Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung IV |
Dossiernummer: | D-5321/2024 |
Datum: | 11.09.2024 |
Leitsatz/Stichwort: | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) |
Schlagwörter : | Kroatien; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Kinder; Dublin-III-VO; Mitgliedstaat; Verfahren; Recht; Urteil; Überstellung; Sachverhalt; Asylgesuch; Behandlung; Behörde; Behörden; Verfügung; Staat; Rückkehr; Akten; BVGer; Gesundheit; Schweiz; Verletzung |
Rechtsnorm: | Art. 48 VwVG ; Art. 49 VwVG ; Art. 52 VwVG ; Art. 63 VwVG ; Art. 65 VwVG ; Art. 83 BGG ; |
Referenz BGE: | 143 I 21; 143 III 65; 144 I 11 |
Kommentar: |
Abteilung IV D-5321/2024
Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien A. , geboren am (…), dessen Ehefrau
, geboren am (…), und deren Kinder
, geboren am (…), D. , geboren am (…), E. , geboren am (…), F. , geboren am (…), Türkei,
alle vertreten durch MLaw Yvonne Henzi,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 16. August 2024 / N (…).
Die Beschwerdeführenden reichten am 21. Juni 2024 in der Schweiz Asylgesuche ein.
Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass sie am 17. Juni 2024 in Kroatien aufgegriffen worden waren und dort gleichentags um Asyl nachgesucht hatten.
Am 25. Juni 2024 gelangte das SEM gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO) mit zwei separaten Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers beziehungsweise der Beschwerdeführerin und der minderjährigen Kinder an die kroatischen Behörden. Die kroatischen Behörden hiessen die Wiederaufnahmeersuchen des SEM am 9. Juli 2024 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut.
Beim Dublin-Gespräch vom 4. Juli 2024 gab A. (Beschwerdeführer) an, er habe nach seiner Ergreifung in Kroatien mitgeteilt, dass er in die Schweiz weiterreisen wolle, worauf die kroatischen Behörden gesagt hätten, er solle einfach eine Unterschrift geben und könne dann weiterreisen. Später seien ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden. Danach habe er sich mit einem Schlepper in Verbindung gesetzt. Nach einem mehrtägigen Aufenthalt in einem Hotel in G. sei er in einem PKW nach H. und weiter mit dem Zug in die Schweiz gereist.
Er wolle nicht nach Kroatien zurückkehren; es herrsche dort Ungerechtigkeit und eine Rückkehr dorthin würde einer Rückkehr in die Türkei gleichkommen. Mit dem Video, welches er seiner Rechtsvertretung noch zustellen werde, werde er zeigen, dass die Schlepper mit der kroatischen Polizei zusammenarbeiten würden. Die Schlepper würden solche Videos auf ihrem WhatsApp-Status teilen. Er habe für seine Kinder in der Türkei keine Zukunft gesehen und sei daher ausgereist. Ausserdem sei er in Kroatien schlecht behandelt worden; er sei in einem Zug aufgegriffen und während
etwa 2.5 Stunden in einem geschlossenen Wagen mit vergitterten Fenstern festgehalten worden. Er habe seine Kinder dort umziehen müssen; obwohl sie geweint hätten, sei die Türe nicht geöffnet worden. Es seien bestimmt 10-15 Personen in diesem Wagen gewesen. Dann habe er auf einer «Wache», welche sehr schmutzig gewesen sei, mehrere Stunden warten müssen. Als seine Frau zu weinen begonnen habe, weil sie (…) sei und sich nicht so lange in einem Raum aufhalten könne, sei eine Frau gekommen und habe gesagt, dass er etwas unterschreiben solle und danach gehen könne. Nach Gründen gefragt, welche gegen eine Wegweisung seiner Kinder sprechen würden, die wegen ihres jungen Alters nicht persönlich befragt würden, gab der Beschwerdeführer an, es gebe sehr viele Gründe. Seinen Kindern gehe es nicht gut. Er habe zum ersten Mal eine solche Angst in den Augen seiner Kinder gesehen. Kroatien unterscheide sich nicht von der Türkei.
Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 4. Juli 2024 bestätigte B. (Beschwerdeführerin), sie und ihre Familie seien in Kroatien von der Polizei aufgegriffen und mehrere Stunden in einem Raum eingeschlossen worden. Den Raum hätten sie erst verlassen können, nachdem ihnen die Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Sie und ihre Kinder seien von den Erlebnissen in Kroatien sehr belastet. Die Kinder würden immer wieder fragen, ob sie wieder in dieses Gefängnis gehen müssten. Schon nur der Gedanke daran sei schrecklich.
