Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung V |
Dossiernummer: | E-1839/2024 |
Datum: | 03.09.2024 |
Leitsatz/Stichwort: | Datenschutz |
Schlagwörter : | Griechenland; Alter; Geburtsdatum; Wegweisung; Person; Recht; ZEMIS; Personen; Vorinstanz; Verfügung; Akten; Behörde; Vollzug; Behörden; Bundesverwaltungsgericht; Asylgesuch; Schweiz; Altersgutachten; Verfahren; Beweis; Drittstaat; SEM-Akte; Sachverhalt; Arbeit |
Rechtsnorm: | Art. 25 BV ;Art. 29 BV ;Art. 32 DSG ;Art. 44 BV ;Art. 48 VwVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 57 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 83 AIG ;Art. 83 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: |
Abteilung V
9/2024, E-1839/2024
Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll.
Parteien A. , geboren am (…), Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand Datenschutz (Anpassung des Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem [ZEMIS]) und
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 21. März 2024 / N (…).
Der Beschwerdeführer suchte am (…) Januar 2024 in der Schweiz um Asyl nach und bevollmächtigte am (…) Januar 2024 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung (vgl. SEM-Akte 1311094-12/1).
Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) durch das SEM ergab, dass der Beschwerdeführer am (…) 2023 in Griechenland aufgegriffen worden war und zwei Tage später um Asyl nachgesucht hatte.
Am 30. Januar 2024 wandte sich das SEM mit einem Informationsersuchen an die griechischen Behörden. Es erkundigte sich nach dem Stand des Asylverfahrens in Griechenland und bat um Mitteilung, ob der Beschwerdeführer in Griechenland über einen internationalen Schutzstatus oder eine andere Aufenthaltsbewilligung verfüge. Gleichzeitig bat es um Auskunft darüber, unter welchen Personalien der Beschwerdeführer in Griechenland erfasst worden sei und ob dieser ihnen Identitätsdokumente abgegeben habe. Für den Fall, dass er sich dort als Minderjähriger habe registrieren lassen, ersuchte es um Mitteilung, ob ein medizinisches Altersgutachten erstellt worden sei. Ausserdem bat das SEM um Informationen über Familienangehörige in den Mitgliedstaaten (vgl. SEM-Akten 1311094- 9/3).
Die griechischen Behörden teilten dem SEM mit Schreiben vom
2. Februar 2024 mit, dass der Beschwerdeführer keine Identitätsdokumente eingereicht habe und in Griechenland als Volljähriger erfasst worden sei. Gemäss ihren Angaben sei er am (…) geboren. Ihm sei am (…) 2023 die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen worden und er sei im Besitz einer bis am 31. Oktober 2026 gültigen Aufenthaltsbewilligung (vgl. SEM-Akten 1311094-13/1).
Anlässlich der Erstbefragung unbegleiteter Minderjähriger (UMA) vom
15. Februar 2024 (vgl. SEM-Akten 1311094-16/12, nachfolgend A16) gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend den beabsichtigten Nichteintretensentscheid und die Wegweisung nach Griechenland sowie zum medizinischen Sachverhalt.
Der Beschwerdeführer erklärte, am (…) (gregorianischer Kalender: […]) geboren zu sein. Sein Onkel habe ihm sein Geburtsdatum nach dem afghanischen Kalender am Vortag mitgeteilt, als er sich nach dem Gespräch mit seiner Rechtsvertreterin danach erkundigt habe. Er sei ohne Eltern aufgewachsen, weshalb er sein Geburtsdatum bis anhin nicht gekannt habe. Den Jahrgang nach dem gregorianischen Kalender habe er gekannt, weil in seiner Tazkira sein ungefähres Alter erfasst worden sei, allerdings ohne das Geburtsdatum. Dieses habe er selbst ausgerechnet, indem er von Anfang 2024 (…) Jahre zurückgerechnet habe. Er habe nie eine Schule besucht – da sich niemand um seine Bildung gekümmert habe – und ungefähr ab seinem neunten Lebensjahr bis zu seiner Ausreise als (…) gearbeitet. (…). Da die Gesetze und Umstände auf der Insel Lesbos sehr streng gewesen seien und er sich als Minderjähriger länger dort hätte aufhalten müssen, habe er in Griechenland angegeben, (…) alt zu sein.
