Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung IV |
Dossiernummer: | D-6188/2020 |
Datum: | 08.08.2024 |
Leitsatz/Stichwort: | Asyl und Wegweisung |
Schlagwörter : | Beschwerdeführerinnen; Recht; Lanka; Akten; Recht; Vorinstanz; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Verwandte; Schweiz; Wegweisung; Urteil; Sachverhalt; Person; Verwandten; Gericht; Verfahren; Entscheid; Vorbringen; Behörde; Ehemann; Behandlung; Rückkehr; Beweis; Behörden; Einsicht |
Rechtsnorm: | Art. 10 StPO ; Art. 25 BV ; Art. 27 VwVG ; Art. 29 BV ; Art. 48 VwVG ; Art. 49 BV ; Art. 52 VwVG ; Art. 63 VwVG ; Art. 64 VwVG ; Art. 83 AIG ; Art. 83 BGG ; |
Referenz BGE: | 115 V 297; 116 Ia 426; 133 I 149; 144 I 11 |
Kommentar: |
Abteilung IV D-6188/2020
Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richter Lorenz Noli,
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Leslie Werne.
Parteien A. , geboren am (…), und ihr Kind
beide vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, (…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2020.
Die Beschwerdeführerinnen suchten am 8. März 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Am 20. März 2018 fand die Befragung zur Person (BzP) der volljährigen Beschwerdeführerin statt und am 1. Oktober 2020 wurde sie durch das SEM zu ihren Asylgründen angehört.
Zu ihrem persönlichen Hintergrund brachten die Beschwerdeführerinnen vor, sie seien sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie und hätten vor ihrer Ausreise in C. gelebt. Dort habe die volljährige Beschwerdeführerin (Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin) die Schule bis zum O-Level besucht. Im Jahr 2008 habe sie geheiratet und sei fortan Hausfrau gewesen.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machten sie im Wesentlichen geltend, ihr Ehemann respektive Vater sei für die Spionageabteilung der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) tätig gewesen, weshalb er mehrfach durch Beamte des Criminal Investigation Department (CID) mitgenommen und befragt worden sei. Im Jahr 2014 habe er Sri Lanka verlassen und sei nach Katar gereist. Daraufhin sei die volljährige Beschwerdeführerin wiederholt durch die Behörden nach ihrem Ehemann gefragt und ihr Haus sei mehrfach durchsucht worden. 2017 sei sie durch CID-Beamte misshandelt und vergewaltigt worden. Dies habe ihr sehr zugesetzt, weshalb auch sie sich Ende 2017 zur Ausreise aus Sri Lanka entschlossen habe und am 1. März 2018 gemeinsam mit ihrer Tochter (der minderjährigen Beschwerdeführerin) in die Schweiz gereist sei.
Mit Verfügung vom 29. Oktober 2020 – eröffnet am 5. November 2020 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerinnen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
Mit Eingabe vom 7. Dezember 2020 erhoben die Beschwerdeführerinnen durch die rubrizierte Rechtsvertretung gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventuell sei die
Verfügung betreffend die Dispositivziffern 3 und 4 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Einsicht in die vorinstanzliche Akte «A28/4» sowie die Asylakten ihres Verwandten (N […]). Anschliessend sei ihnen Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Weiter sei der Gesundheitszustand der (volljährigen) Beschwerdeführerin von Amtes wegen abzuklären respektive ihr Frist zur Einreichung medizinischer Akten anzusetzen. Zudem sei sie unter Berücksichtigung ihres Gesundheitszustandes erneut anzuhören. Weiter beantragten sie, es sei der Spruchkörper bekanntzugeben und zu bestätigen, dass dieser zufällig ausgewählt worden sei, andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des Spruchkörpers bekanntzugeben. Dazu sei Einsicht in die Datei der Software des Bundesverwaltungsgerichts zu gewähren, mit welcher diese Auswahl nach Eingang der Beschwerde kreiert worden sei und es sei offenzulegen, wer diese Auswahl getroffen habe. Überdies sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die rubrizierte Rechtsvertretung als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen.
Der Beschwerde lagen unter anderem eine anonymisierte Botschaftsabklärung (N […]) vom 6. November 2019 in Kopie, ein Länderbericht zu Sri Lanka vom 23. Januar 2020 inkl. Beilagen (auf CD), ein Länderupdate vom 26. Februar 2020 inkl. Beilagen (auf CD), ein Zusatzbericht zur Lagesituation Sri Lanka (Stand vom 10. April 2020) inkl. Beilagen (auf CD) sowie ein Rapport zur Ländersituation Sri Lanka vom 11. April bis 26. Juni 2020 bei.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2021 teilte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführerinnen die personelle Zusammensetzung des Spruchkörpers mit, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Akteneinsicht in A28/4 gut und wies das SEM an, den Beschwerdeführerinnen innert Frist Einsicht in ebendiese zu gewähren. Das Gesuch um Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung wies er ab und verschob die Behandlung der weiteren Anträge auf einem späteren Zeitpunkt.
In der Beilage ihres Schreibens vom 21. Januar 2021 liess die Vorinstanz dem rubrizierten Rechtsvertreter die Akte A28/4 zukommen.
