Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung V |
Dossiernummer: | E-1570/2021 |
Datum: | 20.08.2024 |
Leitsatz/Stichwort: | Aufhebung der vorläufigen Aufnahme |
Schlagwörter : | ühre; Beschwerdeführende; Wegweisung; Beschwerdeführenden; Schweiz; Vollzug; Kinder; Ehemann; Verfügung; Familie; Urteil; Vater; Verfahren; Ehemannes; Rückkehr; Wegweisungsvollzug; Aufenthalt; Bundesverwaltungsgericht; Eingabe; Aufenthalts |
Rechtsnorm: | Art. 112 AIG ;Art. 25 BV ;Art. 52 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 83 AIG ;Art. 83 BGG ;Art. 84 AIG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: |
Abteilung V E-1570/2021
Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Della Batliner.
Parteien A. , geboren am (…) (Beschwerdeführerin), und ihre Kinder B. , geboren am (…),
C. , geboren am (…), D. , geboren am (…), E. , geboren am (…), F. , geboren am (…) alle Russland,
alle vertreten durch Matthias Karakus, Solidaritätsnetz (…), Beschwerdeführende,
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des SEM vom 1. März 2021 / N (…).
Der Ehemann der Beschwerdeführerin, G. , ein russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Herkunft, reiste am 29./30. August 2004 in die Schweiz ein und suchte um Asyl nach. Mit Verfügung vom 17. November 2004 verneinte das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute: SEM) die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung schob das BFM infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf, und es beauftragte den zuständigen Kanton mit deren Umsetzung. Am
27. Oktober 2009 erteilte der Migrationsdienst des Amtes für Migration und Personenstand des Kantons H. (nachfolgend: Migrationsdienst) G. eine Aufenthaltsbewilligung, welche in der Folge mehrfach und zuletzt bis am 31. Oktober 2015 verlängert wurde.
Die Beschwerdeführerin, eine russische Staatsangehörige tschetschenischer Herkunft, gelangte am 30. September 2013 erstmals in die Schweiz und suchte um Asyl nach. Mit Verfügung vom 23. April 2014 verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
Im November 2014 verliess die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Aussagen die Schweiz und kehrte nach Russland zurück.
Anfangs Dezember 2014 reiste die Beschwerdeführerin erneut in die Schweiz ein.
Am (…) 2014, (…) 2016 und (…) 2017 kamen die Söhne, B. , C. und D. auf die Welt.
Am 14. November 2016 ging beim SEM ein zweites Asylgesuch der Beschwerdeführerin ein.
Mit Verfügung vom 21. Juni 2018 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und des Sohnes D. , lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung schob das SEM infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf, und es beauftragte den zuständigen
Kanton mit deren Umsetzung. Dies geschah unter Berücksichtigung der Einheit der Familie nach Art. 44 AsylG aufgrund des damaligen Aufenthaltsstatus des Ehemannes der Beschwerdeführerin beziehungsweise des Vaters ihrer Kinder (hängiges Beschwerdeverfahren gegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung).
Mit Verfügung vom 12. August 2019 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Söhne C. und B. , lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung schob das SEM infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf und beauftragte den zuständigen Kanton mit deren Umsetzung.
Am 18. September 2019 kam der vierte Sohn, E. , zur Welt.
Mit Verfügung vom 13. November 2019 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft von E. , lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung schob es infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf, und es beauftragte den zuständigen Kanton mit deren Umsetzung.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen die Verfügungen vom
21. Juni 2018, 12. August 2019 und 13. November 2019 erhobenen Beschwerden mit den Urteilen E-4065/2018, E-4692/2019 und E-6039/2019 vom 6. Mai 2020 ab.
Das Bundesgericht wies mit Urteil 2C_64/2020 vom 24. Juni 2020 die Beschwerde des Ehemannes der Beschwerdeführerin beziehungsweise des Vaters ihrer Kinder (G. ) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. November 2019 ab und hielt fest, die sinngemäss beantragte Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung beziehungsweise Neuerteilung einer Aufenthaltsbewilligung an ihn werde abgewiesen (Urteil des BGer 2C_64/2020 vom 24. Juni 2020 E. 4.4). Das Urteil erwuchs in Rechtskraft.