Bezüglich der allfälligen Wegweisung nach Griechenland hielt er fest, dass die Umstände in Griechenland nicht geeignet seien, um als Flüchtling länger dort zu bleiben. Es gebe keine Möglichkeit, die Sprache zu lernen und zu arbeiten. Es sei ein Durchreiseland für Flüchtlinge und für die Mafias. Hilfsorganisationen gebe es dort wohl keine.
In Bezug auf seinen Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer an, keine Krankheit zu haben. Er habe aber diverse Knochenbrüche erlitten, die nicht richtig behandelt worden seien. Unter anderem könne er deshalb seinen (…) nicht mehr richtig bewegen und er habe Schmerzen in seiner (…). Die Taliban hätten ihm kurz nach ihrer Machtübernahme (…), die Wunde gehe aber immer wieder auf.
Die Rechtsvertretung beantragte am Ende der Befragung die schriftliche Gewährung des rechtlichen Gehörs, um noch ausführlicher zur Wegweisung nach Griechenland Stellung nehmen zu können.
Am 22. Februar 2023 (recte: 2024) gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Anpassung seines Alters im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) vom (…) auf den (…). Gleichzeitig könne er sich ergänzend zur Wegweisung nach Griechenland äussern.
Das SEM hielt in diesem Rahmen fest, dass der Beschwerdeführer sein Alter beziehungsweise Geburtsdatum nicht widerspruchsfrei habe
angeben können. So habe er zwar zunächst sein Geburtsdatum, nicht aber sein aktuelles Alter nennen können. Die Erklärung, er kenne nur sein Alter, nicht aber das genaue Geburtsdatum vermöge daher nicht zu überzeugen. Ausserdem erstaune es, dass das durch seinen Onkel angegebene Geburtsdatum genau mit dem selbst errechneten Datum übereinstimme. Dazu komme, dass er ohne Schulbildung sein Alter kaum hätte selbst berechnen können. Er habe zwar selbständig offengelegt, aus welchen Beweggründen er in Griechenland ein angeblich falsches Alter angegeben habe. Dies sowie das Durchlaufen eines Asylverfahrens zum Zweck der Erlangung von Reisepapieren und damit der Ermöglichung der Weiterreise zeige jedoch, dass er gewillt sei, falsche Angaben zu machen, sofern ihm dies zum Vorteil gereiche. Es sei daher gut möglich, dass er sich hier als Minderjähriger ausgebe, um sich einen Vorteil für das Verfahren zu verschaffen beziehungsweise eine Wegweisung nach Griechenland zu umgehen. Anhand der vorliegenden Informationen sei eine abschliessende und willkürfreie Einschätzung betreffend sein Alter möglich, weshalb auf eine Altersabklärung verzichtet werden könne. Da er in Griechenland mit dem Geburtsdatum vom (…) registriert worden sei, erachte auch das SEM dieses Geburtsdatum als das wahrscheinlichste.
Mit Eingabe vom 28. Februar 2024 hielt der Beschwerdeführer an der geltend gemachten Minderjährigkeit fest. Er erklärte, er habe die falschen Angaben in Griechenland bereits in der Erstbefragung offengelegt und betont, dass es für ihn in der damaligen Situation der einzige Ausweg gewesen sei, um weiterreisen zu können. Da er seine Identitätsdokumente auf dem Reiseweg verloren habe, sei er nicht in der Lage, Beweismittel aus Afghanistan einzureichen. Er habe somit nur die Möglichkeit, Angaben zu seinem Alter zu machen und sein körperliches Alter mittels eines medizinischen Altersgutachtens nachzuweisen. Seine Angaben seien durchaus schlüssig ausgefallen. Indem das SEM ihm vorwerfe, er könne sein Alter ohne Schulbildung nicht präzisieren, werde ihm die Möglichkeit genommen, dieses glaubhaft zu machen. Er beantragte die Durchführung eines medizinischen Altersgutachtens, zumal die Schätzung seines Alters allein auf die heutige Aktenlage nicht zulässig sei und den Untersuchungsgrundsatz verletze.
Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland unzumutbar und er deshalb vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Er habe in Griechenland keine Möglichkeit gehabt, die griechische Sprache zu erlernen oder soziale Kontakte ausserhalb des Asylzentrums in Lesbos aufzubauen. Aufgrund seiner fehlenden Schulbildung benötige er besondere
Unterstützung, um sich integrieren und eine Arbeit sowie eine Wohnung finden zu können. Schliesslich sei er körperlich eingeschränkt und nicht in der Lage, ohne unterstützendes Netzwerk in Griechenland aus eigener Kraft eine Existenz aufzubauen.
Die Vorinstanz ersuchte die griechischen Behörden am 12. März 2024 um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) sowie auf das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen Griechenland und der Schweiz (vgl. SEM-Akte 1311094-22/2). Die griechischen Behörden stimmten der Übernahme am 14. März 2024 zu (vgl. SEM-Akte 1311094-24/1).
Das SEM unterbreitete den Entscheidentwurf am 19. März 2024 zur Stellungnahme. Die Rechtsvertretung äusserte sich am 20. März 2024.
Der Vorinstanz lagen folgende Beweismittel vor:
Bahnticket nach Athen, gültig am (…) 2024
Flugticket für den Flug von Athen nach Zürich vom (…) (wohl 2024)
ein Arztbericht vom 11. März 2024 von B. , Spezialarzt FMH (…)
Mit Verfügung vom 21. März 2024 – gleichentags eröffnet – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland an, verbunden mit der Aufforderung an den Beschwerdeführer, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides zu verlassen. Gleichzeitig hielt es fest, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers laute im ZEMIS auf den (…), beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Verzeichnis aus.
Die zugewiesene Rechtsvertretung legte ihr Mandat mit Schreiben vom
21. März 2024 nieder.
Mit Eingabe vom 21. März 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Auf sein Asylgesuch sei einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Erstellung des Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen. Sein Alter sei auf den (…) festzusetzen. Im Fliesstext ersuchte er um Erstellung eines Altersgutachtens sowie um Abklärung seiner Arbeitsfähigkeit.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands.
Mit Verfügung vom 25. März 2024 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.
Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs.1 VwVG) und die Beschwerdeschrift wurde fristund formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. Die Vorinstanz hat zwar erklärt, diese entziehen zu wollen, dies im Dispositiv der Verfügung aber nicht festgehalten, weshalb die Beschwerde aufschiebende Wirkung entfaltet (Art. 55 VwVG). Auf das Gesuch um
Aussetzung des Vollzugs und Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist daher nicht weiter einzugehen.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid des SEM betreffend das Asylgesuch (sicherer Drittstaat) als auch gegen die Änderung der ZEMIS-Eintragung (betreffend das Geburtsdatum respektive Alter).
Praxisgemäss wird das Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS-Datenbereinigung (E-1839/2024) neben dem Beschwerdeverfahren in Bezug auf die Nichteintretensverfügung (E-1799/2024) separat geführt (vgl. BVGE 2018 VI/3). Vorliegend kann – aufgrund der Verfahrenskonstellation und des Prozessausgangs – in einem Urteil über beide Verfahren befunden werden.
Die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Hinsichtlich der ZEMIS-Berichtigung und im Bereich des Ausländerrechts entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49 VwVG).
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG und Art. 57 Abs. 1 VwVG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, das SEM habe den Sachverhalt betreffend die Altersanpassung nicht ausreichend abgeklärt und insbesondere kein medizinisches Altersgutachten in Auftrag gegeben.
Das SEM hat vorliegend – wie bei Verfahren von potenziell minderjährigen unbegleiteten Asylsuchenden üblich – eine EB UMA durchgeführt. Es ist dabei zum Schluss gekommen, dass genügende Anhaltspunkte ersichtlich sind, welche für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers sprechen, und hat diese auch im Einzelnen aufgeführt. Asylsuchende sind gesetzlich dazu verpflichtet, alle Dokumente einzureichen, die Auskunft über ihre Identität, Herkunft und ihren Reiseweg geben oder Rückschlüsse darauf erlauben (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG i.V.m. Art. 2a AsylV1). Diesen Mitwirkungspflichten ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Ferner ist zu beachten, dass der Vorinstanz beim Entscheid betreffend die Erstellung eines Altersgutachtens grosses Ermessen zukommt (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-6704/2023 vom 11. Dezember 2023 E. 9.2.5
m.w.H. und A-318/2019 vom 4. Februar 2020 E. 4.2).