Am 28. Januar 2021 gelangten die Beschwerdeführerinnen durch die rubrizierte Rechtsvertretung erneut an das Gericht und ersuchten abermals um Einsicht in die Verfahrensakten ihres Verwandten (N […]). Da der Vorgenannte in der Schweiz Asyl erhalten habe und sie eine Reflexverfolgung geltend machten, seien diese Akten rechtserheblich. Nach gewährter Akteneinsicht sei ihnen Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Zudem sei nebst der mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2021 gewährten unentgeltlichen Prozessführung auch die in der Beschwerde vom 7. Dezember 2020 beantragte unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. Obgleich der Spruchkörper mit vorgenannter Zwischenverfügung bekannt gegeben worden sei, lasse sich der Verfügung nicht entnehmen, wer die Spruchkörperbildung mit welcher Methode vorgenommen habe und ob darin manuell eingegriffen worden sei. Ohnehin seien der Zweitrichter sowie die Drittrichterin zu ersetzen, da sie der gleichen politischen Partei angehörten.
Der Eingabe beigelegt war unter anderem ein Bericht der Universitären Psychiatrischen Dienste D. (UPD) vom 6. Januar 2021.
Mit Eingabe vom 5. Oktober 2021 liessen die Beschwerdeführerinnen um Behandlung ihrer mit Eingabe vom 28. Januar 2021 gestellten Anträge ersuchen und einen Länderbericht des rubrizierten Rechtsvertreters zu Sri Lanka vom 16. August 2021, einen Bericht des International Truth and Justice Project zu Sri Lanka vom 21. September 2021 sowie eine Kostennote zu den Akten reichen.
Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Die Beschwerdeführerinnen sind als Verfügungsadressatinnen zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Die Zusammensetzung des Spruchkörpers wurde den Beschwerdeführerinnen mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2021 bereits mitgeteilt; er hat sich zwischenzeitlich nicht geändert. Die hinterlegten Kriterien des Automatismus bezüglich Auswahlprozedere dieses bekanntgegebenen Spruchkörpers wurden durch zusätzliche Kriterien manuell ergänzt. Die manuelle Anpassung wurde aufgrund objektiver und im Voraus bestimmter Kriterien vorgenommen (vgl. Art. 31 Abs. 3 VGR). Als objektive Kriterien in diesem Sinne gelten Amtssprache, Beschäftigungsgrad, Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien, Vorbefassung, Kammerzuständigkeit, Austritt, Erweiterung des Spruchkörpers, Ausstand, enger Sachzusammenhang, Abwesenheit sowie Ausgleich der Belastungssituation. Für die Spruchkörperbildung ist das Abteilungsbeziehungsweise Kammerpräsidium verantwortlich (vgl. Art. 31 und 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 5 Bst. b VGR).
Der Antrag auf Einsicht in die Software oder in entsprechende Auszüge betreffend die Spruchkörperbildung ist abzuweisen, da es sich bei den entsprechenden Dokumenten nicht um Akten handelt, welche dem Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 i.V.m. Art. 27 f. VwVG unterstehen (vgl. Grundsatzurteil des BVGer D-3946/2020 vom 21. April 2022 E. 4.5 m.w.H.).
Soweit beantragt wird, der Zweitrichter und die Drittrichterin seien durch nicht der SVP angehörige Gerichtspersonen zu ersetzen, ist festzuhalten, dass sich weder aus den gesetzlichen noch aus den reglementarischen Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts respektive der Abteilungen IV und V eine Pflicht ergibt, bei Mehrheiten einer politischen Partei im Spruchgremium korrigierend einzugreifen. Eine solche folgt – wie dem rubrizierten Rechtsvertreter bereits in mehreren Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts mitgeteilt worden ist – auch nicht aus dem Entscheid des
Bundesgerichts 12T_3/2018 vom 22. Mai 2018 (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-6005/2020 vom 19. September 2023 E. 3.3 m.w.H.). Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
Das Asyldossier des Bruders respektive Onkels der Beschwerdeführerinnen (N […]), dessen Verfahren ebenfalls am Bundesverwaltungsgericht anhängig gemacht worden ist (Verfahrensnummern […]), wurde im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens beigezogen.
Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. MÜLLER/ SCHÄFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S. 11; HÄFELI/HALLER/KELLER/THURNHERR, Allgemeines Verwaltungsrecht, 9. Aufl., N 811f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.). Dabei muss die angeblich willkürliche Begründung rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428, m.w.H.).
Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründungs-
pflicht, als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, gebietet, dass die betroffene Person den Entscheid gestützt auf die Begründung sachgerecht anfechten kann und sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6; KNEUBÜHLER/PEDRETTI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das VwVG,
2. Aufl. 2019, N 5 ff. zu Art. 35 VwVG). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, sie hat aber zumindest die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2).
Das Verwaltungsrespektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa, weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2).
Die Beschwerdeführerinnen monieren eine Verletzung des Willkürverbots, die darin zu erblicken sei, dass sich das SEM auf eine falsche Gesetzesbestimmung (Art. 10 Abs. 3 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0] anstatt Art. 7 Abs. 2 AsylG) abstütze, womit sie das reduzierte Beweismass der Glaubhaftmachung im Asylverfahren zu umgehen versucht habe.