Mit Schreiben vom 22. September 2020 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme. Die Beschwerdeführenden nahmen innert erstreckter Frist am 4. November 2020 Stellung, wiesen auf die psychische Angeschlagenheit der Beschwerdeführerin hin und reichten einen Arzt-
bericht vom 21. Oktober 2020 betreffend eine (…) des Sohnes D. als Beweismittel ein.
Mit Schreiben vom 23. November 2020 forderte das SEM die Beschwerdeführenden auf, aktuelle ärztliche Berichte bezüglich der Beschwerdeführerin und ihren Sohn D. einzureichen. Dieser Aufforderung kamen die Beschwerdeführenden mit Eingaben vom 1. Dezember 2020, 2. Dezember 2020, 16. Dezember 2020 und 5. Januar 2021 nach.
Mit Verfügung vom 1. März 2021 hob das SEM die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden auf. Es forderte sie auf, die Schweiz innert Frist zu verlassen und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
Mit Eingabe vom 6. April 2021 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, die Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und die Vorinstanz sei in Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des Beschwerdeführers anzuweisen, die Beschwerde führende Familie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen (Ziff. 1). Eventualiter seien die Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zur neuerlichen Prüfung und Fällung eines neuen Entscheids zurückzuweisen (Ziff. 2). Es sei festzustellen, dass der Familieneinheit im Rahmen des Wegweisungsvollzuges Rechnung zu tragen und die Familie nicht durch den Vollzug zu trennen sei (Ziff. 3). In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung und die amtliche Verbeiständung zu gewähren (Ziff. 4).
Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden eine E-Mail der Tante an die Beschwerdeführerin vom 10. März 2021, drei Schreiben der Botschaft der Russischen Föderation in Bern vom 19. Mai 2010, 20. November 2015 und 5. März 2021, eine Kopie des sowjetischen Passes des Ehemannes beziehungsweise Vaters G. , ein Terminaufgebot der Ab-
teilung für Kinderchirurgie des Kantonsspitals I.
vom 12. März
2021 für Sohn D. und ein Monatsbudget vom Dezember 2020 ein.
Mit Instruktionsverfügung vom 9. April 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und stellte fest, die Beschwer-
deführenden könnten den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.
Mit Zwischenverfügung vom 15. April 2021 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, bis zum 30. April 2021 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– zu bezahlen. Dieser ging am 30. April 2021 fristgerecht beim Gericht ein.
Mit Eingabe vom 30. April 2021 reichten die Beschwerdeführenden eine Stellungnahme ein.
Mit Eingabe vom 1. September 2021 übermittelten die Beschwerdeführenden einen Sprechstundenbericht vom 14. Juni 2021, eine Terminbestätigung vom 24. August 2021 für ein MRI am 5. Oktober 2021 sowie eine Bestätigung der ärztlichen Indikation dieser MRI-Untersuchung und gegebenenfalls eines operativen Eingriffs vom 25. August 2021 betreffend den Sohn D. .
Mit Eingabe vom 20. Oktober 2021 legten die Beschwerdeführenden Belege für die bisherigen Bemühungen des Ehemannes der Beschwerdeführerin beziehungsweise des Vaters ihrer Kinder zur Bestätigung seiner Staatsangehörigkeit ins Recht.
Mit Schreiben vom 17. März 2022 teilten die Beschwerdeführenden unter Beilage dreier medizinischer Berichte mit, dass D. am 25. Februar 2022 operiert worden sei und sich vom 24. Februar bis 8. März 2022 im I. Kantonsspital aufgehalten habe. Am 9. Mai 2022 finde ein Kontrolltermin statt. Zudem gaben sie bekannt, dass die fallführende Rechtsanwältin verstorben sei und betreffend Bestätigung der Staatsangehörigkeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin beziehungsweise des Vaters ihrer Kinder dieser sich selbst beim zuständigen Gericht nach dem Verfahrensstand erkundigt habe.
