Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung IV |
Dossiernummer: | D-4938/2024 |
Datum: | 29.08.2024 |
Leitsatz/Stichwort: | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Art. 31a Abs. 1 Bst. c-e AsylG) |
Schlagwörter : | Grossbritannien; Behörde; Behörden; Wegweisung; Beschwerdeführers; Verfügung; Asylgesuch; Sachverhalt; Ruanda; Recht; Vorinstanz; Schweiz; Schutz; Rückschiebung; Akten; Vollzug; Verfahren; Entscheid; Rückübernahme; Asylverfahren; Hinweise; Rückkehr; Sachverhalts; ölkerrechtlich |
Rechtsnorm: | Art. 25 BV ;Art. 29 BV ;Art. 32 VwVG ;Art. 49 BV ;Art. 52 VwVG ;Art. 55 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 65 VwVG ;Art. 83 AIG ;Art. 83 BGG ; |
Referenz BGE: | 135 II 286; 136 I 184 |
Kommentar: |
Abteilung IV D-4938/2024
Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Contessina Theis,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien A. , geboren am (…), Afghanistan,
vertreten durch Dr. iur. Eylem Copur,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG);
Verfügung des SEM vom 30. Juli 2024 / N (…).
Am 30. März 2023 hatten die britischen Behörden die Schweiz um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersucht. Dieser habe am 5. November 2022 in Grossbritannien ein Asylgesuch gestellt und im Rahmen eines Interviews angegeben, durch die Schweiz gereist zu sein. Das SEM hatte dieses Ersuchen am 24. April 2023 abgelehnt.
Am 10. Juni 2024 suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nach. Am 13. Juni 2024 mandatierte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung.
Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am
3. Oktober 2022 in B. ein Asylgesuch gestellt hatte.
Am 20. Juni 2024 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer das sogenannte Dublin-Gespräch durch. Er gab dabei zu Protokoll, er habe in B. nicht um Asyl ersucht, sondern sei zur Abgabe der Fingerabdrücke gezwungen worden. Am Folgetag sei er nach Grossbritannien weitergereist und habe dort ein Asylgesuch gestellt. Er habe sich in Grossbritannien etwa ein Jahr und acht Monate aufgehalten, sei in dieser Zeit aber nie befragt worden. Zudem seien viele Asylsuchende nach Ruanda gebracht worden, weshalb er Grossbritannien nun verlassen habe und via Frankreich in die Schweiz eingereist sei. Nach B. wolle er nicht zurück. Gesundheitlich gehe es ihm grundsätzlich gut. Er habe aber Schlafstörungen, mache sich Sorgen und habe Ängste.
Mit Eingabe vom 20. Juni 2024 reichte der Beschwerdeführer Beweismittel zu den Akten (Kopien [Fotografien] von Unterlagen zum britischen Asylverfahren).
Am 26. Juni 2024 ersuchte das SEM die (…) Behörden gestützt auf die Dublin-III-Verordnung um Aufnahme des Beschwerdeführers. Die (…) Behörden lehnten das Ersuchen am 10. Juli 2024 ab.
Gestützt auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 16. Dezember 2005 (SR 0.142.113.679) ersuchte das SEM die britischen Behörden am 27. Juni 2024 um Rückübernahme des Beschwerdeführers.
Die britischen Behörden stimmten dem Ersuchen gleichentags zu.
Am 28. Juni 2024 fragte das SEM die britischen Behörden an, ob dem Beschwerdeführer in Grossbritannien Schutz gewährt oder eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt worden sei. Darüber hinaus bat es um Bestätigung, dass in Fällen, in denen Personen gestützt auf das Rückübernahmeabkommen zwischen Grossbritannien und der Schweiz überstellt würden, das Migration and Economic Development Partnership (MEDP) mit der ruandischen Regierung nicht zur Anwendung gelange.
Die britischen Behörden teilten gleichentags mit, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt worden sei und er über keinen legalen Aufenthalt in Grossbritannien verfüge. Er erscheine für das MEDP geeignet.
Am 11. Juli 2024 klärte das SEM beim Gesundheitsdienst des Bundesasylzentrums den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ab.