Die Vorinstanz führte im angefochtenen Asylentscheid offensichtlich eine Glaubhaftigkeitsprüfung gemäss Art. 7 AsylG durch und kam im Rahmen einer Gesamtwürdigung zum Schluss, dass die Aussagen der volljährigen Beschwerdeführerin die Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht erfüllten (vgl. A29/11 S. 5). Dass sie der Glaubhaftigkeitsprüfung ein Bundesgerichtsurteil aus dem Strafrecht zur Unterscheidung von erlebnisbasierten und erfundenen Schilderungen voranstellte und auf Fachliteratur zu den sogenannten Realkennzeichen verwies
(vgl. A29/11 S. 3), ist nicht zu beanstanden und stellt entgegen der Beschwerdeschrift kein willkürliches Verhalten respektive ein Umgehungsversuch des reduzierten Beweismasses im Asylverfahren dar. Auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werden für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen Realkennzeichen verwendet, die eine Differenzierung zwischen erlebnisbasierten und erfundenen respektive verfälschten Aussagen ermöglichen sollen (vgl. Urteil des BVGer E-2632/2019 vom 11. August 2020 E. 8.2.1 m.w.H.). Aus der Vorgehensweise des SEM ist daher nicht ersichtlich, dass es faktisch Rückgriff auf ein sachfremdes Rechtsgebiet genommen, respektive das Beweismass unrechtmässig erhöht und den von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachten Art. 10 Abs. 3 StPO angewandt und deshalb willkürlich gehandelt hätte.
Betreffend die Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts, stellte der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2021 bereits fest, dass die Vorinstanz die Akte «A28/4» (Visumsantrag der volljährigen Beschwerdeführerin) zu Unrecht als internes Dokument bezeichnet und den Beschwerdeführerinnen folglich zu Unrecht die Einsicht darin verwehrt hatte. Dementsprechend hiess er den entsprechenden Antrag auf Akteneinsicht mit Verfügung vom 13. Januar 2021 gut und wies die Vorinstanz an, das Aktenstück 28/4 den Beschwerdeführerinnen zu edieren. Dem kam das SEM mit Schreiben vom 21. Januar 2021 an den rubrizierten Rechtsvertreter nach.
Die Beschwerdeführerinnen beantragen ferner, das SEM sei anzuweisen, ihnen vollständig Einsicht in die Asylakten ihres Verwandten (N […]) zu gewähren, da sie in diesem Zusammenhang eine Reflexverfolgung geltend machten und die Vorinstanz die vorgenannten Akten dem angefochtenen Entscheid nach auch beigezogen habe. Anschliessend sei ihnen eine Frist zur Ergänzung der Beschwerde einzuräumen.
Trotz Kenntnis des Inhalts der angefochtenen Verfügung vom 29. Oktober 2020 und dem darin festgehaltenen Beizug der Verfahrensakten ihrer Verwandten (N […] und N […]) verlangten die Beschwerdeführerinnen bei der Vorinstanz bislang keine Einsicht in das fragliche Verwandtendossier von N (…). Dies weder im Rahmen des ausführlich begründeten und spezifizierten Akteneinsichtsgesuchs an das SEM vom 9. November 2020 (vgl. A32/2) noch nach dem Schreiben des SEM vom 21. Januar 2021 (Gewährung der verlangten Akteneinsicht in A28/4). Eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs ist schon aus diesem Grund nicht zu erkennen und es besteht für das Gericht auch keine Veranlassung, das SEM anzuweisen, die fraglichen Akten zu edieren. Es wäre vielmehr Sache der – nota bene rechtsanwaltlich vertretenen – Beschwerdeführerinnen gewesen, beim SEM unter Vorlage einer entsprechenden Vollmacht ihres Verwandten (N […]) ein Akteneinsichtsgesuch zu stellen. Eine entsprechende Einwilligung zur Einsichtnahme scheint ihnen aber gar nicht vorzuliegen und auch nie in Aussicht gestellt worden zu sein (vgl. Beschwerde vom 5. Oktober 2020 S. 6). Im Übrigen ist festzustellen, dass in der angefochtenen Verfügung kein Bezug auf die Akten respektive die Asylvorbringen der hierzulande lebenden Verwandten der Beschwerdeführerinnen genommen wird, weshalb die Asylakten ihres Verwandten (N […]) keine Grundlage der angefochtenen Verfügung bilden und entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen nicht entscheidrelevant sind. Darüber hinaus haben denn die Beschwerdeführerinnen zu keinem Zeitpunkt konkret dargelegt, inwiefern sie aufgrund ihrer Verwandten (weder betreffend N […] noch N […]) Verfolgungsmassnahmen erlitten hätten, vielmehr beschränkten sie ihre Vorbringen konsequent auf eine angebliche Verfolgung aufgrund ihres mittlerweile in Katar lebenden Ehemannes respektive Vaters.
Somit besteht kein Anspruch auf Einsicht in diese Akten gestützt auf Art. 26 VwVG (vgl. BGE 115 V 297 E. 2). Das Akteneinsichtsgesuch betreffend die Asylakten von N (…) ist abzuweisen. Das damit verbundene Gesuch um Einräumung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ist folglich ebenfalls abzuweisen, zumal die Beschwerde den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG ohne weiteres genügt.
Weiter wird in der Beschwerdeschrift eine unvollständige respektive unrichtige Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt. Die Vorinstanz habe die individuellen Asylgründe der Beschwerdeführerinnen, ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und die aktuelle Lage in Sri Lanka unvollständig respektive unrichtig abgeklärt, verschiedene ihrer Vorbringen nicht respektive ungenügend berücksichtigt und somit auch nicht korrekt gewürdigt. Zudem monieren die Beschwerdeführerinnen, ihnen sei aus dem Umstand, dass verschiedene Personen für die Anhörung zu den Asylgründen und den Asylentscheid verantwortlich gewesen seien, ein Nachteil erwachsen.
