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Bundesverwaltungsgericht Urteil D-4341/2024

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts D-4341/2024

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung IV
Dossiernummer:D-4341/2024
Datum:24.07.2024
Leitsatz/Stichwort:Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Schlagwörter : ätten; Bundesverwaltungsgericht; -Devlet; Aufenthalt; Migration; Verfügung; Entscheid; Auszüge; Flüchtlingseigenschaft; Migrationsbehörde; Recht; Wegweisung; Familie; Verfahren; Aufenthaltsbewilligung; Akten; Cousin; Polizei; Gesuch; Asylgesuch; Erteilung; Staats; Schweiz; Einreichung; Migrationsbehörden; Familiennachzug; Original; Frist
Rechtsnorm: Art. 44 AIG ;Art. 48 VwVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 83 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-4341/2024

U r t e i l v o m 2 4 . J u l i 2 0 2 4

Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann,

mit Zustimmung von Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Gerichtsschreiber Jonas Perrin.

Parteien A. , geboren am (…)

Türkei,

vertreten durch lic. iur. Andreas Fäh, Grand & Nisple Rechtsanwälte,

(…),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl (ohne Wegweisung);

Verfügung des SEM vom 31. Mai 2024 / N (…).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie – am 14. Juni 2022 in die Schweiz einreiste, wo er am 15. Juni 2022 um Asyl nachsuchte,

dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 20. Juni 2022 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 29. Juli 2022 erklärte, er sei in Gaziantep geboren, wo er die Schule besucht und zwei Jahre Journalismus und Kommunikation an der Universität studiert habe,

dass er am 6. Juli 2021 mit B. , geboren am (…) (ZEMIS-Nr. […])

  • einer rumänischen Staatsangehörigen – im Bezirk Nizip (Türkei) die Ehe geschlossen habe,

    dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, seine gesamte Familie sei politisch linksgerichtet, auch deshalb habe er Journalist werden wollen,

    dass er und ein Cousin zweiten Grades, welcher Theologie studiert habe,

    an der Universität die beiden Studenten C. englernt hätten,

    und D.

    kenn-

    dass C. und D. – angeblich Neffen des ehemaligen Abgeordneten E. – politisch aktiv gewesen seien, sich zur Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK, Arbeiterpartei Kurdistans) bekannt und anlässlich von politischen Reden Gelder für inhaftierte oder bedürftige Angehörige der kurdischen Ethnie gesammelt hätten,

    dass D.

    und C.

    das gesammelte Geld jeweils einem

    Mann übergeben hätten, welcher ihm – dem Beschwerdeführer – unbekannt gewesen sei,

    dass sie – der Beschwerdeführer und sein Cousin – D.

    und

    C. mehrmals zu ihren politischen Aktionen begleitet und angefangen hätten, ebenfalls Gelder für kurdische Bedürftige zu sammeln,

    dass sie – der Beschwerdeführer, sein Cousin sowie D.

    und

    C. – am 10. Mai 2022 gemeinsam nach Adyaman gefahren seien, wo sie politische Reden gehalten und Geld gesammelt hätten,

    dass sie dabei von der Polizei festgenommen, für ungefähr zweieinhalb Stunden festgehalten und über ihre Tätigkeiten ausgefragt worden seien,

    dass sie anschliessend freigelassen worden seien, und sie – der Beschwerdeführer und sein Cousin – nach dem Erlebten ihre politischen Aktivitäten aufgegeben hätten,

    dass sie anschliessend nichts mehr von D. und C. gehört hätten, weshalb sie davon ausgegangen seien, die Polizei habe sie festgenommen,

    dass sie – der Beschwerdeführer und sein Cousin – befürchtet hätten, D. und C. könnten der Polizei ihre Namen verraten haben, zumal sie bei den politischen Aktivitäten mitgeholfen hätten,

    dass er – der Beschwerdeführer – am 8. Juni 2022 in Adana gewesen sei, als ihn sein Vater angerufen und ihm mitgeteilt habe, er – der Beschwerdeführer – werde gesucht, weswegen er besser das Land verlassen solle,

    dass er am 10. Juni 2022 mit Hilfe eines Schleppers seinen Heimatstaat verlassen habe,

    dass die Polizisten auch nach seiner Ausreise nach ihm gesucht und Schulfreunde zu seinem Aufenthaltsort befragt hätten,

    dass für ihn das Wichtigste sei, mit seiner Ehefrau zusammenzuleben, dass das SEM den Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom

    29. Juli 2022 aufforderte, einen e-Devlet-Auszug betreffend seine Einund

    Ausreiseeinträge einzureichen,

    dass das SEM den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 4. August 2022 dem erweiterten Verfahren zuteilte,

    dass das SEM mit Verfügung vom 9. August 2022 den Beschwerdeführer dem Kanton F. zuwies,

    dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. August 2022 das SEM um Fristerstreckung zur Einreichung der Auszüge aus e-Devlet ersuchte,

    dass das SEM den Beschwerdeführer mit Instruktionsschreiben vom

    17. Januar 2024 erneut aufforderte, Auszüge aus e-Devlet einzureichen,

    dass das SEM mit Schreiben vom 19. Februar 2024 das Gesuch um erneute Fristerstreckung zur Einreichung der e-Devlet-Auszüge ablehnte, und den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, dem SEM mitzuteilen, ob er sein Asylgesuch zurückziehen wolle, zumal er aufgrund seiner Ehegattin B. – einer EU-Bürgerin mit Aufenthaltsbewilligung – grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung habe,

    dass der Beschwerdeführer dem SEM mit Erklärung vom 3. März 2024 mitteilte, dass er bei den kantonalen Migrationsbehörden ein Gesuch um Familiennachzug eingereicht, jedoch noch keine Antwort erhalten habe, weshalb er sein Asylgesuch erst nach Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zurückziehen werde,

    dass dem SEM sein Familienbüchlein im Original, seine Identitätskarte im Original und sein Führerschein im Original sowie das Original der Heiratsurkunde und eine Kopie des Aufenthaltstitels der Ehefrau vorlagen,

    dass das SEM mit Verfügung vom 31. Mai 2024 – eröffnet am 7. Juni 2024

  • dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannte, sein Asylgesuch ablehnte und verfügte, der Entscheid über seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz falle in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom

8. Juli 2024 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und seine vorläufige Aufnahme anzuordnen,

dass er in prozessualer Hinsicht um eine Frist zur Beschwerdeergänzung zwecks Einreichung von Auszügen aus e-Devlet beziehungsweise UYAP sowie um Beizug der Akten der kantonalen Migrationsbehörde betreffend Familiennachzug ersuchte,

dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 9. Juli 2024 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), und es gleichentags den Eingang der Beschwerde bestätigte,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 3133 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

dass sich das Verfahren nach dem VwVG und dem VGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass in der Beschwerde einerseits um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl, andererseits um Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ersucht wurde,

dass vorliegend das SEM gestützt auf den grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 AIG (SR 142.20) beziehungsweise Art. 3 Anhang I des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) auf die Anordnung und den Vollzug der Wegweisung verzichtete (vgl. Art. 44 AsylG),

dass das SEM demnach keine Wegweisungsverfügung im Sinne von Art. 45 AsylG erlassen hat und der Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt dementsprechend auch nicht ausreisepflichtig ist,

dass somit weder die Anweisung noch der Vollzug der Wegweisung Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf die diesbezüglichen Begehren nicht einzutreten ist,

dass – wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt – aufgrund des grundsätzlichen Anspruchs des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 3 Anhang I FZA die konkrete Beurteilung des Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in die Zuständig-

keit der kantonalen Migrationsbehörden fällt (Art. 14 Abs. 1 AsylG e contrario; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 4d),

dass demnach auch auf den Antrag, es seien die Akten der kantonalen Migrationsbehörde betreffend das Gesuch um Familiennachzug beizuziehen, nicht einzutreten ist, zumal das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Konstellation über keine Zuständigkeit zur Beurteilung des Gesuchs um Familiennachzug gestützt auf das FZA verfügt,