Mit Schreiben vom 12. Juli 2024 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Grossbritannien.
Der Beschwerdeführer äusserte sich mit Eingabe vom 17. Juli 2024.
Am 25. Juli 2024 unterbreitete das SEM dem Beschwerdeführer den Entwurf eines auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) gestützten Nichteintretensentscheids mit Wegweisung nach Grossbritannien zur Stellungnahme.
Der Beschwerdeführer monierte in seiner Stellungnahme vom 26. Juli 2024, dass Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG in seinem Fall nicht anwendbar sei; wenn schon wäre Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG zu prüfen. Diesfalls wäre von
den britischen Behörden eine ausdrückliche Zusicherung einzuholen, dass er nicht nach Ruanda überführt würde, und sicherzustellen, dass er in Grossbritannien ein rechtsstaatliches Asylverfahren erhalten würde. Während seines dortigen Aufenthalts habe er mehrfach ohne Begründung die Unterkunft wechseln müssen und es habe keine Anhörung zu seinen Fluchtgründen – Tätigkeit als (…) in Afghanistan (Beweismittel: Kopie […])
stattgefunden. Er habe keinerlei Kontakte mit den britischen Behörden gehabt.
Am 29. Juli 2024 unterbreitete das SEM dem Beschwerdeführer einen neuen Entwurf eines auf Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG gestützten Nichteintretensentscheids mit Wegweisung nach Grossbritannien zur Stellungnahme.
Der Beschwerdeführer erklärte sich in seiner Stellungnahme vom
30. Juli 2024 mit dem Entwurf nicht einverstanden. Es würden Hinweise vorliegen, dass für ihn in Grossbritannien kein Schutz vor einer völkerrechtlich unzulässigen Rückschiebung in den Heimatstaat bestehe. Der ablehnende Asylentscheid sei vermutlich mit einer Verpflichtung zur Rückkehr nach Afghanistan verbunden. Er habe aber für die frühere afghanische Regierung gearbeitet, was für eine Gefährdung spreche. Im britischen Asylverfahren habe er bislang keine Anhörung oder sonstigen Behördenkontakte, bei denen es um seine Asylgründe gegangen wäre, gehabt, weshalb er annehme, dass diese nicht geprüft worden seien. Dass sie bei einem Zweitgesuch nach seiner Rückkehr vertiefter geprüft würden, sei spekulativ. Grossbritannien sei aufgrund des MEDP allgemein in den Verdacht geraten, völkerrechtliche Verpflichtungen im Zusammenhang mit Rückführungen zu verletzen. Laut Auskunft der britischen Behörden vom 28. Juni 2024 sei er im damaligen Zeitpunkt in den Anwendungsbereich des MEDP gefallen und damit von einer Wegweisung nach Ruanda bedroht gewesen. Der Verweis des SEM auf spätere Absichtserklärungen von britischen Politikern, das MEDP zu beenden, genüge nicht, eine Wegweisung nach Ruanda mit hinreichender Sicherheit auszuschliessen. Für die Beurteilung, ob in Grossbritannien effektiver Schutz vor Rückschiebung bestehen würde, seien weitere Informationen zu seinem dortigen Asylverfahren einzuholen.
Mit Verfügung vom 30. Juli 2024 – eröffnet am 31. Juli 2024 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG auf das Asylgesuch nicht ein. Es wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und forderte ihn
auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang in das Vereinigte Königreich zurückgeführt werden könnte. Ferner beauftragte es den Kanton C. mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer an.
Mit Eingabe vom 7. August 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und
im Sinne einer vorsorglichen Massnahme – die sofortige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung. Weiter ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 8. August 2024 den Eingang der Beschwerde.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher – vorbehältlich E. 2 – einzutreten.
Auf die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Anordnung superprovisorischer Massnahmen ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 42 AsylG), und diese von der Vorinstanz nicht entzogen wurde.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte ohne Einschränkung prüft.
Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, auf das Asylgesuch sei gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG nicht einzutreten, da der Beschwerdeführer sich zuvor im Drittstaat Grossbritannien aufgehalten habe und dorthin zurückkehren könne, wie die entsprechende Zustimmung der britischen Behörden zeige, und keine Hinweise vorliegen würden, dass dort kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG vorliegen würde. Der Bundesrat habe das Vereinigte Königreich als verfolgungssicheren Heimatoder Herkunftsstaat bezeichnet und das Land sei unter anderem Signatarstaat der EMRK (SR 0.101) sowie des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30). Das UK-Ruanda-Abkommen sei hinfällig. Am 4. Juli 2024 hätten Parlamentswahlen stattgefunden, in deren Folge es zu einem Regierungswechsel gekommen sei. Der jetzige Premierminister Sir Keir Starmer habe am 6. Juli 2024 öffentlich erklärt, dass die Praxis der Vorgängerregierung, asylsuchende Personen nach Ruanda umzusiedeln, nicht weitergeführt werde, und die britische Schatzkanzlerin habe am 29. Juli 2024 vor dem Unterhaus bekräftigt, dass das UK-Ruanda-Abkommen gestrichen worden sei. Es erübrige sich daher das Einholen expliziter Garantien, dass Personen, welche nach Grossbritannien rücküberstellt würden, nicht unter das MEDP fallen würden. Der Einwand, dass Grossbritannien im Allgemeinen in Verdacht gekommen sei, seine völkerrechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit Rückführungen zu verletzen, sei zurückzuweisen. Das Land habe beispielsweise infolge einer einstweiligen Massnahme des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im Juni 2022 auf die Abschiebung eines Asylsuchenden nach Ruanda verzichtet und infolge des Urteils des Obersten Gerichtshofs des Vereinigten Königreichs vom 15. November 2023 sei ein neuer Gesetzgebungsprozess angestossen worden. Zudem seien selbst unter der Vorgängerregierung keine zwangsweisen Abschiebungen nach Ruanda erfolgt. Es würden daher keine erhärteten Hinweise vorliegen, wonach Grossbritannien dem Beschwerdeführer keinen Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG (Non-Refoulement-Gebot) gewähren und sich ihm gegenüber nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. lm Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK stehe sodann letztlich der Rechtsweg an den EGMR offen. Aufgrund der Zustimmung der britischen Behörden zur Rückübernahme des Beschwerdeführers könne er legal zurückkehren. Es würden keine begründeten Hinweise vorliegen, dass das Asylund Wegweisungsverfahren des Beschwerdeführers in Grossbritannien unter Missachtung völkerrechtlicher Verpflichtungen durchgeführt worden wäre und dem Beschwerdeführer insbesondere kein effektiver Schutz vor Rückschiebung (Non-Refoulement-Gebot) gewährt werde. Sofern er mit dem Entscheid der britischen Behörden nicht einverstanden sein sollte, habe er diesen bei der zuständigen Beschwerdeinstanz anzufechten. Ferner habe er die Möglichkeit, allfällige neue Asylgründe und Wegweisungshindernisse im Rahmen eines sogenannten «fresh claim» bei den zuständigen britischen Behörden vorzubringen. Bezüglich des Einwands, es habe keine Anhörung stattgefunden, werde auf die britische Gesetzgebung verwiesen, wonach im Sinne einer Beschleunigung von Asylverfahren auf die Durchführung umfassender Befragungen verzichtet werden könne. Weiterführende Informationen betreffend das britische Asylverfahren des Beschwerdeführers seien zur Sachverhaltserstellung nicht notwendig. Aus
