anderem wegen verschiedenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 80 Tagen verurteilt. Am 6. Februar 2020 wurde er der mehrfachen Missachtung der Einoder Ausgrenzung schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 80 Tagen verurteilt. Am 20. Juli 2020 wurde er durch die Staatsanwaltschaft L. der Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 50 Tagen verurteilt. Am 8. November 2023 wurde er durch die Staatsanwalt-

schaft L.

der Beschimpfung schuldig gesprochen und zu einer

Geldstrafe von 15 Tagessätzen verurteilt. Am 16. April 2024 wurde er durch die Staatsanwaltschaft L. wegen Sachbeschädigung und Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt.

Neben der rein deliktischen Beurteilung darf ergänzend darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer auch anderweitig wiederholt negativ in Erscheinung getreten ist. So musste beispielsweise aufgrund der Verhaltensweise des Betroffenen im Rahmen des Asylverfahrens ein Hausverbot gegen ihn ausgesprochen werden.

Dem Beschwerdeführer ist es somit weder in Österreich, noch in der Schweiz gelungen sich während seiner Aufenthalte im jeweiligen Gastland an die geltende Rechtsordnung zu halten. Vielmehr ist er in wiederholter Weise strafrechtlich in Erscheinung getreten und es mussten in den vergangenen Jahren immer wieder Strafurteile gegen ihn ausgefällt werden. Eine grundsätzliche innere Umkehr oder Hinwendung zu einer Rechtstreue ist angesichts der langjährigen Delinquenz nicht erkennbar.

10.

Auch in Bezug auf die von der Vorinstanz vorgenommenen Prüfung der Verhältnismässigkeit der Nichtanordnung einer vorläufigen Aufnahme ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden.

    1. In Bezug auf die diesbezüglichen öffentlichen Interessen kann auf die Darstellung in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden (vgl. dort Seite 10 und 11). Herauszustreichen ist hierbei der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer durch eine langjährige und ununterbrochene Straffälligkeit auszeichnet, welche in Österreich begonnen und sodann auch in der Schweiz ihren Fortgang gefunden hat und bis zum heutigen Tage andauert. Insgesamt ergibt sich bereits eine rund 10-jährige Deliktsperiode, in welcher der Beschwerdeführer immer wieder und teilweise sogar erheblich und gegen zentrale Rechtsgüter strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Hierbei mussten in beiden Ländern zahlreichen Strafurteile gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen werden, ohne dass dieser von seinem deliktischen Verhalten Abstand genommen hätte. Selbst unter dem Eindruck des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, durch welches ihm die Dringlichkeit einer grundlegenden Verhaltensumkehr sprichwörtlich vor Augen geführt wurde, vermochte es diesen nicht zu einer straffreien Verhaltensweise zu bewegen. Stattdessen wurde er selbst in den letzten Monaten – wenn auch bloss wegen geringfügigerer Delikte – erneut verurteilt.

      Zusätzlich ist herauszustreichen, dass der Beschwerdeführer – insbesondere was die Verurteilungen in Österreich betreffen – teilweise elementare Rechtsgüter wie die körperliche Integrität verletzt hat. Insbesondere die Deliktsausführung offenbart ein hohes Mass an Geringschätzung des menschlichen Gegenübers. So geht aus den einschlägigen Urteilen der österreichischen Gerichte hervor, dass der Beschwerdeführer auf ein bereits schwer verletzt am Boden liegendes Opfer weiter mit Flaschen, Holzstücken und Ästen gegen den Kopf und Körper eingeschlagen und das Opfer mit Füssen getreten hat (vgl. Urteil des österreichischen BVwG vom

      19. Juni 2018, Seite 85). Dies wiegt sehr schwer und begründet grundsätzlich ein sehr hohes öffentliches Interesse an der konsequenten Wegweisung straffälliger Ausländer. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer diese Delikte in der Vergangenheit gar noch als jugendliche "Dummheiten" zu relativieren versucht hat, weist ferner auf wenig vorhandene Einsicht in das Unrecht solcher Taten hin, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat.

      Letztlich gilt es auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht bloss einen, sondern gleich mehrere Tatbestandsgründe von Art. 83 Abs. 7 AIG

      gesetzt hat. Auch vor diesem Hintergrund ist von einem grundsätzlich hohen öffentlichen Wegweisungsinteresse auszugehen.

    2. Hinsichtlich entgegenstehender privaten Interessen kann auf die Zusammenfassung in der angefochtenen Verfügung sowie die beschwerdeweise vorgetragenen Vorbringen verwiesen werden (vgl. E. 8.7 ff.).