Zunächst ist festzuhalten, dass aus der angefochtenen Verfügung klar hervor geht, dass die Vorinstanz sich rechtsgenüglich mit den
zentralen Vorbringen der Beschwerdeführerinnen (insbesondere auch der behaupteten Vergewaltigung) auseinandersetzte (vgl. A29/11). Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführerinnen die Glaubhaftigkeitsbeurteilung des SEM nicht teilen, stellt keine unrichtige respektive unvollständige Sachverhaltsfeststellung oder eine Gehörsverletzung dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung. Hinsichtlich der Rüge betreffend ihre hierzulande lebenden Verwandten (N […] und N […]) und eine angebliche Verfolgung der Beschwerdeführerinnen aufgrund der Vorgenannten ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerinnen im erstinstanzlichen Verfahren – wie in der Beschwerdeschrift denn auch eingestanden wird (vgl. Beschwerde S. 18) – lediglich geltend machten, aufgrund ihres Ehemannes respektive Vaters in Sri Lanka einer Gefahr ausgesetzt zu sein. Dementsprechend musste sich die Vorinstanz auch nicht veranlasst sehen, betreffend ihre Verwandten (N […] und N […]) weitere Abklärungen vorzunehmen. Folglich kann auch dem weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, das SEM habe die klare politische Positionierung der Familie aufgrund der LTTE-Verbindungen der Verwandten (N […] und N […]) zu Unrecht nicht berücksichtigt, nicht gefolgt werden.
Die geltend gemachte Traumatisierung der volljährigen Beschwerdeführerin betreffend ist dem einzigen sich bei den Akten befindenden ärztlichen Bericht datiert vom 6. Januar 2020 (recte: 2021) zu entnehmen, dass bei der Vorgenannten eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurde (vgl. Eingabe vom 28. Januar 2021, Beilage 9). Dass sie dergleichen bis zum angefochtenen Asylentscheid geltend gemacht hätte, ist den Akten jedoch nicht zu entnehmen. Auch musste die Vorinstanz – entgegen der Beschwerdeschrift – nicht aus ihren Aussagen auf ein akutes psychisches Leiden schliessen. Ihr pauschaler Hinweis, sie habe «das zweite Mal […] sehr starke Kopfschmerzen» (vgl. A24/22 F4) oder ihre Behauptung, sie habe im Heimatstaat einen Suizidversuch unternommen (vgl. A24/22 F126 und 130 ff.) mussten das SEM nicht dazu veranlassen, ihre psychische Gesundheit näher abzuklären, zumal die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang weiter zu Protokoll gab, ihre Kopfschmerzen würden medikamentös behandelt und es gehe ihr «hier in der Schweiz […] okay» (vgl. A24/22 F4 ff. und F127). Darüber hinaus lässt sich dem Arztbericht datiert vom 6. Januar 2020 (recte: 2021) weder der in der Beschwerdeschrift behauptete akute Behandlungsbedarf noch eine allfällige Suizidalität oder gar die durch ihren Rechtsvertreter in der Rechtsmitteleingabe «diagnostizierte» Depression der Beschwerdeführerin entnehmen, zumal es sich bei der gemäss der unterzeichnenden Psychologin Indikation einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung offenbar
lediglich um eine Empfehlung handelt und dort ausdrücklich festgehalten wird, dass die Beschwerdeführerin «deutlich von Suizidabsichten distanziert [sei]» (vgl. Eingabe vom 28. Januar 2021, Beilage 9). Auch betreffend die minderjährige Beschwerdeführerin musste sich die Vorinstanz nicht veranlasst sehen, deren Gesundheitszustand näher abzuklären. Dem Anhörungsprotokoll lässt sich lediglich entnehmen, dass das Kind durch einen Kardiologen untersucht und keine Auffälligkeiten festgestellt worden seien (vgl. A24/22 F12). Die beiläufig auf der letzten Seite der Beschwerde pauschal geäusserte Rüge, der Sachverhalt sei den Gesundheitszustand des Kindes betreffend unvollständig abgeklärt worden, ist demnach unbegründet. Bezeichnenderweise reichten die Beschwerdeführerinnen in den darauf folgenden Jahren bis zum vorliegenden Urteil denn auch keine weiteren medizinischen Berichte zu den Akten, weshalb sich der (medizinische) Sachverhalt auch zum jetzigen Zeitpunkt als genügend erstellt erweist.
Aus der Verfügung des SEM geht sodann auch hervor, dass dieses die politischen Entwicklungen und deren Folgewirkungen im Heimatstaat rechtsgenüglich berücksichtigte und die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen – entgegen ihrer Auffassung – in diesem Kontext würdigte. Allein der Umstand, dass das SEM einer anderen Linie folgt, und es aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung (inklusive Risikoanalyse) gelangt als von den Beschwerdeführerinnen und ihrem Rechtsvertreter verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Die Frage, inwiefern die allgemeinen Entwicklungen der politischen und menschenrechtlichen Lage in Sri Lanka sich im vorliegenden Verfahren auswirken, beschlägt denn nicht das rechtliche Gehör beziehungsweise die Begründungspflicht, sondern betrifft die materielle Beurteilung der Asylvorbringen. Gleiches gilt für die Vorbringen in der Beschwerdeschrift betreffend eine geschlechtsspezifische Verfolgung der volljährigen Beschwerdeführerin, die das SEM sorgfältig und ernsthaft prüfte und in der Entscheidfindung offensichtlich berücksichtigte, zumal es in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufzeigt, dass es sich mit den geltend gemachten sexuellen Übergriffen auseinandersetzte (vgl. A29/11, S. 4).