dass es dem Beschwerdeführer – soweit er den Antrag um Beizug der kantonalen Akten mit einer allfälligen Rechtsverzögerung seitens der kantonalen Migrationsbehörden begründet – allerdings freisteht, bei den zuständigen Behörden eine Beschwerde betreffend Rechtsverzögerung beziehungsweise Rechtsverweigerung einzureichen,

dass mit Blick auf die weiteren Begehren – namentlich betreffend Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl – auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),

dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,

dass das SEM zur Begründung seines ablehnenden Entscheids im Wesentlichen anführte, die geltend gemachte einmalige polizeiliche Festhaltung am 10. Mai 2022 erfülle die Anforderungen an die Intensität eines ernsthaften Nachteils im Sinne des Asylgesetzes nicht, weshalb das Vorbringen flüchtlingsrechtlich nicht relevant sei,

dass es ihm ferner nicht gelungen sei, seine Furcht, bei einer Rückkehr in die Türkei von den heimatlichen Behörden festgenommen zu werden, glaubhaft zu machen, zumal keine konkreten Indizien hierfür ersichtlich seien und der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Aufforderung keine Auszüge aus e-Devlet beziehungsweise UYAP eingereicht habe,

dass aufgrund der Aktenlage auch davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer nicht – wie vorgebracht – illegal ausgereist sei, und auch keine Hinweise auf ein gegen ihn eröffnetes Strafverfahren ersichtlich seien,

dass auch sonst keine Anhaltspunkte für ein Verfolgungsinteresse seitens des türkischen Staats gegeben seien, zumal die politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers gemäss eigenen Angaben niederschwelliger Natur gewesen und auch nicht dokumentiert worden seien,

dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde erwiderte, es sei schwierig, die verlangten Auszüge aus e-Devlet beziehungsweise UYAP beizubringen,

dass er daher auch nicht darüber informiert sei, ob zwischenzeitlich ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei,

dass er ausserdem als linksgerichteter politischer Aktivist, welcher Journalismus studiere, als idealtypischer Feind der türkischen Regierung zu gelten habe,

dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten feststellt, dass die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind,

dass die geltend gemachte Behelligung, wonach der Beschwerdeführer einmalig kurzzeitig angehalten und auf dem Polizeiposten befragt worden

ist, die Anforderungen an die Intensität der erlittenen Nachteile nicht erfüllt, weshalb das Vorbringen asylrechtlich nicht relevant ist,

dass sein politisches Profil als äusserst niederschwellig zu bezeichnen ist, zumal er selbst angegeben hat, dass seine Aktivitäten undokumentiert geblieben seien (vgl. SEM-eAkte […] -18/14 F79 f.),

dass selbst unter der Annahme, D. und C. hätten seinen Namen den Sicherheitsbehörden gegenüber angegeben, aufgrund der Niederschwelligkeit der politischen Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht von einem genuinen Verfolgungsinteressen des türkischen Staats auszugehen wäre,

dass sein Vorbringen, er sei im Anschluss an seine Ausreisen von der türkischen Polizei gesucht worden, eine unbelegte und unsubstantiierte Parteibehauptung geblieben ist,

dass ferner auch das Vorbringen, es sei ihm nicht möglich gewesen, Auszüge aus e-Devlet beziehungsweise UYAP einzureichen, nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung hindeutet, zumal der Zugriff auf die Portale e-Devlet und UYAP weder Fachwissen noch bestimmte berufliche Qualifikationen erfordert,

dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,

dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass der Antrag um Gewährung einer Frist zur Beschwerdeergänzung im Sinne von Art. 53 VwVG angesichts des direkten Entscheids in der Sache gegenstandslos geworden ist,

dass aufgrund des direkten Entscheids in der Sache auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werden kann (Art. 63 Abs. 4 VwVG), und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin

Versand:

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