      In der Beschwerde wird zusätzlich geltend gemacht, die Straffälligkeit des Beschwerdeführers seit zu relativieren. Diese sei auf seine psychische Situation zurückzuführen sei. Dem ist klar entgegenzuhalten, dass ein gewisser Substanzmissbrauch sowie psychische Beeinträchtigungen die Begehung gewisser Straftaten zwar eventuell teilweise erklären könnten, sie indes nicht zu entschuldigen vermögen. In diesem Zusammenhang ist, wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selber herausstreicht, zu betonen, dass er über sehr gute Deutschkenntnisse und sprachliche Fertigkeiten verfügen würde, so dass es ihm problemlos möglich gewesen wäre, zwischenmenschliche Konflikte verbal und ohne die Ausübung massiver, teils gar überbordender Gewalt gegen Menschen und Sachen zu begegnen. Gerade im Lichte der individuellen Umstände sind die zahlreich begangenen Straftaten weder zu relativieren, geschweige denn zu entschuldigen.

    3. Die geltend gemachten privaten Interessen vermögen die augenscheinlichen öffentlichen Interessen an der Nichtanordnung einer vorläufigen Aufnahme nicht aufzuwiegen. Das Gericht schliesst sich der vertieften und im Resultat zu bestätigenden Güterabwägung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung an (vgl. dort Seite 11 ff.).

      Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan wird ihn wohl zwar durchaus vor Herausforderungen stellen. Eine allfällige Härte dieser Situation ist indes auf seine eigene, jahrelange und fortgesetzte Straffälligkeit zurückzuführen und hat der Beschwerdeführer seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben. Ferner ist es ihm trotz wiederholt gegenteiliger Bekundungen bis heute nicht gelungen sich in wirtschaftlicher Hinsicht erkennbar zu integrieren. Bezeichnenderweise sind im ZEMIS bis heute keine Erwerbstätigkeiten verzeichnet. Auch aus dieser Perspektive – neben den deliktischen Aspekten – liegen weitere öffentliche Interessen an dem Wegweisungsvollzug vor. Die geltend gemachten privaten Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz vermögen somit die öffentlichen Interessen an seinem Wegweisungsvollzug ganz klar nicht zu überwiegen.

      Der Vollständigkeit halber darf darauf hingewiesen werden, dass die Familie des Beschwerdeführers in B. ein Haus besitzt (vgl. Urteil des österreichischen BVwG vom 19. Juni 2018, Seite 4), so dass er diesbezüglich auch in geordnete Verhältnisse zurückkehren dürfte. Ferner gelangten die österreichischen Behörden zu der Erkenntnis, dass entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers seine Eltern nach wie vor dort wohnhaft seien (vgl. a.a.O.). Diese begünstigenden Umstände sind für den Ausgang der Verhältnismässigkeitsprüfung zwar nicht entscheidrelevant, sind indes dennoch zumindest erwähnenswert.

    4. Die Anwendung der Ausschlussklausel von Art. 83 Abs. 7 AIG erweist sich somit als verhältnismässig und steht auch im Einklang mit anderen hierzu ergangenen Urteilen afghanischer Staatsangehöriger (vgl. beispielhaft Urteile des BVGer D-1039/2023 vom 22. Februar 2024, E-3667/2023 vom 22. August 2023 sowie E-3536/2020 vom 3. Mai 2022). Die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist damit nicht zu prüfen, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu (insbesondere zu den gesundheitlichen Aspekten des Beschwerdeführers) in diesem Zusammenhang erübrigen.

    5. Zusammenfassend ist der von der Vorinstanz angeordnete Vollzug der Wegweisung im Ergebnis zu bestätigen und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht.

    6. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass (vgl. e-Gov) soweit der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Mai 2022 (Eingangsstempel SEM) trotz hängigem Rechtsmittelverfahren an die Vorinstanz gelangt ist und um Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ersucht hat, die mit vorliegendem Urteil nun getroffene gerichtliche Feststellung, dass eine Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht falle, selbstredend auch der allfälligen Behandlung jenes Gesuchs entgegenstehen wird.

11.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

12.

    1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3

      des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auf die Erhebung von Kosten ist indessen angesichts der mit Verfügung vom 14. März 2022 gewährten unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten.

    2. Mit der vorgenannten Zwischenverfügung wurde eine amtliche Rechtsvertretung eingesetzt. Es ist ein, sämtliche amtlichen Aufwendungen des gesamten vorliegenden Beschwerdeverfahrens abdeckendes amtlichen Honorar auszurichten, wobei der Stundenansatz auf Fr. 220.– festzusetzen ist (vgl. Zwischenverfügung vom 14. März 2022 sowie Art. 12

i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Berücksichtigung der eingereichten Honorarnote wie unter Berücksichtigung sämtlicher späterer Aufwendungen ist unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1’900.– (inklusive Auslagen) auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Für die amtliche Rechtvertretung wird zulasten der Gerichtskasse insgesamt ein Honorar von Fr. 1’900.– zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Lorenz Noli Daniel Merkli

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