Mit Eingabe vom 18. August 2022 reichten die Beschwerdeführenden zwei weitere medizinische Unterlagen zu den Akten. Der postoperative Verlauf
sei sehr zufriedenstellend und eine Verlaufskontrolle werde in einem Jahr geplant.
Mit Eingabe vom 10. November 2022 reichten die Beschwerdeführenden eine Kopie der Geburtsurkunde der am (…) geborenen Tochter F. ein. Dieses Kind wird in das vorliegende Verfahren miteinbezogen.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet im Bereich der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 84 Abs. 2 AIG, Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt von E. 2 – einzutreten (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48, Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem auch der einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht überwiesen worden ist.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 49 VwVG vgl. hierzu auch BVGE 2014/26 E. 5).
Soweit die Beschwerdeführenden beantragen, die Vorinstanz sei «in Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des Beschwerdeführers» anzuweisen, die Beschwerde führende Familie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen (Rechtsbegehren Ziff. 1), ist festzuhalten, dass die Frage allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse in Bezug auf den Ehemann der Beschwerdeführerin beziehungsweise den Vater ihrer Kinder (G. ) nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Auf den entsprechenden Antrag ist demnach nicht einzutreten.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 83 Abs. 1 AIG).
Das SEM überprüft nach erfolgter Anordnung einer vorläufigen Aufnahme periodisch, ob die Voraussetzungen dafür gegeben sind (Art. 84 Abs. 1 AIG). Gemäss Art. 84 Abs. 2 AIG hebt es die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegund Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind – das heisst, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat zu begeben (vgl. Urteil des BVGer D-3085/2015 vom 20. März 2017 E. 4.1).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung zur Begründung der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme insbesondere aus, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden sei in Zusammenhang mit dem damaligen Aufenthaltsstatus des Ehemannes und Kindsvaters – aufgrund der Einheit der Familie nach Art. 44 AsylG – erteilt worden. Der Asylentscheid vom 21. Juni 2018 halte ausdrücklich fest, dass die vorläufige Aufnahme überprüft werde, sollte die Aufenthaltsbewilligung von G. rechtskräftig entzogen werden. Mit Urteil des Bundesgerichts vom 24. Juni 2020 sei die Beschwerde des Ehemannes der Beschwerdeführerin und Vater ihrer Kinder gegen die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung abgewiesen worden. Gegen ihn bestehe somit ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid. Demzufolge sei der hauptsächliche beziehungsweise ursprüngliche Grund für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden weggefallen.
Es sei zu prüfen, ob nach Wegfall des ursprünglichen Vollzugshindernisses zusätzliche Indizien einer Gefährdung vorliegen würden, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten.
Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, könne der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. In Bezug auf das Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK sei festzuhalten, dass die Kinder der Beschwerdeführerin zwischen einem und sechs Jahre alt seien, womit die Eltern die wichtigsten und praktisch ausschliesslichen Bezugspunkte bildeten. Bei einer Rückkehr würde demnach keine Entwurzelung stattfinden. Der Vollzug der Wegweisung sei sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu qualifizieren.
Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sei festzuhalten, dass sich die Sicherheitslage in Tschetschenien in den letzten Jahren kontinuierlich verbessert habe. Es herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt mehr. Auch die Menschenrechtslage habe sich positiv entwickelt. Nach Einschätzungen von internationalen Hilfsorganisationen bestehe seit 2007 in Tschetschenien keine humanitäre Krise mehr und die medizinische Grundversorgung sei gewährleistet.