Ebenso unbegründet ist die Rüge, der Umstand, dass verschiedene Personen für die Anhörung der volljährigen Beschwerdeführerin und den Asylentscheid verantwortlich waren, stelle eine Gehörsverletzung dar. Abgesehen von der blossen Behauptung respektive der subjektiven Einschätzung ihrer Rechtsvertretung, dass sie im persönlichen Kontakt durchaus glaubwürdig wirke (vgl. Beschwerde S. 15), wird in der Be-
schwerdeschrift weder ausgeführt, inwiefern ihr aus dem vorgenannten Umstand ein konkreter Nachteil entstanden sein soll, noch weshalb dies eine Verletzung des rechtlichen Gehörs konstituieren soll. Die genannte Rüge erweist sich somit als unbegründet und der Antrag, das Gericht habe die zur Anhörung intern angelegten Akten des SEM beizuziehen, um zu erfahren, was für einen Eindruck der Befrager von der Beschwerdeführerin gehabt habe (vgl. Beschwerde S. 16), ist somit abzuweisen.
Die Beschwerdeführerinnen ersuchten für den Fall der Abweisung ihres Rückweisungsbegehrens um Fristansetzung zur Nachreichung von Beweismitteln zum Gesundheitszustand der volljährigen Beschwerdeführerin respektive um entsprechende Abklärungen von Amtes wegen sowie um eine erneute Anhörung (vgl. Beschwerde S. 44).
Angesichts der vorliegenden Akten und Umstände sowie der vorstehenden Feststellungen sieht sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst, von Amtes wegen weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerinnen vorzunehmen. Überdies sind sie durch einen im Asylrecht erfahrenen Rechtsanwalt vertreten und hatten bis zum Urteilszeitpunkt hinreichend Gelegenheit und auch die Obliegenheit (Art. 8 AsylG), sich um die Einreichung weiterer Beweismittel zu bemühen. Dies haben sie offensichtlich nicht getan und bis zum Urteilszeitpunkt keine entsprechenden medizinischen Berichte nachgereicht. Es besteht demnach keine Veranlassung, eine Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel anzusetzen. Der Sachverhalt ist zudem als vollständig erstellt zu erachten und es besteht keine Notwendigkeit, die volljährige Beschwerdeführerin erneut anzuhören. Die entsprechenden Beweisanträge sind abzuweisen. Gleiches gilt für den Antrag auf mündliche Parteiverhandlung, zumal im Beschwerdeverfahren auf dem Gebiet des Asyls kein Anspruch auf ebensolche besteht (vgl. Urteil des BVGer D-498/2020 vom 26. April 2024 E. 6.2).
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2012/5 E. 2.2).
Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; EMARK 1994 Nr. 17).
Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, noch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhielten. So seien sie nicht in der Lage gewesen, die geltend gemachten Probleme, die ihnen aus der angeblichen LTTE-Tätigkeit des Ehemannes respektive Vaters entstanden seien glaubhaft darzulegen, zumal ihre Schilderungen zur angeblichen Verfolgung durch das CID nicht zu überzeugen vermöchten. Die diesbezüglichen Aussagen der volljährigen Beschwerdeführerin seien allesamt oberflächlich und schwer nachvollziehbar sowie widersprüchlich ausgefallen. Insbesondere ihre Schilderungen der vermeintlichen Besuche und Übergriffe hätten sich auf die blosse Wiedergabe von allgemeinen Handlungsabfolgen beschränkt. Ihre Angaben wiesen weder ein
subjektives Empfinden noch erlebnisgeprägte Details auf. Darüber hinaus sei auch zu vermuten, dass die Beschwerdeführerinnen ihren Heimatstaat aus anderen Gründen als den geltend gemachten verlassen hätten. So habe die volljährige Beschwerdeführerin bereits Jahre vor den behaupteten Vorfällen mit dem CID erfolglos versucht, ein Visum für die Schweiz zu erhalten. Die eingereichten Beweismittel vermöchten an der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen nichts zu ändern, zumal sie in keinem direkten Zusammenhang zu den Beschwerdeführerinnen stünden.
In der Beschwerde wird dem im Wesentlichen entgegengehalten, die Vorinstanz gehe zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung der Beschwerdeführerinnen aus. Die Aussagen der volljährigen Beschwerdeführerin seien durchaus glaubhaft, zumal die Vorinstanz ihre schwere Traumatisierung nicht berücksichtigt habe. Als Opfer sexueller Gewalt habe sie offensichtlich Mühe über das Erlebte zu sprechen, zumal sie sich teilweise gar nicht mehr erinnern könne. Zudem fänden sich in den Akten auch zahlreiche Hinweise auf eine Depression der volljährigen Beschwerdeführerin, was ihr Aussageverhalten ebenfalls beeinflusst habe. Nichtsdestotrotz wiesen ihre Erzählungen eine gewisse Konsistenz und durchaus Realkennzeichen auf. Darüber hinaus erfüllten die Beschwerdeführerinnen zahlreiche der in der Rechtsprechung definierten Risikofaktoren. Zudem bestehe aufgrund der erheblichen psychischen Traumatisierung der volljährigen Beschwerdeführerin eine erhöhte Verfolgungsempfindlichkeit, was zwangsläufig zur Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft und zur Gewährung von Asyl führen müsse.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen zu Recht abgelehnt hat. Dabei ist sie in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die Verfolgungsvorbringen weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung noch denjenigen an die Asylrelevanz genügen. Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. auch E. 9.1 hiervor) verwiesen werden. Die Beschwerdeführerinnen vermögen diesen mit ihren Einwänden auf Beschwerdeebene nichts Substanzielles entgegenzusetzen.