Angesichts des Nichteinreichens von Identitätsdokumenten und des widersprüchlichen Aussageverhaltens des Beschwerdeführers war die Vorinstanz nicht verpflichtet, ein kostenintensives medizinisches Altersgutachten in Auftrag zu geben, da eine Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen ist. Die beweisbelastete Partei, die ihre Mitwirkungspflicht verletzt, hat die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit zu tragen, indem die Behörde auf weitere Abklärungen verzichtet und aufgrund der bestehenden Aktenlage entscheidet (vgl. BVGE 2008/46 E. 5.6.1; Urteile des BVGer A-1987/2016 vom 6. September 2016 E. 8.7.4.1, A-4234/2020 vom 8. Juli
2021 E. 5.7; siehe ferner Art. 40 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.123). Im Übrigen lässt sich auch durch eine medizinische Altersabklärung kein exaktes Geburtsdatum bestimmen. Eine solche kann lediglich im besten Fall ein mehr oder weniger starkes Indiz für die Vollrespektive Minderjährigkeit einer Person darstellen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 6.1). Gemäss seinem geltend gemachten Geburtsdatum ([…]) wäre der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der EB UMA (…) alt gewesen. Das heisst, er hätte nur rund (…) vor der Erreichung des 18. Lebensjahres und damit der Volljährigkeit gestanden, so dass fragwürdig erscheint, ob ein Altersgutachten unter diesen Umständen zielführend gewesen wäre. Wie nachfolgend dargelegt (vgl. E. 5.8 hiernach), sind die
Ausführungen des SEM hinsichtlich der Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu bestätigen, weshalb das Gericht auch auf Beschwerdestufe keinen Anlass sieht, ein medizinisches Altersgutachten einzuholen.
Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt insgesamt korrekt und vollständig festgestellt, womit es der ihm obliegenden Untersuchungspflicht (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) in genügender Weise nachgekommen ist. Es kann auch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG) festgestellt werden. Dass der Beschwerdeführer die Auffassung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz hinsichtlich der Würdigung seiner Aussagen nicht teilt, stellt keine Verletzung von Verfahrenspflichten dar, sondern betrifft eine materielle Frage. Auf die Frage, ob sich die Begründung des angefochtenen Entscheids als überzeugend erweist, wird entsprechend im Rahmen der materiellen Beurteilung einzugehen sein. Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb das eventualiter gestellte Rückweisungsbegehren abzuweisen ist.
Der Beschwerdeführer beantragt die Abänderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums ([…]) auf den (…) (vgl. Rechtsbegehren 3).
Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländerund dem Asylbereich dient. Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG, SR 235.1). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 41 Abs. 2 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 DSG). Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten, zu beweisen. Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die Vergewisserungspflicht bringt es sodann mit sich, dass die Behörde auf ein substantiiertes Berichtigungsgesuch hin die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten von Amtes wegen überprüfen muss (vgl. Art. 19 Abs. 3 ZEMIS-Verordnung; s. auch BVGE 2018 VI/3 E. 3.2).
Es obliegt grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([…]) korrekt ist. Der Beschwerdeführer wiederum hat nachzuweisen, dass das von ihm im Asylverfahren geltend gemachte Datum ([…]) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als das im ZEMIS erfasste, ihm mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem bisherigen Eintrag (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.4 m.w.H.; bestätigt u.a. im Urteil des BVGer D-2710/2021 vom 30. Januar 2024 E. 4.3.1 m.w.H.). Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Geburtsdatum (mit einem Bestreitungsvermerk gemäss Art. 32 Abs. 3 i.V.m. 41 Abs. 4 DSG) im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist.
