Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung IV |
Dossiernummer: | D-4657/2024 |
Datum: | 26.08.2024 |
Leitsatz/Stichwort: | Verweigerung vorübergehender Schutz |
Schlagwörter : | Verfügung; Vorinstanz; Behörde; Schutz; Gesuch; Grossbritannien; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Behörden; Sachverhalt; Visum; Gewährung; Sendung; Akten; Abklärung; Richter; Parteien; Schweiz; Verfahrens; Verzicht; Erhebung; Kostenvorschusses; Aufhebung; Urteil; Eröffnung; örig |
Rechtsnorm: | Art. 34 VwVG ;Art. 48 VwVG ;Art. 61 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 65 VwVG ;Art. 83 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: |
Abteilung IV D-4657/2024
Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Irène Urscheler Urstadt.
Parteien A. geboren am (…), Ukraine, Beschwerdeführerin,
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz;
Verfügung des SEM vom 30. April 2024 / N (…).
dass die Beschwerdeführerin am 22. September 2023 in die Schweiz einreiste, wo sie gleichentags ein Gesuch um vorübergehenden Schutz einreichte,
dass sie im Laufe des Verfahrens vorbrachte, sie habe sich vom (…) 2022 bis zum (…) 2023 mit einem Aufenthaltsrecht in Grossbritannien aufgehalten, nachdem sie dort mit einem Visum habe einreisen können, sei dann in die Ukraine zurückgekehrt und von dort in die Schweiz gereist, wo sich ihre Tochter und deren Familie aufhalte,
dass sie bei Kriegsausbruch von der Tochter und deren Familie getrennt worden sei, weil deren Visum für Grossbritannien nicht rechtzeitig vorgelegen habe,
dass sie unterem anderem eine Bestätigung der britischen Behörden einreichte, die lautet «Your claim has been closed» und «we closed your claim on (…) 2023. This is because you moved abroad.»,
dass die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung des vorübergehenden Schutzes mit Verfügung vom 30. April 2024 abwies und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz die mittels eingeschriebener Sendung mit Rückschein an die Adresse B. versandte,
dass die Verfügung gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 11. Mai 2024 nach erfolglosem Zustellungsversuch zurück an die Vorinstanz geschickt wurde, wo sie am 13. Mai 2024 wieder einging,
dass auf dem retournierten Umschlag der Vermerk abgebracht wurde, die Sendung sei nicht abgeholt worden,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. Juli 2024 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei vorübergehender Schutz zu gewähren, ansonsten sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass sie in prozessualer Hinsicht um die Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist, die Erteilung der aufschiebenden Wirkung, unentgeltliche
Rechtspflege samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ersuchte,
dass mit der Beschwerde eine Bestätigung der Adressänderung der (…[Sozialbehörde C. ]) zuhanden des Migrationsamtes vom 14. November 2023, eine Verfügung derselben Behörde vom 15. November 2023 betreffend Wechsel der Unterkunft an die (…[Adresse D. _]) per 14. November 2023, eine Unterbringungsbestätigung (…[der Unterkunft an der Adresse B. ]) und eine Emailkorrespondenz mit dem Leiter Kantonale Fachstelle Rückkehrberatung vom 27. Juni 2024 betreffend Terminanfrage im Zusammenhang mit der definitiven Ablehnung des Gesuchs um Zuerkennung des Schutzstatus eingereicht wurden,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 83 bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde,
dass gegen die vorinstanzliche Verfügung innert dreissig Tagen ab Eröffnung derselben Beschwerde erhoben werden kann (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG), wobei Verfügungen der Behörde der Partei schriftlich zu eröffnen sind (Art. 34 Abs. 1 VwVG) und eine Verfügung an die letzte den Behörden bekannte Adresse nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen
Abholfrist rechtsgültig wird, auch wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt (Art. 12 Abs. 1 AsylG),
dass sich in den vorinstanzlichen Akten kein Beleg für eine erfolgte Zustellung der angefochtenen Verfügung an die Beschwerdeführerin befindet,
dass die Beschwerdeführerin seit dem 14. November 2023 an der (…[Adresse D. _]) wohnt, dies gemäss vorliegenden Akten die letzte den Behörden bekannte Adresse ist, die Verfügung indessen nicht an diese Adresse geschickt wurde,
dass die angefochtene Verfügung damit nicht korrekt adressiert war, weshalb die Zustellfiktion von Art. 12 Abs. 1 AsylG nicht zu greifen vermag,
dass den Akten kein Hinweis auf einen Neuversand der Verfügung an die letzte den Behörden bekannte Adresse der Beschwerdeführerin zu entnehmen ist,
dass die Verfügung nach dem Gesagten nicht gehörig zugestellt worden ist, und die Beschwerdeführerin somit vermutungsweise kein Originalexemplar dieser Verfügung erhalten hat,
dass die angefochtene Verfügung bereits aus diesem Grund aufzuheben ist,
dass die angefochtene Verfügung ausserdem einen weiteren Mangel aufweist,
dass die Vorinstanz ihre ablehnende Verfügung im Wesentlichen damit begründete, die Beschwerdeführerin habe in Grossbritannien über einen Schutztitel verfügt und obwohl dieser beendet sei, könne sie «aufgrund der Reisefreiheit für ukrainische Staatsangehörige» nach Grossbritannien zurückkehren,
dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorbrachte, das Visum für die Einreise nach Grossbritannien sei abgelaufen, und es bestünde keine Möglichkeit für eine Einreise,
dass das Verwaltungsrespektive Asylverfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren
notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.),
dass die Reisefreiheit für ukrainische Staatsangehörige zwar innerhalb der EU und dem Schengenraum gilt, die Beschwerdeführerin für die Einreise nach Grossbritannien jedoch ein Visum benötigen würde,
dass dem die Begründung der vorinstanzlichen Verfügung keine Rechnung trägt und weder für die Beschwerdeführerin noch für das Gericht ersichtlich ist, worauf sich die angebliche Reisefreiheit bezieht,
dass in den Akten ausserdem nichts darauf hindeutet, die Vorinstanz hätte bei den britischen Behörden abgeklärt, ob die Beschwerdeführerin wieder nach Grossbritannien einreisen könnte,
dass diese Abklärungen indessen hätten getätigt werden müssen, da sie einen für die Beurteilung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz beziehungsweise dem Bestehen einer Schutzalternative notwendigen Sachverhaltsbestandteil betreffen,
dass auch der Sachverhalt diesbezüglich mithin vorliegend nicht vollständig erstellt ist,
dass die vorinstanzliche Verfügung nach dem Gesagten formelle Mängel aufweist,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG die Sache ausnahmsweise mit verbindlichen Anweisungen an die Vorinstanz zurückweisen kann,
dass die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache zwecks vollständiger und richtiger Abklärung des Sachverhaltes sowie Erlasses einer neuen Verfügung samt rechtsgenüglicher Eröffnung derselben an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass die Beschwerde demnach gutzuheissen ist, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird,
dass das Beschwerdeverfahren mit diesem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ebenfalls gegenstandslos wird,
dass auch das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 72 i.V.m. Art. 102m AsylG gegenstandslos wird,
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, zumal der nicht vertretenen Beschwerdeführerin keine Kosten im Sinne von Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) entstanden sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
Die angefochtene Verfügung vom 30. April 2024 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zwecks vollständiger und richtiger Abklärung des Sachverhaltes sowie Erlasses einer neuen Verfügung samt rechtsgenüglicher Eröffnung derselben an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um amtliche Rechtsverbeiständung werden gegenstandslos.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Irène Urscheler Urstadt
Versand:
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