dem eingereichten Schreiben vom 14. April 2023 gehe zudem hervor, dass dem Beschwerdeführer infolge des Asylantrags in Grossbritannien eine Unterkunft zur Verfügung gestellt und finanzielle Unterstützung gewährt worden sei. Weiter sei er einer «immigration bail» (ehemals «IS96 temporary admission») unterlegen und verpflichtet gewesen, sich regelmässig bei den britischen Behörden zu melden. Die anderen Fragmente britischer Verfahrensunterlagen könnten dem Beschwerdeführer nicht persönlich zugeordnet werden, aber insbesondere das Schreiben vom 14. April 2023 lasse den Schluss zu, dass er Zugang zu einem rechtstaatlichen Asylund Wegweisungsverfahren und staatlicher Unterstützung gehabt habe. Sowohl den eingereichten Verfahrensunterlagen als auch dem Rückübernahmeersuchen der britischen Behörden vom 30. März 2023 lasse sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer – entgegen seiner Angaben – Kontakt mit den britischen Behörden gehabt habe, hätten diese in ihrem Rückübernahmeersuchen doch auf ein «Screening lnterview» mit dem Beschwerdeführer verwiesen. In Bezug auf den Einwand, dass Hinweise vorliegen würden, dass dem Beschwerdeführer eine unzulässige Abschiebung in das Heimatland drohe, sei auf die britische Wegweisungspraxis bei afghanischen Staatsbürgern zu verweisen, wonach die britische Regierung Zwangsabschiebungen nach Afghanistan ausgesetzt habe. Ausserdem gehe, wie ausgeführt, aus den eingereichten Dokumenten hervor, dass der Beschwerdeführer in Grossbritannien einer Einwanderungsbürgschaft und somit einer Ersatzmassnahme, wie sie auch die Schweiz mit der vorläufigen Aufnahme kenne, unterliege. In Anbetracht dieser Ausführungen sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig zu erachten. Der Vollzug in einen sicheren Herkunftsstaat wie Grossbritannien sei in der Regel auch zumutbar und es würden – unter Berücksichtigung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers und der gemachten Lebensumstände in Grossbritannien – keine ausreichenden Hinweise vorliegen, um diese Regelvermutung umzustossen. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung angesichts der entsprechenden Zustimmung Grossbritanniens auch möglich.
Der Beschwerdeführer machte in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend, die Praxis der britischen Behörden, Asylsuchende nach Ruanda abzuschieben, habe ihn derart erschreckt, dass er das Land verlassen und am 10. Juni 2024 hierzulande um Asyl ersucht habe. Bei der Rückführung in einen Drittstaat sei zu prüfen, ob dort im Einzelfall effektiver Schutz vor Rückschiebung in das Herkunftsland nach Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe. Das SEM habe den Sachverhalt diesbezüglich ungenügend erstellt. Die Erklärung des neuen britischen Premiers vom 6. Juli 2024, das MEDP aufzuheben, sei zwar zu begrüssen. Die Aufhebung von Gesetzen
müsse aber über das Parlament erfolgen. Für ihn bestehe weiterhin die Gefahr der Übersendung nach Ruanda. Die britische Regierung müsse sich nach einem Anschlag auf drei Mädchen am 21. Juni 2024 neuen Problemen stellen und es sei nicht abzusehen, wie sie in seinem Fall reagieren werde, zumal sein Entscheid zu einem Zeitpunkt ergangen sei, als das MEDP noch valid gewesen sei. Aus dem Schreiben der britischen Behörden vom 28. Juni 2024 könne gelesen werden, dass vorgesehen gewesen sei, ihn nach Ruanda abzuschieben, und es sei nicht davon auszugehen, dass bei einer neuerlichen Prüfung ein anderer Entscheid gefällt würde. Er habe in Grossbritannien keine Möglichkeit gehabt, sich zu seinem Asylbegehren zu äussern. Den negativen Entscheid habe er nicht erhalten und er sei somit auch nicht über seine rechtlichen Möglichkeiten aufgeklärt worden. Ihm sei folglich kein faires Verfahren gewährt worden. Er habe in Afghanistan als (…) gearbeitet und sei aufgrund der Bedrohungslage nach der Machtergreifung der Taliban im August 2021 ausgereist. Bei einer Rückkehr dorthin wäre er gefährdet. Das SEM sei gehalten, sich mit seinen Einwänden substanziiert auseinanderzusetzen. Es habe den Sachverhalt weiter abzuklären, insbesondere zusätzliche Informationen zum ergangenen Asylentscheid und zur Fortsetzung des Verfahrens bei seiner Rückkehr nach Grossbritannien einzuholen, und sicherzustellen, dass ihm in Grossbritannien ein faires Verfahren ermöglicht und er nicht zu Unrecht nach Ruanda überstellt respektive nach Afghanistan zurückgeführt würde.
