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Bundesverwaltungsgericht Urteil D-4817/2024

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts D-4817/2024

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung IV
Dossiernummer:D-4817/2024
Datum:12.08.2024
Leitsatz/Stichwort:Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Schlagwörter : Marokko; Wegweisung; Vollzug; Bundesverwaltungsgericht; Behörde; Schweiz; Familie; Beschwerdeführers; Über; Behörden; Verfahren; Verfügung; Übergriffe; Flüchtlingseigenschaft; Berber; Vorbringen; Asylgr; Schutz; Ausländer; Heimatland; Verfahrens; Akten; Asylgesuch; äufig
Rechtsnorm: Art. 44 BV ;Art. 48 VwVG ;Art. 49 BV ;Art. 52 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 69 AIG ;Art. 83 AIG ;Art. 83 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-4817/2024

U r t e i l v o m 1 2 . A u g u s t 2 0 2 4

Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti;

Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.

Parteien A. , geboren am (…), Marokko,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. Juli 2024.

Sachverhalt:

A.

    1. Der Beschwerdeführer suchte am 26. Mai 2024 in der Schweiz um Asyl nach.

    2. Am 10. Juni 2024 fand die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) statt. Die anschliessenden Abklärungen des SEM bestätigten im Ergebnis die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit. Das SEM hörte ihn daraufhin am 11. Juli 2024 zu seinen Asylgründen an.

    3. Der Beschwerdeführer machte dabei geltend, er sei ethnischer Amazigh/Berber und habe vor der Ausreise bei seinen Eltern in einem Dorf in der Nähe von B. gelebt, wo er 12 Jahre lang die Schule besucht und in verschiedenen Bereichen gearbeitet habe. Er habe in seinem Heimatland unter dem Rassismus der Araber gelitten. Mehrmals sei er auf der Strasse angegriffen und dabei geschlagen worden. Zudem sei er einmal mit einem Messer an der Hand und ein anderes Mal mit einem Stein am Kopf verletzt worden. Zu Beginn habe er die Übergriffe angezeigt, später nicht mehr. Er glaube, die Polizei werde von den Tätern bestochen. Ein weiterer Grund für seine Ausreise sei die schlechte finanzielle Situation seiner Familie. Sie hätten öfters die Wohnungsmiete nicht bezahlen können und dann jeweils auf der Strasse respektive bei Nachbarn übernachten müssen. Sie hätten auch nicht immer genügend Geld für Lebensmittel gehabt. Es gebe keine Arbeit an seinem Herkunftsort, und medizinische Behandlung erhielten nur Leute, welche Geld hätten. Aus diesen Gründen sei er am (…) mit Flugzeug in Richtung Türkei aus seinem Heimatland ausgereist.

    4. Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens eine slowenische Asylkarte, Kopien aus dem Zivilstandsregister sowie eine Kopie seines Reisepasses zu den Akten.

    5. Mit Eingabe vom 17. Juli 2024 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Entscheidentwurf des SEM vom 16. Juli 2024

B.

Mit Verfügung vom 18. Juli 2024 – gleichentags eröffnet – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.

C.

Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 29. Juli 2024 (Datum Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, eventuell sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

D.

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 31. Juli 2024 den Eingang der Beschwerde. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Gericht gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

    2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

    3. Die Prozessfähigkeit des heute (…) Jahre alten Beschwerdeführers ergibt sich aufgrund der Aktenlage ohne weiteres und wird auch nicht bestritten.

    4. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2.

Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

    1. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungswei-

      se einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

    2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4.

    1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

    2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

5.

    1. Das SEM führte zur Begründung seines Asylentscheids aus, die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Ethnie der Berber stelle per se keinen Asylgrund dar; eine Kollektivverfolgung der Berber in Marokko könne nicht festgestellt werden. Ferner handle es sich bei den geltend gemachten Vorfällen um Übergriffe von Dritten, welche vom marokkanischen Staat weder unterstützt noch gebilligt würden. Marokko verfüge über wirksame Strafverfolgungsorgane, und der Beschwerdeführer habe offensichtlich Zugang zu den entsprechenden Behörden gehabt. Es sei davon auszugehen, dass ihm die Behörden grundsätzlich adäquaten Schutz gewähren würden. Es wäre ihm durchaus möglich und zumutbar gewesen, sämtliche Übergriffe anzuzeigen, zumal es sich bei seinem Vorbringen, die Täter würden die Behörden bestechen, um eine reine Mutmassung handle. Die geltend gemachten Übergriffe seien daher flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Soweit der Beschwerdeführer auf die wirtschaftlich schlechte Lage seiner Familie

      verweise, sei festzustellen, dass es sich dabei ebenfalls nicht um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG handle. Die Flüchtlingseigenschaft sei daher zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen. Die Vorbringen in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vermöchten zu keiner anderen Einschätzung zu führen.

    2. Der Beschwerdeführer entgegnet, er gehöre einer Minderheitsethnie an, und in seinem Heimatland seien Bestechung und Korruption der Behörden an der Tagesordnung. Er habe ethnisch motivierten Rassismus, auch in Form von körperlichen Misshandlungen, erlebt. Eine Rückkehr nach Marokko sei unzumutbar. Er sei traumatisiert und fühle sich von den heimatlichen Behörden im Stich gelassen. Seine Sicherheit sei in Marokko nicht gewährleistet.