Zunächst ist festzuhalten, dass das Gericht insgesamt erhebliche Zweifel an der behaupteten LTTE-Tätigkeit des Ehemannes und Vaters der Beschwerdeführerinnen hat. Die volljährige Beschwerdeführerin konnte weder Angaben zu seinen angeblichen Unterstützungsleistungen, noch der
Dauer dieser machen und beantwortete Fragen zu seinen angeblichen Mitnahmen durch das CID ausweichend (vgl. A11/15 F7.02 und A24/22 F150 ff., F160, F162 f.). Auch war es ihr nicht möglich, nachvollziehbar zu erklären, weshalb ihr Ehemann trotz angeblich über Jahre anhaltender Schikanen durch die Behörden erst im Jahr 2014 ausgereist sei (vgl. A24/22 F168).
Ebenso wenig überzeugend darzulegen vermochten die Beschwerdeführerinnen die angeblich selbst erlittenen Nachteile im Heimatstaat. Trotz mehrmaliger Aufforderung, ausführlich über die Ereignisse zu berichten (vgl. A24/22 F58 f. und F106 ff.), vermochte die volljährige Beschwerdeführerin die Geschehnisse nicht detailliert zu schildern, und beschränkte ihre Antworten wiederholt auf die knappe Wiedergabe von allgemeinen Handlungsabfolgen (vgl. beispielsweise A24/22 F78, F94, F106, F110 und F136). Entgegen der unsubstantiierten Behauptung in der Beschwerdeschrift lassen sich in ihren Aussagen auch kaum Realkennzeichen finden. Gesamthaft ist somit nicht davon auszugehen, dass sie das Geschilderte tatsächlich persönlich erlebte. Zwar ist es – wie in der Rechtsmitteleingabe ausgeführt wird – allgemein bekannt, dass Betroffene Mühe haben, über traumatische Erlebnisse zu berichten, und es kann nicht erwartet werden, dass sexuelle Übergriffe im Detail geschildert werden, doch hätte es ihr
– bei Wahrunterstellung – durchaus möglich sein müssen, wenigstens die Umstände der behaupteten Vorkommnisse und die involvierten Personen näher zu beschreiben. Stattdessen blieben sowohl ihre Aussagen zum Verhalten der CID-Beamten als auch deren Aussehen vage und allgemein (vgl. A24/22 F72, F87, F111, F115 ff.). Gegen ein tatsächliches Erleben spricht denn auch, dass die volljährige Beschwerdeführerin ihren eigenen Angaben nach ihrem Ehemann von der angeblichen Vergewaltigung erzählte (vgl. A24/22 F97 f.). Dies obgleich es aufgrund seiner Landesabwesenheit für sie ein Leichtes gewesen wäre, dies vor ihm geheim zu halten, was im gesellschaftlichen Kontext Sri Lankas nicht abwegig gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund ist es denn auch umso weniger nachvollziehbar, dass es ihr im Rahmen der Anhörungen nicht möglich war, substanziierte Angaben dazu zu machen, zumal angesichts ihres vergleichsweise guten schulischen Hintergrunds (vgl. A11/15 F1.17.04) eine gewisse Kompetenz, sich auszudrücken, erwartet werden darf. An der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen vermag denn auch die diagnostizierte PTBS (vgl. Eingabe vom
28. Januar 2021, Beilage 9), nichts zu ändern. Ein Arztbericht kann eine psychische Störung beziehungsweise eine Traumatisierung zwar belegen, nicht aber deren genaue Ursache (vgl. Urteil des BVGer E-1728/2020 vom
16. Juni 2021 E. 9.3 m.w.H.). Darüber hinaus handelt es sich bei den
Ausführungen im betreffenden Bericht der Universitären Psychiatrischen Dienste D. vom 6. Januar 2020 (recte: 2021), wonach «als traumatisierende Erlebnisse die Bedrohung und zwei Vergewaltigungen in Sri Lanka benannt werden [könnten]» (vgl. a.a.O., S. 1) offensichtlich um eine reine Vermutung. Für die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Übergriffe spricht denn auch, dass die Beschwerdeführerinnen sich zu keinem Zeitpunkt veranlasst sahen, Massnahmen zu ihrem Schutz zu ergreifen (vgl. A24/22 F137). Obgleich sie Verwandte in anderen Landesteilen haben, zogen sie offenkundig keinen Wohnortwechsel in Betracht und hielten sich stattdessen – auch nach dem letzten angeblichen Übergriff – weiter an ihrem Wohnort auf, wo sie über Monate hinweg einem offenbar geregelten Alltag nachgingen(vgl. A24/22 F30 und F123ff.).