Zunächst sind die formellen Rügen betreffend mangelhafter Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör seitens der Vorinstanz zu prüfen, da diese gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt – unter Vorbehalt der Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 13 VwVG) – von Amtes wegen fest. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), das alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden sowie Einsicht in die Akten zu nehmen. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung
angemessen zu berücksichtigen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist bei der Sachverhaltserstellung aber nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu AUER/BINDER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). Die Begründung der Verfügung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b). Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich erwähnt oder widerlegt. Die Vorinstanz ist somit nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinanderzusetzen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b).
In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe den Sachverhalt in Bezug auf die Frage, ob für den Beschwerdeführer in Grossbritannien effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe, nicht vollständig erstellt, respektive sich mit den diesbezüglichen Einwänden des Beschwerdeführers nicht genügend auseinandergesetzt. Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass dieser Rüge nicht gefolgt werden kann. Entgegen des Vorwurfs des Beschwerdeführers hat das SEM eine Einzelfallprüfung vorgenommen. Es hat die Einwände des Beschwerdeführers gehört und sich damit befasst (vgl. Verfügung vom 30. Juli 2024
S. 4 - 9). Es hat in seinem Entscheid einlässlich begründet, weshalb es das Einholen einer expliziten Garantie der britischen Behörden, dass der Beschwerdeführer nicht unter das MEDP fallen würde, sowie weiterer Informationen betreffend das Asylverfahren in Grossbritannien für die Beurteilung, ob für den Beschwerdeführer dort Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG gewährleistet sei, als nicht notwendig erachtet. Mit den Einwänden des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe wird die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der materiellen Würdigung desselben vermengt. Im Kern handelt es sich bei den Vorwürfen des Beschwerdeführers um eine Uneinigkeit in Bezug auf die Sachverhaltswürdigung. Ob der Einschätzung des SEM zu folgen ist, ist Gegenstand der nachfolgenden Prüfung (vgl. E. 8.3).
Bei dieser Sachlage ist das (Haupt-)Begehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks weiterer Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung abzuweisen.
Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG tritt das SEM in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben.
Diese Bestimmung findet indes keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im fraglichen Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (vgl. Art. 31a Abs. 2 AsylG).
Der Beschwerdeführer hat sich vor seiner Ankunft in der Schweiz unbestrittenermassen im Drittstaat Grossbritannien aufgehalten und die britischen Behörden haben seiner Rückübernahme am 27. Juni 2024 ausdrücklich zugestimmt (vgl. SEM-Akte […]-21/2), womit Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG grundsätzlich zur Anwendung kommt. Der Bundesrat hat das Vereinigte Königreich als verfolgungssicheren Herkunftsstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet (vgl. Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Anhang 2 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999, Stand
1. Januar 2024 [AsylV 1, SR 142.311]). Das Land wird mithin als Staat erachtet, in dem Sicherheit vor Verfolgung besteht. Zu prüfen bleibt die Ausnahmeklausel von Art. 31a Abs. 2 AsylG, mithin die Frage, ob im spezifischen Fall des Beschwerdeführers Hinweise dafür vorliegen, er würde in Grossbritannien keinen effektiven Schutz vor einer Rückschiebung erhalten.