Am 9. Juli 2024 reichte die Rechtsvertretung dem SEM türkische Dokumente und einen USB-Stick mit Screenshots von WhatsApp-Stories eines Schleppers ein.
Die Pflege des zuständigen Bundesasylzentrums liess dem SEM am
13. August 2024 medizinische Akten zukommen.
Mit Verfügung vom 16. August 2024 – eröffnet am 19. August 2024 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Kroatien und beauftragte den Kanton I. mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig händigte es den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest,
eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung.
Mit Eingabe vom 26. August 2024 erhoben die Beschwerdeführenden dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Subeventualiter sei das SEM anzuweisen, von den zuständigen kroatischen Behörden individuelle und konkrete Zusicherungen bezüglich einer familiengerechten Unterbringung, einer genügenden Verpflegung und eines Zugangs zu nahtloser, angemessener und kontinuierlicher psychiatrischer Behandlung und Medikation für die Beschwerdeführerin einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um einen einstweiligen Vollzugsstopp und Erteilen der aufschiebenden Wirkung für die Beschwerde. Sodann sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren.
Die Instruktionsrichterin setzte am 27. August 2024 den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. In Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back), wie das vorliegende eines ist, findet grundsätzlich keine erneute Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und
8.2.1 m.w.H.).
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin-
gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sogenanntes Selbsteintrittsrecht).
Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht, das SEM habe den medizinischen Sachverhalt und die tatsächlichen Verhältnisse hinsichtlich der Gesundheitsversorgung in Kroatien und im dortigen Asylsystem ungenügend abgeklärt. Ausserdem habe es dem Kindeswohl nicht ausreichend Rechnung getragen. In diesem Vorgehen sei eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs (Begründungspflicht) zu erkennen.
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen rechtsgenüglich abgeklärt oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (BVGE 2008/43 E. 7.5.6; vgl. auch BENJAMIN SCHINDLER, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29).).
Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung mit den Begebenheiten im kroatischen Asylsystem und der Situation von Dublin-Rückkehrenden in Kroatien einlässlich auseinandergesetzt. Es hat sich insbesondere auf die von der Schweizerischen Botschaft in Kroatien mehrmalig durchgeführten und umfangreichen Abklärungen gestützt, wonach bis heute keine Hinweise auf generelle systemische Schwachstellen im kroatischen Asylund Aufnahmesystem festgestellt werden konnten. Es besteht kein Anlass, an der Zuverlässigkeit und Vollständigkeit dieser Abklärungen zu zweifeln. Ausserdem hat das SEM unter Bezugnahme auf die vorhandenen Akten und die Schilderungen der Beschwerdeführenden deren individuelle Situa-
tion abgeklärt und angemessen berücksichtigt. Ebenso hat es dem Kindeswohl Rechnung getragen, indem es ausführte, Kroatien sei Signatarstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) und komme seinen daraus erwachsenen Verpflichtungen grundsätzlich nach, weshalb eine Überstellung nach Kroatien weder eine Verletzung von Art. 3 KRK noch Art. 3 EMRK bedeute. Ergänzend hielt es fest, dass gemäss Aktenlage auch keine Hinweise auf unverzüglich behandlungsbedürftige, schwere gesundheitliche Probleme der Kinder bestünden. Was den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin anbelangt, ist den bei den Akten liegenden Arztberichten der J. zu entnehmen, dass eine Depression diagnostiziert wurde und der Beschwerdeführerin entsprechende Medikamente abgegeben wurden. Zudem wurde mit ihr ein entlastendes Gespräch geführt und besprochen, wie sie sich in Notsituationen/bei Suizidalität verhalten könne (vgl. E. 8.2.3 nachfolgend). Der medizinische Sachverhalt kann aufgrund der bestehenden Aktenlage als erstellt erachtet werden und das SEM war nicht gehalten, zusätzliche Abklärungen zu treffen beziehungsweise einen weiteren Arztbericht einzuholen, zumal mit der von den J. festgestellten Depression eine fachärztliche Diagnose vorliegt. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass ein Arztbericht betreffend den Folgetermin vom 26. August 2024, welcher inzwischen wahrgenommen worden sein dürfte, ein wesentlich verändertes medizinisches Bild ergeben würde. Auf ein Nachfordern dieses allfälligen Berichts auf Beschwerdeebene kann daher verzichtet werden (vgl. zur sog. antizipierten Beweiswürdigung, BVGE 2008/24 E. 7.2 m.w.H.). Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsermittlung beziehungsweise der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erweist sich vor diesem Hintergrund als nicht stichhaltig.
Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
Dieser verfahrensrechtlichen Anforderung hat das SEM ebenfalls Genüge getan. So hat es eine Einzelfallprüfung vorgenommen, indem es nach Prüfung und Würdigung der Parteivorbringen und Unterlagen hinreichend nachvollziehbar aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen es sich – gerade auch in individueller Hinsicht – leiten liess (vgl. SEM-act. 51, S. 3 ff.). Dabei musste es sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2), was es vorliegend getan hat. So sind den vorinstanzlichen Erwägungen Ausführungen zur Zuständigkeit der kroatischen Behörden, dem dortigen Asylund Aufnahmesystem sowie zu den Möglichkeiten der Beschwerdeführenden, Schutz zu erhalten und medizinisch versorgt zu werden, zu entnehmen. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist auch deshalb zu verneinen, weil es ihnen möglich war, sich ein Bild über die Tragweite der angefochtenen Verfügung zu machen und diese sachgerecht anzufechten. Dass sie die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilen, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, sondern betrifft die materielle Beurteilung der vorgebrachten Überstellungshindernisse.
Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Es besteht kein Anlass, die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Das eventualiter gestellte Rückweisungsbegehren ist daher abzuweisen.
Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden ergab, dass sie am 17. Juni 2024 in Kroatien aufgegriffen und daktyloskopisch erfasst wurden. Gleichentags stellten sie gemäss Auszug aus der «Eurodac»-Datenbank ein Asylgesuch. Die kroatischen Behörden stimmten den Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz am 9. Juli 2024 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. Somit sind sowohl die Antragstellung in Kroatien als auch der Umstand, dass das kroatische Verfahren zur Bestimmung des für die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständigen Mitgliedstaats gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO noch nicht abgeschlossen wurde und nach einer Rücküberstellung der Beschwerdeführenden fortgesetzt wird, als erstellt zu betrachten. Die Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des weiteren Verfahrens ist grundsätzlich gegeben.
Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden – wie auf Beschwerdeebene geltend gemacht – systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen würden.
Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
Das Bundesverwaltungsgericht geht derzeit nicht davon aus, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf. Im Koordinationsurteil vom 22. März 2023 hielt das Gericht unter anderem fest, der Zugang zum Asylverfahren in Kroatien sei gewährleistet; dies unabhängig davon, ob die gesuchstellende Person im Rahmen eines Aufnahmeoder eines Wiederaufnahmeverfahrens nach Kroatien überstellt werde. Zudem bestehe nach der Überstellung keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9 sowie insbesondere E. 9.4.2 m.H. auf die Rechtsprechung anderer Dublin-Staaten). Der Verdacht eines Gefährdungszusammenhangs zwischen sogenannten Push-backs an den kroatischen Schengen-Aussengrenzen einerseits und der Rückkehr im Rahmen eines Dublin-Verfahrens andererseits lasse sich anhand der verfügbaren Informationen nicht erhärten. Zum heutigen Zeitpunkt bestünden keine genügenden Anzeichen, die befürchten liessen, Dublin-Rückkehrende würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens rechtswidrig aus Kroatien ausgeschafft (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 9.4.4).
Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch unter Berücksichtigung der von den Beschwerdeführenden zitierten, kritischen Berichte nationaler und internationaler Organisationen keine Veranlassung (vgl. dazu statt vieler: Urteil des BVGer F-1695/2024 vom 25. März 2024 E. 4.2 m.H.). Weiter ist die von den Beschwerdeführenden beim Dublin-Gespräch geschilderte unmenschliche Behandlung nicht geeignet, die grundsätzlich geltende Annahme zu widerlegen, wonach Kroatien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen im Rahmen eines Asylverfahrens nachkommt (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 8 und E. 9.5). Bei Fehlverhalten einzelner Beamter oder Privatpersonen kann sich ein Betroffener mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen an die zuständigen kroatischen Stellen wenden. Allein der Umstand, dass solche Schritte in Kroatien allenfalls mit grösseren Schwierigkeiten als in der Schweiz verbunden sind, vermag noch keine systemischen Schwachstellen im kroatischen Asylund Aufnahmeverfahren zu begründen. Nach dem Gesagten können die Beschwerdeführenden auch aus ihrer Befürchtung, in Kroatien aufgrund von Kapazitätsproblemen obdachlos zu werden beziehungsweise für den Fall einer Unterbringung in einem Asylzentrum wegen der dort herrschenden Bedingungen einem ernsthaften Gesundheitsund Sicherheitsrisiko ausgesetzt zu sein, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO ist in Anbetracht der Umstände nicht angezeigt. Ihre Asylgründe können die Beschwerdeführenden bei den für ihr weiteres Verfahren zuständigen kroatischen Behörden geltend machen.