Konstruiert und nachgeschoben erscheint denn auch die auf Beschwerdeebene geltend gemachte Reflexverfolgung aufgrund ihrer hierzulande lebenden Verwandten (N […] und N […]).
Dass sie wegen der Vorgenannten je persönliche Probleme mit den srilankischen Behörden gehabt hätten, machten sie im erstinstanzlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt geltend (vgl. A11/15 F7.01). Vielmehr brachten sie – wie in der Beschwerdeschrift denn auch eingestanden wird (vgl. Beschwerde S. 18) – ausschliesslich vor, aufgrund des Ehemannes respektive Vaters behördlicher Schikane ausgesetzt gewesen zu sein (vgl. A11/15 F7.01 und A24/12 F54). Eine Erklärung, weshalb die sri-lankischen Behörden aufgrund ihrer (teilweise unbelegten) familiären Beziehungen zu in der Schweiz lebenden Personen, die teilweise bereits Jahre bevor die Beschwerdeführerinnen angaben, durch das CID schikaniert worden zu sein, aus Sri Lanka ausgereist waren (vgl. Beschwerde S. 7 und A24/22 F57), nunmehr ein Interesse an ihnen entwickelt haben sollen (dies ohne dass sich die Beschwerdeführerinnen selbst exponierten) bleiben sie auch auf Beschwerdeebene schuldig. Auffallend ist denn auch, dass der Bruder respektive Onkel der Beschwerdeführerinnen (N […]), dessen Beschwerde mit gleichem Datum wie das vorliegende Urteil vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen wurde (Geschäftsnummer […]), ebenfalls eine Reflexverfolgung geltend machte; in seinem Fall jedoch (auch) aufgrund des Ehemannes respektive des Vaters der Beschwerdeführerinnen.
Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aus anderen Gründen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten haben.
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1886/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die «Stop-List», Verbindungen zu den LTTE, frühere Verhaftungen und exilpolitische Aktivitäten) sind als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich allein genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen können. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, gut sichtbare Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1).
Die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde skizzierte Lage in Sri Lanka ändert nichts an der bisherigen Lageeinschätzung (vgl. Urteil des BVGer E-1467/2020 vom 26. Mai 2023 E. 6.2 m.w.H.).
Die Beschwerdeführerinnen vermochten nicht glaubhaft zu machen, dass sie in das Visier der heimatlichen Behörden geraten sind (vgl. dazu
E. 10.2 ff. hiervor), zumal sie zu keinem Zeitpunkt einer Straftat bezichtigt wurden. Soweit aus den Akten ersichtlich ist, verfügen sie über keine Narben. Ihnen war es zudem ohne weiteres möglich, vor ihrer Ausreise aus Sri Lanka Reisepässe zu beantragen (vgl. A11/15 F4.02 und F5.01). Dass dieser Behördenkontakt mit Problemen verbunden gewesen sei, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Ebenso problemlos scheint die legale Ausreise aus dem Heimatstaat gewesen zu sein (vgl. A11/15 F5.02). Zudem sind sie – entgegen der unbelegten und pauschalen Behauptung in der Beschwerdeschrift (vgl. Beschwerde S. 60) – nicht exilpolitisch tätig. Aus der Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und der mehrjährigen Landesabwesenheit kann alleine ebenso wenig eine Gefährdung abgeleitet werden und auch das unsubstantiierte Vorbringen, die Anwesenheit ihrer hierzulande lebenden Verwandten schaffe «aus der Verfolgerperspektive weitere Verdachtsmomente» (vgl. Beschwerde S. 60) vermag nicht zu überzeugen. Es erscheint aufgrund des Gesagten auch sehr unwahrscheinlich, dass die
Beschwerdeführerinnen in einer "Stop List" aufgeführt sind. Obwohl nicht auszuschliessen ist, dass sie bei ihrer Rückkehr im Rahmen eines sogenannten «Background Checks» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im Inund Ausland) von den sri-lankischen Behörden befragt werden, vermag dieser Umstand noch keine Asylrelevanz zu begründen. Unter Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen, dass die Beschwerdeführerinnen von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener kleinen Gruppe gezählt werden, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihnen persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen.
Auf sogenannte "zwingende Gründe" kann sich im Übrigen nur berufen, wer im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz sämtliche Voraussetzungen für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt hat. Dies ist vorliegend nicht der Fall, weshalb sich weitere Ausführungen zum Thema der Langzeittraumatisierung erübrigen. Demnach sind auch die Voraussetzungen zur Annahme "zwingender Gründe" im Sinne von Art. 3 AsyIG in Verbindung mit Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 FK nicht gegeben (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.7 m.w.H.)
Insgesamt ist es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
Die Beschwerdeführerinnen verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der volljährigen Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie und ihr Kind für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAnti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würden (vgl. Urteil
des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Der EGMR hat zudem wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müsse eine Risikoeinschätzung im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. beispielsweise das EGMR-Urteil R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr. 10466/11, Ziff. 37). Die Einzelfallprüfung fällt mangels hinreichender Anhaltspunkte vorliegend negativ aus. Die vom EGMR genannten Faktoren sind im Wesentlichen durch die im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 in den Erwägungen 8.4 und
8.5 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt. Vorliegend wurde bereits festgestellt, dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr aus der Schweiz nach Sri Lanka die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich ziehen werden. Demnach bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihnen aus denselben Gründen eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen würde. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka (vgl. die Referenzurteile E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.1.1 ff., E-1866/2015 E. 12.2 f.).