Betreffend die geltend gemachten gesundheitlichen Leiden sei festzustellen, dass die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges aufgrund einer medizinischen Notlage nur anzunehmen sei, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung stehe und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führe. Die Beschwerdeführerin habe auch nach entsprechender Aufforderung keinen aktuellen Arztbericht eingereicht, welcher ihren angeblich schlechten psychischen Zustand nachweise. Die dafür genannte Begründung, sie habe weder zeitlich noch emotional Kapazitäten für eine Psychotherapie, lasse darauf schliessen, dass der Leidensdruck nicht besonders gross sei. Dem einzigen vorliegenden Arztbericht vom 1. Dezember 2020 sei lediglich zu entnehmen, dass sie im Jahr 2017 an einer rezidivierenden depressiven Störung gelitten habe und drei Gespräche stattgefunden hätten. Den Akten seien demnach keine Hinweise zu entnehmen, dass eine medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin zum aktuellen Zeitpunkt notwendig sei. Vollständigkeitshalber sei darauf
hinzuweisen, dass eine hinreichende psychiatrische Versorgung in Tschetschenien grundsätzlich gewährleistet sei, womit betreffend die Beschwerdeführerin keine medizinische Notlage vorliege.
Bezüglich des Gesundheitszustandes des Sohnes D. sei festhalten, dass es sich bei der von ihm benötigten Behandlung, namentlich der antibiotischen Infektionsprophylaxe und der sonographischen Verlaufskontrollen, um ein grundlegendes Angebot handle. Im «J. » in K. gebe es eine urologische Abteilung. In Russland seien Gesundheitsdienste durch die obligatorische Krankenversicherung gedeckt. Es sei folglich davon auszugehen, dass das vom Sohn D. benötigte Angebot vorhanden sei und er Zugang dazu habe. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin als ausgebildete (…) über überdurchschnittliches medizinisches Wissen verfüge und daher den Gesundheitszustand des Sohnes einschätzen könne. Auch sei damit zu rechnen, dass sie als (…) einfachere Verbindungen zu medizinischem Fachpersonal habe. Aus medizinischer Sicht erweise sich der Vollzug der Wegweisung demnach als zumutbar. Im Übrigen könne medizinische Rückkehrhilfe beantragt werden.
Die soziale und wirtschaftliche Eingliederung der Beschwerdeführenden dürfte zwar aufgrund der mehrjährigen Landesabwesenheit mit diversen Schwierigkeiten verbunden sein. Die Beschwerdeführerin habe sich aber den grösstenteils in Tschetschenien aufgehalten und dort als (…) gearbeitet. Der Ehemann der Beschwerdeführerin und Vater ihrer Kinder habe sich zwar schon länger in der Schweiz aufgehalten. Aber er habe ebenfalls seine lebensprägenden Jahre in Tschetschenien verbracht und sei dort berufstätig gewesen. Auch in der Schweiz habe er Arbeitserfahrung sammeln können. Es sei demnach davon auszugehen, dass zumindest einem Elternteil die berufliche Reintegration gelingen werde und so die wirtschaftliche Wiedereingliederung der Familie gesichert sei. Gemäss den vorliegenden Akten pflege der Ehemann der Beschwerdeführerin eine enge Beziehung zu seiner Mutter, womit eine familiäre Verbindung bestehe, an die die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr anknüpfen könnten. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich demnach als zumutbar.
Wegweisung als erheblich eingestuft werden müsse, nachdem das ursprüngliche Vollzugshindernis weggefallen sei. Demgegenüber halte sich die Beschwerdeführerin erst seit knapp fünf Jahren in der Schweiz auf. Es lägen keine Anhaltspunkte für eine überdurchschnittliche Integration in sprachlicher, sozialer oder wirtschaftlicher Hinsicht vor, woraus eine ausserordentlich enge Beziehung zur Schweiz von ihr oder ihren Kindern resultieren könnte. Sie sei nie arbeitstätig gewesen. Die Beschwerdeführenden hätten sodann keine Familienangehörigen in der Schweiz. Eine Rückkehr dürfte demnach für die Beschwerdeführerin nicht mit besonderen Anpassungsschwierigkeiten verbunden sein. Auch den Kindern sollte, angesichts ihres jungen Alters, eine Integration in Tschetschenien leichtfallen. Schliesslich sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden aufgrund des ausdrücklichen Hinweises im Asylentscheid vom 21. Juni 2018 mit einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme bei rechtskräftigem Entzug der Aufenthaltsbewilligung des Ehemannes der Beschwerdeführerin und Vater ihrer Kinder hätten rechnen müssen. Das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung überwiege demnach das private Interesse der Beschwerdeführenden an einem weiteren Verbleib in der Schweiz, weshalb sich die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung als verhältnismässig im Sinne von Art. 96 AIG erwiesen.