Zu prüfen bleibt der Antrag der Beschwerdeführenden, die Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive die – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierende – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) anzuwenden. Im Wesentlichen bringen sie vor, die Überstellung nach Kroatien setze die Beschwerdeführerin B. einer Gefahr für ihre Gesundheit aus und verletze Art. 3 EMRK. Ausserdem sei die Überstellung mit dem Kindeswohl und der Kinderrechtskonvention unvereinbar.
7.1 Ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK kann vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer,
41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark
vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.).
Zum medizinischen Sachverhalt gab der Beschwerdeführer beim Dublin-Gespräch an, es gehe im physisch gut. Er habe bisher kleinere physische Probleme gehabt und deswegen Medikamente erhalten. Ansonsten sei er nicht bei der Pflege gewesen. Psychisch gehe es ihm nicht gut. Seine Kinder hätten keinerlei gesundheitliche Beschwerden. Die Beschwerdeführerin erklärte im Zusammenhang mit dem medizinischen Sachverhalt anlässlich des Dublin-Gesprächs, es gehe ihr physisch gut, nicht aber psychisch. Sie habe schlimme Dinge erlebt und schon mehrfach Suizidversuche unternommen, indem sie sich die Pulsadern aufgeschnitten habe. Den Kindern gehe es gut.
In der Beschwerde wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin bei der Eröffnung des Entscheids geweint habe. Sie fühle sich etwas besser, seit sie in der Schweiz regelmässig in Therapie gehen könne. Eine mögliche Rückkehr nach Kroatien löse in ihr Panik aus und sie habe Angst, dass sich ihr psychischer Gesundheitszustand sehr verschlechtern werde.
Den vorliegenden medizinischen Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 7. August 2024 wegen starker (…) in Behandlung war und ihm (…) entfernt wurde. Die Beschwerdeführerin hatte am
23. Juli 2024 einen Termin bei den J. , wo ein entlastendes Gespräch stattfand und Verhaltensweisen im Falle von Notsituationen/Suizidalität besprochen wurden. Ferner wurde ihr ein Antidepressivum ([…]) verschrieben. Am 30. Juli 2024 nahm die Beschwerdeführerin einen weiteren Termin bei den J. wahr, wo ihr eine Depression diagnostiziert wurde. Aufgrund von Nebenwirkungen unter (…) erfolgte eine Umstellung der Medikation auf (…) und (…). Der entsprechende Arztbericht hält zudem fest, dass die Beschwerdeführerin Aktivitäten benötige, beispielsweise mit den Kindern in den Park gehen. Ein Folgetermin wurde für den 26. August 2024 vereinbart. Im Weiteren wurde bei der Beschwerdeführerin ein EKG (Elektrokardiogramm) erstellt und eine Laboruntersuchung durchgeführt, welche einen (…) ergab, wogegen sie ein (…) ([…]) erhielt. Bei der Tochter D. wurde am 18. Juli 2024 ein (…) und beim Sohn F. am
20. Juli 2024 eine (…) diagnostiziert. Beiden Kindern wurde zur symptomatischen Therapie ein Schmerzmittel ([…]) verabreicht. Dem Sohn