6.

    1. Wie das SEM zutreffend erwogen hat, stellt die Zugehörigkeit zur Ethnie der Berber per se keinen Asylgrund im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Soweit der Beschwerdeführer bemerkt, er gehöre einer Minderheitsethnie an, ist im Übrigen festzustellen, dass immerhin knapp die Hälfte der Einwohner Marokkos Berberinnen und Berber sind (vgl. https://www.merkur.de/welt/marokko-geschichte-politik-bevoelkerung-und-geografie-91450810.html, besucht am 8. August 2024).

    2. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Übergriffe durch Privatpersonen (Schläge, Verletzungen durch ein Messer sowie durch einen Stein) ist sodann festzustellen, dass der marokkanische Staat als schutzfähig und -willig zu erachten ist und keine substanziierten Hinweise dafür bestehen, dass sich die Behörden geweigert haben respektive sich künftig weigern würden, dem Beschwerdeführer adäquaten Schutz zu gewähren. Aufgrund seiner Vorbringen ist nämlich davon auszugehen, dass die Polizei seine bisherigen Anzeigen entgegengenommen und bearbeitet hat (vgl. A27 F72). Für seine Vermutung, die Täter würden jeweils die Polizei bestechen, um die Strafverfolgung zu verhindern, gibt es keine konkreten Anhaltspunkte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die marokkanischen Behörden dem Beschwerdeführer im Rahmen des Möglichen durchaus Schutz gewährt respektive die Strafverfolgung gegen die Täter eingeleitet hätten, wenn er die dargelegten Übergriffe mit einem Messer und einem Stein zur Anzeige gebracht hätte; dies hat er indes offenbar unterlassen (vgl. A27 F65 ff. und F76 ff.). Da nach dem Gesagten davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer den Schutz seines Heimatlandes

      beanspruchen kann, sind die geltend gemachten Asylgründe flüchtlingsrechtlich nicht relevant.

    3. Die vom Beschwerdeführer dargelegten wirtschaftlichen Probleme seiner Familie stellen schliesslich ebenfalls keine Asylgründe im Sinne von Art. 3 AsylG dar.

7.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG qualifiziert werden können. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

8.

    1. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

    2. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9.

    1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

      In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

    2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

      Das SEM hat die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Marokko unter Berücksichtigung der massgeblichen landesund völkerrechtlichen Be-

      stimmungen als zulässig erachtet. Diese Einschätzung ist zu bestätigen, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich keine konkreten Einwände vorbringt.

    3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

      Im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung ist namentlich auch der Minderjährigkeit der asylsuchenden Person Rechnung zu tragen. Die Asylbehörden sind dazu verpflichtet abzuklären, inwiefern die minderjährige Person nach ihrer Rückkehr unter die Obhut eines Familienmitglieds oder einer besonderen Institution genommen werden kann, und ob diese Personen oder Institutionen in der Lage sind, ihre Bedürfnisse zu decken (vgl. BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.2, S. 29; s. auch Art. 69 Abs. 4 AIG [SR 142.20]).

      1. In Marokko herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug dorthin ist daher als generell zumutbar zu erachten (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-6761/2023 vom 4. Januar 2024 E. 8.3.1).

      2. Im vorliegenden Fall bestehen ferner auch keine individuellen Vollzugshindernisse. Der Beschwerdeführer verfügt eigenen Angaben zufolge an seinem Herkunftsort B. über mehrere Familienangehörige, namentlich seine Eltern, mit welchen er nach wie vor regelmässig in Kontakt steht. Diese leben offenbar in einer Mietwohnung und würden den Beschwerdeführer gerne wieder bei sich aufnehmen (vgl. A27 F91 f.). Seinen Aussagen zufolge ist die Familie zwar arm, aber der Beschwerdeführer konnte immerhin 12 Jahre lang die Schule besuchen und sich die Ausreise aus Marokko sowie die anschliessende Reise von der Türkei bis in die Schweiz selbständig finanzieren. Es ist nach dem Gesagten ohne weiteres davon auszugehen, dass der kurz vor der Volljährigkeit stehende Beschwerdeführer in das ihm vertraute familiäre Umfeld zurückkehren kann, von seinen Angehörigen in einer dem Kindeswohl entsprechenden Weise betreut und unterstützt werden wird und seine Ausbildung und/oder Arbeitstätigkeiten wieder aufnehmen kann. Die Akten enthalten sodann auch keine Hinweise auf relevante gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es dem SEM obliegen

        wird, bei der Bestimmung der konkreten Vollzugsmodalitäten den Bedürfnissen des noch bis zum (…) minderjährigen Beschwerdeführers Rechnung zu tragen und vor der Ausschaffung sicherzustellen, dass er in Marokko einem Familienmitglied übergeben wird, welches den Schutz des Kindes gewährleistet.

      3. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach als zumutbar zu erachten.

    4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

    5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

10.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

11.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gestützt auf Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut

Versand:

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