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
In Sri Lanka herrscht weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. In den beiden Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom
16. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des sogenannten Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann. Zu den individuellen Zumutbarkeitskriterien gehören insbesondere
das Vorhandensein eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation (vgl. Urteil des BVGer D-3257/2022 vom 16. November 2022 E. 8.4.3 m.H.a. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 E. 13.2 ff.
und Urteil des BVGer D3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5).
Nach Prüfung der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die
Vorinstanz zu Recht das Bestehen individueller Wegweisungsvollzugshindernisse verneint hat. Die volljährige Beschwerdeführerin verfügt über eine gute Schulbildung (vgl. A11/15 F1.17.04 ) sowie zahlreiche Verwandte in Sri Lanka, die sie und ihr Kind bereits vor ihrer Ausreise finanziell unterstützten (vgl. A11/15 F1.17.05 und A24/22 F22 ff.). Zudem lebt der Ehemann der Beschwerdeführerin in Katar und verdient dort offenbar genug Geld, um sogar die Mutter der Beschwerdeführerin, die in ihrer Abwesenheit die Liegenschaft der Eheleute in Sri Lanka bewohnt, finanziell zu unterstützen (vgl. A24/22 F21 und F26 f.). Sollten die Beschwerdeführerinnen bei ihrer Reintegration im Heimatstaat auf Unterstützung angewiesen sein, ist demnach davon auszugehen, dass sie auf ihr umfangreiches Beziehungsnetz zurückgreifen können. Auch die bei der volljährigen Beschwerdeführerin diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung (vgl. Eingabe vom 28. Januar 2021, Beilage 1) steht dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen, zumal es sich dabei nicht um eine schwere Erkrankung handelt und allenfalls notwendige Behandlungen und Medikamente in Sri Lanka erhältlich gemacht werden können (vgl. Urteil des BVGer E- 5707/2021 vom 8. April 2024 E. 11.3.6). Überdies ist davon auszugehen, dass die Rückkehr nach Sri Lanka und damit in ein den Beschwerdeführerinnen vertrautes kulturelles und soziales Umfeld nicht zu einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes der volljährigen Beschwerdeführerin führen muss, zumal allenfalls notwendige Therapien dort auch in ihrer Muttersprache durchgeführt werden können. Schliesslich steht nach gefestigter Rechtsprechung auch eine allfällige Suizidalität dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. Einer solchen ist gegebenenfalls im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen.
Auch unter dem Aspekt des Kindeswohls erweist sich der Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar. Die minderjährige Beschwerdeführerin hat zwar einen Teil ihres Lebens und ihrer schulischen Ausbildung in der Schweiz verbracht, doch ist davon auszugehen, dass sie insbesondere durch ihre Mutter nach wie vor mit der sri-lankischen Kultur verbunden ist, zumal sie die ersten Jahre ihrer Kindheit in ihrem Heimatland verbrachte. Anderweitige Gründe für eine allfällige Entwurzelung sind nicht erkennbar.
Zudem wird sie gemeinsam mit ihrer Mutter nach Sri Lanka in ein vertrautes Umfeld zurückkehren, wo sie weiterhin über zahlreiche Verwandte verfügt. Hinweise auf die auf Beschwerdeebene pauschal geltend gemachten psychischen Leiden des Kindes finden sich in den Akten keine (vgl. auch
E. 5.5.3 hiervor). Es besteht demnach kein Grund zur Annahme, die Reintegration des Kindes in Sri Lanka wäre ihm nicht zuzumuten.
Es ist somit nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerinnen würden bei ihrer Rückkehr nach Sri Lanka aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG).
Aufgrund einer Gesamtbetrachtung ist der Wegweisungsvollzug als zumutbar zu qualifizieren.
Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Die Beschwerdeführerinnen ersuchten in ihrer Rechtsmitteleingabe zudem um unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Dieses Gesuch ist ebenfalls gutzuheissen und der rubrizierte Rechtsvertreter wird rückwirkend als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Ihm ist ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse zu entrichten, wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz zwischen Fr. 200.– bis Fr. 220.– für anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE).
In der am 5. Oktober 2021 eingereichten Kostennote wird ein zeitlicher Aufwand von 23.12 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 240.– ausgewiesen und die Auslagen werden auf Fr. 48.60 beziffert. Dieser zeitliche Aufwand ist als nicht vollumfänglich angemessen beziehungsweise notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) zu erachten, zumal es zu berücksichtigen gilt, dass die Beschwerdeeingaben sowohl viele redundante Passagen als auch weitschweifige und unnötige Ausführungen zu dem aus den Akten ersichtlichen Sachverhalt sowie zur allgemeinen Lage in Sri Lanka enthalten (die sich in einer grossen Vielzahl von Eingaben in anderen Beschwerdeverfahren des rubrizierten Rechtsvertreters finden). Der ausgewiesene Aufwand ist demnach auf zehn Stunden zu kürzen. Gestützt auf die in Betracht zuziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) und unter Berücksichtigung eines reglementkonformen Stundenansatzes von Fr. 220.– erachtet das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 2’430.75 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) als angemessen. Dieser Betrag ist dem Rechtsbeistand durch die Gerichtskasse zu vergüten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. Der rubrizierte Rechtsvertreter wird als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2’430.75 zugesprochen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Leslie Werne
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