F. wurde ausserdem empfohlen, (…) und/oder (…) zu essen, um (…) anzuregen.
Diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführenden sind nicht derart gravierend, dass gestützt auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Kroatien abgesehen werden müsste (vgl. E. 8.1 hiervor). Kroatien verfügt über eine ausreichende, für sämtliche Dublin-Rückkehrende hinreichend zugängliche medizinische Infrastruktur (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 10.2 und E. 10.3; Urteile des BVGer F-4895/2024 vom 12. August 2024 E. 5.6; F-6644/2023 vom 13. Dezember 2023 E. 5.3;
D-2714/2021 vom 21. November 2023 E. 8.4.3; F-1992/2023 vom 3. Mai
2023 E. 5.4; F-1981/2023 vom 20. April 2023 E. 5.6), sodass allgemein davon ausgegangen werden darf, dass Betroffene Zugang zur nötigen Unterstützung erhalten, zumal Kroatien aufgrund der Aufnahmerichtlinie selbst zur Behandlung schwerer psychischer Störungen und gegebenenfalls zur psychologischen Betreuung verpflichtet ist (vgl. Urteil des BVGer D-5254/2023 vom 2. Oktober 2023 E. 3.4 m.H.). Sodann bestehen in Kroatien nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen (NGO) für die psychische Betreuung, womit von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer E-3894/2023 vom 17. Juli 2023 E. 9.2.3). Die Beschwerdeführerin kann sich demnach für eine Fortführung der in der Schweiz begonnenen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung an das zuständige medizinische Fachpersonal in Kroatien wenden. Es liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde. Anders als im Verfahren F-4895/2024, welches eine unter anderem an einer posttraumatischen Belastungsstörung erkrankte, nach Kroatien zu überstellende, alleinstehende Frau mit drei minderjährigen Kindern betraf, darf im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, dass auch der Ehemann der Beschwerdeführerin ihr unterstützend zur Seite stehen kann. Betreffend die erwähnte Suizidalität gilt es sodann darauf hinzuweisen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Suizidalität für sich allein kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil des BGer 2C_221/2020 vom
19. Juni 2020 E. 2), was auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-1718/2022 vom 9. Mai 2023
E. 8.1.3.4). Die schweizerischen Behörden sind in solchen Fällen jedoch gehalten, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch sowie betreuungstechnisch sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der rückkehrpflichtigen Person möglichst nicht beeinträchtigt werden (vgl. Urteil BGer 2C_221/2020
a.a.O.). Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung aufgezeigt, dass dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden bei der Organisation der Überstellung nach Kroatien Rechnung getragen wird (Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO) und die kroatischen Behörden vor der Überstellung über die gesundheitliche Situation und die notwendige medizinische Behandlung informiert werden. Es hat dabei sicherzustellen, dass die entsprechenden medizinischen Akten rechtzeitig übermittelt und allfällige Medikamente mitgegeben werden. Insgesamt erweist sich die Befürchtung der Beschwerdeführerin, ihr psychischer Gesundheitszustand könnte sich bei einer Rückkehr nach Kroatien wesentlich verschlechtern, als unbegründet.
Kroatien ist Signatarstaat der KRK und kommt seinen daraus erwachsenden Verpflichtungen grundsätzlich nach. Eine Überstellung der Beschwerdeführenden nach Kroatien führt deshalb nicht ohne Weiteres zu einer Verletzung von Art. 3 KRK oder Art. 3 EMRK (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer F-6644/2023 E. 5.4; D-5198/2023 vom 3. Oktober 2023; E-1087/2023 vom 1. März 2023 E. 8.5; D-4163/2022 vom 2. Februar 2023
E. 9.4). Der Rechtsschutz zur Durchsetzung der Kinderrechte ist in Kroatien gewährleistet. Einen unmittelbaren Anspruch auf die Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung, a fortiori also auch einen Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Bedingungen, gewährt die KRK nicht (vgl. Urteil des BVGer E-1087/2023 vom 1. März 2023 E. 8.5; siehe ferner BGE 143 I 21 E. 5.5.2; 139 I 315 E. 2.4; je m.w.H.).
Abgesehen davon werden die Kinder vorliegend zusammen mit ihren Eltern und somit ihren Hauptbezugspersonen nach Kroatien überstellt und es ist davon auszugehen, dass zumindest der Beschwerdeführer, der lediglich wegen (…) behandelt wurde und dessen geltend gemachte psychische Probleme unbelegt geblieben sind, in der Lage sein wird, die Kinder adäquat zu betreuen und zu unterstützen.
Somit stehen weder Art. 3 EMRK noch aus der KRK fliessende Rechte einer Überstellung der Beschwerdeführenden nach Kroatien entgegen. Kroatien bleibt zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Weder verletzt der angefochtene Entscheid eine die Schweiz bindende völkerrechtliche Bestimmung noch ist zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Vorliegen humanitärer Gründe verneint und vom Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Das ihr bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO zustehende Ermessen hat sie rechtskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8).
Angesichts dessen besteht keine Veranlassung, die Vorinstanz zu verpflichten, bei den kroatischen Behörden individuelle und konkrete Zusicherungen bezüglich einer familiengerechten Unterbringung, einer genügenden Verpflegung und eines Zugangs zu nahtloser, angemessener und kontinuierlicher psychiatrischer Behandlung und Medikation für die Beschwerdeführerin B. einzuholen. Der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen.
Im Weiteren ist daran zu erinnern, dass weder die Dublin-III-VO noch andere völkerrechtliche Bestimmungen ein Recht einräumen, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat, geschweige denn den für eine medizinische Behandlung am besten geeigneten Staat frei zu wählen (vgl. BVGE 2017 VI/7 E. 6.2; Urteil des BVGer F-4895/2024 E. 5.10 m.w.H.).
Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat ihre Überstellung nach Kroatien verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache sind der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 27. August 2024 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.
Aufgrund der Akten ist von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen und die Beschwerde kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist demnach gutzuheissen.
Ausgangsgemäss wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wird, sind sie indessen von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Karin Schnidrig
Versand:
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