Diese Beweisregel unterscheidet sich demnach von jener im Asylverfahren, in welchem die behauptete Minderjährigkeit – den allgemeinen asylrechtlichen Beweisregeln folgend – von der asylsuchenden Person zumindest glaubhaft zu machen und über die Glaubhaftigkeit im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu befinden ist.
Liegen – wie vorliegend – keine originalen Ausweispapiere vor, verlangt die Rechtsprechung bei der Einschätzung des Alters von behauptet minderjährigen Asylsuchenden eine Gesamtwürdigung (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004/30 E. 5.3.4. sowie statt vieler Urteil des BVGer E- 303/2023 vom 24. Januar 2023 S. 7).
Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer habe widersprüchliche Aussagen zu seinem Alter beziehungsweise Geburtsdatum gemacht. So habe er die Frage nach seinem Geburtsdatum zunächst beantworten können, jedoch nicht die anschliessende Frage nach seinem aktuellen Alter. Seine Erklärung, er habe sich missverständlich ausgedrückt und gemeint, sein Alter, aber nicht sein Geburtsdatum gekannt zu haben, vermöge nicht zu überzeugen, zumal er zunächst die Frage nach seinem Geburtsdatum klar beantwortet habe und anschliessend auf die Frage nach seinem Alter angegeben habe, dies nicht sagen zu können. Weiter erstaune es, dass das Geburtsdatum nach afghanischem Kalender, welches ihm sein Onkel erstmals am Vortag der Erstbefragung genannt habe, umgerechnet genau mit jenem Geburtsdatum nach europäischem Kalender übereinstimme, welches er bei der Gesuchseinreichung angeblich selbst anhand seines Alters errechnet habe. Überdies erstaune, dass er das Geburtsdatum «(…)», ausgehend von einem Alter von (…) Jahren angeblich selbst habe errechnen können, obwohl er
eigenen Angaben zufolge nie die Schule besucht habe und weder lesen noch schreiben könne. Die genannten Widersprüche habe er auch im Rahmen der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör nicht beseitigen können. Betreffend die Registrierung in Griechenland habe er zwar selbständig offengelegt, aus welchen Beweggründen er sich dort mit einem angeblich falschen Alter habe registrieren lassen. Dennoch sei festzuhalten, dass er sich dort als erwachsene Person habe registrieren lassen, ein abgeschlossenes Asylverfahren durchlaufen habe und sich schliesslich Reiseund Aufenthaltsdokumente habe ausstellen lassen, was als klares Indiz für seine Volljährigkeit zu werten sei. Der Umstand, dass er seine griechischen Papiere vernichtet habe, zeige zudem, dass er offenbar nicht von vornherein gewillt gewesen sei, die Registrierung in Griechenland offenzulegen. Die Indizien für die Volljährigkeit würden daher klar überwiegen. Das SEM komme folglich zum Schluss, dass anhand der vorliegenden Informationen eine abschliessende und willkürfreie Einschätzung betreffend sein Alter vorgenommen und damit auf eine Altersabklärung verzichtet werden könne. Da er in Griechenland mit dem Geburtsdatum vom (…) registriert worden sei, erachte auch das SEM dieses Geburtsdatum als das wahrscheinlichste.
In seiner Rechtsmitteleingabe ersucht der Beschwerdeführer lediglich um Durchführung eines Altersgutachtens, setzt sich aber nicht weiter mit den Ausführungen der Vorinstanz betreffend die ZEMIS-Eintragung auseinander.
Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich den vorinstanzlichen Erwägungen an. Der Beschwerdeführer vermag sein Geburtsdatum nicht anhand rechtsgenüglicher Identitätsdokumente zu belegen. Auch anderweitige Anhaltspunkte, die aufgrund ihrer Beweiskraft geeignet wären, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit des von ihm geltend gemachten Geburtsdatums zu sprechen, sind den Akten nicht zu entnehmen. Seine Ausführungen zu seinem Alter und die Hintergründe, wie er zu den entsprechenden Informationen zu seinem Geburtsdatum gelangt sein will, weisen zahlreiche Widersprüche auf. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die Ausführungen des SEM verwiesen werden (vgl. Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 22. Februar 2024 in SEM-Akten 1311094-18/5 sowie angefochtene Verfügung vom 21. März 2024, S. 6 ff.; vgl. auch Zusammenfassung in Bst. E.a und E. 5.6). Insbesondere scheint es kaum nachvollziehbar, dass das durch den Beschwerdeführer berechnete Geburtsdatum genau mit demjenigen übereinstimmt, welches sein Onkel ihm mitgeteilt haben will (vgl. A16 Ziff. 1.06).