In der Rechtmitteleingabe bringen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vor, dem Ehemann respektive Vater könne mangels Bestätigung der russischen Staatsangehörigkeit kein russisches Reisedokument ausgestellt werden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden hätte demnach eine Trennung der Familie zur Folge, was mit dem Grundsatz der Einheit der Familie und dem Kindeswohl nicht vereinbar sei. Zudem habe die Beschwerdeführerin von ihrer Tante erfahren, dass sie und ihre Kinder von ihrem Clan zum Tode verurteilt worden seien. Sie habe durch die Heirat und Zeugung von Kindern mit einer jüdischen Person Schande über die Familie gebracht. Aufgrund der Bedrohung durch die Familie müssten sie sich ausserhalb der tschetschenischen Republik niederlassen, was unzumutbar sei, da keine begünstigenden Umstände vorlägen. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung auch aus medizinischen Gründen unzumutbar. Auch wenn die Behandlung von D. in Tschetschenien fortgesetzt werden könne, sei mit dem Entscheid abzuwarten, bis eine spezialärztliche Untersuchung im Juni 2021 durchgeführt worden sei. Allenfalls werde eine Operation nötig sein.
Mit Eingabe vom 30. April 2021 hielten die Beschwerdeführenden unter anderem fest, die Beschwerdeführerin habe die Bedrohung durch ihren Clan nicht früher geltend machen können, da sie selbst lange Zeit nichts von der jüdischen Abstammung ihres Ehemannes gewusst habe und auch ihr Clan erst vor kurzer Zeit davon erfahren habe. Hierbei handle es sich um ein neues und wesentliches Vorbringen und gerade nicht um ein nachgeschobenes Argument.
Mit Eingaben vom 1. September 2021, 20. Oktober 2021, 17. März
2021, 18. August 2022 und 10. November 2022 orientierten die Beschwerdeführenden das Bundesverwaltungsgericht über die Fortschritte betreffend das Verfahren zur Bestätigung der Staatsbürgerschaft von
G. , den medizinischen Sachverhalt hinsichtlich D. die Geburt der Tochter F. .
und
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] und Art. 5 Abs. 1 AsylG). Zudem darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden (menschenrechtliches Refoulementverbot; Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]).
Vorliegend stellte das Bundesverwaltungsgericht mit dem Urteil in Sachen E-4065/2018, E-4692/2019 und E-6039/2019 vom 6. Mai 2020
rechtkräftig fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht. Der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung ist daher nicht anwendbar. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).
Die Beschwerdeführenden machen zwar geltend, sie hätten wegen der jüdischen Abstammung des Ehemannes der Beschwerdeführerin beziehungsweise des Vaters der Kinder Todesdrohungen von ihrem Clan erhalten. Eine solche Bedrohung brachten sie im Asylverfahren aber auch auf Beschwerdeebene nicht vor (vgl. Urteil des BVGer E-4065/2018, E-4692/2019 und E-6039/2019 vom 6. Mai 2020). Die Beschwerdeführerin begründet dies im vorliegenden Verfahren damit, dass sie selbst von der jüdischen Abstammung ihres Ehemannes nichts gewusst habe, und es ihr daher nicht möglich gewesen sei, diese Bedrohung durch ihren Clan in früheren Verfahren geltend zu machen (vgl. Stellungnahme vom 30. April 2021, S. 2 f. [BVGer-act. 5]). Dabei handelt es sich allerdings um eine Schutzbehauptung, hatte die Beschwerdeführerin doch tatsächlich bereits bei der Anhörung vom 17. Januar 2017 auf die jüdische Abstammung ihres Ehemannes hingewiesen (SEM-act. 15 F25). Deshalb kann dieses Vorbringen nicht neu sein. Ihren Aussagen zufolge konnte sich die Beschwerdeführerin sodann bei ihrer Rückkehr nach Tschetschenien im November 2014 und während ihres dortigen Aufenthalts – als sie bereits ein Kind vom Ehemann erwartete – trotzdem problemlos bei ihrem Onkel dritten Grades ihres Vaters und seiner Familie aufhalten. Dieser Onkel half ihr sogar bei der Erlangung eines estländischen Visums (vgl. Asylentscheid vom