In Bezug auf die vom Beschwerdeführer erhobene Kritik am Asylverfahren in Grossbritannien, wonach er seine Fluchtgründe nicht persönlich habe vortragen können und keinerlei Kontakt zu den britischen Asylbehörden gehabt habe, ist festzustellen, dass sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte für ein nicht korrekt durchgeführtes Asylverfahren ergeben. Den Akten lassen sich sehr wohl Kontakte des Beschwerdeführers mit den britischen Asylbehörden entnehmen (vgl. Übernahmeersuchen der britischen Behörden an das SEM vom 10. März 2023 [Verweis auf «Screening Interview» mit dem Beschwerdeführer]; Schreiben der britischen Asylbehörden an den Beschwerdeführer vom 14. April 2023 [Gewährung finanzieller Unterstützung und Unterkunft]). Das vom Beschwerdeführer ebenfalls eingereichte Schreiben der britischen Behörden vom 17. April 2024 zeigt
die Gewährung einer «immigration bail» (vorläufige Aufnahme während des Verfahrens) auf, wobei der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht wurde, dass dieser Aufenthaltsstatus (u.a.) enden werde, wenn er Grossbritannien verlasse. Einem weiteren Formular im Besitz des Beschwerdeführers ist zudem zu entnehmen, dass er darauf aufmerksam gemacht wurde, dass er alle Informationen, die er für sein Ersuchen als relevant erachtet, den britischen Asylbehörden mitzuteilen habe. Zwar haben die britischen Behörden dem SEM am 28. Juni 2024 mitgeteilt, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt worden sei und er derzeit in Grossbritannien über keinen Aufenthaltstitel verfüge. Ein Entscheid über ein Asylgesuch und allenfalls die Wegweisung in das Heimatland stellen für sich genommen aber noch keine Verletzung des Non-RefoulementPrinzips dar (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Grossbritannien ist Signatarstaat der EMRK, der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Einwände gegen den Entscheid respektive neue Asylgründe oder Wegweisungshindernisse hat der Beschwerdeführer bei den zuständigen britischen Behörden vorzubringen. Es besteht kein Grund zur Annahme, die britischen Behörden, die der Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, würden ihm den Zugang zum Asylrespektive einem allfälligen Wiederaufnahmeverfahren verweigern oder in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Das SEM hat in seiner Verfügung zudem aufgezeigt, dass in Grossbritannien Zwangsabschiebungen nach Afghanistan ausgesetzt sind (vgl. Verfügung vom 30. Juli 2024 S. 8). Nach dem im Juli 2024 erfolgten Regierungswechsel in Grossbritannien ist von der Hinfälligkeit des MEDP auszugehen; es kann hierzu auf die entsprechenden Erwägungen des SEM verwiesen werden (vgl. Verfügung vom 30. Juli 2024 S. 6 und 8 f.). Es ist folglich nicht darauf zu schliessen, dass dem Beschwerdeführer bei einer heutigen Rückkehr nach Grossbritannien konkrete Gefahr einer zwangsweisen Abschiebung nach Ruanda drohen würde. Das Einholen einer diesbezüglichen individuellen Garantie ist – in Übereinstimmung mit dem SEM – nicht notwendig.
Insgesamt ist somit festzustellen, dass vorliegend keine konkreten Hinweise gemäss Art. 31a Abs. 2 AsylG gegeben sind, wonach für den Beschwerdeführer in Grossbritannien kein effektiver Schutz vor Rückschiebung bestehen würde.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Der Schutz vor Rückschiebung in Grossbritannien wurde bereits im Rahmen der Prüfung der Nichteintretensvoraussetzungen bejaht (vgl. oben E. 8.3-8.4). Sodann lassen sich den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Grossbritannien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es ist kein solches Risiko einer drohenden unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den verfolgungssicheren Staat Grossbritannien zu erkennen. Auch die dortige allgemeine Menschenrechtssituation lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-, Herkunftsoder Drittstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Die Bezeichnung Grossbritanniens als verfolgungssicheren Staat hat die gesetzliche Regelvermutung zur Folge, dass eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender dorthin grundsätzlich zumutbar ist (Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Anhang 2 zur AsylV1). Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutung gegebenenfalls mit substanziierten Gegenargumenten umzustossen. Vorliegend lassen keine individuellen Umstände auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Grossbritannien schliessen. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Verfügung vom 30. Juli 2024 S. 9 Ziff. 2), denen in der Rechtsmitteleingabe nichts entgegengehalten wird. Aus den Akten ergeben sich keine Gründe dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Grossbritannien in eine existenzielle Notlage geraten könnte.
Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar.
Es ist schliesslich auch ohne Weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), nachdem die britischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers am
27. Juni 2024 ausdrücklich zugestimmt haben.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerdebegehren aber nicht von vornherein aussichtslos waren und angesichts der Aktenlage von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Kostenerhebung zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
Versand:
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