Ausserdem sprechen die Angaben zu seinem Alter in Griechenland sowie die Vernichtung seiner Reisepapiere gegen seine persönliche Glaubwürdigkeit und für seinen Willen, die Behörden über sein tatsächliches Alter zu täuschen, um sich Vorteile im Asylverfahren zu verschaffen.
Unter Würdigung der Gesamtumstände erscheint das vom Beschwerdeführer behauptete Geburtsdatum nicht als wahrscheinlicher als das im ZEMIS erfasste. Die Vorinstanz hat den (…) als fiktives Geburtsdatum erfasst, da sich der Beschwerdeführer in Griechenland mit diesem Geburtsdatum registrieren liess (vgl. Schreiben der griechischen Behörden vom 2. Februar 2024, SEM-Akten 1311094-13/1). Dies ist nicht zu beanstanden. Das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum «(…)» ist daher unverändert und (weiterhin) mit einem Bestreitungsvermerk versehen zu belassen. Nach dem Gesagten ist weiter festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer insbesondere aufgrund seiner widersprüchlichen Angaben auch nicht gelungen ist, seine Minderjährigkeit im Hinblick auf das Asylverfahren glaubhaft zu machen.
Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Mit Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet.
Bei Griechenland – einem Mitgliedstatt der EU – handelt es sich um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Sodann geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer sich zuvor dort aufgehalten hat und von diesem Staat am 1. November 2023 als Flüchtling anerkannt wurde. Er verfügt über eine gültige Aufenthaltsbewilligung und die griechischen Behörden haben seiner Rückübernahme am 14. März 2024 explizit zugestimmt. Er kann somit grundsätzlich nach Griechenland zurückkehren und das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EUoder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (a.a.O. E. 11.3). Diese Legalvermutung gilt grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, die
an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1). Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutung umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4). Nicht länger aufrechterhalten wurde die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei Personen, die aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht mehr in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. Das Gericht erachtet daher den Vollzug der Wegweisung von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen, wie zum Beispiel unbegleiteten Minderjährigen oder Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist, grundsätzlich als unzumutbar, ausser es bestehen besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden kann (vgl. E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.3). Bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs einer in Griechenland schutzberechtigten Person kommt folglich dem Grad der Vulnerabilität eine zentrale, rechtserhebliche Bedeutung zu. Hierzu sind sämtliche Sachverhaltsaspekte des Einzelfalls zu prüfen.
Zu den geltend gemachten Problemen in Griechenland hält das SEM mit Verweis auf das zitierte Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass der Wegweisungsvollzug von Personen mit einem Schutzstatus in Griechenland zulässig und zumutbar sei. Auch wenn die Lebensbedingungen anerkanntermassen nicht einfach seien, könne sich der Beschwerdeführer auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rats vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Qualifikationsrichtlinie) berufen. Es sei nicht ersichtlich, dass er alles ihm Zumutbare unternommen habe, um die ihm zustehenden Leistungen zu erhalten oder eine Arbeitsstelle zu finden. In Bezug auf den medizinischen Sachverhalt hielt das SEM fest, der Beschwerdeführer habe sich in Zusammenhang mit seinen (…)
nie beim Gesundheitsdienst gemeldet, weshalb davon auszugehen sei, dass diese keiner Behandlung mehr bedürften. Tatsächlich sei nachvollziehbar, dass er allenfalls in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Es sei allerdings nicht von einer hochgradigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Es handle sich bei ihm auch nicht um eine besonders vulnerable Person im Sinne der Rechtsprechung. Sollte er durch seine körperlichen Einschränkungen tatsächlich Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche haben oder allenfalls nur in reduziertem Pensum arbeiten können, stehe es ihm frei, sich für Unterstützungsleistungen bei den griechischen Behörden zu melden. Er könne sich bei der Rückkehr somit auf die ihm zustehenden Rechte berufen und diese nötigenfalls auf dem Rechtsweg einfordern. Schliesslich stehe ihm in Griechenland bei Bedarf auch eine adäquate medizinische Versorgung zur Verfügung.