15. Februar 2017 Ziff. 3 [act. B17 S. 2]). Zudem erscheint dieses Vorbringen als Hindernis für eine Rückkehr ins Heimatland auch deshalb unglaubhaft, da die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 4. November 2020 gegenüber der Vorinstanz erwähnt hatte, inzwischen habe auch ihr letzter Onkel das Land verlassen (vgl. VA-act. 1075764 -7 S. 3 Ziff. 5). Soweit die Beschwerdeführenden schliesslich vorbringen, der Vollzug der Wegweisung führe zu einer Trennung der Familie und damit zu einem Verstoss gegen Art. 8 EMRK und die Kinderrechtskonvention, ist festzuhalten, dass kein Anlass für die Annahme besteht, die Familie würde getrennt,
zumal gegen den Ehemann und Vater ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid besteht. Daran vermögen die mit der Eingabe vom 20. Oktober 2021 eingereichten Beweismittel, welche bestätigen sollen, dass der Ehemann beziehungsweise Vater keinen Reisepass erhalten könne, nichts zu ändern. Belastbare Anhaltspunkte auf eine festgestellte Unmöglichkeit oder gar Staatenlosigkeit sind nicht ersichtlich.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Russischen Föderation, insbesondere in Tschetschenien, lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt – auch unter Berücksichtigung des Krieges gegen die Ukraine – nicht als unzulässig erscheinen (vgl. auch Urteil des BVGer E-913/2023 vom 2. März 2023 E. 8.2.1 m.w.H.).
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Die vorinstanzlichen Erwägungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage in Tschetschenien haben weiterhin Bestand und sind daher zu bestätigen. Im Heimatland der Beschwerdeführenden besteht keine Situation allgemeiner Gewalt, auch wenn die dortige Lage angesichts der kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen Russland und Ukraine als angespannt eingestuft werden muss (vgl. Urteil des BVGer E-913/2023 vom 2. März 2023 E. 8.3.1).
Sind von einem Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 KRK. Unter diesem Aspekt sind in die Beurteilung der Zumutbarkeit sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung eines Kindes wesentlich erscheinen. Dabei können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer Gesamtbeurteilung von Bedeutung sein: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugsper-
sonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung beziehungsweise Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6; Urteil des BVGer E-1350/2021 vom
9. März 2023 E. 5.4). Die Kinder der Beschwerdeführerin waren zum Zeitpunkt der abweisenden Verfügung der Vorinstanz zwischen einem und sechs Jahre alt. Heute ist der älteste Sohn B. bald (…)jährig, der zweite Sohn C. (…)jährig, der dritte Sohn D. (…)jährig, E. bald (…)jährig und die Tochter F. bald (…)jährig. Alle Kinder sind in der Schweiz auf die Welt gekommen und haben bisher hier gelebt. Es ist davon auszugehen, dass die vier älteren Kinder die Schule beziehungsweise den Kindergarten besuchen und in einem üblichen Mass in der Schweiz integriert sind. Nach wie vor sind sie aber in einem Alter, in dem sie sich stark auf ihre primären Bezugspersonen stützen und ausrichten. Da beide Eltern aus Russland stammen, ist davon auszugehen, dass im Familienkreis weiterhin die Muttersprache gesprochen wird und die Kinder über russische Sprachkenntnisse verfügen. Aufgrund ihrer Sozialisierung in einer russischen Familie ist ferner anzunehmen, dass die Kinder trotz üblicher Integration in der Schweiz mit der heimatlichen Kultur vertraut sind. Mit der Unterstützung ihrer Eltern wird es ihnen möglich sein, nach einer Eingewöhnungszeit in Russland zurechtzukommen. Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass sich gerade die älteren Kinder in der Schweiz gut integriert und im schulischen Umfeld – vielleicht auch ausserhalb der Familie soziale Beziehungen aufgebaut haben. Vor allem ihnen wird eine Rückkehr ins Heimatland nicht leichtfallen. Doch aus den zahlreichen Eingaben auf Beschwerdeebene geht nicht hervor, dass eine Rückkehr aufgrund besonders intensiver oder prägender Bindungen in der Schweiz zu einer tiefgreifenden Entwurzelung bei den Kindern führen könnte. Daher erachtet das Gericht den Vollzug der Wegweisung unter dem Aspekt des Kindeswohls – trotz der bereits benannten Schwierigkeiten –nach wie vor als zumutbar.
Betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, zumal diesen in der Beschwerde nichts entgegengesetzt wird. Zwar wird sie sich nun bald 10 Jahre in der Schweiz aufhalten. Allerdings kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten: Sie hielt sich nach ihrer Wiedereinreise und nach Ablauf ihres estländischen (Einreise-)Visums zeitweise illegal in der Schweiz auf, nachdem Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Ehevorbereitung abgewiesen wurden und das zweite Asylgesuch erst am 14. November 2016
einging. Der zehnjährige Aufenthalt in der Schweiz ist zudem auf die Verfahrensdauer und unter anderem auf den Umstand zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerin ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist und sich weiterhin mit ihren Kindern in der Schweiz aufgehalten hat. Auch auf Beschwerdeebene konnten sich die Beschwerdeführenden aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 15. April 2021 erfolgten Abweisung der Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht auf eine Gutheissung ihrer Beschwerde einstellen.
Die Beschwerdeführenden machten betreffend den Gesundheitszustand des Sohnes D. geltend, es sei mit einem Entscheid abzuwarten, bis der medizinische Sachverhalt vollständig geklärt sei. Nachdem D. am 25. Februar 2022 operiert wurde, ergab sich gemäss den letzten ärztlichen Berichten postoperativ ein sehr zufriedenstellender Verlauf – es seien nur noch jährliche Verlaufskontrollen notwendig (vgl. BVGer-act. 8 f.). Weitere medizinische Unterlagen gingen seit der Eingabe vom 18. August 2022 nicht mehr ein, weshalb seither von einem stabilen Gesundheitszustand auszugehen ist. Es kann daher ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.
Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Soweit sie auf die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges des Ehemannes beziehungsweise Vaters hinweisen, ist erneut festzuhalten, dass die Frage des Vorliegens von Wegweisungvollzugshindernissen in Bezug auf ihn nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist (vgl. E. 2). Es kann auf die Erwägungen im Urteil des Verwaltungsgerichts Bern vom 28. November 2019 und auf diejenigen im Urteil des Bundesgerichts 2C_64/2020 vom 24. Juni 2020 verwiesen werden. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden ist als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
Des Weiteren ist neben den Voraussetzungen der Zulässigkeit, der Zumutbarkeit und der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs zusätzlich die Verhältnismässigkeit durch Abwägen der sich gegenüberstehenden privaten und öffentlichen Interessen zu prüfen (vgl. BVGE 2020/9 E. 10.4 und 11). Dabei kann vollumfänglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, nachdem die Vorinstanz alle massgeblichen Interessen aufgeführt und das öffentliche Interesse am Vollzug der
Wegweisung (vgl. E. 7.1 der angefochtenen Verfügung) sorgfältig gegenüber den privaten Interessen der Beschwerdeführenden abgewogen hat (vgl. E. 7.2 f. der angefochtenen Verfügung). Die Beschwerdeführenden setzen den Ausführungen der Vorinstanz auf Beschwerdeebene nichts entgegen. Die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung erweisen sich als verhältnismässig im Sinne von Art. 96 AIG.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt weiterhin als zulässig, zumutbar und möglich erachtet und die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme zu Recht aufgehoben hat. Eine Weiterführung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Della Batliner
Versand:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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