Der Beschwerdeführer führt in der Rechtsmitteleingabe in Bezug auf die Wegweisung nach Griechenland aus, er sei körperlich angeschlagen und in Griechenland obdachlos gewesen. Er habe keine Hilfe erhalten und könnte seine Existenz aufgrund seiner körperlichen Einschränkungen nicht aus eigener Kraft sichern. Ausserdem sei eine Augenoperation notwendig.
Zwar kann der Vollzug der Wegweisung beim Vorliegen von gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Nach der Praxis des EGMR werden hierfür aber ganz aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [Grosse Kammer], 41738/10, § 183), welche vorliegend nicht gegeben sind. Aufgrund der den Akten zu entnehmenden Unterlagen besteht offensichtlich kein Anlass zur Befürchtung, dass bei einer Überstellung nach Griechenland eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung seiner Lage, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung zu erwarten wäre, wie sie zur Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen gefordert wird. Daran vermag auch die geplante (…) nichts zu ändern (vgl. Arztbericht von B. , […], vom 11. März 2024, SEM-Akten 1311094-27/2).
Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung auch die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit zutreffender Begründung bejaht. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die betreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. S. 12 ff. sowie Zusammenfassung unter E. 6.4.1). In der Beschwerde finden sich keine substanziellen Einwendungen, welche zu einer anderen Betrachtungsweise
führen könnten. Selbst wenn die Lebensbedingungen in Griechenland aufgrund der herrschenden Wirtschaftslage nicht einfach sind, liegen keine Hinweise für die Annahme vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer existenziellen Notlage ausgesetzt wäre, zumal er nicht geltend macht, sich je an die Behörden gewendet zu haben, um Leistungen einzufordern, die ihm dann verweigert worden wären.
Er macht auch nicht geltend, in Griechenland je auf medizinische Unterstützung angewiesen gewesen zu sein, zu der er keinen Zugang erhalten hätte. Gesundheitliche Beschwerden, die nicht in Griechenland behandelt werden könnten, liegen nicht vor. Es obliegt im Übrigen dem Beschwerdeführer, seine körperlichen Beeinträchtigungen und Beschwerden sowie die damit einhergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu belegen. Auf den entsprechenden Antrag, es sei ein Gutachten betreffend seine Arbeitsfähigkeit zu erstellen, ist daher nicht weiter einzugehen.
Es darf inskünftig vom Beschwerdeführer erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Obschon es sich bei Griechenland um einen Rechtsstaat handelt, welcher an die Qualifikationsrichtlinie gebunden ist, ist es möglich, dass ihm der Zugang zu innerstaatlichen Instanzen nicht mühelos alleine gelingt. Wie bereits dargelegt, gibt es aber auch in Griechenland Nichtregierungsorganisationen, die ihm in dieser Hinsicht behilflich sein können. Auch wenn eine adäquate Eingliederung des Beschwerdeführers in die sozialen Strukturen Griechenlands mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden ist, vermögen die Vorbringen die hohen Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen.
Aufgrund der Aktenlage ist somit nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr nach Griechenland zwangsläufig in eine seine Existenz gefährdende Situation. Damit ist der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar.
Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, er dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt und den Akten keine Hinweise auf eine Reiseunfähigkeit zu entnehmen sind.
Zusammenfassend hat das SEM zu Recht den Wegweisungsvollzug nach Griechenland als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, weshalb die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde hinsichtlich der Datenänderung im ZEMIS (Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung) wird abgewiesen.
Die Beschwerde hinsichtlich des Nichteintretens auf das Asylgesuch und der Wegweisung (Dispositivziffern 1–4 der angefochtenen Verfügung) wird abgewiesen.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die kantonale Migrationsbehörde und das Generalsekretariat des Eidgenössischen Justizund Polizeidepartements (EJPD).
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Regina Seraina Goll
Versand:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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